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Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz

Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz (OR Arts. 253c, 266)

Vertragsparteien

FERIENWOHNUNGS-MIETVERTRAG

gemäss OR Arts. 253c und 266

zwischen Vermieter: [Vermieter Name] [Vermieter Adresse] E-Mail: [Vermieter Email] und Mieter: [Mieter Name] [Mieter Adresse] Anzahl Personen: [Personenzahl]

Mietobjekt und Mietzeit

1. Ferienwohnung Vermietet wird folgendes Objekt: [Objekt Beschreibung] Adresse: [Ferienobjekt Adresse]

2. Mietzeit (befristet nach OR Art. 253c) Anreise: [Anreisedatum] Abreise: [Abreisedatum] Das Mietverhältnis ist befristet und endet automatisch am Abreisedatum ohne Kündigung (OR Art. 266).

Mietzins, Anzahlung und Kaution

3. Mietzins und Zahlungsbedingungen Gesamtmietzins für die Mietperiode: Fr. [Mietzins Gesamt].-. Anzahlung bei Buchung: Fr. [Anzahlung].-. Restzahlung spätestens 30 Tage vor Anreise. Kaution: Fr. [Kaution].-, zahlbar vor oder bei Anreise. Rückerstattung der Kaution innert 14 Tagen nach mangelfreier Rückgabe.

4. Endreinigung Endreinigung: [Endreinigung].

Benutzungsbedingungen

5. Nutzung Die Ferienwohnung darf nur von den angemeldeten [Personenzahl] Personen genutzt werden. Eine Untervermietung oder Weitergabe ohne Zustimmung des Vermieters ist verboten.

6. Besondere Bedingungen [Besonderes Bedingungen]

7. Haftung und Rückgabe Schäden an der Ferienwohnung oder am Inventar sind dem Vermieter unverzüglich zu melden und auf Kosten des Mieters zu beheben. Die Wohnung ist in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Der Vermieter besichtigt die Wohnung innert 24 Stunden nach Abreise.

8. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht. Streitigkeiten werden der kantonalen Schlichtungsbehörde in Mietsachen vorgelegt gemäss ZPO Art. 200 ff.

Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]

Vermieter

________________

Signature

Mieter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz?

Der Ferienwohnungs-Mietvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 253c befristete Mietverhältnisse geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.

Die Vertragsparteien sind der Vermieter, der die Ferienwohnung zur Verfügung stellt, und der Mieter, der das Objekt für den vereinbarten Ferienzeitraum nutzt. Der Ferienwohnungs-Mietvertrag muss den genauen An- und Abreisetag, den Gesamtmietzins, die Anzahlung sowie die Höhe der Kaution festhalten. Weitere wesentliche Bestandteile sind die Regelungen zur Endreinigung, die maximale Personenzahl und allfällige Hausregeln betreffend Haustiere, Rauchen oder Lärm.

Nach Art. 253c OR beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist bei befristeten Mietverhältnissen zu Erholungszwecken mindestens zwei Wochen. Da Ferienwohnungen keine Hauptwohnsitze sind, gelten die strengen Kündigungsschutzvorschriften der Art. 271-273c OR nicht in vollem Umfang. Das Bundesgericht hat in BGE 121 III 253 klargestellt, dass der befristete Charakter eines Ferienaufenthalts dazu führt, dass der Mieter keine sozialen Härtegründe nach Art. 272 OR geltend machen kann.

Ferienwohnungsvermietungen fallen unter die Mehrwertsteuerpflicht, wenn der Vermieter jährlich mehr als CHF 100000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (MWSTG Art. 10). Die kurzfristige Beherbergung in Ferienwohnungen gilt als steuerbare Leistung zum Normalsatz von 8,1%, während Langzeitvermietungen zum Sondersatz von 3,8% besteuert werden können. Viele private Vermieter bleiben jedoch unterhalb der Umsatzschwelle und sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.

In der Schweiz vermieten Eigentueemerverbände wie der HEV Schweiz und der Verband Schweizer Ferienwohnungen (ASFL SVIT) Standardvertraege für die Ferienwohnungsvermietung. Plattformen wie Airbnb, Homeaway und Fewo-direkt spielen eine zunehmend wichtige Rolle, ersetzen jedoch nicht den schriftlichen Vertrag zwischen Vermieter und Mieter. Das kantonale Recht kann zusätzliche Anforderungen stellen, insbesondere bezüglich Tourismusabgaben und Meldepflichten für Feriengäste.

Die ordnungsgemässe Dokumentation des Zustands der Ferienwohnung bei An- und Abreise ist von grosser Bedeutung. Ein Übergabeprotokoll schützt beide Parteien: Der Vermieter kann Schäden belegen, die über normalen Gebrauch hinausgehen, und der Mieter kann bestehende Mängel dokumentieren, um ungerechtfertigte Kautionsabzüge zu vermeiden. Das Bundesgericht hat in BGE 124 III 62 festgestellt, dass der Vermieter den Beweis für Schäden tragen muss, die er dem Mieter in Rechnung stellt.

Forms-legal.com stellt einen rechtssicheren Ferienwohnungs-Mietvertrag für die Schweiz bereit, der alle gesetzlichen Anforderungen nach OR Art. 253c und den kantonalen Beherbergungsvorschriften erfüllt. Der Vertrag ist auf Hochdeutsch verfasst und berücksichtigt die spezifischen Anforderungen an Ferienvermietungen in der Deutschschweiz, Genferseeregion und den Alpenkantonen.

Rechtlich ist der Ferienwohnungs-Mietvertrag von anderen kurzfristigen Beherbergungsformen abzugrenzen. Ein Hotelvertrag ist ein Beherbergungsvertrag nach OR Art. 477 ff., während der Campingplatzmietvertrag eigene Besonderheiten aufweist. Die Ferienwohnung unterscheidet sich von diesen dadurch, dass der Mieter für den vereinbarten Zeitraum die ausschliessliche Nutzung des gesamten Objekts erhält, einschliesslich Küche, Wohnzimmer und sanitärer Anlagen. Diese Exklusivität gegenüber Hotelzimmern ist ein wesentliches Merkmal der Ferienwohnung im Sinne des OR.

Die korrekte Vertragsgestaltung bei Ferienwohnungen ist auch aus steuerrechtlicher Sicht der Kantone bedeutsam. Viele Alpenkantone (Graubünden, Wallis, Bern, Uri) erheben eine Kurtaxe, die der Vermieter vom Mieter einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen hat. Diese Pflicht muss im Ferienwohnungs-Mietvertrag transparent ausgewiesen werden, damit keine Streitigkeiten entstehen. Zudem verlangen manche Gemeinden eine Meldepflicht für ausländische Feriengäste gemäss Ausländergesetz (AIG Art. 12). Alle Kantone kennen ausserdem Vorschriften zur Brandschutz- und Sicherheitsausrüstung von Ferienwohnungen, die der Vermieter einhalten muss.

Wann brauchen Sie Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz?

Ein schriftlicher Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz ist immer dann empfehlenswert, wenn eine Ferienwohnung, ein Chalet oder ein Ferienhaus für einen begrenzten Zeitraum gegen Entgelt vermietet wird. Auch wenn das Schweizer Recht keinen schriftlichen Vertrag zwingend vorschreibt, bietet die schriftliche Form nach OR Art. 11 ff. erhebliche Vorteile für beide Parteien. Ein mündlicher Vertrag ist rechtlich zwar gültig, aber im Streitfall kaum beweisbar, was zu kostspieligen Auseinandersetzungen vor der Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 200 oder dem Mietgericht führen kann.

Typische Anwendungsfälle für den Ferienwohnungs-Mietvertrag in der Schweiz sind die Sommer- und Winterferiensaison in Bergkantonen wie Graubünden, Wallis, Bern und Uri. Viele Wohnungseigentümer vermieten ihre Zweitwohnungen während der Hochsaison (Weihnachten, Silvester, Wintersaison Februar/März, Sommermonate Juli/August), um Mieteinnahmen zu erzielen. In diesen Fällen ist der Ferienwohnungsvertrag das zentrale rechtliche Instrument zur Regelung der An- und Abreisemodalitäten, der Zahlungsbedingungen und der Haftungsfragen.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall ist die Kurzzeit-Untervermietung von Hauptwohnungen über Plattformen wie Airbnb. Dabei ist zu beachten, dass der Hauptmieter gemäss OR Art. 262 die Zustimmung des Hausvermieters benötigt und dass manche Gemeinden (insbesondere Zürich, Genf und Basel-Stadt) die Kurzzeitvermietung reguliert oder sogar eingeschränkt haben. In Zürich gilt beispielsweise eine Beschränkung auf maximal 90 Vermietungstage pro Jahr für Hauptwohnungen.

Der Ferienwohnungs-Mietvertrag ist auch bei der Vermietung von Chalets in Skigebieten unverzichtbar. Solche Objekte erzielen in der Hochsaison Wochenmieten von mehreren Tausend Franken, sodass die korrekte Dokumentation von Anzahlung, Kaution, Endreinigung und allfälligen Schäden zwingend ist. Viele Vermietungsagenturen und Tourismusorganisationen wie Schweiz Tourismus arbeiten mit standardisierten Vertragsvorlagen, die die lokalen Besonderheiten (Kurtaxe, Meldepflicht, Zusatzleistungen) berücksichtigen.

Schliesslich ist ein schriftlicher Vertrag bei grenzüberschreitenden Ferienvermietungen besonders wichtig. Wenn ein ausländischer Mieter eine Schweizer Ferienwohnung bucht, stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands. Gemäss IPRG Art. 117 gilt für Mietverträge in der Regel das Recht des Belegenheitsorts der Ferienwohnung, also schweizerisches Recht. Eine entsprechende Gerichtsstandsklausel und die Bezeichnung des anwendbaren Rechts im Vertrag schafft Klarheit und vermeidet Streitigkeiten über internationale Zuständigkeiten.

Bei längeren Ferienvermietungen (mehr als 30 Tage) empfiehlt der Mieterverband Schweiz (MV) zusätzlich eine Inventarliste, die alle möblierten Einrichtungsgegenstände und Geräte dokumentiert. Diese Liste wird bei der Übergabe unterzeichnet und schützt den Vermieter vor ungerechtfertigten Diebstahlsvorwürfen und den Mieter vor unberechtigten Kautionsabzügen für bereits vorhandene Schäden. Das Obergericht Zürich hat in mehreren Entscheiden bestätigt, dass eine fehlende Inventarliste im Schadensfall zulasten des Vermieters ausgelegt wird.

Besonders kritisch ist ein schriftlicher Vertrag bei Vorbuchungen weit im Voraus. Wenn ein Mieter eine Ferienwohnung sechs oder mehr Monate vor dem Aufenthalt bucht und eine substantielle Anzahlung leistet, regelt der Vertrag, was bei einer Stornierung geschieht. Ohne klare Stornierungsklausel sind Streitigkeiten über die Rückerstattung der Anzahlung vorprogrammiert. Das Schweizer Recht kennt keine gesetzlich vorgeschriebenen Stornierungsfristen für Ferienunterkünfte, sodass die Parteien diese vertraglich festlegen müssen. Diese vertragliche Regelung ist elementar für eine reibungslose Ferienvermietung in der Schweiz.

Was gehört in Ihr Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz?

Ein rechtssicherer Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz muss bestimmte Pflichtelemente enthalten, die sowohl die Interessen des Vermieters als auch jene des Mieters schützen. Forms-legal.com hat eine Vorlage entwickelt, die alle gesetzlichen Anforderungen nach OR Art. 253c erfüllt und gleichzeitig praxiserprobte Klauseln für die häufigsten Streitigkeiten bei Ferienwohnungsvermietungen enthält.

Das erste Kernelement ist die präzise Bezeichnung der Vertragsparteien mit vollständigem Namen, Adresse und Kontaktdaten. Bei ausländischen Mietern empfiehlt sich auch die Angabe der Staatsangehörigkeit und der Passnummer, was im Schadenfall die Rechtsdurchsetzung erleichtert. Der Vermieter sollte im Vertrag angeben, ob er als Priveigetentuemer oder über eine Vermietungsagentur handelt, da dies Auswirkungen auf die Gewährleistungspflichten hat.

Das zweite Kernelement ist die genaue Beschreibung des Mietobjekts. Die Ferienwohnung muss mit Adresse, Stockwerk, Wohnfläche in m2, Anzahl Zimmer und Schlafplätzen sowie der Ausstattungsliste beschrieben werden. Besonders wichtig ist die Angabe, ob Gemeinschaftseinrichtungen wie Pool, Sauna, Fitnessraum oder Grill mitbenutzt werden dürfen. Das Bundesgericht hat in BGE 125 III 231 festgestellt, dass die Gebrauchsüberlassung im vertragsgemassen Zustand eine Hauptpflicht des Vermieters nach OR Art. 256 ist.

Das dritte Kernelement ist die klare Regelung des Mietzinses und der Zahlungsmodalitäten. Der Gesamtmietzins für die Ferienperiode, die Höhe der Anzahlung (typisch 30-50% bei Buchung), der Restbetrag (typisch 4-6 Wochen vor Anreise), die Zahlungsart (Banküberweisung, Kreditkarte oder TWINT) und die Kontonummer müssen eindeutig festgehalten werden.

Das vierte Kernelement ist die Kautionsregelung nach OR Art. 257e. Bei Ferienwohnungen beträgt die Kaution typischerweise CHF 500 bis CHF 2000, abhängig vom Wert der Einrichtung und Geräte. Die Kaution darf der Vermieter erst nach Abzug von nachgewiesenen Schäden zurückerstatten. OR Art. 257e Abs. 3 begrenzt die Haltefrist der Kaution auf ein Jahr, sofern keine Klage eingereicht wird.

Das fünfte Kernelement sind die Hausregeln und Nutzungsbedingungen. Für Ferienwohnungen werden häufig folgende Punkte geregelt: Rauchverbot in der Wohnung, Haustierverbot oder -erlaubnis mit allfälligem Aufpreis, maximale Gaestezahl (Sicherheitsregeln, Brandschutz), Lärmvorschriften nach 22 Uhr und Müllentsorgung. Verstösse gegen die Hausordnung können nach OR Art. 257f zur fristlosen Kündigung führen.

Das sechste Kernelement ist die Regelung der Endreinigung. Es gibt drei Varianten: (1) Endreinigung im Mietzins inbegriffen, (2) Pauschale für die Endreinigung (typisch CHF 100-300), die zusätzlich zum Mietzins bezahlt wird, oder (3) Eigenreinigung durch den Mieter. Diese Option ist klar und transparent im Vertrag zu bezeichnen, da Unklarheiten hier eine häufige Ursache für Streitigkeiten und Kautionseinbehalte sind.

Das siebte Kernelement ist die Stornierungsklausel. Üblich sind folgende Staffeln: Stornierung mehr als 60 Tage vor Anreise - 100% Rückerstattung der Anzahlung; 30-60 Tage - 50% Rückerstattung; weniger als 30 Tage - keine Rückerstattung. Alternativ kann der Mieter eine Reiseversicherung abschliessen, die ihm den bezahlten Betrag im Falle von Krankheit oder Unfall zurückerstattet.

Das achte Kernelement ist die Gerichtsstandsklausel. Als Gerichtsstand empfiehlt sich der Belegenheitsort der Ferienwohnung, also das Gericht des betreffenden Kantons. Gemäss ZPO Art. 35 können die Parteien für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag den Gerichtsstand frei vereinbaren, wenn keine Wohnung als Hauptwohnsitz dient.

Das neunte Kernelement betrifft besondere Leistungen und Zusatzoptionen. Manche Vermieter bieten Services an wie Endreinigung, Bettwäsche-Wechsel, Halbpension oder Skikarten. Diese Leistungen sind separat zu vereinbaren und können eigenen steuerlichen Anforderungen unterliegen. Das MWSTG verlangt eine klare Trennung zwischen steuerbefreiter Wohnungsmiete und steuerpflichtiger Kurzzeitvermietung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21).

Das zehnte Kernelement ist die Regelung der Nebenkosten. Die Kurtaxe (Tourismusabgabe) variiert je nach Gemeinde und Kanton stark, beträgt aber typisch CHF 2 bis CHF 5 pro Person und Übernachtung. Diese Abgabe ist gemäss den kantonalen Kursteuergesetzen vom Vermieter einzuziehen und abzuliefern.

So füllen Sie Ihr Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz aus

Das Ausfüllen des Ferienwohnungs-Mietvertrags Schweiz auf forms-legal.com erfordert die Eingabe von Angaben zu beiden Vertragsparteien, dem Mietobjekt, der Mietdauer und den Zahlungskonditionen. Der interaktive Wizard führt den Nutzer Schritt für Schritt durch alle relevanten Felder und stellt dabei sicher, dass keine wesentlichen Angaben vergessen gehen.

Im ersten Schritt werden die Daten des Vermieters eingegeben: vollständiger Name, Postadresse und Kontakttelefon. Handelt es sich um einen juristischen Vermieter (GmbH, AG oder Genossenschaft), ist die UID-Nummer anzugeben. Diese ist im Handelsregister unter www.zefix.ch abrufbar.

Im zweiten Schritt werden die Mieterdaten erfasst: vollständiger Name, Wohnadresse, E-Mail und Telefonnummer. Bei ausländischen Gästen empfiehlt sich die Angabe des Landes und ggf. der Passnummer als Referenz.

Im dritten Schritt wird das Mietobjekt beschrieben. Dazu gehören: vollständige Adresse der Ferienwohnung, Anzahl Zimmer und Betten, vorhandene Ausstattung (Geschirrspueler, Waschmaschine, Balkone, Parkplätze etc.) sowie Besonderheiten der Lage. Je präziser die Beschreibung, desto weniger Spielraum für spätere Streitigkeiten.

Im vierten Schritt werden Mietbeginn und Mietende festgehalten. Diese Daten definieren den befristeten Charakter des Vertrags im Sinne von OR Art. 253c. Anreise- und Abreisezeit sollten ebenfalls angegeben werden, da dies für die Schlüsselübergabe relevant ist.

Im fünften Schritt werden die finanziellen Konditionen eingegeben: Gesamtmietzins, Anzahlung (in CHF), Restbetrag und Fälligkeit der Zahlungen sowie die Höhe der Kaution. Bei Bedarf kann auch die Endreinigungspauschale oder eine Kurtaxe separat erfasst werden.

Nach Abschluss aller Eingaben generiert forms-legal.com einen vollständigen, druckfertigen Ferienwohnungs-Mietvertrag als PDF. Dieser kann sofort elektronisch signiert oder ausgedruckt und handschriftlich unterzeichnet werden. Beide Parteien erhalten je ein Exemplar. Bei elektronischer Signatur empfiehlt sich die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES oder EU-eIDAS für maximale Rechtssicherheit.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Kaution: Gemäss OR Art. 257e muss die Kaution auf einem Sperrkonto hinterlegt oder per Bankgarantie geleistet werden, wenn sie drei Monatsmieten übersteigt. Die korrekte Berechnung und Dokumentation der Kaution schützt den Vermieter bei Schäden und den Mieter vor unberechtigten Abzügen.

Wichtig ist auch die Dokumentation des Zustands der Ferienwohnung mit Fotos oder einem Übergabeprotokoll. Beide Parteien sollen dieses Protokoll bei Anreise unterschreiben. Mängel, die der Mieter bei Ankunft feststellt, sind sofort dem Vermieter zu melden, andernfalls gilt die Wohnung als in einwandfreiem Zustand übernommen (vgl. OR Art. 256 ff. betreffend Gebrauchsüberlassung). Eine präzise Dokumentation verhindert Streitigkeiten nach der Abreise vor der kantonalen Schlichtungsbehörde (ZPO Art. 200).

Nach Vertragsabschluss empfiehlt es sich, dem Mieter eine Checkliste zur Anreise zuzusenden: Schlüsselübergabeort, Parkplätze, WLAN-Zugangsdaten, Notrufnummern (Polizei 117, Sanitaet 144, Feuerwehr 118) sowie Hinweise auf die nächsten Arzt- und Apothekenstandorte. Ein gut vorbereiteter Einzug reduziert die Anzahl kurzfristiger Anfragen an den Vermieter erheblich.

Schliesslich sollten Vermieter beachten, dass Einnahmen aus der Ferienwohnungsvermietung einkommenssteuerpflichtig sind. Die Kantonssteuergesetze und das DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) verlangen die Deklaration der Mieteinnahmen in der Steuererlaerung. Das korrekte Ausfüllen des Mietvertrags mit dem genauen Mietzins dient auch als Belegdokument für die Steuerbehörden.

Häufige Fehler bei Ihrem Ferienwohnungs-Mietvertrag Schweiz

Der häufigste Fehler bei Ferienwohnungs-Mietverträgen in der Schweiz ist das Fehlen einer klaren Stornierungsregelung. Ohne vertraglich festgelegte Stornierungsfristen und Rückerstattungsmodalitäten entstehen bei einer Stornierung durch den Mieter regelmässig Streitigkeiten über die Rückerstattung der Anzahlung. Das Schweizer Recht kennt keine gesetzliche Stornierungsfrist für Ferienwohnungen. Deshalb ist eine detaillierte Stornierungsklausel unverzichtbar, die verschiedene Szenarien (Stornierung weit im Voraus, kurzfristige Stornierung, Stornierung wegen höhere Gewalt) und die entsprechenden Rechtsfolgen regelt.

Ein zweiter typischer Fehler ist die ungenaue Beschreibung des Mietobjekts. Wird die Ferienwohnung im Vertrag nur mit der Adresse und einer groben Zimmeranzahl beschrieben, kann es bei der Übergabe zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Objekts kommen. Eine detaillierte Inventarliste, idealerweise mit Fotos, verhindert Streitigkeiten über fehlende oder beschädigte Einrichtungsgegenstände. Gemäss BGE 124 III 62 trägt der Vermieter die Beweislast für Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen.

Ein dritter häufiger Fehler ist die fehlende oder ungenaue Regelung der Endreinigung. Ohne klare Regelung entsteht oft Streit darüber, ob der Mieter die Wohnung besenrein hinterlassen muss oder ob eine professionelle Endreinigung bezahlt wird. Diese Unklarheit führt häufig zu einem Kautionseinbehalt, der dann vor der Schlichtungsbehörde angefochten wird.

Ein vierter Fehler ist die fehlende Schriftlichkeit des Vertrags. Mündliche Abreden über Ferienwohnungen sind rechtlich gültig, aber im Streitfall kaum beweisbar. Besonders bei hochpreisigen Ferienwohnungen mit wochenlangen Mietdauern können fehlende Vertragsdokumente zu erheblichen finanziellen Verlusten führen. Beide Parteien sollten den Vertrag schriftlich nach OR Art. 11 ff. abschliessen und je ein Exemplar aufbewahren.

Ein fünfter Fehler ist das Vergessen der Kurtaxe. Manche Vermieter übersehen, dass sie von ihren Gästen die kommunale Kurtaxe einziehen und an die Gemeinde abliefern müssen. Werden Gäste nicht über die Kurtaxenpflicht informiert und der Betrag nicht korrekt abgerechnet, drohen dem Vermieter Nachzahlungen und Bussen gemäss den kantonalen Tourismusgesetzen.

Ein sechster Fehler betrifft die Maximalanzahl der Gäste. Wenn im Vertrag keine maximale Personenzahl festgelegt ist, kann der Mieter theoretisch beliebig viele Personen beherbergen. Dies verletzt in der Regel die Hausordnung und kann zu erhöhtem Verschleiss, Lärmbelastung und Sicherheitsrisiken führen. Überbelegung kann die Haftpflicht des Vermieters bei Unfällen begründen.

Ein siebter Fehler ist die falsche Qualifikation des Vertrags. Wenn ein Mietverhältnis länger als 30 Tage dauert und sich wiederholt, kann es rechtlich als ordentliches Mietverhältnis eingestuft werden, mit allen Konsequenzen des Mieterschutzes nach OR Art. 271-273c (Kündigungsschutz, Erstreckungsrecht nach Art. 272 OR). Vermieter, die regelmässig Saisonarbeiter oder Saison-Stammgaeste beherbergen, sollten sich juristisch beraten lassen. Das Schweizer Mietrecht ist sozialschuetzerisch ausgerichtet; die Schlichtungsbehörden und Gerichte tendieren im Zweifelsfall zu einer mieterfreundlichen Auslegung nach BGE 138 III 379.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. eIDASEU official
  2. OR Art. 253cCH official
  3. OR Art. 477CH official
  4. OR Art. 11CH official
  5. OR Art. 262CH official
  6. OR Art. 256CH official
  7. OR Art. 257eCH official
  8. OR Art. 257fCH official
  9. OR Art. 253CH official
  10. OR Art. 269CH official
  11. OR Art. 10CH official
  12. OR Art. 271CH official
  13. Art. 253c ORCH official
  14. Art. 272 ORCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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