Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum)
Vertragsbezeichnung
PRAKTIKUMSVERTRAG
zwischen [Praktikumgeber Name] [Praktikumgeber Adresse] — nachfolgend Praktikumgeber — und [Praktikant Name], geboren am [Praktikant Geburtsdatum] [Praktikant Adresse] AHV-Nr.: [Ahv Nummer] — nachfolgend Praktikant —
Art. 1 Gegenstand und Art des Praktikums
(1) Der Praktikant absolviert beim Praktikumgeber ein [Praktikums Art] mit der Bezeichnung in der Abteilung [Abteilung].
(2) Das Praktikum dient dem Erwerb berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10). Soweit das Praktikum als Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 319 gilt, finden die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) Anwendung.
(3) Praktikumsbezeichnung: [Praktikums Bezeichnung]
Art. 2 Dauer und Probezeit
(1) Das Praktikum beginnt am [Beginn] und endet am [Ende].
(2) Die ersten 2 Wochen gelten als Probezeit; während der Probezeit kann das Praktikum von beiden Seiten mit 7 Tagen Frist auf einen beliebigen Tag aufgelöst werden (OR Art. 335b analog).
Art. 3 Arbeitszeit und Ort
(1) Die wochentliche Arbeitszeit beträgt [Wochenstunden] Stunden. Höchstarbeitszeit gemäss ArG Art. 9 (SR 822.11): 45 Stunden für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben; 50 Stunden für übrige Arbeitnehmer.
(2) Ruhezeiten: Mindestens 11 ununterbrochene Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (ArG Art. 15a); Pausen nach ArG Art. 15 (15 Min. ab 5,5 Std., 30 Min. ab 7 Std., 1 Std. ab 9 Std.).
Art. 4 Vergütung
(1) Vergütung: [Verguetung Art] in der Höhe von [Verguetung Betrag].
(2) Von der Vergütung werden gesetzliche Sozialversicherungsabzuge (AHV/IV/EO gemäss AHVG, ALV gemäss AVIG, NBU-Prämie gemäss UVG ab 8 Wochenstunden) in Abzug gebracht.
Art. 5 Ferien und Absenzen
(1) Ferienanspruch: [Urlaubstage] Arbeitstage gemäss OR Art. 329a, anteilig berechnet auf die Praktikumsdauer. Ferien sind in Absprache mit dem Praktikumgeber zu beziehen.
(2) Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall: OR Art. 324a gilt entsprechend (mindestens 3 Wochen im 1. Dienstjahr nach Zürcher Skala).
Art. 6 Ausbildungsziele und Betreuung
(1) Ausbildungsziele: [Lernziele]
(2) Praktikumsbetreuer: [Betreuer Name]. Der Betreuer steht für fachliche und organisatorische Fragen zur Verfügung.
Art. 7 Zeugnis und Datenschutz
(1) Nach Abschluss des Praktikums erhalt der Praktikant ein qualifiziertes Zeugnis gemäss OR Art. 330a mit Angaben zu Tätigkeit, Dauer und Leistungsbeurteilung.
(2) Personendaten werden gemäss dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) bearbeitet — nur soweit für das Praktikumsverhaltnis erforderlich.
Art. 8 Schlussbestimmungen
(1) Schweizer Recht ist anwendbar. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Praktikumgebers (ZPO Art. 34).
(2) Änderungen bedufen der Schriftform. Salvatorische Klausel: Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beruehrt die übrigen nicht.
Unterschriften
[Vertrags Datum]
_____________________________ [Praktikumgeber Name] (Praktikumgeber)
_____________________________ [Praktikant Name] (Praktikant)
Praktikumgeber
________________
Signature
Praktikant
________________
Signature
Was ist Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum)?
Der Praktikumsvertrag (Pflicht- und Freiwilligpraktikum) ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 319, 324a, 329a, 330a, 335b, 335c, 336, 336c (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
In der Schweiz besteht kein nationaler gesetzlicher Mindestlohn. Dennoch gilt für allgemeinverbindlich erklarte Gesamtarbeitsverträge (GAV) — wie den L-GAV des Gastgewerbes oder den Landesmantelvertrag Bauhauptgewerbe (LMV) — ein zwingender Mindestlohn auch für Praktikanten in diesen Branchen. Ausserhalb von GAV-Branchen kann der Praktikumgeber die Vergütung weitgehend frei festlegen; üblich sind monatliche Pauschalvergütungen zwischen Fr. 500.- und Fr. 2'500.- je nach Branche, Verantwortungsumfang und kantonalem Preisniveau.
Das Praktikumsvertrag Schweiz-Muster nach OR Art. 319 und BBG legt die Rahmenbedingungen des Praktikums fest: Beginn und Ende, Arbeitszeiten nach Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Lernziele und Ausbildungsinhalte, Vergütung, Ferienanspruch nach OR Art. 329a sowie die Kündigungsmodalitäten. Bei entgeltlichen Praktika von über 3 Monaten länge entstehen in der Schweiz vollumfängliche Sozialversicherungspflichten: AHV/IV/EO nach AHVG (SR 831.10), Arbeitslosenversicherung nach AVIG (SR 837.0), und Nichtberufsunfall-Prämie nach UVG (SR 832.20) ab 8 Wochenstunden. Die berufliche Vorsorge nach BVG (SR 831.40) greift erst ab einem Jahreseinkommen von Fr. 22'050.- (Eintrittsschwelle 2026).
Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 213 und in anderen Entscheiden die Unterscheidung zwischen echtem Arbeitsverhaltnis und Ausbildungsverhaltnis im Praktikumskontext präzisiert. Massgebend ist, ob der Hauptzweck des Verhaltnisses die Lernziele des Praktikanten (Ausbildungsverhaltnis nach BBG) oder die Arbeitsleistung für den Betrieb (Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 319) ist. Bei ueberwiegendem Arbeitszweck schutzt das OR den Praktikanten wie einen regulären Arbeitnehmer mit allen zwingenden Bestimmungen nach OR Art. 361 und 362.
In der Praxis empfehlen kantonale Arbeitsämter und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Schriftform auch für kurzfristige Pflichtpraktika. Hochschulen und Fachhochschulen — darunter die ETH Zürich, die Universität Zürich, die Universität Bern, die ZHAW und diverse kantonale Fachhochschulen — verlangen von ihren Studierenden oft einen Nachweis des Praktikumsvertrags als Bedingung für die Anrechnung des Pflichtpraktikums. Das kantonale Amt für Berufsbildung und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beaufsichtigen die Qualitätsstandards im Berufsbildungsbereich. forms-legal.com stellt den Praktikumsvertrag Schweiz als kostenlose Mustervorlage bereit, die alle gesetzlichen Anforderungen nach OR Art. 319 und BBG abdeckt.
Der Praktikumsvertrag Schweiz unterscheidet sich wesentlich vom Lehrvertrag nach BBG Art. 14, der eine registrierte Berufsausbildung mit definiertem Qualifikationsabschluss (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ oder eidgenössisches Berufsattest EBA) begründet. Ein Praktikum endet ohne formellen Bildungsabschluss; der Praktikant erhält ein Praktikumszeugnis gemäss OR Art. 330a. Das Zeugnis bestätigt Tätigkeit, Dauer und allenfalls Leistungsbeurteilung. Ein qualifiziertes Praktikumszeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ist für den weiteren Werdegang des Praktikanten von erheblichem Wert und sollte bereits im Vertrag zugesichert werden.
Wann brauchen Sie Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum)?
Ein Praktikumsvertrag Schweiz wird benötigt, sobald ein Praktikumsverhaltnis begrundet wird — unabhängig von Dauer, Entgeltlichkeit oder Art des Praktikums. Konkrete Anwendungsfalle sind folgende.
Hochschulpflichtpraktikum: Universitäten, ETH Zürich, ZHAW, Fachhochschulen und andere Schweizer Hochschulen verlangen oft ein oder mehrere Pflichtpraktika als Teil der Studienordnung. Der schriftliche Praktikumsvertrag ist typischerweise eine Bedingung für die Kreditpunktanrechnung durch die Hochschule und für die Genehmigung durch das Studiendekanat.
Berufsschulpraktikum nach BBG: Berufslernende absolvieren manchmal kurze betriebliche Praktika in Partnerbetrieben. Diese Praktika unterliegen dem BBG (SR 412.10) und benötigen einen schriftlichen Praktikumsvertrag, der von der Lehraufsicht des Kantons gebilligt werden kann.
Freiwilliges Ferienpraktikum oder Gap-Year-Praktikum: Gymnasiasten, Studienanfänger oder Berufsüberwechsler nutzen freiwillige Praktika (3-12 Monate) zur Berufsorientierung. Auch kurzfristige freiwillige Praktika benötigen einen schriftlichen Vertrag, um Missverständnisse über Arbeitszeiten, Lohn und Rücktrittsmöglichkeiten zu vermeiden.
Post-Graduate-Praktikum: Hochschulabsolventen absolvieren nach dem Studium oft ein Eintrittspraktikum in einem Unternehmen, um Berufserfahrung zu sammeln. Diese Praktika gelten nach OR Art. 319 als Arbeitsverhaltnis — der Praktikumgeber muss alle Sozialversicherungsabgaben (AHV, ALV, UVG, BVG) korrekt abführen.
Praktikum mit Auslandsbezug: Kommt der Praktikant aus einem EU/EFTA-Staat und arbeitet in der Schweiz, ist der schriftliche Praktikumsvertrag Grundlage für die Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA). Drittstaatsangehörige benötigen eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung beim kantonalen Migrationsamt und Staatssekretariat für Migration (SEM).
Praktikum bei GAV-gebundenen Unternehmen: In GAV-Branchen wie dem Gastgewerbe (L-GAV) oder dem Bauhauptgewerbe (LMV) können Mindestvergütungen und weitere Bedingungen auch für Praktikanten gelten. Der schriftliche Praktikumsvertrag ermöglicht die Kontrolle der Einhaltung dieser Mindestbedingungen durch die Paritätische Kommission.
Praktikum nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (Vorlehre nach BBG Art. 12): Jugendliche, die nach der 9. Klasse noch keine Lehrstelle gefunden haben, absolvieren ein begleitetes Praktikum in einem Betrieb. Das Bruckenangebot wird kantonal finanziert und erfordert einen Praktikumsvertrag. In Kanton Zürich ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) zuständig; in Kanton Bern das Amt für Berufsbildung. Forms-legal.com empfiehlt, für jedes Praktikum — ob Pflicht oder freiwillig, kurz oder lang — einen schriftlichen Praktikumsvertrag Schweiz zu erstellen.
Was gehört in Ihr Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum)?
Ein rechtssicherer Praktikumsvertrag Schweiz nach OR Art. 319 und BBG muss die folgenden Pflichtbestandteile und empfohlenen Klauseln enthalten. forms-legal.com stellt eine vollständige Mustervorlage bereit.
Identifikation der Vertragsparteien: Vollständiger Name der Firma des Praktikumgebers gemäss Handelsregistereintrag (CHE-Nummer, Sitz, Rechtsform), sowie Vor- und Nachname des Praktikanten, Geburtsdatum, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer (756.XXXX.XXXX.XX). Bei ausländischen Praktikanten ist die Aufenthaltsbewilligungskategorie (B-Bewilligung, L-Kurzaufenthalt) anzugeben. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft diese Angaben im Bewilligungsverfahren.
Art des Praktikums: Die klare Bezeichnung als Pflichtpraktikum (nach Studienordnung der Hochschule, nach BBG-Rahmenlehrplan) oder freiwilliges Praktikum hat direkte Auswirkungen auf Sozialversicherungspflichten, Mindestlohn-Anwendbarkeit und die Losung bei Kurzpraktika. Bei Pflichtpraktika mit Dauer unter 3 Monaten kann die Vergütung entfallen; bei freiwilligen Praktika und bei entgeltlichem Pflichtpraktikum uber 3 Monate gelten OR Art. 319 ff. vollumfänglich.
Beginn, Ende und Probezeit: Das Startdatum und das Enddatum des Praktikums im Format DD.MM.YYYY. Empfohlen wird eine Probezeit von 1 bis 2 Wochen analog OR Art. 335b. Kurzpraktika (unter 3 Monate) können als befristetes Arbeitsverhaltnis gemäss OR Art. 334 ausgestaltet werden, das ohne Kündigung mit Ablauf endet.
Arbeitszeit und Ruhezeiten: Gemäss Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) beträgt die wochentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Büropersonal (ArG Art. 9 Abs. 1) bzw. 50 Stunden für übrige Arbeitnehmer (ArG Art. 9 Abs. 2). Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen: mindestens 11 Stunden (ArG Art. 15a).
Vergütung und Abzüge: Betrag in Schweizer Franken (Fr. X'XXX.-) mit Angabe ob Monatspauschale oder Stundenlohn. Gesetzliche Abzüge: AHV/IV/EO (5,3 Prozent Arbeitnehmerseite) nach AHVG Art. 5, ALV (1,1 Prozent) nach AVIG, NBU-Prämie nach UVG (ab 8 Stunden/Woche). Kein BVG-Pflichtanschluss bei Jahreseinkommen unter Fr. 22'050.-.
Ausbildungsziele und Betreuung: Ein detaillierter Lernplan mit konkreten Kenntnissen und Fertigkeiten, die der Praktikant erwerben soll, gemäss BBG-Grundsätzen. Name des Praktikumsbetreuers. Hochschulen wie ETH Zürich, ZHAW oder Universität Basel verlangen den Lernplan als Bestandteil der Praktikumsanmeldung.
Ferienanspruch und Lohnfortzahlung: Bei entgeltlichem Praktikum mit Dauer über 1 Monat besteht nach OR Art. 329a ein anteiliger Ferienanspruch (mindestens 20 Arbeitstage pro Jahr, anteilig). Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall nach OR Art. 324a (mindestens 3 Wochen im 1. Dienstjahr nach Zürcher Skala).
Praktikumszeugnis: Anspruch auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis nach OR Art. 330a mit Angaben zu Tätigkeit, Dauer und Leistungsbeurteilung. Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein (Bundesgericht BGE 136 III 510).
Datenschutz: Bearbeitung von Personendaten des Praktikanten gemäss revidiertem DSG (SR 235.1). AHV-Nummern und Gesundheitsangaben sind besonders schützenswerte Daten nach DSG Art. 5 lit. c.
Kuendigungsbestimmungen: Bei freiwilligen Praktika kann der Vertrag nach Probezeit nur mit den gesetzlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c aufgelöst werden (1 Monat im 1. Dienstjahr auf Monatsende). Missbäuchliche Kündigungen nach OR Art. 336 berechtigen zu Entschädigung bis 6 Monatslohne.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff.
So füllen Sie Ihr Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum) aus
Das korrekte Ausfüllen des Praktikumsvertrags Schweiz nach OR Art. 319 erfordert mehrere Vorbereitungsschritte, damit das Praktikumsverhaltnis rechtssicher begründet wird.
Schritt 1 — Art des Praktikums festlegen. Entscheiden Sie, ob das Praktikum ein Pflichtpraktikum (nach Studien- oder Schulordnung, BBG Art. 16 ff.) oder ein freiwilliges Praktikum ist. Diese Unterscheidung beeinflusst Verguetungspflicht, Sozialversicherungsabzüge und Kündigungsmodalitäten. Bei Unsicherheit können das SECO oder das kantonale Amt für Berufsbildung befragt werden.
Schritt 2 — Vertragsparteien vollständig identifizieren. Tragen Sie die vollständige Firmenbezeichnung des Praktikumgebers gemäss Handelsregistereintrag (CHE-Nummer abrufbar auf zefix.ch) ein. Beim Praktikanten sind Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer (756.XXXX.XXXX.XX vom AHV-Ausweis) anzugeben. Bei ausländischen Praktikanten: Aufenthaltsbewilligungsart vermerken (B, L nach FZA).
Schritt 3 — Beginn, Ende und Probezeit bestimmen. Startdatum und Enddatum im Schweizer Format DD.MM.YYYY. Empfehlung: Probezeit von 2 Wochen einbauen. Das Enddatum ist für die Berechnung des anteiligen Ferienanspruchs nach OR Art. 329a massgebend.
Schritt 4 — Vergütung und Abzüge festlegen. Bei entgeltlichen Praktika: Betrag in CHF pro Monat oder pro Stunde angeben (Schweizer Format: Fr. 1'500.-). Die Lohnbuchhaltung zieht AHV/IV/EO (5,3 Prozent Arbeitnehmer), ALV (1,1 Prozent) und NBU automatisch ab. Bei GAV-gebundenen Branchen (L-GAV Gastgewerbe, LMV Bauhauptgewerbe): Mindestvergütung nach GAV prufen.
Schritt 5 — Ausbildungsziele formulieren. Beschreiben Sie konkrete, erreichbare Lernziele in 3-5 Sätzen: welche Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fertigkeiten der Praktikant erwerben soll. Hochschulen (ETH Zürich, ZHAW, Universität Bern) verlangen oft einen Lernzielkatalog für die Praktikumsgenehmigung.
Schritt 6 — Betreuer benennen. Geben Sie den vollständigen Namen des Praktikumsbetreuers sowie dessen Funktion an. Der Betreuer ist erster Ansprechpartner und stellt das Praktikumszeugnis nach OR Art. 330a aus.
Schritt 7 — Unterzeichnung und Mehrfachausfertigung. Der Praktikumsvertrag wird in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet. Bei Pflichtpraktika können Hochschulen oder Berufsschulen ein drittes Exemplar verlangen. Datum und Ort der Unterzeichnung angeben.
Schritt 8 — Sozialversicherungsanmeldung. Der Arbeitgeber meldet den Praktikanten bei der AHV-Ausgleichskasse, der Suva oder dem privaten UVG-Versicherer sowie bei der BVG-Vorsorgeeinrichtung (falls Jahreseinkommen über Fr. 22'050.-) an. Verspeatete Anmeldungen führen zu persönlicher Haftung nach AHVG Art. 52.
Schritt 9 — Ferienanspruch und Lohnfortzahlung klären. Bei entgeltlichem Praktikum mit Dauer über 1 Monat tragen Sie den anteiligen Ferienanspruch ein (mindestens 20 Arbeitstage pro Jahr = 1,67 Tage pro Monat nach OR Art. 329a). Bei kurzfristigen Pflichtpraktika unter 3 Monate empfiehlt das SECO ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung.
Rechtliche Anforderungen für Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum)
Der Praktikumsvertrag Schweiz unterliegt einem Geflecht von Schweizer Rechtsvorschriften, die je nach Art des Praktikums und Dauer unterschiedlich anwendbar sind.
Unterscheidung Arbeitsverhaltnis vs. Ausbildungsverhaltnis. Freiwillige Praktika, bei denen die Arbeitsleistung des Praktikanten im Vordergrund steht, gelten als Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 319. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 213 klargestellt, dass alle zwingenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen des OR gelten: Lohnfortzahlung bei Krankheit (OR Art. 324a), Sperrfristen (OR Art. 336c), Kündigungsschutz (OR Art. 336) und Ferienanspruch (OR Art. 329a). Pflichtpraktika mit primär bildnerischem Zweck unterliegen dem BBG (SR 412.10); das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beaufsichtigt die Qualitätsstandards.
Sozialversicherungspflichten. Bei entgeltlichen Praktika sind AHV/IV/EO (Arbeitnehmer 5,3 Prozent, Arbeitgeber 5,3 Prozent nach AHVG Art. 12 und 14), ALV (1,1 Prozent je Seite nach AVIG Art. 2) sowie die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch. BVG-Anschluss ab Jahreseinkommen Fr. 22'050.- (Eintrittsschwelle 2026 nach BVG Art. 7). Unentgeltliche Pflichtpraktika: Bei AHV-Pflicht ab erstem Arbeitstag nach AHVG Art. 5; der Arbeitgeber haftet für den Arbeitgeberanteil.
Allgemeinverbindliche GAV. In GAV-gebundenen Branchen (L-GAV Gastgewerbe, LMV Bauhauptgewerbe) gelten Mindestvergütungen auch für Praktikanten, sofern kein reines Pflichtpraktikum mit primär schulischem Zweck vorliegt. Die Paritätische Kommission des jeweiligen GAV kontrolliert die Einhaltung; Verfehlungen können zu Konventionalstrafen führen.
Datenschutzrecht. Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) seit 1. September 2023 verpflichtet Arbeitgeber, Personendaten des Praktikanten nur soweit zu bearbeiten, wie für das Praktikumsverhaltnis notwendig (OR Art. 328b). AHV-Nummern und Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten (DSG Art. 5 lit. c). Verletzungen des DSG können zur Strafbarkeit nach DSG Art. 60 führen.
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Militärdienst. OR Art. 336c schützt Praktikanten, die als Arbeitnehmer gelten, vor ordentlicher Kündigung während Krankheit (Sperrfrist 30/90/180 Tage), Schwangerschaft (16 Wochen vor/nach Geburt) und Militärdienst. Eine Verletzung dieser Sperrfristen macht die Kündigung nichtig.
Arbeitsgesetz (ArG) und Jugendschutz. Praktikanten unter 18 Jahren unterstehen dem Jugendschutz nach ArG Art. 29 ff.: Nachtarbeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ist verboten; Höchstarbeitszeit 9 Stunden täglich, 45 Stunden wöchentlich; gefahrliche Arbeiten nach VJA (SR 822.111) sind untersagt. Verstosst der Praktikumgeber gegen den Jugendschutz, kann das SECO oder das kantonale Inspektorat eine Busse bis CHF 30'000 nach ArG Art. 59 verhängen.
Gleichstellungsrecht. Das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder Familienstands auch in Praktikumsverhaltnissen. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und kantonale Gleichstellungsstellen können Beratung anbieten. Sexuelle Belästigung während des Praktikums löst Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach GlG Art. 5 aus.
Häufige Fehler bei Ihrem Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum)
Häufige Fehler beim Praktikumsvertrag Schweiz können zu ungewollten Arbeitsverhalnissen, Sozialversicherungsrückständen oder Haftung des Praktikumgebers führen.
Fehler 1 — Pflichtpraktikum als Arbeitsverhaltnis qualifiziert. Wenn die Arbeitsleistung den Lernzweck eindeutig überwiegt (z.B. 100-Prozent-Vollzeit-Arbeit ohne strukturiertes Ausbildungsprogramm), qualifiziert das Bundesgericht das Verhaltnis als regulaeres Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 319. Der Praktikumgeber schuldet dann alle Arbeitnehmerschutzrechte rückwirkend. Abhilfe: Lernzielkatalog erstellen und strukturiertes Ausbildungsprogramm dokumentieren.
Fehler 2 — Fehlende Sozialversicherungsanmeldung bei entgeltlichem Praktikum. Viele Kleinbetriebe vergessen, entlohnte Praktikanten bei der AHV-Ausgleichskasse, Suva und UVG-Versicherer anzumelden. Dies führt zu rückwirkenden Prämienforderungen und persönlicher Haftung der Geschäftsleitung nach AHVG Art. 52.
Fehler 3 — Zu lange Probezeit oder keine klare Kündigungsregelung. Eine Probezeit von mehr als 3 Monaten analog OR Art. 335b wäre nichtig. Fehlt eine Kündigungsklausel gaenzlich, gilt bei freiwilligen Praktika nach OR Art. 335c eine 1-monatige Frist auf Monatsende.
Fehler 4 — Kein Praktikumszeugnis oder unangemessene Formulierungen. Das Recht auf ein Zeugnis nach OR Art. 330a ist zwingend. Arbeitgeber, die kein Zeugnis ausstellen oder negative Formulierungen ohne sachliche Grundlage einfügen, riskieren Schadenersatzforderungen. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 510 die Anforderungen an wohlwollendes Zeugnis präzisiert.
Fehler 5 — GAV-Mindestvergütung unterschritten. In Branchen mit allgemeinverbindlichem GAV (L-GAV Gastgewerbe, LMV Bauhauptgewerbe) können Paritätische Kommissionen rückwirkend Nachzahlungen verlangen und Konventionalstrafen verhängen.
Fehler 6 — Unklare Behandlung von Überstunden. Überzeit bei Praktikanten ist nach OR Art. 321c mit Freizeit oder 25-Prozent-Zuschlag zu entschädigen. Fehlt eine Überzeit-Regelung im Vertrag, gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen.
Fehler 7 — Keine schriftliche Vereinbarung bei Pflichtpraktika. Ohne schriftlichen Vertrag fehlen Nachweise für Lernziele, Arbeitszeiten und Vergütung. Streitigkeiten vor dem kantonalen Arbeitsgericht werden ohne schriftliche Grundlage zugunsten des Praktikanten entschieden. Die ETH Zürich, ZHAW und Universität Bern verlangen für die Anrechnung von Pflichtpraktika auf ECTS-Kreditpunkte einen schriftlichen Praktikumsvertrag als Pflichtdokument. Forms-legal.com empfiehlt, bei jedem Praktikum einen vollständigen schriftlichen Vertrag gemäss OR Art. 319 und BBG SR 412.10 abzuschliessen, um rechtliche Risiken für Praktikumgeber und Praktikanten zu minimieren und klare Erwartungen beiderseits zu schaffen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 329aCH official
- OR Art. 361CH official
- OR Art. 330aCH official
- OR Art. 335bCH official
- OR Art. 334CH official
- OR Art. 324aCH official
- OR Art. 335cCH official
- OR Art. 336CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 336cCH official
- OR Art. 328bCH official
- OR Art. 321cCH official
- Art. 18 ORCH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/praktikumsvertrag-schweiz
"Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/praktikumsvertrag-schweiz.
@misc{formslegal-praktikumsvertrag-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Praktikumsvertrag Schweiz (Pflicht- und Freiwilligpraktikum) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/praktikumsvertrag-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Zivilrechtlich besteht kein absoluter Schriftformzwang für freiwillige Praktika nach OR Art. 319. Ein mündlicher Vertrag ist zivilrechtlich gultig. Allerdings empfehlen das SECO, kantonale Arbeitsämter und die Paritätischen Kommissionen der GAV-Branchen dringend die Schriftform, weil bei Streitigkeiten nur ein schriftlicher Vertrag Beweiskraft hat. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, entscheidet das Arbeitsgericht Streitigkeiten in der Regel zugunsten des Praktikanten, da die Beweislast beim Arbeitgeber liegt. Für auslendische Praktikanten (EU/EFTA und Drittstaaten) ist der schriftliche Praktikumsvertrag als Beilage zum Bewilligungsgesuch beim kantonalen Migrationsamt und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) obligatorisch. Bei Hochschulpflichtpraktika verlangen ETH Zürich, ZHAW, Universität Bern und andere Hochschulen einen schriftlichen Vertrag als Grundlage für die Kreditpunktanrechnung. Fazit: Auch wenn keine absolute Pflicht besteht, ist der schriftliche Praktikumsvertrag für alle Beteiligten unverzichtbar.
Eine gesetzliche Pflicht zur Vergütung von Pflichtpraktika besteht in der Schweiz nicht, wenn das Praktikum nach BBG primär Ausbildungscharakter hat und weniger als 3 Monate dauert. Freiwillige Praktika, die als Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 319 gelten, mussen hingegen vergütet werden, wenn der Hauptzweck die Arbeitsleistung ist (BGE 130 III 213). Für Pflichtpraktika mit Dauer über 3 Monate empfiehlt das SECO eine angemessene Vergütung, da das Bundesgericht ab einer gewissen Dauer und Arbeitsintensitaet das Verhaltnis als Arbeitsverhaltnis qualifizieren kann. In GAV-Branchen (L-GAV Gastgewerbe, LMV Bauhauptgewerbe) gelten Mindestvergütungen auch für Praktikanten. Ohne gesetzliche Untergrenze ausserhalb von GAV-Branchen ist marktublich eine Vergütung zwischen Fr. 500.- und Fr. 2'500.- pro Monat. Kantonale Regelungen können abweichen; der Kanton Genf und Kanton Neuenburg haben eigene kantonale Mindestlohngesetze, die auch Praktikanten einschliessen können.
Der Lehrvertrag nach BBG Art. 14 begründet eine formelle Berufsausbildung (Berufslehre EFZ oder EBA), die mit einem eidgenössisch anerkannten Qualifikationsabschluss endet und zwingend beim kantonalen Amt für Berufsbildung registriert werden muss. Der Lehrvertrag wird durch die Paritätische Berufsbildungskommission kontrolliert. Der Praktikumsvertrag nach OR Art. 319 begründet hingegen ein befristetes Arbeitsverhaltnis zur praktischen Berufserdnung und endet ohne formellen Bildungsabschluss; der Praktikant erhält lediglich ein Praktikumszeugnis nach OR Art. 330a. Ein weiterer Unterschied: Der Lehrvertrag muss einen Berufskundelehrer an einer Berufsfachschule voraussetzen (z.B. Kantonsschule, Berufsfachschule); beim Praktikum besteht keine Schulpflicht. Sozialversicherungsrechtlich gelten für Lehrlinge die gleichen Pflichten wie für Arbeitnehmer; Praktikanten hingegen können je nach Dauer und Entgeltlichkeit unterschiedlich behandelt werden. Verwechslungen sind gefaehrlich: Ein als Praktikum deklariertes Verhaltnis, das faktisch einer Berufslehre entspricht, kann zur rückwirkenden Registrierungspflicht und Entschädigungsansprüchen führen.
Bei entgeltlichen Praktika entstehen ab dem ersten Arbeitstag folgende Sozialversicherungspflichten: AHV/IV/EO nach AHVG — Arbeitnehmer 5,3 Prozent, Arbeitgeber 5,3 Prozent; bei Jahreseinkommen unter Fr. 2'300.- (Freibetrag 2026) entfällt der Arbeitnehmeranteil. ALV nach AVIG: je 1,1 Prozent Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Suva für Berufsunfall (BU): Prämie trägt der Arbeitgeber vollständig; Nichtberufsunfall (NBU) ab 8 Wochenstunden Arbeit (Prämie trägt der Arbeitnehmer). BVG nach BVG Art. 7: Anschluss obligatorisch ab einem Jahreslohn von Fr. 22'050.- (Eintrittsschwelle 2026). Bei Jahreseinkommen unter dieser Grenze besteht keine Pflicht zum BVG-Anschluss, allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig eine Vorsorgelösung anbieten. Verspätete Anmeldungen führen zu persönlicher Haftung der Geschäftsleitung nach AHVG Art. 52. Die AHV-Ausgleichskasse GastroSuisse, SVA Zürich oder kantonale Ausgleichskassen geben Auskunft zu Abzugsaetzen und Abrechnungsmodalitaeten.
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Während einer vereinbarten Probezeit (empfohlen: 1-2 Wochen) können beide Parteien das Verhaltnis jederzeit und kurzfristig auflösen, ohne Angabe von Gründen. Nach Ablauf der Probezeit gilt bei freiwilligen Praktika (Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 319) die gesetzliche Kündigungsfrist nach OR Art. 335c: im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende. Eine missbaeuchliche Kündigung (z.B. wegen Schwangerschaft, GAV-Mitgliedschaft, Wehrdienst) nach OR Art. 336 berechtigt zu Entschädigung bis 6 Monatslohne. Sperrfristen nach OR Art. 336c schützen den Praktikanten: Kündigung ist nichtig bei Krankheit (30/90/180 Tage Sperrfrist), Schwangerschaft (16 Wochen vor/nach Geburt) und Militärdienst. Fristlose Entlassung aus wichtigem Grund nach OR Art. 337 ist auch bei Praktikanten möglich, wenn das Vertrauensverhaltnis unheilbar gestört ist. Pflichtpraktika nach BBG können unter Einhaltung der studienordnungsrechtlichen Anforderungen vorzeitig beendet werden; die Hochschule muss informiert werden.
Ja, bei entgeltlichen Praktika, die länger als 1 Monat dauern und als Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 319 gelten, entsteht nach OR Art. 329a ein Ferienanspruch von mindestens 4 Wochen (20 Arbeitstage) pro Jahr, der anteilig berechnet wird. Bei einem 6-monatigen Praktikum entspricht dies 10 Arbeitstagen. Ferienanspruch-Berechnung: Anzahl Monate geteilt durch 12, multipliziert mit 20 Arbeitstagen. Bei einem Stundenlohnpraktikum ohne feste Wochen- oder Monatsstunden wird der Ferienanteil oft aufgeschlagen (10,64% des Bruttostundenlohns, entsprechend 5 Wochen Ferien, oder 8,33% für 4 Wochen Ferien). Der Ferienanspruch ist nach OR Art. 329d zwingend in Freizeit zu gewähren; eine Abgeltung des Ferienanspruchs durch Geldleistung ist nur bei Beendigung des Verhaltnisses zulässig. Praktikanten unter 20 Jahren haben nach OR Art. 329a einen erhöhten Anspruch von 5 Wochen (25 Arbeitstagen).
Der Arbeitnehmer — und damit auch der Praktikant mit einem Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 319 — hat nach OR Art. 330a das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Das Praktikumszeugnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und Geburtsdatum des Praktikanten; Bezeichnung des Praktikumgebers (Firma, Adresse); Beginn und Ende des Praktikums; genaue Beschreibung der ausgeubten Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs; Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (sofern ein vollständiges qualifiziertes Zeugnis gewünscht — was der Praktikant verlangen kann). Das Zeugnis muss wahrheitsgemäss, vollständig und wohlwollend formuliert sein (Bundesgericht BGE 136 III 510). Formulierungen mit versteckter Kritik (z.B. 'bemuhte sich stets' statt 'erledigte') sind unzulässig. Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die dem Praktikanten durch ein ungerechtfertigt negatives Zeugnis entstehen. Bei Pflichtpraktika bestätigt das Zeugnis den Hochschulen die erfolgreiche Absolvierung.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Aushilfsarbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319)
Aushilfsarbeitsvertrag für die Schweiz nach OR Art. 319 — mit Stundenlohn, Ferienzuschlag 8.33 %, Arbeit auf Abruf, AHV/UVG-Anmeldung. Kostenloses Muster zum Download.
Befristeter Arbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 334)
Befristeter Arbeitsvertrag für die Schweiz nach OR Art. 334 — mit Befristungsdauer, sachlichem Grund, Pro-rata-Ferien, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub. Kostenloses Muster zum Download.
Arbeitsvertrag Leitende Funktion Schweiz (OR Art. 319, 321a)
Arbeitsvertrag fuer leitende Funktion in der Schweiz nach OR Art. 319 mit Bonus, LTIP, Konkurrenzverbot OR Art. 340, Vertrauensarbeitszeit ArG Art. 3 lit. d, verlaengerten Kuendigungsfristen. Kostenloses Muster zum Download.
Arbeitsvertrag Nachtarbeit Schweiz (ArG Art. 17)
Arbeitsvertrag mit Nachtarbeit für die Schweiz nach ArG Art. 17 und OR Art. 319 — mit 25 % Nachtzuschlag, 10 % Zeitausgleich, ärztlicher Untersuchung, Bewilligung. Kostenloses Muster.
Arbeitsvertrag mit Probezeit Schweiz (OR Art. 335b)
Arbeitsvertrag mit Probezeit für die Schweiz nach OR Art. 335b — mit Höchstdauer 3 Monate, 7-Tage-Kündigungsfrist, Verlängerung bei Verhinderung. Kostenloses Muster zum Download.