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Erbschaftsausschlagung Schweiz

Erbschaftsausschlagung Schweiz

ERBSCHAFTSAUSSCHLAGUNG

gemäss ZGB Art. 566-579 (Ausschlagung der Erbschaft)

AN:

[Behoerde]

AUSSCHLAGUNGSERKLÄRUNG

Ausschlagende Person:

Name: [Ausschlagende Name]

Geburtsdatum: [Ausschlagende Geburtsdatum]

AHV-Nr.: [Ausschlagende A H V]

Wohnsitz: [Ausschlagende Adresse]

Erblasser (Verstorbener):

Name: [Erblasser Name]

Todesdatum: [Erblasser Todesdatum]

Letzter Wohnsitz: [Erblasser Letzter Wohnsitz]

Verwandtschaft: [Verwandtschaft Zum Erblasser]

ERKLÄRUNG:

Die unterzeichnende Person [Ausschlagende Name] erklärt hiermit, die ihr nach dem Tod von [Erblasser Name] (verstorben am [Erblasser Todesdatum], zuletzt wohnhaft in [Erblasser Letzter Wohnsitz]) zugekommene Erbschaft vollständig und unwiderruflich auszuschlagen.

Diese Ausschlagung erfolgt gemäss ZGB Art. 566 Abs. 1 innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten ab Kenntnis der Erbschaft (ZGB Art. 567). Datum der Kenntnis: [Kenntnis Datum].

Hauptgrund für die Ausschlagung: [Ausschlagungsgrund]

Geschätzter Zustand des Nachlasses: [Nachlass Zustand]

Die ausschlagende Person bestätigt, dass diese Erklärung aus freiem Willen und ohne Zwang abgegeben wird und dass sie vollständig handlungsfähig im Sinne von ZGB Art. 12 ist.

RECHTSFOLGEN:

Mit dieser Ausschlagung gilt [Ausschlagende Name] als nicht Erbgangsbeteiligter. Der Anteil fällt gemäss ZGB Art. 572 an die nächsten gesetzlichen Erben (Repräsentationsrecht). Bei Überschuldung des Nachlasses haftet die ausschlagende Person nicht für Schulden des Erblassers (ZGB Art. 579 Abs. 1, Ausnahme: ZGB Art. 579 Abs. 2 bei Schenkungen der letzten 5 Jahre).

[Erklaerungsort], [Erklaerungsdatum]

Ausschlagende Person

[Ausschlagende Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erbschaftsausschlagung Schweiz?

Die Erbschaftsausschlagung ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 566-579 (Ausschlagung der Erbschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Ausschlagung ist streng von anderen erbrechtlichen Handlungen zu unterscheiden. Vom Erbverzichtsvertrag (ZGB Art. 495) unterscheidet sie sich dadurch, dass die Ausschlagung erst nach dem Tod des Erblassers erklärt werden kann und keine vorherige vertragliche Abrede erfordert. Vom Erbantrittsvertrag unterscheidet sie sich dadurch, dass die Annahme der Erbschaft durch konkludentes Verhalten (z. B. Einmischung in die Nachlassverwaltung) die Ausschlagung ausschliessen kann.

ZGB Art. 567 bestimmt die massgebliche Ausschlagungsfrist: Die Erklärung muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von der Eröffnung des Erbgangs Kenntnis erhalten hat, gegenüber der zuständigen Erbschaftsbehörde abgegeben werden. Für gesetzliche Erben beginnt die Frist typischerweise mit dem Todesdatum des Erblassers; für eingesetzte Erben beginnt sie mit der amtlichen Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags durch die Erbschaftsbehörde. Eine Erstreckung der Ausschlagungsfrist ist auf begründetes Gesuch hin durch die Erbschaftsbehörde möglich (ZGB Art. 567 Abs. 2).

Die kantonalen Erbschaftsbehörden, an die die Ausschlagungserklärung zu richten ist, sind je nach Kanton unterschiedlich: In Zürich und in vielen anderen Kantonen ist das zuständige Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig; in einigen Kantonen das Gemeindeamt (Gemeindevorstand) oder das Kantonsgericht. Die Erklärung ist schriftlich einzureichen und muss den Willen zur Ausschlagung unzweideutig zum Ausdruck bringen.

Eine wichtige Folge der Ausschlagung regelt ZGB Art. 572: Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, so fällt sein Erbanteil grundsätzlich an die nächsten gesetzlichen Erben der ausschlagenden Person (Repräsentationsprinzip) — d. h. typischerweise an seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers). Schlagen alle nächsten Erben aus, ist das Gericht nach ZGB Art. 573 berechtigt, die Erbschaft dem Kanton oder der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuzuweisen (Heimfallrecht).

Bei überschuldetem Nachlass ist die Ausschlagung besonders bedeutsam: Nach ZGB Art. 579 Abs. 1 haftet ein ausschlagender Erbe grundsätzlich nicht für die Schulden des Erblassers. Eine wichtige Ausnahme enthält ZGB Art. 579 Abs. 2: Wer in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers Schenkungen aus dem Nachlass erhalten hat, die die verfügbare Quote übersteigen, haftet insoweit dennoch für Nachlassschulden.

Wann brauchen Sie Erbschaftsausschlagung Schweiz?

Eine Erbschaftsausschlagung Schweiz wird in folgenden Situationen notwendig und sinnvoll.

Erstens bei überschuldetem Nachlass: Die häufigste Ursache für eine Erbschaftsausschlagung ist ein Nachlass, dessen Schulden und Verbindlichkeiten die Aktiven übersteigen. Wenn ein Erblasser mehr Schulden als Vermögen hinterlässt, würde die Annahme der Erbschaft bedeuten, dass der Erbe persönlich für diese Schulden haftet (ZGB Art. 560 Abs. 2). Die Ausschlagung schützt den Erben vor dieser Haftung — nach ZGB Art. 579 Abs. 1 haftet er nicht für Schulden des Erblassers, wenn er ausschlägt. Bei begründetem Überschuldungsverdacht kann der Erbe vor Ausschlagung die Errichtung eines amtlichen Inventars nach ZGB Art. 580 beantragen.

Zweitens bei unbekanntem Zustand des Nachlasses: Erben, die den Zustand des Nachlasses (Aktiven und Passiven) nicht kennen, können durch die Beantragung eines amtlichen Inventars (ZGB Art. 580) Klarheit gewinnen. Auf der Grundlage des Inventars entscheiden sie, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Das Inventarverfahren gibt dem Erben eine dreimonatige Bedenkzeit ab Abschluss des Inventars.

Drittens aus persönlichen oder familiären Gründen: Manche Erben schlagen aus persönlichen Gründen aus — z. B. weil sie den Erblasser zu Lebzeiten kaum kannten, weil die Erbschaft mit unerwünschten Pflichten (z. B. Unterhalt einer Immobilie in schlechtem Zustand) verbunden ist oder weil die Erbschaft aus ethischen Gründen abgelehnt wird.

Viertens zur Steueroptimierung: In einigen Konstellationen kann die Ausschlagung zugunsten der eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) steuerlich vorteilhaft sein. Wenn der Erbe bereits gut situiert ist und seine Kinder weniger Vermögen haben, kann die Ausschlagung dazu führen, dass das Erbe direkt an die nächste Generation fällt — je nach Kanton mit günstigeren Erbschaftssteuersätzen.

Fünftens bei Testamentsvollstreckung und Erbteilungsprozessen: Wenn ein Erbe nicht am Erbteilungsprozess teilnehmen will (z. B. wegen Streit mit Miterben, Wohnort im Ausland), kann die Ausschlagung die Abwicklung vereinfachen — die Erbengemeinschaft wird kleiner und damit einfacher zu verwalten.

Sechstens bei Nachlass mit Liegenschaften in schlechtem Zustand: Liegenschaften, die hohe Investitionsbedarfe haben (Sanierungspflichten, Altlasten, Hypotheken über Marktwert), können für den Erben eine finanzielle Belastung sein. Die Ausschlagung befreit ihn von der Pflicht, solche Liegenschaften zu übernehmen oder zu sanieren.

Was gehört in Ihr Erbschaftsausschlagung Schweiz?

Eine rechtswirksame Erbschaftsausschlagungserklärung Schweiz nach ZGB Art. 566-579 muss folgende wesentliche Elemente enthalten und die gesetzlichen Formvoraussetzungen erfüllen.

Adressat: Die Ausschlagungserklärung ist an die zuständige Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zu richten. Je nach Kanton ist dies das Bezirksgericht, das Gemeindeamt oder das Kantonsgericht. In Zürich ist das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes zuständig; in Bern die Regierungsstatthalterschaft; in Zug das Kantonsgericht. Eine Erklärung an eine unzuständige Behörde ist unwirksam.

Identifikation der ausschlagenden Person: Vollständige Angaben der ausschlagenden Person — Vor- und Nachname, Geburtsdatum, AHV-Nummer, aktuelle Wohnsitzadresse. Bei mehreren Miterben muss jeder Miterbe eine eigene, separate Ausschlagungserklärung einreichen — eine gemeinsame Erklärung für alle Erben ist nicht zulässig.

Angaben zum Erblasser: Name, Todesdatum und letzter Wohnsitz des Erblassers. Das Todesdatum ist die Grundlage für die Berechnung der 3-Monats-Frist nach ZGB Art. 567. Der letzte Wohnsitz bestimmt die zuständige Behörde.

Verwandtschaftsverhältnis und Berufungsgrundlage: Das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder die Rechtsgrundlage der Erbberufung (gesetzliches Erbrecht, Erbeinsetzung im Testament, Erbeinsetzung im Erbvertrag). Dies ermöglicht der Behörde, die Erbfolge korrekt anzupassen.

Datum der Kenntnis: Das Datum, an dem die ausschlagende Person von der Eröffnung des Erbgangs Kenntnis erhalten hat (ZGB Art. 567). Normalerweise ist dies das Todesdatum. Bei Kenntnis zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. Erblasser im Ausland gestorben, Erbe erst später informiert) ist das spätere Datum massgebend — mit entsprechenden Belegen.

Fristkontrolle: Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate ab Kenntnis der Erbschaft (ZGB Art. 567 Abs. 1). Die Frist beginnt für gesetzliche Erben mit dem Todesdatum des Erblassers; für Testamentserben mit der amtlichen Testamentseröffnung. Eine verspätete Ausschlagung gilt als Annahme der Erbschaft (Fiktion der Annahme nach ZGB Art. 571). Fristwahrende Einreichung bei der Behörde ist entscheidend — Postweg bis zur Behörde muss rechtzeitig sein.

Schriftform der Ausschlagungserklärung: ZGB Art. 570 verlangt, dass die Ausschlagungserklärung schriftlich oder zu Protokoll erklärt wird. Eine mündliche Ausschlagung ist unwirksam. Die schriftliche Erklärung muss den Willen zur Ausschlagung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen.

Freiwilligkeitsbestätigung: Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, empfiehlt sich die ausdrückliche Bestätigung, dass die Ausschlagung aus freiem Willen und ohne Zwang erfolgt — bei späteren Anfechtungsversuchen (Willensmangel) ist diese Bestätigung hilfreich.

forms-legal.com stellt diese Vorlage für die Erbschaftsausschlagung in der Schweiz als Ausgangspunkt zur Verfügung. Die genaue Zuständigkeit der Erbschaftsbehörde, die Fristwahrung und die steuerlichen Konsequenzen erfordern im Einzelfall die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Erbschaftsausschlagung Schweiz aus

Das Ausfüllen der Erbschaftsausschlagung Schweiz erfordert Sorgfalt, da Formfehler oder Fristversäumnisse zur automatischen Annahme der Erbschaft führen können.

Schritt 1 — Adressat ermitteln: Zuerst die zuständige Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers ermitteln. In Zürich: Bezirksgericht des letzten Wohnbezirks des Erblassers. In Bern: Regierungsstatthalterschaft. In Zug, Basel-Stadt, Aargau: jeweilige kantonale Behörde. Die kantonale Zuständigkeit kann beim kantonalen Obergericht oder beim Bezirksgericht telefonisch erfragt werden.

Schritt 2 — Fristen berechnen: Das Todesdatum des Erblassers und das Datum der eigenen Kenntnis (normalerweise gleich, ausser bei verspäteter Benachrichtigung) festhalten. Die 3-Monats-Frist nach ZGB Art. 567 läuft ab diesem Datum. Die Ausschlagungserklärung muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingegangen sein — nicht erst abgeschickt. Fristen exakt kalkulieren und einen Puffer einplanen.

Schritt 3 — Ausschlagende Person: Vollständige Personalien der ausschlagenden Person eintragen: Legalname, Geburtsdatum, AHV-Nummer, aktuelle Wohnsitzadresse.

Schritt 4 — Erblasser: Name, Todesdatum und letzten Wohnsitz des Erblassers eintragen. Das Todesdatum ist typischerweise auf der amtlichen Todesanzeige (Todesurkunde des Zivilstandsamts) ersichtlich.

Schritt 5 — Verwandtschaftsverhältnis: Das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser angeben — dies erleichtert der Erbschaftsbehörde die Feststellung der Erbfolge. Handelt es sich um eine Erbeinsetzung im Testament oder Erbvertrag, sollte auf die entsprechende Verfügung verwiesen werden.

Schritt 6 — Einreichung: Die unterzeichnete Ausschlagungserklärung fristwahrend an die zuständige Behörde senden — persönlich abgeben oder per Einschreibebrief. Empfangsbestätigung aufbewahren. Viele kantonale Behörden stellen nach Eingang eine Empfangsbestätigung oder eine Ausschlagungsurkunde aus.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftsausschlagung Schweiz

Bei der Erbschaftsausschlagung in der Schweiz werden folgende Fehler häufig gemacht, die zur automatischen Annahme der Erbschaft oder zu persönlicher Haftung für Nachlassschulden führen können.

Fehler 1 — Fristversäumnis: Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist das Verpassen der 3-Monats-Frist nach ZGB Art. 567. Eine auch nur um einen Tag verspätete Ausschlagung gilt gemäss ZGB Art. 571 automatisch als Annahme der Erbschaft — der Erbe haftet dann persönlich und unbeschränkt für alle Schulden des Erblassers. Erben müssen die Frist sofort nach Bekanntwerden des Todes kalkulieren und keine Zeit verlieren.

Fehler 2 — Ausschlagung an falsche Behörde: Die Ausschlagung muss an die Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (nicht am Wohnsitz des Erben) gerichtet werden. Wird die Erklärung an die falsche Behörde gesandt, ist sie unwirksam und muss innerhalb der laufenden Frist korrekt eingereicht werden.

Fehler 3 — Konkludente Annahme durch Einmischung: Wer sich vor der Ausschlagung in die Verwaltung des Nachlasses einmischt (Nachlassrechnungen bezahlt, Nachlassgegenstände verkauft, Konten des Erblassers verwendet), gilt nach ZGB Art. 571 Abs. 2 als Erbe und verliert das Recht zur Ausschlagung. Erben sollten bis zur Ausschlagung alle Handlungen betreffend den Nachlass unterlassen.

Fehler 4 — Unterschätzung der Schenkungsrückforderung (ZGB Art. 579 Abs. 2): Manche Erben schlagen aus, weil sie denken, sie seien von allen Verbindlichkeiten befreit. ZGB Art. 579 Abs. 2 sieht jedoch vor, dass Erben, die in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers Schenkungen über die verfügbare Quote erhalten haben, trotz Ausschlagung für diese Schenkungsbeträge haften können. Wer grössere lebzeitige Zuwendungen erhalten hat, sollte die Ausschlagung mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Fehler 5 — Nur ein Erbe schlägt aus, andere nicht: Wenn nicht alle Miterben ausschlagen und nur einzelne die Ausschlagung erklären, rücken die Nachkommen des Ausschlagenden in dessen Stelle nach (ZGB Art. 572). Die verbleibenden Miterben und die nachrückenden Nachkommen bilden dann gemeinsam die Erbengemeinschaft. Bei komplizierten Familienverhältnissen sollte die Auswirkung der Ausschlagung auf die Erbengemeinschaft vorab sorgfältig analysiert werden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 11CH official
  2. Art. 18 ORCH official
  3. ZGB Art. 566CH official
  4. ZGB Art. 495CH official
  5. ZGB Art. 567CH official
  6. ZGB Art. 572CH official
  7. ZGB Art. 573CH official
  8. ZGB Art. 579CH official
  9. ZGB Art. 560CH official
  10. ZGB Art. 580CH official
  11. ZGB Art. 571CH official
  12. ZGB Art. 570CH official
  13. ZGB Art. 557CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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