Arbeitszeugnis Schweiz
ARBEITSZEUGNIS
gemäss Art. 330a des Obligationenrechts (OR)
[Company Name]
[Company Address]
Personalien
Name: [Employee Name]
Geburtsdatum: [Employee DOB]
Eintrittsdatum: [Start Date]
Austrittsdatum: [End Date]
Funktion und Aufgaben
[Employee Name] war in unserem Unternehmen als [Job Title] in der [Department] tätig.
Zu den Hauptaufgaben gehörten:
[Responsibilities]
Leistungsbeurteilung
[Employee Name] erledigte die übertragenen Aufgaben [Performance Rating].
Verhaltensbeurteilung
Das Verhalten von [Employee Name] gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden war [Conduct Rating].
Austritt
[Employee Name] verlässt unser Unternehmen per [End Date] [Departure Reason].
Schlussformel
Wir danken [Employee Name] für die geleisteten Dienste und die wertvolle Zusammenarbeit.
[Issue Place], [Issue Date]
[Company Name]
Unterzeichner/in (Signatory)
[Signatory Name]
Signature
Was ist Arbeitszeugnis Schweiz?
Das Arbeitszeugnis ist ein in der Schweiz nach Swiss Code of Obligations (OR) Art. 330a geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 330a Abs. 1 OR unterscheidet zwischen dem Vollzeugnis (qualifiziertes Arbeitszeugnis), das eine umfassende Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers enthält, und der Arbeitsbestaetigung (einfaches Arbeitszeugnis) gemäss Art. 330a Abs. 2 OR, die lediglich die Dauer und die Art des Arbeitsverhaltnisses bestätigt. Der Arbeitnehmer hat das Recht zu wählen, welche Form er erhalten möchte. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 510 klargestellt, dass der Arbeitgeber die Ausstellung des Zeugnisses nicht ungebuehrlich verzögern darf — eine unangemessene Verzögerung gilt als Verletzung der Arbeitgeberpflichten gemäss Art. 330a OR.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss drei vom Bundesgericht entwickelte Grundsätze erfullen: Wahrheit (das Zeugnis muss sachlich korrekt sein), Wohlwollen (der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht unnotig schaden) und Vollständigkeit (alle wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhaltnisses sind zu berücksichtigen). Im Spannungsfeld zwischen Wahrheit und Wohlwollen hat das Bundesgericht in BGE 129 III 177 entschieden, dass die Wahrheitspflicht vorgeht, insbesondere bei schwerem Fehlverhalten oder strafrechtlich relevantem Verhalten.
Arbeitszeugnisse in der Schweiz folgen einer standardisierten Struktur: Personalien (Name, Geburtsdatum, Anstellungsdauer), Funktionsbezeichnung und Aufgabenbeschreibung, Leistungsbeurteilung mit der in der Schweiz anerkannten Zeugnissprache, Verhaltensbeurteilung gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden, Austrittsgrund und Schlussformel mit Dankesaussage, Bedauern und Zukunftswünschen. Die kodierte Sprache der Schweizer Arbeitszeugnisse — bei der bestimmte Formulierungen von HR-Fachleuten klar verstanden werden — wurde vom Bundesgericht in BGE 136 III 510 adressiert: Es ist unzulässig, durch vordergrundig positive Formulierungen versteckte negative Botschaften zu übermitteln.
Das Zwischenzeugnis kann der Arbeitnehmer jederzeit während des laufenden Arbeitsverhaltnisses verlangen, insbesondere bei Vorgesetztenwechsel, Versetzung, Beförderung, Unternehmensumstrukturierung (Fusion oder Massenentlassung gemäss Art. 335d-335g OR) oder wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle sucht. Der Arbeitgeber kann die Ausstellung ohne begründete Rechtfertigung nicht verweigern.
Streitigkeiten über Arbeitszeugnisse werden vor dem kantonalen Arbeitsgericht oder der Schlichtungsbehörde ausgetragen. Gemäss Art. 343 Abs. 2 OR ist das Verfahren bei Streitwerten bis CHF 30'000 in den meisten Kantonen kostenlos. Gewerkschaften wie Unia, Syndicom und Syna bieten ihren Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung in Arbeitszeugnisstreitigkeiten an. Auf forms-legal.com finden Sie eine bewaehlte Vorlage, die Ihnen bei der korrekten Erstellung eines rechtskonformen Arbeitszeugnisses hilft.
Wann brauchen Sie Arbeitszeugnis Schweiz?
Ein Arbeitszeugnis Schweiz wird in mehreren Situationen benötigt, die das Schweizerische Obligationenrecht (OR) klar regelt. Das Zeugnis ist erforderlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhaltnisses — durch ordentliche Kündigung einer Vertragspartei gemäss Art. 335 ff. OR, durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 OR, durch Aufhebungsvertrag, durch Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags gemäss Art. 334 OR oder durch Pensionierung des Arbeitnehmers. Art. 330a Abs. 1 OR gibt jedem Arbeitnehmer das unbedingte Recht, bei Beendigung des Arbeitsverhaltnisses ein Vollzeugnis zu verlangen.
Das Zwischenzeugnis wird während des laufenden Arbeitsverhaltnisses benötigt: bei Vorgesetztenwechsel, Versetzung (Abteilungswechsel oder Standortwechsel), Beförderung, Unternehmensumstrukturierung (Fusion, Unternehmensübernahme oder Massenentlassung gemäss Art. 335d-335g OR) oder wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle prüft. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Anspruch auf das Zwischenzeugnis direkt aus Art. 330a Abs. 1 OR abgeleitet wird.
Bei jeder Bewerbung um eine neue Stelle verlangen Schweizer Arbeitgeber und HR-Abteilungen lückenlose Arbeitszeugnisse aller früheren Arbeitgeber. Zeugnisluecken (fehlende Zeugnisse für bestimmte Beschaeftigungsperioden) werden von Rekrutierern als negatives Signal gewertet und beeinflussen die Bewerbungschancen erheblich. In anspruchsvollen Branchen wie Finanzdienstleistungen, Pharma und IT ist ein vollständiges Zeugnisdossier ein zwingendes Bewerbungserfordernis.
Arbeitgeber benötigen das Zeugnis zur internen Dokumentation der Mitarbeiterleistung, zur Erfullung von Corporate-Governance-Anforderungen und zur Einhaltung von Verpflichtungen aus Gesamtarbeitsverträgen (GAV), die spezifische Zeugnisvorgaben enthalten. Viele GAV — darunter der Landes-GAV des Bankpersonals, der GAV der MEM-Industrie und der L-GAV Gastgewerbe — enthalten konkrete Bestimmungen zu Zeugnisinhalt und Ausstellungsfristen.
Gemäss Art. 330a OR ist jeder Arbeitgeber in der Schweiz — unabhängig von der Unternehmensgroesse — rechtlich verpflichtet, auf Verlangen ein wahrheitsgemaesses, wohlwollendes und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von den Umständen der Vertragsbeendigung.
Was gehört in Ihr Arbeitszeugnis Schweiz?
Ein rechtsgültig ausgestelltes Arbeitszeugnis Schweiz gemäss Art. 330a OR muss bestimmte Pflichtelemente enthalten, die vom Bundesgericht und dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV) definiert wurden. Nur ein vollständiges Zeugnis erfullt die arbeitsrechtlichen Anforderungen und entfaltet im Bewerbungsmarkt die gewünschte Wirkung.
Personalien: Vollständiger Name des Arbeitnehmers, Geburtsdatum, genaues Ein- und Austrittsdatum sowie der vollständige Firmenname mit Rechtsform und Sitz. Bei mehreren Positionen während der Anstellungsdauer sind alle Funktionen chronologisch mit den jeweiligen Zeiträumen aufzuführen.
Funktionsbezeichnung und Aufgabenbeschreibung: Die letzte oder alle bekleideten Funktionen sowie eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten, Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche. Relevante Angaben sind Teamgroesse (Führungsverantwortung), Budgetverantwortung in CHF, geographischer Wirkungsbereich und wichtige Projekte oder Errungenschaften. Die Aufgabenbeschreibung muss so detailliert sein, dass ein künftiger Arbeitgeber die Qualifikationen des Bewerbers beurteilen kann.
Leistungsbeurteilung: Beurteilung der Fachkompetenz, Arbeitsqualitaet, Produktivitaet, Eigeninitiative und Zuverlassigkeit. Schweizer Arbeitszeugnisse verwenden eine festgelegte Stufenskala: Die höchste Note lautet "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" (Note 1), gefolgt von "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" (Note 2), "zu unserer vollen Zufriedenheit" (Note 3), "zu unserer Zufriedenheit" (Note 4) und "hat sich bemuht" (Note 6). Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 510 bestätigt, dass diese Standardformulierungen anerkannte Bedeutungen in der Schweizer HR-Praxis haben.
Verhaltensbeurteilung: Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden, allenfalls unterstellten Mitarbeitenden, Kunden und Geschäftspartnern. Die Reihenfolge der genannten Personengruppen ist standardisiert — das Weglassen einer Gruppe wird von erfahrenen HR-Fachleuten als negatives Signal gewertet. Die höchste Verhaltensnote lautet "stets einwandfrei" oder "stets vorbildlich".
Austrittsgrund: Eine sachliche Aussage darüber, wie und warum das Arbeitsverhaltnis beendet wurde — auf eigenen Wunsch, in gegenseitigem Einvernehmen, wegen betriebsbedingter Kündigung oder wegen Vertragsablaufs. Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 177 bestätigt, dass die Wahrheitspflicht auch für den Austrittsgrund gilt.
Schlussformel: Dank für die geleisteten Dienste, Bedauern über den Weggang und gute Wünsche für die berufliche und persönliche Zukunft. Das Fehlen des Bedauerns in der Schlussformel wird von Schweizer HR-Fachleuten als negative Bewertung interpretiert. Das Bundesgericht hat dies in BGE 136 III 510 thematisiert.
Datum, Ort und Unterschrift: Das Zeugnis wird auf das Austrittsdatum datiert, am Firmenhauptsitz ausgestellt und von einer hierarchisch über dem Arbeitnehmer stehenden Person unterzeichnet — in der Regel dem Geschäftsführer oder dem HR-Leiter. Die Ausstellung auf offiziellem Firmenbriefpapier ist zwingend. forms-legal.com stellt eine professionelle Vorlage zur Verfügung, die alle genannten Elemente abdeckt.
So füllen Sie Ihr Arbeitszeugnis Schweiz aus
Gehen Sie beim Ausfullen der Arbeitszeugnis-Vorlage Schweiz wie folgt vor, um ein Art. 330a OR-konformes Dokument zu erstellen.
Firmenbriefpapier und Kopfzeile: Tragen Sie den vollständigen Firmennamen gemäss Handelsregister (HR), die vollständige Adresse mit Postleitzahl und Ort sowie die Kontaktangaben ein. Das offizielle Firmenbriefpapier ist ein Gultigkeitserfordernis.
Personalien des Arbeitnehmers: Geben Sie den vollständigen Namen so ein, wie er im Identitätsdokument steht. Das Geburtsdatum ist im Format TT.MM.JJJJ anzugeben. Eintrittsdatum und Austrittsdatum müssen mit den Lohnabrechnungen und den AHV-Abrechnungen übereinstimmen.
Funktion und Aufgaben: Beginnen Sie mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Stellenbezeichnung. Beschreiben Sie die Tätigkeiten konkret und substanziell — verzichten Sie auf allgemeine Formulierungen. Geben Sie die Teamgroesse (exakte Anzahl direkt unterstellter Mitarbeitender), Budgetverantwortung in CHF (mit Tausendertrennzeichen, z.B. CHF 500'000) und die wichtigsten Projekte an.
Leistungsbeurteilung: Wählen Sie die passende Standardformulierung aus der Schweizer Zeugnissprache. Das Wort "stets" erhoht die Note um eine Stufe — verwenden Sie es nur, wenn die Leistung während der gesamten Anstellungsdauer konstant ausgezeichnet war.
Verhaltensbeurteilung: Führen Sie die relevanten Personengruppen in der Schweizer Standardreihenfolge auf: Vorgesetzte, Mitarbeitende, allenfalls unterstellte Mitarbeitende, Kunden und Geschaeftspartner. Das Weglassen einer für die Funktion relevanten Gruppe gilt als negatives Signal.
Austrittsgrund: Wählen Sie die sachlich zutreffende Formulierung. "Auf eigenen Wunsch" ist für den Arbeitnehmer am günstigsten. Bei arbeitgeberseitig initiierten Kündigungen aus betrieblichen Gründen ist "betriebsbedingte Kündigung" die korrekte Formulierung.
Schlussformel: Alle drei Elemente müssen vorhanden sein: Dank fur die geleisteten Dienste, Bedauern über den Weggang und gute Wünsche fur die Zukunft. Das Fehlen des Bedauerns wird in der Schweizer HR-Praxis negativ interpretiert.
Unterzeichner: Die unterzeichnende Person muss hierarchisch über dem austretenden Arbeitnehmer stehen. In KMU unterzeichnet in der Regel der Geschäftsführer, in grösseren Unternehmen der HR-Leiter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitszeugnis Schweiz
Das Arbeitszeugnis in der Schweiz ist durch Art. 330a OR (SR 220) geregelt. Massgebliche rechtliche Anforderungen: Ausstellungspflicht des Arbeitgebers auf Verlangen (Art. 330a Abs. 1 OR); Wahrheitspflicht gemäss BGE 129 III 177; Wohlwollensgebot — keine versteckte Negativcodierung gemäss BGE 136 III 510; Vollstaendigkeitsgebot für alle wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhaltnisses. Bei Streitigkeiten ist das kantonale Arbeitsgericht zuständig, bei Streitwerten bis CHF 30'000 kostenlos gemäss Art. 343 OR. Die Verjaehlrungsfrist für den Anspruch auf Ausstellung beträgt 10 Jahre gemäss Art. 127 OR. Gesamtarbeitsverträge (GAV) enthalten häufig spezifische Vorschriften zu Zeugnisinhalt und Ausstellungsfristen, die neben Art. 330a OR gelten.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitszeugnis Schweiz
Häufige Fehler beim Arbeitszeugnis Schweiz: versteckte Negativcodierung, die BGE 136 III 510 verletzt; das Weglassen einer Personengruppe in der Verhaltensbeurteilung (z.B. keine Erwähnung der Kunden, obwohl Kundenkontakt bestand); fehlendes Bedauern in der Schlussformel; sachlich unrichtige Angabe des Austrittsgrunds; verzögerte Ausstellung, die Art. 330a OR verletzt; Ausstellung auf nicht offiziellem Briefpapier; Unterzeichnung durch eine hierarchisch nicht ubergeordnete Person; fehlendes oder falsches Austrittsdatum. Arbeitnehmer sollten alle Angaben vor der Unterzeichnung sorgfältig prüfen und bei Unrichtigkeiten umgehend eine Berichtigung verlangen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- Art. 330a ORCH official
- Art. 337 ORCH official
- Art. 334 ORCH official
- Art. 343 ORCH official
- Art. 127 ORCH official
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Häufig gestellte Fragen
Art. 330a OR unterscheidet zwei Zeugnisarten. Das Vollzeugnis (qualifiziertes Arbeitszeugnis) gemäss Abs. 1 bewertet Aufgaben, Leistung und Verhalten umfassend. Die Arbeitsbestaetigung (einfaches Arbeitszeugnis) gemäss Abs. 2 bestätigt nur Dauer und Art der Anstellung ohne Leistungsbewertung. Das Wahlrecht liegt ausschliesslich beim Arbeitnehmer — das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht einseitig entscheiden darf, nur eine Arbeitsbestaetigung auszustellen, wenn ein Vollzeugnis verlangt wird.
Schweizer Arbeitszeugnisse verwenden ein standardisiertes System kodierter Formulierungen (Zeugnissprache), die von HR-Fachleuten als Notenaussagen interpretiert werden. Die Skala reicht von "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" (Note 1) über "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" (Note 2), "zu unserer vollen Zufriedenheit" (Note 3) und "zu unserer Zufriedenheit" (Note 4) bis zu "hat sich bemuht" (Note 6). Das entscheidende Wort "stets" erhoht jede Formulierung um eine Notenstufe. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 510 entschieden, dass bewusst versteckte Negativbotschaften hinter vordergrundig positiven Formulierungen unzulässig sind.
Arbeitnehmer, die ihr Zeugnis für unrichtig, unvollständig oder ungebuehrlich negativ halten, können es anfechten. Erster Schritt ist ein informelles Berichtigungsgesuch an den Arbeitgeber. Bei Ablehnung kann vor dem kantonalen Arbeitsgericht Klage auf Berichtigung eingereicht werden. Gemäss Art. 343 Abs. 2 OR sind Verfahren bei nicht vermoegenswerten Streitigkeiten in den meisten Kantonen kostenlos. Die Beweislastverteilung ist nuanciert: Der Arbeitnehmer muss die Unrichtigkeit des Zeugnisses beweisen; der Arbeitgeber muss die sachliche Grundlage jeder negativen Aussage belegen. Gewerkschaften wie Unia und Kaufmännischer Verband bieten Rechtsberatung an.
Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR kann ein Arbeitnehmer jederzeit während des laufenden Arbeitsverhaltnisses ein Zwischenzeugnis verlangen — das Recht ist nicht auf bestimmte Anlässe beschränkt. Typische Situationen sind: Vorgesetztenwechsel, interne Umstrukturierung, Versetzung, Beförderung, Rückkehr aus Elternzeit, Fusion oder Unternehmensübernahme, Ankündigung einer Massenentlassung gemäss Art. 335d-335g OR oder der Wunsch des Arbeitnehmers, neue berufliche Möglichkeiten zu prufen. Der Arbeitgeber darf die Ausstellung ohne legitime Begründung nicht verweigern. Das Zwischenzeugnis bildet einen Referenzpunkt, auf den sich der Arbeitnehmer beim späteren Schlusszeugnis stützen kann.
Art. 330a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur unverzüglichen Ausstellung, ohne eine genaue Frist zu nennen. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 510 klargestellt, dass das Zeugnis innert angemessener Frist ausgestellt werden muss. In der Praxis gelten zwei bis vier Wochen nach dem letzten Arbeitstag als angemessene Frist für ein Schlusszeugnis. Gleiches gilt für das Zwischenzeugnis. Arbeitgeber, die unverhaltnismaessig lange zuwarten, können gemäss Art. 97 OR schadenersatzpflichtig werden. Der Anspruch auf Zeugnisausstellung unterliegt der allgemeinen Verjaehlrungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 127 OR.
Das Zeugnis muss zwei vom Bundesgericht entwickelte Grundsätze in Einklang bringen: Wahrheit (Art. 330a OR) und Wohlwollen. In BGE 129 III 177 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Wahrheitspflicht vorgeht, wenn beide Grundsätze in Konflikt geraten. Wesentliche negative Aspekte — dokumentierte schlechte Leistung, schwerwiegendes Fehlverhalten, Diebstahl, Betrug oder eine begründete fristlose Entlassung gemäss Art. 337 OR — müssen im Zeugnis erwähnt werden. Geringfügige oder isolierte Vorfälle, die das Arbeitsverhaltnis nicht wesentlich geprägt haben, sollen gemäss dem Wohlwollensgebot weggelassen werden.
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