Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz
Erbvertrag (Vermögen)
ERBVERTRAG (VERMÖGEN)
öffentlich beurkundet gemäss ZGB Art. 494 bis 497 und Art. 512 bei [Notar Name], [Beurkundungsort], am [Beurkundungsdatum]
zwischen
[Erblasser Name] Geboren am [Erblasser Geburt] [Erblasser Adresse] (nachfolgend Erblasser/in genannt)
und
[Erbe Name] [Erbe Adresse] Beziehung: [Erbe Beziehung] (nachfolgend Vertragserbe/in / Begünstigte/r genannt)
Erbvertragliche Verfügung
1. Verfügungsgegenstand Der Erblasser verfügt im Rahmen dieses Erbvertrags über folgendes Vermögen: [Verfügungs Gegenstand]
2. Art der Verfügung: [Verfügungs Art] Der Erblasser/in setzt den Vertragserben/die Vertragserberin gemäss ZGB Art. 494 Abs. 1 hiermit zum Erben oder Vermächtnisnehmer für das oben bezeichnete Vermögen ein. Die Verfügung ist bindend und kann vom Erblasser nicht einseitig widerrufen werden (ZGB Art. 494 Abs. 1 i.V.m. Art. 513 Abs. 1).
3. Gegenleistung des Vertragserben Als Gegenleistung erbringt der Vertragserbe/die Vertragserberin folgende Leistung: [Gegenleistung]
Pflichtteilsschutz und Anrechnungsregeln
4. Pflichtteilsschutz gemäss ZGB Art. 470 ff. Die Parteien bestätigen, dass durch diese erbvertragliche Verfügung die Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten (insbesondere Kinder des Erblassers mit Pflichtteil von 50% gemäss ZGB Art. 471 Abs. 1, Ehegatte/Eingetragener Partner mit 50% gemäss ZGB Art. 471 Abs. 3 nach revidiertem Erbrecht seit 01.01.2023) gewahrt bleiben oder, falls pflichtteilsberechtigte Personen auf ihren Pflichtteil verzichten, ein solcher Verzicht notariell beurkundet vorliegt.
5. Anrechnung auf Pflichtteil oder freie Quote Über die Anrechnung dieser Verfügung auf den Pflichtteil oder die freie Quote des Vertragserben haben die Parteien folgendes vereinbart: die Zuwendung wird auf den Pflichtteil des Vertragserbens angerechnet, soweit sie diesen übersteigt. Bei Streitigkeiten über die Berechnung entscheidet das zuständige kantonale Gericht nach ZPO Art. 243 ff. (vereinfachtes Verfahren bis CHF 30'000) oder ZPO Art. 219 ff. (ordentliches Verfahren).
Erbschaftssteuer und steuerliche Hinweise
6. Kantonale Erbschaftssteuer Die Schweiz kennt keine Bundeserbschaftssteuer; Erbschaftssteuern sind kantonal geregelt. Am Wohnsitzort des Erblassers, Kanton [Beurkundungsort], gelten die kantonalen Erbschaftssteuergesetze. Nachkommen und Ehegatten sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit; andere Begünstigte können einer Erbschaftssteuer von bis zu 50% unterliegen. Die Parteien werden aufgefordert, vor Vertragsschluss eine steuerliche Beratung einzuholen.
7. Auflösung und Anfechtung Der Erbvertrag kann nach ZGB Art. 513 ff. nur durch einen neuen Erbvertrag, öffentlich beurkundeten Rücktritt beider Parteien oder im Klageweg wegen Urteilsunfähigkeit, Drohung oder Täuschung (ZGB Art. 519 ff.) aufgelöst werden. Ein einseitiger Widerruf durch den Erblasser ist ausgeschlossen (ZGB Art. 494 Abs. 1).
Beurkundeungsort und -datum: [Beurkundungsort], [Beurkundungsdatum]
Erblasser/in
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Signature
Vertragserbe/in (Begünstigte/r)
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Signature
Urkundsperson (Notar/in)
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Signature
Was ist Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz?
Der Erbschaftsvertrag (Vermögen) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 494 (Erbeinsetzung und Vermächtnis), Art. 495 (Erbverzicht), Art. 497 (Erbvertrag zugunsten Dritter), Art. 512 (öffentliche Beurkundung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der Erbschaftsvertrag Schweiz muss gemäss ZGB Art. 512 Abs. 1 zwingend öffentlich beurkundet werden: beide Parteien (Erblasser und Vertragserbe) müssen gleichzeitig vor einer öffentlichen Urkundsperson (Notar) erscheinen, ihre Identität ausweisen und den Vertrag in Gegenwart von zwei Zeugen unterzeichnen (ZGB Art. 512 Abs. 2). Die Beurkundung erfolgt nach kantonalem Notariatsrecht (z.B. Notariatsgesetz des Kantons Zürich, NOG ZH; Beurkundungsgesetz des Kantons Bern, BeurkG BE). Ohne öffentliche Beurkundung ist der Erbvertrag formungültig und nichtig nach ZGB Art. 519.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Erbrecht nach dem Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Modernisierung des Erbrechts). Die wichtigsten Änderungen betreffen die Pflichtteile: Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt (ZGB Art. 471 Abs. 1 n.F.), der Pflichtteil der Eltern wurde abgeschafft und der Pflichtteil des Ehegatten / eingetragenen Partners bei 1/2 belassen. Die grössere Verfügungsfreiheit soll insbesondere Nachfolgeplanungen in Familienunternehmen und die Zuwendung an Lebensgefährten erleichtern.
Der Erbschaftsvertrag Schweiz kann drei verschiedene Typen von Verfügungen enthalten: Erstens die Erbeinsetzung nach ZGB Art. 494 Abs. 1, durch die der Erblasser dem Vertragspartner einen Anteil am Gesamtnachlass verspricht (z.B. 50% des Nachlasses, die gesamte Liegenschaft oder ein bestimmtes Unternehmen). Zweitens das Vermächtnis nach ZGB Art. 494 Abs. 3 (i.V.m. ZGB Art. 484 ff.), durch das der Erblasser dem Begünstigten einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass zuwendet, ohne ihn als Gesamtnachfolger einzusetzen. Drittens der Erbverzicht nach ZGB Art. 495, durch den eine Person auf ihre gesetzliche Erbquote oder einen Teil davon verzichtet — häufig gegen eine Abfindung zu Lebzeiten.
Die Bindungswirkung des Erbvertrags bedeutet, dass der Erblasser keine Verfügungen mehr treffen kann, die die zugesagte Leistung schmälern, sofern er keine gegenteilige Klausel im Vertrag vereinbart hat. ZGB Art. 494 Abs. 2 regelt jedoch, dass gewöhnliche Verfügungen unter Lebenden (Schenkungen) des Erblassers auch nach Abschluss des Erbvertrags grundsätzlich zulässig bleiben, wenn sie nicht in der Absicht vorgenommen werden, die erbvertraglich zugesagte Leistung zu vereiteln (Schädigungsabsicht nach ZGB Art. 494 Abs. 3).
Steuerlich unterliegt der Erbschaftsvertrag Schweiz den kantonalen Erbschaftssteuergesetzen am Wohnsitz des Erblassers (im Todesfall) und allfälligen Schenkungssteuergesetzen bei Zuwendungen zu Lebzeiten. Die Schweiz kennt keine Bundeserbschaftssteuer (das Volksbegehren zur Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer wurde 2015 abgelehnt). Kantonale Steuern variieren erheblich: Nachkommen und Ehegatten sind in den meisten Kantonen (ausser Appenzell Innerrhoden für Ehegatten) von der Erbschaftssteuer befreit, während entfernte Verwandte oder Dritte mit Erbschaftssteuersätzen von bis zu 50% konfrontiert sein können.
Der Erbschaftsvertrag Schweiz ist von der einfachen Erbvereinbarung unter Erben (Erbteilungsvertrag nach ZGB Art. 634 ff.) zu unterscheiden, die nach dem Todesfall die Aufteilung des Nachlasses regelt. Zudem unterscheidet er sich vom gemeinschaftlichen Testament (in der Schweiz nach ZGB Art. 498 ff. nicht zulässig) und von der Verfügung von Todes wegen in Form eines einseitigen Testaments (ZGB Art. 498 bis 502).
Wann brauchen Sie Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz?
Der Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz wird in spezifischen Situationen eingesetzt, in denen eine bindende, vertragliche Nachfolgeplanung erforderlich ist.
Unternehmensnachfolge: Wenn ein Unternehmer sein Familienunternehmen auf ein bestimmtes Kind oder einen bestimmten Mitunternehmer übertragen möchte, schafft der Erbschaftsvertrag Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Der Nachfolgekandidat weiss verlässlich, dass er das Unternehmen erhält, und kann entsprechend investieren und vorbereiten. Gleichzeitig können Geschwister durch vertragliche Erbverzichte gegen Abfindungen ausgekauft werden, was Erbstreitigkeiten um das Unternehmen verhindert.
Versorgung des Lebenspartners: Unverheiratete Lebenspartner sind gesetzlich nicht erbberechtigt (kein gesetzliches Erbrecht nach ZGB Art. 457 ff.). Durch einen Erbschaftsvertrag kann der Erblasser dem Lebenspartner eine bindende Zuwendung versprechen — sicherer als ein Testament, das einseitig widerruflich ist. Das revidierte Erbrecht seit 01.01.2023 hat durch die Senkung der Nachkommpflichtteile mehr Spielraum für Zuwendungen an Lebenspartner geschaffen.
Pflege gegen Erbschaft: Häufig schliesst ein älterer Mensch mit der pflegenden Person (Kind, Verwandter, Vertrauensperson) einen Erbschaftsvertrag ab: der Erblasser verspricht dem Pfleger eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis (z.B. die Liegenschaft), und der Pfleger verpflichtet sich zur Betreuung und Pflege bis zum Ableben. Dieser Vertrag gibt beiden Parteien Rechtssicherheit — dem Erblasser die Pflege, dem Pfleger die wirtschaftliche Absicherung. Der BGer hat in BGE 129 III 209 die Zulässigkeit solcher Pflegeverträge kombiniert mit Erbverträgen anerkannt.
Schutz vor Erbstreitigkeiten: Durch eine klare vertragliche Regelung der Nachfolge lassen sich künftige Erbstreitigkeiten unter Geschwistern oder anderen Angehörigen vermeiden. Der Erbvertrag ist beweissicher (öffentliche Beurkundung), klar formuliert und rechtlich bindend — anders als mündliche Zusagen oder handschriftliche Briefe.
Absicherung bei Immobilienübergabe unter Lebenden: Wenn der Erblasser eine Liegenschaft bereits zu Lebzeiten auf ein Kind überträgt (gemischte Schenkung), sichert ein ergänzender Erbschaftsvertrag die gegenseitigen Ansprüche: das Kind verpflichtet sich zu bestimmten Leistungen (Wohnrecht des Erblassers, Pflegepflicht) und erhält dafür die Liegenschaft als Vorabempfang aus dem Erbe. Die Anrechnung auf den Pflichtteil oder die freie Quote wird vertraglich geregelt.
Was gehört in Ihr Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz?
Ein formgültiger Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz nach ZGB Art. 494 bis 497 und Art. 512 muss folgende Kernelemente enthalten.
Publizitätsfähige Identifikation der Parteien: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und AHV-Nummer des Erblassers und des Vertragserbens. Bei juristischen Personen als Begünstigte: Firma, UID, Sitz und Zeichnungsberechtigte. Für die Pflichtteilsberechnung sind auch die übrigen Nachkommen und Ehegatten zu identifizieren.
Präzise Beschreibung des Verfügungsgegenstands: Das Vermögen oder die zugewendete Leistung ist präzise zu beschreiben. Für Liegenschaften: Katasternummer, Gemeinde, Grundstücksfläche, Gebäudebeschrieb. Für Wertschriftendepots: Depotnummer und Bank. Für Unternehmensanteile: Firma, UID, Anzahl Aktien oder GmbH-Stammeinlagen. Für Geldbeträge: CHF-Betrag oder Berechnungsformel (z.B. 40% des Nettovermögens).
Art der Verfügung: Klar definieren, ob Erbeinsetzung (Gesamtnachfolger für einen Anteil), Vermächtnis (bestimmter Gegenstand, keine Gesamtnachfolge) oder Erbverzicht (mit oder ohne Abfindung). Jede Art hat unterschiedliche rechtliche Konsequenzen bei Schulden des Nachlasses und Pflichtteilsberechnungen.
Pflichtteilswahrung nach ZGB Art. 470 ff.: Der Vertrag muss explizit bestätigen, dass durch die Verfügung keine Pflichtteile verletzt werden. Bei Pflichtteilsverletzung droht die Herabsetzungsklage der benachteiligten Pflichtteilsberechtigten nach ZGB Art. 522 ff. (Verjährung 1 Jahr nach Kenntnisnahme, 10 Jahre absolut). Nach dem revidierten Erbrecht seit 01.01.2023: Pflichtteil Nachkommen = 50% der gesetzlichen Erbquote; Pflichtteil Ehegatte/Partner = 50% der gesetzlichen Quote.
Bindungswirkung und Schutz vor Aushöhlung: ZGB Art. 494 Abs. 2 und 3 regeln, welche Verfügungen unter Lebenden der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags noch treffen darf. Der Vertrag sollte klar regeln, ob der Erblasser Schenkungen oder andere Verfügungen zulasten der zugesagten Leistung vornehmen darf.
Gegenleistung und synallagmatische Struktur: Falls der Vertragserbe eine Gegenleistung erbringt (Pflegeverpflichtung, Rentenleistungen, Übernahme von Schulden), ist diese präzise zu beschreiben. Die Gegenseitigkeit macht den Erbschaftsvertrag zu einem synallagmatischen Vertrag, bei dem Nichterfüllung der Gegenleistung Rechtsfolgen auslöst. forms-legal.com bietet eine Vorlage, die alle Strukturelemente abdeckt.
Öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 512: Zwingend erforderlich; der Vertrag ist nur gültig, wenn er von einer öffentlichen Urkundsperson (Notar) beurkundet und von beiden Parteien sowie zwei Zeugen in gleichzeitiger Anwesenheit unterzeichnet wurde. Ohne Beurkundung ist der Erbvertrag formungültig und nichtig.
Steuerliche Klauseln: Hinweis auf kantonale Erbschaftssteuer (am Wohnsitz des Erblassers) und allfällige Schenkungssteuer bei Vorabzuwendungen. Anrechnung auf laufende Erbschaftssteuerfreistellungen.
Auflösungs- und Rücktrittsklauseln nach ZGB Art. 513 ff.: Möglichkeiten zur Auflösung oder Anpassung des Erbvertrags (nur gemeinsam oder durch neuen Erbvertrag, ZGB Art. 513). Rücktrittsrecht bei Nichterfüllung der Gegenleistung (OR Art. 107 ff. analog).
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz aus
Der Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz erfordert besondere Vorbereitung, da er zwingend öffentlich beurkundet werden muss und weitreichende erbrechtliche Konsequenzen hat.
Schritt 1 - Erbrechtsberatung einholen: Konsultieren Sie vor Vertragsschluss einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt oder Notar. Die Pflichtteilsberechnungen nach dem revidierten Erbrecht (seit 01.01.2023) sowie die steuerlichen Konsequenzen am Wohnsitz des Erblassers sind komplex und einzelfallbezogen.
Schritt 2 - Pflichtteilsberechnung vornehmen: Stellen Sie das Nachlassvermögen (inkl. Vorempfänge nach ZGB Art. 626 ff. und Vorschlagsbeteiligungen des Ehegatten nach ZGB Art. 215) zusammen. Berechnen Sie die Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen: je 50% ihrer gesetzlichen Quote; Ehegatte/Partner: 50%). Nur der darüber hinausgehende freie Teil des Nachlasses kann im Erbvertrag frei vergeben werden.
Schritt 3 - Verfügungsgegenstand präzise beschreiben: Lassen Sie alle relevanten Vermögenswerte durch Fachleute bewerten (Liegenschaftswert durch Schätzungsexperten, Unternehmenswert durch Wirtschaftsprüfer). Die Beschreibung muss so präzise sein, dass im Todesfall keine Auslegungsstreitigkeiten entstehen.
Schritt 4 - Notar aufsuchen: Vereinbaren Sie einen Beurkundungstermin bei einer öffentlichen Urkundsperson im zuständigen Kanton (Wohnsitzkanton des Erblassers empfiehlt sich). Bringen Sie Identitätsausweise aller Parteien, Grundbuchauszüge für Liegenschaften, Depotauszüge und andere relevante Dokumente mit.
Schritt 5 - Gemeinsame Beurkundung: Beide Parteien müssen gleichzeitig vor dem Notar erscheinen (ZGB Art. 512 Abs. 2). Zwei Zeugen sind bei der Unterzeichnung anwesend. Der Notar verliest den Vertragstext, stellt die Identität und Urteilsfähigkeit aller Parteien fest und beurkundet die Unterzeichnung.
Schritt 6 - Steuerdeklaration und Mitteilung: Hinterlegen Sie eine Kopie beim zuständigen kantonalen Notariatsarchiv und informieren Sie allfällige Erben über die Existenz des Erbvertrags. Bei steuerpflichtigen Zuwendungen zu Lebzeiten (Schenkungssteuer) sind die kantonalen Meldefristen einzuhalten.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz
Der Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen aus ZGB, kantonalem Notariatsrecht und Steuerrecht.
ZGB Art. 494 bis 497 (Erbvertragsrecht): ZGB Art. 494 Abs. 1: Bindungswirkung der Erbeinsetzung für den Erblasser. Art. 494 Abs. 2: Gewöhnliche Lebzeitenverfügungen bleiben zulässig. Art. 494 Abs. 3: Schenkungen in Schädigungsabsicht sind anfechtbar. Art. 495: Erbverzicht (mit oder ohne Abfindung). Art. 496: Erbverzicht zugunsten Dritter. Art. 497: Erbvertrag zugunsten Dritter.
ZGB Art. 512 (Formvorschrift): Öffentliche Beurkundung ist zwingend. Beide Parteien müssen gleichzeitig vor der Urkundsperson erscheinen. Zwei Zeugen müssen anwesend und urteilsfähig sein. Ohne Beurkundung ist der Erbvertrag formungültig (ZGB Art. 519 Abs. 1).
Revision des Erbrechts seit 01.01.2023: Senkung des Pflichtteils der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 der gesetzlichen Erbquote (ZGB Art. 471 Abs. 1 n.F.). Abschaffung des Elternpflichtteils. Pflichtteil des Ehegatten/eingetragenen Partners unverändert 1/2 (ZGB Art. 471 Abs. 3 n.F.). Neue Regelungen zur Begünstigungsgrenze beim Vorliegen eines Scheidungsverfahrens (ZGB Art. 473 n.F.).
Kantonales Erbschaftssteuerrecht: Jeder Kanton regelt die Erbschaftssteuer eigenständig. Im Kanton Zürich: ZG-ESchSt regelt die Steuerpflicht; Nachkommen und Ehegatten sind befreit. Im Kanton Bern: ESchStG BE; gleiches Befreiungsprinzip. Steuersätze für Drittbegünstigte: 15% bis 50% je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad. Schenkungen zu Lebzeiten können kantonaler Schenkungssteuer unterliegen.
Anfechtungsklage nach ZGB Art. 519 ff.: Ungültigkeitsklage bei Formmangel, Urteilsunfähigkeit, Drohung oder Täuschung; Verjährung 1 Jahr nach Kenntnisnahme, 10 Jahre absolut. Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung nach ZGB Art. 522 ff.; Verjährung 1 Jahr nach Kenntnisnahme der Verletzung, 10 Jahre ab Nachlassöffnung.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz
Häufige Fehler beim Erbschaftsvertrag (Vermögen) Schweiz können zur Ungültigkeit des Vertrags oder zu teuren Erbstreitigkeiten führen.
Fehler 1 - Öffentliche Beurkundung vergessen oder unvollständig: Der häufigste und fatalste Fehler ist der Versuch, einen Erbvertrag ohne notarielle Beurkundung abzuschliessen (z.B. schriftlicher Privatvertrag, Handschreiben). Ohne öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 512 ist der Erbvertrag formungültig und nichtig — er entfaltet keinerlei Rechtswirkung, auch wenn beide Parteien ihn bewusst unterschrieben haben.
Fehler 2 - Pflichtteilsverletzung durch Überschätzung der freien Quote: Nach dem revidierten Erbrecht (01.01.2023) umfasst die freie Quote maximal das Nachlassvermögen abzüglich der Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten. Wer diese Berechnung ohne Beratung vornimmt, riskiert eine Herabsetzungsklage benachteiligter Erben (ZGB Art. 522 ff.), die zur teilweisen Unwirksamkeit des Erbvertrags führt.
Fehler 3 - Unklare Beschreibung des Verfügungsgegenstands: Vage Beschreibungen wie 'mein Haus' (ohne Grundbuchkoordinaten) oder 'mein Depot' (ohne Kontonummer) führen im Todesfall zu Auslegungsstreitigkeiten. Liegenschaften müssen mit Katasternummer und Gemeinde, Depots mit Depotnummer und Bank exakt bezeichnet sein.
Fehler 4 - Vergessen der Schädigungsabsicht-Klausel: Ohne explizite Einschränkungen kann der Erblasser nach ZGB Art. 494 Abs. 2 auch nach Erbvertragsabschluss Schenkungen vornehmen, die den Vertragserbens schädigen. Wenn der Vertragserbe Schutz vor solchen Schenkungen haben soll, muss eine entsprechende Klausel aufgenommen werden (Schädigungsverbot nach ZGB Art. 494 Abs. 3 muss vertraglich konkretisiert werden).
Fehler 5 - Vergessen der steuerlichen Konsequenzen: Zuwendungen an Nichtblutsverwandte (Lebensgefährten, Freunde) können kantonaler Erbschaftssteuer von bis zu 50% unterliegen. Ohne steuerliche Beratung wird diese Belastung oft unterschätzt, was beim Begünstigten zu einer unerwarteten hohen Steuerlast führt, die das Erbe wirtschaftlich entwertet.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 107CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 512CH official
- ZGB Art. 519CH official
- ZGB Art. 471CH official
- ZGB Art. 484CH official
- ZGB Art. 495CH official
- ZGB Art. 634CH official
- ZGB Art. 498CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 470CH official
- ZGB Art. 522CH official
- ZGB Art. 513CH official
- ZGB Art. 626CH official
- ZGB Art. 215CH official
- ZGB Art. 473CH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Der Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) und das Testament (ZGB Art. 498 ff.) sind beide Verfügungen von Todes wegen, unterscheiden sich aber grundlegend in ihrer Bindungswirkung. Das Testament ist eine einseitige Verfügung des Erblassers, die er jederzeit und ohne Zustimmung anderer Personen widerrufen oder ändern kann (ZGB Art. 509). Der Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag: Erblasser und Vertragserbe einigen sich gemeinsam auf die Nachfolgeregelung. Einmal abgeschlossen, kann der Erblasser den Erbvertrag nicht mehr einseitig widerrufen (ZGB Art. 494 Abs. 1). Eine Aufhebung ist nur durch einen neuen gemeinsamen Erbvertrag oder durch den öffentlich beurkundeten Rücktritt beider Parteien möglich (ZGB Art. 513). Der Erbvertrag bietet dem Vertragserben also wesentlich mehr Rechtssicherheit als ein Testament.
Ja, nach ZGB Art. 512 Abs. 1 und 2 ist für einen Erbvertrag in der Schweiz die öffentliche Beurkundung zwingend. Beide Parteien müssen gleichzeitig vor einer öffentlichen Urkundsperson (Notar) erscheinen. Zwei urteilsfähige und handlungsfähige Zeugen müssen bei der Unterzeichnung anwesend sein. Die Urkundsperson stellt die Identität und Urteilsfähigkeit aller Beteiligten fest, verliest den Vertragstext und beurkundet die Unterzeichnung. Ohne öffentliche Beurkundung ist der Erbvertrag formungültig und nichtig (ZGB Art. 519 Abs. 1 lit. a). Im Unterschied zum eigenhändigen Testament (nur Handschrift und Unterschrift des Erblassers erforderlich) gibt es beim Erbvertrag keine Ausnahme von der Beurkundungspflicht.
Das seit 1. Januar 2023 geltende revidierte Erbrecht (Bundesgesetz über die Modernisierung des Erbrechts) hat die Pflichtteile neu geregelt. Nach ZGB Art. 471 n.F. haben Recht auf einen Pflichtteil: Nachkommen (Kinder, Kindeskinder) mit je 50% ihrer gesetzlichen Erbquote (früher 3/4); Ehegatten und eingetragene Partner mit 50% ihrer gesetzlichen Erbquote (unverändert). Der Pflichtteil der Eltern wurde vollständig abgeschafft. Geschwister, weitere Verwandte und andere Personen haben keinen gesetzlichen Pflichtteil. Die Absenkung des Nachkommen-Pflichtteils von 75% auf 50% der gesetzlichen Erbquote vergrössert den verfügbaren Anteil des Erblassers erheblich und erleichtert Zuwendungen an Lebenspartner und Dritte.
Ein Erbvertrag kann nach ZGB Art. 513 ff. nur auf bestimmten Wegen aufgelöst oder geändert werden. ZGB Art. 513 Abs. 1: Gemeinsame Aufhebung durch einen neuen, öffentlich beurkundeten Vertrag zwischen den gleichen Parteien. ZGB Art. 513 Abs. 2: Der Erblasser kann einen Rücktrittsvorbehalt für bestimmte Fälle in den Vertrag aufnehmen. ZGB Art. 513 Abs. 3: Bei Vorliegen von Rücktrittsgründen (Nichterfüllung der Gegenleistung durch den Vertragserben) kann der Erblasser unter analoger Anwendung von OR Art. 107 ff. zurücktreten. Eine einseitige Änderung durch den Erblasser ist ausgeschlossen (ZGB Art. 494 Abs. 1). Spätere Testamente, die dem Erbvertrag widersprechen, sind insoweit unwirksam (ZGB Art. 494 Abs. 1 i.V.m. Art. 511 Abs. 1).
Erbschaften und Vermächtnisse aus einem Erbschaftsvertrag Schweiz unterliegen der kantonalen Erbschaftssteuer am Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Die Schweiz kennt keine Bundeserbschaftssteuer. Die Steuerpflicht variiert erheblich: In den meisten Kantonen (z.B. Zürich, Bern, Aargau, Zug, Basel-Stadt) sind direkte Nachkommen (Kinder, Kindeskinder) und Ehegatten / eingetragene Partner vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Andere Begünstigte (Geschwister, Nichten/Neffen, Lebenspartner, Drittbegünstigte) können je nach Kanton mit Erbschaftssteuersätzen von 10% bis 50% besteuert werden. Der Kanton Schwyz erhebt als einziger Kanton gar keine Erbschaftssteuer. Vorabzuwendungen zu Lebzeiten (Schenkungen als Gegenleistung für Pflege) können kantonaler Schenkungssteuer unterliegen, die der Erbschaftssteuer angerechnet werden kann.
Das revidierte Erbrecht (seit 01.01.2023) enthält in ZGB Art. 120 n.F. und Art. 473 n.F. Regelungen zur Begünstigungsgrenze bei laufendem Scheidungsverfahren: Erblasser, gegen die ein Scheidungsverfahren hängig ist oder deren Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde, können ihren Ehegatten / eingetragenen Partner nicht mehr über die gesetzliche Erbquote hinaus begünstigen, sofern kein neuer Erbvertrag abgeschlossen wurde. Wurde im Erbvertrag der Ehegatte als Vertragserbe eingesetzt, erlischt diese Einsetzung nach ZGB Art. 120 Abs. 1 n.F. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, soweit der Erbvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält. Paare sollten nach einer Scheidung oder Partnerschaftsauflösung ihre Erbverträge überprüfen und an die neuen Verhältnisse anpassen.
Der Erbverzicht nach ZGB Art. 495 ist eine erbvertragliche Vereinbarung, durch die eine Person (typisch ein Nachkomme oder ein sonstiger Erbberechtigter) auf ihren gesetzlichen Erbanspruch oder einen Teil davon verzichtet — meist gegen eine Abfindung zu Lebzeiten. Der Erbverzicht ist sinnvoll, wenn ein Elternteil sein Unternehmen an ein bestimmtes Kind übergeben möchte und die anderen Kinder dafür abgefunden werden sollen (klare Nachfolge ohne Erbstreit). Er eignet sich auch, wenn ein Elternteil zu Lebzeiten ein Vermögensgeschenk macht (z.B. Liegenschaft), und sichergestellt werden soll, dass der beschenkte Erbe später keine weiteren Erbansprüche stellt (kombinierter Schenkungsvertrag und Erbverzicht). Nach ZGB Art. 495 Abs. 3 wirkt der Erbverzicht bei Verzicht eines Nachkommen auch zugunsten seiner eigenen Nachkommen (gesetzliche Abkömmlingsvermutung), sofern der Vertrag nicht das Gegenteil vorsieht.
Nimmt der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags Verfügungen vor, die in Schädigungsabsicht den Anspruch des Vertragserben verkürzen (ZGB Art. 494 Abs. 3), kann der Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der schädigenden Verfügung oder Herausgabe des geschmälerten Betrags erheben. ZGB Art. 494 Abs. 2 erlaubt gewöhnliche Lebzeitenverfügungen ohne Schädigungsabsicht weiterhin. Die Beweislast für die Schädigungsabsicht liegt beim Vertragserben; eine verschuldensunabhängige Haftung des Erblassers oder seiner Erben besteht nicht. Wurden Dritte durch die schädigende Verfügung begünstigt, kann der Vertragserbe nach ZGB Art. 494 Abs. 3 i.V.m. ZGB Art. 527 eine Herabsetzungsklage gegen diese Dritten erheben. Verjährung: 1 Jahr ab Kenntnis der Verletzung, 10 Jahre absolut.
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