Jagdpachtvertrag Schweiz (Hunting Lease nach Reviersystem)
JAGDPACHTVERTRAG
gemäss JSG (Jagdgesetz, SR 922.0) und kantonalem Jagdgesetz
1. VERTRAGSPARTEIEN
Verpächter: [Verpächter]
Jaeger/Pächter: [Jaeger]
Jagdpatent-/Jagdscheinnummer: [Jagdpatent]
2. JAGDREVIER UND WILDARTEN
Jagdsystem: [Jagdsystem]
Revierbezeichnung: [Revierbezeichnung]
Revierflaeche: [Revierflaeche]
Jagdbare Wildarten: [Wildarten]
3. PACHTBEDINGUNGEN
Pachtdauer: [Pachtdauer]
Jährlicher Jagdpachtzins (CHF): [Jagdpachtzins]
Abschussplan: [Abschussplan]. Abschusspläne sind verbindlich gemäss JSG Art. 21.
Jagdhaftpflichtversicherung: [Haftpflicht]. Pflichtversicherung gemäss JSG Art. 18 Abs. 3.
4. HEGEPFLICHTEN UND WILDSCHADENERSATZ
Vereinbarte Hegepflichten: [Hegepflichten]
Wildschadenersatzregelung: [Wildschadenersatz]. JSG Art. 13 und kantonale Wildschadenverordnung beachten.
5. ANWENDBARES RECHT
Dieser Jagdpachtvertrag untersteht dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Saeugetiere und Voegel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) sowie dem anwendbaren kantonalen Jagdgesetz. Die Nutztierhaltung gemäss JSG Art. 5 und die Schutzvorschriften der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Saeugetiere und Voegel (JSV, SR 922.01) sind einzuhalten. Beratung: JagdSchweiz (nationaler Dachverband) und kantonale Jagdverwaltung.
Verpächter
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Signature
Jaeger/Pächter
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Signature
Was ist Jagdpachtvertrag Schweiz (Hunting Lease nach Reviersystem)?
Der Jagdpachtvertrag (Hunting Lease nach Reviersystem) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Die Schweizer Jagdrechtsordnung folgt zwei grundlegend unterschiedlichen Systemen — dem Reviersystem und dem Patentsystem. Das Reviersystem (in der Mehrheit der Schweizer Kantone) basiert auf der Verpachtung abgegrenzter Jagdreviere durch die Gemeinden oder Bürgergemeinden an Jagdgesellschaften oder Einzeljäger. Die Pachtdauer beträgt typisch 6-12 Jahre. Die Pacht wird in öffentlichen Submissionen vergeben, die Höchstgebote bestimmen den Pachtzins. In Reviersystem-Kantonen organisieren sich Jäger in Jagdgesellschaften (Vereine), die das Revier gemeinsam pachten und bewirtschaften — typisch 5-20 Jäger pro Revier. Reviersystem-Kantone: Bern, Aargau, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Luzern, Zug, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Uri, St. Gallen, Glarus, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura, Waadt, Tessin (für bestimmte Wildarten).
Im Patentsystem (Kantone Thurgau, Graubünden, Genf, teilweise Tessin und Schaffhausen) erfolgt die individuelle Patenterteilung an einzelne Jäger ohne Abgrenzung von Revieren. Die Jäger erhalten gegen Bezahlung einer Patentgebühr die Berechtigung, im gesamten Kantonsgebiet (oder in bestimmten Zonen) bestimmte Wildarten in festgelegten Mengen (Abschussplan) zu jagen. Die Patentgebühren sind kantonal festgelegt — z.B. Kanton Graubünden 2025: Hochwildpatent CHF 1'200.– bis CHF 1'800.– pro Saison; Niederwildpatent CHF 600.– bis CHF 900.–. Im Patentsystem gibt es keine Jagdpachtverträge im klassischen Sinne — das Verhältnis ist öffentlich-rechtlich zwischen Jäger und Kanton. Privatrechtliche Jagdpachtverträge sind im Patentsystem in der Regel nicht erforderlich oder nur in Sonderfällen (z.B. Pacht von privatem Wildgehege, Hochsitz-Recht auf privatem Grund).
Die Jagdausübung in der Schweiz ist eine umfangreich regulierte Tätigkeit. Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd: Jagdprüfung (Jagdabschluss in Theorie und Praxis, mehrwöchige Vorbereitung mit Schiessprüfung, Wildkenntnis, Recht, Hundeführung); Jagdpass des Kantons; Waffenrechtliche Bewilligung nach Waffengesetz (WG, SR 514.54); Mitgliedschaft in Jagdgesellschaft oder Patenterwerb; Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung CHF 5 Millionen.
Im Bundesgesetz JSG (SR 922.0) sind die Grundsätze der Jagdausübung in der Schweiz festgelegt — geschützte Arten (z.B. Bär, Wolf, Luchs unter Schutzbestimmungen), jagdbare Arten (Reh, Rothirsch, Gämse, Wildschwein, Fuchs, Marder, Dachs, Wildente, Schnepfe), Schonzeiten, Mindestabschussstandards, Wildtier-Nutzungsregeln. Die Verordnung JSV (SR 922.01) konkretisiert die Bundesvorschriften. Die Kantone regeln die Details der Jagdausübung in eigenen Jagdgesetzen — z.B. Kantonales Jagdgesetz Zürich (KJG ZH), Kantonales Jagdgesetz Bern (KJG BE), Loi cantonale sur la chasse Vaud (LCC).
Der Pachtzins für ein Jagdrevier in der Schweiz variiert stark nach Lage, Wildbestand und Konkurrenz bei der Submission. Beispielwerte 2025: Mittelländisches Niederwildrevier (Reh, Wildschwein, Fuchs, Hase, Hochwild beschränkt) CHF 8'000.– bis CHF 25'000.– pro Jahr; voralpines Hochwildrevier (Reh, Rothirsch, Gämse, Wildschwein) CHF 15'000.– bis CHF 50'000.– pro Jahr; alpines Bergrevier (Reh, Rothirsch, Gämse, Steinbock, Murmeltier) CHF 20'000.– bis CHF 80'000.– pro Jahr; Stadtnahes Revier mit hoher Wildschaden-Intensität CHF 5'000.– bis CHF 15'000.– pro Jahr (häufig vergünstigt wegen Schadensregulierungs-Verpflichtung).
Die Jagdpacht im Reviersystem beinhaltet umfangreiche Pflichten neben der reinen Jagdausübung — Wildbestandsregulierung gemäss kantonalem Abschussplan, Wildschadenverhütung in Landwirtschaft und Forst, Wildbeobachtung und Datenmeldung, Aufsicht über das Revier (Wilderei-Kontrolle, Drittpersonen-Disziplin), Pflege von Wildlebensräumen (Niederhecken, Asungsstellen, Salzlecken). Die Jagdgesellschaft trägt die volle finanzielle Verantwortung für Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft (typisch CHF 20'000.– bis CHF 100'000.– pro Jahr je nach Revier).
Wann brauchen Sie Jagdpachtvertrag Schweiz (Hunting Lease nach Reviersystem)?
Jagdpachtvertrag in der Schweiz wird in folgenden typischen Lebenssituationen abgeschlossen.
Erste Situation — Periodische Jagdrevierneuverpachtung in Reviersystem-Kantonen: In den Reviersystem-Kantonen (Bern, Aargau, Luzern, St. Gallen, Wallis, Waadt, Tessin etc.) werden die Jagdreviere periodisch alle 6-12 Jahre neu verpachtet. Die Verpachtung erfolgt in öffentlichen Submissionen — Jagdgesellschaften oder Einzeljäger reichen Höchstgebote ein, das höchste qualifizierte Gebot erhält den Zuschlag. Die Submission wird kantonal organisiert (z.B. Jagdverwaltung Bern, Amt für Jagd und Fischerei AJF Wallis) und über die kantonalen Amtsblätter ausgeschrieben. Die nächsten grossen Pachtperioden in der Schweiz starten 2026 (Wallis), 2027 (Bern), 2028 (Aargau), 2030 (St. Gallen).
Zweite Situation — Übernahme einer bestehenden Jagdgesellschaft: Wenn ein neuer Jäger in eine bestehende Jagdgesellschaft eintritt (z.B. nach Wegzug oder Tod eines Mitglieds), übernimmt er anteilig die Jagdpacht. Die Aufnahme in die Jagdgesellschaft erfolgt nach den Statuten des Vereins — typisch mit Aufnahmeantrag, Zustimmung der Mitgliederversammlung, Eintrittsbeitrag und anteiligem Pachtzins. Die Jagdgesellschaft als Verein bleibt der Pachtnehmer; die Mitgliederbeiträge der Jäger decken den Pachtzins.
Dritte Situation — Privater Pachtvertrag mit Grundeigentümer: In bestimmten Konstellationen (z.B. Pacht eines Wildgeheges, Pacht eines Hochsitz-Rechts auf privatem Wald, Pacht eines Privatrevers in patentsystem-Kantonen für Hochsitzpatentierung) wird ein privater Jagdpachtvertrag zwischen Grundeigentümer und Jäger abgeschlossen. Diese Verträge sind weniger formalisiert und folgen den allgemeinen Bestimmungen des OR Art. 275-304 für die Pacht.
Vierte Situation — Bundesjagdgesetz-Reform 2026: Die anstehende Revision des Bundesjagdgesetzes JSG (in parlamentarischer Beratung 2024-2026) wird die Grundlagen für Jagdpachtverträge verändern — insbesondere im Bereich Wolfsmanagement (Sonderbestimmungen für Reviere mit Wolfspräsenz), Schadenregulierung (Stärkung der Verpächter-Pflichten zur Schadenverhütung) und Wildtierkorridore (Berücksichtigung von Wildtier-Wanderkorridoren bei Revierabgrenzung). Bei Pachtverträgen, die ab 2026 abgeschlossen werden, müssen die neuen Bestimmungen berücksichtigt werden.
Fünfte Situation — Neuabschluss bei Reviergrenzanpassung: Bei Anpassung der Revierabgrenzung (z.B. wegen Gemeindefusion, Bauzonen-Erweiterung, Naturschutzgebiet-Ausweisung, Wildtierkorridor-Festlegung) wird der Pachtvertrag neu abgeschlossen oder angepasst. Die Anpassung erfolgt in der Regel mit Konsultation der Jagdgesellschaft und der angrenzenden Reviere.
Sechste Situation — Pacht von Privatrevieren in Patentsystem-Kantonen: In Patentsystem-Kantonen (Thurgau, Graubünden, Genf) gibt es keine klassischen Jagdpachten. Privatrevier-Pachten existieren in Sonderfällen — z.B. private Hochsitz-Vereinbarungen, Wildgehege-Pacht. Diese privatrechtlichen Verträge sind weniger formalisiert.
Siebte Situation — Übergangsphase bei Generationswechsel: Bei Generationswechsel innerhalb einer Jagdgesellschaft (z.B. ältere Mitglieder werden pensioniert, jüngere Mitglieder treten ein) wird der Pachtvertrag häufig nicht neu abgeschlossen, sondern die Jagdgesellschaft als Verein übernimmt die Kontinuität. Bei Auflösung der Jagdgesellschaft (z.B. wegen mangelnder Mitgliederzahl, Nicht-Erfüllung der Pachtverpflichtungen) wird der Pachtvertrag aufgelöst und das Revier neu verpachtet.
Achte Situation — Sonderpacht für Wildschadenregulierung in Stadtnähe: In stadtnahen Gebieten mit hohem Wildschaden in der Landwirtschaft (Wildschwein-Schäden in Maisfeldern, Reh-Verbiss in Obstanlagen) werden häufig Sonderpachten mit verstärkten Wildschadenregulierungs-Verpflichtungen vergeben. Der Pachtzins ist häufig vergünstigt; im Gegenzug verpflichtet sich die Jagdgesellschaft zur intensiven Bestandsregulierung mit erhöhten Abschusszahlen.
Was gehört in Ihr Jagdpachtvertrag Schweiz (Hunting Lease nach Reviersystem)?
Ein vollständiger Jagdpachtvertrag in der Schweiz nach JSG (SR 922.0) und kantonalem Jagdgesetz muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die Pachtverhältnisse für beide Seiten klar geregelt sind und die jagdrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Vollständige Personalien der Vertragsparteien: Der Pachtvertrag muss die vollständigen Personalien des Verpächters (Gemeinde, Bürgergemeinde, privater Grundeigentümer) und des Pächters (Jagdgesellschaft als Verein mit Statuten oder Einzeljäger) enthalten. Bei Jagdgesellschaft als Verein: Vereinsname, Statuten-Datum, Vereinssitz, Mitgliederliste mit Jagdpässen aller Mitglieder, Vorstand mit Funktionen (Präsident, Kassier, Aktuar, Wildhüter). Bei Einzeljäger: vollständige Personalien, Jagdpass-Nummer, Mitgliedschaft im kantonalen Jägerverband.
Genaue Identifikation des Jagdreviers: Das Jagdrevier muss präzise identifiziert werden — Revier-Nummer (z.B. «Revier Nr. 23 Kanton Bern»), Revierabgrenzung mit Plan und Koordinaten (Schweizerisches Kataster), Gesamtfläche in Hektaren, Aufschlüsselung nach Lebensraumtypen (Wald, Acker, Wiese, Gewässer, Siedlung, Verkehrsfläche). Die Revierabgrenzung wird kantonal festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Bei Pachtbeginn ist eine Revierbegehung mit Verpächter und Pächter empfohlen.
Wildbestand und Abschussplan: Der Pachtvertrag muss Angaben zum aktuellen Wildbestand (Reh, Rothirsch, Gämse, Wildschwein, Fuchs, Marder, Dachs, Hase, Wildkaninchen, Vögel) sowie zum kantonalen Abschussplan enthalten. Der Abschussplan wird jährlich von der kantonalen Jagdverwaltung festgelegt und ist für die Jagdgesellschaft verbindlich — die Erfüllung des Abschussplans (Mindest- und Höchstabschüsse pro Wildart und Geschlecht/Alter) ist Voraussetzung für die Verlängerung der Pacht.
Pachtzins und Zahlungsmodalitäten: Der Pachtzins muss in CHF (Schweizer Franken) angegeben werden — typisch jährlich, ggf. quartalsweise. Bei Reviersystem-Pacht durch Submission ist der Höchstgebotsbetrag der Pachtzins. Bei privaten Pachtverträgen wird der Pachtzins frei verhandelt. Beispielwerte 2025: Mittelländisches Niederwildrevier CHF 8'000.– bis CHF 25'000.– pro Jahr; voralpines Hochwildrevier CHF 15'000.– bis CHF 50'000.– pro Jahr; alpines Bergrevier CHF 20'000.– bis CHF 80'000.– pro Jahr.
Pachtdauer und Verlängerungsregelung: Die Pachtdauer beträgt typisch 6-12 Jahre, je nach kantonalem Recht. Im Kanton Bern z.B. 8 Jahre; im Kanton Wallis 6 Jahre; im Kanton St. Gallen 8 Jahre; im Kanton Aargau 8 Jahre. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch — die Jagdrevier-Verpachtung wird nach Ablauf der Pachtdauer erneut in öffentlicher Submission ausgeschrieben. Die bisherige Jagdgesellschaft kann erneut bieten, hat jedoch keinen Vorrang.
Pflichten der Jagdgesellschaft: Der Pachtvertrag muss die Pflichten der Jagdgesellschaft umfassend regeln — Wildbestandsregulierung gemäss kantonalem Abschussplan; Wildschadenverhütung und -ersatz in Landwirtschaft und Forst (typisch CHF 20'000.– bis CHF 100'000.– pro Jahr je nach Revier); Wildbeobachtung und Datenmeldung an kantonale Jagdverwaltung; Aufsicht über das Revier (Wilderei-Kontrolle, Drittpersonen-Disziplin); Pflege von Wildlebensräumen (Hecken, Wildäcker, Asungsstellen, Salzlecken); Schweisshunde-Bereithaltung für Nachsuchen.
Haftpflichtversicherung und Wildschaden-Deckung: Die Jagdgesellschaft muss eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung CHF 5 Millionen abschliessen — diese deckt Schäden an Personen und Sachen Dritter aus der Jagdausübung. Wildschäden in Landwirtschaft und Forst sind separat zu regulieren — entweder über die Jagd-Wildschadenversicherung des kantonalen Jägerverbands oder über separate Vereinbarungen mit Land- und Forstwirten.
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So füllen Sie Ihr Jagdpachtvertrag Schweiz (Hunting Lease nach Reviersystem) aus
Beim Ausfüllen eines Jagdpachtvertrags in der Schweiz empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise.
Schritt 1 — Jagdsystem klären (Reviersystem oder Patentsystem): Klären Sie zuerst, ob im betreffenden Kanton das Reviersystem oder das Patentsystem gilt. Bei Reviersystem (Mehrheit der Kantone) wird ein klassischer Jagdpachtvertrag mit der Gemeinde oder Bürgergemeinde abgeschlossen. Bei Patentsystem (Thurgau, Graubünden, Genf) gibt es keine klassischen Jagdpachten — die Jagdberechtigung wird durch individuelle Patente erteilt. In Patentsystem-Kantonen sind privatrechtliche Jagdverträge nur in Sonderfällen erforderlich.
Schritt 2 — Submissions-Verfahren in Reviersystem-Kantonen abwarten: In Reviersystem-Kantonen werden die Jagdreviere periodisch in öffentlichen Submissionen ausgeschrieben — typisch alle 6-12 Jahre. Die Submission wird über das kantonale Amtsblatt und die Webseite der kantonalen Jagdverwaltung publiziert (z.B. Volkswirtschaftsdirektion Bern, Amt für Jagd und Fischerei AJF Wallis, Strickhof Zürich). Reichen Sie ein qualifiziertes Höchstgebot mit allen geforderten Beilagen ein (Statuten der Jagdgesellschaft, Mitgliederliste mit Jagdpässen, Geschäftsplan, Wildbewirtschaftungskonzept, Bescheinigung Haftpflichtversicherung, Bankgarantie für Pachtzins).
Schritt 3 — Personalien der Vertragsparteien erfassen: Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Parteien ein. Bei Verpächter (Gemeinde/Bürgergemeinde): vollständiger Name, Adresse, Vertretungspersonen (Gemeindepräsident, Verwaltung). Bei Pächter (Jagdgesellschaft als Verein): Vereinsname, Statuten, Vereinssitz, Vorstand mit Funktionen, Mitgliederliste mit Jagdpässen aller Mitglieder, kantonaler Jägerverband-Mitgliedschaft.
Schritt 4 — Jagdrevier präzise identifizieren mit Plan: Beschreiben Sie das Jagdrevier präzise — Revier-Nummer, Revierabgrenzung mit Plan und Koordinaten (Schweizerisches Kataster), Gesamtfläche in Hektaren mit Aufschlüsselung nach Lebensraumtypen (Wald, Acker, Wiese, Gewässer, Siedlung). Legen Sie einen Übersichtsplan im Massstab 1:25'000 (z.B. swisstopo Karte) sowie einen Detail-Plan im Massstab 1:5'000 oder 1:10'000 bei.
Schritt 5 — Wildbestand und Abschussplan erfassen: Tragen Sie den aktuellen Wildbestand und den kantonalen Abschussplan ein. Der Abschussplan wird jährlich von der kantonalen Jagdverwaltung festgelegt und ist für die Jagdgesellschaft verbindlich — Mindest- und Höchstabschüsse pro Wildart (Reh, Rothirsch, Gämse, Wildschwein) und Geschlecht/Alter. Die Erfüllung des Abschussplans (typisch 80-120 Prozent des Mindestabschusses) ist Voraussetzung für die Verlängerung der Pacht.
Schritt 6 — Pachtzins und Zahlungsmodalitäten vereinbaren: Bei Submissions-Pacht ist der Pachtzins durch das Höchstgebot bestimmt. Bei privaten Pachtverträgen wird der Pachtzins frei verhandelt. Vereinbaren Sie die Zahlungsmodalitäten (jährliche oder quartalsweise Vorauszahlung) und die Bankgarantie zur Sicherung der Pachtzinszahlung (typisch ein Jahr Pachtzins).
Schritt 7 — Pflichten der Jagdgesellschaft umfassend regeln: Definieren Sie die Pflichten der Jagdgesellschaft umfassend — Wildbestandsregulierung gemäss kantonalem Abschussplan, Wildschadenverhütung und -ersatz in Landwirtschaft und Forst, Wildbeobachtung und Datenmeldung, Aufsicht über das Revier, Pflege von Wildlebensräumen, Schweisshunde-Bereithaltung für Nachsuchen. Die Pflichten müssen so präzise definiert sein, dass die Erfüllung kontrollierbar ist.
Schritt 8 — Haftpflichtversicherung und Wildschaden-Deckung sicherstellen: Schliessen Sie eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung CHF 5 Millionen ab — diese deckt Schäden an Personen und Sachen Dritter aus der Jagdausübung. Schliessen Sie zusätzlich eine Jagd-Wildschadenversicherung beim kantonalen Jägerverband ab (typisch CHF 200.– bis CHF 800.– pro Jahr je nach Revier) — diese deckt Wildschäden in Landwirtschaft und Forst bis zur vereinbarten Höchstsumme. Reichen Sie die Versicherungsbestätigungen mit dem Pachtvertrag ein.
Rechtliche Anforderungen für Jagdpachtvertrag Schweiz (Hunting Lease nach Reviersystem)
Der Jagdpachtvertrag in der Schweiz unterliegt dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0), der Verordnung JSV (SR 922.01) sowie den kantonalen Jagdgesetzen.
JSG Art. 1 — Zweck und Geltungsbereich: Artikel 1 JSG regelt den Zweck des Bundesgesetzes — Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie ihrer Lebensräume; Erhaltung der Artenvielfalt; Regelung der Jagd; Verhütung von Wildschäden. Das JSG schafft die Grundlage für die Bundes- und kantonale Regelung der Jagd. Die Kantone haben weitgehende Regelungskompetenzen — sie bestimmen das Jagdsystem (Reviersystem oder Patentsystem), die Pachtdauer, die Pachtbedingungen, die Jagdpässe-Erteilung und die Wildbestandsregulierung.
JSG Art. 5 — Jagdbare Wildarten und Schonzeiten: Artikel 5 JSG definiert die jagdbaren Wildarten und ihre Schonzeiten. Die wichtigsten jagdbaren Arten in der Schweiz: Reh (Schonzeit 1.2.-30.4. der Geissen, sonst 1.5.-15.5.); Rothirsch (Schonzeit 16.1.-31.7.); Gämse (Schonzeit 1.1.-31.7.); Wildschwein (keine Schonzeit, ganzjährig jagdbar wegen Schadenregulierung); Fuchs (Schonzeit 1.3.-15.6.); Marder (Schonzeit 16.2.-31.7.); Dachs (Schonzeit 16.1.-15.6.); Wildente (Schonzeit 1.2.-31.8.); Schnepfe (Schonzeit 16.12.-15.9.). Geschützte Arten (z.B. Bär, Wolf, Luchs, Steinbock unter Spezialregelung) dürfen nur unter Sonderbestimmungen bejagt werden.
Kantonale Jagdgesetze (KJG): Die kantonalen Jagdgesetze (z.B. Kantonales Jagdgesetz Zürich KJG ZH, Kantonales Jagdgesetz Bern KJG BE, Loi cantonale sur la chasse Vaud LCC, Loi cantonale sur la chasse Genève LChasse) konkretisieren die Bundesvorschriften. Die wichtigsten kantonalen Regelungen: Jagdsystem (Reviersystem oder Patentsystem); Pachtdauer (typisch 6-12 Jahre); Pachtverfahren (Submission, Direktvergabe an Bürgergemeinden); Jagdpässe-Erteilung; Wildbestandsregulierung mit Abschussplan; Wildschadenverhütung; Aufsichts- und Sanktionsregeln.
Reviersystem in der Mehrheit der Kantone: Das Reviersystem gilt in den meisten Schweizer Kantonen — Bern, Aargau, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen (teilweise), Luzern, Zug, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Uri, St. Gallen, Glarus, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura, Waadt, Tessin (teilweise). Im Reviersystem werden abgegrenzte Jagdreviere durch die Gemeinden oder Bürgergemeinden an Jagdgesellschaften oder Einzeljäger verpachtet. Die Pachtdauer beträgt typisch 6-12 Jahre. Die Pacht wird in öffentlichen Submissionen vergeben.
Patentsystem in den Kantonen Thurgau, Graubünden, Genf: Das Patentsystem gilt in den Kantonen Thurgau, Graubünden, Genf, teilweise Tessin und Schaffhausen. Im Patentsystem erteilt der Kanton individuellen Jägern gegen Bezahlung einer Patentgebühr die Berechtigung, im gesamten Kantonsgebiet (oder in bestimmten Zonen) bestimmte Wildarten in festgelegten Mengen (Abschussplan) zu jagen. Die Patentgebühren sind kantonal festgelegt — z.B. Kanton Graubünden 2025: Hochwildpatent CHF 1'200.– bis CHF 1'800.– pro Saison.
Waffengesetz (WG, SR 514.54) und Jagdwaffen: Die Verwendung von Jagdwaffen erfordert eine waffenrechtliche Bewilligung nach dem Waffengesetz (WG, SR 514.54). Jagdgewehre (Büchsen, Schrotflinten) sind in der Schweiz erlaubt, müssen jedoch beim Waffenregister des Wohnortskantons registriert sein. Die Jagdausübung mit nicht registrierten oder bewilligten Waffen ist strafbar nach WG Art. 33 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Haftpflicht und Wildschadenverhütung: Die Jagdgesellschaft trägt nach JSG Art. 13 die Verantwortung für die Verhütung von Wildschäden in Landwirtschaft und Forst. Die Pacht-Verträge enthalten in der Regel die Verpflichtung zur Wildschadenregulierung — bei nicht ausreichender Wildbestandsregulierung kann die kantonale Jagdverwaltung Sondermassnahmen anordnen (zusätzliche Abschüsse, Patentier-Verstärkung). Die Haftpflichtversicherung der Jagdgesellschaft muss eine Mindestdeckung von CHF 5 Millionen aufweisen.
Häufige Fehler bei Ihrem Jagdpachtvertrag Schweiz (Hunting Lease nach Reviersystem)
Bei der Erstellung und Anwendung eines Jagdpachtvertrags in der Schweiz nach JSG (SR 922.0) treten in der Praxis typische Fehler auf, die zu rechtlichen Auseinandersetzungen oder Verlust der Pacht führen können.
Fehler 1 — Submissionsverfahren nicht eingehalten: In Reviersystem-Kantonen wird die Pacht in öffentlichen Submissionen vergeben. Wenn die Jagdgesellschaft die Submissionsbedingungen nicht eingehalten hat (z.B. unvollständige Beilagen, verspätete Einreichung, fehlende Bankgarantie), wird das Gebot nicht zugelassen — die Jagdgesellschaft verliert die Pacht. Lesen Sie die Submissionsbedingungen sorgfältig und reichen Sie alle Beilagen vollständig ein. Halten Sie sich an die Einreichungsfrist (in der Regel zwei Wochen vor dem Submissionstermin).
Fehler 2 — Wildbestandsregulierung und Abschussplan nicht erfüllt: Die Erfüllung des kantonalen Abschussplans ist Voraussetzung für die Verlängerung der Pacht. Wenn die Jagdgesellschaft den Mindestabschuss nicht erreicht (typisch 80 Prozent des Plans), kann die kantonale Jagdverwaltung Sanktionen verhängen — Sondergebühren, Patentier-Auflagen, im Extremfall Pachtentzug. Organisieren Sie die Jagdausübung systematisch und dokumentieren Sie die Abschüsse mit Wildmarken und Meldebögen an die kantonale Jagdverwaltung.
Fehler 3 — Wildschadenregulierung in Landwirtschaft und Forst vernachlässigt: Wildschäden in Landwirtschaft (Wildschwein in Maisfeldern, Reh in Obstanlagen, Rothirsch in Wiesen) und Forst (Reh-Verbiss an Jungbäumen, Rothirsch-Schäden an Tannenanlagen) sind ein zentrales Problem in der Schweiz. Die Jagdgesellschaft trägt die volle finanzielle Verantwortung für Wildschäden — typisch CHF 20'000.– bis CHF 100'000.– pro Jahr je nach Revier. Wenn die Wildschadenregulierung vernachlässigt wird (zu wenig Abschüsse, keine Schadenverhütungsmassnahmen wie Wildäcker, Asungsstellen, Wildzäune), drohen hohe Schadenersatzforderungen und Sanktionen.
Fehler 4 — Haftpflichtversicherung mit zu tiefer Deckung: Die Haftpflichtversicherung der Jagdgesellschaft muss eine Mindestdeckung von CHF 5 Millionen aufweisen — bei Personen-Schäden (z.B. tödlicher Unfall mit Drittperson durch Fehlschuss) können die Forderungen schnell mehrere Millionen erreichen. Eine zu tiefe Deckung (z.B. CHF 1 Million) gefährdet die persönliche Vermögenssituation der Jäger. Schliessen Sie eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung CHF 5 Millionen ab; bei grossen Revieren in stark frequentierten Naherholungsgebieten (z.B. Stadtwälder Zürich, Bern) ist eine Deckung von CHF 10 Millionen empfohlen.
Fehler 5 — Drittpersonen-Disziplin und Naturschutz vernachlässigt: Schweizer Wälder und Felder sind stark frequentiert von Spaziergängern, Joggern, Mountainbikern, Hundebesitzern und Schwammjägern. Die Jagdgesellschaft hat eine Aufsichtsfunktion über das Revier und muss bei Konflikten zwischen Jagd und Drittpersonen vermitteln. Wenn die Drittpersonen-Disziplin vernachlässigt wird (z.B. Jagd in stark frequentierten Gebieten ohne Vorwarnung, fehlende Hochsitz-Beschilderung, fehlende Wegumleitungen während der Jagd), können Konflikte mit Naturschutz- und Wandervereinen entstehen.
Fehler 6 — Schweisshunde-Bereitschaft fehlt: Die Bereitschaft zur Nachsuche von verletztem Wild mit Schweisshunden ist gesetzlich vorgeschrieben — die Jagdgesellschaft muss mindestens einen Schweisshund pro Revier bereithalten oder mit einer regionalen Nachsuchen-Gemeinschaft vertraglich verbunden sein. Bei nachgewiesener Vernachlässigung der Nachsuche können Sanktionen bis zum Pachtentzug verhängt werden.
Fehler 7 — Vereinsstatuten der Jagdgesellschaft veraltet: Die Vereinsstatuten der Jagdgesellschaft müssen den aktuellen Anforderungen des kantonalen Jagdgesetzes entsprechen. Veraltete Statuten (z.B. zu wenig Mitglieder vorgeschrieben, fehlende Bestimmungen zur Aufnahme neuer Mitglieder, fehlende Wildschaden-Regelung) können bei der Submissions-Prüfung zu Disqualifikation führen. Aktualisieren Sie die Statuten regelmässig (alle 5-10 Jahre) mit Beratung durch den kantonalen Jägerverband.
Quellen und Zitate
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- OR Art. 275CH official
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Das Reviersystem und das Patentsystem sind die zwei grundlegenden Jagdrechtssysteme in der Schweiz. Das Reviersystem gilt in der Mehrheit der Schweizer Kantone — Bern, Aargau, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen (teilweise), Luzern, Zug, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Uri, St. Gallen, Glarus, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura, Waadt, Tessin (teilweise). Im Reviersystem werden abgegrenzte Jagdreviere durch die Gemeinden oder Bürgergemeinden an Jagdgesellschaften (Vereine) oder Einzeljäger verpachtet. Die Pachtdauer beträgt typisch 6-12 Jahre. Die Pacht wird in öffentlichen Submissionen vergeben — Höchstgebote bestimmen den Pachtzins. Die Jagdgesellschaft hat das exklusive Recht zur Jagdausübung im pachten Revier sowie umfangreiche Pflichten (Wildbestandsregulierung, Wildschadenverhütung, Aufsicht). Das Patentsystem gilt in den Kantonen Thurgau, Graubünden, Genf, teilweise Tessin und Schaffhausen. Im Patentsystem erteilt der Kanton gegen Bezahlung einer Patentgebühr individuellen Jägern die Berechtigung, im gesamten Kantonsgebiet (oder in bestimmten Zonen) bestimmte Wildarten in festgelegten Mengen (Abschussplan) zu jagen. Die Patentgebühren sind kantonal festgelegt — z.B. Kanton Graubünden 2025: Hochwildpatent CHF 1'200.– bis CHF 1'800.– pro Saison; Niederwildpatent CHF 600.– bis CHF 900.–. Im Patentsystem gibt es keine klassischen Jagdpachten — privatrechtliche Jagdverträge sind nur in Sonderfällen (private Wildgehege, Hochsitz-Recht auf privatem Grund) erforderlich. Die wirtschaftlichen und kulturellen Unterschiede zwischen den beiden Systemen sind erheblich — das Reviersystem fördert die langfristige Wildbewirtschaftung und Verantwortung der Jagdgesellschaften; das Patentsystem fördert die individuelle Jagdausübung und die Flexibilität für Jagdgäste.
Die Submission für ein Jagdrevier in den Reviersystem-Kantonen der Schweiz erfolgt nach einem standardisierten Verfahren — periodisch alle 6-12 Jahre je nach kantonalem Recht. Schritt 1: Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt und auf der Webseite der kantonalen Jagdverwaltung (z.B. Volkswirtschaftsdirektion Bern, Amt für Jagd und Fischerei AJF Wallis, Strickhof Zürich) — typisch 3-6 Monate vor Pachtbeginn. Die Ausschreibung enthält Revierabgrenzung mit Plan, Gesamtfläche, Wildbestand, Mindestabschuss-Pflichten, Pachtdauer und Submissionsbedingungen. Schritt 2: Vorbereitung des Gebots durch die Jagdgesellschaft — Statuten, Mitgliederliste mit Jagdpässen, Geschäftsplan, Wildbewirtschaftungskonzept, Bescheinigung Haftpflichtversicherung CHF 5 Millionen, Bankgarantie für Pachtzins (typisch ein Jahr Pachtzins), Bonität-Nachweise der Mitglieder. Schritt 3: Einreichung des Gebots beim kantonalen Submissionsamt — typisch zwei Wochen vor dem Submissionstermin. Verspätete oder unvollständige Gebote werden nicht zugelassen. Schritt 4: Öffentlicher Submissionstermin — die Gebote werden öffentlich verlesen, das höchste qualifizierte Gebot erhält den Zuschlag. Schritt 5: Bewilligungsprüfung durch die kantonale Jagdverwaltung — Prüfung der Eignung der Jagdgesellschaft (Mitgliederzahl, Jagdpässe, Bonität), der Wildbewirtschaftungskonzept-Qualität und der Erfüllung der Submissionsbedingungen. Schritt 6: Vertragsabschluss zwischen Verpächter (Gemeinde oder Bürgergemeinde) und Pächter (Jagdgesellschaft) — das Pachtverhältnis beginnt zum vereinbarten Datum (typisch 1. April der Saisonbeginn). Schritt 7: Übergabe des Reviers mit Begehung und Übergabeprotokoll — Verpächter und Pächter besichtigen das Revier gemeinsam und dokumentieren den Zustand (Hochsitze, Wildäcker, Asungsstellen, Salzlecken).
Die Jagdgesellschaft trägt nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) sowie nach den kantonalen Jagdgesetzen die volle finanzielle Verantwortung für Wildschäden in Landwirtschaft und Forst innerhalb des gepachteten Reviers. Wildschäden umfassen: Wildschwein-Schäden in Maisfeldern (Wühlspuren, Frassspuren); Wildschwein-Schäden in Wiesen (Wühlspuren); Reh-Schäden in Obstanlagen (Verbiss an Trieben, Verfegen an Stämmen); Reh-Verbiss in Forstbeständen (Verbiss an Jungbäumen, Verzögerung der Bestandsentwicklung); Rothirsch-Schäden in Wiesen und Forstbeständen; Bevor-Schäden in Niederwald (Schälbiss); Murmeltier-Schäden in Wiesen (Wühlspuren). Die Wildschäden werden vom geschädigten Land- oder Forstwirt der Jagdgesellschaft gemeldet — typisch über die Gemeinde oder den kantonalen Jagdverwaltungs-Wildschaden-Sachverständigen. Die Schadenshöhe wird vom Wildschaden-Sachverständigen geschätzt. Die Jagdgesellschaft hat 30 Tage Zeit zur Anerkennung oder Bestreitung; bei Bestreitung erfolgt eine Schiedsverfahren oder gerichtliche Klärung. Die finanziellen Belastungen für die Jagdgesellschaft können erheblich sein — typisch CHF 20'000.– bis CHF 100'000.– pro Jahr je nach Revier; in stark land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebieten (Mittelland) bis CHF 200'000.– pro Jahr. Die Jagdgesellschaft kann sich gegen Wildschäden mit einer Wildschadenversicherung des kantonalen Jägerverbands absichern (typisch CHF 200.– bis CHF 800.– pro Jahr je nach Revier-Risikoeinstufung). Die Versicherung deckt Wildschäden bis zur vereinbarten Höchstsumme. Bei nicht ausreichender Wildbestandsregulierung kann die kantonale Jagdverwaltung Sondermassnahmen anordnen — zusätzliche Abschüsse, Patentier-Verstärkung, im Extremfall Pachtentzug.
Die Mitgliedschaft in einer Jagdgesellschaft in der Schweiz erfordert mehrere Voraussetzungen und ein formelles Aufnahmeverfahren. Voraussetzungen: Erstens, bestandene Jagdprüfung des Wohnortskantons (Theorie- und Praxisprüfung in Wildkenntnis, Recht, Hundeführung, Schiessprüfung, Reviergänge — Vorbereitung dauert typisch 6-18 Monate mit Jagdkursen des kantonalen Jägerverbands). Zweitens, gültiger Jagdpass des Wohnortskantons (typisch jährlich CHF 100.– bis CHF 500.– je nach Kanton). Drittens, waffenrechtliche Bewilligung nach Waffengesetz (WG, SR 514.54) für die Jagdwaffen. Viertens, Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung CHF 5 Millionen. Fünftens, persönliche Eignung — Strafregisterauszug ohne einschlägige Vorstrafen, körperliche Eignung. Aufnahmeverfahren: Erstens, Aufnahmeantrag an den Vorstand der Jagdgesellschaft mit Vorstellung der Person und der Jagdmotivation. Zweitens, Vorstellungsphase mit Besuch von mehreren Jagdtagen als Gast (typisch eine Saison) — die Mitglieder können sich ein Bild von der Eignung machen. Drittens, Abstimmung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme — typisch nach den Vereinsstatuten mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel oder einstimmig). Viertens, Bezahlung des Eintrittsbeitrags — dieser variiert stark zwischen Jagdgesellschaften (CHF 5'000.– bis CHF 50'000.– je nach Revier-Wert und Mitgliederzahl). In begehrten Revieren in der Nähe von Städten kann der Eintrittsbeitrag bis CHF 100'000.– betragen. Fünftens, jährliche Mitgliederbeiträge — typisch CHF 2'000.– bis CHF 10'000.– pro Jahr je nach Revier und Pachtzins. Die Aufnahme in eine Jagdgesellschaft kann schwierig sein — viele Jagdgesellschaften haben langjährige Wartelisten und nehmen nur bei Mitglieder-Abgängen (Pensionierung, Tod, Wegzug) neue Mitglieder auf. In Patentsystem-Kantonen (Thurgau, Graubünden, Genf) ist die Mitgliedschaft in einer Jagdgesellschaft nicht erforderlich — der Erwerb des Kantonspatents reicht zur Jagdausübung.
Die Jagdausübung in der Schweiz erfordert mehrere Versicherungen, die sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch praktisch unverzichtbar sind. Erstens, Jagdhaftpflichtversicherung: Diese ist gesetzlich vorgeschrieben mit Mindestdeckung CHF 5 Millionen pro Schadensfall. Sie deckt Schäden an Personen und Sachen Dritter aus der Jagdausübung — typisch Personen-Schäden bei Fehlschuss (z.B. tödlicher Unfall mit Drittperson), Sachschäden an Fahrzeugen oder Gebäuden durch verirrte Schüsse, Schäden durch Jagdhunde an Drittpersonen oder Drittsachen. Die jährliche Prämie beträgt typisch CHF 80.– bis CHF 200.– pro Jäger; Gruppenversicherungen über den kantonalen Jägerverband sind günstiger (CHF 50.– bis CHF 120.– pro Jahr). Zweitens, Waffenhaftpflichtversicherung: Diese kann separat oder in Kombination mit der Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden — sie deckt Schäden durch die Jagdwaffen ausserhalb der eigentlichen Jagdausübung (z.B. Schusswaffenunfall im Schiessstand). Drittens, Wildschadenversicherung der Jagdgesellschaft: Diese deckt Wildschäden in Landwirtschaft und Forst innerhalb des gepachteten Reviers — typisch CHF 200.– bis CHF 800.– pro Jahr je nach Revier-Risikoeinstufung. Die Versicherung deckt Wildschäden bis zur vereinbarten Höchstsumme (typisch CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– pro Jahr). Viertens, Schweisshunde-Versicherung: Diese deckt die Risiken im Zusammenhang mit Nachsuchen von verletztem Wild — Verletzungen des Hundes, Schäden am Hund durch Wild, Haftpflichtschäden des Hundes an Drittpersonen oder Drittsachen. Fünftens, persönliche Unfallversicherung: Diese ist nicht spezifisch für die Jagd, sondern eine allgemeine Unfallversicherung des Jägers — sie deckt Unfälle des Jägers selbst während der Jagdausübung (z.B. Sturz beim Pirschen, Verletzung beim Schiessen). Die jährlichen Versicherungskosten für einen Schweizer Jäger summieren sich typisch auf CHF 300.– bis CHF 800.– pro Jahr für die Pflicht- und Kernversicherungen.
Wilderei und Verstösse gegen jagdrechtliche Bestimmungen werden in der Schweiz nach dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) und den kantonalen Jagdgesetzen sanktioniert. Wilderei: Die unbefugte Jagdausübung (Wilderei) ist nach JSG Art. 17 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft; bei besonders schwerem Fall (organisierte Wilderei, Schutz-Arten wie Bär, Wolf, Luchs, Steinbock) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wilderei kann auch das Jagen ohne gültigen Jagdpass, ohne erforderliche Patente oder ausserhalb des bewilligten Reviers umfassen. Verstoss gegen Schonzeiten und Abschussplan: Das Jagen während der Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus ist nach JSG Art. 18 mit Geldstrafe bis CHF 100'000.– oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Auch das Verschweigen von Abschüssen (nicht-Meldung an die kantonale Jagdverwaltung) gilt als Verstoss. Verwendung verbotener Jagdmethoden: Das Verwenden verbotener Jagdmethoden (Fangeisen, Drahtschlingen, Gift, Sprengstoff, automatische Waffen, Nachtsichtgeräte ohne Bewilligung) ist nach JSG Art. 19 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Verstoss gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen: Die nicht-fachgerechte Tötung verletzter Wildtiere (Versäumung der Nachsuche, unsauberer Fangschuss) kann nach Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Zusätzlich zu strafrechtlichen Sanktionen kann die kantonale Jagdverwaltung verwaltungsrechtliche Massnahmen verhängen — Entzug des Jagdpasses (für 1-10 Jahre), Verbot der Mitgliedschaft in Jagdgesellschaften, Ausschluss aus dem Submissionsverfahren, Pachtentzug bei systematischen Verstössen der Jagdgesellschaft. Bei Wilderei mit schwerem Tierleid kann zusätzlich eine zivilrechtliche Schadenersatzklage des Eigentümers oder des Wildschaden-Sachverständigen erfolgen. Die Schweizer Wildhüter (Wildhüter-Korps des kantonalen Jagdverwaltungen) und die Polizei verfügen über umfangreiche Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse. Bei Verdacht auf Wilderei sind die kantonalen Wildhüter (z.B. Wildhüter-Korps Wallis, Surveillance de la chasse Vaud, Wildhuet Bündner Herrschaft) zu informieren.
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