Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1)
DISKRIMINIERUNGSFREIES STELLENINSERAT — CHECKLISTE
Unternehmen: [Ag Firma] [Ag Adresse] HR-Verantwortliche: [Hr Verantwortliche] Erstelldatum: [Erstell Datum]
Ausgeschriebene Stelle
Stellenbezeichnung: [Stellen Bezeichnung] Abteilung: [Abteilung] Beschaeftigungsgrad: [Pensum] Arbeitsort: [Arbeitsort] Lohnangabe: [Lohn Transparenz] Lohnrahmen: [Lohn Rahmen]
Checkliste Diskriminierungsfreiheit (GlG SR 151.1 / BV Art. 8)
1. Geschlechterneutrale Stellenbezeichnung: [Check Geschlecht] 2. Kein Altershinweis: [Check Alter] 3. Kein Zivilstands-/Familienhinweis: [Check Familie] 4. Behinderung: [Check Behinderung] 5. Sprachanforderungen sachlich: [Check Sprache] 6. Kein Herkunftshinweis: [Check Herkunft]
Bewerbungsmodalitaeten: [Bewerbungshinweis]
Das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) verbietet in Art. 3 jede direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Beginn, der Aufgabenzuteilung, den Arbeitsbedingungen, dem Lohn, der Aus- und Weiterbildung und der Kündigung. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 145 und BGE 136 III 96 präzisiert, dass schon Stelleninserate mit geschlechtsspezifischen Anforderungen eine unzulässige vorgelagerte Diskriminierung darstellen können. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) empfiehlt neutrale Stellenbezeichnungen, transparente Lohnangaben und den Verzicht auf Passfoto-Pflicht.
Interne Freigabe
Geprüft durch: [Geprueft Durch] Freigegeben durch: [Freigegeben Durch] Freigabedatum: [Freigebe Datum]
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Was ist Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1)?
Das Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste (GlG SR 151.1) ist ein in der Schweiz nach GlG Art. 3 (Diskriminierungsverbot) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) in seiner ursprünglichen Fassung von 1995 und der Revision 2018 (GlG-Revision mit Lohngleichheitsanalyse-Pflicht nach Art. 13a-13i) verbietet in Art. 3 jede direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts — sowohl bei der Stellenbesetzung (Art. 3 Abs. 2 lit. a) als auch bei den Arbeitsbedingungen, dem Lohn, der Aus- und Weiterbildung und der Kündigung. Stelleninserate, die explizit oder implizit ein bestimmtes Geschlecht ansprechen, können bereits eine vorgelagerte Diskriminierung darstellen, die nach GlG Art. 5 zu zivilrechtlichen Ansprüchen führt.
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV Art. 8 Abs. 2) verbietet Diskriminierung aufgrund der Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alters, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung sowie körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung. BV Art. 8 Abs. 3 schliesst explizit die Lohndiskriminierung aus: Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) und die BV Art. 8 Abs. 4 schützen Menschen mit Behinderung vor Benachteiligung.
Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), zuständig unter dem Eidgenössischen Department des Innern (EDI), publiziert Empfehlungen und Merkblätter für diskriminierungsfreie Stelleninserate. Zentrale Empfehlungen des EBG: Stellenbezeichnungen geschlechterneutral formulieren (z.B. 'Sachbearbeitung Finanzen' statt 'Sachbearbeiter'), auf Altersangaben verzichten, Lohnrahmen angeben (fördert Lohngleichheit), auf Passfoto-Pflicht verzichten (kann indirekte Diskriminierung aufgrund Herkunft verstärken), und Bewerbungshinweise offen formulieren.
Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 145 (Diskriminierung bei Einstellung) und BGE 136 III 96 (Lohndiskriminierung) Grundsätze zur Gleichstellung im Arbeitsverhaltnis entwickelt. Nach BGer-Praxis ist ein Stelleninserat diskriminierend, wenn es aufgrund seines Inhalts potenzielle Bewerber einer Gruppe von der Bewerbung abhalten kann, auch ohne explizite Ausschlussformulierung. Zudem hat die Rechtsprechung präzisiert, dass Beweiserleichterungen für die diskriminierte Person gelten: Es genügt eine Glaubhaftmachung einer Diskriminierung, wonach die Beweislast umgekehrt wird (GlG Art. 6). Verwandte Dokumente: Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib, Inlaendervorrang-Meldung, Arbeitsvertrag nach OR Art. 319.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1)?
Das diskriminierungsfreie Stelleninserat in der Schweiz ist bei jeder Stellenausschreibung relevant — unabhängig von der Grösse des Unternehmens, der Branche oder der Hierarchiestufe der Stelle.
Erste Situation — Neuausschreibung einer Stelle nach Abgang eines Mitarbeiters: Bei jeder neuen Stellenausschreibung ist die Checkliste zu durchlaufen, um sicherzustellen, dass das Inserat keine diskriminierenden Elemente enthält. Auch wenn ein Inserat aus einer früheren Ausschreibung kopiert wird, muss es erneut geprüft werden — Formulierungen, die fruher akzeptiert wurden, können mittlerweile als diskriminierend gelten.
Zweite Situation — Erstellung eines neuen Inserat-Templates: Grosse Unternehmen und KMU verwenden standardisierte Inserat-Templates für wiederkehrende Stellentypen. Die Checkliste hilft bei der Erstellung eines rechtskonformen Templates, das als Vorlage für künftige Ausschreibungen dient.
Dritte Situation — Vor Publikation auf externen Jobboeersen: Vor der Schaltung auf Jobboeersen wie jobs.ch, jobup.ch, LinkedIn, Indeed oder in Tageszeitungen sollte die Checkliste durchlaufen werden. Externe Jobboeersen übernehmen keine Verantwortung für diskriminierende Inhalte; die Verantwortung liegt allein beim Arbeitgeber.
Vierte Situation — Interne Stellenausschreibungen: Auch interne Ausschreibungen an das Stammpersonal müssen diskriminierungsfrei sein. Eine interne Ausschreibung, die nur an maennliche Mitarbeiter kommuniziert oder die Stelle als 'typisch maennlich' beschreibt, verletzt das GlG.
Fünfte Situation — Vorbereitung auf Lohngleichheitsanalyse: Unternehmen, die gemäss GlG Art. 13a zur Lohngleichheitsanalyse verpflichtet sind (100+ Mitarbeitende), müssen auch bei der Stellenbesetzung sicherstellen, dass keine systematische Diskriminierung eingebaut wird. Ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren ab der Inserat-Stufe ist Teil einer umfassenden Gleichstellungsstrategie.
Sechste Situation — Anlassbezogene Prüfung nach Beschwerde oder Klage: Wenn ein abgewiesener Kandidat eine GlG-Klage einreicht oder eine Beschwerde an die Gleichstellungsbeauftragte des Kantons richtet, ist das Inserat ein zentrales Beweisstuck. Gut dokumentierte Checklisten belegen, dass der Arbeitgeber sorgfältig vorgegangen ist.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1)?
Das diskriminierungsfreie Stelleninserat in der Schweiz muss mehrere Kriterien erfüllen, die das GlG Art. 3, BV Art. 8 und die EBG-Empfehlungen vorgeben. Forms-legal.com bietet eine umfassende Prüfcheckliste.
Geschlechterneutrale Stellenbezeichnung: Die Stellenbezeichnung muss keine Geschlechtszuweisung treffen. Zulässige Formen: 'Sachbearbeitung Finanzen', 'Sachbearbeiter/-in Finanzen', 'Sachbearbeiter (m/w/d)'. Unzulässig: 'Sachbearbeiter' allein ohne Ergänzung, da dies maennlich konnotiert ist. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 145 bestätigt, dass geschlechtsspezifische Stellenbezeichnungen eine vorgelagerte Diskriminierung darstellen können. Das EBG empfiehlt Funktionsbezeichnungen ohne Genussuffix (z.B. 'Leitung Buchhaltung' statt 'Leiter/-in Buchhaltung').
Keine Altersangaben: Formeln wie 'jung und dynamisch', 'erfahrener Profi (40+)', 'Berufsanfänger' oder explizite Altersgrenzen ('25-35 Jahre') sind diskriminierend, soweit nicht sachlich notwendig. Ausnahmen: Lehrstellen oder Praktika, bei denen ein bestimmtes Bildungsniveau implizit ein Alter suggeriert, sind zulässig, wenn das Alter funktional notwendig ist (z.B. Mindestschulabschluss).
Kein Hinweis auf Zivilstand oder Familienplanung: Formulierungen wie 'Familienmensch', 'flexibel ohne Familienklausel', 'ohne grosse Familienpflichten' oder Fragen nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch sind nach GlG Art. 3 unzulässig. Flexible Arbeitszeiten oder Homeoffice-Möglichkeiten zu erwähnen, ist hingegen positiv und fördernd für die Vereinbarkeit.
Keine Herkunfts- oder Nationalitätsangaben: 'CH-Bürger bevorzugt', 'nur EU-Kandidaten', 'keine Sprachkenntnisse Hochdeutsch erforderlich für Tessin-Stelle (impliziert Deutschschweiz)' sind diskriminierend. Sachlich begründete Sprachanforderungen (Deutsch B2 für Kunden-Kommunikation) sind zulässig. BV Art. 8 Abs. 2 schützt auch vor Diskriminierung aufgrund Herkunft.
Lohnangabe und -transparenz: Das EBG empfiehlt, den Lohnrahmen im Inserat anzugeben. Lohntransparenz reduziert Lohndiskriminierung und verbessert die Kandidaten-Qualität. Zudem erleichtert sie den Vergleich mit dem Logib-Tool (Lohngleichheitsanalyse). Nicht verpflichtend, aber empfohlen.
Kein Passfoto-Obligatorium: Die Aufforderung, ein Bewerbungsfoto beizulegen, ist zwar nicht explizit verboten, kann aber indirekte Diskriminierung aufgrund Herkunft, Rasse oder Erscheinung fördern. EBG empfiehlt 'Foto freiwillig' oder ganz auf Foto zu verzichten. Bei anonymisierten Bewerbungsverfahren werden Fotos, Namen und Geburtsjahrgang erst im spaeten Auswahlstadium bekannt gegeben — empfohlen von forms-legal.com für Unternehmen mit Gleichstellungszielen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung: Positive Inklusion ('Wir heissen Menschen mit Behinderung willkommen' oder 'Wir sind ein inklusiver Arbeitgeber') ist nicht verpflichtend, aber förderlich. BehiG und BV Art. 8 Abs. 4 schützen vor Diskriminierung; ein expliziter Ausschluss wäre rechtswidrig.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1) aus
Die Prüfcheckliste für diskriminierungsfreie Stelleninserate in der Schweiz wird schrittweise für jedes Inserat durchgearbeitet, bevor es intern oder extern publiziert wird.
Schritt 1 — Stellenbezeichnung prüfen: Stellenbezeichnung auf Geschlechtsneutralität prüfen. Varianten vorschlagen: 'Fachspezialist/-in' statt 'Fachspezialist'; 'Leitung' statt 'Leiter'; 'Sachbearbeitung' statt 'Sachbearbeiter'. Mehrsprachige Unternehmen sollten die Übersetzung (Französisch, Italienisch) ebenfalls prüfen.
Schritt 2 — Anforderungen prufen: Alle Anforderungen auf sachliche Begründbarkeit prüfen. Ist jede Anforderung funktional notwendig? 'Deutschkenntnisse C1' — notwendig für Kunden-Kommunikation? Ja. 'Bis 35 Jahre' — sachliche Begründung? Nein, streichen. 'Berufserfahrung 5 Jahre' — klarer sachlicher Bezug? Ggf. mit 'oder gleichwertige Qualifikation' erganzen.
Schritt 3 — Lohnangabe entscheiden: Lohnrahmen mit HR und Vorgesetzten absprechen. Format: 'CHF 80 000 - 100 000 Jahresbrutto (je nach Erfahrung)' oder 'Marktgerechter Lohn'. Falls keine Lohnangabe: begründen, warum (komplexe Bandbreite, individuelle Verhandlung). Dokumentieren, was entschieden wurde.
Schritt 4 — Bewerbungshinweise formulieren: Hinweis auf Unterlagen: 'Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Motivationsschreiben'. Foto: 'freiwillig'. Online-Einreichung: Link zum Bewerbungsportal oder E-Mail angeben. Eingangsbestätigung erwähnen ('Sie erhalten eine Eingangsbestätigung innert 5 Werktagen').
Schritt 5 — Inklusions-Statement entscheiden: Mit Unternehmensleitung und Diversity-Beauftragten abklären, ob ein Inklusions-Statement ('Wir heissen Kandidaten jeglichen Hintergrunds willkommen') eingefügt wird. Falls ja: konsistent in allen Inseraten verwenden.
Schritt 6 — Vier-Augen-Prinzip anwenden: Das finale Inserat von einer zweiten Person (HR-Kollegin, Rechtsabteilung oder Gleichstellungsbeauftragte) prüfen lassen. Besonders sensibel prufen: Sprache, Bilder (falls visuelle Elemente im Inserat), Formulierungen zu Flexibilität oder Familienpflichten.
Schritt 7 — Dokumentation und Freigabe: Checkliste unterschrieben archivieren. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oder Beschwerden an die Gleichstellungskommission ist die dokumentierte Sorgfaltspflicht ein entscheidender Entlastungsbeweis.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1)
Das diskriminierungsfreie Stelleninserat in der Schweiz unterliegt mehreren Rechtsnormen, deren Verletzung zivilrechtliche Klagen, Reputationsschaden und Ordnungsbussen nach sich ziehen kann.
GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot: Direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist bei der Stellenausschreibung verboten. Direkte Diskriminierung: explizite Bevorzugung eines Geschlechts. Indirekte Diskriminierung: neutrale Anforderungen, die faktisch ein Geschlecht stärker treffen (z.B. Vollzeitpflicht für Stellen, die teilzeitlich erledigt werden könnten).
GlG Art. 5 Rechtsansprüche: Diskriminierte Bewerber können auf Schadenersatz klagen (bis zu 6 Monatslöhne für entgangene Stelle). Klagen können an ordentliche Gerichte oder kantonale Schiedsstellen gerichtet werden. Kostenlose Prozessführung ist nach GlG Art. 8 möglich.
GlG Art. 6 Beweiserleichterung: Die diskriminierte Person muss eine Diskriminierung nur glaubhaft machen (nicht beweisen). Dann kehrt sich die Beweislast um — der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Dokumentierte Checklisten sind hierbei wichtige Entlastungsbeweise.
BV Art. 8 Abs. 2 Diskriminierungsverbot: Niemand darf diskriminiert werden aufgrund der Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung sowie körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung. BV Art. 8 ist direkt anwendbar in privatrechtlichen Verhältnissen — Bundesgerichtsentscheide haben dies bestätigt.
OR Art. 328 Persönlichkeitsschutz: Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen, auf seine Gesundheit zu achten und für angemessene Sittlichkeit zu sorgen. Das gilt ab dem Stelleninserat — diskriminierende Inserate verletzen die Persönlichkeit potentieller Bewerber.
BehiG SR 151.3: Das Behindertengleichstellungsgesetz verbietet Benachteiligung aufgrund Behinderung. Ein Stelleninserat, das Menschen mit Behinderung explizit ausschliesst oder implizit abschreckt, verletzt BehiG Art. 2.
EBG-Empfehlungen: Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) publiziert regelmässig Leitlinien für Unternehmen. Zwar keine Rechtspflicht, aber die Rechtsprechung berücksichtigt EBG-Empfehlungen bei der Auslegung des GlG.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1)
Häufige Fehler bei Stelleninseraten in der Schweiz führen zu Verstossen gegen das GlG, BV Art. 8 und EBG-Empfehlungen, die Klagen, Reputationsschaden und erschwerte Nachwuchsgewinnung auslosen können.
Fehler 1 — Geschlechtlich konnotierte Berufsbezeichnungen: 'Wir suchen einen Buchhalter' oder 'Techniker gesucht' ohne Erganung ist maennlich konnotiert und schliesst faktisch Frauen aus. Korrekt: 'Buchhalter/-in', 'Buchhalter (m/w/d)' oder 'Buchhaltung'. Das BGer (BGE 130 III 145) hat bestätigt, dass Bewerbungsablehnungen basierend auf geschlechtlich kondotierten Inseraten GlG-Klagen auslosen konnen.
Fehler 2 — Altersfilter — 'Jung und dynamisch': Die Formulierung 'jung, dynamisch, belastbar' ist in vielen Inseraten Standard, aber bei ausdrücklicher Alterskonnotation diskriminierend. Korrekt: 'Eigeninitiative, Belastbarkeit und Teamfähigkeit' ohne Altersangabe.
Fehler 3 — Passfoto verpflichtend fordern: 'Vollständige Bewerbungsunterlagen inkl. Foto' ist weit verbreitet, aber nicht empfehlenswert. Fotos können zu Diskriminierung aufgrund Herkunft, Alter oder Erscheinung führen. Korrekt: 'Foto freiwillig' oder ganz auf Foto verzichten, besonders bei anonymisierten Bewerbungsverfahren.
Fehler 4 — Veraltete Inserate eins zu eins kopieren: Inserate von vor 2018 (vor der GlG-Revision) wurden häufig ohne Gleichstellungsprüfung erstellt. Wiederverwendung ohne Revision ist riskant. Korrekt: jedes Inserat neu prüfen.
Fehler 5 — Flexibilität missverständlich formulieren: 'Höhere Verfügbarkeit bei Familienplanung nicht möglich' oder 'Familienfreundlichkeit nur begrenzt' sind diskriminierende Formulierungen. Korrekt: positiv formulieren ('flexible Arbeitszeiten nach Absprache möglich') statt negative Einschränkungen nennen.
Fehler 6 — Sprachanforderungen unbegruendet formulieren: 'Muttersprache Deutsch' ist diskriminierend für Personen, die Deutsch als Zweitsprache sprechen. Korrekt: 'Sehr gute Deutschkenntnisse (C1 oder gleichwertig)' — oder wenn nur Basiskenntnisse nötig: 'Deutschkenntnisse B2 genügen'.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 328CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/diskriminierungsfreies-stelleninserat-schweiz
"Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/diskriminierungsfreies-stelleninserat-schweiz.
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Das GlG Art. 3 verbietet jede direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Stellenausschreibung. Eine juristisch durchsetzbare Pflicht zur geschlechterneutralen Formulierung besteht nicht als absolute Formvorschrift; das Bundesgericht hat aber in BGE 130 III 145 und weiteren Entscheidungen bestätigt, dass Stelleninserate, die faktisch ein Geschlecht ausschliessen oder abschrecken, eine vorgelagerte Diskriminierung darstellen können. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) empfiehlt klar geschlechterneutrale Formulierungen und gibt konkrete Beispiele. Praktisch empfiehlt sich für alle Unternehmen eine neutrale Formulierung, da das Risiko einer GlG-Klage bei diskriminierend wirkenden Inseraten besteht und zudem der Bewerberkreis durch neutrale Formulierungen grösser wird.
Eine explizite gesetzliche Pflicht, auf ein Passfoto zu verzichten, besteht in der Schweiz nicht — es gibt kein generelles Verbot des Passfotozwangs im Bewerbungsprozess. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) empfiehlt jedoch dringend, den Passfotozwang zu vermeiden oder auf freiwillige Angabe umzustellen. Fotos können zu unbewusster oder bewusster Diskriminierung aufgrund des Erscheinungsbilds, der ethnischen Herkunft, des Alters oder einer Behinderung führen — was BV Art. 8 Abs. 2 und GlG Art. 3 widerspricht. Internationale Good Practice (ISO 30415:2021 Diversity & Inclusion, UN Guiding Principles on Business and Human Rights) empfiehlt anonymisierte Bewerbungsverfahren für mehr Chancengleichheit; erste wissenschaftliche Studien aus der Schweiz (Universität Neuchatel, 2021) zeigen einen positiven Effekt auf die Diversitaet der Vorstellungsgespräche. Einige Schweizer Grossunternehmen (Post, SBB, Bundesverwaltung) haben das Passfoto aus Bewerbungen gestrichen. Empfehlung: 'Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf und Arbeitszeugnissen — Foto freiwillig' als Standardformulierung verwenden und intern bei allen Stelleninseraten konsequent umsetzen.
Ein diskriminierter Bewerber kann nach GlG Art. 5 und BV Art. 8 klagen und eine Entschädigung verlangen. Bei Klagen vor Schweizer Gerichten gilt GlG Art. 6 — eine Beweiserleichterung für den Klaeger: Es genügt, eine Diskriminierung glaubhaft zu machen, woraufhin die Beweislast auf den Arbeitgeber wechselt, der nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorlag. Die Klagen können vor ordentlichen Zivilgerichten (kantonale Schlichtungsbehörde nach ZPO, dann Zivilgericht) oder spezialisierte Gleichstellungsgerichte eingereicht werden. Kostenlose Prozessführung ist nach GlG Art. 8 möglich bei schutzwürdigem Interesse. Entschädigung bei nachgewiesener Diskriminierung: bis zu 6 Monatslohne der ausgeschriebenen Stelle (GlG Art. 5 Abs. 1 lit. d). Zusätzlich kann eine Beschwerde bei der kantonalen Gleichstellungsbeauftragten oder beim EBG eingereicht werden.
Direkte Diskriminierung liegt vor, wenn das Inserat explizit ein Merkmal nach BV Art. 8 Abs. 2 (Geschlecht, Herkunft, Alter, Behinderung usw.) als Kriterium nennt — z.B. 'Wir suchen einen Mann' oder 'Nur Schweizer Kandidaten'. Indirekte Diskriminierung entsteht durch scheinbar neutrale Anforderungen, die in der Praxis bestimmte Gruppen faktisch benachteiligen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund besteht. Beispiele: 'Vollzeit obligatorisch' für Stellen, die problemlos in Teilzeit erledigt werden könnten (trifft überproportional Frauen und Personen mit Familienpflichten); 'Muttersprache Deutsch' statt 'sehr gute Deutschkenntnisse' (trifft überproportional Personen mit Migrationshintergrund); 'Flexibilität ohne Familieneinschränkungen' (diskriminiert Eltern, überproportional Frauen). GlG Art. 3 erfasst ausdrücklich beide Formen.
Stand 2025 ist die Angabe eines Lohnrahmens im Stelleninserat in der Schweiz nicht gesetzlich verpflichtend. Das EBG und SECO empfehlen sie jedoch stark, da Lohntransparenz nachweislich Lohndiskriminierung reduziert: Kandidaten können auf Basis der Lohnangabe entscheiden, ob die Stelle ihren Anforderungen entspricht, und verhandeln weniger aus einer Informationsasymmetrie heraus. Die GlG-Revision 2018 (GlG Art. 13a-13i Lohngleichheitsanalyse-Pflicht für Unternehmen ab 100 MA) hat das Thema Lohngleichheit stärker in den Fokus gerueckt. In der EU ist Lohntransparenz durch die EU-Lohngleichheitsrichtlinie 2023 (2023/970/EU) zunehmend zur Pflicht geworden — die Schweiz ist nicht direkt betroffen, die wirtschaftliche Verflechtung mit der EU macht eine Annäherung der Praxis jedoch wahrscheinlich.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) und BV Art. 8 Abs. 2 verbieten Diskriminierung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung. Im Bewerbungsprozess bedeutet das konkret: Erstens darf im Stelleninserat keine Formulierung stehen, die Personen mit Behinderung von einer Bewerbung abhält — statt 'körperliche Fitness erforderlich' (wenn nicht stellenrelevant) besser 'Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft'. Zweitens sollte der Bewerbungsprozess selbst barrierefrei sein: Bewerbungsformulare digital zuganglich (WCAG 2.1-Standards), Vorstellungsgesprache an einem rollstuhlzugänglichen Ort oder per Videokonferenz möglich. Drittens darf eine Behinderung bei der Einstellungsentscheidung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nachweislich die stellenspezifische Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt — und auch dann sind zunächst angemessene Anpassungen (Hilfsmittel, Telearbeit, angepasste Arbeitszeiten) zu prüfen (Prinzip 'angemessene Vorkehrungen' nach BehiG Art. 2 Abs. 4). Viertens bietet die IV (Invalidenversicherung) Beiträge an die Arbeitgeberkosten für Hilfsmittel und Anpassungen nach IVG Art. 21bis. Praxistipp: Im Stelleninserat aktiv signalisieren, dass Bewerbungen von Personen mit Behinderung willkommen sind — das erweitert den Talentpool und entspricht der Empfehlung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB).
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