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Erbvertrag Schweiz

Inheritance Contract Switzerland (Erbvertrag)

ERBVERTRAG

gemäss Art. 494 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

Vor dem unterzeichnenden Notar / der Urkundsperson [Notary Name], mit Amtssitz in [Notary Place], sind am [Notary Date] erschienen:

I. VERTRAGSPARTEIEN

ERBLASSER/IN:

Name: [Testator Name]

Geburtsdatum: [Testator DOB]

AHV-Nr.: [Testator AHV]

Wohnsitz: [Testator Address]

Staatsangehörigkeit: [Testator Nationality]

Zivilstand: [Civil Status]

VERTRAGSPARTEI:

Name: [Counterparty Name]

Geburtsdatum: [Counterparty DOB]

Wohnsitz: [Counterparty Address]

Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser: [Relationship]

II. URTEILSFÄHIGKEIT UND VERFÜGUNGSFÄHIGKEIT

Der Notar / die Urkundsperson bestätigt, dass der Erblasser / die Erblasserin [Testator Name] persönlich erschienen ist, urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB erscheint, über Verfügungsfähigkeit im Sinne von Art. 467 ZGB verfügt und den nachfolgenden Erbvertrag nach freiem Willen und ohne Zwang abschliesst.

III. GEGENSTAND DES ERBVERTRAGES

Art des Erbvertrages: [Contract Type]

IV. NACHLASSREGELUNG

Der Erblasser / die Erblasserin [Testator Name] verfügt zugunsten von [Counterparty Name] wie folgt:

Erbanteil: [Inheritance Share]

Vermächtnisse / spezifische Zuwendungen: [Specific Bequests]

Bedingungen / Auflagen: [Conditions]

VI. PFLICHTTEILSSCHUTZ

Die Parteien bestätigen, dass die in diesem Erbvertrag getroffenen Verfügungen die Pflichtteile gemäss Art. 471 ZGB (in der Fassung der Erbrechtsrevision vom 01.01.2023) respektieren. Die verfügbare Quote (frei verfügbarer Anteil) des Erblassers wird nicht überschritten.

VII. AUFHEBUNG UND WIDERRUF

Dieser Erbvertrag kann nur durch schriftliche Vereinbarung aller Vertragsparteien aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann den Vertrag einseitig aufheben, wenn die Vertragspartei einen Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 ZGB verwirklicht.

Letztwillige Verfügungen des Erblassers, die dem Inhalt dieses Erbvertrages widersprechen, können von der Vertragspartei nach dem Tod des Erblassers angefochten werden (Art. 514 ZGB).

VIII. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieser Erbvertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 494 ff. Gerichtsstand ist der letzte Wohnsitz des Erblassers gemäss Art. 538 ZGB.

IX. BEURKUNDUNG UND ZEUGEN

Die unterzeichnenden Zeugen bestätigen, dass der Erblasser / die Erblasserin urteilsfähig erscheint und diesen Erbvertrag nach freiem Willen abschliesst:

Zeuge 1: [Witness 1 Name]

Zeuge 2: [Witness 2 Name]

Ort: [Notary Place]

Datum: [Notary Date]

Erblasser/in (Testator)

________________

Signature

Vertragspartei (Counterparty)

________________

Signature

Notar / Urkundsperson (Notary)

________________

Signature

Zeuge 1 (Witness 1)

________________

Signature

Zeuge 2 (Witness 2)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erbvertrag Schweiz?

Der Erbvertrag ist ein in der Schweiz nach Swiss Civil Code (ZGB) Art. 494-497 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Art. 494 ZGB unterscheidet zwei Grundformen des Erbvertrages. Erstens der Erbeinsetzungsvertrag, durch den sich der Erblasser verpflichtet, eine bestimmte Person als Erben oder Vermachtnisnehmer einzusetzen. Zweitens der Erbverzichtsvertrag nach Art. 495 ZGB, durch den ein potenzieller Erbe — typischerweise ein Pflichtteilserbe — ganz oder teilweise auf sein Erbrecht verzichtet, haufig gegen eine Abfindung zu Lebzeiten des Erblassers (Erbauskauf). Beide Formen erfordern die öffentliche Beurkundung durch einen zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson nach Art. 512 Abs. 1 ZGB.

Der Pflichtteil (zwingender Mindestanteil am Nachlass) ist das zentrale Institut des Schweizer Erbrechts, das den Erbvertrag besonders bedeutsam macht. Nach Art. 471 ZGB haben Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, den der Erblasser weder durch Testament noch durch Erbvertrag unterschreiten kann. Die Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 — verabschiedet von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2020 — hat den Pflichtteil der Eltern vollstandig abgeschafft und damit die verfügbare Quote des Erblassers erheblich erweitert.

Die Erbrechtsrevision 2023 hat das Schweizer Erbrecht in mehreren Punkten modernisiert: Abschaffung des Eltern-Pflichtteils, Erweiterung der Moglichkeit zur Begünstigung nicht-ehelicher Lebenspartner (Konkubinatspartner), und Klarstellung zur Behandlung von Vorsorgemitteln der zweiten Saule (BVG-Guthaben und Saule 3a) in der Nachlassplanung. Die Erbrechtsrevision gilt fur alle Erbfalle nach dem 1. Januar 2023, unabhangig davon, wann der Erbvertrag oder das Testament errichtet wurde.

Der Schweizer Erbvertrag ist besonders relevant fur die Nachlassplanung bei Familienunternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben (nach dem Bundesgesetz über das bauerliche Bodenrecht, BGBB), Patchwork-Familien und vermogenden Privatpersonen. In der Schweiz gibt es keine Bundeserbschaftssteuer — Erbschafts- und Schenkungssteuern sind ausschliesslich Sache der Kantone, mit erheblichen Unterschieden zwischen den Kantonen hinsichtlich Satzen, Freibetragen und Steuerbefreiungen.

Wann brauchen Sie Erbvertrag Schweiz?

Ein Erbvertrag Schweiz wird immer dann benotigt, wenn der Erblasser eine verbindliche Vereinbarung mit einer oder mehreren Personen über die Verteilung seines Nachlasses schliessen will — eine Regelung, die über den unilateralen und jederzeit widerruflichen Charakter eines Testaments (Art. 498-516 ZGB) hinausgeht. Der Erbvertrag nach Art. 494-497 ZGB begründet Schuldverhältnisse, die beide Parteien binden und nicht einseitig aufgehoben werden konnen.

Ein Erbvertrag ist insbesondere in folgenden Situationen notwendig. Erstens wenn ein Pflichtteilserbe — ein Nachkomme, der überlebende Ehegatte oder ein eingetragener Partner — auf seinen Pflichtteil ganz oder teilweise verzichtet (Erbverzichtsvertrag nach Art. 495 ZGB). Typische Konstellationen: Ein Kind erhalt einen Erbauskauf zu Lebzeiten des Erblassers und verzichtet dafür auf sein Erbrecht; Geschwister einigen sich auf eine ungleiche Verteilung, um ein Familienunternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb (nach BGBB) zusammenzuhalten.

Zweitens wenn der Erblasser eine bestimmte Person verbindlich als Erben einsetzen will (Erbeinsetzungsvertrag nach Art. 494 ZGB). Im Gegensatz zum Testament kann diese Erbeinsetzung nicht einseitig widerrufen werden, was dem eingesetzten Erben Planungssicherheit gibt. Patchwork-Familien nutzen den Erbvertrag haufig, um die Erbfolge zwischen leiblichen Kindern, Stiefkindern und dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner zu koordinieren.

Drittens wenn Ehegatten im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrages sowohl ihre ehelichen Guterrechtsverhaltnisse (ZGB Art. 181 ff.) als auch die Erbfolge gesamthaft regeln wollen. Dieses kombinierte Instrument ermoglicht eine umfassende und aufeinander abgestimmte Nachlassplanung. Schliesslich ist ein Erbvertrag auch bei kantons- oder landerübergreifenden Vermogen sinnvoll: Der Erbvertrag schafft Klarheit über die Erbfolge und vermindert das Risiko widersprüchlicher Ansprüche unter verschiedenen kantonalen Steuerregimen. Nach Art. 90 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) wenden Schweizer Gerichte das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers auf Erbschaftssachen an.

Was gehört in Ihr Erbvertrag Schweiz?

Ein gültiger Erbvertrag Schweiz nach ZGB Art. 494-497 und Art. 512 muss folgende wesentliche Elemente enthalten, um die Anforderungen der öffentlichen Beurkundung zu erfüllen und einer Anfechtung vor kantonalen Erbschaftsbehorden standzuhalten.

Parteienbezeichnung: Vollstandige Namen, Geburtsdaten, AHV-Nummern (756.XXXX.XXXX.XX), Staatsangehörigkeiten und Wohnsitzadressen aller Vertragsparteien — des Erblassers und jeder Vertragspartei. Das Verwandtschaftsverhaltnis zwischen den Parteien ist anzugeben — ob die Vertragspartei ein Nachkomme, Ehegatte, eingetragener Partner (Partnerschaftsgesetz), Elternteil oder eine Drittperson ist.

Urteilsfähigkeit und Verfügungsfähigkeit: Bestatigung, dass der Erblasser im Sinne von Art. 16 ZGB urteilsfähig und nach Art. 467 ZGB verfügungsfähig ist — der Erblasser muss mindestens 18 Jahre alt und zum Zeitpunkt der Beurkundung vernunftig und frei von Zwang sein. Der Notar muss die Urteilsfähigkeit prüfen und bestatigen.

Vertragsart: Klare Angabe, ob es sich um einen Erbeinsetzungsvertrag (Art. 494 ZGB), einen Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB) oder eine Kombination handelt. Beim Erbverzicht ist festzuhalten, ob er entgeltlich (Erbauskauf mit Abfindung) oder unentgeltlich ist und ob er das gesamte Erbrecht oder nur den Pflichtteil umfasst.

Nachlassregelung: Detaillierte Beschreibung der vereinbarten Erbfolge — Erbanteil (Quote oder konkrete Gegenstande), allfällige Vermächtnisse (einzelne Nachlassgegenstande), Bedingungen (Bedingungen) oder Auflagen sowie Teilungsvorschriften. Bei Familienunternehmen sollten Unternehmensbewertung und Fortführungsregelungen (Unternehmensnachfolge) aufgenommen werden.

Pflichtteilsberechnungen: Verweis auf die anwendbaren Pflichtteilsquoten nach Art. 471 ZGB in der Fassung der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023: Nachkommen erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner ein Halb seines gesetzlichen Erbteils; der Eltern-Pflichtteil wurde vollstandig abgeschafft.

Gegenleistung (Erbauskauf): Bei einem entgeltlichen Erbverzicht sind Betrag und Form der Abfindung festzuhalten — ob in bar (CHF), durch Grundstückübertragung, Übergabe von Stammanleihen oder Aktien oder sonstige Leistungen. Die kantonale Schenkungssteuer kann je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad anfallen.

Aufhebung und Widerruf: Die Gründe für die Aufhebung des Erbvertrages — nach Art. 513 ZGB durch schriftliche Vereinbarung aller Parteien, durch einseitigen Widerruf des Erblassers bei Erbunwürdigkeit der Vertragspartei (Art. 540 ZGB) oder durch richterliche Intervention.

Öffentliche Beurkundung: Der Erbvertrag muss zwingend vor einem zugelassenen Notar in der Form der öffentlichen Beurkundung nach Art. 512 Abs. 1 ZGB errichtet werden, mit zwei Zeugen, die bestatigen, dass der Erblasser urteilsfähig erschien und frei handelte.

forms-legal.com stellt diese Erbvertrag-Schweiz-Vorlage als Ausgangspunkt für die Nachlassplanung bereit. Schweizer Erbvertrage berühren das Erbrecht (ZGB Art. 457-640), das Ehegüterrecht (ZGB Art. 181-251) und die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern — jeder Erblasser sollte vor der Errichtung eines Erbvertrages einen auf Nachlassplanung spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar konsultieren.

So füllen Sie Ihr Erbvertrag Schweiz aus

Das Ausfüllen des Erbvertrag-Schweiz-Formulars erfordert eine sorgfaltige Vorbereitung aller Angaben zu den Parteien, der Nachlassregelung und der notariellen Beurkundung.

Schritt 1 — Angaben zum Erblasser: Vollstandiger Legalname, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Staatsangehörigkeit, Wohnsitzadresse und Zivilstand des Erblassers eintragen. Die AHV-Nummer ist auf dem Versicherungsausweis der zustandigen AHV-Ausgleichskasse vermerkt. Der Wohnsitz des Erblassers bestimmt, welche kantonale Behorde nach dem Tod zustandig ist (Erbschaftsbehorde / Bezirksgericht).

Schritt 2 — Angaben zur Vertragspartei: Vollstandiger Legalname, Geburtsdatum und Wohnsitzadresse jeder Vertragspartei eintragen. Das Verwandtschaftsverhaltnis zum Erblasser prazise angeben — es bestimmt die Pflichtteilsberechtigung nach ZGB Art. 471 und kann Auswirkungen auf die kantonale Erbschaftssteuerpflicht haben.

Schritt 3 — Vertragsart: Art des Erbvertrages wahlen — Erbeinsetzungsvertrag (positive Erbeinsetzung), Erbverzichtsvertrag (Verzicht auf Erbrecht) oder Kombination. Bei Erbverzicht: entgeltlich (Erbauskauf mit Abfindung) oder unentgeltlich. Bei entgeltlichem Erbverzicht: Form und Betrag der Abfindung angeben — Bargeldbetrag in CHF, zu übertragenes Grundstück oder sonstige Leistung.

Schritt 4 — Nachlassregelung: Den vereinbarten Erbanteil beschreiben — als Quote am Reinnachlass, als Bruch (z. B. eine Halfte oder ein Viertel) oder als konkrete Nachlassgegenstande (Vermächtnisse). Allfällige Bedingungen (z. B. Pflicht, das Familienheim zu behalten) oder Auflagen (z. B. Zahlung einer Rente an ein Familienmitglied) eintragen.

Schritt 5 — Pflichtteilsprüfung: Vor dem Vertragsschluss prüfen, ob die vereinbarten Regelungen den zwingenden Pflichtteil eines lebenden Pflichtteilserben nach ZGB Art. 471 (Fassung ab 1. Januar 2023) nicht verletzen. Bei Unsicherheit über die Pflichtteilsberechnung unbedingt einen Notar oder Erbrechtsspezialisten konsultieren.

Schritt 6 — Notarielle Angaben: Name und Ort des beurkundenden Notars sowie das geplante Datum der Beurkundung eintragen. Die Zeugenangaben trägt der Notar nach der Beurkundung ein. Der Erbvertrag wird erst mit der vollstandigen offentlichen Beurkundung gemass Art. 512 ZGB — mit personlicher Anwesenheit aller Parteien und zwei Zeugen — rechtswirksam.

Häufige Fehler bei Ihrem Erbvertrag Schweiz

Beim Abschluss von Erbvertragen in der Schweiz passieren haufig schwerwiegende Fehler, die zur Nichtigkeit des Vertrages, erfolgreichen Anfechtungen oder zum Verfehlen der Nachlassplanungsziele führen.

Fehler 1 — Öffentliche Beurkundung unterlassen: Der schwerwiegendste Fehler ist der Versuch, einen Erbvertrag durch eine privatschriftliche Vereinbarung ohne öffentliche Beurkundung zu errichten. Ein nicht notariell beurkundeter Erbvertrag ist nach Art. 512 ZGB absolut nichtig — er entfaltet keinerlei Rechtswirkung, unabhangig davon, wie klar die Parteien ihren Willen ausgedrückt haben.

Fehler 2 — Erbvertrag mit Testament verwechseln: Manche Erblasser gehen davon aus, ein Erbvertrag konne — wie ein Testament — jederzeit einseitig widerrufen werden. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiger Vertrag: Nach der Beurkundung kann der Erblasser ihn ohne Zustimmung der Vertragspartei nur in den in Art. 513 ZGB abschliessend genannten Fällen einseitig aufheben. Wer Flexibilitat benotigt, sollte ein Testament wahlen oder konkrete Aufhebungsbedingungen in den Erbvertrag aufnehmen.

Fehler 3 — Pflichtteilsverletzung: Ein haufiger Fehler besteht darin, im Erbvertrag die Vertragspartei zum Alleinerben einzusetzen, ohne den Pflichtteil anderer Pflichtteilserben (Nachkommen, überlebender Ehegatte) zu berücksichtigen. Solche Verfügungen sind anfechtbar durch Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB innerhalb der Verwirkungsfrist von fünf Jahren (Art. 533 ZGB).

Fehler 4 — Vorrevisions-Pflichtteilsberechnungen verwenden: Nach der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 hat sich die Pflichtteilsberechnung geandert: Der Eltern-Pflichtteil wurde vollstandig abgeschafft und die Gesamtschutzquoten gesenkt. Die Verwendung alter Berechnungsmodelle kann zu unnötig eingeschrankten Verfügungen führen — der Erblasser hat möglicherweise mehr Freiheit bei der Nachlassteilung als er glaubt.

Fehler 5 — Kantonale Schenkungssteuer vergessen: Der Erbauskauf (Abfindungszahlung zu Lebzeiten) in einem entgeltlichen Erbverzichtsvertrag kann im Wohnsitzkanton des Erblassers kantonale Schenkungssteuer auslosen. Im Kanton Waadt (Vaud) beispielsweise sind Schenkungen an Kinder über gewisse Freibetrage hinaus steuerpflichtig. Erblasser übersehen diese Steuerkonsequenz bei der Ausgestaltung des Erbauskaufs haufig.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 181CH official
  2. ZGB Art. 494CH official
  3. ZGB Art. 457CH official
  4. ZGB Art. 471CH official
  5. Art. 494 ZGBCH official
  6. Art. 495 ZGBCH official
  7. Art. 471 ZGBCH official
  8. Art. 16 ZGBCH official
  9. Art. 467 ZGBCH official
  10. Art. 513 ZGBCH official
  11. Art. 540 ZGBCH official
  12. Art. 512 ZGBCH official
  13. Art. 505 ZGBCH official
  14. Art. 503 ZGBCH official
  15. Art. 12 ZGBCH official
  16. Art. 522 ZGBCH official
  17. Art. 533 ZGBCH official

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