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Mietvertrag Wohnung Schweiz (Wohnungsmiete)

Residential Lease Agreement Switzerland (Mietvertrag Wohnung)

MIETVERTRAG FÜR WOHNRÄUME

Gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 253 ff.

1. VERTRAGSPARTEIEN

VERMIETER/IN:

Name / Firma: [Landlord Name]

Adresse: [Landlord Address]

Telefon: [Landlord Phone]

Verwaltung: [Management Company]

MIETER/IN:

Name: [Tenant Name]

Geburtsdatum: [Tenant DOB]

Staatsangehörigkeit: [Tenant Nationality]

Aktuelle Adresse: [Tenant Current Address]

AHV-Nr.: [Tenant AHV-Nr.]

2. MIETOBJEKT

Adresse: [Property Address]

Anzahl Zimmer: [Number of Rooms]

Wohnfläche: [Living Area]

Stockwerk: [Floor]

Parkplatz: [Parking Space]

Kellerabteil / Estrich: [Storage Room]

Das Mietobjekt wird ausschliesslich zu Wohnzwecken vermietet. Eine gewerbliche Nutzung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

3. MIETDAUER

Mietbeginn: [Lease Start Date]

Vertragsart: [Lease Type]

Mietende (bei befristetem Vertrag): [Lease End Date]

Bei unbefristetem Mietverhältnis gilt eine Kündigungsfrist von [Notice Period] auf die ortsüblichen Kündigungstermine ([Termination Dates]), gemäss Art. 266c OR. Die Kündigung muss schriftlich auf dem amtlichen Formular des Kantons erfolgen (Art. 266l OR).

4. MIETZINS UND NEBENKOSTEN

Nettomietzins (monatlich): [Net Rent]

Nebenkosten-Akonto (monatlich): [Accessory Costs]

Bruttomietzins Total (monatlich): [Total Rent]

Zahlungstermin: [Payment Due Date]

Zahlungsart: [Payment Method]

Die Nebenkosten werden als Akontozahlung erhoben und jährlich abgerechnet (Nebenkostenabrechnung). Die Abrechnung erfolgt innert angemessener Frist nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Die Belege stehen dem Mieter zur Einsicht offen (Art. 257b OR, VMWG Art. 4 ff.).

Mietzinsanpassungen richten sich nach dem vom WBF publizierten Referenzzinssatz sowie nach den Bestimmungen der Art. 269 ff. OR. Jede Mietzinserhöhung ist auf dem amtlichen Formular des Kantons mitzuteilen (Art. 269d OR).

5. MIETKAUTION (MIETZINSDEPOT)

Der Mieter leistet eine Mietkaution in der Höhe von [Deposit Amount].

Die Kaution wird auf ein Sperrkonto bei der [Deposit Bank] auf den Namen des Mieters einbezahlt, im Kanton des Mietobjekts, gemäss Art. 257e OR.

Die Freigabe der Kaution erfordert die gemeinsame Unterschrift beider Parteien oder einen rechtskräftigen Entscheid der Schlichtungsbehörde bzw. des Gerichts. Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses 12 Monate Zeit, Ansprüche gegen die Kaution geltend zu machen (Art. 257e Abs. 3 OR).

6. PFLICHTEN DES VERMIETERS

a) Der Vermieter übergibt das Mietobjekt in gebrauchstauglichem Zustand und erhält es während der Mietdauer in diesem Zustand (Art. 256 OR).

b) Der Vermieter beseitigt Mängel, die nicht vom Mieter zu verantworten sind, innert angemessener Frist nach schriftlicher Mängelanzeige.

c) Der Vermieter erstellt eine jährliche Nebenkostenabrechnung mit Einsichtsrecht des Mieters in die Belege.

7. PFLICHTEN DES MIETERS

a) Der Mieter bezahlt den Mietzins und die Nebenkosten fristgerecht.

b) Der Mieter behandelt das Mietobjekt sorgfältig und nimmt Rücksicht auf die Mitbewohner und Nachbarn (Art. 257f OR).

c) Mängel, die der Mieter entdeckt, sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden (Art. 257g OR).

d) Der Mieter darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters keine baulichen Veränderungen vornehmen.

e) Eine Untermiete (Untermiete) bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters (Art. 262 OR).

8. WOHNUNGSÜBERGABE UND WOHNUNGSABNAHME

Bei Mietbeginn und bei Mietende wird eine gemeinsame Wohnungsbesichtigung durchgeführt und ein Wohnungsabnahmeprotokoll erstellt. Beide Parteien unterzeichnen das Protokoll. Der Vermieter hat bei Rückgabe des Mietobjekts bestehende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen (Art. 267a OR). Nicht gerügte Mängel gelten als akzeptiert.

Die Lebensdauer der einzelnen Wohnungsbestandteile richtet sich nach der Paritätischen Lebensdauertabelle (herausgegeben vom SMV/ASLOCA und HEV).

9. KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Die Kündigung durch den Vermieter muss auf dem amtlichen Formular des Kantons erfolgen und bei Ehegatten oder eingetragenen Partnern jedem Partner separat zugestellt werden (Art. 266l und 266n OR).

Der Mieter kann eine missbräuchliche Kündigung innert 30 Tagen bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 271 ff. OR). Die Schlichtungsbehörde kann die Kündigung aufheben oder dem Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses von bis zu vier Jahren gewähren (Art. 272 OR).

10. HAUSORDNUNG

Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der beiliegenden Hausordnung, welche integrierender Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Die Ruhezeiten (in der Regel 22:00–07:00 Uhr und 12:00–13:00 Uhr) sowie die Waschküchenordnung sind einzuhalten.

11. STREITIGKEITEN

Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag werden zunächst der zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörde in Mietsachen vorgelegt (Art. 274a ff. OR). Erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren kann Klage beim zuständigen Mietgericht oder Bezirksgericht erhoben werden.

12. ANWENDBARES RECHT

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere den Art. 253 ff. des Obligationenrechts (OR) sowie der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG).

13. UNTERSCHRIFTEN

Ort: [Place]

Datum: [Date]

Dieser Vertrag wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt, je eines für den Vermieter und den Mieter.

Vermieter/in (Landlord)

________________

Signature

Mieter/in (Tenant)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Mietvertrag Wohnung Schweiz (Wohnungsmiete)?

Der Mietvertrag Wohnung (Wohnungsmiete) ist ein in der Schweiz nach Swiss Code of Obligations (OR) Art. 253-273c geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.

OR Art. 253 definiert den Mietvertrag als Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Für Wohnräume gelten die Schutznormen der Art. 269-270e OR (Mietzinsschutz) und Art. 271-273c OR (Kündigungsschutz) zwingend und können zum Nachteil des Mieters nicht wegbedungen werden (OR Art. 254).

Der Mietzins unterliegt der Kontrolle durch die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen, die jeder Kanton nach OR Art. 274a einzurichten hat. Der Mieter kann den Anfangsmietzins nach OR Art. 270 innerhalb von 30 Tagen nach Schlüsselübergabe bei der Schlichtungsbehörde anfechten, wenn der Mietzins im Vergleich zum Vormietzins erheblich erhoht wurde oder die ortsübliche Miete erheblich übersteigt. Die Schlichtungsbehörde wendet den Referenzzinssatz an, der vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) vierteljährlich auf Basis des gewichteten Hypothekardurchschnittszinssatzes der Schweizer Banken berechnet und vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) veroffentlicht wird.

Die Mietkaution für Wohnräume ist durch OR Art. 257e auf maximal drei Monatsnettomietzinse begrenzt. Der Vermieter muss die Kaution auf einem Sperrkonto (Mietzinskautionskonto) bei einer Bank im Kanton der Mietsache auf den Namen des Mieters hinterlegen. Für Auszahlungen vom Sperrkonto bedarf es der gemeinsamen Unterschrift von Vermieter und Mieter oder eines vollstreckbaren Entscheids der Schlichtungsbehörde bzw. des Gerichts. Die Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf und Waadt haben zusätzliche kantonale Regelungen zum Mietrecht.

Das OR verlangt für bestimmte Mietermitteilungen das amtliche Formular. Nach OR Art. 269d muss jede Mietzinserhöhung auf dem amtlichen, kantonal genehmigten Formular angekündigt werden, mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist, mit Angabe der Gründe. Fehlt das amtliche Formular, ist die Mietzinserhöhung nichtig. Entsprechendes gilt für Kündigungen des Vermieters nach OR Art. 266l — diese müssen auf dem amtlichen Formular erfolgen und bei verheirateten Mietern oder eingetragenen Partnern nach OR Art. 266n separat an jeden Ehegatten oder Partner zugestellt werden.

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) überwacht die Wohnungspolitik und veroffentlicht den Referenzzinssatz. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV/ASLOCA) vertreten die Mietinteressen national; der Hauseigentümerverband (HEV) die Vermieterseite. Gegen Entscheide der Schlichtungsbehörde kann bei der kantonalen Mietrechtsinstanz oder dem Bezirksgericht Klage erhoben werden.

Die Wohnbaugenossenschaft ist in der Schweiz verbreitet — rund 5 Prozent des Wohnungsbestands befinden sich im Genossenschaftseigentum. Genossenschaftsmitglieder leisten einen Genossenschaftsanteil statt eines herkömmlichen Mietzinsdepots; neben dem OR gelten die genossenschaftlichen Statuten.

Nebenkosten nach OR Art. 257a und VMWG Art. 4 dürfen nur verrechnet werden, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich als separate Positionen auffuehrt. Zulässige Nebenkosten sind: Heizung, Warmwasser, allgemeiner Strom, Hauswartkosten, Gebäudeversicherung, Wasser und Abwasser, Kehrichtgebühren und Liegenschaftssteuer. Der Vermieter muss jährlich eine Nebenkostenabrechnung mit Belegmoeglichkeit vorlegen.

Wann brauchen Sie Mietvertrag Wohnung Schweiz (Wohnungsmiete)?

Mietvertrag Wohnung Schweiz wird immer dann benötigt, wenn ein Vermieter einer Mieterin oder einem Mieter das Recht zur Nutzung von Wohnräumen — Wohnung, Einfamilienhaus oder Studio — gegen Mietzins überlässt. OR Art. 253 regelt die Entstehung des Mietvertrags; mündliche Vereinbarungen sind zwar gültig, aber für die Durchsetzung der mietrechtlichen Schutzvorschriften ist Schriftlichkeit unerlässlich.

Ein schriftlicher Mietvertrag wird benötigt, wenn Vermieter und Mieter klare Bedingungen zu Nettomietzins, Nebenkosten, Mietkaution (max. drei Monatsnettomietzinse nach OR Art. 257e), erlaubter Nutzung, Unterhaltspflichten und Kündigungsfrist vereinbaren wollen. Nach OR Art. 266c beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Wohnungsmieten drei Monate auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin — in den meisten Kantonen sind das der 31. März, 30. Juni oder 30. September.

Ein schriftlicher Vertrag ist notwendig, wenn der Vermieter Nebenkosten separat vom Nettomietzins verrechnen möchte. Nach OR Art. 257a und VMWG Art. 4 dürfen Nebenkosten dem Mieter nur belastet werden, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich als separate Positionen bezeichnet sind. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt der Mietzins als Bruttomietzins (inkl. aller Nebenkosten).

Ein Mietvertrag ist benötigt, wenn ein Mieter in eine neue Wohnung einzieht und der Anfangsmietzins dokumentiert werden soll. Nach OR Art. 270 kann der Mieter den Anfangsmietzins innerhalb von 30 Tagen nach Schlüsselübergabe bei der kantonalen Schlichtungsbehörde anfechten, falls die Miete im Vergleich zur Vormiete oder zur ortsüblichen Miete überhoeht ist.

Ein Mietvertrag wird benötigt, wenn der Vermieter eine Hausordnung als Vertragsbestandteil einführen möchte, die Ruhezeiten (üblicherweise 22.00-07.00 und 12.00-13.00 Uhr in den deutschsprachigen Kantonen), Waschküchenplanung und Gemeinschaftsraumnutzung regelt. Nach kantonaler Praxis ist die Hausordnung integrierter Vertragsbestandteil des Mietvertrags.

Ein umfassender schriftlicher Mietvertrag nach OR Art. 253-273c und VMWG schützt beide Parteien, ermöglicht die Durchsetzung der mietrechtlichen Schutzrechte vor der Schlichtungsbehörde und schafft Klarheit über die beiderseitigen Rechte und Pflichten für die gesamte Mietdauer.

Was gehört in Ihr Mietvertrag Wohnung Schweiz (Wohnungsmiete)?

Mietvertrag Wohnung Schweiz: Wesentliche Vertragsbestandteile nach OR Art. 253-273c und VMWG.

Parteienbezeichnung: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse von Vermieter und Mieter. Ist der Vermieter eine juristische Person — GmbH, AG oder Wohnbaugenossenschaft — sind Firmenname, Sitz und UID-Nummer (CHE-Nummer im UID-Register des Bundesamts für Statistik, BFS) anzugeben. Bei verheirateten Mietern oder eingetragenen Partnern nach dem Partnerschaftsgesetz (PartG, SR 211.231) sollten beide Ehegatten oder Partner als Mitmieter nach OR Art. 266m aufgeführt werden.

Objektbeschreibung: Vollständige Adresse mit Strasse, Hausnummer, Stockwerk/OG, Wohnungsnummer, Postleitzahl und Gemeinde. Anzahl Zimmer nach Schweizer Zählung (bei einer 3.5-Zimmer-Wohnung sind drei Zimmer und ein halbes, z.B. ein kleines Büro, enthalten), Wohnfläche in m² sowie eingeschlossene Einrichtungsgegenstände, Parkplätze (Tiefgarage) oder Kellerabteil/Estrich.

Mietzins: Monatlicher Nettomietzins in CHF (ohne Nebenkosten), monatliches Nebenkostenakontozahlung sowie der sich ergebende Bruttomietzins (Totalbetrag). OR Art. 257a verlangt klare Trennung zwischen Nettomietzins und Nebenkosten. Im Vertrag sollte der aktuelle Referenzzinssatz festgehalten werden — Referenzzinssatzaenderungen begründen nach OR Art. 270a einen Mietzinssenkungsanspruch des Mieters bzw. nach OR Art. 269d ein Erhoehungsrecht des Vermieters.

Nebenkosten: Abschliessende Liste der nach VMWG Art. 4 separat verrechneten Kosten — üblicherweise Heizkosten, Warmwasserkosten, allgemeiner Strom, Hauswartkosten, Gebäudeversicherung, Wasser und Abwasser, Kehrichtgebühren, Kanalgebühren, Liegenschaftssteuer, Gartenpflege und Schneeraeumung. Nicht im Mietvertrag aufgeführte Kosten können dem Mieter nicht nachträglich verrechnet werden.

Mietkaution: Depot-Betrag — maximal drei Monatsnettomietzinse nach OR Art. 257e — sowie die Bank, bei der das Sperrkonto auf den Namen des Mieters eroffnet wird. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution fristgerecht zu hinterlegen. Auszahlungen vom Sperrkonto erfordern gemeinsame Unterschrift oder einen vollstreckbaren Entscheid der Schlichtungsbehörde.

Mietdauer und Kündigungsfrist: Befristeter (befristeter Mietvertrag mit fixem Enddatum) oder unbefristeter Mietvertrag. Für unbefristete Wohnungsmieten sieht OR Art. 266c eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin vor. Die anwendbaren Kündigungstermine (üblicherweise 31. März, 30. Juni, 30. September) müssen im Vertrag bezeichnet sein.

Wohnungsabnahmeprotokoll: Das Schweizer Mietrecht verlangt gemeinsame Wohnungsbegehungen bei Ein- und Auszug. Das Übernahmeprotokoll (auch Mängelprotokoll) hält den Zustand der Wände, Böden, Installationen, Geräte und Schlüssel fest. Mängel, die nicht im Protokoll vermerkt sind, gelten als vom Mieter verursacht.

Hausordnung: Regelungen zu Ruhezeiten (üblicherweise 22.00-07.00 und 12.00-13.00 Uhr), Waschkuechennutzung, Balkonvorschriften, Tierhaltung und Gemeinschaftsraumzustaendigkeiten sind Vertragsbestandteil.

Kündigungsschutz: OR Art. 271-273c schützt den Mieter vor missbräuchlicher Kündigung. Missbräuchlich sind Kündigungen, die auf die Rechtsausuebung des Mieters zurückzufuehren sind, einen Härtefall bewirken oder gegen Treu und Glauben verstossen. Der Mieter kann innert 30 Tagen Schlichtung verlangen und nach OR Art. 272 eine Erstreckung des Mietverhältnisses um bis zu vier Jahre beantragen.

forms-legal.com stellt diese Vorlage als praktischen Ausgangspunkt zur Verfügung. Das Schweizer Mietrecht variiert je nach Kanton und Gemeinde — Vermieter und Mieter sollten vor Vertragsunterzeichnung einen zugelassenen Rechtsanwalt oder den lokalen Mieterverband/ASLOCA-Abschnitt konsultieren, insbesondere zu Anfangsmietzinsanfechtung, Nebenkostenabrechnung und Kündigungsschutzverfahren.

So füllen Sie Ihr Mietvertrag Wohnung Schweiz (Wohnungsmiete) aus

Das Ausfüllen eines Mietvertrags Wohnung Schweiz erfordert Präzision bei Mietzinskomponenten, Kautionsregeln und Kündigungsfristen nach dem Schweizer Mietrecht.

Schritt 1 — Parteien korrekt bezeichnen: Vollständige Namen, Geburtsdaten und Adressen von Vermieter und Mieter eintragen. Wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partner die Wohnung bewohnen, beide als Mitmieter nach OR Art. 266m aufnehmen — das stellt sicher, dass beide separate Kündigungen nach OR Art. 266n erhalten, und stärkt die Mieterstellung. Bei juristischen Personen als Vermieter die CHE-UID-Nummer angeben.

Schritt 2 — Mietobjekt präzise beschreiben: Vollständige Adresse, Stockwerk, Wohnungsnummer, Zimmeranzahl nach Schweizer Zählung, Wohnfläche in m² sowie alle mitgemieteten Einrichtungen (Parkplätze, Kellerabteil, Estrich). Einen Grundriss beilegen, wenn verfügbar.

Schritt 3 — Mietzins und Nebenkosten festlegen: Nettomietzins und Nebenkostenakontozahlung separat ausweisen. Den aktuellen Referenzzinssatz im Vertrag festhalten (Stand Mai 2026: 1.75 Prozent). Den Vormietzins oder marktüblichen Mietzins dokumentieren, damit eine Anfangsmietzinsanfechtung durch den Mieter nach OR Art. 270 abgewehrt werden kann.

Schritt 4 — Mietkaution regeln: Maximales Depot berechnen (3 Monatsnettomietzinse nach OR Art. 257e). Bank und Sperrkonto auf den Namen des Mieters im Kanton der Mietsache angeben. Beide Parteien unterzeichnen das Sperrkontoeröffnungsformular. Bargeldkautionen sind verboten — sie verletzen OR Art. 257e und begründen einen sofortigen Restitutionsanspruch des Mieters.

Schritt 5 — Kündigungsfrist und -termine festlegen: Bei unbefristeten Mietverträgen: drei Monate auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin, Termine auflisten (z.B. 31. März, 30. Juni, 30. September für den Kanton Zürich). Bei befristeten Mietverträgen das genaue Enddatum angeben.

Schritt 6 — Wohnungsübergabe dokumentieren: Bei Schlüsselübergabe alle Zimmer gemeinsam begehen, Zustand sämtlicher Wände, Böden, Installationen und Geräte im Wohnungsabnahmeprotokoll festhalten. Beide Parteien unterzeichnen. Mängel fotographisch dokumentieren. Dieses Protokoll ist das wichtigste Dokument zur Vermeidung von Streitigkeiten beim Mietende.

Häufige Fehler bei Ihrem Mietvertrag Wohnung Schweiz (Wohnungsmiete)

Vermieter und Mieter begehen beim Abschluss oder bei der Ausführung von Mietverträgen für Wohnungen in der Schweiz häufig vermeidbare Fehler, die zu nichtigen Mitteilungen, verlorenen Kautionsrechten oder kostspieligen Schlichtungsverfahren führen.

Fehler 1 — Kein amtliches Formular für Mietzinserhöhung oder Kündigung: OR Art. 269d (Mietzinserhöhung) und OR Art. 266l (Vermieterkündigung) verlangen das amtliche, kantonal genehmigte Formular. Ein gewöhnliches Schreiben, eine E-Mail oder ein Formular eines anderen Kantons macht die Mitteilung nichtig — die Mietzinserhöhung tritt nie in Kraft, die Kündigung ist rechtlich unwirksam. Das jeweils aktuelle Formular ist bei der zuständigen kantonalen Stelle zu beschaffen.

Fehler 2 — Kaution in bar oder auf eigenem Konto halten: OR Art. 257e verpflichtet zur Hinterlegung auf einem Sperrkonto auf den Namen des Mieters. Vermieter, die die Kaution selbst einbehalten, schulden sofortige Rückerstattung plus Zins. Kantonalbanken und die meisten Retailbanken bieten spezialisierte Mietzinskautionskonto-Produkte an.

Fehler 3 — Kein Wohnungsabnahmeprotokoll: Ohne Protokoll bei Ein- und Auszug gilt die Vermutung, dass der Mieter alle beim Auszug vorgefundenen Mängel verursacht hat. Nach OR Art. 267a muss der Vermieter unverzüglich prüfen und schriftlich reklamieren — das Protokoll ist das entscheidende Beweismittel.

Fehler 4 — Unzulässige Nebenkosten verrechnen: Kapitalverbesserungskosten, Abschreibungen, Hypothekarzinsen oder Verwaltungsgebühren als Nebenkosten zu verrechnen, verloetzt VMWG Art. 4. Die Schlichtungsbehörde ordnet Rückerstattung der unzulässig verrechneten Beträge an, mitunter mit Zinseszins.

Fehler 5 — Nur einen Ehegatten oder Partner als Mieter benennen: Ist nur ein Ehegatte oder Partner Vertragspartei, greift der Kündigungsschutz nach OR Art. 266m (separate Kündigung an jeden Ehegatten/Partner) unter Umständen nicht. Eine Erstreckung nach OR Art. 272 kann die Schlichtungsbehörde nur Personen gewähren, die im Mietvertrag als Mieter aufgeführt sind.

Fehler 6 — 30-Tage-Frist für Anfangsmietzinsanfechtung ignorieren: Mieter, die die erste Mietzinszahlung leisten, ohne zu wissen, dass sie den Anfangsmietzins innerhalb von 30 Tagen nach Schlüsselübergabe anfechten können, verlieren dieses Recht. Jeder neue Mieter sollte den Anfangsmietzins mit lokalen Marktbenchmarks (Homegate, ImmoScout24) und dem im Mietvertrag oder Inserat angegebenen Vormietzins vergleichen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 253CH official
  2. OR Art. 254CH official
  3. OR Art. 274aCH official
  4. OR Art. 270CH official
  5. OR Art. 257eCH official
  6. OR Art. 269dCH official
  7. OR Art. 266lCH official
  8. OR Art. 266nCH official
  9. OR Art. 257aCH official
  10. OR Art. 266cCH official
  11. OR Art. 266mCH official
  12. OR Art. 270aCH official
  13. OR Art. 271CH official
  14. OR Art. 272CH official
  15. OR Art. 269CH official
  16. OR Art. 259aCH official
  17. OR Art. 257hCH official
  18. OR Art. 262CH official
  19. OR Art. 257fCH official
  20. OR Art. 267aCH official

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Forms Legal. (2026). Mietvertrag Wohnung Schweiz (Wohnungsmiete) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/leases/mietvertrag-wohnung-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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