Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)
MANDAT LOHNGLEICHHEITSANALYSE LOGIB (GlG Art. 13a-13i)
Auftraggeber: [Ag Firma] [Ag Adresse] UID: [Ag Uid] Anzahl Mitarbeitende: [Anzahl Mitarbeiter] Branche: [Branche] Kontaktperson: [Kontakt Person] E-Mail: [Kontakt Email]
Beauftragter Prüfer: [Pruefer] [Pruefer Adresse] Ansprechperson: [Pruefer Kontakt]
[Mandat Ort], [Mandat Datum]
Analyseangaben
Analysejahr: [Analyse Jahr] Logib-Version: [Logib Version] Methode: [Analyse Methode] Gesetzliche Toleranzmarge: [Toleranz Margin]
Die Lohngleichheitsanalyse-Pflicht ergibt sich aus Art. 13a Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1, in Kraft seit 01.07.2020). Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden sind verpflichtet, alle vier Jahre eine interne Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen Methode durchzuführen. Als Standard-Analysetool stellt das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) in Zusammenarbeit mit dem EBG (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann) das Logib-Instrument bereit.
Mandatsumfang und Honorar
Mandatsbeginn: [Mandat Von] Mandatsende / Prüfungsbericht: [Mandat Bis] Vereinbartes Honorar: CHF [Honorar] Kommunikation an Arbeitnehmende: [Kommunikation A N] Oeffentliche Berichterstattung: [Oeffent Berichterstattung]
Der Prüfer [Pruefer] bestätigt das unerklaerte Lohngefälle nach Logib gemäss GlG Art. 13b. Ergebnisse mit unerklaertem Lohnunterschied unter 5 Prozent gelten als toleriert (GlG Art. 13b Abs. 3). Bei Überschreitung sind Massnahmen zur Korrektur einzuleiten. Die Ergebnisse sind den Arbeitnehmenden gemäss GlG Art. 13f innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Analyse schriftlich mitzuteilen. Boersenkotierte Unternehmen publizieren zusätzlich im Geschäftsbericht (GlG Art. 13g).
Unterschriften
Für den Auftraggeber: [Ag Firma] ____________________ [Unterzeichner A G] Fuer den Prüfer: [Pruefer] ____________________ [Unterzeichner A N]
Auftraggeber
________________
Signature
Prüfer
________________
Signature
Was ist Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)?
Das Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib (GlG Art. 13a-13i) ist ein in der Schweiz nach GlG Art. 13a (Analyseflicht ab 100 MA) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Lohngleichheitsanalyse-Pflicht wurde durch die GlG-Revision von 2018 eingeführt und ist stufenweise in Kraft getreten: seit 1. Juli 2020 für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden (GlG Art. 13a Abs. 1). Ziel ist es, systematische Lohnungleichheiten zwischen Mann und Frau zu identifizieren und zu korrigieren. Erfasst werden alle privatwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber mit mindestens 100 Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalente, FTE) zum Stichtag des Referenzdatums der Analyse. Das Standard-Analysewerkzeug des Bundes ist Logib (Lohngleichheitsinstrument des Bundes), entwickelt vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) in Zusammenarbeit mit dem EBG (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann) und Fachkreisen aus Statistik und Ökonomie. Logib Modul 1 für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden (empfohlen ab 100) verwendet eine multivariate Regressionsanalyse, die den erklärten Teil der Lohnunterschiede (durch Ausbildung, Berufserfahrung, Dienstalter, Anforderungsniveau, Funktion) vom unerklärten Teil (potenzieller Diskriminierungsanteil) trennt. Nach GlG Art. 13b gilt ein unerklaerter Lohnunterschied von maximal 5 Prozent als toleriert. Das Mandat muss den Prüfer benennen, der nach GlG Art. 13d unabhängig sein muss. Als Prüfer kommen in Frage: zugelassene Revisionsgesellschaft nach RAB (Revisionsaufsichtsbehörde), anerkannte Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften (z.B. SGB, Travail.Suisse, kaufmännischer Verband) sowie betriebsinterne Kommissionen nach GlG Art. 13e (unter Beteiligung von Arbeitnehmervertretern). Die Prüfung umfasst die Verifikation der Berechnungsgrundlagen, Lohndaten und Logib-Auswertung, nicht jedoch die inhaltliche Beratung zur Lohnpolitik. Nach Abschluss der Analyse ist der Arbeitgeber nach GlG Art. 13f verpflichtet, das Ergebnis den Arbeitnehmenden innerhalb eines Jahres schriftlich mitzuteilen. Boersenkotierte Unternehmen müssen das Ergebnis zusätzlich im Geschäftsbericht oder Nachhaltigkeitsbericht publizieren (GlG Art. 13g). Die Analyse ist alle vier Jahre zu wiederholen (GlG Art. 13c), bis das Unternehmen nachweist, dass die Lohngerechtigkeit dauerhaft unter der 5-Prozent-Marge liegt. Übergangsfrist nach GlG Art. 13i: Die erste Analyse war spae testens bis zum 30. Juni 2021 durchzuführen; Unternehmen, die erst später 100 MA überschritten, haben eine Frist von einem Jahr. Verwandte Dokumente: Lohnabrechnung (OR Art. 323b), Gleichstellungsanalyse-Bericht, Diskriminierungsfreies Stelleninserat. In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)?
Das Lohngleichheitsanalyse-Mandat in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Unternehmen die gesetzliche Lohngleichheitsanalyse nach GlG Art. 13a in Auftrag geben muss oder will.
Erste Situation — Pflichtanalyse ab 100 Mitarbeitenden: Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden (FTE) zum Stichtag sind verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Das Mandat ist der Vertrag mit dem externen Prüfer. Ohne Mandat kann der Prüfer keine verbindliche Bescheinigung ausstellen.
Zweite Situation — Erstanalyse nach Überschreitung der 100-MA-Grenze: Ein Unternehmen, das die 100-Mitarbeitenden-Grenze erstmals überschreitet, hat gemäss GlG Art. 13a eine Frist von einem Jahr für die erste Analyse. Das Mandat sollte möglichst früh nach Überschreiten der Schwelle vergeben werden, um genügend Vorlaufzeit zu haben.
Dritte Situation — Erneuerungsanalyse nach 4 Jahren: Gemäss GlG Art. 13c ist die Analyse alle vier Jahre zu wiederholen. Das Mandat muss rechtzeitig neu vergeben werden — idealerweise 3-6 Monate vor Ablauf der Vierjahresfrist, damit der Prüfer genug Zeit für Datenbeschaffung und Analyse hat.
Vierte Situation — Freiwillige Analyse unter 100 Mitarbeitenden: Unternehmen unter 100 Mitarbeitenden sind zwar nicht verpflichtet, können aber freiwillig eine Lohngleichheitsanalyse mit Logib Modul 2 (vereinfacht) durchführen. Das signalisiert Commitment zu Lohngleichheit und erleichtert spätere Pflichtanalysen nach Wachstum.
Fünfte Situation — Reaktion auf Lohngleichheitsbeschwerde: Erhebt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin eine Lohngleichheitsbeschwerde nach GlG Art. 5 und klagt auf Lohnanpassung, kann eine durchgeführte und geprufte Lohngleichheitsanalyse wichtiges Entlastungsbeweismittel sein. Das Mandat und der Prüfungsbericht dokumentieren die Sorgfalt des Arbeitgebers.
Sechste Situation — ESG-Reporting und Nachhaltigkeitsberichterstattung: Viele Investoren und Finanzinstitute verlangen im Rahmen von ESG-Ratings (Environmental, Social, Governance) Nachweise über Lohngleichheitsanstrengungen. Das geprufte Logib-Ergebnis kann in den Nachhaltigkeitsbericht oder ESG-Report eingebunden werden.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)?
Das Lohngleichheitsanalyse-Mandat in der Schweiz muss bestimmte Angaben enthalten, damit der Prüfer die Analyse nach den gesetzlichen Anforderungen von GlG Art. 13a-13i korrekt durchführen und bescheinigen kann. Forms-legal.com bietet ein vollständiges Mandatsmuster.
Auftraggeber-Identifikation: Vollständiger Firmenname, Adresse, UID-Nummer, Anzahl Mitarbeitende (FTE), Branche und Kontaktperson (Head of HR oder Geschäftsleitung). Die Mitarbeitendenanzahl ist zentral für die Prüfung der Analyseflicht.
Prüfer-Identifikation: Name der Revisionsgesellschaft oder Fachstelle, Adresse und Ansprechperson. Zugelassene Prüfer nach GlG Art. 13d: zugelassene Revisionsgesellschaft (RAB-Registrierung), anerkannte Arbeitnehmerorganisationen (SGB, Travail.Suisse, kv schweiz), betriebliche Arbeitnehmerkommissionen. Die Unabhängigkeit des Prüfers muss gewährleistet sein — kein Interessenkonflikt.
Analyseangaben: Referenzjahr oder Referenzdatum der Lohndaten, gewählte Logib-Version (Modul 1: Regressionsanalyse für 50+ Mitarbeitende; Modul 2: vereinfacht für 50-99 Mitarbeitende). Die gesetzliche Toleranzmarge beträgt 5 Prozent (GlG Art. 13b Abs. 3) — Lohnunterschiede unter 5 Prozent gelten als toleriert; darüber sind Massnahmen einzuleiten.
Mandatsumfang und Ablauf: Klar definierter Auftrag: Datenanlieferung und -aufbereitung durch Arbeitgeber (Lohndatenexport aus HR-System), Logib-Berechnung durch Prüfer, Bescheinigung des Ergebnisses, ggf. Empfehlungen bei Überschreitung der Toleranzmarge. Zeitplan: Beginn Mandats, Datenübermittlung, Abgabe Prüfungsbericht, Kommunikation an Arbeitnehmende.
Kommunikationspflicht nach GlG Art. 13f: Das Mandat sollte explizit die Pflicht des Arbeitgebers regeln, das Pruefergebnis innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Analyse allen Arbeitnehmenden schriftlich mitzuteilen. Form der Kommunikation: Intranet, Rundschreiben, Mitarbeiterzeitung oder persönliches Schreiben. Der Inhalt muss das Analyseergebnis (Überschreitung oder Unterschreitung der 5-Prozent-Marge) und ggf. die eingeleiteten Massnahmen umfassen.
Publikationspflicht für börsenkotierte Unternehmen: GlG Art. 13g verpflichtet börsenkotierte Unternehmen, das Analyseergebnis im Geschäftsbericht oder auf der Website zu publizieren. Nicht börsenkotierte Unternehmen haben keine öffentliche Publikationspflicht.
Honorar und Kostenverteilung: Vereinbartes Honorar für die Pruefungsleistung. Typische Kosten: CHF 5000-15000 je nach Unternehmensgroesse und Komplexität. Zusatzkosten für erweiterte Empfehlungen, Massnahmenplanung oder Kommunikationsunterstuetzung sollten separat ausgewiesen werden.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i) aus
Das Lohngleichheitsanalyse-Mandat korrekt aufzusetzen und die Analyse durchzuführen erfordert systematische Vorbereitung der Lohndaten und enge Koordination mit dem Prüfer.
Schritt 1 — Analyseflicht und Fälligkeit prüfen: Mitarbeitendenzahl (FTE) zum Stichtag ermitteln. Schwellenwert: 100 FTE. Datum der letzten Analyse ermitteln (erste Analyse bis 30. Juni 2021). Naechste Analyse fällig: 4 Jahre nach letzter Analyse (GlG Art. 13c).
Schritt 2 — Prüfer auswahlen: Angebote bei zugelassenen Revisionsgesellschaften, Arbeitnehmerorganisationen oder spezialisierten Gleichstellungsfachstellen einholen. Unabhängigkeit sicherstellen — der Prüfer darf keine wirtschaftliche oder persönliche Verbindung zur Geschäftsleitung haben. Referenzen und Logib-Erfahrung prüfen.
Schritt 3 — Mandat abschliessen: Mandatsvertrag mit Prüfer abschliessen — Umfang, Methode (Logib Modul 1 oder 2), Zeitplan, Honorar und Kommunikationspflicht explizit regeln. Mandat durch zeichnungsberechtigte Person unterzeichnen.
Schritt 4 — Lohndaten aufbereiten: Aus dem HR-System (SAP HCM, Abacus, Sage, Oracle HCM) den Lohndatenexport im Logib-Format erstellen. Benötigte Felder: Mitarbeiter-ID (anonymisiert), Geschlecht, Geburtsjahr, Bildungsabschluss, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad, Funktion/Anforderungsniveau, AHV-pflichtiger Jahreslohn. Datenschutz: Pseudonymisierung der Personendaten vor Weitergabe an Prüfer (DSG SR 235.1).
Schritt 5 — Logib-Berechnung und Prüfung: Der Prüfer führt die Logib-Regressionsanalyse durch und berechnet das unerklaerte Lohngefälle. Ergebnis unter 5 Prozent: toleriert; Ergebnis über 5 Prozent: Massnahmen einleiten (Lohnanpassungen, überarbeitung der Lohnstruktur). Prüfungsbericht mit Bescheinigung des Prüfers erstellen.
Schritt 6 — Kommunikation an Arbeitnehmende: Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Analyse schriftlich alle Arbeitnehmenden über das Ergebnis informieren (GlG Art. 13f). Bei Überschreitung der Marge: auch über eingeleitete Massnahmen informieren. Kommunikationskanal: Intranet, Rundschreiben, persönliches Schreiben oder Mitarbeiterversammlung.
Schritt 7 — Publikation und Ablage: Boersenkotierte Unternehmen: Ergebnis im Geschäftsbericht oder auf der Website publizieren (GlG Art. 13g). Alle Unternehmen: Prüfungsbericht und Kommunikationsbelege mindestens 5 Jahre aufbewahren (Prüfung durch SECO oder kantonale Stellen möglich). Naechste Analyse-Fälligkeit in der HR-Jahresplanung vormerken.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)
Die Lohngleichheitsanalyse-Pflicht in der Schweiz basiert auf den GlG-Bestimmungen Art. 13a bis 13i, die seit 1. Juli 2020 für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden gelten.
Analysepflicht nach GlG Art. 13a: Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden (FTE) müssen eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtssicheren Methode durchführen. Das SECO und EBG empfehlen Logib als Standardmethode; andere anerkannte Methoden sind zulässig, sofern sie den wissenschaftlichen Anforderungen genügen.
Analysemethode nach GlG Art. 13b: Die Analyse muss alle relevanten Faktoren einbeziehen, die den Lohn erklären können (Ausbildung, Berufserfahrung, Dienstalter, Anforderungsniveau, Verantwortung). Das unerklaerte Lohngefälle darf maximal 5 Prozent betragen (Toleranzmarge). Überschreitung verpflichtet zu Massnahmen.
Wiederholung nach GlG Art. 13c: Die Analyse ist alle vier Jahre zu wiederholen. Ausnahme: Besteht das Unternehmen erst seit weniger als 5 Jahren, beginnt die Pflicht nach Ablauf des fünften Geschäftsjahres.
Kommunikationspflicht nach GlG Art. 13f: Das Analyseergebnis muss den Arbeitnehmenden innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Analyse schriftlich mitgeteilt werden. Keine Befreiung möglich. Arbeitnehmerorganisationen haben das Recht, die Bestätigung des Prüfers einzusehen.
Publikationspflicht nach GlG Art. 13g: Boersenkotierte Unternehmen müssen das Ergebnis im Geschäftsbericht oder in einer separaten Veroffentlichung publizieren. Inhalt: Analysemethode, Ergebnis und eingeleitete Massnahmen bei Überschreitung.
Prueferpflichten nach GlG Art. 13d-13e: Der Prüfer muss unabhängig sein und eine Bescheinigung uber das Ergebnis ausstellen. Wählbar sind zugelassene Revisionsgesellschaften (RAB), anerkannte Arbeitnehmerorganisationen oder betriebliche Arbeitnehmerkommissionen.
Übergangsfrist nach GlG Art. 13i: Die erste Analyse war bis zum 30. Juni 2021 durchzuführen. Unternehmen mit späterem Eintritt in die Pflicht haben eine Jahresfrist ab Überschreiten der Schwelle.
Folgen bei Nicht-Einhaltung: Das GlG enthalt keine direkten Sanktionen für Nicht-Analyse, aber: GlG Art. 5-Klagen von Arbeitnehmenden, die durch eine fehlende Analyse benoachteiligt wurden, sind möglich. SECO und EBG können öffentlich rapportieren; Reputationsrisiko bei ESG-Ratings. In der Revision des GlG werden scharfere Sanktionen diskutiert.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)
Häufige Fehler bei der Lohngleichheitsanalyse in der Schweiz führen zu rechtlichen Problemen, ungenügenden Pruefergebnissen oder Kommunikationspannen.
Fehler 1 — Pflicht nicht kennen oder zu spät erkennen: Viele mittlere Unternehmen wissen nicht, dass sie ab 100 Mitarbeitenden analysepflichtig sind. Empfehlung: jährlich die MA-Zahl prüfen; wenn 100 FTE überschritten, binnen 12 Monaten Mandat vergeben.
Fehler 2 — Logib-Datenvorbereitung mangelhaft: Die Qualität des Logib-Ergebnisses hängt direkt von der Datenqualität ab. Fehlende Felder (Bildungsabschluss, Anforderungsniveau, Dienstjahre) führen zu einem verzerrten Regressionsmodell. Korrekt: HR-Systemdaten vor Weitergabe an den Prüfer vollständig aufbereiten und intern validieren.
Fehler 3 — Prüfer mit Interessenkonflikt beauftragen: Den eigenen Revisionspruefer für die Lohngleichheitsanalyse zu beauftragen, kann zu Interessenkonflikten führen, wenn derselbe Prüfer auch den Jahresabschluss revidiert und die Lohnausgaben prüft. Korrekt: Unabhängigkeit des Prüfers nach GlG Art. 13d sicherstellen; ggf. separaten Spezialisten beauftragen.
Fehler 4 — Kommunikationspflicht vergessen: Viele Unternehmen fuhren die Analyse durch und vergessen oder verzögern die Kommunikation an die Arbeitnehmenden nach GlG Art. 13f. Jahresfrist läuft ab; spätere Kommunikation ist nicht mehr gesetzkonform. Korrekt: Kommunikationstermin im Mandatsvertrag festlegen und im HR-Kalender vormerken.
Fehler 5 — Analyse nicht alle 4 Jahre wiederholen: Die Vierjahresfrist wird ueberseehen. Korrekt: beim ersten Mandat den Termin der nächsten Analyse bereits vormerken; der Prüfer kann oft auch eine automatische Erinnerung einrichten.
Fehler 6 — Massnahmen bei Überschreitung nicht einleiten: Ein Ergebnis über 5 Prozent ohne Massnahmen ist eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach GlG Art. 3. Korrekt: Bei Überschreitung sofortige Analyse der Ursachen (Stellenbewertung, Lohnstruktur, Boni-Vergabe) und konkrete Massnahmen mit Zeitplan definieren.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 323bCH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/lohngleichheitsanalyse-mandat-logib-schweiz
"Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/lohngleichheitsanalyse-mandat-logib-schweiz.
@misc{formslegal-lohngleichheitsanalyse-mandat-logib-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/lohngleichheitsanalyse-mandat-logib-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die Lohngleichheitsanalyse-Pflicht nach GlG Art. 13a gilt ab 100 Mitarbeitenden (Vollzeitaequivalente, FTE) zum Stichtag des Referenzdatums. Massgebend ist die Gesamtzahl der Mitarbeitenden des Unternehmens in der Schweiz, nicht einzelner Betriebsstaatten oder Filialen. Teilzeitbeschaeftigte werden anteilig als Vollzeitaequivalente gerechnet. Die Pflicht gilt fuer private und oeffentliche Arbeitgeber gleichermassen, jedoch nicht fuer den Bund selbst (da dieser direkt nach GlG Art. 4 verpflichtet ist). Die erste Analysepflicht entstand per 1. Juli 2020. Unternehmen, die erstmals die Schwelle von 100 FTE ueberschreiten, muessen spaetstens vier Jahre nach Ueberschreiten der Schwelle eine erste Analyse durchfuehren.
Logib (Lohngleichheitsinstrument des Bundes) ist ein vom SECO und Eidgenoessischen Buero fuer die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) entwickeltes, kostenlos verfuegbares Analyse-Tool, das Unternehmen ermoeglicht, ihre Loehne auf Lohngleichheit zu ueberpruefen. Logib basiert auf einer multivariaten linearen Regressionsanalyse und beruecksichtigt leistungsrelevante Faktoren wie Ausbildungsniveau, Berufserfahrung, Funktion und Anforderungsniveau. Der unerklaerte Lohnunterschied zwischen Frauen und Maennern wird nach GlG Art. 13b auf 5 Prozent begrenzt. Logib ist das staatlich anerkannte Standardinstrument und erleichtert den Pruefer-Prozess erheblich, da die Methode behoerdlich akzeptiert wird. Die Daten werden lokal verarbeitet; es findet keine Uebertragung an Behoerden statt.
Ueberschreitet das unerklaerte Lohngefaelle zwischen Frauen und Maennern nach GlG Art. 13b die Toleranzmarge von 5 Prozent, muss der Arbeitgeber Massnahmen ergreifen und die Analyse nach vier Jahren wiederholen (GlG Art. 13c). Das Gesetz schreibt keine konkreten Massnahmen vor; empfohlen werden: Lohnkorrekturen fuer benachteiligte Mitarbeitende, ueberarbeitung der Lohnpolitik, Schulungen der Vorgesetzten in diskriminierungsfreier Lohnfestsetzung. Eine Busse oder unmittelbare staatliche Sanktion droht bei ueberschreitung der Toleranzmarge nicht automatisch, jedoch kann bei anhaltender Diskriminierung trotz Korrekturpflicht eine GlG-Klage nach Art. 5 GlG erhoben werden. Der Pruefbericht muss den Mitarbeitenden kommuniziert werden (GlG Art. 13f).
Als Pruefer nach GlG Art. 13d kommen in Frage: erstens zugelassene Revisionsgesellschaften oder Revisionstellen, die beim RAB (Revisionsaufsichtsbehoerde) eingetragen sind; zweitens akkreditierte Konformitaetsbewertungsstellen; drittens Arbeitnehmervertretungen im Betrieb (z.B. Personalkommission oder Gewerkschaft), wenn die betroffenen Arbeitnehmer damit einverstanden sind. Der Pruefer darf keine Interessenkonflikte haben und muss unabhaengig sein. Boersenkotierte Unternehmen (SIX Swiss Exchange) muessen zwingend einen externen Pruefer (Revisionsgesellschaft oder akkreditierte Konformitaetsbewertungsstelle) beauftragen. Die Pruefung erfolgt anhand des Logib-Analyseberichts und der zugrunde liegenden Rohdaten.
Boersenkotierte Unternehmen (SIX Swiss Exchange) sind nach GlG Art. 13g verpflichtet, das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse und bei Ueberschreitung die eingeleiteten Massnahmen im Anhang zum Jahresbericht oder im Vergaetungsbericht zu publizieren. Nicht-kotierte private Unternehmen muessen die Ergebnisse nicht oeffentlich publizieren, aber den Mitarbeitenden kommunizieren (GlG Art. 13f): Der Pruefbericht muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Analyse dem gesamten Betrieb mitgeteilt werden, in einer fuer die Mitarbeitenden verstaendlichen Form. Die konkrete Lohnhoehe einzelner Mitarbeitender muss dabei nicht bekannt gegeben werden; es geniegt eine aggregierte Information ueber das Gesamtergebnis und allfaellige Massnahmen.
Logib (Lohngleichheitsinstrument des Bundes) verwendet eine multivariate lineare Regressionsanalyse, um den Einfluss leistungsrelevanter Faktoren auf den Lohn zu isolieren. In die Regression einfliessende erklaerende Variablen sind: Anforderungsniveau der Stelle, persoenliches Ausbildungsniveau, Berufserfahrung im Unternehmen und insgesamt sowie Funktion (Kader- oder Nichtkadrposition). Das Geschlecht wird als erklaerende Variable einbezogen; der zugehoerige Regressionskoeffizient zeigt, in welchem Mass das Geschlecht den Lohn beeinflusst, nachdem alle sachlichen Faktoren beruecksichtigt sind. Dieser Wert entspricht dem unerklaerten Lohnunterschied. Liegt er ueber 5 Prozent, ist die gesetzliche Toleranzmarge nach GlG Art. 13b ueberschritten. Logib 2 (aktuelle Version) wurde vom SECO methodisch weiterentwickelt und ist auf der EBG-Website kostenlos herunterladbar.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Monatliche Lohnabrechnung Schweiz (OR Art. 323b)
Monatliche Lohnabrechnung in der Schweiz nach OR Art. 323b — mit AHV/IV/EO 10.6 Prozent, ALV 2.2 Prozent, NBU-Praemie, BVG-Beitrag, Familienzulagen und Quellensteuer fuer auslaendische Mitarbeiter. Kostenloses Muster zum Download.
Diskriminierungsfreies Stelleninserat Checkliste Schweiz (GlG SR 151.1)
Checkliste fuer diskriminierungsfreie Stelleninserate in der Schweiz nach GlG Art. 3 und BV Art. 8 — geschlechterneutrale Formulierung, keine Alters- oder Herkunftsangaben, Lohnransparenz und Bewerbungshinweise ohne Fotoobligatorium. Kostenloses Muster.
Gleichstellungsanalyse-Bericht Schweiz (Logib, GlG Art. 13a)
Gleichstellungsanalyse-Bericht für Unternehmen mit mindestens 100 Mitarbeitenden in der Schweiz gemäss GlG Art. 13a. Logib-Methode des EBG, Toleranzschwelle 5 Prozent, Überprüfung durch unabhängige Stelle, Information an Belegschaft.