Agrarvertrag-Pacht Schweiz (Agricultural Tenancy Contract LPG)
AGRARVERTRAG — LANDWIRTSCHAFTLICHER PACHTVERTRAG
gemäss LPG (SR 221.213.2) und OR Art. 275-304
1. VERTRAGSPARTEIEN
Verpächter: [Verpächter] (UID: [UID Verpächter])
Pächter: [Pächter] (UID/AHV: [UID Pächter])
2. PACHTOBJEKT
Vertragstyp: [Vertragstyp]
Gesamtfläche: [Pachtflaeche]
Katasterangaben: [Katasterangaben]
Landwirtschaftszone: [Landwirtschaftszone]
3. VERTRAGSDAUER UND PACHTZINS
Pachtbeginn: [Pachtbeginn]
Pachtdauer: [Pachtdauer]. Mindestdauer gemäss LPG Art. 7. Stillschweigende Verlängerung um 6 Jahre gemäss LPG Art. 8, wenn keine Kündigung 2 Jahre vor Ablauf.
Jährlicher Pachtzins (CHF): [Jährlicher Pachtzins]. Gemäss kantonalen Obergrenzen LPG Art. 38-42.
Zahlungstermin: [Zahltermin]
Empfänger Direktzahlungen: [Direktzahlungen]
4. RECHTE UND PFLICHTEN
Der Paechter verpflichtet sich zur persönlichen und fachgemaessen Bewirtschaftung gemäss LPG Art. 7. Der Paechter ist verpflichtet, die Bodenqualitaet zu erhalten (LPG Art. 21), Erosionsschutz sicherzustellen und die Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) inkl. oekologischer Ausgleichsflächen (OeQV) und guter landwirtschaftlicher Praxis (GAP) zu erfüllen. Der Verpächter darf Inspektionen gemäss LPG Art. 28 durchführen. Unterpacht ist ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters gemäss LPG Art. 22 verboten. Bei Betriebspacht: Vorkaufsrecht des Paechters gemäss LPG Art. 47.
5. ANWENDBARES RECHT UND GENEHMIGUNSPFLICHT
Dieser Agrarvertrag untersteht dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) und dem OR Art. 275-304. Pachtvertraege über mehr als 12 Jahre benötigen die Genehmigung des kantonalen Landwirtschaftsamts gemäss LPG Art. 4. Beratung: Schweizer Bauernverband (SBV), kantonale Landwirtschaftsämter, Swiss Agri Law.
Verpächter
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Signature
Pächter
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Signature
Was ist Agrarvertrag-Pacht Schweiz (Agricultural Tenancy Contract LPG)?
Die Agrarvertrag-Pacht (Agricultural Tenancy Contract LPG) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Die Schweizer Landwirtschaft ist stark spezialisiert — von den rund 49'000 landwirtschaftlichen Betrieben (Bundesamt für Landwirtschaft BLW Agrarbericht 2024) sind rund 7'500 Weinbaubetriebe (vor allem in der Westschweiz Lavaux, Wallis, Genf, Tessin), rund 2'500 Obstbaubetriebe (vor allem im Thurgau, Zug, Wallis), rund 1'500 Beerenbaubetriebe (Aargau, Solothurn, Wallis) und rund 7'500 Bio-Betriebe (Knospe Bio-Suisse). Die Pachtverträge für diese Spezialbetriebe weisen besondere Anforderungen auf, die im Standard-Pachtvertrag nach OR Art. 275 ff. nicht ausreichend abgedeckt werden.
Bei Rebbau-Pachtverträgen ist die Pflanzungs- und Investitionsfrage zentral. Eine Rebanlage hat eine Lebensdauer von 30-50 Jahren, mit Pflanzungskosten von CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– pro Hektare (je nach Rebsorte und Anbaumethode). Die Pflanzungsinvestition wird in der Regel vom Verpächter getragen (als Bestandteil der Pachtsache); bei Neupflanzung während der Pachtdauer (z.B. bei Sortenwechsel oder Erneuerung der Anlage) wird zwischen Verpächter und Pächter eine spezielle Investitionsregelung vereinbart. Bei Bio-Pacht (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse) ist die Umstellungszeit (2-3 Jahre Bio-Umstellung mit reduzierten Direktzahlungen) zu berücksichtigen.
Die Direktzahlungen des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) sind für die Wirtschaftlichkeit der Schweizer Landwirtschaft entscheidend — sie machen typisch 25-40 Prozent des Betriebseinkommens aus. Die Direktzahlungen werden direkt an den Bewirtschafter (Pächter) ausgerichtet — im Agrarvertrag-Pacht muss klar geregelt werden, wer die ÖLN-Anforderungen (ökologischer Leistungsnachweis) erfüllt und wer die Direktzahlungen empfängt. Bei Spezialkulturen (Reben, Obst, Beeren) können Pflege- und Bewirtschaftungsbeiträge separate Komponenten der Direktzahlungen sein (z.B. Gefährdete-Hochstammbaum-Beitrag, Spezial-Biodiversität-Beitrag).
Die Bewilligungspflicht nach LPG Art. 6 gilt grundsätzlich auch für Agrarverträge-Pacht. Die kantonale Landwirtschaftsbehörde prüft die Einhaltung der Mindestpachtdauer (9 Jahre Gewerbe, 6 Jahre Einzelgrundstück), die Höhe des Pachtzinses (gegen kantonale Höchstpachtzinsen) und die Eignung des Pächters. Bei spezialisierten Kulturen werden in der Regel höhere fachliche Anforderungen an den Pächter gestellt — z.B. Weinbau-Erfahrung, Bio-Zertifizierung, Obstbau-Spezialisierung. Die Bewilligungsfrist beträgt typisch 4-12 Wochen.
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) und der Schweizer Bauernverband (SBV) haben gemeinsam mit Bio-Suisse Standardverträge für Agrarverträge-Pacht entwickelt — diese werden bei den meisten kantonalen Landwirtschaftsämtern als Referenz verwendet. Die kantonalen Bauernverbände (z.B. ZBV Zürich, Berner Bauernverband BBV, Fédération romande des syndicats patronaux FRSP) bieten Beratung und Vorlagen für Agrarverträge-Pacht.
Bei Pacht mit Bio-Auflagen (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse) müssen die Anforderungen explizit im Vertrag geregelt werden — Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger, Einhaltung der Bio-Richtlinien, jährliche Inspektion durch akkreditierte Kontrollstellen (z.B. bio.inspecta, Schweizer Bio-Verband). Bei Verstössen gegen die Bio-Richtlinien droht die Aberkennung der Bio-Zertifizierung mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb (Verlust der Bio-Beiträge, niedrigere Verkaufspreise). Der Verpächter kann bei wiederholten Verstössen die ausserordentliche Kündigung nach OR Art. 266g geltend machen.
Wann brauchen Sie Agrarvertrag-Pacht Schweiz (Agricultural Tenancy Contract LPG)?
Agrarvertrag-Pacht in der Schweiz wird in folgenden typischen Lebenssituationen abgeschlossen.
Erste Situation — Rebbau-Pacht in der Westschweiz und im Tessin: Schweizer Rebbau ist konzentriert in der Westschweiz (Lavaux, Wallis, Genf), im Tessin (Sopraceneri und Sottoceneri), in der Deutschschweiz (Zürich Weinland, Schaffhausen, Bern Bielersee, Graubünden Bündner Herrschaft) und in den Nordkantonen. Rund 80 Prozent der Schweizer Rebfläche von 14'700 Hektaren wird von Weinbaubetrieben bewirtschaftet — viele davon in Pachtverhältnissen. Die Rebpacht ist meist langfristig (15-30 Jahre) wegen der hohen Initialinvestitionen in Rebpflanzungen (CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– pro Hektare) und der langfristigen Lebensdauer der Anlagen (30-50 Jahre).
Zweite Situation — Obstbaupacht im Thurgau, Zug und Wallis: Die Schweizer Obstproduktion ist konzentriert im Thurgau (Apfel, Pfirsich, Mostobstbäume), im Zug (Kirschen, Süsskirschen, Aprikosen), im Wallis (Aprikosen, Birnen, Walliser Aprikose AOP) und im Aargau (Apfel, Birne). Obstbau-Pachtverträge enthalten spezielle Bestimmungen zur Erneuerung der Anlagen (Obstbäume haben Lebensdauer von 15-25 Jahren), zur Verteilung der Erntearbeit und zur Verwendung der Ernte (Tafelobst, Mostobst, Industrieware).
Dritte Situation — Beerenbaupacht für Erdbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren: Beerenproduktion ist eine intensive Spezialkultur mit hohen Erträgen und kurzen Anbauzyklen (Erdbeeren 2-3 Jahre, Himbeeren 5-8 Jahre, Heidelbeeren 10-15 Jahre). Beerenbau-Pachtverträge sind häufig kürzer (6-9 Jahre) und enthalten spezifische Bestimmungen zu Investitionen (Folientunnel, Tropfbewässerung, Erntemaschinen).
Vierte Situation — Bio-Bewirtschaftung mit Bio-Suisse Knospe oder Demeter: Bio-Pacht ist in der Schweiz im Wachstum — rund 16 Prozent der Schweizer Landwirtschaftsbetriebe sind Bio-zertifiziert (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse). Bio-Pachtverträge enthalten spezielle Anforderungen — Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Verwendung von biologisch abbaubaren Düngern, Einhaltung der Bio-Richtlinien, jährliche Inspektion durch akkreditierte Kontrollstellen. Bei Bio-Umstellung (2-3 Jahre Umstellungszeit mit reduzierten Direktzahlungen) sind besondere Übergangsregelungen erforderlich.
Fünfte Situation — Pachtende mit Investitionsverrechnung: Bei Pachtende mit hohen Pflanzungs-Investitionen (Reben, Obstbäume) ist die Verrechnung der Restwerte zentral. Wenn der Pächter Pflanzungen während der Pachtdauer getätigt hat (z.B. Neupflanzung von Reben mit Wert CHF 40'000.– pro Hektare), hat er Anspruch auf eine Investitionsverrechnung gemäss vereinbarter Abschreibungsregel. Diese Regelungen sind im Standard-Pachtvertrag nicht ausreichend abgedeckt und müssen im Agrarvertrag-Pacht detailliert vereinbart werden.
Sechste Situation — Pacht mit Direktzahlungs-Optimierung: Bei Pachtverträgen mit Direktzahlungs-Optimierung (Maximierung der Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge) müssen spezielle Bewirtschaftungsauflagen vereinbart werden — z.B. Anlage von Hochstamm-Obstgärten (Beitrag pro Hochstammbaum), Anlage von ökologischen Ausgleichsflächen (Buntbrachen, Ackerschonstreifen, Hecken), Vernetzungs-Projekte (Vernetzungsbeitrag).
Siebte Situation — Generationenwechsel mit Phasenpacht: Bei Generationenwechsel innerhalb der Familie wird häufig eine Phasenpacht vereinbart — die ältere Generation behält das Eigentum, die jüngere Generation übernimmt die Pacht und Bewirtschaftung. Nach Ablauf der Pachtdauer (typisch 9-15 Jahre) wird das Eigentum übertragen (Bauerngeschlechterprivileg nach BGBB Art. 21 zum Ertragswert). Diese Übergangslösung sichert das Alterseinkommen der älteren Generation und ermöglicht der jüngeren Generation den Aufbau der Existenz.
Achte Situation — Pacht durch Kollektive und Solidarische Landwirtschaft (SoLawi): SoLawi-Initiativen (Solidarische Landwirtschaft) und landwirtschaftliche Genossenschaften pachten Flächen zur Gemeinschaftsbewirtschaftung. Diese Pachtverträge enthalten spezielle Bestimmungen zur Mitgliederbeteiligung, zur Verteilung der Ernte (Mitglieder erhalten anteilige Ernte), zur Bezahlung des Pachtzinses durch Mitgliederbeiträge und zur Bewirtschaftungsorganisation.
Was gehört in Ihr Agrarvertrag-Pacht Schweiz (Agricultural Tenancy Contract LPG)?
Ein vollständiger Agrarvertrag-Pacht in der Schweiz nach LPG (SR 221.213.2) und OR Art. 275-304 muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, die über den Standard-Pachtvertrag hinausgehen, um die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Bewirtschaftungsform abzudecken.
Vollständige Personalien und fachliche Qualifikation: Der Agrarvertrag muss die vollständigen Personalien beider Parteien enthalten, mit besonderem Augenmerk auf die fachliche Qualifikation des Pächters. Bei Spezialkulturen (Reben, Obst, Beeren) verlangt die kantonale Landwirtschaftsbehörde nach LPG Art. 19 in der Regel eine entsprechende fachliche Ausbildung — z.B. EFZ Winzer, Meisterprüfung im Weinbau, Önologie-Studium HF/FH, Obstbau-Spezialisierung. Bei Bio-Pacht ist die Bio-Zertifizierung des Pächters (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse) wichtig.
Genaue Identifikation der Pachtsache mit Spezialkultur-Inventar: Die Pachtsache muss präzise identifiziert werden — Grundbuch-Auszug mit Plan- und Parzellennummer, Adresse, Bezeichnung als landwirtschaftliches Gewerbe oder Einzelgrundstück nach BGBB Art. 7, Fläche in Hektaren oder Aren mit Aufschlüsselung nach Kultur. Bei Reben: Rebsorten, Klone, Pflanzungsjahr, Pflanzdichte, Anbaumethode (Schnitt, Erziehung), AOC/AOP-Klassifizierung. Bei Obstbäumen: Sorten, Pflanzungsjahr, Erziehungssystem (Hochstamm, Niederstamm, Spalier), Wurzelunterlage. Bei Beerenanlagen: Sorten, Pflanzungsjahr, Anbausystem (Folientunnel, Bodenkultur).
Bewirtschaftungsstandards und Bio-Auflagen: Die Bewirtschaftungsstandards müssen explizit definiert werden — bei Standard-Bewirtschaftung Verweis auf DZV (Direktzahlungsverordnung) und ÖLN (ökologischer Leistungsnachweis); bei Bio-Bewirtschaftung Verweis auf die anwendbaren Richtlinien (Bio-Suisse Knospe Richtlinien, Demeter-Richtlinien, IP-Suisse Richtlinien); bei AOC/AOP-Wein Verweis auf das jeweilige Pflichtenheft (z.B. AOC Lavaux, AOC Wallis, AOC Tessin). Bei Verstössen gegen die Bewirtschaftungsstandards drohen Direktzahlungs-Verlust, Aberkennung der Bio-Zertifizierung und ausserordentliche Pachtkündigung.
Investitionsregelung und Pflanzungsverrechnung: Bei Spezialkulturen mit hohen Initialinvestitionen (Reben CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– pro Hektare; Obstbäume CHF 15'000.– bis CHF 30'000.– pro Hektare; Beerenanlagen mit Folientunnel CHF 40'000.– bis CHF 80'000.– pro Hektare) muss die Investitionsregelung detailliert vereinbart werden. Wer trägt die Initialinvestition (Verpächter oder Pächter)? Wie werden Investitionen während der Pachtdauer (Erneuerung, Sortenwechsel) verrechnet? Welche Abschreibungsregel gilt bei Pachtende? Bei Investitionen des Pächters ist eine Investitionsverrechnung am Pachtende üblich (gemäss noch nicht abgeschriebenem Restwert).
Pachtzins und Erntelohn-Regelung: Der Pachtzins kann als fester jährlicher Pachtzins (typisch bei Standard-Acker- und Wiese-Pacht) oder als variabler Pachtzins gebunden an den Erntewert (bei Reben: typisch 8-15 Prozent des Verkaufserlöses des produzierten Weins; bei Obst: typisch 10-15 Prozent des Verkaufserlöses) vereinbart werden. Bei Bio-Bewirtschaftung sind die Pachtzinsen häufig moderater wegen der höheren Bewirtschaftungsausgaben und dem höheren Risiko.
Direktzahlungsregelung und ÖLN-Erfüllung: Die Direktzahlungen werden direkt an den Bewirtschafter (Pächter) ausgerichtet. Im Agrarvertrag-Pacht muss klar geregelt werden, wer die ÖLN-Anforderungen erfüllt (Pächter, in der Regel) und wer die Direktzahlungen empfängt (Pächter). Bei besonderen Beiträgen (Gefährdete-Hochstammbaum-Beitrag bei Hochstamm-Obstgärten, Spezial-Biodiversität-Beitrag bei ökologischen Ausgleichsflächen, Vernetzungsbeitrag) müssen die Anlagen erhalten und gepflegt werden.
Pachtdauer und Verlängerung: Die Pachtdauer muss den Mindestbestimmungen des LPG entsprechen — 9 Jahre bei landwirtschaftlichen Gewerben, 6 Jahre bei Einzelgrundstücken. Bei Spezialkulturen mit langer Lebensdauer (Reben 30-50 Jahre, Obstbäume 15-25 Jahre) sind häufig längere Pachtverträge (15-30 Jahre) sinnvoll, um den Investitionsschutz zu gewährleisten. Die Verlängerungsregelung muss klar geregelt sein.
Forms-legal.com bietet einen vollständigen, LPG- und OR-konformen Agrarvertrag-Pacht für die Schweiz, der alle Pflichtangaben in strukturierter Form enthält und die spezifischen Anforderungen verschiedener Spezialkulturen und Bewirtschaftungsformen abdeckt.
So füllen Sie Ihr Agrarvertrag-Pacht Schweiz (Agricultural Tenancy Contract LPG) aus
Beim Ausfüllen eines Agrarvertrags-Pacht in der Schweiz empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise mit besonderer Beachtung der spezialisierten Bewirtschaftungsform.
Schritt 1 — Bewirtschaftungsform präzise definieren: Definieren Sie zuerst die Bewirtschaftungsform — Acker- und Wiesenpacht, Rebbau-Pacht, Obstbau-Pacht, Beerenbau-Pacht, Bio-Pacht, AOC-Wein-Pacht. Die Bewirtschaftungsform bestimmt die anwendbaren Vorschriften, die Pachtdauer, die Investitionsregelung und die Direktzahlungsregelung. Bei Mischbetrieben (z.B. Acker- und Rebbau) müssen die verschiedenen Bewirtschaftungsformen separat geregelt werden.
Schritt 2 — Personalien und fachliche Qualifikation erfassen: Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Parteien ein. Beim Pächter ist die fachliche Qualifikation für die jeweilige Bewirtschaftungsform wichtig — EFZ Landwirt für Standard-Bewirtschaftung; EFZ Winzer für Rebbau; Obstbau-Spezialisierung für Obstbau; Bio-Zertifizierung für Bio-Pacht. Die Qualifikation wird mit Diplom-Kopie und Berufserfahrung-Nachweis belegt.
Schritt 3 — Pachtsache präzise mit Kultur-Inventar identifizieren: Beschreiben Sie die Pachtsache präzise — Grundbuch-Auszug, Adresse, Fläche, Kultur-Inventar. Bei Reben: Rebsorten (Pinot Noir, Chasselas, Merlot), Klone, Pflanzungsjahr, Pflanzdichte (typisch 5'000 bis 8'000 Reben pro Hektare), Anbaumethode (Erziehungssystem Guyot, Cordon, Pergola), AOC/AOP-Klassifizierung. Bei Obstbäumen: Sorten (Gala, Braeburn, Williams), Pflanzungsjahr, Erziehungssystem (Hochstamm, Niederstamm, Spalier), Wurzelunterlage.
Schritt 4 — Bewirtschaftungsstandards und Bio-Auflagen vereinbaren: Definieren Sie die Bewirtschaftungsstandards explizit — bei Standard-Bewirtschaftung Verweis auf DZV und ÖLN; bei Bio-Bewirtschaftung Verweis auf die anwendbaren Bio-Richtlinien (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse) mit explizitem Verbot chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger; bei AOC/AOP-Wein Verweis auf das Pflichtenheft. Bei Bio-Pacht ist die jährliche Inspektion durch akkreditierte Kontrollstellen (bio.inspecta, BTA Bio Test Agro) explizit zu vereinbaren.
Schritt 5 — Investitionsregelung und Pflanzungsverrechnung detailliert regeln: Vereinbaren Sie die Investitionsregelung detailliert — wer trägt die Initialinvestition (typisch Verpächter), wie werden Investitionen während der Pachtdauer verrechnet (Erneuerung Reben/Obstbäume, Sortenwechsel), welche Abschreibungsregel gilt bei Pachtende. Bei Investitionen des Pächters ist eine Investitionsverrechnung am Pachtende gemäss noch nicht abgeschriebenem Restwert üblich. Verwenden Sie die SBV-Tabellen für Pflanzungs-Restwerte als Referenz.
Schritt 6 — Pachtzins gemäss kantonalen Höchstpachtzinsen: Tragen Sie den Pachtzins ein — entweder als fester jährlicher Pachtzins oder als variabler Pachtzins gebunden an den Erntewert. Prüfen Sie die kantonalen Höchstpachtzinsen 2025 für die jeweilige Bodennutzung und Kultur. Bei Spezialkulturen sind häufig höhere Höchstpachtzinsen möglich (Reben CHF 2'000.– bis CHF 5'000.– pro Hektare; Obst CHF 1'500.– bis CHF 3'500.– pro Hektare). Vereinbaren Sie die Zahlungsmodalitäten.
Schritt 7 — Pachtdauer mindestens nach LPG mit Anpassung an Spezialkultur: Vereinbaren Sie eine Pachtdauer, die den Mindestbestimmungen des LPG entspricht — 9 Jahre bei Gewerbe, 6 Jahre bei Einzelgrundstücken. Bei Spezialkulturen mit langer Lebensdauer (Reben, Obstbäume) sind häufig längere Pachtverträge (15-30 Jahre) sinnvoll. Vereinbaren Sie die Verlängerungsregelung.
Schritt 8 — Bewilligung bei kantonaler Landwirtschaftsbehörde einreichen: Reichen Sie den unterzeichneten Agrarvertrag-Pacht mit Beilagen (Grundbuch-Auszug, Pachtsachen-Inventar mit Kultur-Spezifikation, Bio-Zertifizierung, Ausbildungsnachweis Pächter) bei der zuständigen kantonalen Landwirtschaftsbehörde zur Bewilligung ein (LPG Art. 6). Die Bewilligungsfrist beträgt typisch 4-12 Wochen.
Rechtliche Anforderungen für Agrarvertrag-Pacht Schweiz (Agricultural Tenancy Contract LPG)
Der Agrarvertrag-Pacht in der Schweiz unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2), des Schweizer Obligationenrechts (OR, SR 220) Art. 275-304 sowie den spezialisierten Vorschriften für die jeweilige Bewirtschaftungsform.
LPG-Bewilligungspflicht und kantonale Höchstpachtzinsen: Die Bewilligungspflicht nach LPG Art. 6 und die kantonalen Höchstpachtzinsen nach LPG Art. 36-43 gelten grundsätzlich auch für Agrarverträge-Pacht. Bei Spezialkulturen sind die kantonalen Höchstpachtzinsen häufig höher als bei Standard-Acker und -Wiesen — z.B. Reben CHF 2'000.– bis CHF 5'000.– pro Hektare; Obst CHF 1'500.– bis CHF 3'500.– pro Hektare. Die kantonale Landwirtschaftsbehörde prüft die fachliche Qualifikation des Pächters und die Eignung der Bewirtschaftungsform.
Mindestpachtdauer nach LPG Art. 7: Die Mindestpachtdauer beträgt 9 Jahre bei landwirtschaftlichen Gewerben und 6 Jahre bei Einzelgrundstücken. Bei Spezialkulturen mit langer Lebensdauer (Reben 30-50 Jahre, Obstbäume 15-25 Jahre, Beerenanlagen 5-15 Jahre) sind längere Pachtverträge (15-30 Jahre) üblich, um den Investitionsschutz für den Pächter zu gewährleisten. Bei Bio-Pacht ist die Umstellungszeit (2-3 Jahre Bio-Umstellung) zu berücksichtigen.
Bio-Suisse Richtlinien und Bio-Zertifizierung: Bei Bio-Pacht sind die Richtlinien der jeweiligen Bio-Organisation zu beachten — Bio-Suisse Knospe (rund 80 Prozent der Schweizer Bio-Betriebe), Demeter (biologisch-dynamische Landwirtschaft), IP-Suisse (Integrierte Produktion mit Bio-Standards). Die Bio-Richtlinien verlangen Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger, Einhaltung der Bio-Fruchtfolge, Verwendung von biologisch abbaubaren Düngern und biologischer Pflanzenschutz. Die Einhaltung wird jährlich von akkreditierten Kontrollstellen (bio.inspecta, BTA Bio Test Agro) inspiziert.
AOC/AOP-Pflichtenhefte bei Wein: Bei Rebbau-Pacht in AOC/AOP-Gebieten (z.B. AOC Lavaux, AOC Wallis, AOC Genève, AOP Tessin) sind die jeweiligen Pflichtenhefte zu beachten — diese regeln Rebsorten, Pflanzdichte, Anbaumethode, Höchsterträge, Vinifikation und Abfüllung. Verstösse gegen das Pflichtenheft führen zu Aberkennung der AOC/AOP-Klassifizierung mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen (deutlich tiefere Verkaufspreise).
Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) und ÖLN: Die Direktzahlungen des Bundes nach DZV werden direkt an den Bewirtschafter (Pächter) ausgerichtet — typisch CHF 2'500.– bis CHF 5'500.– pro Hektare und Jahr je nach Kultur und Region. Versorgungssicherheitsbeiträge (für Lebensmittelproduktion); Kulturlandschaftsbeiträge (für Pflege der Kulturlandschaft); Biodiversitätsbeiträge (für ökologische Ausgleichsflächen); Landschaftsqualitätsbeiträge (für besondere Landschaftselemente); Versorgungssicherheitsbeitrag offene Ackerflächen; Tierwohlbeiträge BTS und RAUS. Bei Bio-Bewirtschaftung kommen Bio-Beiträge dazu (rund CHF 200.– bis CHF 1'400.– pro Hektare je nach Kultur).
Genossenschaften und Selbstvertretung: Bei Pachtverhältnissen mit landwirtschaftlichen Genossenschaften (z.B. fenaco Genossenschaft, Migros-Genossenschaft, Coop-Genossenschaft) und SoLawi-Initiativen gelten besondere Bestimmungen zur Selbstvertretung der Genossenschaft im Pachtverhältnis. Die Bewilligung der kantonalen Landwirtschaftsbehörde berücksichtigt die kollektive Bewirtschaftung als zulässige Form.
Verfahren und Rechtsmittel: Verfügungen der kantonalen Landwirtschaftsbehörde müssen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelbelehrung erlassen werden. Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erhoben werden. Bei Streitigkeiten zwischen Verpächter und Pächter aus dem Pachtverhältnis ist das Bezirksgericht oder das Mietgericht zuständig — in einigen Kantonen existieren spezialisierte Pachtgerichte. Letztinstanzlich ist das Bundesgericht in Lausanne zuständig (BGG Art. 72 ff.).
Häufige Fehler bei Ihrem Agrarvertrag-Pacht Schweiz (Agricultural Tenancy Contract LPG)
Bei der Erstellung und Anwendung eines Agrarvertrags-Pacht in der Schweiz treten in der Praxis typische Fehler auf, die zu rechtlichen Auseinandersetzungen oder Verlust der Bio-Zertifizierung führen können.
Fehler 1 — Bewirtschaftungsstandards zu pauschal definiert: Wenn die Bewirtschaftungsstandards nur pauschal definiert sind («sachgemässe Bewirtschaftung gemäss DZV») und nicht spezifisch auf die jeweilige Bewirtschaftungsform eingehen, kann es bei abweichender Praxis zu Streitigkeiten kommen — z.B. bei Bio-Pacht mit Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel; bei AOC-Wein mit Verstoss gegen das Pflichtenheft; bei Hochstamm-Obstgarten mit Aufgabe der Pflege. Definieren Sie die Bewirtschaftungsstandards präzise mit explizitem Verweis auf die anwendbaren Richtlinien (Bio-Suisse Knospe Richtlinien Version 2025; AOC Lavaux Pflichtenheft 2024).
Fehler 2 — Investitionsregelung bei Pflanzungen unklar: Die Investitionsregelung bei Pflanzungen (Reben, Obstbäume, Beerenanlagen) ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Wenn unklar ist, wer die Initialinvestition trägt (Verpächter oder Pächter) und wie die Verrechnung bei Pachtende erfolgt (Restwert nach Abschreibung), kann es zu Streitigkeiten in Höhe von CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– pro Hektare kommen. Vereinbaren Sie die Investitionsregelung detailliert mit Verweis auf die SBV-Tabellen für Pflanzungs-Restwerte.
Fehler 3 — Bio-Umstellungszeit nicht berücksichtigt: Bei Bio-Pacht muss die Bio-Umstellungszeit (2-3 Jahre für Bio-Suisse Knospe; 3 Jahre für Demeter) berücksichtigt werden. Während der Umstellungszeit gelten die Flächen als «in Umstellung» — die Direktzahlungen sind reduziert und die Verkaufspreise tiefer (Umstellungsware kann nicht als Bio verkauft werden). Wenn die Umstellungszeit im Pachtvertrag nicht berücksichtigt ist, können die wirtschaftlichen Verluste den Pächter überraschen. Vereinbaren Sie die Verteilung der Umstellungs-Mehrkosten zwischen Verpächter und Pächter.
Fehler 4 — Direktzahlungs-Regelung bei Spezialbeiträgen unklar: Bei Pachtverhältnissen mit Spezialbeiträgen (Hochstammbaum-Beitrag, Biodiversitäts-Beitrag, Vernetzungs-Beitrag) muss klar geregelt werden, welche Bewirtschaftungspflichten der Pächter erfüllen muss und wer die Direktzahlungen empfängt. Wenn der Pächter z.B. einen Hochstamm-Obstgarten erhält und pflegt (Beitrag pro Hochstammbaum), muss vereinbart werden, dass er die Bäume pflegt und nicht entfernt. Bei Verstössen droht Direktzahlungs-Verlust.
Fehler 5 — Erntelohn-Regelung bei variablem Pachtzins ungenau: Bei variablem Pachtzins gebunden an den Erntewert (typisch bei Rebbau und Obst) muss die Berechnungsbasis präzise definiert werden — Brutto-Verkaufserlös, Netto-Verkaufserlös nach Vermarktungskosten, Wert der Ernte zum Erntezeitpunkt. Wenn die Berechnungsbasis unklar ist, kann es zu Streitigkeiten bei der Pachtzinsabrechnung kommen. Vereinbaren Sie eine klare Berechnungsbasis mit Beispielrechnung.
Fehler 6 — AOC/AOP-Pflichtenheft bei Wein nicht referenziert: Bei Rebbau-Pacht in AOC/AOP-Gebieten muss das anwendbare Pflichtenheft explizit referenziert werden — z.B. AOC Lavaux Pflichtenheft, AOC Wallis Pflichtenheft, AOP Tessin Pflichtenheft. Wenn der Pächter gegen das Pflichtenheft verstösst (z.B. Verwendung nicht zugelassener Rebsorten, Überschreitung der Höchsterträge), droht Aberkennung der AOC/AOP-Klassifizierung mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen (deutlich tiefere Verkaufspreise, Imageverlust).
Fehler 7 — Erneuerung der Anlagen während Pachtdauer unklar: Bei langfristigen Pachtverträgen für Spezialkulturen (Reben 15-30 Jahre, Obstbäume 15-25 Jahre) wird häufig während der Pachtdauer eine Erneuerung der Anlagen erforderlich — z.B. Sortenwechsel bei Reben (Anpassung an Klimawandel mit hitze-resistenteren Sorten), Erneuerung von Obstbäumen (nach 15-20 Jahren), Erneuerung von Beerenanlagen (nach 5-10 Jahren). Wenn die Erneuerungsregelung unklar ist (wer trägt die Kosten, wer entscheidet über Sortenwahl), kann es zu Streitigkeiten kommen. Vereinbaren Sie die Erneuerungsregelung mit Konsultations- und Mitspracherechten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 275CH official
- OR Art. 266gCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Agrarvertrag-Pacht in der Schweiz unterscheidet sich von einem Standard-Pachtvertrag durch die spezialisierten Bestimmungen für die jeweilige Bewirtschaftungsform — insbesondere für Spezialkulturen wie Reben, Obstanlagen, Beerenproduktion und Bio-Bewirtschaftung. Während der Standard-Pachtvertrag nach OR Art. 275-304 die allgemeinen Bestimmungen für die Pacht regelt, geht der Agrarvertrag-Pacht auf spezifische Anforderungen ein: Bewirtschaftungsstandards mit explizitem Verweis auf Bio-Richtlinien (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse) oder AOC/AOP-Pflichtenhefte; Investitionsregelung für hohe Pflanzungs-Investitionen (Reben CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– pro Hektare; Obstbäume CHF 15'000.– bis CHF 30'000.– pro Hektare); Erneuerungsregelung für Anlagen mit langer Lebensdauer (Reben 30-50 Jahre, Obstbäume 15-25 Jahre); Direktzahlungsregelung für Spezialbeiträge (Hochstammbaum-Beitrag, Biodiversitäts-Beitrag); längere Pachtdauer (15-30 Jahre statt der Standard 6-9 Jahre nach LPG Art. 7), um den Investitionsschutz zu gewährleisten; variabler Pachtzins gebunden an den Erntewert (typisch bei Rebbau und Obst). Die rechtliche Grundlage für beide Vertragsformen ist das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) ergänzt durch das Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 275-304 und das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Die Bewilligungspflicht nach LPG Art. 6 gilt für beide Vertragsformen — die kantonale Landwirtschaftsbehörde prüft die Einhaltung der Mindestpachtdauer, der Höchstpachtzinsen und die Eignung des Pächters für die jeweilige Bewirtschaftungsform.
Die Investitionsverrechnung bei Pflanzungen (Reben, Obstbäume, Beerenanlagen) im Agrarvertrag-Pacht wird typisch wie folgt geregelt. Wenn der Verpächter die Initialinvestition trägt (typisch beim Erstabschluss des Pachtvertrags mit bereits bestehender Anlage), ist die Pflanzung Bestandteil der Pachtsache — der Pächter zahlt den Pachtzins für die Nutzung der Pflanzung und ist zur Pflege verpflichtet. Wenn der Pächter während der Pachtdauer Pflanzungen tätigt (z.B. Erneuerung von Reben nach 30 Jahren mit neuen klimaresistenten Sorten; Neupflanzung von Obstbäumen nach 20 Jahren; Anlage neuer Beerenkulturen), wird eine Investitionsverrechnung am Pachtende vereinbart. Die Verrechnung erfolgt nach folgendem Standard-Schema: Initialinvestition (z.B. CHF 50'000.– pro Hektare für Reb-Neupflanzung) wird über die Lebensdauer (z.B. 30 Jahre) abgeschrieben — jährliche Abschreibung CHF 1'667.– pro Hektare. Bei Pachtende wird der noch nicht abgeschriebene Restwert dem Pächter erstattet. Beispiel: Pflanzung im Jahr 5 der Pachtdauer von 30 Jahren — Restwert bei Pachtende (Jahr 30) = CHF 50'000.– - 25 Jahre x CHF 1'667.– = CHF 8'333.– zur Verrechnung. Der Schweizer Bauernverband (SBV) und die kantonalen Bauernverbände publizieren Tabellen für Pflanzungs-Restwerte, die als Referenz für die Investitionsverrechnung dienen — diese Tabellen berücksichtigen Standardlebensdauer, Wertverlust durch Witterung und Sortenobsoleszenz. Bei Bio-Pflanzungen können wegen der höheren Initialinvestitionen für Bio-Zertifizierung höhere Restwerte vereinbart werden. Die Verrechnungsregelung muss im Pachtvertrag detailliert vereinbart werden — Standardklausel: «Pflanzungen, die der Pächter während der Pachtdauer mit Zustimmung des Verpächters tätigt, werden bei Pachtende nach den SBV-Tabellen für Pflanzungs-Restwerte verrechnet.»
Die Bio-Umstellungszeit in der Schweiz beträgt für die Bio-Suisse Knospe (rund 80 Prozent der Schweizer Bio-Betriebe) zwei Jahre für Ackerland und Wiesen sowie drei Jahre für Dauerkulturen wie Reben, Obstbäume und Beerenanlagen. Für Demeter (biologisch-dynamische Landwirtschaft) beträgt die Umstellungszeit drei Jahre für alle Kulturen. Während der Umstellungszeit gelten die Flächen als «in Umstellung» (Bio-Umstellungsphase U1, U2, U3) — die Bewirtschaftung muss bereits nach den Bio-Richtlinien erfolgen, aber die Ernte kann noch nicht als Bio verkauft werden. Wirtschaftliche Konsequenzen der Umstellungszeit: Erstens, reduzierte Direktzahlungen — die Bio-Beiträge gelten nur für vollständig umgestellte Flächen, in der Umstellungsphase werden teilweise reduzierte Beiträge ausgerichtet (typisch 50 Prozent in U1, 100 Prozent ab U3). Zweitens, niedrigere Verkaufspreise — die Umstellungsware kann nicht als Bio verkauft werden und erzielt deshalb tiefere Preise als konventionelle Ware (kein Bio-Aufpreis von 20-50 Prozent). Drittens, höhere Bewirtschaftungsausgaben — Bio-Bewirtschaftung erfordert mehr Arbeit für mechanische Unkrautregulierung, biologischen Pflanzenschutz, Bodenpflege. Viertens, Anschaffungs-Investitionen — Bio-spezifische Maschinen und Geräte (Hackmaschinen, Untersaaten-Säer, Mulchmaschinen). Bei Bio-Pacht muss die Verteilung der Umstellungs-Mehrkosten zwischen Verpächter und Pächter explizit vereinbart werden — typisch trägt der Pächter die Mehrkosten als Bewirtschafter, der Verpächter unterstützt mit reduziertem Pachtzins während der Umstellungsphase oder mit langer Pachtdauer (15-30 Jahre) zur Amortisation der Investitionen. Die Bio-Zertifizierung wird jährlich von akkreditierten Kontrollstellen (bio.inspecta in Frick, BTA Bio Test Agro in Bern) inspiziert und zertifiziert — die Zertifizierungskosten betragen typisch CHF 1'200.– bis CHF 3'500.– pro Jahr je nach Betriebsgrösse.
Bei Bio-Pacht in der Schweiz nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) empfängt grundsätzlich der Bewirtschafter (Pächter) die Direktzahlungen des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13). Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Bewirtschaftung konventionell oder Bio erfolgt — Empfänger ist immer die Person, die die landwirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Bei Bio-Bewirtschaftung kommen zu den Standard-Direktzahlungen (Versorgungssicherheitsbeiträge, Kulturlandschaftsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, Tierwohlbeiträge BTS und RAUS) zusätzliche Bio-Beiträge dazu — typisch CHF 200.– bis CHF 1'400.– pro Hektare je nach Kultur. Spezifische Bio-Beiträge: CHF 200.– pro Hektare für Bio-Wiesen und Bio-Weiden; CHF 800.– pro Hektare für Bio-Ackerbau (Brotgetreide, Futtergetreide); CHF 1'200.– pro Hektare für Bio-Spezialkulturen (Bio-Gemüse, Bio-Beeren); CHF 1'400.– pro Hektare für Bio-Reben und Bio-Obstbäume (Hochstamm). Die Bio-Beiträge werden ab Vollumstellung (nach Ende der Umstellungsphase 2-3 Jahre) ausgerichtet; in der Umstellungsphase sind die Beiträge reduziert (50 Prozent im ersten Jahr U1, 75 Prozent im zweiten Jahr U2, 100 Prozent ab dem dritten Jahr U3). Die Voraussetzung für die Bio-Beiträge ist die Zertifizierung durch eine akkreditierte Bio-Kontrollstelle (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse) — die Zertifizierung muss jährlich erneuert werden. Bei Verlust der Bio-Zertifizierung (z.B. wegen Verstoss gegen die Bio-Richtlinien mit Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel) entfallen die Bio-Beiträge sofort, und der Betrieb muss eine neue Umstellungsphase durchlaufen. Die Bio-Zertifizierungskosten (CHF 1'200.– bis CHF 3'500.– pro Jahr) trägt grundsätzlich der Pächter; bei besonderen Vereinbarungen kann der Verpächter einen Beitrag leisten.
Bei Rebbau-Pacht in AOC/AOP-Gebieten in der Schweiz (Appellation d'Origine Contrôlée bzw. Appellation d'Origine Protégée) gelten besondere Anforderungen aufgrund der Pflichtenhefte der jeweiligen AOC/AOP-Klassifizierung. Schweizer AOC/AOP-Gebiete: AOC Lavaux (UNESCO-Welterbe Genfersee, Chasselas-Klassiker mit ca. 800 Hektaren); AOC Wallis (grösstes AOC-Gebiet der Schweiz mit über 4'000 Hektaren, vor allem Pinot Noir, Chasselas, Petite Arvine); AOC Genève (rund 1'400 Hektaren); AOP Tessin (Merlot del Ticino mit über 1'000 Hektaren); AOC Neuchâtel; AOC Bündner Herrschaft (Pinot Noir mit ca. 400 Hektaren). Die AOC/AOP-Pflichtenhefte regeln folgende Punkte: Erstens, zugelassene Rebsorten — z.B. AOC Lavaux nur Chasselas, Chardonnay, Pinot Noir, Gamay, Merlot in begrenzten Mengen; Zweitens, Pflanzdichte — typisch 5'000 bis 8'000 Reben pro Hektare; Drittens, Anbaumethode — Erziehungssystem (Guyot, Cordon, Pergola), Schnittart, Höchstertrag (typisch 60-90 Hektoliter pro Hektare); Viertens, Vinifikation — Mindestmostgewicht, Reifezeit, zugelassene Verfahren; Fünftens, Abfüllung im AOC/AOP-Gebiet (in einigen Fällen). Bei Rebbau-Pacht in AOC/AOP-Gebieten muss das Pflichtenheft im Pachtvertrag explizit referenziert werden mit Verpflichtung des Pächters zur Einhaltung. Verstösse gegen das Pflichtenheft (z.B. Verwendung nicht zugelassener Rebsorten, Überschreitung der Höchsterträge, fehlende Reifezeit) führen zur Aberkennung der AOC/AOP-Klassifizierung — die Folge sind erheblich tiefere Verkaufspreise (AOC-Wein erzielt typisch 30-100 Prozent höhere Preise als nicht-AOC-Wein) und Imageverlust für den Betrieb. Die Einhaltung des Pflichtenhefts wird von den kantonalen Weinbaubehörden (z.B. Office cantonal de la viticulture Genève; Servizio fitosanitario cantonale Tessin) und den AOC/AOP-Verbänden (z.B. Fédération suisse des vignerons; Vinea Wallis; Confraria del Merlot Tessin) inspiziert.
Die Pachtdauer für Reben oder Obstbäume in der Schweiz sollte deutlich länger sein als die gesetzliche Mindestpachtdauer nach LPG Art. 7 (6 Jahre für Einzelgrundstücke, 9 Jahre für Gewerbe), um den Investitionsschutz für den Pächter zu gewährleisten. Empfohlene Pachtdauer für Reben: 20-30 Jahre. Begründung: Reben haben eine Lebensdauer von 30-50 Jahren mit hohen Initialinvestitionen (CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– pro Hektare für Pflanzung) und langer Amortisationsdauer. Eine Pachtdauer von 20-30 Jahren erlaubt dem Pächter, die Investitionen zu amortisieren und die Erträge der Reife-Phase (ab Jahr 5-7 mit voller Produktion) zu nutzen. Bei AOC/AOP-Wein mit höheren Anforderungen sind 25-30 Jahre Standard. Empfohlene Pachtdauer für Obstbäume: 15-25 Jahre. Begründung: Obstbäume (Apfel, Birne, Pfirsich, Aprikose) haben eine Lebensdauer von 15-25 Jahren mit Initialinvestitionen von CHF 15'000.– bis CHF 30'000.– pro Hektare. Eine Pachtdauer von 15-25 Jahren erlaubt dem Pächter, die Investitionen zu amortisieren und die volle Produktionsphase (ab Jahr 4-5) zu nutzen. Bei Hochstamm-Obstgärten mit besonderem Direktzahlungs-Beitrag (Gefährdete-Hochstammbaum-Beitrag CHF 50.– pro Baum und Jahr) sind 25-30 Jahre sinnvoll wegen der langsamen Wachstumsphase und hohen Pflegeanforderungen. Empfohlene Pachtdauer für Beerenanlagen: 6-15 Jahre. Begründung: Beerenanlagen haben eine kürzere Lebensdauer (Erdbeeren 2-3 Jahre, Himbeeren 5-8 Jahre, Heidelbeeren 10-15 Jahre) mit moderaten Initialinvestitionen (CHF 20'000.– bis CHF 80'000.– pro Hektare inkl. Folientunnel). Bei Bio-Pacht sollten 5-10 Jahre Reserve über die Standard-Pachtdauer hinaus eingeplant werden, um die Bio-Umstellungszeit (2-3 Jahre) zu kompensieren. Die kantonale Landwirtschaftsbehörde bewilligt längere Pachtverträge bei Spezialkulturen ohne Probleme — die Bewilligungsbehörde sieht die längere Pachtdauer als Schutzfaktor für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung.
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