Teilzeitarbeitsvertrag Schweiz (OR Arts. 319-320)
Vertragsparteien
TEILZEITARBEITSVERTRAG
zwischen
[Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse]
und
[Arbeitnehmer Name] Geboren am [Arbeitnehmer Geburtsdatum] Wohnhaft an [Arbeitnehmer Adresse]
Stelle und Beginn
1. Funktion und Aufgaben Die Arbeitnehmerin wird per [Eintrittsdatum] als [Funktion] im Teilzeitpensum angestellt. Aufgaben: [Aufgaben].
2. Arbeitsort und Homeoffice Arbeitsort: [Arbeitsort]. Homeoffice-Vereinbarung: [Homeoffice].
3. Beginn und unbefristete Dauer Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Eintrittsdatum] und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gemäss OR Art. 319 ff.
Pensum und Arbeitszeit
4. Beschäftigungsgrad Das Pensum beträgt [Beschaeftigungsgrad] Prozent eines Vollzeitpensums. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Wochenstunden] Stunden.
5. Verteilung der Arbeitszeit Die Arbeitszeit wird wie folgt verteilt: [Arbeitstage]. Änderungen im Einvernehmen beider Parteien.
6. Pausen und Höchstarbeitszeit Pausenregelung gemäss ArG Art. 15. Die Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 wird im Verhältnis zum Pensum eingehalten.
Lohn und 13. Monatslohn
7. Lohn Der Bruttolohn beträgt Fr. [Monatslohn].- pro Monat bei einem Pensum von [Beschaeftigungsgrad] Prozent. Auszahlung am letzten Arbeitstag des Monats.
8. 13. Monatslohn Vereinbarung: [Dreizehnter Monatslohn]. Der 13. Monatslohn wird anteilig zum Pensum berechnet.
9. Sozialversicherungen AHV/IV/EO/ALV nach AHVG. BVG-Pflicht ab Eintrittsschwelle (Fr. 22'050.- jährlich 2026). UVG NBU ab 8 Wochenstunden - bei einem Pensum mit weniger Wochenstunden kein NBU-Schutz, weshalb eine private Unfallversicherung empfohlen wird.
Ferien und Lohnfortzahlung
10. Ferien Mindestens 4 Wochen pro Jahr nach OR Art. 329a, anteilig zum Pensum: [Ferien Tage] Arbeitstage. Bei Vertragsende erfolgt eine Abrechnung allfälliger Restferien.
11. Lohnfortzahlung Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung nach OR Art. 324a, anteilig zur tatsächlichen Arbeitszeit.
12. Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub 14 Wochen Mutterschaftsurlaub (OR Art. 329f, EOG). 2 Wochen Vaterschaftsurlaub (OR Art. 329g, EOG). Mutterschaftsentschädigung bemisst sich am AHV-pflichtigen Einkommen (max. Fr. 220.- pro Tag).
Probezeit und Kündigung
13. Probezeit Probezeit von [Probezeit Dauer] Monat(e) gemäss OR Art. 335b. Kündigungsfrist während Probezeit: 7 Tage.
14. Kündigungsfristen nach Probezeit (OR Art. 335c) 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2.-9. Dienstjahr, 3 Monate ab 10. Dienstjahr - jeweils auf Monatsende. Sperrfristen nach OR Art. 336c bleiben vorbehalten.
15. Pensumsänderung Änderungen des Beschäftigungsgrads bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. Eine einseitige Pensumsänderung kommt einer Änderungskündigung gleich und bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Schlussbestimmungen
16. Treuepflicht und Datenschutz Treuepflicht nach OR Art. 321a. Datenbearbeitung gemäss revidiertem DSG (SR 235.1). Diskriminierungsverbot nach Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1).
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizerisches Recht. Gerichtsstand am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder Sitz des Arbeitgebers (Art. 34 ZPO). Verfahren bis Fr. 30'000.- vor Arbeitsgericht kostenlos (OR Art. 343).
18. Form Änderungen bedürfen der Schriftform.
Ort und Datum: [Arbeitsort], [Vertragsbeginn Datum]
Arbeitgeber
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Signature
Arbeitnehmer
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Signature
Was ist Teilzeitarbeitsvertrag Schweiz (OR Arts. 319-320)?
Der Teilzeitarbeitsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Arts. 319-320 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz unterliegt grundsätzlich denselben gesetzlichen Bestimmungen wie der Vollzeitarbeitsvertrag - das Schweizer Obligationenrecht macht im 10. Titel keinen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeit. Massgeblich sind weiterhin die Probezeit nach OR Art. 335b (höchstens 3 Monate), die gestaffelten Kündigungsfristen nach OR Art. 335c (1, 2 oder 3 Monate auf Monatsende), die Sperrfristen nach OR Art. 336c, der Mindestferienanspruch nach OR Art. 329a (4 Wochen jährlich) sowie die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung nach OR Art. 324a. Was sich ändert, sind die anteiligen Berechnungen: Lohn, Ferientage, Lohnfortzahlung und 13. Monatslohn werden proportional zum Beschäftigungsgrad bestimmt.
Eine zentrale Schweizer Besonderheit beim Teilzeitarbeitsvertrag ist die Schwelle für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBU) nach UVG. Nach UVG Art. 7 Abs. 2 sind Arbeitnehmer mit weniger als 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber von der NBU-Pflicht ausgenommen - sie sind nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist zuständig für die meisten Branchen; in einzelnen Sektoren übernehmen private UVG-Versicherer wie Helvetia, Allianz oder Zurich den Schutz. Bei sehr kleinen Pensen (unter 8 Stunden) sollte der Arbeitnehmer eine private Unfallversicherung über seine Krankenkasse abschliessen, da die obligatorische Krankenversicherung (KVG) keinen Unfallschutz bietet, wenn der UVG-Schutz greift.
Die berufliche Vorsorge (BVG, SR 831.40) gilt für Teilzeitarbeitsverträge in der Schweiz ab einer Eintrittsschwelle (Eintrittsgrenze) von Fr. 22'050.- jährlichem AHV-pflichtigem Lohn (Stand 2026). Bei mehreren Teilzeitanstellungen kann der gesamte Lohn die Schwelle überschreiten - in solchen Fällen ist eine freiwillige BVG-Versicherung über die Auffangeinrichtung BVG möglich (BVG Art. 4). Der Koordinationsabzug (Stand 2026: Fr. 25'725.-) reduziert den versicherten Lohn; ab Inkrafttreten der BVG-Reform (geplant 2026/27) wird der Koordinationsabzug für Teilzeit-Arbeitnehmer anteilig zum Beschäftigungsgrad reduziert.
Beim Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz greift das Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1) besonders ausgeprägt. GlG Art. 3 verbietet jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einschliesslich des Beschäftigungsgrads - Teilzeitarbeitnehmer dürfen weder beim Lohn noch bei Sozialleistungen oder Aufstiegschancen schlechter gestellt werden als Vollzeitarbeitnehmer. Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 409 und BGE 132 III 257 die Anwendung des GlG auf Teilzeitverhältnisse präzisiert. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) sowie die kantonalen Gleichstellungsbüros (z.B. Fachstelle für Gleichstellung Stadt Zürich) bieten Beratung und Lohnvergleich-Tools an.
Homeoffice ist im Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz besonders verbreitet. Während OR keine spezifische Homeoffice-Regelung enthält, gilt für die Heimarbeit das Heimarbeitsgesetz (HArG, SR 822.31) und subsidiär das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Wichtige Aspekte: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder einen Beitrag dafür leisten, die Arbeitszeiterfassung gemäss ArG Art. 46 muss auch im Homeoffice erfolgen, und die Datenschutzbestimmungen des revidierten DSG (SR 235.1) gelten unverändert. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden (BGE 144 III 481 betreffend Heimarbeit) die Pflichten konkretisiert.
Die kantonale Quellensteuer trifft Teilzeitarbeitnehmer mit Aufenthaltsbewilligung B oder L nach DBG Art. 83 ff. und kantonalen Steuergesetzen. Bei Teilzeit-Anstellungen ist die Quellensteuerberechnung komplexer, weil mehrere Pensen kombiniert werden können - der Arbeitgeber muss die Steuertabellen des Sitzkantons (z.B. Quellensteuertabellen Kanton Zürich, Kanton Bern, Kanton Genf) korrekt anwenden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerverwaltungen veröffentlichen die jeweils gültigen Tarife.
Das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer in der Schweiz vollumfänglich. Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 wird beim Pensum entsprechend reduziert berechnet (60 Prozent von 45 Stunden = 27 Stunden Höchstarbeitszeit pro Woche bei 60-Prozent-Pensum). Die Pausen-, Ruhezeit- und Sonntagsarbeitsbestimmungen gelten unverändert. Die kantonalen Arbeitsinspektorate und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwachen die Einhaltung.
Bei Streitigkeiten aus einem Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz ist nach Art. 34 ZPO das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder am Sitz des Arbeitgebers zuständig. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das kostenlose Verfahren nach OR Art. 343 mit sozialer Untersuchungsmaxime nach Art. 247 ZPO.
Wann brauchen Sie Teilzeitarbeitsvertrag Schweiz (OR Arts. 319-320)?
Der Teilzeitarbeitsvertrag wird in der Schweiz in zahlreichen Lebenssituationen verwendet, in denen Arbeitnehmer ein reduziertes Pensum mit Beruf, Familie, Studium, Pflege oder anderen Tätigkeiten verbinden möchten. Die hohe Teilzeitquote von 38 Prozent in der Schweiz spiegelt die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung wider.
Erste typische Situation: Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Nach Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub kehren viele Eltern in einem reduzierten Pensum (typisch 50-80 Prozent) an den Arbeitsplatz zurück. Der Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz erlaubt eine flexible Verteilung der Arbeitstage - z.B. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag bei 80 Prozent. Krippenplätze (z.B. Kita Stadt Zürich, Kindertagesstätten Kanton Bern) und Tagesstrukturen sind oft auf solche Pensen abgestimmt.
Zweite Situation: Studium oder Weiterbildung neben der Arbeit. Viele Studierende an Schweizer Hochschulen (ETH, Universitäten Zürich/Bern/Basel/Genf, Fachhochschulen) finanzieren ihr Studium durch eine Teilzeitanstellung. Pensen von 20-40 Prozent sind typisch und werden mit den Vorlesungs- und Prüfungsterminen abgestimmt. Der Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz wird auch häufig für berufsbegleitende Weiterbildungen wie MAS-Programme, CAS oder Nachdiplomstudien eingesetzt.
Dritte Situation: Phased Retirement und Reduktion vor Pensionierung. Arbeitnehmer im Alter von 58-65 Jahren reduzieren oft schrittweise ihr Pensum vor der ordentlichen AHV-Pensionierung mit 65 (Frauen mit AHV-21-Reform schrittweise auf 65). Ein Wechsel von 100 auf 80 oder 60 Prozent ist verbreitet. BVG-Auswirkungen: Die Vorsorgeeinrichtung muss informiert werden; einige Pensionskassen erlauben den Weiterversicherten-Status nach BVG Art. 33a, um die Altersleistungen nicht zu reduzieren.
Vierte Situation: Pflege von Angehörigen. Mit der demografischen Entwicklung in der Schweiz pflegen immer mehr Erwerbstätige ihre Eltern oder Schwiegereltern. Der Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz schafft die zeitliche Flexibilität für Pflegeaufgaben. Spitex-Organisationen, Pro Senectute, das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) und die SwissCare-Beratungsstellen unterstützen pflegende Angehörige. Die kürzlich eingeführte Betreuung von kranken Angehörigen (OR Art. 329h) ergänzt das Teilzeit-Setting.
Fünfte Situation: Selbständige Nebentätigkeit. Selbständige im Aufbau ihres Unternehmens behalten oft eine Teilzeitanstellung als Sicherheitsnetz. Der Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz garantiert Sozialversicherungsschutz (AHV, IV, ALV, BVG, UVG) und regelmässiges Einkommen, während der unternehmerische Aufbau Zeit beansprucht. Achten Sie auf das Konkurrenzverbot nach OR Art. 321a Abs. 3 - während der Anstellung darf keine konkurrenzierende Tätigkeit auf eigene Rechnung ausgeführt werden.
Sechste Situation: Mehrere parallele Teilzeitanstellungen. Viele Schweizer Arbeitnehmer kombinieren zwei oder mehr Teilzeitanstellungen, um ein volles Einkommen zu erzielen. Pflegefachpersonen arbeiten häufig in mehreren Spitälern und Heimen, Lehrkräfte unterrichten an verschiedenen Schulen, Buchhalter führen mehrere Mandate. Die AHV-Beitragspflicht trifft jeden Arbeitgeber separat; die BVG-Pflicht greift erst, wenn der Lohn beim einzelnen Arbeitgeber die Eintrittsschwelle (Fr. 22'050.- 2026) erreicht - bei kleineren Pensen kann der Arbeitnehmer einer freiwilligen BVG-Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG beitreten.
Siebte Situation: Personen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen. Die IV (Invalidenversicherung) fördert die Wiedereingliederung mit Teilzeitanstellungen - das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sieht Eingliederungsmassnahmen und Lohnzuschüsse vor. Die kantonalen IV-Stellen und Compasso (Schweizer Verein für die Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen) beraten Arbeitgeber bei der Teilzeit-Wiedereingliederung. Der Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz mit einem Pensum von 30-70 Prozent ist hier besonders verbreitet.
Was gehört in Ihr Teilzeitarbeitsvertrag Schweiz (OR Arts. 319-320)?
Ein wirksamer Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz nach OR Arts. 319 und 320 muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, die das reduzierte Pensum, die Arbeitszeitverteilung, die Lohn- und Sozialversicherungsmodalitäten sowie das Diskriminierungsverbot nach Gleichstellungsgesetz korrekt abbilden.
Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Arbeitgeber mit Firma gemäss Handelsregister, Sitz, Rechtsform und CHE-Nummer; Arbeitnehmer mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Heimatort und ggf. Aufenthaltsbewilligung. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über andere Pensen informieren - dies ist zwar nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, aber für korrekte BVG- und Steuerberechnungen relevant.
Klare Festlegung des Beschäftigungsgrads: Der Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz muss das Pensum unmissverständlich angeben - sowohl als Prozentsatz (z.B. 60 Prozent) als auch als Wochenstunden (z.B. 25,2 Stunden bei 60-Prozent-Pensum auf Basis 42 Stunden Vollzeit). Bei flexiblen Pensen (z.B. zwischen 50 und 70 Prozent) sollte ein Mindest- und Höchstwert vereinbart werden. Eine einseitige Pensumsänderung durch den Arbeitgeber ist nach OR Art. 321d nur im Rahmen des Direktionsrechts zulässig - eine wesentliche Pensumsänderung kommt einer Änderungskündigung gleich (BGE 132 III 257).
Verteilung der Arbeitstage und Arbeitszeiten: Konkrete Wochentage (z.B. Montag, Mittwoch, Donnerstag) und Tageszeiten (z.B. 8:00-16:30 mit 30 Minuten Pause) gehören zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Bei Schichtbetrieben oder unregelmässigen Pensen ist ein Schichtplan oder eine Rahmenvereinbarung beizufügen. Die Pausenregelung gemäss ArG Art. 15 ist anteilig zur tatsächlichen Tagesarbeitszeit zu beachten - ab 5,5 Std. 15 Minuten, ab 7 Std. 30 Minuten, ab 9 Std. 1 Stunde Pause.
Homeoffice-Vereinbarung: Bei Homeoffice-Anteilen muss der Vertrag regeln: Anteil der Heimarbeit (z.B. 1 Tag pro Woche, 50 Prozent, vollumfänglich), Bereitstellung der Arbeitsmittel (Laptop, Bildschirm, Bürostuhl, Internet), Spesenpauschale für Energie und Internet (typisch Fr. 100-200 pro Monat bei vollem Homeoffice), Datenschutzbestimmungen nach revidiertem DSG (SR 235.1) und Erreichbarkeit. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 die Heimarbeitspflichten konkretisiert.
Lohn und 13. Monatslohn anteilig: Der Bruttolohn ist in Schweizer Franken bei diesem Pensum anzugeben (z.B. Fr. 4'500.- pro Monat bei 60 Prozent). Der Vergleich zu einem Vollzeitlohn sollte transparent sein, um Diskriminierung nach GlG Art. 3 auszuschliessen. Der 13. Monatslohn ist bei Anspruch ebenfalls anteilig zum Pensum (60 Prozent eines Vollzeit-Monatslohns). Allgemeinverbindlich erklärte GAV (z.B. L-GAV Gastgewerbe, GAV Personalverleih) schreiben oft den 13. Monatslohn anteilig zwingend vor.
Ferienanspruch anteilig: Mindestens 4 Wochen pro Jahr nach OR Art. 329a Abs. 1, 5 Wochen für Arbeitnehmer unter 20 Jahren. Bei Teilzeit wird der Ferienanspruch anteilig zum Pensum berechnet: bei 60-Prozent-Pensum und 5-Tage-Vollzeitwoche entsprechen 4 Wochen Ferien 12 Arbeitstagen (4 × 5 × 0,6). Wichtig: Die Anzahl Ferienwochen bleibt gleich - was sich anteilig reduziert, ist die Anzahl Ferienarbeitstage entsprechend dem reduzierten Wochenpensum.
Sozialversicherungen mit Teilzeit-Besonderheiten: AHV/IV/EO/ALV gemäss AHVG ohne Teilzeit-Schwelle. BVG-Pflicht ab Eintrittsschwelle Fr. 22'050.- 2026 (BVG Art. 7) - bei kleineren Pensen entfällt die obligatorische BVG-Versicherung; freiwillige BVG bei Auffangeinrichtung BVG möglich. UVG NBU ab 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber (UVG Art. 7 Abs. 2) - bei kleineren Pensen kein NBU-Schutz, weshalb eine private Unfallversicherung über die Krankenversicherung empfohlen wird. KVG-Krankenversicherung ist obligatorisch und vom Arbeitsverhältnis unabhängig.
Lohnfortzahlung anteilig zum Pensum: Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung nach OR Art. 324a auf Basis des tatsächlichen Lohns - bei Teilzeit also anteilig. Die Berner, Zürcher und Basler Skala der Arbeitsgerichte gibt die Mindestdauer der Lohnfortzahlung an (3 Wochen im 1. Dienstjahr, gestaffelt aufsteigend). Eine Krankentaggeldversicherung mit gleichwertigen Leistungen kann die direkte Lohnfortzahlung ablösen (OR Art. 324a Abs. 4).
Mutterschaft und Vaterschaft: 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nach OR Art. 329f mit Mutterschaftsentschädigung (80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, max. Fr. 220.- pro Tag) gemäss EOG (SR 834.1). Bei Teilzeit basiert die Berechnung auf dem tatsächlichen Lohn. 2 Wochen Vaterschaftsurlaub nach OR Art. 329g, ebenfalls anteilig.
Probezeit und Kündigungsfristen: Probezeit höchstens 3 Monate gemäss OR Art. 335b. Kündigungsfristen unverändert nach OR Art. 335c (1, 2 oder 3 Monate auf Monatsende). Sperrfristen nach OR Art. 336c bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft. Wichtig: Eine ungewollte einseitige Pensumsreduktion kommt einer Änderungskündigung gleich und muss die ordentlichen Kündigungsfristen einhalten.
Diskriminierungsverbot und Gleichstellung: Hinweis auf das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) - Teilzeitarbeitnehmer dürfen weder beim Lohn noch bei Sozialleistungen, Aufstiegschancen oder beruflichen Entwicklung schlechter gestellt werden. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und die kantonalen Gleichstellungsbüros überwachen die Einhaltung. Lohnvergleichstools wie Logib des EBG helfen bei der Selbstkontrolle.
Mit dieser Vorlage von forms-legal.com können Schweizer Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen rechtssicheren Teilzeitarbeitsvertrag aufsetzen, der alle gesetzlichen und branchenüblichen Anforderungen erfüllt.
So füllen Sie Ihr Teilzeitarbeitsvertrag Schweiz (OR Arts. 319-320) aus
Das korrekte Ausfüllen des Teilzeitarbeitsvertrags in der Schweiz erfordert besondere Aufmerksamkeit bei der Pensumsbestimmung, der Verteilung der Arbeitszeit und der anteiligen Berechnung von Lohn, Ferien und Sozialleistungen.
Schritt 1 - Pensum festlegen. Bestimmen Sie den Beschäftigungsgrad als Prozentsatz eines Vollzeitpensums (z.B. 60 Prozent) und die entsprechende Wochenarbeitszeit in Stunden. Beispielrechnung bei einer Vollzeitwoche von 42 Stunden: 60 Prozent × 42 = 25,2 Stunden pro Woche. Klären Sie, ob das Pensum starr (60 Prozent) oder flexibel (zwischen 50 und 70 Prozent) ist. Eine flexible Bandbreite sollte Mindest- und Höchstwerte sowie die Bedingungen für Anpassungen enthalten.
Schritt 2 - Arbeitstage und Arbeitszeiten festlegen. Wählen Sie konkrete Wochentage (z.B. Montag, Mittwoch, Donnerstag) und definieren Sie die täglichen Arbeitszeiten (z.B. 8:00-16:30 mit 30 Minuten Pause). Bei Schichtdienst oder unregelmässigen Pensen erstellen Sie einen Schichtplan oder eine Rahmenvereinbarung. Berücksichtigen Sie kantonale Feiertage (z.B. Bundesfeier 1. August, Berchtoldstag 2. Januar in BE/ZH/GL, Sechseläuten in ZH).
Schritt 3 - Lohn anteilig zum Pensum berechnen. Bestimmen Sie zunächst den marktüblichen Vollzeitlohn für die Funktion und reduzieren ihn proportional. Beispiel: Vollzeitlohn Fr. 7'500.- pro Monat × 60 Prozent = Fr. 4'500.- pro Monat bei 60-Prozent-Pensum. Vergleichen Sie mit GAV-Mindestlöhnen falls anwendbar (LMV Bauhauptgewerbe, L-GAV Gastgewerbe usw.) und mit kantonalen Mindestlöhnen in Genf, Neuenburg, Jura, Tessin, Basel-Stadt.
Schritt 4 - 13. Monatslohn anteilig berechnen. Bei Anspruch auf 13. Monatslohn (sehr häufig in der Schweiz, in vielen GAV zwingend): Beim 60-Prozent-Pensum entspricht der 13. Monatslohn 60 Prozent eines Vollzeit-Monatslohns - bei einem Vollzeitlohn von Fr. 7'500.- also Fr. 4'500.- jährlich, ausbezahlt typischerweise mit dem Dezemberlohn.
Schritt 5 - Ferienanspruch anteilig berechnen. Mindestferien 4 Wochen pro Jahr (5 Wochen für unter 20-Jährige) nach OR Art. 329a. Bei Teilzeit reduziert sich nicht die Anzahl Wochen, sondern die Anzahl Ferienarbeitstage. Beispiel: 60-Prozent-Pensum mit Arbeit an 3 Tagen pro Woche - 4 Wochen Ferien × 3 Arbeitstage = 12 Ferienarbeitstage. Bei einem Vollzeitäquivalent von 5 Tagen pro Woche bei 60-Prozent-Pensum (3 Tage) bleibt der prozentuale Ferienanspruch erhalten.
Schritt 6 - BVG-Eintrittsschwelle prüfen. Berechnen Sie den jährlichen Lohn (12 oder 13 Monatslöhne) und vergleichen mit der BVG-Eintrittsschwelle (Fr. 22'050.- 2026). Liegt der Jahreslohn darunter, entfällt die obligatorische BVG-Versicherung - der Arbeitnehmer kann freiwillig bei der Auffangeinrichtung BVG versichert werden. Bei mehreren Teilzeitanstellungen gilt die Schwelle pro Arbeitgeber. Mit der BVG-Reform 2026/27 wird der Koordinationsabzug für Teilzeit anteilig reduziert.
Schritt 7 - UVG NBU-Schwelle prüfen. Bei Wochenstunden unter 8 Stunden beim selben Arbeitgeber gilt nach UVG Art. 7 Abs. 2 keine obligatorische Nichtberufsunfallversicherung. Informieren Sie den Arbeitnehmer ausdrücklich über die Notwendigkeit einer privaten Unfallversicherung über die Krankenversicherung (Unfalldeckung in der KVG-Police aktivieren). Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen kann die Summe der Stunden über 8 liegen - dann gilt die NBU-Pflicht beim Hauptarbeitgeber.
Schritt 8 - Homeoffice regeln. Klären Sie den Anteil Heimarbeit (kein Homeoffice / 1 Tag pro Woche / 50-50 Hybrid / vollumfänglich), die Bereitstellung der Arbeitsmittel und den Spesenanteil. Übliche Spesenpauschalen: Fr. 50-100 pro Monat bei 1-2 Tagen Homeoffice, Fr. 100-200 bei vollem Homeoffice. Die kantonale Steuerverwaltung des Sitzkantons (Zürich, Bern, Basel, Genf) genehmigt diese Pauschalen im Spesenreglement.
Schritt 9 - Probezeit nach OR Art. 335b. Wählen Sie 1, 2 oder 3 Monate Probezeit (höchstens 3 Monate). Bei sehr kleinen Pensen können kürzere Probezeiten sinnvoll sein. Während der Probezeit kann mit 7 Tagen Frist gekündigt werden.
Schritt 10 - Anti-Diskriminierungsklausel. Erwähnen Sie das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) und das Diskriminierungsverbot - Teilzeitarbeitnehmer haben Anspruch auf gleiche Bedingungen wie Vollzeitarbeitnehmer (Lohn, Sozialleistungen, Aufstiegschancen). Verwenden Sie Lohnvergleichstools wie Logib des EBG zur Selbstkontrolle.
Schritt 11 - Unterzeichnung und Aushändigung. Beide Parteien unterschreiben den Vertrag in zwei Originalen mit Datum und Ort. Anlagen (Spesenreglement, Personalreglement, Homeoffice-Reglement, GAV-Auszug) werden integriert oder ausdrücklich verwiesen. Die schriftliche Fassung sollte vor oder am ersten Arbeitstag ausgehändigt sein.
Rechtliche Anforderungen für Teilzeitarbeitsvertrag Schweiz (OR Arts. 319-320)
Der Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz unterliegt allen Bestimmungen des Schweizer Arbeitsrechts, mit einigen pensums-spezifischen Schwellenwerten und Berechnungen.
Anwendbarkeit der OR-Bestimmungen für Arbeitsverträge. Das Schweizer Obligationenrecht im 10. Titel (OR Arts. 319-362) gilt für Teilzeitarbeitsverträge unverändert wie für Vollzeit. Massgeblich sind insbesondere die Probezeit nach OR Art. 335b, Kündigungsfristen nach OR Art. 335c, Sperrfristen nach OR Art. 336c, Mindestferien nach OR Art. 329a, Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a, Mutterschaftsurlaub nach OR Art. 329f, Vaterschaftsurlaub nach OR Art. 329g, Treuepflicht nach OR Art. 321a und Arbeitszeugnis nach OR Art. 330a.
Diskriminierungsverbot nach GlG Art. 3. Das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) verbietet jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Teilzeitarbeitnehmer (mehrheitlich Frauen in der Schweiz) dürfen weder beim Lohn (Lohngleichheit für gleiche und gleichwertige Arbeit), noch bei Sozialleistungen, Aufstiegschancen oder beruflicher Weiterbildung schlechter gestellt werden als Vollzeitarbeitnehmer. Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 409 und BGE 132 III 257 die Anwendung präzisiert. Lohnanalyse-Pflicht für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden gemäss GlG Art. 13a-13i (revidiert 2020).
BVG-Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug. Nach BVG Art. 7 (SR 831.40) besteht obligatorische berufliche Vorsorge ab einem Jahreslohn von Fr. 22'050.- (Eintrittsschwelle 2026). Der Koordinationsabzug von Fr. 25'725.- (Stand 2026) reduziert den versicherten Lohn. Bei Teilzeit liegt der Lohn oft unter der Schwelle - in diesen Fällen kann der Arbeitnehmer einer freiwilligen BVG-Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG beitreten (BVG Art. 4). Mit der BVG-Reform (geplantes Inkrafttreten 2026/27) wird der Koordinationsabzug für Teilzeit anteilig zum Pensum reduziert.
UVG-Nichtberufsunfallversicherung nach UVG Art. 7 Abs. 2. Arbeitnehmer mit weniger als 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber sind von der NBU-Pflicht ausgenommen. Sie sind nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert, was über Suva oder einen privaten UVG-Versicherer erfolgt. Eine private Unfallversicherung über die obligatorische Krankenversicherung (Unfalldeckung in der KVG-Police nach KVG Art. 8) ist in solchen Fällen empfohlen.
Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 anteilig. Maximal 45 Wochenstunden für industrielle Arbeitnehmer, Bürofachpersonal, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels; 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmer. Bei Teilzeit reduziert sich die anteilige Höchstarbeitszeit proportional zum Pensum (z.B. 60 Prozent von 45 = 27 Stunden bei 60-Prozent-Pensum). Pausen nach ArG Art. 15 und Ruhezeiten nach ArG Art. 18 gelten unverändert.
Sozialversicherungspflicht. AHV/IV/EO ohne Teilzeit-Schwelle ab dem ersten Franken Lohn (AHVG Art. 5, 14). ALV-Pflicht ohne Schwelle. Quellensteuer für Ausländer ohne C-Bewilligung nach DBG Art. 83 ff. - bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen ist eine separate Steuerveranlagung mit nachträglicher Korrektur möglich.
Mutterschaftsentschädigung nach EOG anteilig. Bei Teilzeit basiert die Mutterschaftsentschädigung (80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, max. Fr. 220.- pro Tag) auf dem tatsächlichen Teilzeitlohn. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen werden die Löhne kumuliert für die Berechnung. Voraussetzung ist eine AHV-Beitragspflicht von mindestens 9 Monaten in den 9 Monaten vor der Geburt nach EOG Art. 16b.
Lohnfortzahlung anteilig nach kantonalen Skalen. Die Berner, Zürcher und Basler Skala der kantonalen Arbeitsgerichte gilt unverändert; die berechneten Lohnfortzahlungstage beziehen sich auf den effektiven Teilzeitlohn. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen besteht der Anspruch separat gegenüber jedem Arbeitgeber.
Datenschutz und Persönlichkeitsschutz. OR Art. 328 und 328b sowie das revidierte DSG (SR 235.1) gelten unverändert. Bei Homeoffice-Anteilen müssen die Datensicherheits-Massnahmen (sichere VPN-Verbindung, Bildschirm-Sperre, Datenschutz-Erklärung für Heimarbeitsplatz) im Vertrag oder in einer Anlage geregelt werden.
Allgemeinverbindlich erklärte GAV. Bei Teilzeitanstellungen in Branchen mit AVE-GAV (LMV Bauhauptgewerbe, L-GAV Gastgewerbe, Personalverleih, Reinigung) gelten die GAV-Mindestbedingungen anteilig zum Pensum. Verstösse können von paritätischen Vollzugsorganen mit Bussen geahndet werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Teilzeitarbeitsvertrag Schweiz (OR Arts. 319-320)
Häufige Fehler beim Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz führen zu Lohnnachforderungen, Sozialversicherungsschäden, Diskriminierungsklagen oder Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht.
Fehler 1 - Pensum vage oder ohne Stunden-Definition. Klauseln wie 'Pensum 50-100 Prozent nach Bedarf' oder 'flexible Teilzeit' ohne Untergrenze sind problematisch. Der Arbeitnehmer hat nach OR Art. 322 Abs. 1 Anspruch auf den vereinbarten Lohn unabhängig von der tatsächlich beanspruchten Arbeit. Korrekt: Klare Mindestbeschäftigung (z.B. mindestens 60 Prozent) plus flexible Aufstockung mit definierten Bedingungen.
Fehler 2 - 13. Monatslohn nicht anteilig berechnet. Die Vereinbarung 'voller 13. Monatslohn' im Teilzeitarbeitsvertrag ohne Anpassung an das Pensum führt zu Verwirrung. Ist der Vollzeit-13. Monatslohn Fr. 7'500.-, beträgt er bei 60 Prozent Fr. 4'500.- (anteilig). Anders ist es nur, wenn ausdrücklich der volle 13. Monatslohn vereinbart wird - dies muss klar dokumentiert sein. Allgemeinverbindlich erklärte GAV schreiben oft den anteiligen 13. Monatslohn zwingend vor.
Fehler 3 - UVG NBU-Schwelle übersehen. Bei Pensen unter 8 Wochenstunden besteht keine obligatorische Nichtberufsunfallversicherung nach UVG Art. 7 Abs. 2. Arbeitgeber, die diese Schwelle übersehen und keine NBU-Prämie abziehen, ohne den Arbeitnehmer auf die Lücke hinzuweisen, können bei einem Nichtberufsunfall haftbar werden, wenn der Arbeitnehmer keinen privaten Unfallschutz hat. Korrekt: Schriftliche Information über die NBU-Lücke und Empfehlung der Unfalldeckung in der Krankenversicherung.
Fehler 4 - BVG-Eintrittsschwelle nicht überprüft. Bei Pensen, die knapp über oder unter der BVG-Eintrittsschwelle (Fr. 22'050.- 2026) liegen, kommt es oft zu fehlerhaften BVG-Anmeldungen oder Lücken. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen kann die Summe der Löhne BVG-pflichtig sein, ohne dass ein einzelner Arbeitgeber die Schwelle erreicht - hier kann eine freiwillige BVG bei der Auffangeinrichtung BVG abgeschlossen werden.
Fehler 5 - Ferienberechnung verwirrend. Häufige Fehlerquelle: 'Mindestferien 4 Wochen' ohne Klarstellung, ob die Ferienwochen oder Ferienarbeitstage anteilig sind. Klar: Die Anzahl Ferienwochen bleibt 4 (oder 5 bei unter 20-Jährigen) - was sich anteilig reduziert, ist die Anzahl Ferienarbeitstage entsprechend dem Wochenpensum. Bei 3 Arbeitstagen pro Woche und 4 Wochen Ferien ergeben sich 12 Ferienarbeitstage.
Fehler 6 - Diskriminierung durch Lohnnachteil. Ein Stundenlohn, der bei Teilzeit niedriger angesetzt wird als bei Vollzeit für gleiche Funktion, verstösst gegen das Gleichstellungsgesetz (GlG Art. 3) und kann zu Lohnnachforderungen plus Genugtuung führen. Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 409 die Lohngleichheit für Teilzeit bestätigt. Verwenden Sie Logib des EBG zur Lohnanalyse.
Fehler 7 - Pensumsänderung ohne Zustimmung. Eine einseitige Reduktion des Pensums durch den Arbeitgeber von z.B. 80 auf 60 Prozent kommt nach BGE 132 III 257 einer Änderungskündigung gleich und benötigt die ordentlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder ordentliche Kündigung haftet der Arbeitgeber für den Lohn auf Basis des ursprünglichen Pensums.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 335bCH official
- OR Art. 335cCH official
- OR Art. 336cCH official
- OR Art. 329aCH official
- OR Art. 324aCH official
- OR Art. 343CH official
- OR Art. 329hCH official
- OR Art. 321aCH official
- OR Art. 321dCH official
- OR Art. 329fCH official
- OR Art. 329gCH official
- OR Art. 330aCH official
- OR Art. 328CH official
- OR Art. 322CH official
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Forms Legal. (2026). Teilzeitarbeitsvertrag Schweiz (OR Arts. 319-320) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/teilzeitarbeitsvertrag-schweiz
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Der Lohn beim Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz wird grundsätzlich anteilig zum Beschäftigungsgrad eines Vollzeitäquivalents berechnet. Bei einem Vollzeitlohn von Fr. 7'500.- pro Monat ergibt das bei einem 60-Prozent-Pensum einen Bruttolohn von Fr. 4'500.- pro Monat (60 Prozent × 7'500). Die Berechnung muss diskriminierungsfrei nach Gleichstellungsgesetz GlG Art. 3 erfolgen - der Stundenlohn bei Teilzeit darf nicht niedriger sein als bei Vollzeit für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 409 und BGE 132 III 257 bestätigt, dass Teilzeitarbeitnehmer hinsichtlich Lohn, Sozialleistungen und Aufstiegschancen den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt sein müssen. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen wird der Lohn bei jedem Arbeitgeber separat berechnet. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge wie der LMV im Bauhauptgewerbe oder der GAV Personalverleih schreiben Mindestlöhne anteilig zum Pensum vor. Die Lohnanalyse-Pflicht für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden gemäss GlG Art. 13a-13i (revidiert 2020) hilft, Lohndiskriminierung zu verhindern.
Die obligatorische berufliche Vorsorge nach BVG (SR 831.40) gilt für Teilzeitarbeitsverträge in der Schweiz ab einer Eintrittsschwelle von Fr. 22'050.- jährlichem AHV-pflichtigem Lohn (Stand 2026). Bei einem Bruttolohn von Fr. 4'500.- pro Monat × 13 Monate = Fr. 58'500.- jährlich liegt der Lohn deutlich über der Schwelle - BVG-Pflicht greift. Bei einem Pensum von 30 Prozent und Vollzeitlohn Fr. 5'000.- ergibt das Fr. 1'500.- × 13 = Fr. 19'500.- pro Jahr - unter der Schwelle, keine obligatorische BVG. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen gilt die Schwelle pro Arbeitgeber - der Arbeitnehmer kann freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert werden, sofern die Summe der Löhne die Schwelle erreicht (BVG Art. 4). Der Koordinationsabzug (Fr. 25'725.- 2026) reduziert den versicherten Lohn. Mit der BVG-Reform (geplantes Inkrafttreten 2026/27) wird der Koordinationsabzug für Teilzeitarbeitnehmer anteilig zum Beschäftigungsgrad reduziert, was die Vorsorgeleistungen für Teilzeitarbeitnehmer signifikant verbessert. Pensionskassen wie Publica (Bund), BVK (Kanton Zürich), Pensionskasse Stadt Zürich verwalten die Vorsorgeguthaben.
Die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBU) nach UVG Art. 7 Abs. 2 gilt nur für Arbeitnehmer mit mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber. Bei kleineren Pensen besteht KEINE obligatorische NBU - der Arbeitnehmer ist nur gegen Berufsunfälle (BU) während der Arbeit und auf dem direkten Arbeitsweg geschützt. Die Versicherung läuft über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die meisten Branchen oder über private UVG-Versicherer wie Helvetia, Allianz, Zurich oder AXA. Bei einem Teilzeitpensum von z.B. 5 Wochenstunden besteht somit kein Unfallschutz für Freizeit- oder Haushaltsunfälle. Empfehlung: Aktivieren Sie die Unfalldeckung in Ihrer obligatorischen Krankenversicherung (KVG Art. 8) - dies ist möglich, wenn Sie nicht UVG-versichert sind. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen können die Stunden kumuliert werden - überschreiten sie 8 Stunden insgesamt, gilt die NBU-Pflicht beim Hauptarbeitgeber (mit dem höchsten Pensum). Ihr Hauptarbeitgeber muss in diesem Fall die NBU-Prämie abziehen und Sie versichern.
Der Mindestferienanspruch von 4 Wochen pro Kalenderjahr nach OR Art. 329a Abs. 1 (5 Wochen für Personen unter 20 Jahren) gilt unverändert auch im Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz. Bei Teilzeit reduziert sich nicht die Anzahl Ferienwochen, sondern die Anzahl Ferienarbeitstage entsprechend dem Wochenpensum. Beispielrechnung: Bei einem 60-Prozent-Pensum mit 3 Arbeitstagen pro Woche (z.B. Mo/Mi/Do) ergeben 4 Wochen Ferien × 3 Arbeitstage = 12 Ferienarbeitstage pro Jahr. Bei einem 80-Prozent-Pensum mit 4 Arbeitstagen pro Woche ergeben 4 × 4 = 16 Ferienarbeitstage. Bei einem 50-Prozent-Pensum mit 5 Arbeitstagen je halbtags wird der Anspruch in halben Tagen oder Stunden gerechnet (4 × 5 × 0,5 = 10 Halbtage). Wichtig: Der Ferienanspruch in Wochen/Stunden bleibt prozentual gleich - es ändert sich nur die Darstellung in Arbeitstagen. Viele Schweizer Arbeitgeber gewähren grosszügigere 5 Wochen (25 Vollzeit-Arbeitstage); für Teilzeit wäre dies bei 60-Prozent-Pensum 15 Arbeitstage. Nicht bezogene Ferien sind grundsätzlich in natura zu beziehen (BGE 129 III 493) - eine Abgeltung in Geld während des laufenden Vertrags ist nach OR Art. 329d Abs. 2 nur ausnahmsweise zulässig.
Eine einseitige Pensumsänderung durch den Arbeitgeber ist nach Schweizer Arbeitsrecht grundsätzlich nicht möglich. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 257 klargestellt: Eine wesentliche Pensumsänderung kommt einer Änderungskündigung gleich und benötigt die Zustimmung des Arbeitnehmers - oder eine ordentliche Kündigung mit den gesetzlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c (1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2.-9. Dienstjahr, 3 Monate ab 10. Dienstjahr - jeweils auf Monatsende). Stimmt der Arbeitnehmer der Pensumsänderung nicht zu, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen und ein neues Vertragsangebot mit dem geänderten Pensum unterbreiten. Eine Reduktion des Pensums ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist eine Vertragsverletzung nach OR Art. 97 - der Arbeitgeber haftet weiterhin für den Lohn auf Basis des ursprünglichen Pensums. Geringfügige Anpassungen im Rahmen des Direktionsrechts nach OR Art. 321d sind zulässig (z.B. Verschiebung von 60 auf 65 Prozent für eine begrenzte Zeit), aber wesentliche Reduktionen (z.B. 80 auf 60 Prozent dauerhaft) gelten als Änderungskündigung. Lohngarantie und Sozialleistungen bemessen sich am ursprünglich vereinbarten Pensum, bis eine wirksame Änderungsvereinbarung getroffen wird.
Die Probezeit beim Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz folgt OR Art. 335b und beträgt höchstens 3 Monate - dies gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt der erste Monat als Probezeit (OR Art. 335b Abs. 1). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 7 Tagen auf einen beliebigen Tag gekündigt werden. Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder gesetzliche Pflichten unterbrochen, verlängert sie sich entsprechend (OR Art. 335b Abs. 3) - aber nie über die Höchstdauer hinaus. Bei sehr kleinen Teilzeitpensen (z.B. 20 Prozent mit 1-2 Arbeitstagen pro Woche) ist eine 3-Monats-Probezeit zwar zulässig, aber praktisch kürzer wirksam, weil weniger effektive Arbeitstage stattfinden. Manche Arbeitgeber vereinbaren bei kleinen Teilzeitpensen kürzere Probezeiten (1-2 Monate) oder verzichten ganz auf eine Probezeit. Wichtig: Eine Verlängerung der Probezeit über 3 Monate hinaus ist nichtig (OR Art. 335b Abs. 2) - nach Ablauf von 3 Monaten gelten automatisch die ordentlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c. Das Bundesgericht hat in BGE 113 II 259 die zwingende Höchstdauer bestätigt.
Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung gelten im Teilzeitarbeitsvertrag in der Schweiz unverändert wie bei Vollzeit. Nach OR Art. 329f hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens Fr. 220.- pro Tag (Stand 2026). Bei Teilzeit basiert die Berechnung auf dem tatsächlichen Teilzeitlohn - bei einem 60-Prozent-Pensum und Bruttolohn von Fr. 4'500.- pro Monat ergibt sich eine tägliche Mutterschaftsentschädigung von ca. Fr. 120.-. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen werden die Löhne kumuliert für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung. Voraussetzungen für den Anspruch nach EOG Art. 16b: mindestens 9 Monate AHV-Beitragspflicht in den 9 Monaten vor der Geburt, mindestens 5 Monate erwerbstätig in dieser Periode, Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Geburt. Die EO-Ausgleichskasse zahlt die Entschädigung direkt aus - sie ist nicht an die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses gebunden. Während des Mutterschaftsurlaubs gilt die Sperrfrist nach OR Art. 336c (16 Wochen vor und nach der Geburt) - der Arbeitgeber kann während dieser Zeit nicht ordentlich kündigen.
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