Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m)
Reglement-Kopf
ERNEUERUNGSFONDS-REGLEMENT
Stockwerkeigentümergemeinschaft [Gemeinschaft Adresse] — gemäss ZGB Art. 712m und kantonalem Recht
Gemeinschaft
I. STOCKWERKEIGENTUEMERGEMEINSCHAFT Liegenschaft: [Gemeinschaft Adresse] Grundbuchnummer: [Grundbuch Nr E F] Gebaeudewert als Berechnungsbasis: [Gebaeudewert]
Beiträge
II. ERNEUERUNGSFONDSEINLAGEN Jaehrlicher Beitragssatz: [Jahresbeitrag Prozent] Verteilschluessel: [Verteilschluessel] Zahlungsweise: [Zahlungsweise] Fondskonto: [Kontoverwaltung] Der Erneuerungsfonds dient der Finanzierung grosser Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen am Gemeinschaftseigentum. Gemäss Empfehlungen des Hauseigentümerverbands HEV Schweiz und des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft SVIT sollte der jährliche Erneuerungsfondseinlage 0.5-1% des Gebäudewerts betragen.
Verwendung und Kontrolle
III. VERWENDUNG DES ERNEUERUNGSFONDS Erlaubte Verwendungen: [Verwendung Zweck] Beschlusspflicht: [Beschluss Pflicht] Mindestfondsstand: [Mindestfondsstand] Entnahmen für dringende Reparaturen können durch die Verwaltung im Rahmen des Reglements ohne vorgaengigen Versammlungsbeschluss angeordnet werden (ZGB Art. 712g). IV. VERWALTUNG UND KONTROLLE StWE-Verwalterin: [Verwaltung Namen] Revisionspflicht: [Revisionspflicht] Der Erneuerungsfonds ist als selbständiges Vermoegenssondervermogen der StWE-Gemeinschaft im Sinne von ZGB Art. 712l auf einem separaten Konto zu führen und in der jährlichen Stockwerkeigentumemsversammlung gemäss ZGB Art. 712m abzurechnen.
Vorsitzende der StWE-Gemeinschaft
________________
Signature
StWE-Verwalterin
________________
Signature
Was ist Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m)?
Das Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum ist ein in der Schweiz nach Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 712m (Versammlungsbeschlüsse geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Gemäss ZGB Art. 712m beschliesst die Stockwerkeigentümerversammlung die Aetzung des Erneuerungsfonds und die jährliche Einlage. Das Gesetz selbst schreibt keine Mindesthöhe der Einlage vor; massgebend sind die Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Der Hauseigentümerverband HEV Schweiz und der SVIT (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft) empfehlen jährliche Einlagen von 0.5-1% des Gebäudewerts. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 568 diese Grössenordnung als angemessen bestätigt.
Der Erneuerungsfonds ist rechtlich Sondervermogen der STWEG gemäss ZGB Art. 712l. Er muss auf einem separaten Bankkonto der STWEG — getrennt vom Betriebskonto — geführt werden. Bei Insolvenz eines Eigentümers oder der Verwalterin ist das Fondsvermogen gesondert geschützt. Die Verwalterin (ZGB Art. 712q) bewirtschaftet den Fonds und legt an jeder ordentlichen Jahresversammlung Rechnung ab.
Das Erneuerungsfonds-Reglement regelt die wichtigsten praktischen Fragen: Berechnungsbasis des jährlichen Beitrags (Gebäudewert, Versicherungswert), Verteilschlüssel unter den Eigentümerinen (nach Wertquoten oder gleich), Zahlungsweise und Fälligkeit, Verwendungszweck (erlaubte und ausgeschlossene Ausgaben), Beschlussvoraussetzungen für Entnahmen (Kompetenzgrenze der Verwalterin vs. Versammlungsbeschluss), Mindestreserve, Revisionspflicht und Rechenschaftslegung an die Jahresversammlung.
Ein gut ausgestaltetes Erneuerungsfonds-Reglement schutzt Eigentümerinnen vor Sonderumlagen: Wer jährlich konsequent einzahlt, finanziert Sanierungen aus dem laufenden Fonds statt aus einer einmaligen Sonderumlage. Kantonale Erfahrungen (z.B. aus Kanton Zürich, Bern, Luzern) zeigen, dass STWEGs ohne Erneuerungsfonds bei grossen Sanierungen regelmassig in Liquiditätsprobleme geraten. Die Finanzierungsplanung für grosse Sanierungen (z.B. Fassadenrenovation CHF 200'000 bei 8 Einheiten = CHF 25'000 pro Einheit) wird durch einen gut befuellten Erneuerungsfonds erheblich vereinfacht. Banken (z.B. Zürcher Kantonalbank ZKB, Raiffeisenbank, Migros Bank) berucksichtigen bei der Hypothekarverlängerung den Zustand des Erneuerungsfonds — ein solider Fonds wirkt kreditwürdigkeitssteigernd. Steuerlich gilt: Erneuerungsfondseinlagen können in einigen Kantonen (ZH, BE, LU) als werterhaltende Liegenschaftskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (StHG SR 642.14). Der Bundesrat und das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) fördern durch das WEG (Wohneigentumsförderungsgesetz SR 843) die Bildung von Erneuerungsfonds in STWEGs. Ohne ein formal beschlossenes Erneuerungsfonds-Reglement fehlt der STWEG ein verbindlicher Rahmen für die Sanierungsfinanzierung, was bei Eigentümerinnenwechsel und Bankgesprächen zunehmend als Makel gilt. Serioes aufgestellte STWEGs mit professioneller Verwaltung (SVIT-Mitglied oder akkreditierte Hausverwaltung) und vollständigem Reglement erzielen beim Verkauf einzelner Einheiten typischerweise höhere Marktpreise, weil Kaufinteressenten die Planungssicherheit sehen. forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt für das Erneuerungsfonds-Reglement in der Schweiz bereit.
Wann brauchen Sie Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m)?
Das Erneuerungsfonds-Reglement wird in der Schweizer Stockwerkeigentümergemeinschaft in verschiedenen Situationen aufgestellt oder ueberarbeitet.
Erstens bei der Gründung einer neuen STWEG: Wenn ein Gebäude in Stockwerkeigentum aufgeteilt wird, sollte das Erneuerungsfonds-Reglement gleichzeitig mit dem Stockwerkeigentumsreglement (StWE-Reglement) aufgestellt und von der Gründungsversammlung der STWEG beschlossen werden. Die Grundbuchanmeldung der Stockwerkeigentumseinheiten und die Errichtung des Fonds sollten koordiniert werden.
Zweitens wenn keine Erneuerungsfondsregelung besteht oder die bestehende unvollständig ist: Viele ältere STWEGs (vor 1990) haben keine oder nur rudimentäre Erneuerungsfondsregelungen. Mit zunehmenden Sanierungsbedarf wird ein vollständiges Reglement unabdingbar. Die jährliche Versammlung kann ein neues Reglement beschliessen.
Drittens bei anstehenden Grosssanierungen: Wenn eine STWEG eine grosse Sanierung plant (Fassadenrenovation, Lifteinbau, Heizungsersatz, Dachsanierung), sollte das Erneuerungsfonds-Reglement vor der Sanierungsplanung aktualisiert werden. Ein klar geregelter Fonds erleichtert die Finanzplanung und die Kreditaufnahme (z.B. Sammelkredit der STWEG bei Raiffeisenbank oder ZKB).
Viertens bei Eigentümerstreitigkeiten uber Beitragshöhe oder Verwendung: Wenn Eigentümerinen die Höhe der Erneuerungsfondseinlage oder die Verwendung der Mittel bestreiten, bietet ein klar formuliertes Reglement eine verbindliche Entscheidungsgrundlage. Im Streitfall ist das Reglement vor dem kantonalen Zivilgericht massgebend.
Fünftens bei Verwalterwechsel: Wenn die STWEG eine neue Verwalterin (SVIT-Mitglied oder unabhängige Liegenschaftsverwaltung) bestellt, sollte das Erneuerungsfonds-Reglement übergeben und erklärt werden. Eine vollständige Übergabe der Fondsdokumentation ist Teil der professionellen Verwaltungspraxis.
Sechstens wenn Banken Informationen benötigen: Wenn Eigentümerinnen eine Hypothek aufnehmen oder verlängern, verlangen Banken (z.B. Migros Bank, Raiffeisenbank, BKB) häufig Auskunft uber den Erneuerungsfonds der STWEG. Ein professionelles Reglement stärkt die Kreditwürdigkeit der STWEG.
Siebtens nach grossen Sanierungsprojekten: Nach Abschluss einer grossen Sanierung (z.B. Heizungsersatz, Dachsanierung) sollte das Erneuerungsfonds-Reglement überprüft werden. Der Beitragssatz ist je nach Sanierungsstand des Gebaudes anzupassen — ein frisch saniertes Gebäude benötigt vorerst weniger jährliche Einlage als ein Gebäude kurz vor dem nächsten Sanierungszyklus. SVIT-zertifizierte Liegenschaftsverwaltungen empfehlen nach jeder grossen Sanierung eine aktualisierte Sanierungsplanung und stellen der STWEG häufig eine Sanierungsmatrix bereit, die den Beitragsbedarf für die nächsten 20 Jahre prognostiziert.
Was gehört in Ihr Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m)?
Ein vollständiges und wirksames Erneuerungsfonds-Reglement für eine Schweizer Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss ZGB Art. 712m umfasst folgende Kernelemente.
Erstens Identifikation der STWEG: Name oder Bezeichnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, vollständige Adresse der Liegenschaft, Grundbuchnummer des Stammgrundstucks, Anzahl Einheiten und aktuelle Verwalterin (ZGB Art. 712q).
Zweitens Berechnungsbasis für den Jahrsbeitrag: Der jährliche Erneuerungsfondseinlagebetrag muss klar geregelt sein. Praxisübliche Modelle: (a) Prozentsatz des Gebäudeversicherungswerts (GVA-Wert; kantonale Gebaudeversicherungsanstalt z.B. GVB Bern, GVZ Zürich, AGV Aargau), (b) Prozentsatz des von unabhängigem Schaetzer ermittelten Verkehrswerts des Gebäudes, (c) Festbetrag per Einheit. Empfehlung HEV Schweiz und SVIT: 0.5-1% des Gebäudewerts pro Jahr.
Drittens Verteilschlüssel: Nach welchem Schlüssel tragen die Eigentümerinnen zum Erneuerungsfonds bei? Standard: nach Wertquoten (Tausendstel) gemäss Grundbuch. Alternative: zu gleichen Teilen pro Einheit (nur bei annähernd gleichen Einheiten sinnvoll). Sonderloesungen für unterschiedliche Einheitenarten (Wohnungen, Gewerbe, Einstellplätze) können im Reglement vereinbart werden.
Viertens Zahlungsweise und Fälligkeit: Wie oft und wann leisten die Eigentümerinnen ihre Einlage? Jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (gemeinsam mit Nebenkosten). Fälligkeitsdatum und Zahlungsdetails (IBAN des Fonds-Bankkontos bei z.B. Raiffeisenbank, ZKB oder Migros Bank).
Fünftens Fondsverwaltung und Konto: Der Erneuerungsfonds ist auf einem separaten Bankkonto der STWEG zu führen, getrennt vom Betriebskonto. Name der Bank, IBAN und Kontoinhaberin (STWEG als Gemeinschaft) sind anzugeben. Zeichnungsberechtigung des Kontos (Verwalterin allein oder mit Beizug eines STWEG-Mitglieds).
Sechstens Verwendungszweck (erlaubte Ausgaben): Klare Definition, für welche Massnahmen der Erneuerungsfonds verwendet werden darf: Dachsanierung, Fassadenrenovation, Liftrevision, Heizungsersatz, Fensterersatz, Elektroleistungssanierung, Treppenhausrenovation. Explizit ausschliessen: laufende Betriebskosten, Neuanschaffungen ohne Ersatzbezug, Schädenersatz aus Versicherungsfall (wird von Versicherung abgedeckt).
Siebtens Kompetenzgrenzen für Entnahmen: Bis zu welchem Betrag kann die Verwalterin selbständig Entnahmen veranlassen? Praxisueblich: bis Fr. 5'000-10'000 Verwaltungskompetenz; darüber: Versammlungsbeschluss. Notfallreparaturen: Verwalterin handelt selbständig und informiert rückwirkend die Eigentümerinnen.
Achtens Mindestfondsstand und Sonderbeitrag: Regelung, was passiert, wenn der Fondsstand unter einen Mindestwert fällt (z.B. 2 Jahresbeiträge). Verfahren für Sonderbeitraege (ausserordentliche Einlage) oder Darlehensaufnahme der STWEG.
Neuntens Jährliche Abrechnung und Revisionspflicht: Die Verwalterin legt an jeder ordentlichen Jahresversammlung (ZGB Art. 712n) eine vollständige Rechnung über den Erneuerungsfonds vor. Zwei von der Versammlung gewaelte Rechnungspruefer prüfen Fondsabrechnung und Belege. Bericht an die Jahresversammlung ist Pflicht.
Zehntens Reglementsänderung und Beschluss: Das Reglement kann von der Stockwerkeigentümerversammlung mit qualifizierter Mehrheit (ZGB Art. 712m) geändert werden. Änderungen des StWE-Reglements oder von Wertquoten erfordern unter Umständen Grundbuchaneintrag. Elftens Nachhaltigkeitsmassnahmen und Fördergelder: Das Reglement sollte klaren, ob MINERGIE-Sanierungs- oder Solaranlagenförderung (Bundesförderprogramm Gebaudesanierung, kantonale Energieförderprogramme) koordiniert mit dem Erneuerungsfonds eingesetzt werden können. Fördergelder fliessen in der Regel dem Fonds als Einnahmen zu. Zudem sollte das Reglement festhalten, wie Zinseinkünfte des Fonds verbucht werden — entweder als Fondsertrag (Wiederanlage) oder als Gutschrift an die Eigentümerinnen nach Wertquoten. Praxisueblich ist Wiederanlage zur Fondsstaerkung. Ferner sollte das Reglement Ausnahmen für Einheiten mit besonders hohem Eigenanteil am Unterhalt (z.B. Dachterassen-Einheiten, Gartenwohnungen) erwähnen — solche Differenzierungen können spätere Streitigkeiten über Beitragsgerechtigkeit vermeiden. forms-legal.com stellt diese Mustervorlage als vollständigen Ausgangspunkt für ein Schweizer STWEG-Erneuerungsfonds-Reglement bereit.
So füllen Sie Ihr Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m) aus
Das Ausfüllen des Erneuerungsfonds-Reglements für eine Schweizer STWEG erfordert die Kenntnis des Gebäudewerts, der STWEG-Struktur und der kantonalen Regelungen.
Schritt 1 — Gebäudewert bestimmen: Ermitteln Sie den Gebäudeversicherungswert (GVA-Wert) der zustaaendigen kantonalen Gebaudeversicherungsanstalt (GVZ Zürich, GVB Bern, AGV Aargau). Alternativ: Gebäudewert durch SVIT-Mitglied oder Hedonik-Tool schätzen lassen. Dieser Wert bildet die Berechnungsbasis für den jährlichen Erneuerungsfondseinlagebetrag.
Schritt 2 — Beitragssatz festlegen: Empfehlung HEV Schweiz und SVIT: 0.5-1% des Gebäudewerts pro Jahr. Bei aelterem Gebäude oder grossem Sanierungsbedarf: 1-1.5%. Bei neuerem Gebäude ohne nahen Sanierungsbedarf: 0.5%. Wählen Sie einen Satz, der langfristig ausreichend Mittel ansammelt.
Schritt 3 — Verteilschlüssel prüfen: Prüfen Sie im aktuellen Grundbuchauszug die Wertquoten (Tausendstel) der einzelnen Einheiten. Diese bilden den Standard-Verteilschlüssel. Falls alle Einheiten gleich gross sind, kann auch ein Gleichanteil pro Einheit gerechtfertigt sein.
Schritt 4 — Fondskonto eröffnen: Eröffnen Sie ein separates Spar- oder Festgeldkonto auf den Namen der STWEG bei einer Schweizer Bank (Raiffeisenbank, ZKB, Migros Bank, BEKB usw.). Verwahren Sie IBAN und Kontodaten für das Reglement.
Schritt 5 — Verwendungszweck und Kompetenzgrenzen festlegen: Definieren Sie ausdrücklich, welche Massnahmen aus dem Fonds finanziert werden dürfen und ab welchem Betrag ein Versammlungsbeschluss nötig ist.
Schritt 6 — Reglement an Jahresversammlung beschliessen: Das Reglement wird von der Stockwerkeigentümerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit (ZGB Art. 712m) beschlossen. Das Protokoll hält den Beschluss und das Abstimmungsresultat fest.
Schritt 7 — Archivierung und Weitergabe: Das beschlossene Reglement wird von der Verwalterin archiviert und allen Eigentümerinnen zugestellt. Bei Eigentümerswechsel übergibt die Verwalterin das Reglement an den neuen Eigentümer.
Schritt 8 — Regelmässige Überprüfung und Anpassung: Das Erneuerungsfonds-Reglement sollte mindestens alle 5 Jahre oder nach grossen Sanierungsprojekten überprüft werden. Steigt der Gebäudewert (z.B. durch Markterhoehung, Sanierung), muss der absolute Einlagebetrag entsprechend angepasst werden. Das Bundesamt für Statistik (BFS) veroffentlicht den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), der als Indexierungsgrundlage für Erneuerungsfondseinlagen verwendet werden kann — ähnlich wie bei Geschäftsmietverträgen. Die Verwalterin schlägt an der Jahresversammlung allfällige Anpassungen vor; die Versammlung beschliesst mit einfachem Mehr.
Schritt 9 — Digitale Buchhaltung und Dokumentation: Moderne Hausverwaltungssoftware (ImmoTop2, W&W RIMO, AbacusImmo) ermöglicht die vollständige digitale Verwaltung des Erneuerungsfonds — inkl. automatischer Beitragsinkasso, Jahresabrechnung, Kontostandsabfrage für Eigentümerinnen und digitaler Archivierung aller Belege. Die Verwalterin legt an der Jahresversammlung einen vollständigen Kontoauszug sowie alle Ausgabenbelege vor.
Rechtliche Anforderungen für Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m)
Das Erneuerungsfonds-Reglement und die Fondsfoehrung einer Schweizer STWEG unterliegen mehreren gesetzlichen Anforderungen.
Beschlussfassung (ZGB Art. 712m): Die Errichtung des Erneuerungsfonds und die jährliche Einlage werden von der Stockwerkeigentümerversammlung mit einfachem Mehr beschlossen. Änderungen der Einlagehöhe oder des Reglements erfordern ebenfalls einen Versammlungsbeschluss.
Separates Fondskonto (ZGB Art. 712l): Das Gemeinschaftsvermögen der STWEG — einschliesslich Erneuerungsfonds — ist gesondert vom Privatvermögen der Eigentümerinnen und der Verwalterin zu führen. Ein separates Bankkonto ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen (Bundesgericht BGE 131 III 568).
Rechenschaftslegung (ZGB Art. 712m; OR Art. 400): Die Verwalterin hat gegenüber der Jahresversammlung jährlich vollständig Rechnung zu legen (Einnahmen, Ausgaben, Kontostand). Eigentümerinnen können nach OR Art. 400 jederzeit Auskunft und Rechenschaft verlangen.
Anfechtungsrisiko bei Nichtzahlung: Eigentümerinnen, die Erneuerungsfondseinlagen nicht leisten, können von der STWEG auf dem Betreibungsweg in Anspruch genommen werden (SchKG, SR 281.1). Bei Zwangsversteigerung einer Einheit gehen ausstehende Fondsbeitraege unter Umständen zulasten des Erloses.
Kantonale Gebäudeversicherung: In den meisten Deutschschweizer Kantonen sind Gebäude bei der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) obligatorisch versichert: GVZ Zürich, GVB Bern, AGV Aargau, Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen usw. Die GVA-Versicherungssumme dient häufig als Berechnungsbasis für den Erneuerungsfonds.
StWE-Reglement und kantonales Grundbuchrecht: Das Erneuerungsfonds-Reglement ist Teil des StWE-Reglements (Gemeinschaftsordnung). Wesentliche Änderungen des StWE-Reglements sind beim kantonalen Grundbuchamt anzumelden.
Steuerpflicht: Zinseinkünfte des Erneuerungsfonds sind steuerbar. Für die Einkommens- und Vermögenssteuer wird der Fondanteil dem jeweiligen Eigentümer im Verhältnis seiner Wertquote zugerechnet. Einige Kantone (ZH, BE) erlauben den Abzug von Erneuerungsfondseinlagen als werterhaltende Liegenschaftskosten. Stets kantonale Steuerpraxis konsultieren.
Versicherungskoordination: Der Erneuerungsfonds ersetzt nicht die Gebäudeversicherung der kantonalen GVA (GVZ Zürich, GVB Bern, AGV Aargau). Gebäudeversicherungsschäden werden durch die GVA abgewickelt; Eigentümerinnen finanzieren aus dem Fonds nur den nicht durch Versicherung gedeckten Teil. Diese Abgrenzung muss im Reglement klar festgehalten werden.
Anfechtungsrecht: Eigentümerinnen, die mit einem Beschluss zur Erneuerungsfondseinlage nicht einverstanden sind, können diesen innerhalb von 3 Monaten beim kantonalen Zivilgericht anfechten (ZGB Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB). Ein vollständiges, gesetzeskonforme Reglement vermindert das Anfechtungsrisiko erheblich.
Häufige Fehler bei Ihrem Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m)
Bei der Errichtung und Bewirtschaftung des Erneuerungsfonds einer Schweizer STWEG kommen folgende typische Fehler vor.
Fehler 1 — Zu tiefer Beitragssatz. Ein Beitragssatz unter 0.5% des Gebäudewerts führt nach 10-20 Jahren zu unzureichendem Fondstand. Dann können grosse Sanierungen nur noch durch Sonderumlagen oder Darlehen finanziert werden. Sonderumlagen sind oft umstritten und führen zu Streit unter Eigentümerinen.
Fehler 2 — Kein separates Bankkonto. Wird der Erneuerungsfonds gemeinsam mit dem Betriebskonto geführt, besteht Verwechselungsgefahr. Bei Insolvenz der Verwalterin könnte das Fondsgeld gefährdet sein. Stets ein separates, auf den Namen der STWEG lautendes Konto verwenden.
Fehler 3 — Unklarer Verwendungszweck. Ohne klare Regelung, für welche Massnahmen der Fonds verwendet werden darf, entstehen Streitigkeiten. Eigentümerinnen können versprechen, den Fonds für individuelle Reparaturen zu verwenden — was unzulässig ist. Stets nur gemeinschaftliche Massnahmen.
Fehler 4 — Fehlende Kompetenzgrenzen für die Verwalterin. Ohne Kompetenzregelung kann die Verwalterin beliebige Beträge ohne Versammlungsbeschluss entnehmen. Klare Grenzen (z.B. bis Fr. 10'000 Verwaltungskompetenz) schützen vor Missbrauch.
Fehler 5 — Kein Revisionsprozess eingerichtet. Ohne jährliche Revision durch gewaelten Rechnungspruefer kann Missbrauch unbemerkt bleiben. Zwei STWEG-Mitglieder sollten jährlich die Kontoauszuge und Belege des Erneuerungsfonds prüfen.
Fehler 6 — Reglement nicht beschlossen. Ein informell erstelltes Reglement ohne formellen Versammlungsbeschluss ist nicht verbindlich. Das Reglement muss protokolliert und von allen Eigentümerinen unterschrieben oder durch Versammlungsbeschluss verabschiedet werden.
Fehler 7 — Beitragsdifferenzierung nach Einheitenart vergessen. In gemischten Liegenschaften (Wohnungen und Gewerbeflächen) profitieren verschiedene Einheiten unterschiedlich stark vom Erneuerungsfonds. Eine differenzierte Beitragsregelung vermeidet spätere Ungerechtigkeitsvorwürfe.
Fehler 8 — Kein Reglement für Sonderumlagen. Fehlt eine Regelung für ausserordentliche Sonderumlagen, können notwendige Grosssanierungen nicht finanziert werden, ohne vorher einen langwierigen Versammlungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit einzuholen. Ein kurzer Abschnitt im Reglement uber das Verfahren bei Sonderumlagen spart im Ernstfall Zeit und Streit.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 400CH official
- ZGB Art. 712mCH official
- ZGB Art. 712lCH official
- ZGB Art. 712qCH official
- ZGB Art. 712nCH official
- Art. 75 ZGBCH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/erneuerungsfonds-reglement-stockwerkeigentum-schweiz
"Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/erneuerungsfonds-reglement-stockwerkeigentum-schweiz.
@misc{formslegal-erneuerungsfonds-reglement-stockwerkeigentum-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Erneuerungsfonds-Reglement Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712m) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/erneuerungsfonds-reglement-stockwerkeigentum-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Der Hauseigentümerverband HEV Schweiz und der SVIT (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft) empfehlen jährliche Einlagen von 0.5-1% des Gebäudewerts. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 568 diese Grössenordnung als angemessen bestätigt. Bei einem Gebäudewert von Fr. 2'000'000 bedeutet das jährliche Einlagen von Fr. 10'000-20'000. Für ältere Gebäude oder Liegenschaften mit nahendem Sanierungsbedarf (Dach, Fassade, Heizung) empfehlen Experten einen Beitragssatz von 1-1.5%. Der Wert des Gebäudes wird häufig anhand des Gebäudeversicherungswerts der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ Zürich, GVB Bern usw.) bestimmt.
Nein — der Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft darf ausschliesslich für Massnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum der STWEG verwendet werden (ZGB Art. 712g: gemeinschaftliche Einrichtungen, Bauteile und Anlagen). Individuelle Reparaturen in der Sondereinheit (Küche, Badezimmer, Fenster in der eigenen Einheit) sind vom Eigentümer der Einheit selbst zu finanzieren. Eine Verwendung des Fonds für Sondereinheiten-Kosten verletzt die Pflichten der Verwalterin (OR Art. 398) und könnte als Veruntreuung qualifiziert werden.
Gemäss ZGB Art. 712l ist das Gemeinschaftsvermögen der STWEG — einschliesslich Erneuerungsfonds — vom Privatvermögen der Eigentümerinnen und der Verwalterin getrennt zu halten. Das Bundesgericht (BGE 131 III 568) hat empfohlen, den Erneuerungsfonds auf einem separaten Bankkonto für die STWEG zu führen. SVIT und HEV Schweiz haben diese Empfehlung in ihre Richtlinien aufgenommen. In der Praxis eröffnen professionelle Verwaltungen stets ein separates Spar- oder Festgeldkonto auf den Namen der STWEG für den Erneuerungsfonds.
Eigentümerinnen, die ihre Erneuerungsfondseinlagen nicht leisten, können von der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf dem Betreibungsweg gemäss SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) in Anspruch genommen werden. Die STWEG hat eine Forderung gegenüber der saumigen Eigentümerin. Bei Zahlungsunfähigkeit kann die STWEG als Gläubigerin im Betreibungsverfahren auftreten. Das Erneuerungsfonds-Reglement sollte Verzugszinsen und das Mahnverfahren explizit regeln.
Grössere Entnahmen aus dem Erneuerungsfonds erfordern einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung (ZGB Art. 712m). Kleine Reparaturen innerhalb der Kompetenzgrenze der Verwalterin (z.B. bis Fr. 5'000-10'000 gemäss Reglement) können von der Verwalterin selbständig veranlasst werden. Notfallreparaturen (dringende Massnahmen nach ZGB Art. 712g) können auch ohne Versammlungsbeschluss durchgeführt werden; die Verwalterin informiert die Eigentümerinnen rückwirkend. Das Erneuerungsfonds-Reglement sollte diese Kompetenzstufen klar regeln.
Erneuerungsfondseinlagen können in einigen Kantonen (z.B. Zürich, Bern, Luzern) als werterhaltende Liegenschaftskosten steuerlich abgezogen werden (StHG SR 642.14; kantonales Steuerrecht). Voraussetzung: die Einlage muss tatsächlich an den Erneuerungsfonds überwiesen worden sein und die Liegenschaft muss vermietet oder selbst bewohnt sein. Zinseinkünfte des Erneuerungsfonds sind grundsätzlich steuerbar und jedem Eigentümer im Verhältnis seiner Wertquote zuzurechnen. Stets die aktuell gültigen kantonalen Steuerbestimmungen und ggf. eine Steuerberaterin konsultieren, da die Regeln kantonal variieren.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l)
Protokoll der Stockwerkeigentuemerversammlung Schweiz nach ZGB Art. 712g-712l. Traktanden, Quorum, Beschluesse, Erneuerungsfonds, Verwalterbestellung. Kostenlose Mustervorlage.
Liegenschaftsverwaltungsvertrag Schweiz (OR Art. 394 ff.)
Liegenschaftsverwaltungsvertrag Schweiz nach OR Art. 394 ff. Aufgaben, Honorar, Kompetenzgrenzen, Vertragskonditionen fuer Miet- und StWE-Liegenschaften. Kostenlose Mustervorlage.
Hausverwaltungsauftrag Schweiz (OR Art. 394; ZGB Art. 712q ff.)
Hausverwaltungsauftrag Schweiz nach OR Art. 394 und ZGB Art. 712q ff. StWE-Verwaltung, Kompetenzgrenzen, Erneuerungsfonds, SVIT, Honorar. Kostenlose Mustervorlage.
Kaufvertrag Stockwerkeigentum Schweiz (ZGB Art. 712a-712t)
Kaufvertrag Stockwerkeigentum Schweiz nach ZGB Art. 712a-712t und OR Art. 216. Sonderrecht, Wertquote, Stockwerkeigentuemergemeinschaft, Reglement, Erneuerungsfonds. Kostenlose Mustervorlage.