Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV)
Vertragsbezeichnung
ARBEITSVERTRAG BAUHAUPTGEWERBE (LMV)
zwischen [Arbeitgeber Name] [Betriebsadresse] — nachfolgend Arbeitgeber — und [Arbeitnehmer Name], geboren am [Geburtsdatum] [Arbeitnehmer Adresse] — nachfolgend Arbeitnehmer —
Art. 1 Stelle und Eintrittsdatum
(1) Der Arbeitnehmer wird eingestellt als: [Berufsbezeichnung]. Einsatzort: [Einsatzort]. Eintrittsdatum: [Eintrittsdatum]. Vertragsart: [Vertragsart].
(2) Dieser Vertrag untersteht dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV), dem Obligationenrecht (OR, SR 220) und dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11).
Art. 2 Probezeit und Kündigungsfristen
(1) Probezeit: [Probezeit Dauer] gemäss LMV und OR Art. 335b. Kündigungsfrist während Probezeit: 7 Tage auf einen beliebigen Tag.
(2) Nach Probezeit: Kündigungsfristen nach LMV und OR Art. 335c (1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2.-9. Dienstjahr, 3 Monate ab 10. Dienstjahr — auf Monatsende).
Art. 3 Lohn, Arbeitszeit und Zulagen
(1) Bruttostundenlohn: [Stundenlohn] gemäss LMV-Lohnklasse. Regelarbeitszeit: [Wochenstunden] Stunden/Woche.
(2) 13. Monatslohn gemäss LMV: wird anteilig ausbezahlt oder im Dezember. Ferienanspruch: 5 Wochen (25 Arbeitstage) gemäss LMV; Ferienentschädigung 10,64 Prozent des Bruttolohns.
(3) Fahrtkostenentschädigung: [Fahrtkosten] gemäss LMV. Schlechtwetterschichten (Wetterausfall) gemäss LMV Art. 24 ff.: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wetterausfall-Entschädigung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall.
Art. 4 Lohnfortzahlung und Sozialversicherungen
(1) Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall gemäss OR Art. 324a und LMV-Krankentaggeldversicherung; Kündigungssperrfrist gemäss OR Art. 336c (30/90/180 Tage je nach Dienstjahren).
(2) Obligatorische Sozialversicherungen: AHV/IV/EO (AHVG, SR 831.10), ALV (AVIG, SR 837.0), Berufsunfall BU und Nichtberufsunfall NBU (UVG/SUVA, SR 832.20), BVG (SR 831.40) ab Eintrittsschwelle.
(3) Suva ist zuständig für Berufsunfälle (BU) im Baugewerbe nach UVG Art. 66 Abs. 1.
Unterschriften
[Vertrags Datum]
_____________________________ [Arbeitgeber Name] (Arbeitgeber)
_____________________________ [Arbeitnehmer Name] (Arbeitnehmer)
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer
________________
Signature
Was ist Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV)?
Der Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 319 ff. (Einzelarbeitsvertrag, SR 220) und dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der LMV gilt für alle Betriebe des Bauhauptgewerbes in der Schweiz: Hoch- und Tiefbau, Strassenbau, Kanalisationsbau, Gleisbau, Brückenbau, Tunnelbau, Betonbau und verwandte Sparten. Ausgenommen sind bestimmte Neben- und Ausbaugewerke (Schreiner, Elektriker, Maurer in kleinen Reparaturbetrieben), die eigenen GAV unterstehen. Der Geltungsbereich umfasst rund 80'000 Betriebe und 90'000 Erwerbstatige laut Bundesamt für Statistik (BFS) — das Bauhauptgewerbe ist einer der grössten Arbeitgeber der Schweiz.
Der LMV definiert Mindestlöhne nach Lohnklassen A bis E: Klasse A (einfache Hilfsarbeiten ohne Ausbildung) ca. Fr. 19.55/Stunde, Klasse B (angelernter Bauarbeiter) ca. Fr. 20.75/Stunde, Klasse C (EFZ Maurer/Strassenbauer im ersten Jahr nach Lehrabschluss) ca. Fr. 22.48/Stunde, Klasse D (Facharbeiter EFZ, 5+ Jahre Erfahrung) ca. Fr. 25.11/Stunde, Klasse E (Polier/Vorarbeiter mit Führungsverantwortung) nach besonderer Vereinbarung (Richtwerte 2024; kantonal und regional unterschiedlich). Die Jahresarbeitszeit nach LMV beträgt 41,5 Stunden pro Woche; saisonale Schwankungen werden durch ein Zeitkonto ausgeglichen.
Der Bau-Arbeitsvertrag nach LMV sieht einen 13. Monatslohn vor (Dezemberentschädigung), 25 Arbeitstage (5 Wochen) bezahlte Ferien sowie Schlechtwetterentschädigung nach LMV Art. 24 ff. bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall. Spezifisch für das Baugewerbe: Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) ist nach UVG Art. 66 Abs. 1 obligatorisch und einzig zuständig für Berufsunfälle (BU) im Baugewerbe — keine private UVG-Versicherung ist möglich.
Kündigungsfristen nach LMV und OR Art. 335c: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr, 3 Monate ab 10. Dienstjahr (auf Monatsende). Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe (PBK), bestehend aus Vertretern des SBV, Unia und Syna, überwacht die Einhaltung des LMV und kann bei Verstaessen Konventionalstrafen bis CHF 50'000 verhängen und Lohnnachzahlungen für bis zu 5 Jahre einfordern. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beaufsichtigt die allgemeinverbindliche Anwendung des LMV.
forms-legal.com stellt den Bau-Arbeitsvertrag Schweiz nach LMV als kostenlose Vorlage bereit, die alle Anforderungen des LMV, OR Art. 319, ArG und der schweizerischen Sozialversicherungsgesetze abdeckt. Das Muster ist für Baugeneralunternehmer, Bauhauptbetriebe, Strassenbaufirmen und Tunnelbauunternehmen in allen 26 Kantonen der Schweiz verwendbar.
Fahrtkostenentschädigung ist im LMV explizit geregelt: Ab 10 km Fahrstrecke zur Baustelle zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung nach LMV-Tarifen; bei weiter entfernten Baustellen können Unterkunfts- und Verpflegungsentschädigungen hinzukommen. Das Zeitkonto (Flexibilitätskonto) nach LMV erlaubt die Anpassung der Jahresarbeitszeit an Bauprojektzyklen — Mehrarbeit in der Hochsaison (Frühling bis Herbst) wird durch Zeitguthaben auf das nächste Winterhalbjahr ubertragen.
Saisonverhaltnis im Bauhauptgewerbe: Ein erheblicher Anteil der Bauarbeiter wird saisonal beschäftigt (April bis November), da Betonierarbeiten und Strassenbeläge bei Frost nicht ausgeführt werden können. Saisonvertraege enden automatisch am vereinbarten letzten Arbeitstag; Weiterarbeit uber das Saisonende hinaus begründet nach OR Art. 334 Abs. 2 ein unbefristetes Jahresverhaltnis. Für Saisonarbeiter aus EU/EFTA-Staaten (z.B. Portugal, Deutschland, Spanien) ist das Saisonverhaltnis nach FZA (Freizügigkeitsabkommen SR 0.142.112.681) und nach der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) reglementiert. Der SBV, Unia, Syna und das Berufsbildungszentrum Bau (BBZ Weiterbildung) bieten kostenlose Merkblätter zum LMV an.
Wann brauchen Sie Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV)?
Ein Bau-Arbeitsvertrag Schweiz nach LMV wird benötigt, sobald ein Arbeitsverhaltnis im Bauhauptgewerbe begründet wird — ob auf Baustelle, im Büro des Bauunternehmens oder als Polier.
Neuanstellung als Bauarbeiter, Maurer oder Strassenbauer: Jede Neuanstellung im Bauhauptgewerbe erfordert einen schriftlichen Vertrag. Ohne schriftliche Fixierung des Lohnes und der Lohnklasse (A-E nach LMV) kann der Arbeitnehmer vor der Paritätischen Berufskommission (PBK) den höherklassig zugeordneten Mindestlohn beanspruchen. Der SBV empfiehlt, den Vertrag vor oder am ersten Arbeitstag auf der Baustelle auszuhändigen.
Saisonale Anstellung (April bis November): Das Bauhauptgewerbe ist stark saisonal geprägt. Beton- und Pflasterarbeiten sind bei dauerhaftem Frost eingestellt; deshalb werden viele Bauarbeiter auf Saisonbasis eingestellt. Saisonvertraege unterliegen dem LMV mit anteiligen Ansprüchen auf 13. Monatslohn und Ferien. Typische Saison: 1. April bis 30. November (8 Monate). Bei Schneelage und Frost können nach ArG Art. 17 und LMV Art. 24 Schlechtwettertaggelder der SUVA beansprucht werden.
Anstellung eines Poliers oder Vorarbeiters (Klasse E): Poliere und Vorarbeiter mit Führungsverantwortung bilden die Führungsebene auf der Baustelle. Ihr Lohn liegt deutlich über dem LMV-Minimum der Klasse E; der Vertrag muss diese besonderen Funktionen, Pikettzeiten und allfällige Erwerbsausfallentschädigungen berücksichtigen. Der Eidgenössische Polierabschluss (Eidg. Fachausweis Polier) erhört den Verhandlungsspielraum beim Lohn.
Arbeit auf mehreren Baustellen (Wechselbetrieb): Bei Baubetrieben, die in mehreren Kantonen tätig sind, variieren die Anfahrtsentschädigungen nach LMV-Tarifen je nach Distanz zur Baustelle und Kanton. Der Vertrag sollte klarstellen, dass Einsatzort wechselnd sein kann (z.B. Kanton Zürich und angrenzende Kantone), und die Fahrtkostenentschädigung nach LMV-Tarifen regeln.
Anstellung von Lernenden nach Lehrabschluss (Maurer, Strassenbauer EFZ): Auszubildende im Bauhauptgewerbe erhalten einen Lehrvertrag nach BBG Art. 14, der vom Amt für Berufsbildung des Kantons genehmigt werden muss. Nach Lehrabschluss wird der Lehrling in LMV-Klasse C eingestuft. Ein neuer Bau-Arbeitsvertrag nach LMV ist bei Anstellung nach der Lehre erforderlich.
Anstellung von ausländischen Bauarbeitern (8-Tage-Regelung und Meldepflicht): Für ausländische Unternehmen, die Bauarbeiter in die Schweiz entsenden (Entsendungsgesetz EntsG, SR 823.20), gilt die Meldepflicht beim SECO via Online-Meldesystem mind. 8 Werktage vor Einsatzbeginn. Schweizerische Mindestlöhne (LMV) gelten auch für entsandte EU-Arbeitnehmer. Der schriftliche Bau-Arbeitsvertrag gemäss LMV und OR ist für das Meldeverfahren und für SECO-Kontrollen erforderlich.
Anstellung von Bauarbeitern mit Aufenthaltserlaubnis: Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien (G-Bewilligung nach FZA) arbeiten regelmässig auf Schweizer Baustellen in Grenzregionen (Basel-Land, Schaffhausen, Graubünden, Tessin). Der schriftliche LMV-Arbeitsvertrag ist Grundlage für die G-Bewilligung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt und wird bei Kontrollen der tripartiten Kommissionen nach EntsG Art. 7 verlangt.
Wichtig: PBK, SBV, Unia, Syna, SECO, SUVA, BBZ, EntsG, FZA, VZAE und kantonale Arbeitsmarktbehorden prüfen LMV-Konformität systematisch. Lohnklassen A bis E nach LMV, OR Art. 319 ff., ArG Art. 9, AHVG Art. 5, UVG Art. 66 und BVG Art. 7 sind massgebend.
Was gehört in Ihr Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV)?
Ein rechtssicherer Bau-Arbeitsvertrag Schweiz nach LMV muss folgende Pflichtbestandteile und empfohlene Klauseln enthalten. forms-legal.com stellt eine vollständige Mustervorlage bereit.
Vertragsparteien: Vollständiger Betriebsname des Bauunternehmens gemäss Handelsregistereintrag (CHE-Nummer auf zefix.ch abrufbar) sowie Sitz und Kontaktdaten. Name, Geburtsdatum, AHV-Versichertennummer (756.XXXX.XXXX.XX) und Wohnadresse des Bauarbeiters. Bei ausländischen Arbeitnehmern: Aufenthaltsbewilligung (G, B, L) nach FZA (SR 0.142.112.681) oder VZAE (SR 142.201).
Berufsbezeichnung und LMV-Lohnklasse: Die LMV-Lohnklasse (A bis E) muss explizit im Vertrag aufgeführt werden. Klasse A: einfache Hilfsarbeiten ohne Ausbildung (ca. Fr. 19.55/Std. 2024). Klasse B: angelernter Bauarbeiter (ca. Fr. 20.75/Std.). Klasse C: EFZ Maurer/Strassenbauer/Pflasterer im ersten Jahr nach Lehrabschluss (ca. Fr. 22.48/Std.). Klasse D: Facharbeiter EFZ mit mehr als 5 Jahren Erfahrung (ca. Fr. 25.11/Std.). Klasse E: Polier/Vorarbeiter mit Führungsverantwortung. Falsche Klassenzuordnung führt zu PBK-Konventionalstrafen bis CHF 50'000 und Lohnnachzahlungen.
Eintrittsdatum und Vertragsart: Erster Arbeitstag auf der Baustelle oder im Betrieb. Vertragsart: Unbefristetes Jahresverhaltnis, befristetes Projektverhaltnis oder Saisonverhaltnis (typischerweise 1. April bis 30. November). Saisonvertraege enden automatisch ohne Kündigung; Weiterarbeit über das Saisonende begründet nach OR Art. 334 Abs. 2 ein unbefristetes Verhaltnis.
Einsatzort: Primäre Baustelle oder Kanton; bei Wechselbetrieb ist der varierende Einsatzort explizit zu vermerken. Die Fahrtkostenentschädigung hängt vom Einsatzort und der Distanz ab (LMV-Tarife).
Probezeit: Der LMV sieht 1 Monat Probezeit vor; das gesetzliche Maximum nach OR Art. 335b beträgt 3 Monate. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen auf einen beliebigen Tag.
Bruttostundenlohn: Angabe in CHF pro Stunde (Schweizer Format: Fr. X.XX). Lohnzahlung monatlich, letzte Woche des Monats. Davon werden AHV/IV/EO (5,3 Prozent Arbeitnehmerseite nach AHVG Art. 5), ALV (1,1 Prozent nach AVIG) und NBU-Prämie (UVG) abgezogen.
Regelarbeitszeit: 41,5 Stunden pro Woche als Jahresarbeitszeit nach LMV. Zeitkonto für saisonale Schwankungen. Überzeit nach OR Art. 321c und LMV Art. 12: mit Freizeit oder 25-Prozent-Zuschlag auszugleichen.
Fahrtkostenentschädigung: Nach LMV-Tarifen ab 10 km Fahrstrecke zur Baustelle. Pauschalentschädigung bei vereinbarter Pauschalabrechnung. Unterkunfts- und Verpflegungsentschädigungen bei auswartigen Baustellen nach LMV Art. 31 ff.
13. Monatslohn: Der LMV schreibt den 13. Monatslohn zwingend vor. Ausbezahlt im Dezember oder anteilig beim Austritt. Saisonarbeiter erhalten den anteiligen 13. Monatslohn am Saisonende.
Ferienanspruch: 25 Arbeitstage (5 Wochen) für alle Arbeitnehmer nach LMV; Ferienentschädigung 10,64% des Bruttolohns bei Saisoniers oder bei Austritt.
Sozialversicherungen: AHV/IV/EO (AHVG), ALV (AVIG), Berufsunfall BU und Nichtberufsunfall NBU (Suva nach UVG Art. 66 — obligatorisch für Baugewerbe), BVG (SR 831.40) ab Eintrittsschwelle Fr. 22'050.-. Die Suva ist für alle Berufsunfälle im Baugewerbe ausschliesslich zuständig; private UVG-Versicherungen sind unzulässig.
Schlechtwetterentschädigung: Anspruch nach LMV Art. 24 ff. und UVG bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (Frost, Schneesturm). Arbeitnehmer erhalten Schlechtwetterentschädigung von der SUVA; der Arbeitgeber muss Schlechtwetter innerhalb von 5 Werktagen beim zuständigen kantonalen Arbeitsamt anmelden.
Datenschutz und Personalakten: Personendaten der Bauarbeiter müssen nach revidiertem DSG (SR 235.1) und OR Art. 328b sicher aufbewahrt werden. Bei PBK-Kontrollen sind Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Personalakten auf Verlangen innerhalb von 24 Stunden vorzulegen.
Werkzeug und Schutzausrüstung: Persönliche Schutzausrüstung (PSA: Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste) stellt der Arbeitgeber nach ArGV 3 (SR 822.113) zur Verfügung. Die SUVA gibt Vorschriften zur Arbeitssicherheit auf Baustellen heraus (SUVA-Checklisten).
Kündigungsschutz und Sperrfristen: OR Art. 336c schützt Bauarbeiter vor Kündigung während Krankheit (30/90/180 Tage je nach Dienstjahren), Schwangerschaft und Militärdienst. Missbäuchliche Kündigung nach OR Art. 336 berechtigt zu Entschädigung bis 6 Monatslohne; Arbeitsgericht Kanton Zürich, Bern, Luzern oder Basel-Stadt sind zuständig.
So füllen Sie Ihr Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV) aus
Das korrekte Ausfüllen des Bau-Arbeitsvertrags Schweiz nach LMV setzt Kenntnisse der Lohnklassen, Arbeitszeitvorschriften und Sozialversicherungsregeln voraus.
Schritt 1 — Betrieb im Handelsregister identifizieren. Tragen Sie den vollständigen Firmennamen gemäss Handelsregistereintrag (abrufbar auf zefix.ch mit CHE-Nummer), die Betriebsadresse und bei mehreren Niederlassungen die konkret zuständige ein. Die Betriebsadresse bestimmt die zuständige kantonale AHV-Ausgleichskasse und Suva-Betriebsnummer.
Schritt 2 — Lohnklasse nach LMV festlegen. Ordnen Sie den Bauarbeiter der korrekten Lohnklasse A bis E zu anhand seiner Ausbildung und Erfahrung. Lohnklasse A und B für Hilfs- und Angelernte, C für frische EFZ-Absolventen, D für Facharbeiter mit mehr als 5 Jahren Erfahrung, E für Poliere und Vorarbeiter. Die Paritätische Berufskommission (PBK) prüft die Klassenzuordnung; eine zu tiefe Einstufung kostet CHF 50'000 Konventionalstrafe.
Schritt 3 — Stundenlohn im Schweizer Format eintragen. Bruttostundenlohn in CHF (z.B. Fr. 22.50 pro Stunde). Bei Monatslohnbasis: Bruttomonatslohn angeben. Lohnabrechnung monatlich, letzte Woche des Monats. Davon werden AHV/IV/EO (5,3 Prozent Arbeitnehmerseite nach AHVG), ALV (1,1 Prozent nach AVIG), NBU-Suva-Prämie und bei Jahreseinkommen über Fr. 22'050.- auch BVG-Pramien abgezogen.
Schritt 4 — Vertragsart und Eintrittsdatum bestimmen. Unbefristetes Jahresverhaltnis, befristetes Projektverhaltnis (mit Enddatum) oder Saisonverhaltnis (Beginn und Enddatum der Saison, z.B. 01.04. bis 30.11.). Das Eintrittsdatum ist der erste Arbeitstag auf der Baustelle. Bei Saisonvertraegen: Klarstellen, dass der Vertrag ohne Kündigung am vereinbarten Saisonende ausläuft.
Schritt 5 — Einsatzort und Fahrtkostenentschädigung klaren. Primäre Baustelle oder Einsatzkanton angeben. Bei wechselnden Baustellen explizit vermerken (z.B. Kanton Zürich / verschiedene Baustellen). Fahrtkostenentschädigung: nach LMV-Tarifen ab 10 km Fahrstrecke (aktuelle Tarife beim SBV), als Pauschalentschädigung oder keine (wenn Betriebsstandort Einsatzort ist).
Schritt 6 — Probezeit und Kündigungsfristen eintragen. Probezeit nach LMV Standard 1 Monat (Maximum nach OR Art. 335b: 3 Monate). Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen auf einen beliebigen Tag. Nach Probezeit: Kündigungsfristen nach LMV und OR Art. 335c (1/2/3 Monate je nach Dienstjahren, auf Monatsende).
Schritt 7 — Sozialversicherungsanmeldung. Unverzüglich bei der AHV-Ausgleichskasse (kantonale oder Verbandsausgleichskasse SBV), der Suva (Betriebsnummer) und dem BVG-Vorsorgewerk anmelden. Bei ausländischen Arbeitnehmern: Kopie der Aufenthaltsbewilligung (G, B, L) zu den Personalakten nehmen und dem kantonalen Migrationsamt melden.
Schritt 8 — Unterzeichnung in zweifacher Ausfertigung. Der Vertrag wird von einer zeichnungsberechtigten Person des Bauunternehmens (Prokura laut Handelsregister) und dem Bauarbeiter unterzeichnet. Datum und Ort der Unterzeichnung eintragen. Bei PBK-Kontrollen sind die Originalverträge auf Verlangen vorzulegen. Die Mustervorlage von forms-legal.com entspricht den aktuellen LMV-Anforderungen und erleichtert die Archivierungspflicht.
Schritt 9 — Schlechtwetterplanung. Informieren Sie den Bauarbeiter über den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung nach LMV Art. 24 ff. und UVG. Schlechtwetter (Frost, Schneesturm, extremer Regen) muss innerhalb von 5 Werktagen beim kantonalen Arbeitsamt angemeldet werden; die SUVA zahlt dann die Schlechtwetterentschädigung (80% des versicherten Verdienstes).
Schritt 10 — Lernende nach Lehrabschluss hochstufen. Absolviert ein Lehrling (Maurer EFZ, Strassenbauer EFZ) die Lehrabschlussprüfung, ist er ab dem nächsten Arbeitstag in LMV-Klasse C einzustufen. Ein neuer Bau-Arbeitsvertrag gemäss LMV und OR Art. 319 ist auszustellen. Das kantonale Amt für Berufsbildung (Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA Zürich, Amt für Berufsbildung Bern, BKS Aargau) bestätigt den Abschluss. SBV und PBK führen Lohnstatistiken, die als Orientierung für Lohnverhandlungen dienen.
Rechtliche Anforderungen für Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV)
Der Bau-Arbeitsvertrag Schweiz nach LMV untersteht einem dichten Geflecht zwingender Rechtsvorschriften.
Allgemeinverbindlichkeit des LMV. Der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) ist durch Bundesratsbeschluss allgemeinverbindlich erklärt (BGAEAV, SR 221.215.311). Alle Bauhauptbetriebe müssen die LMV-Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Ferienansprüche und weiteren Mindestbedingungen einhalten. Klauseln, die unter den LMV-Mindestbedingungen liegen, sind nach OR Art. 357 nichtig und werden durch den LMV ersetzt. Die Paritätische Berufskommission (PBK) des Bauhauptgewerbes, bestehend aus Vertretern des SBV, Unia und Syna, kontrolliert die Einhaltung und kann Konventionalstrafen bis CHF 50'000 sowie Lohnnachzahlungen für bis zu 5 Jahre (OR Art. 128 Ziff. 3) verhängen.
Suva-Pflichtversicherung. Das Bauhauptgewerbe untersteht nach UVG Art. 66 Abs. 1 ausschliesslich der obligatorischen SUVA-Versicherung für Berufsunfälle (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU). Private UVG-Versicherungen sind für das Baugewerbe unzulässig; die Suva ist die einzige zuständige Unfallversicherung. Nicht-Anmeldung von Bauarbeitern bei der Suva löst rückwirkende Pramiennachforderungen und Bussgeld aus.
Entsenderecht (EntsG). Ausländische Unternehmen, die Bauarbeiter in die Schweiz entsenden, unterliegen dem Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20). Sie müssen die LMV-Mindestlöhne einhalten und den Einsatz mindestens 8 Werktage vor Beginn beim SECO melden. Das SECO, kantonale Arbeitsinspektorate und tripartite Kommissionen nach EntsG Art. 7 kontrollieren die Einhaltung. Bussen bei Verstaessen können bis CHF 30'000 betragen.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ArG und SUVA). Baubaustellen unterliegen den strengen Arbeitssicherheitsvorschriften des ArG (SR 822.11) und der ArGV 3 (SR 822.113). Die SUVA gibt Checklisten und Branchenlösungen für Baustellen heraus. Arbeitgeber haften persönlich für Sicherheitsmängel nach ArG Art. 59.
Jugendschutz auf Baustellen (ArG Art. 29 ff.). Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auf Baustellen keine schweren Lasten heben, keine gefährlichen Maschinen bedienen und keine Nachtarbeit leisten. Die Verordnung zum Jugendarbeitsschutz (VJA, SR 822.111) und das kantonale Arbeitsinspektorat kontrollieren die Einhaltung.
Datenschutz (DSG SR 235.1). Personendaten der Bauarbeiter (AHV-Nummern, Suva-Nummern, Lohndaten, Aufenthaltsbewilligungen) dürfen nach OR Art. 328b und DSG Art. 6 nur soweit bearbeitet werden, wie für das Arbeitsverhaltnis notwendig. Verletzungen des DSG können nach DSG Art. 60 mit Busse bis CHF 250'000 geahndet werden.
Gleichstellungsrecht und Lohngleichheit. Das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) gilt auch im Bauhauptgewerbe. Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts ist unzulässig. Firmen mit mehr als 100 Beschäftigten unterliegen seit 2021 der gesetzlichen Lohnanalyse nach GlG Art. 13a.
Bildungsabschluesse und Einstufung. Massgebende Abschlüsse für die LMV-Klassenzuordnung sind das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) für Maurer, Strassenbauer, Pflasterer und Betonbauer (nach BBG SR 412.10). Das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) reguliert die Berufsausbildungsanforderungen.
Vorzeitige Auflosung und Sperrfristen. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt nach OR Art. 336c eine Kündigungssperrfrist (30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage vom 2. bis 5. Dienstjahr, 180 Tage ab 6. Dienstjahr). Kündigungen während der Sperrfrist sind nichtig. Fristlose Entlassung aus wichtigem Grund (OR Art. 337) ist möglich, wenn das Vertrauensverhaltnis auf der Baustelle unheilbar gestört ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV)
Bau-Arbeitsvertrag Schweiz — Fehler bei LMV-Kontrollen der PBK kosten Bauunternehmen jedes Jahr Millionen.
Falsche Lohnklassenzuordnung (zu tief eingestuft). Viele Bauunternehmen stufen ausgebildete Maurer mit EFZ und 5+ Jahren Erfahrung noch immer in Klasse C statt in Klasse D ein. Die PBK prüft nicht den Vertragstitel, sondern die effektive Tätigkeit und die Ausbildung. Rückwirkende Nachzahlungen (bis 5 Jahre nach OR Art. 128 Ziff. 3) plus Konventionalstrafe bis CHF 50'000 sind die Folge.
Verspätete Suva-Anmeldung oder fehlende NBU-Deckung. Das Baugewerbe untersteht nach UVG Art. 66 Abs. 1 ausschliesslich der Suva. Betriebe, die Neuangestellte nicht sofort bei der Suva anmelden oder irrtumlich eine private UVG-Versicherung abschliessen, riskieren rückwirkende Pramiennachforderungen der Suva und Haftungslücken bei Berufsunfällen.
Schlechtwetterfall nicht oder zu spät gemeldet. Witterungsbedingter Arbeitsausfall (Frost, Schneesturm) muss innerhalb von 5 Werktagen beim zuständigen kantonalen Arbeitsamt angemeldet werden, damit die Suva Schlechtwetterentschädigung zahlt. Betriebe, die diese Frist versaumen, verlieren den Entschädigungsanspruch — und schulden den Bauarbeitern trotzdem 80% des Lohnes aus eigener Tasche nach OR Art. 324.
Mundliche Anstellung ohne schriftliche Fixierung der Lohnklasse. Mundliche Lohnvereinbarungen sind zwar zivilrechtlich gultig (OR Art. 320), aber bei Streitigkeiten gilt im Zweifel der höhere LMV-Mindestlohn der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Bauunternehmen, die keinen schriftlichen Vertrag mit Lohnklasse ausstellen, stehen bei PBK-Kontrollen mit leeren Händen da.
Fahrtkostenentschädigung nicht abgerechnet. Der LMV regelt eine Entschädigung ab 10 km Fahrstrecke zur Baustelle. Betriebe, die keine Entschädigung zahlen oder sie vergessen vertraglich zu verankern, schulden die Rückzahlung aller nicht geleisteten Fahrtkosten für die gesamte Anstellungsdauer.
Keine Arbeitszeiterfassung führen. ArG Art. 73 und OR Art. 321c verlangen eine lückenlose Zeiterfassung. Auf Baustellen arbeiten Bauarbeiter oft unregelmassig (Schlechtwetter, Maschinenstillstand, Bauphasen). Das SECO und kantonale Arbeitsinspektorate verhängen bei fehlender Zeiterfassung Bussen bis CHF 30'000.
Saisonarbeiter: kein 13. Monatslohn am Saisonende ausbezahlt. Der LMV-Anspruch auf den anteiligen 13. Monatslohn entsteht laufend mit jedem Beschaftigungsmonat und ist am Saisonende auszubezahlen. Betriebe, die Saisoniers ohne 13.-Monats-Abrechnung abziehen lassen, schulden den vollen Betrag. Formulare von forms-legal.com helfen, Fehlerquellen bei der Lohnabrechnung zu vermeiden. Korrekte Dokumentation und Vertragsklarheit schaffen Rechtssicherheit für beide Parteien und bestehen PBK-Kontrollen problemlos.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 335cCH official
- OR Art. 334CH official
- OR Art. 335bCH official
- OR Art. 321cCH official
- OR Art. 328bCH official
- OR Art. 336cCH official
- OR Art. 336CH official
- OR Art. 357CH official
- OR Art. 128CH official
- OR Art. 337CH official
- OR Art. 324CH official
- OR Art. 320CH official
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Forms Legal. (2026). Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/bau-arbeitsvertrag-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Maurer, der die Lehrabschlussprüfung (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ) erfolgreich bestanden hat, wird ab dem ersten Arbeitstag nach Lehrende in LMV-Lohnklasse C eingestuft. Klasse C gilt für qualifizierte Bauarbeiter mit EFZ-Abschluss in Maurer, Strassenbauer oder Pflasterer, und zwar im ersten Jahr nach Lehrabschluss. Ab dem 6. Berufsjahr wird in der Regel auf Klasse D (Facharbeiter EFZ mit 5+ Jahren Erfahrung) hochgestuft — der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Lohnklassenanpassung von sich aus vorzunehmen, da die PBK (Paritätische Berufskommission des SBV, Unia und Syna) die Einhaltung kontrolliert und bei zu tiefer Einstufung Nachzahlungen rückwirkend für bis zu 5 Jahre (Verjährungsfrist nach OR Art. 128 Ziff. 3) einfordern kann. Bei Unklarheit über die korrekte Lohnklasse kann beim SBV (Schweizerischer Baumeisterverband), bei Unia oder beim kantonalen Baumeisterverband Auskunft eingeholt werden. Das Datum des EFZ-Diploms und die Berufsjahre sind im Arbeitsvertrag zu vermerken.
Die Schlechtwetterentschädigung im Schweizer Bauhauptgewerbe greift, wenn Bauarbeiter wegen Witterungsverhältnissen (dauerhafter Frost, Schneesturm, extremer Regen) ihre Arbeit auf der Baustelle nicht ausuebn können. Die gesetzliche Grundlage bilden LMV Art. 24 ff. in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) und der Arbeitgeber meldet den Schlechtwetterfall innerhalb von 5 Werktagen beim zuständigen kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) an. Die SUVA/SECO zahlt dann den Bauarbeitern eine Entschädigung von 80 Prozent des massgebenden versicherten Verdienstes. Der Arbeitgeber muss die Schlechtwettertaggelder vorfinanzieren und erhält sie von der SUVA/ALV erstattet. Verpasst der Arbeitgeber die 5-Tage-Meldefrist, verliert er den Erstattungsanspruch und schuldet den Bauarbeitern trotzdem die Lohnfortzahlung nach OR Art. 324. Das SBV und kantonale Baumeisterverbande stellen Formulare und Schritt-für-Schritt-Anleitungen für die Schlechtwettermeldung zur Verfügung.
Nein — das Bauhauptgewerbe untersteht nach UVG Art. 66 Abs. 1 ausschliesslich der obligatorischen Versicherung bei der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt). Private Unfall-Taggeldversicherungen oder alternative private UVG-Versicherungen sind für das Baugewerbe gesetzlich unzulässig; die Suva ist der einzig zuständige Versicherungstraeger für Berufsunfälle (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU) im Bauhauptgewerbe. Dies ist eine wesentliche Besonderheit gegenüber anderen Branchen, wo der Arbeitgeber zwischen Suva und zugelassenen privaten UVG-Versicherern wählen kann. Arbeitgeber, die Bauarbeiter irrtumlich bei einer privaten Versicherung anmelden, haben keine gültige Unfalldeckung; bei einem Unfall haftet der Arbeitgeber persönlich. Die Suva führt regelmässige Betriebsrevisionen auf Baustellen durch und prüft die korrekte Anmeldung aller Beschäftigten. Die Suva ist erreichbar über suva.ch oder die regionalen Suva-Geschäftsstellen.
Der Landesmantelvertrag LMV regelt die Entschädigung für die Anfahrt zur Baustelle in einem eigenen Abschnitt. Grundsätzlich gilt: Ab einer Fahrstrecke von 10 km (einfacher Weg) vom Wohnort des Bauarbeiters zur Baustelle hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Fahrtkostenentschädigung nach LMV-Tarifen; diese werden regelmässig angepasst und sind auf der Website des SBV (Schweizerischer Baumeisterverband) oder von Unia abrufbar. Die Entschädigung kann als tatsächliche Auslagenentschädigung (Billettkosten öffentlicher Verkehr oder Kilometerpauschale für Privatfahrzeug) oder als Pauschalentschädigung im Vertrag vereinbart werden. Dauernde Hin- und Rückfahrzeit von mehr als 2 Stunden täglich kann nach LMV zusätzliche Entschädigungen auslösen. Bei Baustellen ausserhalb des täglichen Pendelbereichs (Montage-Baustellen) können Unterkunfts- und Verpflegungsentschädigungen nach LMV Art. 31 ff. dazukommen. Falsche Berechnung der Fahrdistanz (massgebend ist die effektive Streckendistanz laut swisstopo oder Google Maps) kostet bei PBK-Kontrollen.
Ja — der LMV gilt auch für Bauarbeiter, die von ausländischen Unternehmen in die Schweiz entsandt werden (Entsenderecht nach EntsG, SR 823.20). Das Entsendegesetz verpflichtet ausländische Arbeitgeber, den Einsatz mindestens 8 Werktage vor Beginn beim SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) via das Online-Meldesystem zu melden. Während des Einsatzes in der Schweiz müssen die LMV-Mindestlöhne, die Ferienanspruche, die Arbeitszeiten und die Schlechtwetterregelungen eingehalten werden. Kontrolliert wird die Einhaltung durch das SECO, kantonale Arbeitsinspektorate und tripartite Kommissionen (bestehend aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und kantonalen Behoedenvertretern nach EntsG Art. 7). Bussen bei Verstaessen gegen das EntsG können bis CHF 30'000 betragen. Für Grenzgänger (G-Bewilligung nach FZA, SR 0.142.112.681) aus Deutschland, Frankreich, Österreich oder Italien gilt der LMV ebenfalls; der schriftliche LMV-konforme Arbeitsvertrag ist Grundlage für die G-Bewilligung beim kantonalen Migrationsamt.
Ein Saisonvertrag im Bauhauptgewerbe, der kein klares Enddatum enthält oder dessen Saison stillschweigend nach dem vereinbarten Ende weiterlauft, wandelt sich nach OR Art. 334 Abs. 2 in ein unbefristetes Arbeitsverhaltnis um. Konkret: Arbeitet der Bauarbeiter nach dem im Vertrag genannten Saisonende weiter — auch nur einen Tag —, gilt das Arbeitsverhaltnis als unbefristet verlängert. Dies hat weitreichende Folgen: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhaltnis dann nur noch mit den regulären LMV-Kündigungsfristen (1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr auf Monatsende) beenden. Zudem entstehen Ansprüche auf 13. Monatslohn, Ferien und Sozialversicherungsabzüge für die weiterlaufende Zeit. Empfehlung: Saisonende klar im Vertrag festlegen (z.B. 30. November) und sicherstellen, dass der Bauarbeiter tatsächlich am letzten Saisontag aufhört. Der SBV und Unia empfehlen ein schriftliches Enddatumprotokoll für jedes Saisonverhaltnis.
Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe (PBK), bestehend aus Vertretern des SBV (Schweizerischer Baumeisterverband), Unia und Syna, hat weitreichende Kontrollbefugnisse. Die PBK kann unangemeldet Baustellen und Betriebe besuchen und folgende Unterlagen einsehen: Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsanmeldebestatigungen (AHV, Suva, BVG) und Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die diese Unterlagen nicht vorlegen, riskieren automatisch eine Konventionalstrafe. Bei festgestellten Verstaossen (zu tiefer Lohn, fehlende Fahrtkostenentschädigung, falscher 13. Monatslohn) kann die PBK: Nachzahlungen für bis zu 5 Jahre rückwirkend einfordern (Verjährungsfrist nach OR Art. 128 Ziff. 3), Konventionalstrafen bis CHF 50'000 verhängen und den Fall an das SECO melden, das zusätzliche staatliche Sanktionen verhängen kann. Bei Wiederholungstatern droht die Meldung an die öffentliche Auftragsvergabe; Betriebe können von öffentlichen Bauausschreibungen ausgeschlossen werden. Arbeitnehmer können Verstaesse anonym bei der PBK, Unia oder Syna melden.
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