Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17)
Vertragsparteien
ARBEITSVERTRAG MIT NACHTARBEIT
zwischen
[Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] SECO-Bewilligung Nr. [Seco Bewilligung Nr] (nachfolgend Arbeitgeberin genannt)
und
[Arbeitnehmer Name] Geboren am [Arbeitnehmer Geburtsdatum] Wohnhaft an [Arbeitnehmer Adresse] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt)
Stelle und Nachtarbeit
1. Funktion Der Arbeitnehmer wird per [Eintrittsdatum] als [Funktion] am Arbeitsort [Arbeitsort] angestellt.
2. Nachtarbeit gemäss ArG Art. 16-17d Art der Nachtarbeit: [Nachtarbeit Art]. Nachtarbeitsfenster: [Nacht Schicht Beginn] bis [Nacht Schicht Ende]. Anzahl Naechte pro Jahr: [Naechte Per Jahr].
3. SECO-Bewilligung Der Arbeitgeber verfügt über die erforderliche Bewilligung Nr. [Seco Bewilligung Nr] nach ArG Art. 17 für regelmässige oder vorübergehende Nachtarbeit.
Lohn und Zuschlaege
4. Lohn Der Bruttolohn beträgt Fr. [Monatslohn].- pro Monat (OR Art. 322).
5. Nachtzuschlag [Nacht Zuschlag]. Bei vorübergehender Nachtarbeit (ArG Art. 17b Abs. 1) ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent geschuldet. Bei regelmässiger Nachtarbeit (ab 25 Nächten/Jahr, ArG Art. 17b Abs. 2) tritt anstelle des Lohnzuschlags ein Zeitzuschlag von 10 Prozent (Freizeitanspruch in Stunden).
6. Sozialversicherungen Gesetzliche Beiträge AHV/IV/EO/ALV nach AHVG und AVIG, BVG ab Eintrittsschwelle, UVG-Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung.
Arbeitszeit und Pausen bei Nachtarbeit
7. Wochenarbeitszeit [Wochenarbeitszeit] Stunden. Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 wird eingehalten.
8. Maximale Nachtschicht Nach ArG Art. 17a darf die Nachtschicht inkl. Pausen 9 Stunden nicht überschreiten und muss innerhalb von 10 aufeinanderfolgenden Stunden liegen.
9. Pausen Pausenregelung nach ArG Art. 15 (15 Min ab 5.5h, 30 Min ab 7h, 60 Min ab 9h Arbeit).
10. Erholungszeit Nach Nachtschichtfolge sind die Ruhezeiten nach ArG Art. 18 einzuhalten - mindestens 11 Stunden Ruhe zwischen zwei Schichten.
Gesundheitsschutz
11. Medizinische Untersuchung Gemaess ArG Art. 17c wird folgende Vereinbarung getroffen: [Medizinische Untersuchung]. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
12. Rückkehr in Tagesarbeit Anspruch auf Rückkehr in Tagesarbeit gemäss ArG Art. 17d: [Rueckkehr Tagesarbeit]. Bei Gesundheitsproblemen, Schwangerschaft oder Familienpflichten kann der Arbeitnehmer die Versetzung verlangen, soweit eine geeignete Tagesalternative im Betrieb besteht.
13. Schwangere und stillende Mütter Gemaess Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52) dürfen schwangere Frauen nach der 8. Schwangerschaftswoche und stillende Mütter während des ersten Lebensjahres des Kindes nicht zur Nachtarbeit eingeteilt werden.
Kündigung und Sperrfristen
14. Kündigungsfristen Kuendigungsfristen nach OR Art. 335c, Probezeit nach OR Art. 335b. Sperrfristen nach OR Art. 336c gelten unverändert.
15. Schutz vor missbräuchlicher Kündigung Eine Kündigung wegen Verlangen auf Versetzung in Tagesarbeit nach ArG Art. 17d gilt als missbräuchlich nach OR Art. 336 mit Entschädigung bis 6 Monatslöhne.
Schlussbestimmungen
16. Treuepflicht und Datenschutz Treuepflicht nach OR Art. 321a. Datenbearbeitung nach revidiertem DSG (SR 235.1).
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizer Recht. Gerichtsstand am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder am Sitz des Arbeitgebers (Art. 34 ZPO). Verfahren bis CHF 30'000.- vor Arbeitsgericht kostenlos (OR Art. 343).
18. Form Aenderungen bedürfen der Schriftform.
Ort und Datum: [Arbeitsort], [Vertragsbeginn Datum]
Arbeitgeber
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Signature
Arbeitnehmer
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Signature
Was ist Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17)?
Der Arbeitsvertrag Nachtarbeit (ArG Art. 17) ist ein in der Schweiz nach Arbeitsgesetz (ArG) Art. 17 (SR 822.11) Nachtarbeit geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz unterscheidet zwei Hauptformen: Vorübergehende Nachtarbeit (höchstens 25 Nächte pro Kalenderjahr) und regelmässige bzw. dauernde Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Jahr). Die Unterscheidung ist rechtlich entscheidend, weil unterschiedliche Lohnzuschläge und Schutzmassnahmen gelten. Bei vorübergehender Nachtarbeit besteht nach ArG Art. 17b Abs. 1 Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent. Bei regelmässiger Nachtarbeit besteht alternativ Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent (zusätzliche bezahlte Freizeit) oder auf einen Schichtwechsel auf Tagesarbeit nach ärztlicher Anordnung gemäss ArG Art. 17b Abs. 2.
Nachtarbeit ist in der Schweiz nach ArG Art. 17 Abs. 1 grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für branchenweite Bewilligungen oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten (z.B. AWA Zürich, beco Bern, AWA Basel-Stadt) für betriebsspezifische Bewilligungen erteilt. Bewilligungsfrei ist Nachtarbeit nur in Branchen, die nach Verordnung 1 zum ArG (ArGV 1, SR 822.111) Art. 26 davon ausgenommen sind - dazu gehören Spitäler, Polizei, Bergrettung, Stromversorgung, Pressewesen und kontinuierliche Produktionsbetriebe.
Die typischen Branchen mit Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz sind das Gesundheitswesen (Spitäler wie Universitätsspital Zürich USZ, Inselspital Bern, CHUV Lausanne, Universitätsspital Basel USB, kantonale Spitäler und Privatkliniken; Pflegeheime, Spitex), die Polizei und Sicherheitskräfte (Kantonspolizei der 26 Kantone, Stadtpolizei Zürich/Bern/Basel/Genf, Bundespolizei), das Verkehrswesen (SBB, BLS, Postauto Schweiz, Skyguide für Flugsicherung), die Industrie mit kontinuierlichem Betrieb (chemische Industrie wie Roche, Novartis; Pharma, Lebensmittelindustrie wie Nestlé), das Hotelwesen und Gastronomie sowie die Backindustrie (Pistor, JOWA, regionale Bäckereien).
Der Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz enthält wichtige Schutzbestimmungen für die Gesundheit der Nachtarbeiter. ArG Art. 17a Abs. 1 begrenzt die tägliche Arbeitszeit eines Nachtarbeiters auf maximal 9 Stunden, die innerhalb von 10 Stunden einschliesslich Pausen geleistet werden müssen. ArG Art. 17c sieht eine ärztliche Untersuchung vor: Bei Antritt der dauernden oder regelmässigen Nachtarbeit, alle 2 Jahre danach (für Arbeitnehmer unter 45 Jahre) oder alle 1 Jahr (für Arbeitnehmer ab 45 Jahre). Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
Wird ein Nachtarbeiter nach ärztlicher Beurteilung als ungeeignet für Nachtarbeit erklärt, hat er nach ArG Art. 17d Anspruch auf Versetzung auf eine vergleichbare Tagesarbeit, sofern dies betrieblich möglich ist. Diese Schutzklausel ist besonders wichtig für ältere Nachtarbeiter, deren Schlafregulation und Gesundheitssituation sich oft im Lauf der Jahre verschlechtert. Schwangere Frauen und stillende Mütter haben nach ArG Art. 35a und 35b besonderen Schutz: Schwangere können während des 8. Schwangerschaftsmonats nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden; stillende Mütter haben Anspruch auf Stillpausen, die je nach Stilldauer als Arbeitszeit zählen oder Verlust geleisteter Arbeitszeit kompensieren.
Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) regeln Nachtarbeit oft branchenspezifisch mit verbesserten Bedingungen. Der GAV des Schweizer Spitalpersonals (oder kantonale Spital-Personalreglemente wie das Reglement Personal Zürcher Spitäler), der GAV Polizei und Sicherheitsdienste, der LMV im Bauhauptgewerbe (für Nachtbaustellen) und der GAV Personalverleih enthalten konkrete Bestimmungen zu Nachtzuschlägen (oft 30-50 Prozent statt der gesetzlichen 25 Prozent), zusätzlichen Ferien für Nachtarbeiter (5-7 Wochen statt 4 Wochen), Krankentaggeld und Pensionskassenbeiträgen.
Pensionskassen wie Pensionskasse Stadt Zürich, BVK (Beamtenversicherungskasse Kanton Zürich), Publica (Bundesangestellte) und private Pensionskassen verwalten die berufliche Vorsorge der Nachtarbeiter. Wegen der erhöhten Gesundheitsrisiken kennen einige Pensionskassen verbesserte Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen für Nachtarbeiter. Die obligatorische Krankenversicherung nach KVG (SR 832.10) und die Unfallversicherung nach UVG (SR 832.20) gelten unverändert.
Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz ist nach Art. 34 ZPO das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder am Sitz des Arbeitgebers zuständig. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das kostenlose Verfahren nach OR Art. 343. Diese Vorlage von forms-legal.com bietet eine rechtssichere Grundlage für den Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz.
Wann brauchen Sie Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17)?
Der Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit wird in der Schweiz in zahlreichen Branchen verwendet, in denen kontinuierlicher Betrieb oder dringende öffentliche Dienste auch zwischen 23:00 und 06:00 Uhr erforderlich sind.
Erste typische Situation: Gesundheitswesen und Pflege. Schweizer Spitäler arbeiten im 24-Stunden-Betrieb mit Nachtdiensten. Universitätsspital Zürich (USZ), Inselspital Bern, CHUV Lausanne, Universitätsspital Basel (USB) und alle kantonalen Spitäler beschäftigen Pflegefachpersonen, Assistenz- und Oberärzte, MTRA (Medizinisch-technische Radiologieassistenten), Hebammen und Reinigungspersonal in Nachtschichten. Auch Pflegeheime und Spitex-Dienste (Spitex Zürich, Spitex Stadt Bern, Spitex Basel-Stadt) haben Nachtbetreuung für unselbständige Pflegebedürftige.
Zweite Situation: Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste. Die kantonalen Polizeikorps - Kantonspolizei Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf, Waadt, Aargau, St. Gallen sowie die 26 weiteren - sowie die Stadtpolizei Zürich, Bern, Basel und Lausanne arbeiten im 24-Stunden-Schichtbetrieb. Auch die Feuerwehren der grösseren Städte (Schutz und Rettung Zürich SRZ, Berufsfeuerwehr Bern), die Sanitätspolizei und die Bergrettung Schweiz (REGA, Air-Glaciers, Rega-Helikopter) haben Nachtbereitschaft.
Dritte Situation: Verkehrswesen und Logistik. SBB, BLS und Privatbahnen wie der Matterhorn Gotthard Bahn fahren bis spät in die Nacht; die Wartung der Schienenanlagen erfolgt oft nachts. Postauto Schweiz hat in Tourismusregionen Nachtfahrten. Skyguide (Schweizerische Flugsicherung) überwacht den Luftraum 24/7. Die Schweizerische Post sortiert Briefe und Pakete in den Sortierzentren (Eclepens, Zürich-Mülligen, Härkingen) während der Nacht. Logistikdienstleister wie DHL, DPD, Planzer und Camion-Transport AG haben Nachtfahrer.
Vierte Situation: Industrie mit kontinuierlichem Betrieb. Chemische und pharmazeutische Unternehmen wie Roche (Basel), Novartis (Basel), Lonza (Visp), Syngenta (Münchwilen), Givaudan (Vernier) betreiben kontinuierliche Produktion mit Nachtschichten. Lebensmittelindustrie wie Nestlé (Cailler in Broc, Maggi in Kemptthal), Migros-Industrie und Coop-Eigenmarken-Produktion haben Nachtproduktion. Die Stahl- und Metallindustrie (Stahl Gerlafingen, von Roll, Schmolz + Bickenbach) und die Papierindustrie (Perlen Papier, Cham Paper) arbeiten 24/7.
Fünfte Situation: Backindustrie und Detailhandel. Backbetriebe wie JOWA (Migros), Pistor (Coop), Hiestand und regionale Bäckereien produzieren oft ab Mitternacht, damit frisches Brot morgens in den Läden ist. Detailhandel-Logistik (Migros-Verteilzentren in Suhr, Neuendorf, Volketswil; Coop-Verteilzentren in Pratteln, Wangen-Brüttisellen, Schafisheim) füllt nachts die Filialen wieder auf.
Sechste Situation: Hotellerie und Gastronomie. Hotels mit Nachtportier (Concierge-Funktion), 24-Stunden-Bars und -Restaurants in den Tourismushochburgen Zürich, Genf, Basel, Bern, Davos, Zermatt, Lugano. Auch Spielcasinos wie das Grand Casino Baden, Casino Bern, Casino Lugano arbeiten bis spät in die Nacht und benötigen Croupiers, Sicherheitspersonal und Servicekräfte für Nachtschichten.
Siebte Situation: IT-Operations und Banken-Backoffice. Banken wie UBS, Credit Suisse-Nachfolger, Raiffeisen, Kantonalbanken benötigen für globalen Betrieb (Verbindung mit US- und Asien-Finanzmärkten) Nachtbereitschaft im IT-Operations-Center und Backoffice. Ähnlich Versicherungen (Zurich, Helvetia, Swiss Life, AXA) für globale Schadenabwicklung.
Achte Situation: Sicherheits- und Reinigungsdienste. Sicherheitsfirmen wie Securitas, Protectas, Verkehrssicherheit Schweiz und Reinigungsfirmen wie Honegger AG, Vebego, Atalian arbeiten oft nachts in Bürogebäuden, Bahnhöfen, Flughäfen und Spitälern. Die GAV der Reinigung und Sicherheit regeln die Mindestbedingungen.
Was gehört in Ihr Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17)?
Ein wirksamer Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz nach ArG Art. 17 und OR Art. 319 muss bestimmte Pflichtangaben zu Nachtarbeitsmodalitäten, Lohnzuschlägen, Gesundheitsschutz und Bewilligungen enthalten.
Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Arbeitgeber mit Firma gemäss Handelsregister, Sitz, Rechtsform und CHE-Nummer. Arbeitnehmer mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Heimatort und ggf. Aufenthaltsbewilligung. Bei Schwangeren und stillenden Müttern besteht erweiterter Schutz nach ArG Art. 35a und 35b.
Funktion, Aufgaben und Arbeitsort: Stellenbezeichnung mit klarem Bezug zur Nachtarbeit (z.B. Pflegefachfrau HF Notfall mit Nachtdienst, Polizist im Schichtbetrieb, Sicherheitsangestellter Nachtwache, Bäcker mit Nachtschicht). Hauptaufgaben in Stichworten und der Arbeitsort.
Definition und Umfang der Nachtarbeit: Nachtarbeit ist nach ArG Art. 10 Abs. 1 die Arbeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Der Vertrag muss die konkreten Nachtarbeitszeiten angeben (z.B. 22:00 bis 06:30 Uhr Nachtschicht 8.5 Stunden, oder 23:00 bis 07:00 Uhr Nachtbereitschaft 8 Stunden). Es muss klar zwischen vorübergehender Nachtarbeit (höchstens 25 Nächte pro Kalenderjahr) und regelmässiger Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte) unterschieden werden, weil unterschiedliche Lohnzuschläge gelten.
Bewilligungspflicht und Bewilligungsbestätigung: Nachtarbeit ist nach ArG Art. 17 Abs. 1 grundsätzlich bewilligungspflichtig. Der Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz sollte bestätigen, dass der Arbeitgeber über die erforderliche Bewilligung des SECO oder des kantonalen Arbeitsinspektorats verfügt - oder dass die Tätigkeit nach ArGV 1 Art. 26 bewilligungsfrei ist. Branchen mit dauerndem Bewilligungsverzicht: Spitäler und Pflegeheime, Polizei und Bergrettung, kontinuierliche Industrie (chemische, pharmazeutische, Lebensmittel, Stahl), Verkehrsbetriebe, Pressewesen.
Lohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit: Mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag auf den Bruttolohn der Nachtarbeitsstunden gemäss ArG Art. 17b Abs. 1. Branchenspezifische GAV können höhere Zuschläge vorsehen (oft 30-50 Prozent in Spitälern, 40-60 Prozent in der Industrie). Der Vertrag muss den vereinbarten Prozentsatz klar nennen.
Zeitkompensation bei regelmässiger Nachtarbeit: Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Jahr) hat der Arbeitnehmer nach ArG Art. 17b Abs. 2 Anspruch auf 10 Prozent Zeitzuschlag (zusätzliche bezahlte Freizeit) ODER auf einen Schichtwechsel auf Tagesarbeit nach ärztlicher Anordnung. Diese Bestimmung ist zwingend - eine reine Lohnabgeltung ohne Zeitkompensation ist bei regelmässiger Nachtarbeit nicht zulässig.
Höchstarbeitszeit Nachtarbeiter: Die tägliche Arbeitszeit eines Nachtarbeiters darf nach ArG Art. 17a Abs. 1 nicht mehr als 9 Stunden betragen, einschliesslich Pausen innert 10 Stunden. Diese Höchstarbeitszeit ist strenger als die allgemeine Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 (45/50 Stunden pro Woche).
Ärztliche Untersuchung und Beratung: Bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit hat der Arbeitnehmer nach ArG Art. 17c Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung beim Antritt sowie alle 2 Jahre danach (alle 1 Jahr ab 45 Jahre). Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei medizinischer Ungeeignetheit für Nachtarbeit besteht Anspruch auf Versetzung auf vergleichbare Tagesarbeit (ArG Art. 17d).
Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern: Schwangere können nach ArG Art. 35a Abs. 2 ab dem 8. Schwangerschaftsmonat nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden. Stillende Mütter haben nach ArG Art. 35b Anspruch auf Stillpausen (mindestens 30 Minuten bis zu 1.5 Stunden je nach Stilldauer), die teilweise als Arbeitszeit zählen.
Pausen, Ruhezeiten und Sonntagsarbeit: Pausen gemäss ArG Art. 15 (15 Min. ab 5.5 Std., 30 Min. ab 7 Std., 1 Std. ab 9 Std.), tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden nach ArG Art. 15a, wöchentliche Ruhezeit nach ArG Art. 18. Sonntagsarbeit ist gesondert nach ArG Art. 18 ff. zu regeln, mit zusätzlichem 50-Prozent-Zuschlag bei vorübergehender Sonntagsarbeit.
Lohn, 13. Monatslohn und Sozialversicherungen: Bruttomonatslohn ohne Zuschläge in Schweizer Franken (z.B. Fr. 7'200.-). Nachtzuschläge separat ausgewiesen. 13. Monatslohn-Vereinbarung. Sozialversicherungen AHV/IV/EO/ALV gemäss AHVG, BVG ab Eintrittsschwelle, UVG mit BU/NBU. Krankentaggeldversicherung empfohlen, weil Nachtarbeit höheres Krankheitsrisiko aufweist.
Ferienanspruch: Mindestens 4 Wochen pro Jahr nach OR Art. 329a. Branchenüblich für Nachtarbeiter sind oft 5-7 Wochen Ferien als Kompensation der Gesundheitsbelastung - viele Schweizer Spitäler und Industriebetriebe gewähren grosszügigere Ferien für Nachtarbeit. Mit dieser Vorlage von forms-legal.com können Schweizer Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen rechtssicheren Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit aufsetzen, der die strengen Schutzbestimmungen des ArG einhält.
So füllen Sie Ihr Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17) aus
Das korrekte Ausfüllen des Arbeitsvertrags mit Nachtarbeit in der Schweiz erfordert besondere Aufmerksamkeit bei der Bewilligungsfrage, der Berechnung der Lohn- und Zeitzuschläge sowie der Gesundheitsschutzmassnahmen.
Schritt 1 - Bewilligungspflicht klären. Nachtarbeit ist nach ArG Art. 17 Abs. 1 grundsätzlich bewilligungspflichtig. Klären Sie zunächst, ob Ihre Branche bewilligungsfrei ist nach ArGV 1 Art. 26 (Spitäler, Polizei, Bergrettung, kontinuierliche Industrie, Verkehr, Presse). Wenn nicht, muss eine Bewilligung beim SECO (für branchenweite Bewilligungen) oder beim kantonalen Arbeitsinspektorat (z.B. AWA Zürich, beco Bern) beantragt werden. Die Bewilligung muss vor Aufnahme der Nachtarbeit vorliegen.
Schritt 2 - Art der Nachtarbeit klassifizieren. Bestimmen Sie, ob es sich um vorübergehende Nachtarbeit (höchstens 25 Nächte pro Kalenderjahr nach ArG Art. 17b Abs. 1) oder regelmässige bzw. dauernde Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte) handelt. Diese Klassifizierung beeinflusst die Lohn- und Zeitzuschläge - 25 Prozent Lohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit, 10 Prozent Zeitzuschlag oder Schichtwechsel bei regelmässiger Nachtarbeit.
Schritt 3 - Konkrete Nachtarbeitszeiten festlegen. Notieren Sie die genauen Schichtzeiten, die in das Nachtfenster (23:00-06:00 Uhr) fallen. Beispiele: Nachtschicht 22:00-06:30 (8.5 Stunden, davon 7 Stunden Nachtarbeit von 23:00-06:00), Späte Schicht mit Nachtanteil 14:00-23:00 (9 Stunden, davon 0 Stunden Nachtarbeit), Bereitschaftsdienst 17:00-08:00 (15 Stunden, davon 7 Stunden Nachtarbeit). Beachten Sie die Höchstarbeitszeit von 9 Stunden für Nachtarbeiter nach ArG Art. 17a Abs. 1.
Schritt 4 - Lohnzuschlag berechnen. Bei vorübergehender Nachtarbeit: Mindestens 25 Prozent Zuschlag auf den Bruttolohn der Nachtarbeitsstunden. Beispielrechnung: Bruttostundenlohn Fr. 35.- × 25 Prozent = Fr. 8.75 Nachtzuschlag pro Nachtstunde. Bei 7 Stunden Nachtarbeit pro Schicht: 7 × Fr. 8.75 = Fr. 61.25 Zuschlag pro Nachtschicht. Branchenspezifische GAV können höhere Zuschläge vorsehen.
Schritt 5 - Zeitkompensation bei regelmässiger Nachtarbeit definieren. Bei regelmässiger Nachtarbeit (über 25 Nächte/Jahr) entscheiden Sie zwischen 10 Prozent Zeitzuschlag (zusätzliche bezahlte Freizeit) ODER Schichtwechsel auf Tagesarbeit nach ärztlicher Anordnung gemäss ArG Art. 17b Abs. 2. Bei 10 Prozent Zeitzuschlag werden 10 Prozent der geleisteten Nachtarbeitszeit als bezahlte Freizeit gewährt - bei 1'400 Nachtarbeitsstunden pro Jahr ergibt das 140 Stunden zusätzliche Freizeit.
Schritt 6 - Ärztliche Untersuchung organisieren. Vereinbaren Sie eine medizinische Untersuchung beim Antritt der Nachtarbeit nach ArG Art. 17c. Die Untersuchung erfolgt durch einen Arbeitsmediziner oder einen vom Arbeitgeber beauftragten Arzt. Folgeuntersuchungen alle 2 Jahre für unter 45-Jährige, alle 1 Jahr für ab 45-Jährige. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Dokumentieren Sie die Termine im Personalreglement.
Schritt 7 - Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern berücksichtigen. Wenn die Mitarbeiterin schwanger wird oder stillt, gelten die Schutzbestimmungen von ArG Art. 35a und 35b. Bei Schwangerschaft ab 8. Monat keine Nachtarbeit mehr zulässig. Stillende Mütter haben Anspruch auf Stillpausen, die teilweise als Arbeitszeit gelten. Klären Sie diese Punkte mit der Mitarbeiterin und passen Sie den Schichtplan entsprechend an.
Schritt 8 - Pausen und Ruhezeiten beachten. Pausen nach ArG Art. 15 (15-30-60 Minuten je nach Tagesarbeitszeit). Tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden nach ArG Art. 15a. Wöchentliche Ruhezeit nach ArG Art. 18. Bei Schichtwechsel zwischen Nachtschicht und Tagesschicht muss die 11-Stunden-Ruhezeit eingehalten werden.
Schritt 9 - Sozialversicherungen anmelden. AHV/IV/EO/ALV gemäss AHVG, BVG ab Eintrittsschwelle Fr. 22'050.- 2026, UVG mit BU/NBU. Bei Nachtarbeit erhöhtes Krankheitsrisiko - Krankentaggeldversicherung mit verbesserten Leistungen empfohlen. Pensionskassen wie Pensionskasse Stadt Zürich, BVK Kanton Zürich oder branchenspezifische Pensionskassen verwalten die berufliche Vorsorge.
Schritt 10 - GAV-Bestimmungen prüfen. Bei Branchen mit AVE-GAV (Spitalpersonal-Reglemente, Polizei-GAV, LMV Bauhauptgewerbe für Nachtbaustellen, GAV Personalverleih) gelten die branchenspezifischen Mindestbedingungen für Nachtarbeit zwingend. Konsultieren Sie die Liste bei seco.admin.ch.
Schritt 11 - Probezeit und Kündigungsfristen. Probezeit von 3 Monaten gemäss OR Art. 335b mit 7-Tage-Kündigungsfrist. Nach Probezeit ordentliche Kündigungsfristen nach OR Art. 335c (1, 2, 3 Monate auf Monatsende).
Schritt 12 - Unterzeichnung und Aushändigung. Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag in zwei Originalen. Bewilligungsbestätigung und Schichtplan als Anlagen beifügen. Schriftliche Aushändigung vor oder am ersten Arbeitstag.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17)
Der Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz unterliegt einem dichten Netz zwingender Bestimmungen aus Arbeitsgesetz, Obligationenrecht, Sozialversicherungsrecht und allenfalls allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen.
Bewilligungspflicht nach ArG Art. 17 Abs. 1 (SR 822.11). Nachtarbeit ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für branchenweite Bewilligungen oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten erteilt. Bewilligungsfreie Branchen sind in der Verordnung 1 zum ArG (ArGV 1, SR 822.111) Art. 26 aufgelistet: Spitäler, Pflegeheime, Polizei, Feuerwehr, Bergrettung, kontinuierliche chemische und Lebensmittelproduktion, Verkehrswesen (SBB, BLS, Skyguide), Pressewesen, einzelne Gastronomiebetriebe.
Definition Nachtarbeit nach ArG Art. 10. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Die Definition umfasst alle Arbeitsstunden, die in dieses Zeitfenster fallen - eine Schicht von 22:00 bis 06:30 Uhr enthält 7 Stunden Nachtarbeit (von 23:00 bis 06:00). Eine Schicht von 06:00 bis 14:00 enthält keine Nachtarbeit.
Lohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit nach ArG Art. 17b Abs. 1. Mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag auf den Bruttolohn der Nachtarbeitsstunden bei vorübergehender Nachtarbeit (höchstens 25 Nächte pro Kalenderjahr). Branchenspezifische GAV können höhere Zuschläge zwingend vorschreiben.
Zeitkompensation bei regelmässiger Nachtarbeit nach ArG Art. 17b Abs. 2. Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Jahr) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 10 Prozent Zeitzuschlag (zusätzliche bezahlte Freizeit) ODER auf einen Schichtwechsel auf Tagesarbeit nach ärztlicher Anordnung. Diese Bestimmung ist zwingend - eine reine Lohnabgeltung ist bei regelmässiger Nachtarbeit nicht zulässig.
Höchstarbeitszeit Nachtarbeiter nach ArG Art. 17a Abs. 1. Maximal 9 Stunden tägliche Arbeitszeit, geleistet innert 10 Stunden einschliesslich Pausen. Diese Höchstgrenze ist strenger als die allgemeine Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 (45/50 Stunden pro Woche). Verstösse können von kantonalen Arbeitsinspektoraten und SECO mit Bussen nach ArG Art. 59 ff. geahndet werden.
Ärztliche Untersuchung nach ArG Art. 17c. Bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung beim Antritt sowie alle 2 Jahre danach (alle 1 Jahr ab 45 Jahren). Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Verweigerung oder Ungenügend-Befund führt zu Versetzungsanspruch nach ArG Art. 17d.
Versetzungsanspruch nach ArG Art. 17d. Wird ein Nachtarbeiter nach ärztlicher Beurteilung als ungeeignet für Nachtarbeit erklärt, hat er Anspruch auf Versetzung auf eine vergleichbare Tagesarbeit, sofern dies betrieblich möglich ist. Diese Schutzklausel gilt insbesondere für ältere Nachtarbeiter mit gesundheitlichen Folgeerscheinungen.
Schutz Schwangerer und stillender Mütter nach ArG Art. 35a, 35b. Schwangere Frauen können ab dem 8. Schwangerschaftsmonat nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden. Sie haben Anspruch auf Versetzung auf eine Tagesarbeit ab Schwangerschaftsbeginn auf eigenen Wunsch. Stillende Mütter haben Anspruch auf Stillpausen: bei Stilldauer unter 4 Stunden 30 Minuten, bei 4-6 Stunden 60 Minuten, bei über 7 Stunden 90 Minuten - teilweise als Arbeitszeit zählend.
Pausen nach ArG Art. 15. Mindestens 15 Minuten ab 5.5 Stunden Tagesarbeitszeit, 30 Minuten ab 7 Stunden, 1 Stunde ab 9 Stunden. Pausen über 30 Minuten zählen nicht als Arbeitszeit; bei kürzeren Pausen oder fehlender Pausenmöglichkeit zählen sie als bezahlte Arbeitszeit.
Tägliche und wöchentliche Ruhezeit nach ArG Art. 15a, 18. Tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden, einschliesslich des Sonntags. Bei Schichtwechsel zwischen Nacht- und Tagesschicht ist die 11-Stunden-Ruhezeit zwingend einzuhalten.
Sonntagsarbeit nach ArG Art. 18 ff. Sonntagsarbeit ist nach ArG Art. 18 Abs. 1 grundsätzlich verboten und erfordert Bewilligung. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit besteht Anspruch auf 50 Prozent Lohnzuschlag nach ArG Art. 19 Abs. 3. Sonntag und Nachtarbeit können kumulativ anfallen - dann gelten beide Zuschläge nebeneinander.
Sozialversicherungspflicht. AHV/IV/EO/ALV gemäss AHVG, BVG ab Eintrittsschwelle Fr. 22'050.- 2026, UVG mit BU/NBU. Bei Nachtarbeit höheres Krankheitsrisiko - daher Krankentaggeldversicherung empfohlen.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17)
Häufige Fehler beim Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz führen zu Bussen durch Arbeitsinspektorate, Lohnnachforderungen und Gesundheitsschäden bei Arbeitnehmern.
Fehler 1 - Fehlende Bewilligung für Nachtarbeit. Nachtarbeit ist nach ArG Art. 17 Abs. 1 grundsätzlich bewilligungspflichtig. Arbeitgeber, die ohne Bewilligung Nachtarbeit anordnen und nicht in einer bewilligungsfreien Branche tätig sind (Spitäler, Polizei, kontinuierliche Industrie usw. nach ArGV 1 Art. 26), riskieren Bussen nach ArG Art. 59 bis 62 von bis zu Fr. 50'000.- pro Verstoss. Korrekt: Vor Aufnahme der Nachtarbeit Bewilligung beim SECO oder kantonalen Arbeitsinspektorat einholen.
Fehler 2 - Falscher Lohnzuschlag (25 statt 10 Prozent oder umgekehrt). Bei vorübergehender Nachtarbeit (höchstens 25 Nächte/Jahr) gilt mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag nach ArG Art. 17b Abs. 1. Bei regelmässiger Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte/Jahr) gilt 10 Prozent Zeitzuschlag ODER Schichtwechsel auf Tagesarbeit nach ärztlicher Anordnung gemäss ArG Art. 17b Abs. 2. Eine Verwechslung der beiden Regelungen führt zu Lohnnachforderungen vor dem Arbeitsgericht.
Fehler 3 - Höchstarbeitszeit von 9 Stunden überschritten. Nachtarbeiter dürfen nach ArG Art. 17a Abs. 1 nicht mehr als 9 Stunden pro Tag arbeiten, einschliesslich Pausen innert 10 Stunden. Lange Nachtschichten von 12 oder 14 Stunden (oft im Spitalbetrieb oder Sicherheitsdienst) sind unzulässig - auch wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Verstösse werden von kantonalen Arbeitsinspektoraten verfolgt.
Fehler 4 - Ärztliche Untersuchung nicht angeboten. Bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ärztliche Untersuchung beim Antritt und alle 2 Jahre danach (alle 1 Jahr ab 45 Jahren) nach ArG Art. 17c. Arbeitgeber, die diese Untersuchung nicht anbieten oder die Kosten nicht übernehmen, verstossen gegen das ArG und können bei gesundheitlichen Folgeschäden des Arbeitnehmers haftbar werden.
Fehler 5 - Schwangere oder stillende Mutter zur Nachtarbeit verpflichtet. Schwangere können nach ArG Art. 35a Abs. 2 ab dem 8. Schwangerschaftsmonat nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden. Stillende Mütter haben Anspruch auf Stillpausen nach ArG Art. 35b. Eine Anordnung zur Nachtarbeit gegen den Willen der Mitarbeiterin ist eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach OR Art. 328 (Persönlichkeitsschutz) und kann zu Schadenersatz führen.
Fehler 6 - Kein Versetzungsanspruch bei Ungeeignetheit beachtet. Wird ein Nachtarbeiter nach ärztlicher Beurteilung als ungeeignet für Nachtarbeit erklärt, muss der Arbeitgeber nach ArG Art. 17d eine Versetzung auf vergleichbare Tagesarbeit prüfen. Die einfache Kündigung wegen Nachtuntauglichkeit ist missbräuchlich nach OR Art. 336 - Entschädigung bis 6 Monatslöhne.
Fehler 7 - Sonntagszuschlag mit Nachtzuschlag verwechselt. Nachtarbeit (23:00-06:00) und Sonntagsarbeit (Samstag 23:00 bis Montag 06:00) können kumulativ anfallen. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit kommt nach ArG Art. 19 Abs. 3 zusätzlich 50 Prozent Sonntagszuschlag dazu. Beispiel: Nachtschicht am Sonntag = 25 Prozent Nachtzuschlag + 50 Prozent Sonntagszuschlag = 75 Prozent Gesamtzuschlag auf den Stundenlohn. Verwechslung der Zuschläge oder Nicht-Kumulation führt zu Lohnnachforderungen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 343CH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 329aCH official
- OR Art. 335bCH official
- OR Art. 335cCH official
- OR Art. 328CH official
- OR Art. 336CH official
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Forms Legal. (2026). Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/arbeitsvertrag-nachtarbeit-schweiz
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Der Lohnzuschlag beim Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz hängt davon ab, ob die Nachtarbeit vorübergehend oder regelmässig ist. Bei vorübergehender Nachtarbeit (höchstens 25 Nächte pro Kalenderjahr) besteht nach ArG Art. 17b Abs. 1 Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent auf den Bruttolohn der Nachtarbeitsstunden. Beispielrechnung: Bruttostundenlohn Fr. 35.- × 25 Prozent = Fr. 8.75 Nachtzuschlag pro Nachtstunde; bei 7 Stunden Nachtarbeit pro Schicht (von 23:00 bis 06:00) ergibt das Fr. 61.25 Zuschlag pro Nachtschicht. Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Jahr) gilt nach ArG Art. 17b Abs. 2 KEIN Lohnzuschlag, sondern: ENTWEDER 10 Prozent Zeitzuschlag (zusätzliche bezahlte Freizeit, was bei 1'400 Nachtstunden pro Jahr 140 Stunden zusätzliche Freizeit ergibt), ODER ein Schichtwechsel auf Tagesarbeit nach ärztlicher Anordnung. Die Wahl zwischen 10 Prozent Zeitzuschlag und Schichtwechsel obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber, die ärztliche Anordnung kann jedoch verbindlich sein. Branchenspezifische GAV (Spital-Personalreglemente, GAV Industrie, GAV Personalverleih) können höhere Zuschläge zwingend vorschreiben - in Schweizer Spitälern sind oft 30-50 Prozent Nachtzuschlag üblich.
Ja, Nachtarbeit ist in der Schweiz nach Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) Art. 17 Abs. 1 grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für branchenweite Bewilligungen oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten (z.B. AWA Zürich, beco Bern, AWA Basel-Stadt, OCIRT Genf) für betriebsspezifische Bewilligungen erteilt. Bewilligungsfreie Branchen sind in der Verordnung 1 zum ArG (ArGV 1, SR 822.111) Art. 26 aufgelistet: Spitäler und Pflegeheime, Polizei und Feuerwehr, Bergrettung, kontinuierliche chemische und Lebensmittelproduktion, Verkehrsbetriebe (SBB, BLS, Skyguide, Swiss International Air Lines, Postauto), Pressewesen, einzelne Gastronomiebetriebe in Bahnhöfen. Auch wenn die Branche bewilligungsfrei ist, gelten die Schutzbestimmungen für Nachtarbeiter (ärztliche Untersuchung, Lohn-/Zeitzuschläge, Höchstarbeitszeit 9 Stunden, Versetzungsanspruch bei Ungeeignetheit). Verstösse gegen die Bewilligungspflicht werden von kantonalen Arbeitsinspektoraten und SECO mit Bussen nach ArG Art. 59 ff. von bis zu Fr. 50'000.- pro Verstoss geahndet. Vor Aufnahme der Nachtarbeit muss die Bewilligung vorliegen. Antragsformulare und Verfahren sind auf den Websites der kantonalen Arbeitsinspektorate und beim SECO unter seco.admin.ch erhältlich.
Schwangere Frauen und stillende Mütter haben beim Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz besonderen Schutz nach ArG Art. 35a und 35b. Schwangere können ab dem 8. Schwangerschaftsmonat nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden (ArG Art. 35a Abs. 2). Auf Verlangen der schwangeren Mitarbeiterin muss der Arbeitgeber bereits ab Schwangerschaftsbeginn auf eine gleichwertige Tagesarbeit versetzen, wenn sie das wünscht und betrieblich möglich ist. Wenn keine gleichwertige Tagesarbeit möglich ist, hat die Schwangere Anspruch auf 80 Prozent ihres bisherigen Lohns als Beschäftigungsverbot-Lohn (ArG Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35a Abs. 3). Stillende Mütter haben nach ArG Art. 35b Anspruch auf bezahlte Stillpausen: Bei einer täglichen Arbeitszeit unter 4 Stunden mindestens 30 Minuten, bei 4-7 Stunden mindestens 60 Minuten, bei mehr als 7 Stunden mindestens 90 Minuten. Diese Stillpausen zählen teilweise als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss zudem geeignete Räumlichkeiten zum Stillen oder Abpumpen bereitstellen. Die Mutterschaftsentschädigung von 14 Wochen nach OR Art. 329f und EOG (SR 834.1) gilt unabhängig von der Nachtarbeit. Wer schwangere Mitarbeiterinnen oder stillende Mütter zur Nachtarbeit verpflichtet, verstösst gegen das ArG und das Persönlichkeitsschutzrecht nach OR Art. 328.
Die Höchstarbeitszeit beim Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz ist nach ArG Art. 17a Abs. 1 strenger als die allgemeine Höchstarbeitszeit. Ein Nachtarbeiter darf maximal 9 Stunden pro Tag arbeiten, geleistet innert 10 Stunden einschliesslich Pausen. Diese Begrenzung gilt für die einzelne Schicht - nicht als Wochendurchschnitt. Beispiel: Eine Nachtschicht von 22:00 bis 07:30 Uhr (9.5 Stunden) ist unzulässig, weil sie 9 Stunden Arbeitszeit überschreitet. Eine Nachtschicht von 22:00 bis 07:00 Uhr (9 Stunden Arbeitszeit, davon 7 Stunden Nachtarbeit von 23:00 bis 06:00) ist zulässig. Pausen müssen darin enthalten sein - bei 9 Stunden Arbeit ist eine 1-stündige Pause obligatorisch nach ArG Art. 15. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 (45 Stunden für Industrie/Büro/Detailhandel-Grossbetriebe, 50 Stunden für übrige) gilt unverändert. Lange Nachtschichten von 12 oder 14 Stunden, wie sie traditionell im Spitalbetrieb (Bereitschaftsdienst Assistenzärzte) oder Sicherheitsdienst praktiziert wurden, sind nach ArG Art. 17a Abs. 1 grundsätzlich unzulässig - auch wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Verstösse werden von kantonalen Arbeitsinspektoraten verfolgt. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Schichten muss mindestens 11 zusammenhängende Stunden betragen (ArG Art. 15a).
Ja, nach Arbeitsgesetz Art. 17c haben Arbeitnehmer mit dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Jahr) Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung beim Antritt der Nachtarbeit sowie auf Folgeuntersuchungen alle 2 Jahre danach. Ab dem 45. Lebensjahr verkürzt sich der Untersuchungsabstand auf 1 Jahr, weil das Gesundheitsrisiko bei älteren Nachtarbeitern erhöht ist. Die Untersuchung erfolgt durch einen Arbeitsmediziner oder einen vom Arbeitgeber beauftragten Arzt. Sie umfasst typischerweise eine Anamnese (Schlafqualität, Verdauungsstörungen, Stresssymptome, Medikamenteneinnahme), eine körperliche Untersuchung, EKG, Blutdruckmessung, Blutuntersuchung (Cholesterin, Blutzucker, Schilddrüsenwerte) und ggf. ergänzende Tests bei Risikofaktoren. Die Kosten der Untersuchung trägt vollumfänglich der Arbeitgeber. Wird der Arbeitnehmer als ungeeignet für Nachtarbeit beurteilt - etwa wegen Schlafstörungen, Stoffwechselerkrankungen oder Herz-Kreislauf-Problemen -, hat er nach ArG Art. 17d Anspruch auf Versetzung auf eine vergleichbare Tagesarbeit. Eine einfache Kündigung wegen Nachtuntauglichkeit wäre missbräuchlich nach OR Art. 336 mit Entschädigung bis 6 Monatslöhne. Empfohlene Anlaufstellen: Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt), Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin (SGARM), kantonale Arbeitsmedizin-Zentren.
Nach Arbeitsgesetz (ArG) Art. 10 Abs. 1 gilt als Nachtarbeit jede Arbeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Diese Zeitgrenzen sind seit der ArG-Revision von 1998 für Männer und Frauen gleich. Die Nachtarbeit-Definition umfasst alle Arbeitsstunden, die in dieses Zeitfenster fallen - eine Schicht von 22:00 bis 06:30 Uhr enthält 7 Stunden Nachtarbeit (von 23:00 bis 06:00, mit den 30 Minuten Pause die zwischen dem Nachtfenster fallen abgezogen werden). Eine Schicht von 06:00 bis 14:00 enthält keine Nachtarbeit, auch wenn sie früh beginnt. Eine Schicht von 14:00 bis 23:00 enthält keine Nachtarbeit, weil sie bis genau 23:00 dauert. Wichtig: Auch wenn nur ein Teil der Schicht in die Nachtzeit fällt, gelten für diesen Anteil die Schutzbestimmungen und der Lohnzuschlag - z.B. bei einer Schicht von 18:00 bis 02:00 Uhr fallen 3 Stunden in das Nachtfenster (23:00-02:00). Bei der Berechnung der 25-Nächte-Schwelle für vorübergehende vs. regelmässige Nachtarbeit zählt jede Schicht, in der mindestens eine Stunde Nachtarbeit geleistet wird, als eine Nacht. Diese Definition ist für die Klassifizierung als vorübergehende oder regelmässige Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Jahr) entscheidend, weil sie unterschiedliche Lohn- und Zeitzuschläge auslöst (ArG Art. 17b Abs. 1 vs. Abs. 2).
Beim Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit in der Schweiz gelten die normalen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c, da Nachtarbeit grundsätzlich kein eigener Vertragstyp ist - die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes ergänzen den allgemeinen Arbeitsvertrag nach OR Art. 319 ff. Während der Probezeit (höchstens 3 Monate gemäss OR Art. 335b) kann mit einer Frist von 7 Tagen auf einen beliebigen Tag gekündigt werden. Nach Probezeit gelten die gestaffelten Kündigungsfristen: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr - jeweils auf das Ende eines Monats. Vertragliche Verlängerungen der Kündigungsfristen sind zulässig und in vielen Spital-Personalreglementen üblich (z.B. 6 Monate Kündigungsfrist für Oberärzte). Verkürzungen unter die gesetzliche Mindestfrist sind nach OR Art. 335c Abs. 2 nur eingeschränkt zulässig. Sperrfristen nach OR Art. 336c bei Krankheit (30/90/180 Tage je nach Dienstjahren), Unfall, Schwangerschaft (16 Wochen vor und nach Geburt) und Militärdienst gelten unverändert. Wichtig im Nachtarbeit-Kontext: Wird ein Nachtarbeiter nach ärztlicher Beurteilung als ungeeignet für Nachtarbeit erklärt, hat er nach ArG Art. 17d Anspruch auf Versetzung auf vergleichbare Tagesarbeit - eine Kündigung wegen Nachtuntauglichkeit wäre missbräuchlich nach OR Art. 336 mit Entschädigung bis 6 Monatslöhne. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach OR Art. 337 bleibt während der gesamten Vertragsdauer möglich.
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