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Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)

Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)

MANDAT LOHNGLEICHHEITSANALYSE LOGIB (GlG Art. 13a-13i)

Auftraggeber: [Ag Firma] [Ag Adresse] UID: [Ag Uid] Anzahl Mitarbeitende: [Anzahl Mitarbeiter] Branche: [Branche] Kontaktperson: [Kontakt Person] E-Mail: [Kontakt Email]

Beauftragter Prüfer: [Pruefer] [Pruefer Adresse] Ansprechperson: [Pruefer Kontakt]

[Mandat Ort], [Mandat Datum]

Analyseangaben

Analysejahr: [Analyse Jahr] Logib-Version: [Logib Version] Methode: [Analyse Methode] Gesetzliche Toleranzmarge: [Toleranz Margin]

Die Lohngleichheitsanalyse-Pflicht ergibt sich aus Art. 13a Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1, in Kraft seit 01.07.2020). Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden sind verpflichtet, alle vier Jahre eine interne Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen Methode durchzuführen. Als Standard-Analysetool stellt das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) in Zusammenarbeit mit dem EBG (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann) das Logib-Instrument bereit.

Mandatsumfang und Honorar

Mandatsbeginn: [Mandat Von] Mandatsende / Prüfungsbericht: [Mandat Bis] Vereinbartes Honorar: CHF [Honorar] Kommunikation an Arbeitnehmende: [Kommunikation A N] Oeffentliche Berichterstattung: [Oeffent Berichterstattung]

Der Prüfer [Pruefer] bestätigt das unerklaerte Lohngefälle nach Logib gemäss GlG Art. 13b. Ergebnisse mit unerklaertem Lohnunterschied unter 5 Prozent gelten als toleriert (GlG Art. 13b Abs. 3). Bei Überschreitung sind Massnahmen zur Korrektur einzuleiten. Die Ergebnisse sind den Arbeitnehmenden gemäss GlG Art. 13f innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Analyse schriftlich mitzuteilen. Boersenkotierte Unternehmen publizieren zusätzlich im Geschäftsbericht (GlG Art. 13g).

Unterschriften

Für den Auftraggeber: [Ag Firma] ____________________ [Unterzeichner A G] Fuer den Prüfer: [Pruefer] ____________________ [Unterzeichner A N]

Auftraggeber

________________

Signature

Prüfer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)?

Das Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib (GlG Art. 13a-13i) ist ein in der Schweiz nach GlG Art. 13a (Analyseflicht ab 100 MA) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Lohngleichheitsanalyse-Pflicht wurde durch die GlG-Revision von 2018 eingeführt und ist stufenweise in Kraft getreten: seit 1. Juli 2020 für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden (GlG Art. 13a Abs. 1). Ziel ist es, systematische Lohnungleichheiten zwischen Mann und Frau zu identifizieren und zu korrigieren. Erfasst werden alle privatwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber mit mindestens 100 Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalente, FTE) zum Stichtag des Referenzdatums der Analyse. Das Standard-Analysewerkzeug des Bundes ist Logib (Lohngleichheitsinstrument des Bundes), entwickelt vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) in Zusammenarbeit mit dem EBG (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann) und Fachkreisen aus Statistik und Ökonomie. Logib Modul 1 für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden (empfohlen ab 100) verwendet eine multivariate Regressionsanalyse, die den erklärten Teil der Lohnunterschiede (durch Ausbildung, Berufserfahrung, Dienstalter, Anforderungsniveau, Funktion) vom unerklärten Teil (potenzieller Diskriminierungsanteil) trennt. Nach GlG Art. 13b gilt ein unerklaerter Lohnunterschied von maximal 5 Prozent als toleriert. Das Mandat muss den Prüfer benennen, der nach GlG Art. 13d unabhängig sein muss. Als Prüfer kommen in Frage: zugelassene Revisionsgesellschaft nach RAB (Revisionsaufsichtsbehörde), anerkannte Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften (z.B. SGB, Travail.Suisse, kaufmännischer Verband) sowie betriebsinterne Kommissionen nach GlG Art. 13e (unter Beteiligung von Arbeitnehmervertretern). Die Prüfung umfasst die Verifikation der Berechnungsgrundlagen, Lohndaten und Logib-Auswertung, nicht jedoch die inhaltliche Beratung zur Lohnpolitik. Nach Abschluss der Analyse ist der Arbeitgeber nach GlG Art. 13f verpflichtet, das Ergebnis den Arbeitnehmenden innerhalb eines Jahres schriftlich mitzuteilen. Boersenkotierte Unternehmen müssen das Ergebnis zusätzlich im Geschäftsbericht oder Nachhaltigkeitsbericht publizieren (GlG Art. 13g). Die Analyse ist alle vier Jahre zu wiederholen (GlG Art. 13c), bis das Unternehmen nachweist, dass die Lohngerechtigkeit dauerhaft unter der 5-Prozent-Marge liegt. Übergangsfrist nach GlG Art. 13i: Die erste Analyse war spae testens bis zum 30. Juni 2021 durchzuführen; Unternehmen, die erst später 100 MA überschritten, haben eine Frist von einem Jahr. Verwandte Dokumente: Lohnabrechnung (OR Art. 323b), Gleichstellungsanalyse-Bericht, Diskriminierungsfreies Stelleninserat. In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

Wann brauchen Sie Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)?

Das Lohngleichheitsanalyse-Mandat in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Unternehmen die gesetzliche Lohngleichheitsanalyse nach GlG Art. 13a in Auftrag geben muss oder will.

Erste Situation — Pflichtanalyse ab 100 Mitarbeitenden: Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden (FTE) zum Stichtag sind verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Das Mandat ist der Vertrag mit dem externen Prüfer. Ohne Mandat kann der Prüfer keine verbindliche Bescheinigung ausstellen.

Zweite Situation — Erstanalyse nach Überschreitung der 100-MA-Grenze: Ein Unternehmen, das die 100-Mitarbeitenden-Grenze erstmals überschreitet, hat gemäss GlG Art. 13a eine Frist von einem Jahr für die erste Analyse. Das Mandat sollte möglichst früh nach Überschreiten der Schwelle vergeben werden, um genügend Vorlaufzeit zu haben.

Dritte Situation — Erneuerungsanalyse nach 4 Jahren: Gemäss GlG Art. 13c ist die Analyse alle vier Jahre zu wiederholen. Das Mandat muss rechtzeitig neu vergeben werden — idealerweise 3-6 Monate vor Ablauf der Vierjahresfrist, damit der Prüfer genug Zeit für Datenbeschaffung und Analyse hat.

Vierte Situation — Freiwillige Analyse unter 100 Mitarbeitenden: Unternehmen unter 100 Mitarbeitenden sind zwar nicht verpflichtet, können aber freiwillig eine Lohngleichheitsanalyse mit Logib Modul 2 (vereinfacht) durchführen. Das signalisiert Commitment zu Lohngleichheit und erleichtert spätere Pflichtanalysen nach Wachstum.

Fünfte Situation — Reaktion auf Lohngleichheitsbeschwerde: Erhebt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin eine Lohngleichheitsbeschwerde nach GlG Art. 5 und klagt auf Lohnanpassung, kann eine durchgeführte und geprufte Lohngleichheitsanalyse wichtiges Entlastungsbeweismittel sein. Das Mandat und der Prüfungsbericht dokumentieren die Sorgfalt des Arbeitgebers.

Sechste Situation — ESG-Reporting und Nachhaltigkeitsberichterstattung: Viele Investoren und Finanzinstitute verlangen im Rahmen von ESG-Ratings (Environmental, Social, Governance) Nachweise über Lohngleichheitsanstrengungen. Das geprufte Logib-Ergebnis kann in den Nachhaltigkeitsbericht oder ESG-Report eingebunden werden.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

Was gehört in Ihr Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)?

Das Lohngleichheitsanalyse-Mandat in der Schweiz muss bestimmte Angaben enthalten, damit der Prüfer die Analyse nach den gesetzlichen Anforderungen von GlG Art. 13a-13i korrekt durchführen und bescheinigen kann. Forms-legal.com bietet ein vollständiges Mandatsmuster.

Auftraggeber-Identifikation: Vollständiger Firmenname, Adresse, UID-Nummer, Anzahl Mitarbeitende (FTE), Branche und Kontaktperson (Head of HR oder Geschäftsleitung). Die Mitarbeitendenanzahl ist zentral für die Prüfung der Analyseflicht.

Prüfer-Identifikation: Name der Revisionsgesellschaft oder Fachstelle, Adresse und Ansprechperson. Zugelassene Prüfer nach GlG Art. 13d: zugelassene Revisionsgesellschaft (RAB-Registrierung), anerkannte Arbeitnehmerorganisationen (SGB, Travail.Suisse, kv schweiz), betriebliche Arbeitnehmerkommissionen. Die Unabhängigkeit des Prüfers muss gewährleistet sein — kein Interessenkonflikt.

Analyseangaben: Referenzjahr oder Referenzdatum der Lohndaten, gewählte Logib-Version (Modul 1: Regressionsanalyse für 50+ Mitarbeitende; Modul 2: vereinfacht für 50-99 Mitarbeitende). Die gesetzliche Toleranzmarge beträgt 5 Prozent (GlG Art. 13b Abs. 3) — Lohnunterschiede unter 5 Prozent gelten als toleriert; darüber sind Massnahmen einzuleiten.

Mandatsumfang und Ablauf: Klar definierter Auftrag: Datenanlieferung und -aufbereitung durch Arbeitgeber (Lohndatenexport aus HR-System), Logib-Berechnung durch Prüfer, Bescheinigung des Ergebnisses, ggf. Empfehlungen bei Überschreitung der Toleranzmarge. Zeitplan: Beginn Mandats, Datenübermittlung, Abgabe Prüfungsbericht, Kommunikation an Arbeitnehmende.

Kommunikationspflicht nach GlG Art. 13f: Das Mandat sollte explizit die Pflicht des Arbeitgebers regeln, das Pruefergebnis innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Analyse allen Arbeitnehmenden schriftlich mitzuteilen. Form der Kommunikation: Intranet, Rundschreiben, Mitarbeiterzeitung oder persönliches Schreiben. Der Inhalt muss das Analyseergebnis (Überschreitung oder Unterschreitung der 5-Prozent-Marge) und ggf. die eingeleiteten Massnahmen umfassen.

Publikationspflicht für börsenkotierte Unternehmen: GlG Art. 13g verpflichtet börsenkotierte Unternehmen, das Analyseergebnis im Geschäftsbericht oder auf der Website zu publizieren. Nicht börsenkotierte Unternehmen haben keine öffentliche Publikationspflicht.

Honorar und Kostenverteilung: Vereinbartes Honorar für die Pruefungsleistung. Typische Kosten: CHF 5000-15000 je nach Unternehmensgroesse und Komplexität. Zusatzkosten für erweiterte Empfehlungen, Massnahmenplanung oder Kommunikationsunterstuetzung sollten separat ausgewiesen werden.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i) aus

Das Lohngleichheitsanalyse-Mandat korrekt aufzusetzen und die Analyse durchzuführen erfordert systematische Vorbereitung der Lohndaten und enge Koordination mit dem Prüfer.

Schritt 1 — Analyseflicht und Fälligkeit prüfen: Mitarbeitendenzahl (FTE) zum Stichtag ermitteln. Schwellenwert: 100 FTE. Datum der letzten Analyse ermitteln (erste Analyse bis 30. Juni 2021). Naechste Analyse fällig: 4 Jahre nach letzter Analyse (GlG Art. 13c).

Schritt 2 — Prüfer auswahlen: Angebote bei zugelassenen Revisionsgesellschaften, Arbeitnehmerorganisationen oder spezialisierten Gleichstellungsfachstellen einholen. Unabhängigkeit sicherstellen — der Prüfer darf keine wirtschaftliche oder persönliche Verbindung zur Geschäftsleitung haben. Referenzen und Logib-Erfahrung prüfen.

Schritt 3 — Mandat abschliessen: Mandatsvertrag mit Prüfer abschliessen — Umfang, Methode (Logib Modul 1 oder 2), Zeitplan, Honorar und Kommunikationspflicht explizit regeln. Mandat durch zeichnungsberechtigte Person unterzeichnen.

Schritt 4 — Lohndaten aufbereiten: Aus dem HR-System (SAP HCM, Abacus, Sage, Oracle HCM) den Lohndatenexport im Logib-Format erstellen. Benötigte Felder: Mitarbeiter-ID (anonymisiert), Geschlecht, Geburtsjahr, Bildungsabschluss, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad, Funktion/Anforderungsniveau, AHV-pflichtiger Jahreslohn. Datenschutz: Pseudonymisierung der Personendaten vor Weitergabe an Prüfer (DSG SR 235.1).

Schritt 5 — Logib-Berechnung und Prüfung: Der Prüfer führt die Logib-Regressionsanalyse durch und berechnet das unerklaerte Lohngefälle. Ergebnis unter 5 Prozent: toleriert; Ergebnis über 5 Prozent: Massnahmen einleiten (Lohnanpassungen, überarbeitung der Lohnstruktur). Prüfungsbericht mit Bescheinigung des Prüfers erstellen.

Schritt 6 — Kommunikation an Arbeitnehmende: Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Analyse schriftlich alle Arbeitnehmenden über das Ergebnis informieren (GlG Art. 13f). Bei Überschreitung der Marge: auch über eingeleitete Massnahmen informieren. Kommunikationskanal: Intranet, Rundschreiben, persönliches Schreiben oder Mitarbeiterversammlung.

Schritt 7 — Publikation und Ablage: Boersenkotierte Unternehmen: Ergebnis im Geschäftsbericht oder auf der Website publizieren (GlG Art. 13g). Alle Unternehmen: Prüfungsbericht und Kommunikationsbelege mindestens 5 Jahre aufbewahren (Prüfung durch SECO oder kantonale Stellen möglich). Naechste Analyse-Fälligkeit in der HR-Jahresplanung vormerken.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i)

Häufige Fehler bei der Lohngleichheitsanalyse in der Schweiz führen zu rechtlichen Problemen, ungenügenden Pruefergebnissen oder Kommunikationspannen.

Fehler 1 — Pflicht nicht kennen oder zu spät erkennen: Viele mittlere Unternehmen wissen nicht, dass sie ab 100 Mitarbeitenden analysepflichtig sind. Empfehlung: jährlich die MA-Zahl prüfen; wenn 100 FTE überschritten, binnen 12 Monaten Mandat vergeben.

Fehler 2 — Logib-Datenvorbereitung mangelhaft: Die Qualität des Logib-Ergebnisses hängt direkt von der Datenqualität ab. Fehlende Felder (Bildungsabschluss, Anforderungsniveau, Dienstjahre) führen zu einem verzerrten Regressionsmodell. Korrekt: HR-Systemdaten vor Weitergabe an den Prüfer vollständig aufbereiten und intern validieren.

Fehler 3 — Prüfer mit Interessenkonflikt beauftragen: Den eigenen Revisionspruefer für die Lohngleichheitsanalyse zu beauftragen, kann zu Interessenkonflikten führen, wenn derselbe Prüfer auch den Jahresabschluss revidiert und die Lohnausgaben prüft. Korrekt: Unabhängigkeit des Prüfers nach GlG Art. 13d sicherstellen; ggf. separaten Spezialisten beauftragen.

Fehler 4 — Kommunikationspflicht vergessen: Viele Unternehmen fuhren die Analyse durch und vergessen oder verzögern die Kommunikation an die Arbeitnehmenden nach GlG Art. 13f. Jahresfrist läuft ab; spätere Kommunikation ist nicht mehr gesetzkonform. Korrekt: Kommunikationstermin im Mandatsvertrag festlegen und im HR-Kalender vormerken.

Fehler 5 — Analyse nicht alle 4 Jahre wiederholen: Die Vierjahresfrist wird ueberseehen. Korrekt: beim ersten Mandat den Termin der nächsten Analyse bereits vormerken; der Prüfer kann oft auch eine automatische Erinnerung einrichten.

Fehler 6 — Massnahmen bei Überschreitung nicht einleiten: Ein Ergebnis über 5 Prozent ohne Massnahmen ist eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach GlG Art. 3. Korrekt: Bei Überschreitung sofortige Analyse der Ursachen (Stellenbewertung, Lohnstruktur, Boni-Vergabe) und konkrete Massnahmen mit Zeitplan definieren.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 323bCH official
  2. OR Art. 11CH official
  3. Art. 18 ORCH official
  4. Art. 335c ORCH official
  5. Art. 8 ZGBCH official
  6. Art. 657 ZGBCH official
  7. Art. 512 ZGBCH official

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Forms Legal. (2026). Lohngleichheitsanalyse-Mandat Logib Schweiz (GlG Art. 13a-13i) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/lohngleichheitsanalyse-mandat-logib-schweiz

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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