Erbvertrag Schweiz
ERBVERTRAG
gemäss Art. 494 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
Vor dem unterzeichnenden Notar / der Urkundsperson [Notary Name], mit Amtssitz in [Notary Place], sind am [Notary Date] erschienen:
I. VERTRAGSPARTEIEN
ERBLASSER/IN:
Name: [Testator Name]
Geburtsdatum: [Testator DOB]
AHV-Nr.: [Testator AHV]
Wohnsitz: [Testator Address]
Staatsangehörigkeit: [Testator Nationality]
Zivilstand: [Civil Status]
VERTRAGSPARTEI:
Name: [Counterparty Name]
Geburtsdatum: [Counterparty DOB]
Wohnsitz: [Counterparty Address]
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser: [Relationship]
II. URTEILSFÄHIGKEIT UND VERFÜGUNGSFÄHIGKEIT
Der Notar / die Urkundsperson bestätigt, dass der Erblasser / die Erblasserin [Testator Name] persönlich erschienen ist, urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB erscheint, über Verfügungsfähigkeit im Sinne von Art. 467 ZGB verfügt und den nachfolgenden Erbvertrag nach freiem Willen und ohne Zwang abschliesst.
III. GEGENSTAND DES ERBVERTRAGES
Art des Erbvertrages: [Contract Type]
IV. NACHLASSREGELUNG
Der Erblasser / die Erblasserin [Testator Name] verfügt zugunsten von [Counterparty Name] wie folgt:
Erbanteil: [Inheritance Share]
Vermächtnisse / spezifische Zuwendungen: [Specific Bequests]
Bedingungen / Auflagen: [Conditions]
VI. PFLICHTTEILSSCHUTZ
Die Parteien bestätigen, dass die in diesem Erbvertrag getroffenen Verfügungen die Pflichtteile gemäss Art. 471 ZGB (in der Fassung der Erbrechtsrevision vom 01.01.2023) respektieren. Die verfügbare Quote (frei verfügbarer Anteil) des Erblassers wird nicht überschritten.
VII. AUFHEBUNG UND WIDERRUF
Dieser Erbvertrag kann nur durch schriftliche Vereinbarung aller Vertragsparteien aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann den Vertrag einseitig aufheben, wenn die Vertragspartei einen Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 ZGB verwirklicht.
Letztwillige Verfügungen des Erblassers, die dem Inhalt dieses Erbvertrages widersprechen, können von der Vertragspartei nach dem Tod des Erblassers angefochten werden (Art. 514 ZGB).
VIII. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Erbvertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 494 ff. Gerichtsstand ist der letzte Wohnsitz des Erblassers gemäss Art. 538 ZGB.
IX. BEURKUNDUNG UND ZEUGEN
Die unterzeichnenden Zeugen bestätigen, dass der Erblasser / die Erblasserin urteilsfähig erscheint und diesen Erbvertrag nach freiem Willen abschliesst:
Zeuge 1: [Witness 1 Name]
Zeuge 2: [Witness 2 Name]
Ort: [Notary Place]
Datum: [Notary Date]
Erblasser/in (Testator)
________________
Signature
Vertragspartei (Counterparty)
________________
Signature
Notar / Urkundsperson (Notary)
________________
Signature
Zeuge 1 (Witness 1)
________________
Signature
Zeuge 2 (Witness 2)
________________
Signature
Was ist Erbvertrag Schweiz?
Der Erbvertrag ist ein in der Schweiz nach Swiss Civil Code (ZGB) Art. 494-497 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Art. 494 ZGB unterscheidet zwei Grundformen des Erbvertrages. Erstens der Erbeinsetzungsvertrag, durch den sich der Erblasser verpflichtet, eine bestimmte Person als Erben oder Vermachtnisnehmer einzusetzen. Zweitens der Erbverzichtsvertrag nach Art. 495 ZGB, durch den ein potenzieller Erbe — typischerweise ein Pflichtteilserbe — ganz oder teilweise auf sein Erbrecht verzichtet, haufig gegen eine Abfindung zu Lebzeiten des Erblassers (Erbauskauf). Beide Formen erfordern die öffentliche Beurkundung durch einen zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson nach Art. 512 Abs. 1 ZGB.
Der Pflichtteil (zwingender Mindestanteil am Nachlass) ist das zentrale Institut des Schweizer Erbrechts, das den Erbvertrag besonders bedeutsam macht. Nach Art. 471 ZGB haben Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, den der Erblasser weder durch Testament noch durch Erbvertrag unterschreiten kann. Die Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 — verabschiedet von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2020 — hat den Pflichtteil der Eltern vollstandig abgeschafft und damit die verfügbare Quote des Erblassers erheblich erweitert.
Die Erbrechtsrevision 2023 hat das Schweizer Erbrecht in mehreren Punkten modernisiert: Abschaffung des Eltern-Pflichtteils, Erweiterung der Moglichkeit zur Begünstigung nicht-ehelicher Lebenspartner (Konkubinatspartner), und Klarstellung zur Behandlung von Vorsorgemitteln der zweiten Saule (BVG-Guthaben und Saule 3a) in der Nachlassplanung. Die Erbrechtsrevision gilt fur alle Erbfalle nach dem 1. Januar 2023, unabhangig davon, wann der Erbvertrag oder das Testament errichtet wurde.
Der Schweizer Erbvertrag ist besonders relevant fur die Nachlassplanung bei Familienunternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben (nach dem Bundesgesetz über das bauerliche Bodenrecht, BGBB), Patchwork-Familien und vermogenden Privatpersonen. In der Schweiz gibt es keine Bundeserbschaftssteuer — Erbschafts- und Schenkungssteuern sind ausschliesslich Sache der Kantone, mit erheblichen Unterschieden zwischen den Kantonen hinsichtlich Satzen, Freibetragen und Steuerbefreiungen.
Wann brauchen Sie Erbvertrag Schweiz?
Ein Erbvertrag Schweiz wird immer dann benotigt, wenn der Erblasser eine verbindliche Vereinbarung mit einer oder mehreren Personen über die Verteilung seines Nachlasses schliessen will — eine Regelung, die über den unilateralen und jederzeit widerruflichen Charakter eines Testaments (Art. 498-516 ZGB) hinausgeht. Der Erbvertrag nach Art. 494-497 ZGB begründet Schuldverhältnisse, die beide Parteien binden und nicht einseitig aufgehoben werden konnen.
Ein Erbvertrag ist insbesondere in folgenden Situationen notwendig. Erstens wenn ein Pflichtteilserbe — ein Nachkomme, der überlebende Ehegatte oder ein eingetragener Partner — auf seinen Pflichtteil ganz oder teilweise verzichtet (Erbverzichtsvertrag nach Art. 495 ZGB). Typische Konstellationen: Ein Kind erhalt einen Erbauskauf zu Lebzeiten des Erblassers und verzichtet dafür auf sein Erbrecht; Geschwister einigen sich auf eine ungleiche Verteilung, um ein Familienunternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb (nach BGBB) zusammenzuhalten.
Zweitens wenn der Erblasser eine bestimmte Person verbindlich als Erben einsetzen will (Erbeinsetzungsvertrag nach Art. 494 ZGB). Im Gegensatz zum Testament kann diese Erbeinsetzung nicht einseitig widerrufen werden, was dem eingesetzten Erben Planungssicherheit gibt. Patchwork-Familien nutzen den Erbvertrag haufig, um die Erbfolge zwischen leiblichen Kindern, Stiefkindern und dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner zu koordinieren.
Drittens wenn Ehegatten im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrages sowohl ihre ehelichen Guterrechtsverhaltnisse (ZGB Art. 181 ff.) als auch die Erbfolge gesamthaft regeln wollen. Dieses kombinierte Instrument ermoglicht eine umfassende und aufeinander abgestimmte Nachlassplanung. Schliesslich ist ein Erbvertrag auch bei kantons- oder landerübergreifenden Vermogen sinnvoll: Der Erbvertrag schafft Klarheit über die Erbfolge und vermindert das Risiko widersprüchlicher Ansprüche unter verschiedenen kantonalen Steuerregimen. Nach Art. 90 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) wenden Schweizer Gerichte das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers auf Erbschaftssachen an.
Was gehört in Ihr Erbvertrag Schweiz?
Ein gültiger Erbvertrag Schweiz nach ZGB Art. 494-497 und Art. 512 muss folgende wesentliche Elemente enthalten, um die Anforderungen der öffentlichen Beurkundung zu erfüllen und einer Anfechtung vor kantonalen Erbschaftsbehorden standzuhalten.
Parteienbezeichnung: Vollstandige Namen, Geburtsdaten, AHV-Nummern (756.XXXX.XXXX.XX), Staatsangehörigkeiten und Wohnsitzadressen aller Vertragsparteien — des Erblassers und jeder Vertragspartei. Das Verwandtschaftsverhaltnis zwischen den Parteien ist anzugeben — ob die Vertragspartei ein Nachkomme, Ehegatte, eingetragener Partner (Partnerschaftsgesetz), Elternteil oder eine Drittperson ist.
Urteilsfähigkeit und Verfügungsfähigkeit: Bestatigung, dass der Erblasser im Sinne von Art. 16 ZGB urteilsfähig und nach Art. 467 ZGB verfügungsfähig ist — der Erblasser muss mindestens 18 Jahre alt und zum Zeitpunkt der Beurkundung vernunftig und frei von Zwang sein. Der Notar muss die Urteilsfähigkeit prüfen und bestatigen.
Vertragsart: Klare Angabe, ob es sich um einen Erbeinsetzungsvertrag (Art. 494 ZGB), einen Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB) oder eine Kombination handelt. Beim Erbverzicht ist festzuhalten, ob er entgeltlich (Erbauskauf mit Abfindung) oder unentgeltlich ist und ob er das gesamte Erbrecht oder nur den Pflichtteil umfasst.
Nachlassregelung: Detaillierte Beschreibung der vereinbarten Erbfolge — Erbanteil (Quote oder konkrete Gegenstande), allfällige Vermächtnisse (einzelne Nachlassgegenstande), Bedingungen (Bedingungen) oder Auflagen sowie Teilungsvorschriften. Bei Familienunternehmen sollten Unternehmensbewertung und Fortführungsregelungen (Unternehmensnachfolge) aufgenommen werden.
Pflichtteilsberechnungen: Verweis auf die anwendbaren Pflichtteilsquoten nach Art. 471 ZGB in der Fassung der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023: Nachkommen erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner ein Halb seines gesetzlichen Erbteils; der Eltern-Pflichtteil wurde vollstandig abgeschafft.
Gegenleistung (Erbauskauf): Bei einem entgeltlichen Erbverzicht sind Betrag und Form der Abfindung festzuhalten — ob in bar (CHF), durch Grundstückübertragung, Übergabe von Stammanleihen oder Aktien oder sonstige Leistungen. Die kantonale Schenkungssteuer kann je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad anfallen.
Aufhebung und Widerruf: Die Gründe für die Aufhebung des Erbvertrages — nach Art. 513 ZGB durch schriftliche Vereinbarung aller Parteien, durch einseitigen Widerruf des Erblassers bei Erbunwürdigkeit der Vertragspartei (Art. 540 ZGB) oder durch richterliche Intervention.
Öffentliche Beurkundung: Der Erbvertrag muss zwingend vor einem zugelassenen Notar in der Form der öffentlichen Beurkundung nach Art. 512 Abs. 1 ZGB errichtet werden, mit zwei Zeugen, die bestatigen, dass der Erblasser urteilsfähig erschien und frei handelte.
forms-legal.com stellt diese Erbvertrag-Schweiz-Vorlage als Ausgangspunkt für die Nachlassplanung bereit. Schweizer Erbvertrage berühren das Erbrecht (ZGB Art. 457-640), das Ehegüterrecht (ZGB Art. 181-251) und die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern — jeder Erblasser sollte vor der Errichtung eines Erbvertrages einen auf Nachlassplanung spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar konsultieren.
So füllen Sie Ihr Erbvertrag Schweiz aus
Das Ausfüllen des Erbvertrag-Schweiz-Formulars erfordert eine sorgfaltige Vorbereitung aller Angaben zu den Parteien, der Nachlassregelung und der notariellen Beurkundung.
Schritt 1 — Angaben zum Erblasser: Vollstandiger Legalname, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Staatsangehörigkeit, Wohnsitzadresse und Zivilstand des Erblassers eintragen. Die AHV-Nummer ist auf dem Versicherungsausweis der zustandigen AHV-Ausgleichskasse vermerkt. Der Wohnsitz des Erblassers bestimmt, welche kantonale Behorde nach dem Tod zustandig ist (Erbschaftsbehorde / Bezirksgericht).
Schritt 2 — Angaben zur Vertragspartei: Vollstandiger Legalname, Geburtsdatum und Wohnsitzadresse jeder Vertragspartei eintragen. Das Verwandtschaftsverhaltnis zum Erblasser prazise angeben — es bestimmt die Pflichtteilsberechtigung nach ZGB Art. 471 und kann Auswirkungen auf die kantonale Erbschaftssteuerpflicht haben.
Schritt 3 — Vertragsart: Art des Erbvertrages wahlen — Erbeinsetzungsvertrag (positive Erbeinsetzung), Erbverzichtsvertrag (Verzicht auf Erbrecht) oder Kombination. Bei Erbverzicht: entgeltlich (Erbauskauf mit Abfindung) oder unentgeltlich. Bei entgeltlichem Erbverzicht: Form und Betrag der Abfindung angeben — Bargeldbetrag in CHF, zu übertragenes Grundstück oder sonstige Leistung.
Schritt 4 — Nachlassregelung: Den vereinbarten Erbanteil beschreiben — als Quote am Reinnachlass, als Bruch (z. B. eine Halfte oder ein Viertel) oder als konkrete Nachlassgegenstande (Vermächtnisse). Allfällige Bedingungen (z. B. Pflicht, das Familienheim zu behalten) oder Auflagen (z. B. Zahlung einer Rente an ein Familienmitglied) eintragen.
Schritt 5 — Pflichtteilsprüfung: Vor dem Vertragsschluss prüfen, ob die vereinbarten Regelungen den zwingenden Pflichtteil eines lebenden Pflichtteilserben nach ZGB Art. 471 (Fassung ab 1. Januar 2023) nicht verletzen. Bei Unsicherheit über die Pflichtteilsberechnung unbedingt einen Notar oder Erbrechtsspezialisten konsultieren.
Schritt 6 — Notarielle Angaben: Name und Ort des beurkundenden Notars sowie das geplante Datum der Beurkundung eintragen. Die Zeugenangaben trägt der Notar nach der Beurkundung ein. Der Erbvertrag wird erst mit der vollstandigen offentlichen Beurkundung gemass Art. 512 ZGB — mit personlicher Anwesenheit aller Parteien und zwei Zeugen — rechtswirksam.
Rechtliche Anforderungen für Erbvertrag Schweiz
Erbvertrage in der Schweiz müssen strenge Formanforderungen und inhaltliche Voraussetzungen nach dem ZGB erfüllen — Verstösse führen zur Nichtigkeit.
Zwingende öffentliche Beurkundung: Art. 512 Abs. 1 ZGB schreibt für jeden Erbvertrag die öffentliche Beurkundung vor. Die eigenhändige Form — für Testamente nach Art. 505 ZGB zugelassen — ist für Erbvertrage nicht verfügbar. Das Beurkundungsverfahren erfordert persönliches Erscheinen aller Parteien, Vorlesen oder Vorlegen des vollstandigen Vertragstexts durch den Notar, Anwesenheit von zwei Zeugen, die weder Begunstigt noch deren nahe Verwandte sind (Art. 503 ZGB), sowie Unterzeichnung durch alle Parteien und Zeugen. Ein Erbvertrag ohne öffentliche Beurkundung ist nach Art. 512 ZGB nichtig.
Urteilsfähigkeit und Handlungsfahigkeit: Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Beurkundung mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sein. Urteilsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung, Demenz, Rausch oder sonstiger Ursachen führt zur Nichtigkeit des Erbvertrages. Die Vertragspartei muss handlungsfähig nach Art. 12 ZGB sein — also volljährig und nicht unter umfassender Beistandschaft.
Pflichtteilskonformitat: Der Erbvertrag darf den Pflichtteil eines Pflichtteilserben nach Art. 471 ZGB (Fassung ab 1. Januar 2023) nicht verletzen. Pflichtteilsberechtigte — Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner — behalten ihren Pflichtteil ungeachtet vertraglicher Vereinbarungen, sofern sie nicht in einem gültigen Erbverzichtsvertrag darauf verzichtet haben. Jede Verfügung, die den Pflichtteil verletzt, kann durch Pflichtteilsklage nach Art. 522 ZGB innerhalb der Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Art. 533 ZGB angefochten werden.
Kantonale Erbschaftsbehorde: Nach dem Tod des Erblassers muss der Erbvertrag der zustandigen kantonalen Erbschaftsbehorde eingereicht werden — in Zürich dem Bezirksgericht, in Zug dem Kantonsgericht, in Bern dem Regierungsstatthalteramt. Die Behorde eroffnet den Erbgang, errichtet ggf. ein Inventar und überwacht die Teilung.
Internationale Erbfälle: Wenn der Erblasser im Ausland wohnte oder Auslandsvermogen hatte, kann neben dem ZGB das Schweizer IPR (Art. 90 IPRG) und allenfalls das Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zur Anwendung kommen.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbvertrag Schweiz
Beim Abschluss von Erbvertragen in der Schweiz passieren haufig schwerwiegende Fehler, die zur Nichtigkeit des Vertrages, erfolgreichen Anfechtungen oder zum Verfehlen der Nachlassplanungsziele führen.
Fehler 1 — Öffentliche Beurkundung unterlassen: Der schwerwiegendste Fehler ist der Versuch, einen Erbvertrag durch eine privatschriftliche Vereinbarung ohne öffentliche Beurkundung zu errichten. Ein nicht notariell beurkundeter Erbvertrag ist nach Art. 512 ZGB absolut nichtig — er entfaltet keinerlei Rechtswirkung, unabhangig davon, wie klar die Parteien ihren Willen ausgedrückt haben.
Fehler 2 — Erbvertrag mit Testament verwechseln: Manche Erblasser gehen davon aus, ein Erbvertrag konne — wie ein Testament — jederzeit einseitig widerrufen werden. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiger Vertrag: Nach der Beurkundung kann der Erblasser ihn ohne Zustimmung der Vertragspartei nur in den in Art. 513 ZGB abschliessend genannten Fällen einseitig aufheben. Wer Flexibilitat benotigt, sollte ein Testament wahlen oder konkrete Aufhebungsbedingungen in den Erbvertrag aufnehmen.
Fehler 3 — Pflichtteilsverletzung: Ein haufiger Fehler besteht darin, im Erbvertrag die Vertragspartei zum Alleinerben einzusetzen, ohne den Pflichtteil anderer Pflichtteilserben (Nachkommen, überlebender Ehegatte) zu berücksichtigen. Solche Verfügungen sind anfechtbar durch Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB innerhalb der Verwirkungsfrist von fünf Jahren (Art. 533 ZGB).
Fehler 4 — Vorrevisions-Pflichtteilsberechnungen verwenden: Nach der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 hat sich die Pflichtteilsberechnung geandert: Der Eltern-Pflichtteil wurde vollstandig abgeschafft und die Gesamtschutzquoten gesenkt. Die Verwendung alter Berechnungsmodelle kann zu unnötig eingeschrankten Verfügungen führen — der Erblasser hat möglicherweise mehr Freiheit bei der Nachlassteilung als er glaubt.
Fehler 5 — Kantonale Schenkungssteuer vergessen: Der Erbauskauf (Abfindungszahlung zu Lebzeiten) in einem entgeltlichen Erbverzichtsvertrag kann im Wohnsitzkanton des Erblassers kantonale Schenkungssteuer auslosen. Im Kanton Waadt (Vaud) beispielsweise sind Schenkungen an Kinder über gewisse Freibetrage hinaus steuerpflichtig. Erblasser übersehen diese Steuerkonsequenz bei der Ausgestaltung des Erbauskaufs haufig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 181CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 471CH official
- Art. 494 ZGBCH official
- Art. 495 ZGBCH official
- Art. 471 ZGBCH official
- Art. 16 ZGBCH official
- Art. 467 ZGBCH official
- Art. 513 ZGBCH official
- Art. 540 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
- Art. 505 ZGBCH official
- Art. 503 ZGBCH official
- Art. 12 ZGBCH official
- Art. 522 ZGBCH official
- Art. 533 ZGBCH official
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Häufig gestellte Fragen
Der wesentliche Unterschied nach Schweizer Erbrecht liegt in der Verbindlichkeit und Widerruflichkeit. Das Testament (letztwillige Verfügung nach ZGB Art. 498-516) ist eine einseitige Verfügung des Erblassers, die er jederzeit ohne Zustimmung Dritter widerrufen oder andern kann (Art. 509 ZGB). Der Erbvertrag (Art. 494-497 ZGB) ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Vertragsparteien — nach der Errichtung begründet er bindende Verpflichtungen, die der Erblasser nicht einseitig aufheben kann. Eine Aufhebung erfordert die schriftliche Übereinkunft aller Parteien (Art. 513 Abs. 1 ZGB), das Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes (Art. 540 ZGB) oder richterliche Intervention. Beide Formen haben besondere Formanforderungen: Das Testament kann eigenhändig (Art. 505 ZGB) oder öffentlich beurkundet (Art. 499 ZGB) sein; der Erbvertrag erfordert immer die öffentliche Beurkundung mit zwei Zeugen nach Art. 512 ZGB.
Die Erbrechtsrevision — verabschiedet von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2020 und in Kraft seit dem 1. Januar 2023 — hat die zwingenden Pflichtteilsanteile nach ZGB Art. 471 erheblich geandert. Vor der Revision erhielten Nachkommen drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil, Ehegatten ein Halb und Eltern ein Halb. Nach der Revision gilt: Nachkommen erhalten weiterhin drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erhalten weiterhin ein Halb; der Eltern-Pflichtteil wurde vollstandig abgeschafft — Eltern sind keine Pflichtteilserben mehr. Dies erweitert die verfügbare Quote des Erblassers erheblich. Besonders profitieren Konkubinatspartner, denen früher nur die verfügbare Quote zustehen konnte — durch die Erweiterung der frei verfügbaren Quote können Erblasser jetzt wesentlich mehr an nicht-eheliche Partner hinterlassen.
Art. 512 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass jeder Erbvertrag in der Form der öffentlichen Beurkundung errichtet werden muss — dieselbe Form wie beim öffentlichen Testament nach Art. 499 ZGB. Das Verfahren erfordert: (1) persönliches Erscheinen des Erblassers und aller Vertragsparteien vor einem zugelassenen Notar oder einer Urkundsperson im zustandigen Kanton; (2) der Erblasser bekundet seinen Verfügungswillen gegenüber dem Notar; (3) der Notar verliest oder legt den vollstandigen Erbvertrag allen Parteien vor; (4) zwei Zeugen müssen anwesend sein, die weder Begunstigte noch deren nahe Verwandte sind (Art. 503 ZGB); (5) die Zeugen bestatigen, dass der Erblasser urteilsfähig erschien und frei handelte; (6) alle Parteien und Zeugen unterzeichnen. Ein Erbvertrag ohne ordentliche öffentliche Beurkundung ist nach Art. 512 ZGB nichtig.
Das Schweizer Recht sieht nur begrenzte Gründe für die Aufhebung eines Erbvertrages vor, was dessen bindenden Charakter widerspiegelt. Art. 513 Abs. 1 ZGB erlaubt die Aufhebung durch schriftliche Vereinbarung aller Vertragsparteien — das Aufhebungsgeschäft bedarf nicht der Notarform. Art. 513 Abs. 2 ZGB gestattet dem Erblasser die einseitige Aufhebung, wenn die Vertragspartei einen Erbunwürdigkeitsgrund nach Art. 540 ZGB verwirklicht — zum Beispiel durch vorsatzliche Totung oder versuchte Totung des Erblassers, Herbeiführung dauernder Verfügungsunfähigkeit oder Bestimmung oder Verhinderung des Erblassers durch Arglist, Drohung oder Zwang. Ausserhalb dieser gesetzlichen Gründe kommen allgemeine OR-Grundsatze in Betracht — insbesondere Grundlagenirrtum (Art. 24 OR) oder Willensmangel (Art. 23-31 OR).
Der Erbverzicht nach Art. 495 ZGB ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein potenzieller Erbe — typischerweise ein Pflichtteilserbe wie ein Kind oder Ehegatte — zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht ganz oder teilweise verzichtet. Der Erbverzicht kann entgeltlich (gegen Abfindung) oder unentgeltlich (ohne Gegenleistung) sein. Beim entgeltlichen Erbverzicht — haufig Erbauskauf genannt — bezahlt der Erblasser dem verzichtenden Erben eine Geldsumme, übertragt eine Liegenschaft oder erbringt sonstige Leistungen als Gegenleistung für den Erbverzicht. Nach Art. 495 Abs. 2 ZGB kann der Erbverzicht zugunsten bestimmter Personen erfolgen — stirbt die begunstigte Person vor dem Erblasser oder lehnt sie die Erbschaft ab, wird der Erbverzicht hinfällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Erbverzicht erfordert die öffentliche Beurkundung nach Art. 512 ZGB und wird erst mit dem Tod des Erblassers wirksam.
In der Schweiz gibt es keine Bundeserbschaftssteuer — Erbschafts- und Schenkungssteuern sind ausschliesslich Sache der Kantone (kantonale Steuerhoheit). Jeder der 26 Kantone legt eigene Satze, Freibetrage und Steuerpflichten fest. Der Kanton Schwyz erhebt überhaupt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Die Kantone Obwalden und Nidwalden besteuern Erbschaften zwischen direkten Nachkommen und Ehegatten ebenfalls nicht. Die meisten Kantone befreien Übertragungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern von der Erbschaftssteuer — Zürich, Bern, Basel-Stadt, Luzern und St. Gallen sehen Vollbefreiungen für den überlebenden Ehegatten vor. Übertragungen an direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) sind in vielen Kantonen befreit oder niedrig besteuert — Zürich befreit direkte Nachkommen vollstandig. Übertragungen an nicht verwandte Dritte unterliegen den höchsten Satzen — bis zu 49,5 % in einigen Kantonen (z. B. Waadt, Neuenburg). Der Erbauskauf (Abfindungszahlung zu Lebzeiten) kann im Wohnsitzkanton des Erblassers kantonale Schenkungssteuer auslosen.
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