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Erbverzichtsvertrag Schweiz

Erbverzichtsvertrag Schweiz

ERBVERZICHTSVERTRAG

gemäss ZGB Art. 495-497 und Art. 512 (öffentliche Beurkundung)

Vor dem unterzeichnenden Notar [Notar Name], mit Amtssitz in [Beurkundungsort], sind am [Beurkundungsdatum] persönlich erschienen:

I. VERTRAGSPARTEIEN

ERBLASSER:

Name: [Erblasser Name]

Geburtsdatum: [Erblasser Geburtsdatum]

AHV-Nr.: [Erblasser A H V]

Wohnsitz: [Erblasser Adresse]

Zivilstand: [Erblasser Zivilstand]

VERZICHTENDER (Erbverzichter):

Name: [Verzichtender Name]

Geburtsdatum: [Verzichtender Geburtsdatum]

Wohnsitz: [Verzichtender Adresse]

Verwandtschaft: [Verwandtschaft]

II. ERBVERZICHT

[Verzichtender Name] erklärt hiermit den folgenden Erbverzicht gegenüber [Erblasser Name]:

Umfang des Verzichts: [Verzicht Umfang]

Entgeltlichkeit: [Entgeltlichkeit]

Wirkung gegenüber Nachkommen: [Wirkung Gegen Enkel]

Der Verzichtende erklärt, dass er über seine Rechte als potenzieller Erbe informiert ist und diesen Verzicht aus freiem Willen und ohne Zwang erklärt.

IV. RECHTSFOLGEN DES ERBVERZICHTS

Mit diesem Vertrag verzichtet [Verzichtender Name] auf alle Erb- und Pflichtteilsansprüche an der Erbschaft von [Erblasser Name] gemäss ZGB Art. 495. Dieser Verzicht umfasst alle zukünftigen Nachlasswerte des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Der Verzicht hat keine Auswirkungen auf andere laufende Verträge zwischen den Parteien.

V. ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG

Dieser Erbverzichtsvertrag wird gemäss ZGB Art. 512 Abs. 1 öffentlich beurkundet. Die Parteien haben den Vertragsinhalt verstanden und unterzeichnen freiwillig. Ort: [Beurkundungsort], Datum: [Beurkundungsdatum]

Erblasser

[Erblasser Name]

Verzichtender (Erbverzichter)

[Verzichtender Name]

Notar / Urkundsperson

[Notar Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erbverzichtsvertrag Schweiz?

Der Erbverzichtsvertrag ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 495-497, ZGB Art. 512, BeurkG kantonal geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

ZGB Art. 495 unterscheidet zwei Varianten des Erbverzichts. Beim unentgeltlichen Erbverzicht verzichtet der Erbe ohne jede Gegenleistung — er gibt seine Erbansprüche aus persönlichen Gründen auf (z. B. um Geschwister zu bevorzugen oder aus familiärer Solidarität). Beim entgeltlichen Erbverzicht — dem sogenannten Erbauskauf — erhält der Verzichtende eine Abfindung (Gegenleistung) zu Lebzeiten des Erblassers als Kompensation für seinen Verzicht. Der Erbauskauf ist in der Praxis häufig: Der Erblasser kauft die Erbansprüche eines Kindes aus, um die Erbmasse für die übrigen Kinder oder für den überlebenden Ehegatten zu vergrössern.

Der Erbverzichtsvertrag ist strikt von der Erbschaftsausschlagung nach ZGB Art. 566 zu unterscheiden: Die Ausschlagung ist eine einseitige Erklärung nach dem Tod des Erblassers gegenüber der Erbschaftsbehörde, während der Erbverzichtsvertrag ein lebzeitiger zweiseitiger Vertrag ist. Der Erbverzicht hat dauerhafteren Charakter — er bindet den Verzichtenden bereits zu Lebzeiten des Erblassers und wirkt ab dem Todestag, während die Ausschlagung nur nach dem Tod erklärt werden kann und fristgebunden ist (3 Monate ab Kenntnis nach ZGB Art. 567).

ZGB Art. 496 regelt die Wirkung des Erbverzichts gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt der Erbverzicht in der Schweiz nur für die verzichtende Person selbst — die Nachkommen des Verzichtenden können weiterhin erben (Repräsentationsprinzip). Wenn die Parteien wollen, dass auch die Nachkommen des Verzichtenden von der Erbfolge ausgeschlossen werden, muss dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden.

Die Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 — verabschiedet von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2020 — hat den Pflichtteil der Eltern vollständig abgeschafft und die verfügbare Quote des Erblassers erheblich erweitert. Eltern sind seither keine Pflichtteilserben mehr und brauchen daher keinen Erbverzichtsvertrag mehr abzuschliessen, um die verfügbare Quote des Erblassers zu erweitern. Für Nachkommen und Ehegatten bleibt der Pflichtteilsverzicht im Erbverzichtsvertrag weiterhin relevant.

In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

Wann brauchen Sie Erbverzichtsvertrag Schweiz?

Ein Erbverzichtsvertrag Schweiz wird in folgenden Lebenssituationen rechtlich sinnvoll und notwendig.

Erstens beim Erbauskauf zur Nachlassplanung: Ein Erblasser möchte zu Lebzeiten verbindlich regeln, dass ein Kind — z. B. dasjenige, das weniger in den Familienbetrieb eingebunden ist — auf seinen Erbteil verzichtet und dafür eine Abfindung erhält. Durch den Erbauskauf wird der Nachlass für die übrigen Erben vergrössert und familiäre Konflikte nach dem Tod des Erblassers reduziert.

Zweitens zur Erweiterung der verfügbaren Quote: Wenn der Erblasser möglichst viel Vermögen an einen nicht-erbberechtigten Begünstigten (z. B. Lebenspartner ohne Ehe, Freund, gemeinnützige Organisation) hinterlassen will, kann er mit seinen Pflichtteilserben Erbverzichtsverträge abschliessen, um die verfügbare Quote zu maximieren. Nach der Erbrechtsrevision 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen 3/4 ihres gesetzlichen Erbteils, des Ehegatten 1/2 — durch einen vollständigen Pflichtteilsverzicht aller Erben wäre die gesamte Erbschaft frei disponibel.

Drittens bei der Unternehmensnachfolge: Bei Familienunternehmen will der Erblasser oft das Unternehmen an nur eines seiner Kinder weitergeben. Die anderen Kinder sollen das Unternehmen nicht fordern oder blockieren können. Erbverzichtsverträge der nicht-übernehmenden Kinder — oft gegen eine Abfindung — sichern die Unternehmensnachfolge ab. Die Abfindung kann in bar (CHF) oder durch Übertragung anderer Vermögenswerte erfolgen.

Viertens bei landwirtschaftlichen Betrieben: Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) privilegiert die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe an einen Nachfolger zum Ertragswert (statt Verkehrswert). Andere Erben haben Ausgleichsansprüche, die der Nachfolger durch Barzahlung oder Erbverzichtsverträge der anderen Erben absichern kann.

Fünftens in Patchwork-Familien: In Patchwork-Konstellationen (Kinder aus verschiedenen Ehen oder Beziehungen) können Erbverzichtsverträge die Erbfolge klar strukturieren und sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsame Vermögen nicht mit Stiefkindern teilen muss.

Sechstens bei der Steueroptimierung: In Kantonen mit Erbschaftssteuer auf nicht direkte Nachkommen kann der Erbverzicht — kombiniert mit lebzeitigen Schenkungen — die Erbschaftssteuerbelastung optimieren. Die kantonale Schenkungssteuer auf den Erbauskauf ist zu beachten.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

Was gehört in Ihr Erbverzichtsvertrag Schweiz?

Ein gültiger Erbverzichtsvertrag Schweiz nach ZGB Art. 495 und Art. 512 muss folgende wesentliche Elemente enthalten, um vor dem Bezirksgericht oder der kantonalen Erbschaftsbehörde Bestand zu haben.

Identifikation der Parteien: Vollständige rechtliche Namen, Geburtsdaten, AHV-Nummern (756.XXXX.XXXX.XX), Staatsangehörigkeiten und Wohnsitzadressen beider Parteien — des Erblassers und des Verzichtenden. Das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser muss angegeben werden — es bestimmt die Pflichtteilsberechtigung nach ZGB Art. 471 und die kantonale Erbschaftssteuerpflicht.

Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit: Beide Parteien müssen urteilsfähig (ZGB Art. 16) und handlungsfähig (ZGB Art. 12, d. h. mindestens 18 Jahre alt und nicht unter umfassender Beistandschaft) sein. Der Notar bestätigt die Urteilsfähigkeit des Erblassers bei der Beurkundung — eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit durch Demenz oder andere Erkrankungen führt zur Nichtigkeit.

Umfang des Verzichts: Klar festhalten, ob der Verzicht das gesamte Erbrecht (vollständiger Erbverzicht) oder nur den Pflichtteil (Pflichtteilsverzicht nach ZGB Art. 495 Abs. 1) umfasst. Ein partieller Verzicht auf bestimmte Nachlassgegenstände ist möglich, muss aber präzise beschrieben werden. Zudem muss festgehalten werden, ob der Verzicht auch die Nachkommen des Verzichtenden erfasst (ZGB Art. 496) oder nur die verzichtende Person selbst.

Entgeltlichkeit und Abfindungsleistung (Erbauskauf): Bei entgeltlichem Erbverzicht: Betrag, Form und Fälligkeitsdatum der Abfindung. Abfindung kann in bar (CHF), durch Grundstückübertragung (dann auch Grundbucheintrag nötig), durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder in sonstiger Form geleistet werden. Die ESTV und kantonale Steuerbehörden prüfen, ob der Erbauskauf zu einem fremdüblichen Preis vereinbart wurde — eine übermässig niedrige Abfindung kann als Schenkung qualifiziert werden und Schenkungssteuer auslösen.

Notarielle Beurkundungsdetails: Name und Amtssitz des Notars (Urkundsperson), Beurkundungsort und -datum. ZGB Art. 512 Abs. 1 schreibt für den Erbverzichtsvertrag zwingend die öffentliche Beurkundung vor — ein privatschriftlicher oder mündlicher Erbverzicht ist nichtig. Zwei Zeugen müssen bei der Beurkundung anwesend sein und die Urteilsfähigkeit des Erblassers bestätigen (ZGB Art. 503).

Verweis auf Erbrechtsrevision 2023: Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2023 abgeschlossen werden, sollte ausdrücklich auf die neuen Pflichtteilsquoten nach ZGB Art. 471 n. F. verwiesen werden — insbesondere auf die Abschaffung des Eltern-Pflichtteils und die reduzierten Nachkommen- und Ehegatten-Pflichtteile.

Rechtsfolgenhinweis: Der Vertrag sollte eine klare Beschreibung der Rechtsfolgen des Erbverzichts enthalten — insbesondere, dass der Verzichtende nach dem Tod des Erblassers keine Erbrechts- oder Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen kann, dass der Verzicht auch im Falle von Nachlassklagen Dritter wirksam bleibt und dass der Verzicht grundsätzlich unwiderruflich ist.

forms-legal.com stellt diese Erbverzichtsvertrag-Vorlage für die Nachlassplanung in der Schweiz zur Verfügung. Da jeder Erbverzicht in die familiäre Gesamtsituation eingebettet sein muss und erhebliche steuerliche sowie erbrechtliche Konsequenzen hat, ist die Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Schweizer Notar oder Rechtsanwalt unerlässlich.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Erbverzichtsvertrag Schweiz aus

Das Ausfüllen des Erbverzichtsvertrages Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung, da das Formular als Grundlage für die notarielle Beurkundung dient.

Schritt 1 — Erblasser: Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Wohnsitz und Zivilstand des Erblassers eintragen. Die AHV-Nummer findet sich auf dem Versicherungsausweis der AHV-Ausgleichskasse. Der Wohnsitz des Erblassers bestimmt, welcher Notar zuständig ist und welche kantonale Erbschaftsbehörde nach dem Tod den Erbgang abwickelt.

Schritt 2 — Verzichtender: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Verwandtschaftsverhältnis des Verzichtenden eintragen. Das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist entscheidend für die Pflichtteilsberechnung nach ZGB Art. 471 und für die kantonale Erbschaftssteuerpflicht.

Schritt 3 — Umfang des Verzichts: Klar entscheiden, ob vollständiger Erbverzicht (das gesamte Erbrecht wird aufgegeben) oder nur Pflichtteilsverzicht (der gesetzliche Erbteil bleibt, aber der zwingend geschützte Pflichtteil wird aufgegeben). Bei vollständigem Verzicht erweitert sich die verfügbare Quote des Erblassers maximal.

Schritt 4 — Entgeltlichkeit: Entscheiden, ob der Verzicht entgeltlich (Erbauskauf mit Abfindung) oder unentgeltlich (ohne Gegenleistung) ist. Beim Erbauskauf: Betrag in CHF mit Schweizer Tausendertrennzeichen (Apostroph: z. B. CHF 300'000) angeben. Form der Abfindungsleistung — Barzahlung, Liegenschaftsübertragung, Wertschriftendepot — präzise beschreiben.

Schritt 5 — Wirkung gegenüber Nachkommen: Gemäss ZGB Art. 496 entscheiden, ob der Verzicht auch die Nachkommen des Verzichtenden umfasst. Soll das Repräsentationsrecht der Enkel des Verzichtenden erhalten bleiben (d. h. Enkel können weiterhin erben), darf dieser Punkt nicht vereinbart werden.

Schritt 6 — Notar: Den Namen und Amtssitz des Notars, den Beurkundungsort und das geplante Beurkundungsdatum eintragen. Beide Parteien müssen persönlich beim Notar erscheinen. Termin rechtzeitig vereinbaren — Notare in bevölkerungsreichen Kantonen wie Zürich oder Bern sind oft ausgebucht.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Erbverzichtsvertrag Schweiz

Beim Abschluss von Erbverzichtsverträgen in der Schweiz werden häufig folgende Fehler gemacht, die zur Nichtigkeit oder zur Unwirksamkeit des Vertrages führen.

Fehler 1 — Öffentliche Beurkundung unterlassen: Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist der Versuch, einen Erbverzicht durch eine privatschriftliche Vereinbarung (z. B. handgeschriebenen Brief oder einfachen Vertrag ohne Notar) zu erreichen. ZGB Art. 512 Abs. 1 verlangt zwingend die öffentliche Beurkundung — ohne sie ist der Erbverzicht nichtig und rechtlich wirkungslos. Kein Gericht wird einem privatschriftlichen Erbverzicht Wirkung zuerkennen.

Fehler 2 — Wirkung gegenüber Nachkommen nicht geregelt: Wenn die Parteien wollen, dass der Erbverzicht auch die Nachkommen des Verzichtenden umfasst, muss dies ausdrücklich im Vertrag stehen (ZGB Art. 496). Fehlt diese Klausel, gilt der Verzicht nur für den Verzichtenden selbst — seine Kinder (Enkel des Erblassers) können weiterhin erben. Familien, die alle potenziellen Erbstreitigkeiten für mehrere Generationen ausschliessen wollen, müssen diesen Punkt explizit regeln.

Fehler 3 — Erbauskauf ohne steuerliche Analyse: Ein Erbauskauf mit einer zu niedrigen Abfindung kann von den kantonalen Steuerbehörden als Schenkung mit Steuerpflicht qualifiziert werden. Umgekehrt kann eine überhöhte Abfindung beim Empfänger als Einkommen besteuert werden. Eine vorgängige steuerliche Analyse durch einen Steuerberater ist essentiell.

Fehler 4 — Verwechslung von Erbverzicht und Ausschlagung: Manche Familien verwechseln den lebzeitigen Erbverzichtsvertrag mit der Erbschaftsausschlagung nach dem Tod des Erblassers. Die Ausschlagung ist eine einseitige Erklärung nach dem Tod, an die Erbschaftsbehörde gerichtet, und hat eine starre Frist von 3 Monaten (ZGB Art. 567). Der Erbverzichtsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zu Lebzeiten, ohne Fristbindung.

Fehler 5 — Fehlende Aktualisierung nach Erbrechtsrevision 2023: Erbverzichtsverträge, die vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossen wurden, berechnen die verfügbaren Quoten nach altem Recht. Seit der Revision ist der Pflichtteil der Eltern abgeschafft — wenn Eltern als Verzichtende in alten Verträgen auftreten, sollte geprüft werden, ob der Vertrag noch dem aktuellen Rechtszustand entspricht.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 11CH official
  2. Art. 18 ORCH official
  3. ZGB Art. 495CH official
  4. ZGB Art. 512CH official
  5. ZGB Art. 566CH official
  6. ZGB Art. 567CH official
  7. ZGB Art. 496CH official
  8. ZGB Art. 471CH official
  9. ZGB Art. 16CH official
  10. ZGB Art. 12CH official
  11. ZGB Art. 503CH official
  12. ZGB Art. 467CH official
  13. Art. 8 ZGBCH official
  14. Art. 657 ZGBCH official
  15. Art. 512 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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