Grundstückkaufvertrag Schweiz
KAUFVERTRAG ÜBER EIN GRUNDSTÜCK
gemäss Art. 216 ff. des Obligationenrechts (OR)
Vor dem unterzeichnenden Notar [Notary Name], mit Amtssitz in [Notary Place], erscheinen am [Contract Date]:
I. VERTRAGSPARTEIEN
VERKÄUFER/IN:
Name: [Seller Name]
Geburtsdatum: [Seller DOB]
Adresse: [Seller Address]
Zivilstand: [Seller Civil Status]
KÄUFER/IN:
Name: [Buyer Name]
Geburtsdatum: [Buyer DOB]
Adresse: [Buyer Address]
Staatsangehörigkeit: [Buyer Nationality]
II. KAUFGEGENSTAND
Der Verkäufer verkauft dem Käufer das folgende Grundstück:
Gemeinde: [Municipality]
Grundstück-Nr. / Parzelle: [Parcel Number]
Grundbuchblatt-Nr.: [Grundbuch Folio]
Adresse: [Property Address]
Grundstücksfläche: [Property Area]
Art: [Property Type]
Beschreibung: [Property Description]
III. KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Der Kaufpreis beträgt [Purchase Price] (in Worten: Schweizer Franken).
Zahlungsart: [Payment Method]
Hypothekarbank: [Financing Bank]
Hypothekarbetrag: [Mortgage Amount]
Der Kaufpreis ist vollständig vor oder gleichzeitig mit der Grundbuchanmeldung zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt über das Treuhandkonto des beurkundenden Notars oder durch direkte Banküberweisung.
IV. EIGENTUMSÜBERGANG, NUTZEN UND GEFAHR
Nutzen und Gefahr gehen am [Transfer Date] auf den Käufer über. Ab diesem Datum trägt der Käufer sämtliche Lasten und Kosten des Grundstücks, einschliesslich Versicherungsprämien, Liegenschaftssteuer und Nebenkosten.
Das Eigentum geht erst mit dem Eintrag im Grundbuch auf den Käufer über (Art. 656 ZGB). Der Notar wird die Grundbuchanmeldung nach vollständiger Kaufpreiszahlung einreichen.
V. AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN
[Conditions Precedent]
Werden die Bedingungen nicht innert der vereinbarten Frist erfüllt, wird der Vertrag hinfällig und beide Parteien sind von ihren Verpflichtungen befreit.
VI. BELASTUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNG
Der Verkäufer erklärt, dass das Grundstück frei von nicht offengelegten Belastungen (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten) ist, soweit sie nicht aus dem beiliegenden Grundbuchauszug ersichtlich sind.
Der Verkäufer haftet für zugesicherte Eigenschaften und absichtlich verschwiegene Mängel gemäss Art. 197 ff. OR. Im Übrigen wird die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen (Art. 199 OR).
VII. LEX KOLLER / BewG-ERKLÄRUNG
Der Käufer erklärt, dass der Erwerb dieses Grundstücks nicht der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG / Lex Koller) unterliegt, oder dass eine entsprechende Bewilligung vorliegt bzw. beantragt wurde.
VIII. KOSTEN UND STEUERN
Die Handänderungssteuer (soweit kantonal erhoben) wird je hälftig von Verkäufer und Käufer getragen, soweit nichts anderes vereinbart.
Die Grundstückgewinnsteuer geht zulasten des Verkäufers.
Die Notariats- und Grundbuchgebühren werden je hälftig getragen.
IX. BEURKUNDUNG
Ort: [Notary Place]
Datum: [Contract Date]
Dieser Kaufvertrag wurde den Parteien vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterzeichnet.
Verkäufer/in (Seller)
________________
Signature
Käufer/in (Buyer)
________________
Signature
Notar / Urkundsperson (Notary)
________________
Signature
Was ist Grundstückkaufvertrag Schweiz?
Der Grundstückkaufvertrag ist ein in der Schweiz nach Swiss Code of Obligations (OR) Art. 216-221 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das schweizerische Sachenrecht basiert auf dem Prinzip, dass das Eigentum an einem Grundstück ausschliesslich durch den Eintrag im kantonalen Grundbuch (Grundbuchamt) nach ZGB Art. 656 entsteht. Das Grundbuch, geführt nach der Grundbuchverordnung (GBV), verzeichnet alle dinglichen Rechte: Eigentum, Dienstbarkeiten (Wegrecht, Baurecht, Wohnrecht), Grundpfandrechte (Grundpfandverschreibung und Schuldbrief nach ZGB Art. 793 ff.), Grundlasten und Vorkaufsrechte (Vormerkungen). Die Eigentumsübertragung setzt sowohl einen gültigen Rechtsgrund (den Kaufvertrag) als auch den Grundbucheintrag voraus (ZGB Art. 656 Abs. 1).
Der Kaufvertrag muss das Grundstück anhand der Grundbuchdaten identifizieren: Gemeinde, Grundbuchblattnummer, Parzellen- oder Grundstücknummer sowie Referenz zur amtlichen Vermessung. Die Liegenschaftsbeschreibung umfasst die Grundstücksfläche in m², die Nutzungszone nach kantonalem Bau- und Planungsgesetz und bestehende Gebäude mit Versicherungswert im kantonalen Gebäudeversicherungsregister.
Der Kaufpreis ist in CHF (Fr.) anzugeben. Schweizer Hypothekardarlehen (Hypothekarkredit) unterliegen den FINMA-Vorschriften des Bankengesetzes (BankG) und der Eigenmittelverordnung (ERV). Die Selbstregulierungsrichtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) verlangen ein Mindest-Eigenkapital von 20 % des Kaufpreises, davon mindestens 10 % aus Nicht-Pensionskassenquellen.
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) — bekannt als Lex Koller — schränkt den Grundstueckerwerb durch nicht in der Schweiz ansaessige Ausländer und auslaendisch beherrschte juristische Personen ein. EU/EFTA-Bürger mit gültiger Aufenthaltsbewilligung B oder C sind in der Regel vom Bewilligungserfordernis ausgenommen, wenn sie die Liegenschaft als Hauptwohnsitz nutzen. forms-legal.com stellt diesen Grundstückkaufvertrag Schweiz als Ausgangspunkt bereit — engagieren Sie immer einen Notar und einen Rechtsanwalt für die tatsächliche Transaktion.
Wann brauchen Sie Grundstückkaufvertrag Schweiz?
Ein Grundstückkaufvertrag Schweiz wird benötigt, wenn Eigentum an einer Liegenschaft — Grundstück, Wohngebäude, Geschaeftsliegenschaft, Stockwerkeigentumswohnung (ZGB Art. 712a–712t) oder landwirtschaftliches Grundstück nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) — durch Kauf übertragen wird. Art. 216 Abs. 1 OR schreibt für alle Grundstückkaufverträge die öffentliche Beurkundung vor.
Der Kaufvertrag wird benötigt, wenn ein Käuferin oder Käuferin ein Einfamilienhaus, eine Stockwerkeigentumswohnung (Eigentumswohnung) oder ein Bauland für die Eigennutzung oder als Kapitalanlage erwirbt. Schweizer Banken setzen den notariell beurkundeten Kaufvertrag als Grundlage für die Hypothekarauszahlung voraus.
Der Vertrag ist erforderlich, wenn die Parteien aufschiebende Bedingungen vereinbaren — z. B. Erteilung einer Baubewilligung durch das kantonale Bauamt, Sicherung der Hypothekarfinanzierung oder positives Ergebnis einer Bauzustandsprüfung. Vorverträge und Reservationsvereinbarungen sind in der Schweizer Praxis verbreitet, müssen aber nach Art. 22 OR i. V. m. Art. 216 OR ebenfalls öffentlich beurkundet werden, um vollstreckbar zu sein.
Beim Verkauf von Stockwerkeigentum muss der Kaufvertrag den Begründungsakt des Stockwerkeigentums, das geltende Reglement (Hausordnung) und die Pflicht des Käufers referenzieren, der Stockwerkeigentümergemeinschaft (ZGB Art. 712l) beizutreten. Bei landwirtschaftlichem Grundeigentum greift das BGBB, das den Erwerb auf Selbstbewirtschafter (BGBB Art. 61) beschränkt und eine Bewilligung der kantonalen BGBB-Behörde erfordert.
Was gehört in Ihr Grundstückkaufvertrag Schweiz?
Ein rechtsgültiger Grundstückkaufvertrag Schweiz nach OR Art. 216–221 und ZGB Art. 655–712 muss folgende Kernelemente enthalten, um die notarielle Beurkundung und den Grundbucheintrag zu ermöglichen.
Parteienangaben: Vollständige Personalien (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, AHV-Nr. 756.XXXX.XXXX.XX, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Wohnadresse) beider Parteien. Für Verheiratete: Die Verauesserung der Familienwohnung erfordert nach ZGB Art. 169 die schriftliche Zustimmung des Eheteils, der nicht im Grundbuch eingetragen ist. Für juristische Personen: Firmenname nach Handelsregister, UID (CHE-XXX.XXX.XXX) und Vollmacht der unterzeichnenden Person.
Grundbuchangaben: Präzise Identifikation nach Grundbuchdaten — Gemeinde, Grundbuchkreis, Grundbuchblattnummer, Parzellennummer, Katasterplanreferenz, Grundstücksfläche in m², Nutzungszone und Beschreibung bestehender Gebäude einschliesslich Gebäudeversicherungsnummer (GVA). Bei Stockwerkeigentum: Wertquote und Stockwerkeigentumsnummer.
Kaufpreis: Gesamtkaufpreis in CHF (Fr.), Zahlungsplan und Zahlungsart — üblicherweise über das Notar-Treuhandkonto oder direkte Banküberweisung bei Grundbucheintrag. Der Kaufpreis muss der tatsächlichen Gegenleistung entsprechen — eine Schwarzzahlung (Schwarzgeld) stellt Steuerbetrug dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Finanzierung: Eigenkapital (Mindestens 20 % nach SBVg-Richtlinien, davon mindestens 10 % aus Nicht-Pensionskassenquellen), Hypothekarbetrag und Name der finanzierenden Bank. Die Eigentumsübertragung wird üblicherweise von der gleichzeitigen Errichtung eines Grundpfandrechts (Grundpfandverschreibung oder Register-Schuldbrief nach ZGB Art. 842) zugunsten der Hypothekarbank abhängig gemacht.
Eigentumsübergang, Nutzen und Gefahr: Vereinbartes Datum des Übergangs von Eigentum, Nutzung und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen am vereinbarten Datum über; das Eigentum selbst entsteht erst mit dem Grundbucheintrag (ZGB Art. 656). Der Notar reicht die Grundbuchanmeldung nach der Beurkundung beim Grundbuchamt ein.
Belastungen und Gewährleistung: Der Verkaeuferin hat alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten wie Wegrecht, Baurecht, Wohnrecht, Grundlasten, Vormerkungen) offenzulegen. Ein aktueller Grundbuchauszug ist beizulegen. Bekannte Mängel der Liegenschaft sind zu deklarieren — ein Gewährleistungsausschluss nach Art. 199 OR ist zulässig, schliesst aber die Haftung für absichtlich verschwiegene Mängel nicht aus.
Lex-Koller-Erklärung: Beim Erwerb durch ausländische Staatsangehörige oder auslaendisch beherrschte juristische Personen muss der Vertrag die Erklärung enthalten, dass keine Bewilligungspflicht nach dem BewG (Lex Koller) besteht oder dass eine entsprechende Bewilligung vorliegt. Der Notar ist verpflichtet, die Lex-Koller-Konformität vor der Beurkundung zu prüfen.
Steuerallokation: Handänderungssteuer (kantonal, 1–3,3 % des Kaufpreises, Aufteilung nach kantonaler Gepflogenheit oder Vereinbarung), Grundstückgewinnsteuer (zulasten des Verkäufers), Notariats- und Grundbuchgebühren (Aufteilung nach Vereinbarung).
forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt bereit. Jede schweizerische Liegenschaftstransaktion erfordert die notarielle Beurkundung und die Einhaltung kantonalen Rechts — engagieren Sie immer einen zugelassenen Notar, Rechtsanwalt oder Immobilienfachmann.
So füllen Sie Ihr Grundstückkaufvertrag Schweiz aus
Zur Ausfüllung des Grundstückkaufvertrags Schweiz fordern Sie zunächst beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt einen aktuellen Grundbuchauszug für das Kaufobjekt an. Prüfen Sie alle eingetragenen Belastungen (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten wie Wegrecht oder Wohnrecht, Vormerkungen) und sprechen Sie jede davon im Vertrag an.
Tragen Sie die präzisen Grundbuchdaten ein: Gemeinde, Grundbuchblattnummer, Parzellennummer, Grundstücksfläche in m² und Beschreibung bestehender Gebäude. Geben Sie den Kaufpreis in CHF (Fr.) an und legen Sie die Zahlungsart fest — das Notar-Treuhandkonto (Notar-Treuhandkonto) ist in der Schweiz Standard.
Halten Sie die Finanzierungsdetails fest: Eigenkapital (mindestens 20 %), Hypothekarbetrag und Name der finanzierenden Bank. Vereinbaren Sie das Übergabedatum für den Übergang von Nutzen und Gefahr sowie allfällige aufschiebende Bedingungen (Baubewilligung, Finanzierungsbestätigung, Bauzustandsprüfung). Für ausländische Käuferin: Lex-Koller-Erklärung aufnehmen. Der Notar verfasst die endgültige Urkunde, liest sie vor, nimmt die Unterschriften entgegen und meldet die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt an.
Rechtliche Anforderungen für Grundstückkaufvertrag Schweiz
Der Grundstückkaufvertrag Schweiz erfordert zwingend die öffentliche Beurkundung nach OR Art. 216 Abs. 1 — ohne diese Form ist der Vertrag nichtig. Eigentum entsteht erst mit dem Grundbucheintrag nach ZGB Art. 657 i. V. m. ZGB Art. 656. Die Lex Koller (BewG) schränkt den Erwerb durch nicht in der Schweiz ansaessige Ausländer ein — der Notar muss die Konformität vor der Beurkundung prüfen. Kantonale Handänderungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer des Verkäufers sind bei der Abwicklung zu begleichen. Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt das BGBB (SR 211.412.11). Die Verauesserung der Familienwohnung erfordert nach ZGB Art. 169 die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners, der nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Grundstückkaufvertrag Schweiz
Der schwerste Fehler bei Schweizer Liegenschaftstransaktionen ist der Verzicht auf die notarielle Beurkundung — der Vertrag ist dann nichtig und kann nicht als Grundlage für den Grundbucheintrag dienen. Ein zweiter verbreiteter Fehler ist das Unterlassen einer Grundbuchauszugskontrolle vor der Beurkundung: Unerkannte Dienstbarkeiten (Wegrecht, Wohnrecht) oder Grundpfandrechte können die Transaktion erheblich belasten.
Käuferin unterschätzen häufig das Eigenkapitalerfordernis: Nur 10 % des Kaufpreises dürfen aus der Pensionskasse (2. Säule, BVG-Vorbezug) stammen, die restlichen 10 % müssen hartes Eigenkapital (Ersparnisse, Wertschriften, Schenkungen) sein.
Die Lex-Koller-Prüfung bei ausländischen Käuferinnen wird oft vergessen — ohne entsprechende Bewilligung kann der Notar den Kaufvertrag nicht beurkunden. Die Schwarzzahlung eines Teils des Kaufpreises in bar zur Reduktion der Handänderungssteuer stellt Steuerbetrug dar. Schliesslich wird die Zustimmungspflicht des Ehegatten nach ZGB Art. 169 bei der Familienwohnung häufig übersehen, was zur Nichtigkeit des Vertrags führt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 216CH official
- Art. 22 ORCH official
- Art. 216 ORCH official
- Art. 199 ORCH official
- ZGB Art. 656CH official
- ZGB Art. 793CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 712lCH official
- ZGB Art. 655CH official
- ZGB Art. 169CH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 657CH official
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Häufig gestellte Fragen
Art. 216 Abs. 1 OR schreibt zwingend vor, dass jeder Vertrag über den Kauf eines Grundstücks in der Schweiz in der Form der öffentlichen Beurkundung durch einen zugelassenen Notar im Kanton des Grundstücks errichtet werden muss. Ein ohne notarielle Form abgeschlossener Kaufvertrag ist nichtig — eine Eigentumsübertragung kann nicht stattfinden. Die Beurkundungspflicht gilt auch für Vorverträge und Reservationsvereinbarungen, wenn sie verbindliche Kaufverpflichtungen begründen. Der Notar pruefte die Identität der Parteien, sichtet den Grundbuchauszug, pruefte Lex-Koller-Konformität bei ausländischen Käuferinnen, liest den Vertrag vor, nimmt Unterschriften entgegen und reicht die Grundbuchanmeldung beim kantonalen Grundbuchamt ein. Notariatsgebühren sind kantonal geregelt — in Zürich typischerweise 0,1–0,2 % des Kaufpreises, in Bern 0,1–0,5 %.
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), bekannt als Lex Koller (benannt nach dem ehemaligen Bundesrat Arnold Koller), schränkt den Grundstueckerwerb durch nicht in der Schweiz ansaessige Ausländer und auslaendisch beherrschte juristische Personen ein. Betroffene Personen benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Wichtige Ausnahmen: EU/EFTA-Bürger mit gültiger Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C beim Kauf des Hauptwohnsitzes; Erwerb von echten Geschäftsliegenschaften. Ferienwohnungen in Tourismusgebieten unterliegen kantonalen Kontingenten — das Bundesamt für Justiz (BJ) publiziert jährliche kantonale Kontingente. Der Notar muss die Lex-Koller-Konformität vor der Beurkundung prüfen; fehlt eine erforderliche Bewilligung, ist die Transaktion nichtig.
Schweizer Liegenschaftstransaktionen lösen mehrere kantonale und kommunale Steuern aus — eine Bundesuebertragungssteuer existiert nicht. Die Handänderungssteuer (kantonale Muttationssteuer) gilt in den meisten Kantonen mit Sätzen von 1 bis 3,3 % des Kaufpreises: Zürich erhebt keine Handänderungssteuer (0 %), Bern 1,8 %, Waadt 3,3 %. Die Zuweisung zwischen Verkaeuferin und Käufer richtet sich nach kantonaler Gepflogenheit oder Vereinbarung. Die Grundstückgewinnsteuer belastet den Gewinn des Verkäufers (Differenz zwischen Kaufpreis und Anlagekosten) mit kantonal progressiv ruecklaeufigen Sätzen je längerer Besitzdauer — ab 20–25 Jahren Besitzdauer verringert sich der Steuersatz in den meisten Kantonen erheblich. Die jährliche Liegenschaftssteuer (Grundsteuer) variiert zwischen 0,05 und 0,3 % des amtlichen Werts. Notariats- und Grundbuchgebühren belaufen sich zusammen typischerweise auf 0,2–1 % des Transaktionswerts.
Das Grundbuch ist das massgebliche öffentliche Register aller Rechte an schweizerischen Liegenschaften, geführt von kantonalen Grundbuchämtern nach ZGB Art. 942–977 und der Grundbuchverordnung (GBV). Jedes Grundstück in der Schweiz ist durch ein eindeutiges Grundbuchblatt identifiziert, das enthält: die Grundstücksbeschreibung, den aktuellen Eigentümer, alle Dienstbarkeiten (Wegrecht, Baurecht, Wohnrecht, Nutzniessung), alle Grundpfandrechte (Grundpfandverschreibung, Register-Schuldbrief oder Papier-Schuldbrief), Grundlasten, Vormerkungen (Vorkaufsrechte, Veräusserungsbeschränkungen, Mietvormerkungen) und Anmerkungen. Eigentum entsteht erst mit dem Grundbucheintrag (ZGB Art. 656) — der Kaufvertrag allein überträgt kein Eigentum. Die Schweiz digitalisiert das Grundbuch schrittweise durch das eGRIS-System (elektronisches Grundstückinformationssystem) unter der Leitung des Bundesamts für Landestopografie swisstopo.
Nach den Selbstregulierungsrichtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) — von der FINMA als Mindeststandard anerkannt — verlangen Schweizer Hypothekarbanken mindestens 20 % Eigenkapital am niedrigeren Wert aus Kaufpreis und Verkehrswert. Davon müssen mindestens 10 % hartes Eigenkapital sein: Ersparnisse, Wertschriften, Schenkungen oder Erbvorbezüge. Die verbleibenden 10 % können aus der Pensionskasse (2. Säule, BVG) durch einen Vorbezug nach der Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) oder eine Verpfändung von Pensionskassengeldern stammen. Auch Guthaben der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können eingesetzt werden. Die Hypothek besteht typischerweise aus zwei Tranchen: 1. Hypothek bis 66,67 % des Verkehrswerts (amortisationsfrei) und 2. Hypothek von 66,67 % bis 80 % (innert 15 Jahren oder bis zum Rentenalter 65 zu amortisieren). Zudem muss die Tragbarkeit nachgewiesen werden: Die Gesamtbelastung (Zins kalkuliert mit 4,5–5 %, Amortisation, 1 % Nebenkosten) darf ein Drittel des Bruttoeinkommens nicht übersteigen.
Nach ZGB Art. 169 Abs. 1 darf ein Ehegatte die Familienwohnung — unabhängig davon, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist — ohne schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten weder verässern noch belasten noch den Mietvertrag darüber aufkündigen. Die Familienwohnung ist die Wohnung, die als gemeinsamer Hauptwohnsitz dient. Die Zustimmungspflicht gilt sowohl für den Verkauf als auch für die Errichtung von Grundpfandrechten. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung ohne legitimen Grund, kann der andere Ehegatte das Gericht um Ermächtigung ersuchen (ZGB Art. 169 Abs. 2). Für andere Liegenschaften richtet sich die Mitwirkungspflicht nach dem Güterstand: Bei der ordentlichen Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 196–220) kann jeder Ehegatte sein Eigengut und seine Errungenschaft eigenständig verässern; bei der Gütergemeinschaft (ZGB Art. 221–246) bedarf die Veräusserung von Gesamtgut der Zustimmung beider Ehegatten.
Nein. Ein privatschriftlicher Kaufvertrag über ein Schweizer Grundstück ist nach OR Art. 216 Abs. 1 nichtig — dieser Artikel verlangt für jeden Vertrag über den Kauf eines Grundstücks die öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Eine private Vereinbarung überträgt selbst dann kein Eigentum, wenn beide Parteien sie unterzeichnen, und kann nicht zum Grundbucheintrag führen — und Eigentum entsteht in der Schweiz erst mit dem Grundbucheintrag nach ZGB Art. 656. Eine kostenlose Vorlage wie diese ist nützlich, um die Vertragsbedingungen vorab festzuhalten, eine Finanzierungsbestätigung der Bank einzuholen und den Notar zu instruieren — der verbindliche Vertrag selbst muss jedoch vor einem zugelassenen Notar im Kanton des Grundstücks errichtet werden. Dasselbe gilt für Vorverträge und Reservationsvereinbarungen, wenn sie nach OR Art. 22 eine verbindliche Kaufverpflichtung begründen.
Der Grundstückkaufvertrag muss von einem Notar (oder einer Urkundsperson) beurkundet werden, der im Kanton des Grundstücks zuständig ist — ein Notar eines anderen Kantons kann den Verkauf nicht gültig beurkunden. Die Kantone kennen unterschiedliche Notariatssysteme: Kantone wie Genf, Waadt, Tessin und die lateinischen Kantone (sowie teilweise Zürich) haben das freie Notariat, bei dem die Parteien einen privaten Notar wählen; Kantone wie Bern und Schaffhausen kennen das Amtsnotariat, bei dem ein staatliches Amt oder ein Bezirksnotar beurkundet. Üblicherweise wählt und instruiert der Käufer den Notar, die Parteien können aber Abweichendes vereinbaren. Der Notar sichtet den Grundbuchauszug, prüft die Lex-Koller-Konformität bei ausländischen Käufern und die Zustimmung des Ehegatten zur Familienwohnung (ZGB Art. 169), liest den Vertrag vor, nimmt die Unterschriften entgegen und reicht die Grundbuchanmeldung beim kantonalen Grundbuchamt ein. Notariats- und Grundbuchgebühren richten sich nach den kantonalen Gebührenordnungen.
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