Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG)
LANDWIRTSCHAFTLICHER PACHTVERTRAG
gemäss Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) und OR Art. 275-304
1. VERTRAGSPARTEIEN
Verpächter: [Verpächter], [Verpächteradresse]
Pächter: [Pächter], [Pächteradresse]
2. PACHTOBJEKT
Beschreibung des Grundstücks: [Grundstücksbeschreibung]
Grundbucheintrag / Parzellen: [Grundbucheintrag]
Art der landwirtschaftlichen Nutzung: [Nutzungsart]
Gebäude eingeschlossen: [Gebäude eingeschlossen]
3. PACHTDAUER UND PACHTZINS
Pachtbeginn: [Pachtbeginn]
Pachtdauer: [Pachtdauer]. Die Mindestpachtdauer gemäss LPG Art. 7 beträgt 6 Jahre für Grundpacht und 9 Jahre für Betriebspacht.
Jährlicher Pachtzins (CHF): [Pachtzins]. Der Pachtzins entspricht den kantonalen Obergrenzen gemäss LPG Art. 38-42.
Zahlungstermin: [Zahltermin]
Kantonale Bewilligung eingeholt: [Kantonale Bewilligung]
4. RECHTE UND PFLICHTEN
Bundesbeitraege (Direktzahlungen) fliessen an: [Direktzahlungen]
Unterpacht: [Unterpacht]. Ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters gemäss LPG Art. 7 Abs. 3 verboten.
Der Paechter ist verpflichtet, das Pachtobjekt persönlich und sachgemaess zu bewirtschaften (LPG Art. 7), die Bodenqualitaet zu erhalten, Erosionsschutz sicherzustellen und die Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) zu erfüllen.
Der Verpächter ist verpflichtet, das Pachtobjekt im vertragskonformen Zustand zu übergeben und die erforderlichen Gebäude- und Infrastrukturunterhaltsmassnahmen zu leisten (OR Art. 291 analog).
5. ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN
Dieser Pachtvertrag untersteht dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) und subsidiär dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) Art. 275-304. Bei Streitigkeiten sind kantonale landwirtschaftliche Rekurskommissionen und die Schlichtungsbehörden zuständig. Der Schweizer Bauernverband (SBV) und die kantonalen Landwirtschaftsämter beraten zu LPG-konformen Pachtvertraegen.
Verpächter
________________
Signature
Pächter
________________
Signature
Was ist Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG)?
Die Landwirtschaftliche Pacht (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Im Jahr 1985 wurde das LPG (SR 221.213.2) verabschiedet und seither mehrfach revidiert. Es schützt den Pächter als wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner und garantiert die Stabilität der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen. Wichtigste Schutzbestimmungen: Mindestpachtdauer von neun Jahren bei landwirtschaftlichen Gewerben und sechs Jahren bei landwirtschaftlichen Grundstücken (LPG Art. 7); Bewilligungspflicht für Pachtverträge bei der kantonalen Landwirtschaftsbehörde (LPG Art. 6); Höchstpachtzins-Kontrolle nach kantonalen Verordnungen (LPG Art. 36-43); Vorpachtsrecht des bisherigen Pächters bei Pachtende (LPG Art. 21); Verbot der Stückzerstückelung von landwirtschaftlichen Gewerben.
Die landwirtschaftliche Pacht wird unterschieden in zwei Kategorien. Erstens: Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes — eine Gesamtheit landwirtschaftlicher Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die als Existenzgrundlage einer Bauernfamilie dient. Die Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes folgt dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) Art. 7 — mindestens 0.6 Standardarbeitskräfte (SAK) sind erforderlich. Zweitens: Pacht eines einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücks (Acker, Wiese, Wald, Rebland) ohne Existenzgrundlage-Charakter. Die Schutzbestimmungen sind beim landwirtschaftlichen Gewerbe strenger als bei der Pacht einzelner Grundstücke.
Die Bewilligungspflicht nach LPG Art. 6 ist eine zentrale Besonderheit der landwirtschaftlichen Pacht in der Schweiz. Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe müssen vor Vertragsabschluss von der zuständigen kantonalen Landwirtschaftsbehörde geprüft und bewilligt werden — bewilligungsfreie Verträge sind nur Pachtverträge unter Familienangehörigen oder bei sehr kleinen Flächen (typisch unter 10 Aren). Die Behörde prüft die Einhaltung der Mindestpachtdauer, die Höhe des Pachtzinses (gegen kantonalen Höchstpachtzinsen), die Eignung des Pächters (landwirtschaftliche Ausbildung oder Erfahrung) und die Wahrung des bäuerlichen Bodenrechts.
Der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe ist in der Schweiz nach LPG Art. 36-43 reguliert. Die kantonale Landwirtschaftsbehörde legt jährlich Höchstpachtzinsen pro Hektare nach Bodennutzung (Acker, Wiese, Obst, Reben, Wald) und Region (Talgebiet, Hügelzone, Bergzonen I-IV) fest. Beispielwerte 2025: Acker im Mittelland CHF 800.– bis CHF 1'500.– pro Hektare; Wiese im Mittelland CHF 400.– bis CHF 800.– pro Hektare; Acker im Berggebiet CHF 200.– bis CHF 600.– pro Hektare. Pachtverträge mit höherem Pachtzins werden von der Bewilligungsbehörde nicht zugelassen.
Im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) finden sich weitere Schutzbestimmungen für die bäuerliche Familienlandwirtschaft, die die landwirtschaftliche Pacht ergänzen. Wichtige BGBB-Regelungen: Bauerngeschlechterprivileg (BGBB Art. 21) — beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks haben Verwandte des Eigentümers ein gesetzliches Vorkaufsrecht; Belastungsgrenze (BGBB Art. 73) — Pfandbelastung von Gewerben begrenzt; Realteilungsverbot (BGBB Art. 58) — Aufteilung landwirtschaftlicher Gewerbe an mehrere Erben nur unter Bewilligung. Diese Bestimmungen gelten sowohl beim Verkauf als auch bei der Pacht.
Die kantonalen Vollziehungsverordnungen zum LPG (z.B. VV LPG Zürich, OE LPG Vaud) konkretisieren die Bewilligungspraxis und legen die kantonalen Höchstpachtzinsen fest. Zuständige Behörden sind in den meisten Kantonen die kantonalen Landwirtschaftsämter (LW-Amt, Office cantonal de l'agriculture). Das Schweizer Bauernverband (SBV) und die kantonalen Bauernverbände (z.B. ZBV Zürich, Berner Bauernverband BBV, FRSP Romandie) bieten Beratung und Musterverträge für die landwirtschaftliche Pacht.
Wann brauchen Sie Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG)?
Landwirtschaftliche Pacht in der Schweiz wird in folgenden typischen Lebenssituationen abgeschlossen.
Erste Situation — Hofübergabe an die nächste Generation: Bei der Hofübergabe an die nächste Generation wird häufig zunächst ein Pachtvertrag abgeschlossen, bevor der definitive Eigentumsübergang stattfindet. Diese Übergangslösung erlaubt es dem Junglandwirt oder der Junglandwirtin, den Hof zu führen und den Eltern (Eigentümer) einen Pachtzins als Alterseinkommen zu zahlen. Bei der späteren Übertragung des Eigentums kommt das Bauerngeschlechterprivileg nach BGBB Art. 21 zur Anwendung — Verwandte haben Vorkaufsrecht zum Ertragswert (statt Verkehrswert), was die Übernahme finanziell ermöglicht. Die Pachtdauer beträgt typisch 6-12 Jahre als Übergangsfrist.
Zweite Situation — Erweiterung der Bewirtschaftungsfläche: Landwirtschaftliche Betriebe pachten zusätzliche Grundstücke (Acker, Wiese, Obstgarten) zur Erweiterung der Bewirtschaftungsfläche. In der Schweiz beträgt die durchschnittliche landwirtschaftliche Betriebsfläche rund 21 Hektare (BLW Agrarbericht 2024); ein leistungsfähiger Vollerwerbsbetrieb benötigt typisch 25-40 Hektare. Da der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke aus Kostengründen (Verkehrswert in landwirtschaftlich attraktiven Lagen CHF 8.– bis CHF 12.– pro m² in Tallagen, CHF 2.– bis CHF 4.– in Berglagen) und wegen BGBB-Beschränkungen schwierig ist, ist die Pacht das wichtigste Mittel zur Flächenerweiterung.
Dritte Situation — Übernahme eines pensionierten Landwirts oder einer pensionierten Landwirtin: Wenn ein Landwirt oder eine Landwirtin in Pension geht und keine Nachfolge in der Familie hat, wird der Hof oder Teile davon an einen Nachbarn oder einen externen Pächter verpachtet. Diese Pacht ermöglicht dem pensionierten Eigentümer ein Alterseinkommen aus dem Pachtzins, während der Pächter den Betrieb weiterführt. Häufig wird kombiniert mit Wohnrecht des pensionierten Eigentümers im Wohnhaus.
Vierte Situation — Pacht von Spezialkulturen (Obstanlagen, Reben, Beeren): Spezialkulturen wie Obstanlagen, Rebbau und Beerenproduktion erfordern spezialisierte Bewirtschaftung — häufig pachten spezialisierte Betriebe (z.B. Weinbaubetriebe in der Westschweiz, Obstbaubetriebe im Thurgau, Beerenbaubetriebe im Wallis) entsprechende Flächen von Eigentümern, die selbst nicht bewirtschaften. Die Pachtverträge sind häufig länger (15-30 Jahre) wegen der hohen Initialinvestitionen in Pflanzungen und Anlagen.
Fünfte Situation — Pacht durch Genossenschaften und Bio-Initiativen: Landwirtschaftliche Genossenschaften (z.B. Solidarische Landwirtschaft SoLawi-Initiativen, KAGfreiland Bio-Höfe) pachten Flächen zur Gemeinschaftsbewirtschaftung. Diese Pachtverträge sind häufig langfristig (15-30 Jahre) und enthalten besondere Bewirtschaftungsvorgaben (Bio-Standards Knospe, IP-Suisse, Demeter, Bio-Suisse).
Sechste Situation — Pacht von kommunalem oder kirchlichem Land: Gemeinden, Kantone, Bürgergemeinden und Kirchgemeinden besitzen umfangreiche landwirtschaftliche Flächen, die sie an private Landwirte verpachten. Die Pachtdauer beträgt typisch 6-12 Jahre; die Pachtzinse sind häufig moderater als auf dem Markt, da sozialpolitische Ziele verfolgt werden (Erhaltung der bäuerlichen Familienlandwirtschaft).
Siebte Situation — Aussterbende Höfe und Strukturwandel: Im Strukturwandel der Schweizer Landwirtschaft (rund 1'000 Höfe pro Jahr verschwinden, insgesamt rund 49'000 Höfe 2024) übernehmen verbleibende Betriebe Land der aufgegebenen Höfe — häufig zunächst durch Pacht, später durch Kauf. Die Pachtdauer ist häufig kurz (3-6 Jahre) während die Eigentümer den Verkauf vorbereiten.
Achte Situation — Pacht durch ausländische Investoren (eingeschränkt): Aufgrund der BGBB-Beschränkungen und des Lex Koller (Bewilligungspflicht für ausländische Käufer) ist der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische Personen praktisch ausgeschlossen. Die Pacht durch ausländische landwirtschaftliche Betriebe (z.B. süddeutsche Betriebe entlang der Grenze in Schaffhausen, Thurgau) ist möglich, aber bewilligungspflichtig nach LPG Art. 6 — die Bewilligungsbehörde prüft die Eignung und die Einhaltung der schweizerischen Standards.
Was gehört in Ihr Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG)?
Ein vollständiger landwirtschaftlicher Pachtvertrag in der Schweiz nach LPG (SR 221.213.2) und OR Art. 275-304 muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die Pachtverhältnisse für beide Seiten rechtlich klar geregelt sind und die Bewilligung der kantonalen Landwirtschaftsbehörde erlangt werden kann.
Vollständige Personalien der Vertragsparteien: Der Pachtvertrag muss die vollständigen Personalien des Verpächters (Name, Adresse, AHV-Nummer bei natürlichen Personen, UID bei juristischen Personen, Vertretungsperson) und des Pächters (Name, Adresse, Geburtsdatum, AHV-Nummer, landwirtschaftliche Ausbildung wie EFZ Landwirt, Meisterprüfung) enthalten. Die landwirtschaftliche Ausbildung des Pächters ist für die Bewilligung der kantonalen Landwirtschaftsbehörde wichtig — bei landwirtschaftlichen Gewerben wird in der Regel eine landwirtschaftliche Berufsausbildung verlangt (LPG Art. 19).
Genaue Identifikation der Pachtsache: Die Pachtsache muss präzise identifiziert werden — Grundbuch-Nummer (Plan und Parzellennummer), Adresse der Liegenschaft, Bezeichnung als landwirtschaftliches Gewerbe oder Einzelgrundstück nach BGBB Art. 7, Fläche in Hektaren oder Aren, Nutzungsart (Acker, Wiese, Obst, Reben, Wald, Hofgebäude, Wohnhaus). Bei Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist das vollständige Inventar zu beilegen — Grundstücke, Gebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune, Remise), Anlagen (Bewässerung, Drainage, Strom), bewegliche Sachen (Maschinen, Vieh, Vorräte) bei mitverpachteten Gewerbe-Bestandteilen.
Pachtzweck und Bewirtschaftungspflichten: Der Pachtzweck muss explizit definiert werden — typisch «landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäss den Grundsätzen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach DZV (Direktzahlungsverordnung) bzw. der Knospe-Bio-Suisse-Bestimmungen». Die Bewirtschaftungspflicht des Pächters umfasst nach LPG Art. 22 eine sachgemässe und nachhaltige Bewirtschaftung gemäss den Regeln der landwirtschaftlichen Praxis. Pachtverträge mit Bio-Auflagen (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse) sind explizit als solche zu kennzeichnen.
Pachtzins und Zahlungsmodalitäten: Der Pachtzins muss in CHF (Schweizer Franken) angegeben werden — typisch jährlich, halbjährlich oder quartalsweise. Die Zahlung erfolgt traditionell in zwei Raten: Frühlingsrate (Martini, 1. Mai) und Herbstrate (Martinitag, 11. November). Der Pachtzins muss innerhalb der von der kantonalen Landwirtschaftsbehörde festgelegten Höchstpachtzinsen liegen — bei Überschreitung wird die Bewilligung verweigert. Die Höchstpachtzinsen werden jährlich in den kantonalen Richtlinien aktualisiert.
Pachtdauer und Verlängerungsregelung: Die Pachtdauer muss den Mindestbestimmungen des LPG entsprechen — neun Jahre bei landwirtschaftlichen Gewerben (LPG Art. 7 Abs. 1), sechs Jahre bei landwirtschaftlichen Grundstücken (LPG Art. 7 Abs. 2). Eine kürzere Pachtdauer ist nur in besonderen Fällen mit Bewilligung der kantonalen Landwirtschaftsbehörde zulässig. Die Verlängerungsregelung muss klar geregelt sein — automatische Verlängerung um weitere 6 oder 9 Jahre, sofern keine schriftliche Kündigung mit Frist von einem Jahr (Gewerbe) bzw. sechs Monaten (Einzelgrundstück) erfolgt.
Pachtsachen-Inventar und Erhaltungspflicht: Bei Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist ein detailliertes Inventar der mitverpachteten Sachen zu erstellen — Maschinen mit Typ und Baujahr, Anlagen mit Zustand, Vieh mit Anzahl und Beschreibung, Vorräte mit Menge. Der Pächter ist nach OR Art. 285 zur Erhaltung der Pachtsache in gutem Zustand verpflichtet. Der Verpächter trägt die ausserordentliche Wartung (Hauptreparaturen Gebäude, Strukturreparaturen), der Pächter die ordentliche Wartung (Reparaturen, Wartungen, Bewirtschaftungsausgaben).
Vorpachtsrecht und Vorkaufsrecht: Bei Pachtende hat der bisherige Pächter nach LPG Art. 21 ein Vorpachtsrecht — er kann zu den vom Verpächter angebotenen Bedingungen den Vertrag fortsetzen. Beim Verkauf der Pachtsache hat der Pächter unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht (LPG Art. 24-25). Diese Rechte sind im Pachtvertrag zu erwähnen.
Forms-legal.com bietet einen vollständigen, LPG-konformen landwirtschaftlichen Pachtvertrag für die Schweiz, der alle Pflichtangaben in strukturierter Form enthält und für die Bewilligung der kantonalen Landwirtschaftsbehörde geeignet ist.
So füllen Sie Ihr Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG) aus
Beim Ausfüllen eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags in der Schweiz nach LPG (SR 221.213.2) empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise.
Schritt 1 — Pachtkategorie klären (Gewerbe oder Einzelgrundstück): Klären Sie zuerst, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe (Gesamtheit von Grundstücken und Gebäuden mit Existenzgrundlage-Charakter, BGBB Art. 7, mindestens 0.6 Standardarbeitskräfte SAK) oder ein einzelnes landwirtschaftliches Grundstück (Acker, Wiese, Wald, Rebland) verpachtet wird. Die rechtlichen Folgen unterscheiden sich erheblich — Gewerbe-Pacht unterliegt strengeren Schutzbestimmungen mit Mindestpachtdauer 9 Jahre; Einzelgrundstück-Pacht mit Mindestpachtdauer 6 Jahre.
Schritt 2 — Personalien und landwirtschaftliche Ausbildung erfassen: Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Parteien ein. Beim Pächter ist die landwirtschaftliche Ausbildung wichtig — EFZ Landwirt, Meisterprüfung, Agronom-Studium HF oder FH, langjährige praktische Erfahrung. Bei landwirtschaftlichen Gewerben verlangt die kantonale Landwirtschaftsbehörde nach LPG Art. 19 in der Regel eine landwirtschaftliche Berufsausbildung des Pächters; bei Einzelgrundstücken sind die Anforderungen geringer.
Schritt 3 — Pachtsache präzise mit Grundbuch-Daten identifizieren: Beschreiben Sie die Pachtsache präzise — Grundbuch-Auszug mit Plan- und Parzellennummer, Adresse der Liegenschaft, Bezeichnung als landwirtschaftliches Gewerbe oder Einzelgrundstück nach BGBB Art. 7, Fläche in Hektaren oder Aren mit Aufschlüsselung nach Nutzungsart (Acker, Wiese, Obst, Reben, Wald). Bei Pacht eines Gewerbes legen Sie ein vollständiges Inventar bei (Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Vieh).
Schritt 4 — Pachtzins gemäss kantonalen Höchstpachtzinsen festlegen: Tragen Sie den Pachtzins in CHF pro Jahr ein — entweder als Gesamtbetrag oder pro Hektare. Prüfen Sie zwingend die kantonalen Höchstpachtzinsen 2025 für die jeweilige Bodennutzung und Region (Talgebiet, Hügelzone, Bergzone). Bei Überschreitung der Höchstpachtzinsen verweigert die kantonale Landwirtschaftsbehörde die Bewilligung. Vereinbaren Sie die Zahlungsmodalitäten (jährlich, halbjährlich, quartalsweise) und die Zahlungstermine (traditionell Martini, 1. Mai und 11. November).
Schritt 5 — Pachtdauer mindestens nach LPG-Vorgaben: Vereinbaren Sie eine Pachtdauer, die den Mindestbestimmungen des LPG entspricht — 9 Jahre bei landwirtschaftlichen Gewerben (LPG Art. 7 Abs. 1), 6 Jahre bei landwirtschaftlichen Grundstücken (LPG Art. 7 Abs. 2). Verkürzungen sind nur in besonderen Fällen (z.B. Vorbereitung des Verkaufs, geplante Hofübergabe) mit Bewilligung der Behörde möglich. Vereinbaren Sie die Verlängerungsregelung — automatische Verlängerung um weitere 6 oder 9 Jahre, sofern keine schriftliche Kündigung mit Frist von einem Jahr (Gewerbe) bzw. sechs Monaten (Einzelgrundstück) erfolgt.
Schritt 6 — Bewirtschaftungspflichten und Bio-Auflagen regeln: Definieren Sie die Bewirtschaftungspflichten des Pächters — sachgemässe und nachhaltige Bewirtschaftung gemäss DZV (Direktzahlungsverordnung) und ÖLN (ökologischer Leistungsnachweis), Beachtung der Fruchtfolge, Düngerichtlinien, Pflanzenschutzbestimmungen. Bei Bio-Auflagen (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse) sind diese explizit zu kennzeichnen mit Verweis auf die anwendbaren Richtlinien.
Schritt 7 — Bewilligungsantrag bei kantonaler Landwirtschaftsbehörde: Reichen Sie den unterzeichneten Pachtvertrag mit Beilagen (Grundbuch-Auszug, Pachtsachen-Inventar, Bio-Bewilligung falls anwendbar, Ausbildungsnachweis Pächter) bei der zuständigen kantonalen Landwirtschaftsbehörde zur Bewilligung ein (LPG Art. 6). Zuständig sind in den meisten Kantonen die kantonalen Landwirtschaftsämter (z.B. Strickhof Zürich, INFORAMA Bern, AGRIDEA Lausanne). Die Bewilligungsfrist beträgt typisch 4-12 Wochen.
Schritt 8 — Eintragung im Grundbuch (optional): Bei landwirtschaftlichen Pachtverträgen mit längerer Dauer (über 12 Jahre) empfiehlt sich die Eintragung des Pachtverhältnisses im Grundbuch (LPG Art. 5 in Verbindung mit ZGB Art. 945-948). Die Eintragung schützt den Pächter bei Verkauf der Pachtsache — der neue Eigentümer übernimmt das Pachtverhältnis automatisch.
Rechtliche Anforderungen für Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG)
Der landwirtschaftliche Pachtvertrag in der Schweiz unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2), des Schweizer Obligationenrechts (OR, SR 220) Art. 275-304 und des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11).
LPG Art. 6 — Bewilligungspflicht: Artikel 6 LPG verlangt für jeden Pachtvertrag über ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück die Bewilligung der zuständigen kantonalen Landwirtschaftsbehörde vor Vertragsabschluss. Bewilligungsfrei sind nur Pachtverträge unter Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) oder bei sehr kleinen Flächen (typisch unter 10 Aren). Die Bewilligungsbehörde prüft die Einhaltung der Mindestpachtdauer, die Höhe des Pachtzinses (gegen kantonale Höchstpachtzinsen), die Eignung des Pächters und die Wahrung des bäuerlichen Bodenrechts. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. Anpassung der Pachtdauer, Reduktion des Pachtzinses, Auflagen zur Bewirtschaftung).
LPG Art. 7 — Mindestpachtdauer: Artikel 7 LPG bestimmt die Mindestpachtdauer — 9 Jahre bei landwirtschaftlichen Gewerben (Abs. 1), 6 Jahre bei landwirtschaftlichen Grundstücken (Abs. 2). Diese Mindestpachtdauer dient dem Pächterschutz und der Stabilität der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen — sie erlaubt dem Pächter, Investitionen in Bewirtschaftung und Pflanzungen zu amortisieren. Verkürzungen sind nur in besonderen Fällen mit Bewilligung der Behörde möglich. Bei Pachtende wird der Vertrag automatisch um weitere 6 oder 9 Jahre verlängert, sofern keine schriftliche Kündigung mit Frist von einem Jahr (Gewerbe) bzw. sechs Monaten (Einzelgrundstück) erfolgt (LPG Art. 8).
LPG Art. 21 — Vorpachtsrecht: Artikel 21 LPG gewährt dem bisherigen Pächter ein Vorpachtsrecht bei Pachtende — der Pächter kann zu den vom Verpächter angebotenen Bedingungen den Vertrag fortsetzen. Dieses Vorpachtsrecht schützt langjährige Pächter vor Verlust der Existenzgrundlage. Der Verpächter muss dem bisherigen Pächter die geplanten Bedingungen schriftlich anbieten; der Pächter hat 60 Tage Zeit zur Annahme oder Ablehnung. Bei Annahme wird der Vertrag automatisch fortgesetzt; bei Ablehnung erlischt das Vorpachtsrecht.
LPG Art. 36-43 — Höchstpachtzinsen: Die Artikel 36 bis 43 LPG regeln die Höchstpachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe. Die kantonale Landwirtschaftsbehörde legt jährlich Höchstpachtzinsen pro Hektare nach Bodennutzung und Region fest. Die Höchstpachtzinsen sollen sicherstellen, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung wirtschaftlich tragfähig bleibt — überteuerte Pachtverträge gefährden die Existenz des Pächters. Pachtverträge mit höherem Pachtzins werden von der Bewilligungsbehörde nicht zugelassen.
BGBB (SR 211.412.11) — Bauerngeschlechterprivileg und Realteilungsverbot: Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) regelt das Eigentumsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Wichtige BGBB-Regelungen: Bauerngeschlechterprivileg (BGBB Art. 21) — beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks haben Verwandte des Eigentümers ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Ertragswert (statt Verkehrswert). Realteilungsverbot (BGBB Art. 58) — Aufteilung landwirtschaftlicher Gewerbe an mehrere Erben nur unter Bewilligung. Belastungsgrenze (BGBB Art. 73) — Pfandbelastung von Gewerben begrenzt zum Schutz vor Überschuldung. Diese Bestimmungen wirken auch beim Pachtende, wenn der Verpächter die Pachtsache verkaufen möchte.
Kantonale Vollziehungsverordnungen (z.B. VV LPG ZH, OE LPG VD): Die kantonalen Vollziehungsverordnungen zum LPG konkretisieren die Bewilligungspraxis und legen die kantonalen Höchstpachtzinsen fest. Zuständige Behörden sind in den meisten Kantonen die kantonalen Landwirtschaftsämter — z.B. Volkswirtschaftsdirektion Zürich/Strickhof; Volkswirtschaftsdepartement Bern/INFORAMA; Office cantonal de l'agriculture et de la nature Genève; Direzione delle politiche agroalimentari Tessin.
Direktzahlungsverordnung (DZV) und ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN): Pachtverträge enthalten häufig Verweise auf die Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) und den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN). Die DZV regelt die Voraussetzungen für Direktzahlungen des Bundes an landwirtschaftliche Betriebe — Versorgungssicherheitsbeiträge, Kulturlandschaftsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge. Direktzahlungen werden direkt an den Bewirtschafter (Pächter) ausgerichtet — nicht an den Verpächter. Bei Bio-Bewirtschaftung kommen zusätzliche Bio-Beiträge dazu (rund CHF 200.– bis CHF 1'400.– pro Hektare und Jahr je nach Kultur und Region).
Häufige Fehler bei Ihrem Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG)
Bei der Erstellung und Anwendung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags in der Schweiz nach LPG (SR 221.213.2) treten in der Praxis typische Fehler auf, die zu rechtlichen Auseinandersetzungen oder Verweigerung der behördlichen Bewilligung führen können.
Fehler 1 — Bewilligung vor Vertragsabschluss vergessen: Der häufigste Fehler ist der Abschluss eines Pachtvertrags ohne vorgängige Bewilligung der kantonalen Landwirtschaftsbehörde nach LPG Art. 6. Pachtverträge ohne Bewilligung sind nichtig und entfalten keine Rechtswirkung — der Pächter hat keine geschützte Position und kann jederzeit vom Land verwiesen werden. Reichen Sie den Pachtvertrag VOR Unterzeichnung bei der zuständigen kantonalen Landwirtschaftsbehörde zur Bewilligung ein. Die Bewilligungsfrist beträgt typisch 4-12 Wochen; planen Sie diese Vorlaufzeit ein.
Fehler 2 — Pachtzins über kantonalen Höchstpachtzinsen: Pachtverträge mit Pachtzins über den kantonalen Höchstpachtzinsen (gemäss kantonalen Richtlinien 2025) werden von der Bewilligungsbehörde nicht zugelassen. Bei Verpächtern mit unrealistischen Pachtzinsforderungen ist eine Verhandlung erforderlich. Die kantonalen Höchstpachtzinsen finden sich auf der Webseite des kantonalen Landwirtschaftsamts (z.B. www.zh.ch/lw-amt für Zürich, www.be.ch/inforama für Bern). Bei Unsicherheit beantragen Sie eine Vorabklärung bei der Behörde.
Fehler 3 — Mindestpachtdauer unterschritten: Pachtverträge mit kürzerer Dauer als 9 Jahre (landwirtschaftliche Gewerbe) bzw. 6 Jahre (landwirtschaftliche Grundstücke) werden von der Bewilligungsbehörde grundsätzlich nicht zugelassen — ausser in besonderen Fällen (z.B. Vorbereitung des Verkaufs, geplante Hofübergabe innerhalb der Familie). Verkürzungen müssen explizit begründet werden. Bei normaler Pacht achten Sie zwingend auf die Mindestpachtdauer; nutzen Sie die Stabilität für Investitionen in Bewirtschaftung und Pflanzungen.
Fehler 4 — Inventar bei Gewerbe-Pacht unvollständig: Bei Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes muss ein vollständiges Inventar der mitverpachteten Sachen erstellt werden — Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Vieh, Vorräte. Wenn das Inventar unvollständig ist (z.B. Maschinen nicht aufgeführt), kann es bei Pachtende zu Streitigkeiten kommen — der Pächter behauptet, gewisse Maschinen nicht erhalten zu haben; der Verpächter behauptet, der Pächter habe Maschinen entwendet. Erstellen Sie ein detailliertes Inventar mit Foto-Dokumentation und beidseitiger Unterschrift bei Übergabe und Rückgabe.
Fehler 5 — Bewirtschaftungspflichten und Bio-Auflagen ungenau: Wenn die Bewirtschaftungspflichten des Pächters nur pauschal definiert sind («sachgemässe Bewirtschaftung»), kann es bei abweichender Praxis (z.B. übermässige Düngung, Verzicht auf Fruchtfolge, Aufgabe von Obstanlagen) zu Streitigkeiten kommen. Definieren Sie die Bewirtschaftungspflichten präzise mit Verweis auf DZV, ÖLN und allfällige Bio-Richtlinien (Bio-Suisse Knospe, Demeter, IP-Suisse). Bei Bio-Pacht ist die zwingende Einhaltung der Bio-Standards explizit zu vereinbaren — bei Verstössen drohen Direktzahlungs-Verlust und Pachtkündigung.
Fehler 6 — Verteilung der Direktzahlungen unklar: Direktzahlungen des Bundes an landwirtschaftliche Betriebe (Versorgungssicherheitsbeiträge, Kulturlandschaftsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge) werden direkt an den Bewirtschafter (Pächter) ausgerichtet — nicht an den Verpächter. Wenn die Pachtparteien eine andere Verteilung vereinbaren wollen (z.B. Teilung der Beiträge zwischen Verpächter und Pächter), muss dies explizit im Pachtvertrag geregelt werden. Ohne explizite Regelung gehen die Direktzahlungen vollumfänglich an den Pächter.
Fehler 7 — Wartung und Instandhaltung der Gebäude unklar: Bei Pacht eines Gewerbes mit Wohnhaus, Stall, Scheune und Anlagen muss die Verteilung von Wartung und Instandhaltung zwischen Verpächter und Pächter klar geregelt werden. Standardregel nach OR Art. 285: Der Verpächter trägt die ausserordentliche Wartung (Hauptreparaturen, Strukturreparaturen, Dachsanierung); der Pächter trägt die ordentliche Wartung (Reparaturen, Wartungen, Bewirtschaftungsausgaben). Wenn diese Verteilung unklar ist, kann es bei grösseren Reparaturen (z.B. Dachsanierung CHF 80'000.–) zu Streitigkeiten kommen. Definieren Sie die Verteilung mit konkreten Beispielen und Schwellenwerten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 275CH official
- OR Art. 285CH official
- ZGB Art. 945CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/leases/pacht-landwirtschaft-schweiz
"Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/leases/pacht-landwirtschaft-schweiz.
@misc{formslegal-pacht-landwirtschaft-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Landwirtschaftliche Pacht Schweiz (Pachtvertrag Landwirtschaft nach LPG) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/leases/pacht-landwirtschaft-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die Mindestpachtdauer für landwirtschaftliche Pachtverträge in der Schweiz ist in Artikel 7 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) geregelt. Bei landwirtschaftlichen Gewerben (Gesamtheit von Grundstücken und Gebäuden mit Existenzgrundlage-Charakter, BGBB Art. 7, mindestens 0.6 Standardarbeitskräfte SAK) beträgt die Mindestpachtdauer 9 Jahre (LPG Art. 7 Abs. 1). Bei einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken (Acker, Wiese, Wald, Rebland) beträgt die Mindestpachtdauer 6 Jahre (LPG Art. 7 Abs. 2). Diese Mindestpachtdauer dient dem Pächterschutz und der Stabilität der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen — sie erlaubt dem Pächter, Investitionen in Bewirtschaftung, Pflanzungen, Düngung und Bodenverbesserung zu amortisieren. Bei Bio-Bewirtschaftung mit Umstellungszeit von 2-3 Jahren und höheren Initialinvestitionen ist die Mindestpachtdauer besonders wichtig. Verkürzungen der Mindestpachtdauer sind nur in besonderen Fällen mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Landwirtschaftsbehörde möglich — typische Konstellationen sind Vorbereitung des Verkaufs der Pachtsache, geplante Hofübergabe innerhalb der Familie, gesundheitliche Probleme des Verpächters mit absehbarer Aufgabe der Eigenbewirtschaftung. Bei Pachtende wird der Vertrag nach LPG Art. 8 automatisch um weitere 6 oder 9 Jahre verlängert, sofern keine schriftliche Kündigung mit Frist von einem Jahr (Gewerbe) bzw. sechs Monaten (Einzelgrundstück) vor Pachtende erfolgt.
Ja — landwirtschaftliche Pachtverträge in der Schweiz unterliegen nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) der Bewilligungspflicht durch die zuständige kantonale Landwirtschaftsbehörde. Die Bewilligung muss VOR Unterzeichnung des Vertrags eingeholt werden — Pachtverträge ohne Bewilligung sind nichtig und entfalten keine Rechtswirkung. Bewilligungsfrei sind nur Pachtverträge unter Familienangehörigen in gerader Linie (Eltern, Kinder, Geschwister) und bei sehr kleinen Flächen (typisch unter 10 Aren — die genaue Schwelle wird kantonal festgelegt). Die zuständige Behörde ist in den meisten Kantonen das kantonale Landwirtschaftsamt — z.B. Strickhof (Volkswirtschaftsdirektion Zürich) für den Kanton Zürich; INFORAMA (Volkswirtschaftsdepartement Bern) für den Kanton Bern; Office cantonal de l'agriculture et de la nature für Genève; Direzione delle politiche agroalimentari für Tessin. Die Bewilligungsbehörde prüft folgende Punkte: Erstens, Einhaltung der Mindestpachtdauer (9 Jahre Gewerbe, 6 Jahre Einzelgrundstück). Zweitens, Höhe des Pachtzinses gegen kantonale Höchstpachtzinsen 2025. Drittens, Eignung des Pächters (landwirtschaftliche Ausbildung wie EFZ Landwirt, Meisterprüfung, Agronom-Studium, langjährige praktische Erfahrung). Viertens, Wahrung des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) — kein Verstoss gegen Realteilungsverbot, Vorkaufsrechte der Familie etc. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden — z.B. Anpassung der Pachtdauer, Reduktion des Pachtzinses, Auflagen zur Bewirtschaftung. Die Bewilligungsfrist beträgt typisch 4-12 Wochen.
Die Höchstpachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe in der Schweiz werden nach den Artikeln 36 bis 43 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) kantonal festgelegt. Die kantonalen Landwirtschaftsbehörden legen jährlich Höchstpachtzinsen pro Hektare nach Bodennutzung (Acker, Wiese, Obst, Reben, Wald) und Region (Talgebiet, Hügelzone, Bergzonen I-IV) fest. Beispielwerte 2025 (Kanton Zürich, Strickhof Richtlinien): Acker im Mittelland CHF 800.– bis CHF 1'500.– pro Hektare und Jahr; Wiese im Mittelland CHF 400.– bis CHF 800.– pro Hektare; Obstgarten CHF 1'500.– bis CHF 3'500.– pro Hektare (je nach Sorte und Alter der Anlage); Reben CHF 2'000.– bis CHF 5'000.– pro Hektare (in Top-Lagen Lavaux, Wallis bis CHF 8'000.– pro Hektare); Wald CHF 50.– bis CHF 200.– pro Hektare (je nach Holzbestand und Bewirtschaftbarkeit); Hofgebäude und Anlagen werden separat bewertet (typisch CHF 5'000.– bis CHF 30'000.– pro Jahr für ein vollständiges Gewerbe). Im Berggebiet sind die Höchstpachtzinsen deutlich tiefer — Acker CHF 200.– bis CHF 600.– pro Hektare; Alpweide CHF 50.– bis CHF 200.– pro Hektare und Sömmerungsperiode. Die genauen kantonalen Höchstpachtzinsen finden sich auf der Webseite des kantonalen Landwirtschaftsamts oder in den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbands (SBV) sowie der kantonalen Bauernverbände. Pachtverträge mit Pachtzins über den Höchstpachtzinsen werden von der Bewilligungsbehörde grundsätzlich nicht zugelassen — bei Überschreitung wird die Bewilligung verweigert oder mit Auflage der Pachtzinsreduktion erteilt.
Das Vorpachtsrecht des bisherigen Pächters ist in Artikel 21 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) geregelt. Bei Pachtende hat der bisherige Pächter Anrecht darauf, zu den vom Verpächter angebotenen Bedingungen den Pachtvertrag fortzusetzen — auch wenn der Verpächter mit einem Drittpächter höhere Pachtzinsen oder andere Konditionen ausgehandelt hat. Das Vorpachtsrecht schützt langjährige Pächter vor Verlust der Existenzgrundlage und der Investitionen, die sie in den verpachteten Hof getätigt haben (Bodenverbesserungen, Pflanzungen, Stallausbauten). Verfahren: Der Verpächter muss dem bisherigen Pächter die geplanten neuen Pachtbedingungen schriftlich anbieten — typisch sechs bis zwölf Monate vor Pachtende. Der Pächter hat 60 Tage Zeit zur Annahme oder Ablehnung. Bei Annahme wird der Pachtvertrag automatisch zu den angebotenen Bedingungen fortgesetzt; bei Ablehnung erlischt das Vorpachtsrecht und der Verpächter kann mit einem Drittpächter abschliessen. Wenn der Verpächter dem bisherigen Pächter die geplanten Bedingungen NICHT angeboten hat, kann der bisherige Pächter beim Bezirksgericht oder Mietgericht die Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu den dem Drittpächter angebotenen Bedingungen verlangen. Das Vorpachtsrecht erlischt, wenn der Verpächter die Pachtsache eigenbewirtschaftet (Selbstbewirtschaftung) oder bei Verkauf der Pachtsache (in diesem Fall gilt allerdings das Vorkaufsrecht des Pächters nach LPG Art. 24-25). Das Vorpachtsrecht ist eine wichtige Schutzbestimmung des LPG, die in der Praxis häufig verhandelt wird — viele Verpächter respektieren das Vorpachtsrecht freiwillig, um langjährige Pachtverhältnisse zu erhalten.
Die Direktzahlungen des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) werden in der Schweiz direkt an den Bewirtschafter (Pächter) ausgerichtet — nicht an den Verpächter. Diese Regelung ergibt sich aus der Logik der Direktzahlungen, die einen Beitrag an die landwirtschaftliche Tätigkeit (Lebensmittelproduktion, Landschaftspflege, Biodiversitätsförderung) darstellen — Empfänger ist die Person, die diese Leistungen tatsächlich erbringt. Die Direktzahlungen umfassen Versorgungssicherheitsbeiträge (für Lebensmittelproduktion, rund CHF 900.– bis CHF 1'200.– pro Hektare und Jahr), Kulturlandschaftsbeiträge (für Pflege der Kulturlandschaft, CHF 100.– bis CHF 800.– pro Hektare), Biodiversitätsbeiträge (für ökologische Ausgleichsflächen, CHF 200.– bis CHF 2'000.– pro Hektare), Landschaftsqualitätsbeiträge (für besondere Landschaftselemente, CHF 100.– bis CHF 800.– pro Hektare) sowie Tierwohlbeiträge (BTS und RAUS, CHF 90.– bis CHF 400.– pro Tier und Jahr). Bei Bio-Bewirtschaftung kommen zusätzliche Bio-Beiträge dazu (rund CHF 200.– bis CHF 1'400.– pro Hektare je nach Kultur). Wenn die Pachtparteien eine andere Verteilung der Direktzahlungen vereinbaren wollen (z.B. Teilung der Beiträge zwischen Verpächter und Pächter), muss dies explizit im Pachtvertrag geregelt werden — solche Vereinbarungen sind allerdings problematisch, da sie der Logik der Direktzahlungen widersprechen und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als nicht-konformes Verhalten betrachtet werden können. Bei Pachtende übernimmt der nachfolgende Bewirtschafter die Direktzahlungen; ein anteiliger Übergang im Übergabejahr wird zwischen scheidendem und neuem Pächter vereinbart (typisch nach Anteil der bewirtschafteten Periode).
Beim Verkauf der landwirtschaftlichen Pachtsache hat der Pächter nach Artikel 24 und 25 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht des Pächters greift, wenn er das Pachtgrundstück oder Pachtgewerbe seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen bewirtschaftet hat (LPG Art. 24 Abs. 1). Bei Verkauf des Pachtgrundstücks an einen Dritten muss der Verpächter dem Pächter den Verkauf schriftlich anbieten — der Pächter hat 60 Tage Zeit zur Annahme oder Ablehnung des Vorkaufsrechts. Bei Annahme tritt der Pächter in den Verkaufsvertrag ein zu denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Käufer. Beim Ankaufsrecht muss der Pächter den vollen Verkehrswert (Marktpreis) bezahlen — anders als beim Bauerngeschlechterprivileg nach BGBB Art. 21, wo Verwandte zum Ertragswert (deutlich tiefer als Verkehrswert) kaufen können. Wenn der Pächter das Vorkaufsrecht nicht ausübt, geht das Eigentum an den ursprünglichen Käufer über — das Pachtverhältnis bleibt jedoch bestehen, der neue Eigentümer übernimmt die Position des Verpächters (LPG Art. 14). Der Pächter behält damit alle Rechte aus dem Pachtvertrag (Mindestpachtdauer, Vorpachtsrecht bei Pachtende). Wenn der Pächter das Vorkaufsrecht ausübt, wird die Bewilligung der kantonalen Landwirtschaftsbehörde nach BGBB Art. 61 ff. (Erwerbsbewilligung für landwirtschaftliche Grundstücke) zwingend benötigt — der Pächter muss als Selbstbewirtschafter nach BGBB Art. 9 qualifiziert sein. Bei Erbgang unter Familienangehörigen (Bauerngeschlechterprivileg nach BGBB Art. 21) gehen die Vorkaufsrechte der Familie dem Vorkaufsrecht des Pächters vor.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Agrarvertrag-Pacht Schweiz (Agricultural Tenancy Contract LPG)
Agrarvertrag-Pacht für die Schweiz nach LPG (SR 221.213.2), OR Art. 275-304 und kantonalem Recht. Spezial-Pachtverträge für Acker, Reben, Obstanlagen, Bio-Bewirtschaftung. Vorlage gratis.
Jagdpachtvertrag Schweiz (Hunting Lease nach Reviersystem)
Jagdpachtvertrag für die Schweiz nach JSG (SR 922.0) und kantonalem Jagdgesetz. Reviersystem (Mehrheit der Kantone) und Patentsystem (TG, GR, GE). Kostenlose Vorlage.
Mietvertrag Wohnung Schweiz (Wohnungsmiete)
Mietvertrag fuer Wohnraeume in der Schweiz nach OR Art. 253-273c. Deckt Nettomietzins, Mietkaution (max. 3 Monatsmieten), Nebenkosten, Kündigung und Schlichtungsverfahren ab.
Grundstückkaufvertrag Schweiz
Muster Grundstueckkaufvertrag Schweiz nach OR Art. 216–221 und ZGB Art. 657. Notarielle Beurkundung, Grundbucheintrag, Handaenderungssteuer und Lex-Koller-Erklaerung enthalten. Kaufpreis in CHF.