Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz
VOLLMACHT
gemäss Art. 32 ff. des Obligationenrechts (OR)
I. VOLLMACHTGEBER/IN
Name: [Principal Name]
Geburtsdatum: [Principal DOB]
AHV-Nr.: [Principal AHV]
Wohnsitz: [Principal Address]
Staatsangehörigkeit: [Principal Nationality]
erteilt hiermit folgende Vollmacht:
II. BEVOLLMÄCHTIGTE/R
Name: [Agent Name]
Geburtsdatum: [Agent DOB]
Adresse: [Agent Address]
Verhältnis zum Vollmachtgeber: [Agent Relation]
Ersatz-Bevollmächtigte/r: [Substitute Agent]
III. UMFANG DER VOLLMACHT
Art der Vollmacht: [Vollmacht Type]
IV. BESONDERE WEISUNGEN
[Special Instructions]
V. GÜLTIGKEIT
Diese Vollmacht ist gültig ab [Start Date] bis [End Date].
Ohne Angabe eines Enddatums gilt die Vollmacht bis auf Widerruf durch den/die Vollmachtgeber/in. Der Widerruf kann jederzeit schriftlich erfolgen (Art. 34 Abs. 1 OR).
VI. ANWENDBARES RECHT
Diese Vollmacht untersteht schweizerischem Recht, insbesondere Art. 32 ff. OR und, soweit als Vorsorgeauftrag erteilt, Art. 360 ff. ZGB.
VII. UNTERSCHRIFT
Ort: [Execution Place]
Datum: [Execution Date]
Vollmachtgeber/in (Principal)
________________
Signature
Bevollmächtigte/r (Agent) — Bestätigung der Annahme
________________
Signature
Was ist Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz?
Der Vorsorgeauftrag und Vollmacht ist ein in der Schweiz nach Swiss Civil Code (ZGB) Art. 360-373 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Vollmacht nach OR Art. 32-40 ist das allgemeine Instrument der direkten Stellvertretung: Der Vollmachtgeber ermächtigt eine andere Person (Bevollmächtigter), in seinem Namen Rechtsgeschäfte zu taetigen, die den Vollmachtgeber direkt binden. Art. 32 OR verankert das Grundprinzip der direkten Stellvertretung — handelt der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht und unter Offenlegung des Verhältnisses, treffen die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar den Vollmachtgeber.
Das Schweizer Recht kennt verschiedene Vollmachtsarten nach Umfang und Zweck. Die Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zur Erledigung aller rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. Die Spezialvollmacht (Einzelvollmacht) beschränkt sich auf bestimmte Rechtsgeschäfte — etwa den Verkauf einer konkreten Liegenschaft oder die Vertretung in einem bestimmten Gerichtsverfahren. Die Prokura nach OR Art. 458-465 ist eine besondere gewerbliche Vollmacht, die im Handelsregister einzutragen ist und den Bevollmächtigten zur Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen im Rahmen des Unternehmens berechtigt.
Der Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360-373 ist seit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KES-Reform) per 1. Januar 2013 das zentrale Instrument der privaten Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit. Durch den Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfahige Person eine Vertrauensperson damit betrauen, bei eintretender Urteilsunfähigkeit die Personensorge (medizinische Entscheide, Wohnverhaeltnisse, Alltagsgestaltung nach ZGB Art. 360), die Vermögensverwaltung (Bankkonten, Liegenschaften, Steuern) und die Vertretung im Rechtsverkehr (gegenüber Behörden, Gerichten und Dritten) zu übernehmen. ZGB Art. 361 verlangt für den Vorsorgeauftrag entweder die vollständige eigenhändige Abfassung (handschriftlich, datiert und unterzeichnet) oder die öffentliche Beurkundung durch einen Notar.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist bei eintretender Urteilsunfähigkeit die zuständige Behörde: Sie stellt fest, ob eine Vorsorgeauftrag vorliegt (Prüfung im Zentralen Vorsorgeregister des Schweizerischen Roten Kreuzes SRK und bei Infostar), prüft Formgültigkeit und inhaltliche Eignung des Vorsorgeauftrags, prüft die Eignung des Vorsorgebeauftragten, validiert den Auftrag nach ZGB Art. 363 und stellt dem Vorsorgebeauftragten eine Urkunde (amtliche Bescheinigung) aus. Liegt kein gültiger Vorsorgeauftrag vor, errichtet die KESB eine Beistandschaft nach ZGB Art. 390-425, auf deren Ausgestaltung der Betroffene keinen Einfluss mehr hat.
Patientenverfügung: Ergänzend zum Vorsorgeauftrag ermöglicht die Patientenverfügung nach ZGB Art. 370-373 die Vorausbestimmung medizinischer Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit. Die Patientenverfügung ist eigenhändig zu schreiben und zu unterzeichnen oder vor zwei Zeugen zu errichten. Ärzte und Spitäler müssen die Patientenverfügung beachten, soweit keine Anhaltspunkte für eine Sinnentleerung bestehen.
Wann brauchen Sie Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz?
Ein Vorsorgeauftrag oder eine Vollmacht in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt.
Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360-373): Unverzichtbar für jeden, der fruhzeitig festlegen möchte, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit seine Interessen vertritt. Ohne Vorsorgeauftrag errichtet die KESB eine Beistandschaft nach ZGB Art. 390-425 — ein amtliches Verfahren, bei dem der Betroffene keine Kontrolle mehr über die Wahl der Vertrauensperson hat. Der Vorsorgeauftrag ist daher für alle Erwachsenen in der Schweiz empfehlenswert, besonders für Personen mit Liegenschaften, Unternehmensanteilen oder groeesserem Vermögen.
Generalvollmacht (OR Art. 33): Wenn eine Person vorübergehend ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann — wegen Auslandsaufenthalts, Krankheit oder Hospitalisierung — ermächtigt die Generalvollmacht den Bevollmächtigten zur Erledigung sämtlicher Angelegenheiten. Schweizer Banken (UBS, ZKB, Raiffeisen) verlangen für Kontozugang und Transaktionen durch Dritte eine spezifische Bankvollmacht.
Spezialvollmacht für Liegenschaften (OR Art. 33, ZGB Art. 216): Wer einen Grundstückkaufvertrag nicht persönlich unterzeichnen kann, benötigt eine öffentlich beurkundete Vollmacht, da die Vollmacht für ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft selbst beurkundet sein muss (Bundesgericht BGE 99 II 159).
Prozessvollmacht: Vertretung in Gerichtsverfahren vor Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichten erfordert eine schriftliche Prozessvollmacht. Anwälte handeln in der Regel aufgrund einer Vollmacht ihres Mandanten.
Gesellschafterversammlungen und Generalversammlungen: Aktionare (AG) und Gesellschafter (GmbH) können sich an der GV/GesV durch bevollmächtigte Dritte vertreten lassen, soweit die Statuten dies zulassen.
Handelsregistervollmacht / Prokura (OR Art. 458-465): Unternehmen, die Zeichnungsberechtigungen im Handelsregister eintragen lassen, benötigen entsprechende Vollmachten. Die Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden und ist durch Abloschung zu widerrufen.
Was gehört in Ihr Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz?
Eine gültige Vollmacht oder ein gültiger Vorsorgeauftrag in der Schweiz nach OR Art. 32-40 und ZGB Art. 360-373 muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Personenangaben des Vollmachtgebers / Auftraggebers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG, SR 831.10), Staatsangehoeigkeit und Wohnsitzadresse. Der Vollmachtgeber muss handlungsfähig im Sinne von ZGB Art. 12 sein — Volljäahrigkeit (18 Jahre) und Urteilsfahigkeit nach ZGB Art. 16. Beim Vorsorgeauftrag ist die Urteilsfahigkeit im Zeitpunkt der Errichtung besonders wichtig, da der Auftrag bei späterer Urteilsunfahigkeit nicht mehr abgeändert werden kann.
Personenangaben des Bevollmächtigten / Vorsorgebeauftragten: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse und Verhältnis zum Auftraggeber. Beim Vorsorgeauftrag muss der Vorsorgebeauftragte eine natürliche Person sein — juristische Personen sind als Vorsorgebeauftragte nach ZGB Art. 360 Abs. 2 unzulässig. Empfehlenswert ist die Bezeichnung eines Ersatz-Vorsorgebeauftragten für den Fall, dass die Erstperson nicht in der Lage oder nicht willens ist zu handeln.
Umfang der Vollmacht: Klare Bezeichnung des Vollmachtstyps — Generalvollmacht (OR Art. 33), Spezialvollmacht (OR Art. 33) oder Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360). Bei der Spezialvollmacht ist jede bevollmächtigte Handlung konkret zu beschreiben. Bei der Generalvollmacht sind die Grenzen zu bezeichnen — Handlungen des höchstpersönlichen Rechts (Eheschliessung, Testament, Adoption) können nicht delegiert werden.
Vorsorgeauftragsspezifische Regelungen nach ZGB Art. 360-373: - Personensorge: Befugnis für Entscheide über medizinische Behandlung (einschliesslich Operationen und lebenserhaltende Massnahmen), Wohnverhaeltnisse (Pflegeheim oder Wohngruppe), Tagesstruktur und Alltagsgestaltung - Vermögensverwaltung: Befugnis zur Verwaltung von Bankkonten, Wertpapierdepots, Liegenschaften, Steuererklärungen, Versicherungen und Unternehmensanteilen - Vertretung im Rechtsverkehr: Befugnis zur Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und Vertragspartnern - Besondere Weisungen nach ZGB Art. 360 Abs. 3: Anweisungen an den Vorsorgebeauftragten, wie dieser seine Aufgaben auszuführen hat
Gültigkeitsdauer und Bedingungen: Beginn (sofortig oder bedingt), allfälliges Enddatum bei befristeter Vollmacht. Der Vorsorgeauftrag wird erst nach KESB-Validierung gemäss ZGB Art. 363 wirksam, wenn die Urteilsunfahigkeit festgestellt ist.
Widerruf und Aufhebung: Vermerk, dass die Vollmacht jederzeit widerrufen werden kann (Art. 34 Abs. 1 OR). Beim Vorsorgeauftrag: Widerruf durch Vernichtung des Dokuments, Errichtung eines neuen Vorsorgeauftrags oder schriftliche Widerrufserklärung beim Zivilstandsamt oder dem Zentralen Vorsorgeregister des SRK.
Notarielle Beurkundung (wo erforderlich): Vollmachten für Grundstueckgeschafte müssen öffentlich beurkundet sein (BGE 99 II 159). Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig eigenhändig verfasst (handschriftlich, datiert, unterzeichnet) oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 ZGB) — maschinengeschriebene Dokumente ohne Notariatsbeurkundung sind ungueltieg.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Das Zusammenspiel von OR-Stellvertretungsregeln, ZGB-Erwachsenenschutzrecht, kantonalen KESB-Verfahren und bereichsspezifischen Anforderungen (Banken, Liegenschaften, Gerichte) empfiehlt die Beizug eines zugelassenen Schweizer Rechtsanwalts oder Notars.
So füllen Sie Ihr Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz aus
Für einen Vorsorgeauftrag in der Schweiz muss das gesamte Dokument vollständig eigenhändig geschrieben, datiert (DD.MM.YYYY) und unterzeichnet sein — oder alternativ vor einem Notar öffentlich beurkundet werden gemäss ZGB Art. 361. Maschinengeschriebene Dokumente ohne Notariatsbeurkundung sind ungueltieg. Legen Sie klar fest, welche der drei Bereiche — Personensorge, Vermögensverwaltung und Vertretung im Rechtsverkehr — dem Vorsorgebeauftragten übertragen werden. Fügen Sie besondere Weisungen nach ZGB Art. 360 Abs. 3 bei (z.B. Bevorzugung ambulanter Pflege, Anlagestrategie, bevorzugte Spitalinstitutionen). Melden Sie den Vorsorgeauftrag beim Zentralen Vorsorgeregister des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und beim Zivilstandsamt des Wohnsitzkantons an, damit die KESB das Dokument im Bedarfsfall finden kann. Informieren Sie den Vorsorgebeauftragten und nahe Angehörige über Existenz und Aufbewahrungsort des Dokuments.
Rechtliche Anforderungen für Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz
Der Vorsorgeauftrag muss die Formvoraussetzungen von ZGB Art. 361 erfüllen — vollständig eigenhändig oder öffentlich beurkundet. Maschinengeschriebene oder gedruckte Dokumente ohne Notariatsbeurkundung sind ungueltieg. Eine gewöhnliche Vollmacht nach OR Art. 32-40 bedarf keiner besonderen Form, ausser wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft beurkundungspflichtig ist (z.B. Liegenschaftskauf nach OR Art. 216). Der Vorsorgeauftrag wird erst nach KESB-Validierung nach ZGB Art. 363 wirksam. Als Vorsorgebeauftragter darf nur eine natürliche Person eingesetzt werden (ZGB Art. 360 Abs. 2). Die KESB kann den Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 368 widerrufen, wenn der Vorsorgebeauftragte seine Pflichten nicht erfullt. Die Prokura nach OR Art. 458-465 ist im Handelsregister einzutragen. Der gewöhnliche Widerruf einer Vollmacht nach Art. 34 Abs. 1 OR ist jederzeit ohne besondere Form möglich.
Häufige Fehler bei Ihrem Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz
Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist das Maschinenschreiben des Vorsorgeauftrags und Unterzeichnen ohne Notariatsbeurkundung — ein solcher Auftrag ist nach ZGB Art. 361 absolut ungueltieg. Weitere häufige Fehler: Das Versäumnis, den Vorsorgeauftrag im Zentralen Vorsorgeregister des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und beim Zivilstandsamt anzumelden — findet die KESB das Dokument nicht, errichtet sie eine Beistandschaft. Die Ernennung einer juristischen Person als Vorsorgebeauftragter ist nach ZGB Art. 360 Abs. 2 unzulässig. Das Fehlen eines Ersatz-Vorsorgebeauftragten schafft ein Risiko für den Fall, dass die Erstperson nicht zur Verfügung steht. Fehlende Koordination zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung nach ZGB Art. 370 kann zu Widersprüchen führen. Schliesslich wird der Vorsorgeauftrag oft nicht regelmässig aktualisiert, wenn sich Lebensumstaende oder Vertrauensverhaeltnisse ändern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 32CH official
- OR Art. 458CH official
- OR Art. 33CH official
- OR Art. 216CH official
- Art. 32 ORCH official
- ZGB Art. 360CH official
- ZGB Art. 361CH official
- ZGB Art. 363CH official
- ZGB Art. 390CH official
- ZGB Art. 370CH official
- ZGB Art. 216CH official
- ZGB Art. 12CH official
- ZGB Art. 16CH official
- ZGB Art. 368CH official
- Art. 361 ZGBCH official
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Vollmacht und Vorsorgeauftrag verfolgen grundlegend verschiedene Zwecke. Die Vollmacht nach OR Art. 32-40 ermächtigt den Bevollmächtigten, während der Vollmachtgeber urteilsfähig ist, in seinem Namen zu handeln. Sie erlischt automatisch mit dem Tod oder dem Verlust der Handlungsfahigkeit des Vollmachtgebers nach OR Art. 35 Abs. 1. Der Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360-373 hingegen ist genau für die Situation konzipiert, in der der Auftraggeber seine Urteilsfahigkeit verliert. Er wird erst nach KESB-Validierung gemäss ZGB Art. 363 wirksam, wenn die Urteilsunfahigkeit festgestellt wurde. Ein weiterer Unterschied: Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig verfasst oder notariell beurkundet sein (ZGB Art. 361); eine Vollmacht bedarf keiner besonderen Form ausser bei beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften. Der Vorsorgeauftrag kann Personensorge, Vermögensverwaltung und Rechtsverkehrsvertretung abdecken — Bereiche, die eine gewoehliche Vollmacht nach Verlust der Urteilsfahigkeit nicht mehr abdecken kann.
Nein, eine gewoehliche Vollmacht nach OR Art. 32-40 bedarf nach Art. 34 Abs. 2 OR keiner notariellen Beurkundung — sie kann formfrei erteilt werden. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen: Eine Vollmacht für ein Liegenschaftsgeschäft (Grundstückkaufvertrag nach OR Art. 216) muss selbst öffentlich beurkundet sein — das Bundesgericht hat dies in BGE 99 II 159 bestätigt. Das Handelsregisteramt verlangt notariell beglaubigte Unterschriften für Prokuraeintragungen und Änderungen von Zeichnungsberechtigungen. Der Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 361 muss entweder vollständig eigenhändig (handschriftlich, datiert, unterzeichnet) oder öffentlich beurkundet sein — maschinengeschriebene Dokumente ohne Notariatsbeurkundung sind ungueltieg. Freiwillige Notarisierung einer Vollmacht stärkt die Beweiskraft gegenüber Banken, Behörden und ausländischen Institutionen erheblich.
Sobald der KESB Hinweise vorliegen, dass eine Person möglicherweise ihre Urteilsfahigkeit verloren hat — durch Meldung von Familienangehörigen, Ärzten, Pflegepersonal oder der Einwohnerkontrolle — leitet die KESB ein Abklärungsverfahren gemäss ZGB Art. 363 ein. Schritte des KESB-Validierungsverfahrens: Feststellung der Urteilsunfahigkeit durch arztliches Gutachten; Suche nach einem gültigen Vorsorgeauftrag im Zentralen Vorsorgeregister des SRK und bei Infostar (Zivilstandsinformationssystem); Prüfung der Formgültigkeit des Vorsorgeauftrags (eigenhändig oder beurkundet nach ZGB Art. 361); Prüfung der Urteilsfahigkeit des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Errichtung; Prüfung der Eignung und Bereitschaft des Vorsorgebeauftragten; Interessenwahrung des Auftraggebers durch Plausibilitätsprüfung; Ausstellung einer Urkunde (amtliche Bescheinigung) nach ZGB Art. 363 Abs. 3, die der Vorsorgebeauftragte Banken, Behörden und Ärzten gegenüber vorlegen kann. Liegt kein gültiger Vorsorgeauftrag vor, errichtet die KESB eine Beistandschaft nach ZGB Art. 390-425.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 OR kann der Vollmachtgeber die Vollmacht jederzeit widerrufen — dieses Recht ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der zugrundeliegende Auftrag unwiderruflich erschiene. Der Widerruf wird mit Mitteilung an den Bevollmächtigten wirksam. Für Dritte, die den Widerruf nicht kennen, kann der Vollmachtgeber nach Art. 37 OR weiterhin gebunden bleiben — er sollte das Vollmachtsdokument zurückverlangen und bekannte Dritte über den Widerruf informieren. Prokura: Der Widerruf muss im Handelsregister eingetragen und im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) publiziert werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein (Art. 462 OR). Vorsorgeauftrag: Widerruf durch Vernichtung des Dokuments, Errichtung eines neuen Vorsorgeauftrags (der den alten ersetzt) oder schriftliche Widerrufserklärung beim Zivilstandsamt oder dem Zentralen Vorsorgeregister des SRK. Nach Verlust der Urteilsfahigkeit kann die KESB den Vorsorgeauftrag gemäss ZGB Art. 368 aufheben, wenn der Vorsorgebeauftragte seine Pflichten nicht erfullt.
Eine Generalvollmacht nach OR Art. 33 ermächtigt den Bevollmächtigten, sämtliche rechtlichen Transaktionen und Verwaltungshandlungen im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen — einschliesslich Verwaltung aller Vermögenswerte (Bankkonten, Wertpapiere, Liegenschaften), Abschluss und Kündigung von Verträgen, Vertretung vor Behörden, Gerichten und Ämtern, Einreichung und Unterzeichnung der Steuererklärung sowie Verwaltung von Versicherungsangelegenheiten. Grenzen der Generalvollmacht: Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Handlungen des höchstpersönlichen Rechts nicht delegierbar sind — etwa Heirat (Eheschliessung), Adoption, Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags und Ausübung politischer Rechte. Die Generalvollmacht berechtigt auch nicht zur Vornahme von Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers oder zu offensichtlich nachteiligen Transaktionen, die den Rahmen eines gewöhnlichen Auftrags überschreiten. Für Liegenschaften muss die Generalvollmacht öffentlich beurkundet sein. Banken verlangen in der Regel ihre eigene standardisierte Bankvollmacht.
Die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) ist die empfohlene Aufbewahrungsform. Die Registrierung kostet rund CHF 75 und ermöglicht es dem Erklaerenden, entweder den Aufbewahrungsort oder das Dokument selbst zu hinterlegen. Gemäss ZGB Art. 361 Abs. 3 kann der Auftraggeber das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt seines Wohnsitzkantons registrieren lassen — diese Information wird in Infostar (nationales Zivilstandsinformationssystem) erfasst. Die KESB prüft bei Einleitung eines Abklaerungsverfahrens routinemaessig beide Register. Weitere Aufbewahrungsoptionen: Hinterlegung beim Notar, beim Rechtsanwalt, in einem Bankschliessfach (wobei der Zugang ohne eigene Vollmacht erschwert sein kann) oder beim kantonalen Einzelrichter wie für Testamente. Der Auftraggeber soll den Vorsorgebeauftragten und nahe Angehörige ausdrucklich uber Existenz und Aufbewahrungsort informieren, damit im Bedarfsfall rasch gehandelt werden kann.
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