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Teilvorzeitiger Rücktritt Pension Schweiz (BVG Art. 13)

Teilvorzeitiger Rücktritt (Pension) BVG Art. 13

Antragstitel

ANTRAG AUF TEILVORZEITIGEN RUECKTRITT

Teilvorzeitige Pensionierung gemäss BVG Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit OR Art. 335

Vertragsparteien und Vorsorgeeinrichtung

Versicherte Person: [Versicherter Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] Vorsorgeeinrichtung: [Pensionskasse Name] Versichertennummer: [Versicherten Nummer]

Antrag

1. Gegenstand des Antrags Die versicherte Person stellt hiermit den Antrag auf teilvorzeitige Pensionierung gemäss BVG Art. 13 Abs. 2: Reduktion des Beschaeftigungsprozents um [Reduktion Prozent] Prozent auf neu [Neues Beschaeftigungsprozent] Prozent, wirksam per [Ruecktritts Datum]. Mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads wird gleichzeitig ein entsprechender Teil der beruflichen Vorsorge vorzeitig bezogen. Der Teilbezug entspricht dem reduzierten Beschäftigungsanteil und erfolgt nach den Reglementsbestimmungen der Vorsorgeeinrichtung [Pensionskasse Name] gemäss BVG Art. 16 bis 18 und FZG Art. 24.

2. Rechtliche Grundlage Der teilvorzeitige Rücktritt stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: - BVG Art. 13 Abs. 2 (Möglichkeit des Vorbezugs ab 3 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter; Frauen ab 62, Manner ab 63 gemäss AHV21-Reform) - BVG Art. 16 bis 18 (Sparbeitrage und Renten) - Reglement der Vorsorgeeinrichtung [Pensionskasse Name] - OR Art. 335 (Kündigungsfristen und Pensumsanpassung im Einverstaendnis beider Parteien) - AHV21 (In-Kraft-Treten 01.01.2024, Angleichung Rentenalter Frauen schrittweise auf 65)

3. Vollständige Pensionierung Die vollständige Pensionierung ist per [Ende Datum] geplant. Der Zeitpunkt kann sich je nach gesundheitlicher Situation und Einverstandnis des Arbeitgebers verschieben. Ein Anspruch auf vollstandige Pensionierung zu einem spezifischen Datum besteht im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen.

4. Auswirkungen auf das Arbeitsverhaltnis Der Arbeitsvertrag gemäss OR Art. 319 ff. wird einvernehmlich hinsichtlich des Beschäftigungsgrads von bisher 100 Prozent auf [Neues Beschaeftigungsprozent] Prozent angepasst. Lohn, Ferien und Sozialversicherungsbeitrage werden pro rata des neuen Beschaftigungsgrads berechnet. Die BVG-Versicherungspflicht gilt weiterhin für den verbleibenden Lohn, sofern dieser die Eintrittsschwelle nach BVG Art. 7 von Fr. 22'050.- jahrlich uberschreitet.

5. Auszahlungsmodalitaten Der Teilbetrag der Altersleistung kann gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung als monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Die Kapitalabfindung unterliegt der Quellensteuer nach kantonalem Steuergesetz und DBG Art. 22; eine fruhzeitige Abklarung mit der kantonalen Steuerverwaltung wird empfohlen. Der Bezug ist unwiderruflich nach erfolgter Auszahlung.

Unterzeichnung

Ort und Datum: [Antrags Ort], [Antrags Datum]

Die versicherte Person bestatigt, den Antrag freiwillig und nach Information uber die steuerlichen und vorsorgerechlichen Konsequenzen zu stellen. Der Arbeitgeber bestatigt die Reduktion des Beschaftigungsgrads per [Ruecktritts Datum].

Versicherte Person

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Signature

Arbeitgeber

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Teilvorzeitiger Rücktritt Pension Schweiz (BVG Art. 13)?

Der Teilvorzeitiger Rücktritt Pension ist ein in der Schweiz nach Berufliche Vorsorgegesetz BVG (SR 831.40) Art. 13 Vorzeitige Pensionierung geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der teilvorzeitige Rücktritt in der Schweiz unterscheidet sich vom vollständigen vorzeitigen Rücktritt (Frühpensionierung) darin, dass das Arbeitsverhältnis nicht vollständig aufgelöst wird: Der Arbeitnehmer reduziert das Beschäftigungsprozent beispielsweise von 100 auf 60 Prozent und bezieht gleichzeitig 40 Prozent der Altersleistung der Pensionskasse vorzeitig. Das restliche Vorsorgekapital bleibt bei der Pensionskasse angelegt und wird erst bei vollstandiger Pensionierung bezogen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 bestatigt, dass der Teilbezug in mehreren Stufen erfolgen kann, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies zulasst.

Seit der AHV21-Reform (Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020, in Kraft seit 01.01.2024) ist das ordentliche Rentenalter für Frauen schrittweise auf 65 Jahre angehoben worden (Übergangsphase 2025-2028). Das frühestmögliche Alter für die vorzeitige Pensionierung beträgt 3 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter: Manner konnen ab 62 Jahren (ordentliches Rentenalter 65, Vorbezug ab 62), Frauen in der Übergangsphase ab 62 Jahren vorzeitig in Rente gehen. Die AHV-Fruhpension und der BVG-Vorbezug sind rechtlich getrennte Entscheide - ein Vorbezug der AHV-Rente fuhrt zu einer dauerhaften Kurzung der Rente um 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr.

Fur den teilvorzeitigen Rücktritt in der Schweiz ist die Mitwirkung dreier Parteien erforderlich: der versicherten Person, die den Antrag stellt; des Arbeitgebers, der die Pensumsreduktion genehmigt und die neuen Vertragskonditionen nach OR Art. 335 vereinbart; und der Pensionskasse bzw. BVG-Vorsorgeeinrichtung, die den Teilbezug berechnet, bewilligt und auszahlt. Das Reglement der Pensionskasse kann zusatzliche Voraussetzungen und Fristen vorsehen - zum Beispiel eine Mindest-Anmeldefrist von 3 Monaten vor dem Rücktrittsdatum.

Steuerlich unterliegt der Vorbezug aus der Pensionskasse der Quellensteuer nach kantonalem Steuergesetz und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Art. 22. Die Kapitalabfindung wird getrennt vom ubrigen Einkommen zu einem ermassigten Satz (ein Funftel der Tarife) besteuert. Eine fruhzeitige Abklarung mit der zustandigen kantonalen Steuerverwaltung (Zürich, Bern, Luzern, Genf usw.) ist empfohlen, da die Besteuerungsgrundlage und Steuersatze kantonal unterschiedlich sind. Die ESTV (Eidgenossische Steuerverwaltung) publiziert Merkblatter auf estv.admin.ch.

Der teilvorzeitige Rücktritt kann auch Auswirkungen auf die laufenden Sozialversicherungsbeitrage haben: Auf dem reduzierten Lohn werden weiterhin AHV/IV/EO-Beitrage nach AHVG erhoben. Die BVG-Versicherungspflicht gilt fort, sofern der verbliebene Lohn die Eintrittsschwelle nach BVG Art. 7 (Fr. 22'050.- jahrlich im Jahr 2026) uberschreitet. Die Pensionskasse fuhrt fur den verbleibenden aktiven Beschäftigungsteil ein separates Sparguthaben.

Wichtige Institutionen in diesem Bereich sind das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), das die BVG-Gesetzgebung uberwacht und das Informationssystem BVG (ZBVG) führt, die AHV-Ausgleichskassen auf kantonaler Ebene, die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), die das BVG-System beaufsichtigt, sowie der Sicherheitsfonds BVG, der Leistungen bei Insolvenz von Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt.

Wann brauchen Sie Teilvorzeitiger Rücktritt Pension Schweiz (BVG Art. 13)?

Der teilvorzeitige Rücktritt in der Schweiz wird in mehreren typischen Lebenssituationen relevant, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitspensum schrittweise reduzieren und gleichzeitig einen Teil der aufgesparten Pensionskassenleistungen beziehen möchten.

Erste Situation: Gleitender Übergang in die Pensionierung ab 62 Jahren. Viele Arbeitnehmer in der Schweiz möchten nicht abrupt mit Vollpension aufhoren, sondern das Berufsleben schrittweise beenden. Der teilvorzeitige Rücktritt erlaubt eine Reduktion von 100 auf 60 oder 50 Prozent, wahrend die Altersleistung teilweise vorbezogen wird und den Einkommensverlust ausgleicht. Besonders verbreitet ist dieses Modell in der Deutschschweiz im Dienstleistungssektor (Banken, Versicherungen, offentliche Verwaltung).

Zweite Situation: Gesundheitliche Belastung und Erschopfung. Arbeitnehmer, die durch Berufsbelastung (Schichtarbeit, Schwerstarbeit, Stressberufe) gesundheitliche Einschrankungen erfahren, nutzen den teilvorzeitigen Rücktritt als Alternative zur vollstandigen Invalidenrente nach IVG (SR 831.20). Der gleitende Ausstieg schont die Gesundheit und erhalt gleichzeitig soziale Kontakte und berufliche Identitat.

Dritte Situation: Pflege von Angehörigen. Arbeitnehmerinnen, die altersbedingt pflegebedurftige Eltern oder Partner betreuen müssen, beantragen oft eine Pensumsreduktion verbunden mit dem teilweisen Vorbezug der Pensionskasse. Das Bundesgesetz uber Erwerbs ersatz fur Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG, SR 834.1) sieht seit 2021 auch Betreuungsurlaub vor, der aber nur kurzfristig wirkt.

Vierte Situation: Weiterbildung und Wissenstransfer im Betrieb. Erfahrene Fachkräfte nahe der Pensionierung reduzieren ihr Pensum, um Zeit für die Ausbildung von Nachfolgern zu haben. Der teilvorzeitige Rücktritt erlaubt es dem Betrieb, Wissenstrager langer zu halten und das Pensum stufenweise zu reduzieren.

Funfte Situation: Wechsel auf eine weniger belastende Stelle im gleichen Betrieb. Manche Arbeitnehmer wechseln kurz vor der Pensionierung in eine ruhigere Position (z.B. Projektberatung, interne Revision, Betreuungsaufgaben) und reduzieren dabei das Pensum. Arbeitgeber profitieren von der langjahrigen Erfahrung, wahrend die Kosten durch das reduzierte Pensum sinken.

Sechste Situation: Freizügigkeitsfall ohne direkten Wiedereinstieg. Nach Stellenverlust nahe des Rentenalters konnen Betroffene das Freizügigkeitsguthaben (FZG Art. 24) unter bestimmten Umstanden vorzeitig beziehen. Wenn gleichzeitig eine neue Teilzeitstelle angetreten wird, kommt der teilvorzeitige Rücktritt als Planungsinstrument für den Übergang in Betracht.

Was gehört in Ihr Teilvorzeitiger Rücktritt Pension Schweiz (BVG Art. 13)?

Ein vollstandiger und wirksamer Antrag auf teilvorzeitigen Rücktritt in der Schweiz muss präzise Angaben zu Voraussetzungen, Umfang der Pensumsreduktion, Vorsorgebezug und steuerlichen Aspekten enthalten. Folgende Elemente sind in jedem Fall erforderlich.

Altersvoraussetzung nach BVG Art. 13. Der teilvorzeitige Rücktritt setzt voraus, dass die versicherte Person das Mindestalter für den Vorbezug erreicht hat. Nach BVG Art. 13 Abs. 1 lit. a beträgt das ordentliche Rentenalter 65 Jahre (Manner und - nach AHV21 - Frauen ab Geburtsjahrgang 1961). Vorzeitige Pensionierung ist bis 3 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter moglich, d.h. ab 62 Jahren. Frauen der Jahrgange 1961-1966 haben aufgrund der schrittweisen Anhebung spezifische Übergangsdaten. Das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) publiziert auf sozialversicherungen.admin.ch aktuelle Tabellen.

Mindest-Pensumsreduktion. Die meisten Pensionskassenreglemente verlangen eine Pensumsreduktion von mindestens 20 Prozent, um einen Teilbezug auszulösen. Liegt die Reduktion darunter, kann die Pensionskasse den Teilbezug verweigern. Manche Reglemente erlauben nur bestimmte Reduktionsstufen (z.B. 20 oder 50 Prozent). Das Reglement der Pensionskasse [Pensionskasse Name] ist massgebend.

Schriftlicher Antrag und Fristen. Der Antrag muss schriftlich bei Arbeitgeber und Pensionskasse eingereicht werden. Empfohlen wird eine Vorlauffrist von mindestens 3 Monaten vor dem geplanten Rücktrittsdatum, da die Pensionskasse Kapitalberechnungen, Steuerbescheinigungen und ggf. Rentenoptionen erstellen muss. Einige Reglemente verlangen 6 Monate Voranmeldefrist.

Pensionskassenreglement und Vorsorgeausweis. Der jahrliche Vorsorgeausweis der Pensionskasse zeigt das aktuell angesparteAltersguthaben (BVG-Obligatorium und überobligatorischer Teil), die aktuellen Umwandlungssatze (BVG-Mindestsatz 2026: 6,8 Prozent), die jahrliche Altersrente bei verschiedenen Rucktrittsaltern und etwaige Rentenaufschubboni. Diese Zahlen sind Grundlage des Antrags.

Steuerliche Beratung vorab. Der Vorbezug aus der Pensionskasse ist steuerlich ein Kapitalfluss und unterliegt der gesonderten Quellenbesteuerung nach DBG Art. 22 und kantonalem Steuergesetz. Da die Steuerprogression je nach Kanton stark variiert (z.B. Zug und Schwyz deutlich gunstiger als Genf und Waadt), empfiehlt sich eine Vorabklarung mit dem Steueramt oder einer Steuerfachperson. Forms-legal.com stellt das Musterformular für den Antrag bereit; die steuerliche Berechnung erfordert individuelle Fachberatung.

Einverstaendnis des Arbeitgebers. Die Pensumsreduktion setzt eine Einigung mit dem Arbeitgeber nach OR Art. 335 voraus. Der Arbeitgeber kann die Pensumsreduktion ablehnen, wenn betriebliche Grunde entgegenstehen. Bei Ablehnung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pensumsreduktion, ausser bei Vorliegen einer Behinderung nach BehiG (SR 151.3) oder einer arztlichen Empfehlung im Rahmen des Case Managements der Pensionskasse.

Auswirkung auf AHV-Beitrage. Auf dem verbliebenen Lohn werden weiterhin AHV/IV/EO-Beitrage nach AHVG entrichtet, was die spatere AHV-Rente positiv beeinflusst. Wer gleichzeitig den AHV-Vorbezug beantragt, erleidet eine dauerhafte Rentenminderung von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr gemäss AHVG Art. 40. BVG-Vorbezug und AHV-Vorbezug sind rechtlich getrennte Entscheide und mussen separat beantragt werden.

So füllen Sie Ihr Teilvorzeitiger Rücktritt Pension Schweiz (BVG Art. 13) aus

Das Ausfüllen des Antrags auf teilvorzeitigen Rücktritt in der Schweiz erfordert Unterlagen aus mehreren Quellen und eine sorgfaltige Vorbereitung, da die Entscheidung weitreichende finanzielle Konsequenzen hat.

Schritt 1 - Fruhzeitig mit Pensionskasse Kontakt aufnehmen. Nehmen Sie spatestens 6 Monate vor dem geplanten Rücktrittsdatum Kontakt mit Ihrer Pensionskasse auf. Fordern Sie eine individuelle Pensionierungsberechnung (sogenannte Rentenprognose) an, die verschiedene Szenarien (Rente vs. Kapitalabfindung, verschiedene Rucktrittsalter, Teilbezug vs. Vollbezug) aufsetzt. Diese Berechnungen sind kostenlos und bilden die Entscheidungsgrundlage.

Schritt 2 - Vorsorgeausweis und Reglementsdokumentation einholen. Fordern Sie den aktuellen Vorsorgeausweis und das Pensionskassenreglement inkl. Anhange an. Prüfen Sie, ob das Reglement den teilvorzeitigen Rücktritt zulasst, welche Mindest-Pensumsreduktion verlangt wird und ob Kapitalabfindung moglich ist.

Schritt 3 - Personendaten korrekt erfassen. Tragen Sie Namen, Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis ein. Die AHV-Nummer ist 13-stellig (756.XXXX.XXXX.XX) und auf dem Krankenkassenausweis sowie dem Sozialversicherungsausweis aufgedruckt.

Schritt 4 - Pensumsreduktion und Datum festlegen. Bestimmen Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber das neue Beschäftigungsprozent und das Datum der Wirksamkeit. Halten Sie das neue Pensum in Prozent (z.B. 60 Prozent) und das Datum (z.B. 01.10.2026) im Antrag fest. Das Datum sollte ein erster Werktag des Monats sein.

Schritt 5 - Auszahlungsmodalitaten klaren. Entscheiden Sie vor Einreichung des Antrags, ob der vorzeitig bezogene Anteil als monatliche Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt werden soll. Die Rente bietet lebenslange Sicherheit; die Kapitalabfindung bietet Flexibilitat, unterliegt aber der einmaligen Kapitalbesteuerung und erfordert eigenverantwortliche Anlage. Beide Formen sind nach Auszahlung unwiderruflich.

Schritt 6 - Steuerliche Auswirkungen abklaren. Wenden Sie sich an die zustandige kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung, um die Steuerlast auf dem Kapitalbezug zu berechnen. Mögliche Steueroptimierung: Kapitalabfindungen in verschiedenen Jahren oder in einem einkommensschwachen Jahr beziehen; Wohnortwechsel vor Kapitalabfindung (steuerrechtliche Anforderungen nach ZGB Art. 23 beachten).

Schritt 7 - Einverstaendnis des Arbeitgebers einholen. Reichen Sie den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber ein. Ist der Arbeitgeber einverstanden, unterzeichnet er den Antrag und bestatigt das neue Beschäftigungsprozent. Anschliessend wird der Antrag gemeinsam an die Pensionskasse weitergeleitet. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss nach anderen Losungen (Kündigung, einvernehmliche Auflösung) gesucht werden.

Schritt 8 - Antrag an Pensionskasse einreichen. Reichen Sie den unterzeichneten Antrag mit Kopie des Arbeitsvertrag-Nachtrags und Ihrem Ausweisdokument bei der Pensionskasse ein. Bewahren Sie eine Kopie aller Dokumente auf. Nach Bewilligung stellt die Pensionskasse eine Bestätigung und die Steuerausweise aus.

Häufige Fehler bei Ihrem Teilvorzeitiger Rücktritt Pension Schweiz (BVG Art. 13)

Haufige Fehler beim Antrag auf teilvorzeitigen Rücktritt in der Schweiz konnen zu erheblichen finanziellen Einbussen, steuerlichen Uberraschungen oder rechtlichen Konflikten fuhren.

Fehler 1 - Zu spate Antragstellung. Wird der Antrag weniger als 3 Monate vor dem gewunschten Rücktrittsdatum eingereicht, hat die Pensionskasse keine ausreichende Zeit für Berechnungen, Steuerausweise und Auszahlungen. Verspatatete Anträge werden oft auf das nachste Quartal verschoben, was den Stufenplan verzogert.

Fehler 2 - Fehlende Prufung des Pensionskassenreglements. Manche Reglemente erlauben den teilvorzeitigen Rücktritt gar nicht oder nur in bestimmten Stufen. Wer den Antrag stellt, ohne das Reglement gepruft zu haben, riskiert Ablehnung und muss den Prozess von vorne starten. Jede Pensionskasse in der Schweiz hat ihr eigenes Reglement - es gibt kein Einheitsreglement.

Fehler 3 - Verwechslung BVG-Vorbezug und AHV-Vorbezug. Der BVG-Vorbezug aus der Pensionskasse und der AHV-Vorbezug nach AHVG Art. 40 sind rechtlich getrennte Entscheide mit unterschiedlichen Fristen, Voraussetzungen und Konsequenzen. Ein AHV-Vorbezug um 1 Jahr reduziert die lebenslange AHV-Rente um 6,8 Prozent; diese Kurzung ist unwiderruflich. Viele Versicherte berechnen diesen Faktor zu optimistisch.

Fehler 4 - Kapitalabfindung ohne Steuerplanung. Die einmalige Kapitalabfindung aus der Pensionskasse löst im Bezugsjahr eine erhebliche Steuerlast aus. Wer in einem einkommensreichen Jahr (z.B. mit hohem Lohn und Bonus) zusatzlich eine Kapitalabfindung bezieht, zahlt deutlich mehr Steuern als bei gezielter Planung. Umzuge in steuergünstigere Kantone vor dem Kapitaleinzug sind legal, mussen aber mindestens ein volles Steuerjahr vor dem Bezug vollzogen sein.

Fehler 5 - Unterschatzung der Kurzung bei fruhzeitigem Bezug. Wer mit 62 Jahren die Rente aus der Pensionskasse bezieht, erhalt einen erheblich tieferen Umwandlungssatz als bei Bezug mit 65: Statt 6,8 Prozent oft nur 6,0 bis 6,2 Prozent, was bei gleichen Kapital rund 10 bis 15 Prozent weniger Monatsrente bedeutet. Zusatzlich entgehen 3 weitere Sparbeitragsjahre und deren Zinseszinseffekt.

Fehler 6 - Vergessen der Uberbruckungsrente. Viele Pensionskassen bieten eine optionale Uberbruckungsrente für Fruhpensionierte an, die die Zeit bis zum Bezug der AHV-Rente uberbruckt. Diese wird im Reglement oft als 'AHV-Erganzungsrente' bezeichnet und endet automatisch mit Bezugsbeginn der AHV. Das Vergessen dieser Option kann zu finanziellen Lucken fuhren.

Fehler 7 - Kein Einverstaendnis des Arbeitgebers vorab einholen. Der Antrag auf teilvorzeitigen Rücktritt setzt die Zustimmung des Arbeitgebers zur Pensumsreduktion voraus. Wird der Antrag bei der Pensionskasse eingereicht, ohne dass der Arbeitgeber die Pensumsreduktion schriftlich bestatigt hat, kann die Pensionskasse den Antrag nicht bewilligen. Arbeitgeber und Pensionskasse muss koordiniert vorgegangen werden.

Quellen und Zitate

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  1. OR Art. 335CH official
  2. ZGB Art. 23CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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