Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt Schweiz (FZG Art. 24)
Ausweis-Kopf
FREIZUEGIGKEITSAUSWEIS
Austritt aus der beruflichen Vorsorge gemäss FZG Art. 24 und BVG Art. 3
Versicherte Person
Versicherte Person: Name und Vorname: [Versicherter Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] AHV-Versicherungsnummer: [Ahv Nummer] Wohnadresse: [Adresse]
Abgebende Vorsorgeeinrichtung
Abgebende Vorsorgeeinrichtung: [Pensionskasse Name] [Pensionskasse Adresse] Versichertennummer: [Versicherten Nummer]
Freizügigkeitsleistung
1. Austritt und Leistungsanspruch Austrittsdatum: [Austritts Datum] Hoehe der Freizügigkeitsleistung gemäss FZG Art. 15 und BVG Art. 17: Fr. [Freizuegigkeits Leistung].-- Die Freizügigkeitsleistung setzt sich zusammen aus: - BVG-obligatorisches Altersguthaben zum Austrittsdatum - Ueberobligatorisches Altersguthaben gemäss Reglement - Allfällige Einkaufssummen nach BVG Art. 33 Gesetzliche Grundlage: Freizügigkeitsgesetz FZG (SR 831.42) Art. 15 bis 24; BVG Art. 17; FZV (SR 831.425) Art. 14 bis 17.
2. Zielinstitution Die Freizügigkeitsleistung ist zu uberweisen an: [Ziel Institution Name] IBAN: [Iban Ziel] Eintritt bei neuem Arbeitgeber: [Eintritt Neuer Arbeitgeber] Bei Fehlen einer Zielinstitution wird die Freizügigkeitsleistung nach FZG Art. 4 Abs. 2 bei der Auffangeinrichtung BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Langfeldstrasse 14, 8500 Frauenfeld) als Freizügigkeitskonto hinterlegt.
3. Übertragungsfrist Die Vorsorgeeinrichtung uberweist die Freizügigkeitsleistung innerhalb von 30 Tagen nach Austrittsdatum an die Zielinstitution gemäss FZG Art. 26. Verzugszins nach FZG Art. 2 und BVG Art. 65d wird ab dem 31. Tag geschuldet. Bei Heirat, Scheidung, selbstandiger Erwerb oder Übernahme einer Immobilie kann die Freizügigkeitsleistung unter den Bedingungen von WEFV (SR 831.411) bzw. FZG Art. 5 als Vorbezug verwendet werden.
Bestätigung der Pensionskasse
Ausgestellt am: [Ausstellungs Datum], [Ausstellungs Ort]
Die Vorsorgeeinrichtung [Pensionskasse Name] bestatigt die vorstehenden Angaben gemäss Reglement und FZG. Dieser Ausweis ist der neuen Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung mit dem Uebertragungsauftrag vorzulegen.
Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)
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Signature
Versicherte Person
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Signature
Was ist Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt Schweiz (FZG Art. 24)?
Der Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt (FZG Art. 24) ist ein in der Schweiz nach Freizügigkeitsgesetz FZG (SR 831.42) Art. 15-24 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Freizügigkeitsausweis in der Schweiz entsteht, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlasst, ohne dass ein Leistungsfall (Invaliditat, Alter, Tod) eingetreten ist. Das ist insbesondere bei Stellenwechsel, bei ungekündigten Beschaftigungsunterbruechen, bei Übergang in die Selbststandigkeit oder bei Aufgabe der Erwerbstatigkeit der Fall. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) verpflichtet in Art. 3 die Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtungen, das angesammelte Altersguthaben bei Austritt zu sichern und zu übertragen.
Die Freizügigkeitsleistung, die der Ausweis dokumentiert, setzt sich nach FZG Art. 15 aus dem obligatorischen BVG-Altersguthaben (mindestens jahrlich gut geschrieben, mindestverzinst zu 1,25 Prozent im Jahr 2026 nach BVG Art. 65d) und dem überobligatorischen Guthaben gemäss Pensionskassenreglement zusammen. Das Gesetz garantiert in FZG Art. 16 und 17 einen Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung: Den Einlagen des Versicherten plus Zins oder das bei normaler Weiterversicherung erreichbare Altersguthaben - der hohere der beiden Werte ist geschuldet. Das Bundesgericht hat in BGE 120 V 319 und BGE 143 V 308 diese Mindestgarantie bestatigt.
Nach dem Austritt hat die Pensionskasse nach FZG Art. 26 30 Tage Zeit, die Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu uberweisen. Ist diese nicht bekannt, wird das Kapital nach weiteren 6 Monaten automatisch der Auffangeinrichtung BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Frauenfeld) ubergeben, wo es auf einem Freizügigkeitskonto verwahrt wird. Verzugsszins nach FZG Art. 2 Abs. 3 wird ab dem 31. Tag der Verspatung geschuldet.
Besondere Bedeutung hat der Freizügigkeitsausweis in der Schweiz bei Grenzgangern und Auswanderern: Verlasst eine versicherte Person die Schweiz dauerhaft, kann sie die Freizügigkeitsleistung nach FZG Art. 25f unter bestimmten Bedingungen bar auszahlen lassen. Bei EU/EFTA-Staaten ist der Bezug des obligatorischen BVG-Guthabens gemäss BVG-Revison 2010 und FZG Art. 25f nur möglich, wenn die Person in keinem EU/EFTA-Staat mehr versicherungspflichtig ist. Der überobligatorische Teil kann in diesen Fallen bar ausbezahlt werden.
Der Freizügigkeitsausweis in der Schweiz ist auch Grundlage für den Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF-Vorbezug) nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV, SR 831.411). Versicherte konnen einmal alle funf Jahre bis zum Alter von 60 Jahren einen Teil des Freizügigkeitsguthabens als Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum verwenden oder als Sicherheit verpfanden. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) uberwachen den gesamten Freizügigkeitsprozess.
Wann brauchen Sie Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt Schweiz (FZG Art. 24)?
Der Freizügigkeitsausweis in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benotigt, in denen eine Person aus einer Pensionskasse austritt, ohne einen Rentenanspruch zu begründen.
Erste Situation: Stellenwechsel. Der haufigste Anlass für einen Freizügigkeitsausweis in der Schweiz ist der Wechsel des Arbeitgebers. Tritt eine Person aus dem Betrieb aus und wechselt zu einem neuen Arbeitgeber mit eigener Pensionskasse, löst die bisherige Pensionskasse den Freizügigkeitsfall aus. Der Ausweis dokumentiert das Kapital, das an die neue Pensionskasse zu transferieren ist. Die Ubertragung muss innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Zielinstitution erfolgen (FZG Art. 26).
Zweite Situation: Übergang in die Selbststandigkeit. Gibt ein Arbeitnehmer die Anstellung auf und macht sich selbstandig, endet die obligatorische BVG-Versicherungspflicht. Als Selbststandigerwerbender ist die Person nicht mehr obligatorisch versichert (BVG Art. 4), kann aber freiwillig der Auffangeinrichtung BVG beitreten. Das Freizügigkeitsguthaben kann auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice deponiert werden. Ein Vorbezug zur Aufnahme einer selbststandigen Erwerbstatigkeit ist nach FZG Art. 5 moglich.
Dritte Situation: Längere Beschaftigungsunterbrechung (Elternzeit, Sabbatical, Krankheit). Bei einem Unterbruch der Berufstatigkeit von mehr als 2 Jahren, bei dem keine neue Pensionskasse beitritt, muss das Freizügigkeitsguthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bei einer anerkannten Freizügigkeitsstiftung (z.B. UBS Freizügigkeit, Credit Suisse Freizügigkeit, kantonale Freizügigkeitsstiftungen) hinterlegt werden.
Vierte Situation: Auswanderung aus der Schweiz. Bei dauerhaftem Wegzug in einen Nicht-EU/EFTA-Staat kann das gesamte Freizügigkeitsguthaben bar ausbezahlt werden (FZG Art. 25f). Bei Wegzug in einen EU/EFTA-Staat ist nur das überobligatorische Guthaben bar auszahlbar; das obligatorische BVG-Guthaben muss auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz bleiben.
Funfte Situation: Wohneigentumsförderung (WEF-Vorbezug). Wer selbstbewohntes Wohneigentum erwerben möchte, kann einmal alle funf Jahre vor Alter 60 einen Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens beantragen (WEFV Art. 3). Der Freizügigkeitsausweis belegt den Guthabenstand und ist Grundlage fur den WEF-Vorbezugsantrag.
Sechste Situation: Ehescheidung. Bei Scheidung wird das wahrend der Ehe angesparte Freizügigkeitsguthaben nach ZGB Art. 122 und dem Bundesgesetz über die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung (SR 831.42) geteilt. Der Freizügigkeitsausweis belegt den Guthabenstand zum Scheidungszeitpunkt für die Berechnung des häuslichen Ausgleichs.
Was gehört in Ihr Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt Schweiz (FZG Art. 24)?
Ein rechtlich wirksamer Freizügigkeitsausweis in der Schweiz nach FZG Art. 24 muss zwingend bestimmte Angaben enthalten. Fehlen Pflichtangaben, kann die neue Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitsstiftung die Uberweisung verweigern oder Rückfragen stellen, was den Transfer verzögert.
Identifikation der versicherten Person. Der Freizügigkeitsausweis in der Schweiz muss den vollstandigen Namen, das Geburtsdatum und die AHV-Versicherungsnummer (13-stellig: 756.XXXX.XXXX.XX) der versicherten Person enthalten. Die AHV-Nummer ist das einheitliche Identifikationsmerkmal im Schweizer Sozialversicherungssystem und unabdingbar fur den Datenaustausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen nach AHVG Art. 50c.
Angaben zur ausstellenden Vorsorgeeinrichtung. Die vollstandige Firma der Pensionskasse, ihre Adresse, ihre UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) und ihre BVG-Registernummer gemäss dem BVG-Register des BSV sind anzugeben. Diese Angaben ermöglichen der neuen Pensionskasse, die Echtheit des Ausweises zu verifizieren.
Austrittsdatum und Versicherungsausweis-Nummer. Das genaue Austrittsdatum ist massgebend für die Berechnung des Guthabenstands zum Austritt und für den Beginn der 30-Tage-Ubertragungsfrist nach FZG Art. 26. Die Versichertennummer aus dem jahrlichen Vorsorgeausweis erleichtert die Zuordnung in den Systemen der Pensionskasse.
Höhe der Freizügigkeitsleistung. Der Betrag der Freizügigkeitsleistung in Schweizer Franken (Format Fr. XXX'XXX.--) muss prazise angegeben werden. Ausgewiesen werden muss gemäss FZG Art. 24 mindestens: Betrag des obligatorischen BVG-Guthabens; Betrag des überobligatorischen Guthabens; allfällige WEF-Vorbezuge, die das Guthaben mindern; Gesamtbetrag der Freizügigkeitsleistung. Der Unterschied zwischen obligatorischem und überobligatorischem Guthaben ist steuerlich und bei Auslandsbezug relevant.
Zielinstitution und IBAN. Die versicherte Person muss der Pensionskasse die Zielinstitution mit IBAN mitteilen. Schweizer IBAN beginnt mit CH gefolgt von 19 alphanumerischen Stellen (z.B. CH56 0483 5012 3456 7800 9). Ohne Zielinstitution wird das Guthaben nach 6 Monaten an die Auffangeinrichtung BVG in Frauenfeld transferiert. Forms-legal.com stellt das Muster bereit, das alle Pflichtfelder nach FZG Art. 24 abdeckt.
Sonderfalle auf dem Ausweis. Besteht ein WEF-Vorbezug, ist dieser auf dem Ausweis als Verminderung des Guthabens auszuweisen; gleichzeitig besteht nach WEFV eine Rueckerstattungspflicht. Ist eine Verpfandung des Guthabens eingetragen, ist auch dies zu vermerken. Scheidungsbedingte Guthabenteilungen nach ZGB Art. 122 werden als separater Posten aufgefuhrt.
Sicherheit und Echtheitsprufung. Der Freizügigkeitsausweis wird von der Pensionskasse ausgestellt und von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet. Neue Pensionskassen prüfen Ausweise haufig uber das Informationssystem BVG-Obligatorium (ZAS/CBIP) der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf auf Echtheit.
So füllen Sie Ihr Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt Schweiz (FZG Art. 24) aus
Der Prozess rund um den Freizügigkeitsausweis in der Schweiz umfasst Schritte auf Seiten des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Pensionskasse. Das vorliegende Muster von forms-legal.com hilft, den Transfer korrekt zu initiieren und zu dokumentieren.
Schritt 1 - Austritt beim Arbeitgeber kommunizieren und Pensionskasse informieren. Der Arbeitnehmer meldet den Austrittstag dem Arbeitgeber schriftlich (Kündigungsbestätigung oder Aufhebungsvereinbarung). Der Arbeitgeber meldet den Austritt der Pensionskasse elektronisch oder per Formular spatestons am letzten Arbeitstag. Die Pensionskasse beginnt ab diesem Datum mit der Berechnung der Freizügigkeitsleistung.
Schritt 2 - Zielinstitution bestimmen und Kontoeroffonung. Entscheiden Sie vor dem Austritt, wohin das Guthaben transferiert werden soll: zur neuen Pensionskasse des neuen Arbeitgebers, zu einer Freizügigkeitsstiftung (z.B. UBS, Credit Suisse/UBS-Fusion, Vorsorgekonto kantonaler Banken) oder zu einer Freizügigkeitspolice einer Lebensversicherung. Eröffnen Sie das Konto oder die Police bei der Zielinstitution und besorgen Sie die IBAN.
Schritt 3 - IBAN und Zielinstitution der Pensionskasse mitteilen. Teilen Sie der alten Pensionskasse schriftlich die Zielinstitution mit vollstandiger Bankverbindung (IBAN, Name und Adresse der Zielinstitution) mit. Verwenden Sie das Formular der Pensionskasse oder das Muster von forms-legal.com. Diese Mitteilung lost die Ubertragungspflicht der Pensionskasse nach FZG Art. 26 aus.
Schritt 4 - Freizügigkeitsausweis anfordern. Die Pensionskasse stellt nach Austrittsdatum den Freizügigkeitsausweis aus und sendet ihn an die versicherte Person. Prüfen Sie die Richtigkeit aller Angaben: Name, AHV-Nummer, Austrittsdatum und Guthabenhöhe. Allfällige Abweichungen umgehend bei der Pensionskasse reklamieren.
Schritt 5 - Ausweis an neue Vorsorgeeinrichtung weiterleiten. Reichen Sie den Freizügigkeitsausweis zusammen mit dem ausgefullten Ubertragungsformular bei der neuen Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung ein. Die neue Einrichtung pruft den Ausweis, eroffnet das Konto und fordert den Transfer direkt bei der alten Pensionskasse an oder bestatigt den Eingang.
Schritt 6 - Transfer kontrollieren. Kontrollieren Sie den Eingang der Freizügigkeitsleistung bei der neuen Einrichtung. Der Transfer muss innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Zielinstitution erfolgen. Bei Verspatung haben Sie Anspruch auf Verzugszins nach FZG Art. 2 Abs. 3 (derzeit Mindestzins BVG plus 1 Prozent Zuschlag).
Schritt 7 - Sonderfalle WEF und Scheidung beachten. Liegt ein laufender WEF-Vorbezug vor, informiert die Pensionskasse das kantonale Grundbuchamt und den Grundbucheintrag. Bei Scheidungsfall wird das Guthaben zum Scheidungsdatum eingefroren und nach richterlichem Urteil nach ZGB Art. 122 aufgeteilt. Ziehen Sie fruhzeitig einen Anwalt oder Steuerberater hinzu, da Freizügigkeitsguthaben eine wesentliche Vermögensposition bei der Scheidungsguterrechtlichen Auseinandersetzung sind.
Rechtliche Anforderungen für Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt Schweiz (FZG Art. 24)
Der Freizügigkeitsausweis in der Schweiz unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen aus dem Freizügigkeitsgesetz, dem BVG und flankierenden Verordnungen. Verstoss gegen Ubertragungsfristen oder inhaltliche Fehler auf dem Ausweis können zu Schadenersatzforderungen und behordlichen Massnahmen fuhren.
Ausstellungspflicht nach FZG Art. 24. Die abgebende Vorsorgeeinrichtung ist gesetzlich verpflichtet, den Freizügigkeitsausweis sofort nach dem Austritt auszustellen. Auf Verlangen der versicherten Person muss der Ausweis innerhalb von 30 Tagen zugestellt werden. Kommt die Pensionskasse dieser Pflicht nicht nach, kann die versicherte Person nach FZG Art. 26 Abs. 3 Schadenersatz geltend machen.
Mindestinhalt nach FZG Art. 24. Der Ausweis muss nach FZG Art. 24 mindestens enthalten: Vorsorgeeinrichtung (Name, Adresse, UID); versicherte Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer); Austrittsdatum; Höhe der Freizügigkeitsleistung (obligatorisches und überobligatorisches Guthaben separat); allfällige Hinweise auf WEF-Vorbezuge oder Verpfandungen. Die Freizügigkeitsverordnung (FZV, SR 831.425) prazisiert in Art. 14 bis 17 die Berechnungsgrundlagen.
Übertragungsfrist nach FZG Art. 26. Nach Mitteilung der Zielinstitution hat die Pensionskasse 30 Tage, um das Guthaben zu transferieren. Ist keine Zielinstitution bekannt, hat die Pensionskasse 6 Monate ab Austritt Zeit, bevor sie das Guthaben der Auffangeinrichtung BVG in Frauenfeld uberweisen muss (FZG Art. 4 Abs. 2). Nach 2 Jahren ohne Meldung einer Zielinstitution kann die versicherte Person das Guthaben bei der Auffangeinrichtung einfordern.
Mindestleistung nach FZG Art. 16 und 17. Die Freizügigkeitsleistung darf nicht unter die gesetzliche Mindestleistung sinken: Sie muss mindestens dem Eingebrachten zuzuglich Zins entsprechen ODER dem bei normaler Weiterversicherung erreichbaren Altersguthaben entsprechen - der hohere der beiden Werte ist massgebend. Unterschreitet die Leistung die gesetzliche Mindestleistung, kann die versicherte Person Nachforderung nach FZG Art. 17 stellen.
Verjahrungs- und Vorkaufsrechte. Freizügigkeitsleistungen verjalten nach 10 Jahren (Obligationenrecht OR Art. 127). Das Recht auf den Freizügigkeitsausweis und auf Transfer des Guthabens ist unverjalbar, solange die Pensionskasse tatsachlich das Guthaben verwaltet. Weist die Pensionskasse den Anspruch zuruck, ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons des Sitzes der Pensionskasse einzureichen.
Datenschutz nach DSG (SR 235.1). Alle auf dem Freizügigkeitsausweis enthaltenen Personendaten (AHV-Nummer, Guthabenhöhe, Transaktionsdaten) unterliegen dem revidierten DSG seit 1.9.2023. Die Pensionskasse darf diese Daten nur für den Zweck des Freizügigkeitstransfers bearbeiten. Der Eidgenossische Datenschutz- und Offentlichkeitsbeauftragte (EDOB) uberwacht die Einhaltung.
Häufige Fehler bei Ihrem Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt Schweiz (FZG Art. 24)
Beim Freizügigkeitsausweis in der Schweiz und dem damit verbundenen Transferprozess treten regelmassig Fehler auf, die zu Verzogerungen, Geldverlusten oder steuerlichen Problemen fuhren.
Fehler 1 - Kein Einrichten der Zielinstitution vor Austritt. Versicherte versaumen es, vor dem Austritt ein Freizügigkeitskonto zu eroffnen oder der neuen Pensionskasse die IBAN mitzuteilen. Nach 6 Monaten ohne Zielinstitution wird das Guthaben automatisch der Auffangeinrichtung BVG ubergeben. Dort ist es verwaltet, aber nicht investiert; Ruckforderungen sind administrativ aufwendig.
Fehler 2 - Falsche AHV-Nummer. Eine falsche AHV-Nummer auf dem Freizügigkeitsausweis führt zu Zuordnungsproblemen bei der neuen Pensionskasse. Die Nummer muss identisch mit jener beim Arbeitgeber und bei der alten Pensionskasse sein. Kontrolle: Die AHV-Nummer steht auf dem Krankenkassen-Versicherungsausweis und dem Sozialversicherungsausweis.
Fehler 3 - Steuerpflichtige Barauszahlung bei EU-Wegzug. Zieht eine versicherte Person in einen EU/EFTA-Staat, kann nur das überobligatorische BVG-Guthaben bar ausbezahlt werden; das obligatorische Guthaben muss auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto bleiben. Wer das gesamte Guthaben bar einfordert, erhalt eine Rückforderung der Steuerbehörden und der Auffangeinrichtung.
Fehler 4 - WEF-Vorbezug nicht deklariert. Besteht ein laufender WEF-Vorbezug, muss er auf dem Freizügigkeitsausweis aufgefuhrt und der neuen Pensionskasse sowie dem kantonalen Grundbuchamt gemeldet werden. Ohne Meldung riskiert die neue Pensionskasse eine Haftung nach WEFV Art. 14.
Fehler 5 - Zu spate Meldung bei der Pensionskasse fuhrt zu Zinsverlust. Die 30-Tage-Frist nach FZG Art. 26 beginnt erst mit Mitteilung der Zielinstitution. Meldet die versicherte Person die IBAN erst Monate nach Austritt, wird das Guthaben unverzi nst verwahrt (Tagesgeld-Konditionen der Pensionskasse). Der Mindestzins nach BVG Art. 65d lauft ab dem Austrittsdatum; eine verspatete Mitteilung kostet tatsachlich Geld.
Fehler 6 - Freizügigkeitskonto vergessen. Viele Versicherte in der Schweiz haben im Laufe ihrer Karriere mehrere Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Stiftungen eroffnet und vergessen. Das BSV betreibt seit 2021 das Zentralregister Freizügigkeitsguthaben auf bvgweb.admin.ch - dort konnen Versicherte vergessene Guthaben online abfragen. Forms-legal.com empfiehlt, nach jedem Stellenwechsel den Transfer sorgfaltig zu dokumentieren und Ausweise aufzubewahren.
Fehler 7 - Keine Prufung des Freizügigkeitsausweises nach Erhalt. Versicherte nehmen den Ausweis kommentarlos entgegen, ohne die Höhe zu prüfen. Eine falsche Berechnung (z.B. vergessene Einkaufssummen nach BVG Art. 33 oder falscher Verzinsungssatz) kann zu einem zu tiefen Transferbetrag fuhren. Abweichungen vom letzten Vorsorgeausweis sind sofort bei der Pensionskasse zu reklamieren, da nach Zahlung keine Korrektur mehr moglich ist.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 127CH official
- ZGB Art. 122CH official
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"Freizügigkeitsausweis BVG-Austritt Schweiz (FZG Art. 24) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/freizuegigkeitsausweis-bvg-austritt-schweiz.
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Wenn in der Schweiz keine Zielinstitution für das Freizügigkeitsguthaben bekannt ist, muss die bisherige Pensionskasse nach FZG Art. 4 Abs. 2 das Guthaben spatestons 6 Monate nach dem Austrittsdatum der Auffangeinrichtung BVG in Frauenfeld (Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Langfeldstrasse 14, 8500 Frauenfeld) überweisen. Dort wird das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto verwahrt und zum gesetzlichen Mindestzins (2026: 1,25 Prozent) verzinst. Die versicherte Person kann das Guthaben jederzeit durch Nachweis der Identitat und Angabe einer neuen Zielinstitution wieder einfordern. Um vergessene Freizügigkeitsguthaben zu finden, betreibt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Online-Register Freizügigkeitsguthaben auf bvgweb.admin.ch. Dort kann mit AHV-Nummer und Benutzeranmeldung nach laufenden Freizügigkeitsguthaben gesucht werden. Die Suche ist kostenlos. Insgesamt werden in der Schweiz derzeit rund 3 Milliarden Franken vergessener Freizügigkeitsguthaben bei der Auffangeinrichtung BVG verwaltet.
Ob das Freizügigkeitsguthaben in der Schweiz bei Auswanderung bar ausbezahlt werden kann, hangt vom Zielland ab. Bei Wegzug in einen Nicht-EU/EFTA-Staat (z.B. USA, Kanada, Australien, Asien) kann das gesamte Freizügigkeitsguthaben bar ausbezahlt werden (FZG Art. 25f). Bei Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat (Deutschland, Österreich, Frankreich, Skandinavien usw.) ist nur das überobligatorische BVG-Guthaben bar auszahlbar; das obligatorische BVG-Guthaben muss auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto bleiben, bis das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Diese Regelung gilt seit der BVG-Revision 2010 und der bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU. Die Barauszahlung bei Wegzug unterliegt der Quellensteuer der zustandigen kantonalen Steuerverwaltung am letzten Wohnsitz in der Schweiz. Eine fruhzeitige Abklarung mit dem Steueramt ist empfehlenswert, da Steuersatze und Riickerstattungsverfahren kantonal stark variieren.
Beim Freizügigkeitsguthaben in der Schweiz gibt es zwei Hauptformen der Verwahrung. Das Freizügigkeitskonto ist ein Sparkonto bei einer anerkannten Freizügigkeitsstiftung (z.B. UBS Freizügigkeit, PostFinance, kantonale Banken). Das Kapital ist garantiert, wird zum Freizügigkeitszins verzinst und ist jederzeit auf eine neue Pensionskasse oder andere Freizügigkeitsstiftung transferierbar. Beim Bankrott der Bank wird das Guthaben durch die Einlagensicherung bis Fr. 100'000.-- nach BankG Art. 37a geschutzt; Guthaben daruber sind privilegiert (Kategorie 2) nach BankG Art. 219. Die Freizügigkeitspolice ist ein Sparvertrag bei einer Lebensversicherung (z.B. Swiss Life, AXA, Zurich, Helvetia). Sie bietet zusatzlich einen Todesfallschutz und ist weniger flexibel: Eine vorzeitige Auflosung oder ein Transfer ist oft mit Kosten verbunden. Bei Pensionierung wird die Versicherungssumme ausgezahlt. Welche Form vorteilhafter ist, hangt von der individuellen Situation ab: Freizügigkeitskonten sind flexibler; Freizügigkeitspolicen bieten Todesfallschutz. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit (FZG Art. 26) und die Freizügigkeitsverordnung (FZV) regeln beide Formen gleichrangig.
Das Freizügigkeitsguthaben bei der Auffangeinrichtung BVG in Frauenfeld bleibt grundsatzlich bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre) aufbewahrt, wenn keine Zielinstitution angegeben wird. Ab dem 60. Lebensjahr kann das Guthaben bei Aufgabe der Erwerbstatigkeit ausgezahlt werden (FZG Art. 16). Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist die Auszahlung als Kapital oder Rente moglich. Es gibt keine Verjah rungsfristen fur Freizügigkeitsguthaben bei der Auffangeinrichtung - das Guthaben bleibt erhalten. Die Auffangeinrichtung ist verpflichtet, Guthaben auf Anfrage sofort auszuweisen. Wird die versicherte Person invalid nach IVG, wird das Guthaben zur Finanzierung der Invalidenrente verwendet. Im Todesfall geht das Guthaben nach FZG Art. 20 an die Hinterlassenen (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Konkubinatspartner unter bestimmten Bedingungen). Nach dem Ableben ohne Hinterlassene fällt das Guthaben an die Auffangeinrichtung BVG selbst.
Ja, in der Schweiz kann das Freizügigkeitsguthaben unter bestimmten Bedingungen für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum vorbezogen werden (WEF-Vorbezug). Das Bundesgesetz über die Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV, SR 831.411) erlaubt einen einmaligen Vorbezug alle funf Jahre bis zum 3 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter. Der Vorbezug kann verwendet werden für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus), die Erstellung oder den Umbau von Wohneigentum, die Amortisation einer Hypothek sowie den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften. Der Mindestbezugsbetrag beträgt Fr. 20'000.-- nach WEF-Verordnung Art. 3. Der Vorbezug unterliegt der Quellensteuer des Kantons des letzten Wohnsitzes. Bei Verkauf des Wohneigentums oder Aufhebung der Eigennutzung muss der WEF-Vorbezug in die Pensionskasse zurück transferiert werden (Rueckerstattungspflicht nach WEFV Art. 5). Statt eines Vorbezugs kann das Guthaben auch als Sicherheit fur eine Hypothek verpfandet werden (WEFV Art. 2).
Ja, das Freizügigkeitsguthaben in der Schweiz wird bei Scheidung nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB Art. 122 ff.) und dem Bundesgesetz über die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung und beim gerichtlichen Getrenntleben (SR 831.42) geteilt. Das Guthaben, das wahrend der Ehe angespart wurde (massgeblich ist der Zeitraum von Eheabschluss bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens), wird hauftig hältig geteilt, wenn beide Ehegatten in der Ehe erwerbstatig waren. Die zustandige Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung wird durch das Gericht angewiesen, den zugeteilten Betrag auf das Konto des anderen Ehegatten zu transferieren. Der Transfer erfolgt steuerfrei, da er als guterrechtliche Auseinandersetzung gilt, nicht als Einkommensleistung. Besteht ein laufender WEF-Vorbezug, wird er bei der Teilung berechnet und kann zu einer hoheren Ausgleichszahlung fuhren. Bei Uneinigkeit uber die Berechnung entscheidet das Scheidungsgericht des zustandigen Kantons, letztinstanzlich das Bundesgericht in Lausanne nach BGG Art. 74.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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