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Freizügigkeitspolice Schweiz (Vested Benefits Policy)

Freizügigkeitspolice Schweiz

FZG (SR 831.42), FZV (SR 831.425)

[Versicherungsgesellschaft] [Versicherungsgesellschaft Adresse]

[Ort Police], [Datum Police]

FREIZUEGIGKEITSPOLICE

Gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) und Freizügigkeitsverordnung (FZV, SR 831.425)

1. Angaben Versicherter

Name: [Versicherter Name] Wohnadresse: [Versicherter Adresse] Geburtsdatum: [Versicherter Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Versicherter A H V] Zivilstand: [Versicherter Zivilstand]

2. Herkunft des Freizügigkeitsguthabens

Herkunft: [Frk Herkunft] Ueberweisende Institution: [Ueberweisende Institution] Freizuegigkeitsbetrag: CHF [Freizuegigkeits Betrag] Austrittsdatum aus der Pensionskasse: [Austritts Datum P K] Der Betrag wird gemäss FZG Art. 10 Abs. 1 innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung auf die obengenannte Freizügigkeitspolice überwiesen.

3. Policendetails

Versicherungsgesellschaft: [Versicherungsgesellschaft] Police-Nummer: [Police Nummer] Produkttyp: [Produkt Typ] Anlageprofil: [Anlage Profil] Beginn der Police: [Police Beginn] Vereinbartes Rentenalter: [Rentenalter] Die Versicherungsgesellschaft ist gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt. Die Freizügigkeitspolice erfüllt die Anforderungen nach FZV Art. 19 ff.

4. Leistungen und Bezugsbedingungen

Gemäss FZG Art. 16 können die Mittel aus der Freizügigkeitspolice bezogen werden bei: - Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre) oder ab 60 Jahren (Fruehestrente) - Auswanderung aus der Schweiz (FZG Art. 25f; bei EU/EFTA-Ländern nur obligatorischer Anteil) - Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (FZG Art. 16 Abs. 1 lit. b) - Erwerb von Wohneigentum (WEF-Vorbezug gemäss BVG Art. 30c, auf Antrag möglich) - Invalidität (FZG Art. 26) Beguenstigte/r bei Todesfall: [Beguenstigter Name] Hinweis: Ehegatten und eingetragene Partner haben gemäss FZG Art. 20 Abs. 1 einen vorrangigen gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.

5. Unterschriften

Der Versicherte bestätigt Kenntnis von den Bezugsbedingungen nach FZG Art. 16 und der FINMA-Beaufsichtigung der Versicherungsgesellschaft. [Ort Police], [Datum Police] ______________________________ [Versicherter Name] (Versicherter) ______________________________ Fuer [Versicherungsgesellschaft]

Versicherter

[Versicherter Name]

Versicherungsgesellschaft

[Versicherungsgesellschaft]

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Was ist Freizügigkeitspolice Schweiz (Vested Benefits Policy)?

Die Freizügigkeitspolice (Vested Benefits Policy) ist ein in der Schweiz nach FZG Art. 10 (Freizügigkeitsleistung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Freizügigkeitspolice ist eine der zwei zugelassenen Freizügigkeitsinstrumente in der Schweiz — neben dem Freizügigkeitskonto (FZK) bei einer Bank. Waehernd das Freizügigkeitskonto (angeboten von Banken wie ZKB, UBS, Credit Suisse, PostFinance, Raiffeisen, Migros Bank) hauptsächlich konservativ verzinst wird (Spar- oder Festgeldzinsen), bietet die Freizügigkeitspolice bei FINMA-beaufsichtigten Versicherern (Swiss Life, Zurich, AXA, Helvetia, Baloise, Generali) mehr Flexibilität in der Anlagestruktur: klassische Police mit garantiertem technischem Zins (0.25 Prozent Stand 2024), fondsgebundene Police mit wählbarem Aktienanteil (10-100 Prozent Aktien je nach Anlageprofil) oder hybride Lösungen.

Der zentrale Anwendungsfall der Freizügigkeitspolice ergibt sich aus FZG Art. 2: Tritt eine Person aus der Pensionskasse aus, ohne unmittelbar eine neue Anstellung mit BVG-Anschluss anzutreten, muss die Pensionskasse das Freizügigkeitsguthaben innerhalb von 30 Tagen auf eine vom Versicherten bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung transferieren. Benennt der Versicherte keine Einrichtung, überweist die Pensionskasse nach 2 Jahren automatisch an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (BVG Art. 60). Typische Anwendungsfälle: Stellenwechsel mit Übergangsfrist, Selbständigkeit ohne BVG-Anschluss, Erziehungsurlaub, Auslandaufenthalt ausserhalb EU/EFTA, Frühpensionierung ab 60 Jahren.

Pro Versicherter sind in der Schweiz maximal zwei Freizügigkeitseinrichtungen zulässig (FZV Art. 24 Abs. 1) — typischerweise eine Freizügigkeitspolice und ein Freizügigkeitskonto oder zwei Konten / Policen. Diese Aufteilung auf zwei Einrichtungen dient der Steueroptimierung bei späterem Bezug: Jede Einrichtung wird separat und in verschiedenen Steuerjahren bezogen, was die progressive Steuerprogression mindert. Bundesgericht-Praxis erlaubt gestaffelte Bezüge aus verschiedenen Einrichtungen in verschiedenen Steuerjahren (BGer 2C_401/2019).

Die Freizügigkeitspolice ist gegenüber dem Freizügigkeitskonto steuerrechtlich gleichgestellt: Das Guthaben ist während der Aufbewahrungszeit von der Vermogenssteuer ausgenommen (kantonale Steuergesetze i.V.m. StHG Art. 13 Abs. 5); Zinserträge und Fondserträge während der Aufbewahrung sind ebenfalls steuerfrei. Besteuerung erfolgt erst bei Auszahlung nach FZG Art. 16 (Altersrente oder Kapital) nach dem Kapitalleistungssteuermassstab.

Ein wesentlicher Vorteil der Freizügigkeitspolice gegenüber dem Freizügigkeitskonto ist der Todesfall-Schutz: Viele Policen bieten eine garantierte Todesfallleistung (Rückgewähr des eingebrachten Kapital s oder des angewachsenen Guthabens) zu Gunsten der Begünstigten nach FZG Art. 20. Dies ist insbesondere bei jungen Personen mit Familien relevant. Beim Freizügigkeitskonto fällt das Guthaben im Todesfall in den Nachlass nach ZGB Art. 457 ff. ohne gesondertes Begünstigungsrecht.

Wann brauchen Sie Freizügigkeitspolice Schweiz (Vested Benefits Policy)?

Freizügigkeitspolice in der Schweiz wird in mehreren typischen Lebenssituationen benötigt.

Erste Situation — Stellenwechsel mit Übergangsfrist: Beim Wechsel des Arbeitgebers entsteht häufig eine Zeitluecke zwischen dem Austritt aus der alten Pensionskasse und dem Eintritt in die neue. Währenddessen muss das Freizügigkeitsguthaben auf einer Freizügigkeitseinrichtung geparkiert werden. Kurzfristige Lücken (bis 3 Monate): Freizügigkeitskonto genügt. Längerfristige Lücken: Freizügigkeitspolice empfohlen (bessere Anlagemoelichkeiten, Todesfallschutz).

Zweite Situation — Selbständigkeit ohne BVG-Anschluss: Selbständige (Einzelfirma, Freiberufler) ohne freiwilligen BVG-Anschluss müssen ihr bestehendes Freizügigkeitsguthaben auf einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto belassen. Ein freiwilliger Beitritt zur BVG ist für Selbständige nach BVG Art. 4 möglich — bis zur Entscheidung darüber bleibt das Guthaben auf der Freizügigkeitseinrichtung.

Dritte Situation — Erziehungsurlaub ohne Anschluss: Während des Erziehungsurlaubs (Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub) ohne Anstellungsverhältnis entfällt die BVG-Pflicht. Das bestehende Freizügigkeitsguthaben bleibt auf der Freizügigkeitspolice oder dem Freizügigkeitskonto, bis eine neue BVG-Versicherung einsetzt.

Vierte Situation — Auslandaufenthalt ausserhalb EU/EFTA: Bei Auswanderung oder längerem Auslandaufenthalt ausserhalb EU/EFTA kann das gesamte BVG-Guthaben als Einmalkapital bezogen werden (FZG Art. 25f). Verzichtet die Person auf den Barbezug (z.B. weil sie plant, wieder in die Schweiz zurückzukehren), bleibt das Guthaben auf einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto.

Fünfte Situation — Frühpensionierung oder Wartezeit vor Bezug: Personen, die zwischen 60 und 65 Jahren pensioniert werden, können das BVG-Guthaben bei Verlassen der letzten Pensionskasse auf eine Freizügigkeitspolice übertragen und dann gestuft in verschiedenen Steuerjahren beziehen. Diese Staffelstrategie minimiert die Steuerbelastung auf den Kapitalbezug erheblich.

Sechste Situation — Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Bei Scheidung teilt das Gericht das BVG-Guthaben nach ZGB Art. 122 ff. auf. Der Ehegatte, der Guthaben zugeteilt bekommt, ohne sofort einer Pensionskasse anzugehoren, eröffnet eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto für das zugeteilte Guthaben.

Siebte Situation — Vorbezug für Wohneigentum: Auch Guthaben aus der Freizügigkeitspolice können für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum als WEF-Vorbezug nach BVG Art. 30c verwendet werden. Der Antrag ist beim Versicherer einzureichen; die FINMA hat Mindestanforderungen für das WEF-Antragsprozedere festgelegt. Nach dem WEF-Vorbezug kann eine spätere Wiedereinzahlung des WEF-Betrags die steuerlich abzugsfahige Einkaufssumme in der aktiven Pensionskasse erhöhen.

Was gehört in Ihr Freizügigkeitspolice Schweiz (Vested Benefits Policy)?

Freizügigkeitspolice in der Schweiz muss spezifische Elemente enthalten, damit sie als gültiges Freizügigkeitsinstrument nach FZG anerkannt wird. Forms-legal.com stellt eine geprüfte Muster-Police-Vereinbarung zur Verfügung.

FINMA-beaufsichtigter Versicherer: Die Freizügigkeitspolice darf nur bei einem Versicherer abgeschlossen werden, der gemäss VAG und FZV Art. 19 für Freizügigkeitspolicen zugelassen ist. Zugelassene Anbieter: Swiss Life AG, Zurich Versicherungs-Gesellschaft AG, AXA Versicherungen AG, Helvetia Versicherungen, Baloise Versicherung, Generali Versicherungen. Die FINMA führt ein öffentlich zugängliches Register aller beaufsichtigten Versicherer. Nicht-zugelassene oder unbeaufsichtigte Anbieter (z.B. Offshore-Versicherungsgesellschaften) sind als Freizügigkeitseinrichtung ungültig.

Herkunft und Betrag des Freizügigkeitsguthabens: Die Police muss die Herkunft des Kapitals dokumentieren — aus welcher Pensionskasse (Name, Anschluss-Nummer), welchem Freizügigkeitskonto oder welcher anderen Freizügigkeitseinrichtung das Guthaben stammt. Betrag exakt in CHF ausweisen. Bei Scheidungsbedingte Guthabensabtretung: Verweis auf den Scheidungsurteil-Entscheid nach ZGB Art. 122.

Produkttyp und Anlageprofil: Klassische Police mit garantiertem technischem Zins (0.25 Prozent 2024, festgelegt durch FINMA-Rundschreiben RS 2016/5) oder fondsgebundene Police. Bei fondsgebundenen Policen muss das Anlageprofil (Aktienanteil, Risikoprofil, Fondsliste) schriftlich vereinbart werden. Versicherer ist verpflichtet, den Versicherten über die Anlagerisiken in der Schweiz nach FZV Art. 19a zu informieren.

Beginn und Laufzeit der Police: Beginn: datum der Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf die Police (i.d.R. innert 30 Tagen nach PK-Austritt laut FZG Art. 10 Abs. 1). Laufzeit: bis zum Bezugsalter gemäss FZG Art. 16 (frühestens 5 Jahre vor AHV-Rentenalter, also ab 60 Jahren; spätestens bei AHV-Rentenalter 65, ausnahmsweise später bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit bis max. 70 Jahre).

Bezugsbedingungen nach FZG Art. 16: Guthaben kann bezogen werden bei: Erreichen des Rentenalters (65 oder Frühauszug ab 60), Invalidität (FZG Art. 26), Tod (Hinterlassenenleistungen nach FZG Art. 20), Auswanderung aus der Schweiz (FZG Art. 25f; bei EU/EFTA nur überobligatorischer Teil), Aufnahme Selbständigkeit (FZG Art. 16 Abs. 1 lit. b), WEF-Vorbezug für Wohneigentum (BVG Art. 30c, auf schriftlichen Antrag).

Begünstigtenregelung nach FZG Art. 20: Ehegatten und eingetragene Partner haben gesetzlichen Anspruch auf die Todesfallleistung (FZG Art. 20 Abs. 1). Weitere Begünstigte können in der Police bestimmt werden (kinder, Lebenspartner) — im Unterschied zum Freizügigkeitskonto, wo keine Begünstigtenregelung ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge möglich ist. Dies ist ein wesentlicher Vorteil der Police gegenüber dem Konto.

Höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen: Nach FZV Art. 24 Abs. 1 darf das Freizügigkeitsguthaben auf maximal zwei Einrichtungen aufgeteilt werden. Aufteilung empfohlen für Steueroptimierung bei Bezug (gestaffelt über mehrere Steuerjahre). Die Aufteilung wird bei der Eröffnung der Police vereinbart.

Keine laufenden Beiträge: Anders als bei einer normalen Lebensversicherung können bei der Freizügigkeitspolice keine laufenden Beiträge einbezahlt werden. Ausnahme: Freiwilliger BVG-Einkauf (BVG Art. 79b) ist direkt an die aktive Pensionskasse zu leisten, nicht an die Freizügigkeitspolice.

Mindestzins bei klassischen Policen: FINMA legt den technischen Zinssatz für garantierte Freizügigkeitspolicen jährlich neu fest; für 2024 beträgt der garantierte Mindestzins 0.25 Prozent. Zusätzlich können Versicherer eine nicht-garantierte Überschussbeteiligung ausschütten. Bei der Policenwahl ist daher sowohl der Garantiezins als auch die historische Überschussbeteiligung des Versicherers (ersichtlich aus dem jährlichen Geschäftsbericht) relevant.

So füllen Sie Ihr Freizügigkeitspolice Schweiz (Vested Benefits Policy) aus

Freizügigkeitspolice in der Schweiz wird in wenigen Schritten korrekt eröffnet und verwaltet.

Schritt 1 — Versicherer vergleichen: Verschiedene Freizügigkeitsanbieter vergleichen — bei fondsgebundenen Policen sind Rendite, Kostenstruktur (TER der Fonds, Verwaltungsgebühr der Police) und Anlagemöglichkeiten massgeblich. Vergleichsplattformen: comparis.ch, moneyland.ch, fz-info.ch. Bei klassischen Policen mit Garantiezins: technischer Zinssatz und Überschussbeteiligung vergleichen.

Schritt 2 — Police-Typ wählen: Klassische Police eignet sich für sicherheitsorientierte Personen mit kleinem Zeithorizont bis zur Pensionierung (unter 5 Jahren). Fondsgebundene Police eignet sich für Personen mit laengem Zeithorizont (über 10 Jahre), höhere Renditeerwartung und Risikobereitschaft. Hybridlösung (Mindestzins + Fondsanteil) für gemischte Risikobereitschaft.

Schritt 3 — Anlageprofil festlegen: Bei fondsgebundener Police Aktienanteil wählen — je nach Risikoprofil und Zeithorizont: unter 50 Jahre: Wachstum (45-75 Prozent Aktien) sinnvoll. 50-60 Jahre: Ausgeglichen (20-45 Prozent Aktien). Über 60 Jahre: Sicherheit (0-20 Prozent Aktien). Fonds sollten diversifiziert und kostengünstig sein (passive ETF-Lösungen bevorzugen).

Schritt 4 — Begünstigte bestimmen: Ehegatten und eingetragene Partner sind automatisch gesetzlich geschutzt (FZG Art. 20). Zusätzliche Begünstigte (Kinder, Lebenspartner) in der Police-Vereinbarung schriftlich eintragen. Bei Änderungen (Heirat, Scheidung) sofort den Versicherer informieren.

Schritt 5 — Überweisung der Pensionskasse organisieren: Die Pensionskasse benötigt die IBAN der eröffneten Freizügigkeitspolice und die Police-Nummer für die Überweisung. Fristen: Pensionskasse muss innert 30 Tagen nach PK-Austritt überweisen (FZG Art. 10); falls Versicherter keine Weisung erteilt, erfolgt nach 2 Jahren automatischer Transfer an Auffangeinrichtung BVG.

Schritt 6 — Jährliche Uberprüfung: Einmal jährlich den Policenwert prüfen (Jahresbericht des Versicherers); Anlageprofil an die aktuelle Lebenssituation anpassen; Begünstigtenregelung bei Zivilstandsänderung aktualisieren.

Schritt 7 — Dokumentation der Überweisung aufbewahren: Sobald die Pensionskasse das Freizügigkeitsguthaben an die Police überwiesen hat, erhält der Versicherte eine Eintrittsbestätigung vom Versicherer. Dieses Dokument belegt die korrekte Aufbewahrung des Vorsorgekapitals und ist beim nächsten Eintritt in eine Pensionskasse (nach einer neuen Anstellung) der neuen Pensionskasse vorzulegen. Auch bei der Steuererklärung müssen Freizügigkeitspolicen deklariert werden (nicht als steuerbares Vermögen, aber als Nachweis der korrekten Vorsorge).

Schritt 8 — Anlageprofil periodisch anpassen: Das einmal gewählte Anlageprofil sollte alle 3-5 Jahre überprüft werden. Ab 55 Jahren empfiehlt es sich, schrittweise in sicherere Anlagen umzuschichten (de-risking), um das aufgebaute Vorsorgekapital vor Maerktvolatilitaet zu schützen. Viele FINMA-beaufsichtigten Versicherer bieten Lifecycle-Modelle an, die das Anlagerisiko automatisch mit zunehmendem Alter reduzieren. Bei Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder Familienaenderungen sofort den Versicherer kontaktieren und Begünstigtenregelung aktualisieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Freizügigkeitspolice Schweiz (Vested Benefits Policy)

Freizügigkeitspolice Schweiz wird in der Praxis häufig fehlerhaft eröffnet oder verwaltet, was zu Steuerfolgen und Leistungsluecken führen kann.

Fehler 1 — Verpasste Übertragungsfrist: Der häufigste Fehler ist das Verpasssen der 30-Tages-Frist für die Benennung einer Freizügigkeitseinrichtung nach PK-Austritt. Ohne Weisung des Versicherten überweist die Pensionskasse nach 2 Jahren automatisch an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die wenig attraktive Anlagemöglichkeiten bietet. Korrekte Vorgehensweise: Sofort bei Kündigung oder Austritt eine Freizügigkeitspolice oder ein -konto eröffnen und die IBAN der Pensionskasse mitteilen.

Fehler 2 — Nur eine Freizügigkeitseinrichtung bei grossem Guthaben: Wer ein grosses Freizügigkeitsguthaben (z.B. CHF 500'000) in einer einzigen Police akkumuliert, zahlt bei Bezug hohe Steuern auf den Einmalbetrag (Progressionseffekt). FZV Art. 24 erlaubt bis zu zwei Einrichtungen; Aufteilung auf zwei Policen oder eine Police + ein Konto ermoglicht gestaffelten Bezug in verschiedenen Steuerjahren und reduziert die Progression erheblich. Korrekte Vorgehensweise: Bei Guthaben über CHF 100'000 von Beginn an zwei Freizügigkeitsinstrumente eröffnen.

Fehler 3 — Falsches Anlageprofil: Junge Personen (unter 45) mit langen Zeithorizonten (20+ Jahre) wählen oft zu konservative Anlageprofile (Sicherheit 0-20 Prozent Aktien), was die Rendite erheblich reduziert. Über 20 Jahre macht der Unterschied zwischen 1 Prozent und 5 Prozent Jahresrendite bei CHF 100'000 einen Unterschied von über CHF 130'000 Endkapital. Korrekte Vorgehensweise: Anlageprofil an Zeithorizont und Risikobereitschaft anpassen; ab 10 Jahre Zeithorizont mindestens 30-50 Prozent Aktienanteil prüfen.

Fehler 4 — Vergessene Begünstigtenaktualisierung: Nach Heirat, Scheidung oder Tod eines Begünstigten vergessen viele Versicherte, die Begünstigtenregelung in der Police zu aktualisieren. Im Todesfall kann das Guthaben an den falschen Begünstigten (z.B. früheren Ehepartner) ausgezahlt werden. Korrekte Vorgehensweise: Nach jeder Zivilstandsänderung sofort den Versicherer schriftlich informieren.

Fehler 5 — Vorzeitiger nicht-zulässiger Bezug: Manch Versicherte versuchen, das Freizügigkeitsguthaben vor Erreichen der gesetzlichen Bezugsbedingungen zu beziehen. Dies ist nach FZG Art. 16 nur in den definierten Situationen möglich. Ein unzulässiger Bezug führt zur Rückforderung der Steuervorteile und zu Bussgeldern. Korrekte Vorgehensweise: die Bezugsbedingungen nach FZG Art. 16 im Voraus kennen und nur in den vorgesehenen Situationen beziehen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 457CH official
  2. ZGB Art. 122CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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