Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l)
Protokoll-Kopf
PROTOKOLL DER STOCKWERKEIGENTUEMERVERSAMMLUNG
gemäss ZGB Art. 712g-712l; Stockwerkeigentümergemeinschaft [Liegenschaft Adresse]
Versammlungsdetails
I. VERSAMMLUNG Liegenschaft: [Liegenschaft Adresse] Grundbuchnummer: [Grundbuch Nr Stwe] Anzahl Einheiten: [Anzahl Einheiten] Art der Versammlung: [Versammlungs Art] Datum: [Versammlungs Datum] Ort: [Versammlungs Ort] Beginn: [Versammlungs Beginn] Uhr Ende: [Versammlungs Ende] Uhr Vorsitzender: [Vorsitzender] Protokollfuehrer: [Protokollfuehrer]
Anwesenheit und Quorum
II. ANWESENHEIT UND QUORUM Anwesende Eigentümer (persönlich oder vertreten): [Anwesend Eigentuemer] von [Anzahl Einheiten] Vertretene Wertquoten: [Anwesend Wertquote] Die Versammlung ist beschlussfähig gemäss ZGB Art. 712p und dem Stockwerkeigentumsreglement.
Traktanden und Beschlüsse
III. TRAKTANDEN UND BESCHLUESSE Traktandum 1 — Genehmigung des letzten Protokolls: [Traktand1] Traktandum 2 — Jahresabrechnung und Budget: [Traktand2] Traktandum 3 — Erneuerungsfonds: [Traktand3] Traktandum 4 — Weitere Beschlüsse: [Traktand4] Naechste Versammlung: [Next Versammlung]
Quoren gemäss ZGB Art. 712m: Ordentliche Beschlüsse erfordern die Mehrheit der anwesenden Eigentümer und die Mehrheit der Wertquoten. Wichtige bauliche Massnahmen erfordern qualifiziertes Mehr (Mehrheit aller Eigentümer + Mehrheit aller Wertquoten). Notwendige Massnahmen koennende Gemaas ZGB Art. 712g durch jeden Eigentümer allein vorgenommen werden.
Vorsitzender der Versammlung
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Signature
Protokollführer
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Signature
Was ist Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l)?
Die Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll ist ein in der Schweiz nach Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 712g (Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das oberste Organ der STWEG nach ZGB Art. 712m. Sie beschliesst über alle Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung: Jahresabrechnung, Budget, Erneuerungsfonds, Bestellung der Verwalterin, bauliche Massnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum und Änderungen des Reglements. Das Protokoll dokumentiert den ordnungsgemässen Ablauf der Versammlung, die anwesenden Eigentümer und deren Stimmrechte, alle gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsresultaten und allenfalls abgegebene Gegenstimmen oder Enthaltungen.
Die korrekte Protokollierung ist aus mehreren Gründen zentral: Erstens dient das Protokoll als Nachweis der Beschlüsse gegenüber Dritten, Banken (z.B. bei Hypothekarnachfragen der Zürcher Kantonalbank ZKB) und Behörden. Zweitens entscheidet die Protokollierung darüber, ob ein Beschluss den erforderlichen Quoren entsprochen hat. Gemäss ZGB Art. 712m Abs. 1 erfordert der ordentliche Beschluss die Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Eigentümer, wobei jeder Eigentümer entsprechend seiner Wertquote stimmt. Qualifizierte Beschlüsse (wichtige bauliche Massnahmen gemäss ZGB Art. 712g Abs. 1 Ziff. 3) erfordern die Mehrheit aller Eigentümer und aller Wertquoten.
Drittens kann das Protokoll im Streitfall (Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses vor dem kantonalen Zivilgericht) als entscheidendes Beweismittel dienen. Ein fehlerhaft geführtes Protokoll gefährdet die Rechtsgueltigkeit gefasster Beschlüsse. Der SVIT (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft) und der Hauseigentümerverband HEV Schweiz empfehlen, das Protokoll zeitnah (maximal 30 Tage nach der Versammlung) zu erstellen und allen Eigentümerinen und Eigentümern zuzustellen.
Das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung muss Ort, Datum, Beginn und Ende der Versammlung, die Art der Versammlung (ordentlich nach ZGB Art. 712n oder ausserordentlich nach ZGB Art. 712o), alle Traktanden mit Beratungsresultaten und Abstimmungsergebnissen, die anwesenden Eigentümer und Vertreter (mit Vollmachten), die vertretenen Wertquoten und das Quorum, sowie Angaben zum Vorsitzenden und zum Protokollführer enthalten. Das Protokoll ist kein blosses Verwaltungsdokument — es ist das rechtsverbindliche Gedächtnis der STWEG-Gemeinschaft. Professionelle SVIT-zertifizierte Hausverwaltungen (z.B. Zumstein Immobilien, Wuest Partner, Muri Immobilien) führen Protokolle nach einheitlichem Standard und sichern damit die Rechtsgueltigkeit aller Beschlüsse. Bei der Jahresversammlung nach ZGB Art. 712n beschliesst die STWEG über Budget, Jahresabrechnung, Erneuerungsfondseinlagen und allfällige Sanierungen — all dies wird im Protokoll festgehalten. Das Protokoll dokumentiert ferner die Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverhalten jedes Eigentümers, was im Anfechtungsverfahren vor dem kantonalen Zivilgericht (ZPO Art. 197 ff.) entscheidend sein kann. Ohne lückenloses Protokoll riskiert die STWEG Nichtigkeit gefasster Beschlüsse — insbesondere bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen zu wichtigen baulichen Massnahmen. forms-legal.com stellt diese Mustervorlage als strukturierte Grundlage für die Protokollierung der Stockwerkeigentümerversammlung in der Schweiz bereit.
Wann brauchen Sie Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l)?
Das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung in der Schweiz wird bei jeder ordentlichen und ausserordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) benötigt.
Erstens bei ordentlichen Jahresversammlungen: Gemäss ZGB Art. 712n ist die Verwalterin der STWEG verpflichtet, jährlich eine ordentliche Versammlung einzuberufen. An dieser Jahresversammlung werden mindestens behandelt: Genehmigung des Protokolls der Vorjahresversammlung, Jahresabrechnung der STWEG, nächstjähriges Budget, Erneuerungsfonds (Stand und Einlage gemäss ZGB Art. 712m), Bestellungsbestätigung der Verwalterin und sonstige Traktanden. Das Protokoll der Jahresversammlung ist das zentrale Verwaltungsdokument der STWEG und wird von der Verwalterin (z.B. SVIT-zertifizierte Liegenschaftsverwaltung) archiviert.
Zweitens bei ausserordentlichen Versammlungen: Eine ausserordentliche Versammlung gemäss ZGB Art. 712o kann von der Verwalterin oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Eigentümerinnen (oder Eigentümer, die mindestens ein Fünftel der Wertquoten vertreten) einberufen werden. Haaufige Gründe: dringende bauliche Massnahmen, Abberufung der Verwalterin, Sanierungsbeschluss, Auseinandersetzungen unter Eigentümerinnen.
Drittens bei Verwalterwechsel. Wenn eine neue Verwalterin gemäss ZGB Art. 712q bestellt oder die bisherige Verwalterin abberufen wird, ist dies an der Versammlung zu beschliessen und im Protokoll zu dokumentieren. Das Protokoll bildet die Grundlage für die Registrierung des Verwalterwechsels beim kantonalen Grundbuchamt und für die Kündigung des bisherigen Verwaltungsvertrags.
Viertens bei wichtigen Sanierungen und baulichen Massnahmen. Beschlüsse über wichtige bauliche Massnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum gemäss ZGB Art. 712g Abs. 1 Ziff. 3 (z.B. Fassadenrenovation, Lifteinbau, Solaranlage) erfordern qualifizierte Mehrheiten. Das Protokoll muss in diesem Fall die genauen Abstimmungsresultate und die Namen der Ja- und Nein-Stimmenden dokumentieren, da Minderheitseigentümerinnen das Recht haben, qualifizierte Beschlüsse beim Zivilgericht des Kantons anzufechten (ZGB Art. 712m Abs. 2).
Fünftens bei Reglementsänderungen. Änderungen des Stockwerkeigentumsreglements (StWE-Reglement) erfordern nach ZGB Art. 712g die Zustimmung aller betroffenen Eigentümerinnen oder bestimmte qualifizierte Mehrheiten. Das Protokoll muss die Abstimmungsresultate und die Zustimmung aller notwendigen Eigentümer dokumentieren. Bei wesentlichen Reglements- oder Wertquotenanderungen ist zudem eine Anmeldung beim kantonalen Grundbuchamt erforderlich, da diese Änderungen als Anmerkung im Grundbuch eingetragen werden müssen.
Sechstens bei Jahresabschluss und Rechnungsprüfung. Das Protokoll der Jahresversammlung dokumentiert auch die Genehmigung der Jahresabrechnung durch die Eigentümer, den Bericht der Rechnungspruefer (ZGB Art. 712m) und die Entlastung der StWE-Verwalterin gemäss OR Art. 400. Die ordnungsgemasse Entlastungsdokumentation schutzt die Verwalterin vor späterer Haftung für die entlastete Periode.
Was gehört in Ihr Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l)?
Ein rechtswirksames Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung in der Schweiz gemäss ZGB Art. 712g-712l muss folgende Kernelemente enthalten.
Erstens Identifikation der STWEG und Liegenschaft: Name oder Bezeichnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, vollständige Adresse der Liegenschaft, Grundbuchnummer des Stammgrundstucks, Anzahl der Stockwerkeigentumseinheiten.
Zweitens Versammlungsdetails: Datum, Beginn und Ende der Versammlung, Versammlungsort (vollständige Adresse), Art der Versammlung (ordentlich nach ZGB Art. 712n oder ausserordentlich nach ZGB Art. 712o), Namen des Vorsitzenden und des Protokollführers.
Drittens Anwesenheit und Quorum: Anzahl anwesender Eigentümerinnen (persönlich oder per Vollmacht vertreten), Summe der vertretenen Wertquoten (in Tausendstel des Gesamtgrundstucks oder in Prozent), Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäss ZGB Art. 712p und allfälligem StWE-Reglement.
Viertens Traktanden mit Verhandlung und Beschluss: Für jedes Traktandum müssen dokumentiert sein: kurze Zusammenfassung der Diskussion, Abstimmungsresultat (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) mit Wertquoten je Abstimmungslager und Text des gefassten Beschlusses. Besonders wichtig bei qualifizierten Beschlüssen (ZGB Art. 712m Abs. 1): die Namen der abstimmenden Eigentümer und ihre Position.
Fünftens Erneuerungsfonds: Bericht über aktuellen Fondsstand, Einlage des nächsten Jahres und Abrechnungsperiode gemäss ZGB Art. 712m. Praxisübliche Einlage: 0.5-1% des Gebäudewerts pro Jahr gemäss HEV Schweiz und SVIT.
Sechstens Revisions- und Rechnungsprüfung: Bericht der gewählten Rechnungspruefer (Mitglieder der STWEG) über die Jahresabrechnung; Entlastung der Verwalterin.
Siebtens Naechste Versammlung: Geplantes Datum und Ort der nächsten ordentlichen Jahresversammlung.
Achtens Unterschriften: Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. Zustellung an alle Eigentümerinnen innerhalb 30 Tagen.
Neuntens Vollmachten und Vertretungen: Falls Eigentümerinnen per Vollmacht vertreten werden, müssen die Original-Vollmachten dem Protokoll beigelegt oder im Protokoll erwähnt werden. Nur schriftliche Vollmachten sind in der STWEG zulässig; mündliche Vollmachten sind nicht anerkannt.
Zehntens Archivierung: Die StWE-Verwalterin archiviert alle Protokolle für mindestens 10 Jahre. Bei Verwalterwechsel übergibt die bisherige Verwalterin sämtliche Protokolle an die neue Verwalterin oder an den Auftraggeber. Bei Streitigkeiten vor dem kantonalen Zivilgericht können Protokolle bis zu 10 Jahre rückwirkend relevant sein. Elftens Fristenkontrolle: Die 3-Monats-Anfechtungsfrist (ZGB Art. 712m Abs. 2) läuft ab Kenntnisnahme des Beschlusses. Das Zustelldatum des Protokolls ist daher relevant und muss schriftlich nachweisbar sein — z.B. durch eingeschriebenen Brief oder elektronische Empfangsbestätigung.
Zwölftens Querverweise auf Budgetbeschlüsse: Wenn Beschlüsse finanzielle Verpflichtungen begrenzen, ist stets der exakte CHF-Betrag und die Fälligkeit zu protokollieren — vage Formulierungen wie «ein angemessener Betrag» sind unzulässig und können die Vollstreckbarkeit gefährden. Sonderumlagen und Erneuerungsfondseinlagen müssen namentlich bezeichnet werden.
Dreizehnens Kantonale Besonderheiten: Einzelne Kantone (z.B. Genf, Tessin, Wallis) haben erganzendes kantonales Recht zur StWE-Protokollierung. Im Kanton Genf (loi sur la propriete par etages, LPE) bestehen ergänzende Anforderungen an Einberufung und Beschlussprotokollierung. Im Tessin müssen Protokolle in Notariatsarchiven hinterlegt werden, wenn das STWEG-Reglement notariell beurkundet wurde. Stets die kantonalen Grundbuchvorschriften und das konkrete StWE-Reglement konsultieren. forms-legal.com stellt diese Mustervorlage als strukturierte Grundlage für das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung in der Schweiz bereit — nutzbar für SVIT-zertifizierte Verwaltungen, selbstverwaltete STWEGs und professionelle Hausverwaltungen.
So füllen Sie Ihr Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l) aus
Das korrekte Ausfüllen des Versammlungsprotokolls der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und strukturierte Dokumentation während der Versammlung.
Schritt 1 — Vorbereitung vor der Versammlung: Holen Sie alle notwendigen Unterlagen: aktuellen Grundbuchauszug (Grundbuchblatt des Stammgrundstucks für Wertquoten), Versammlungseinladung mit Traktandenliste (mindestens 10 Tage vor Versammlung zuzustellen, ZGB Art. 712n), Vollmachten angemeldeter Vertreter (Original oder beglaubigte Kopie) und Jahresabrechnung mit Budgetentwurf.
Schritt 2 — Anwesenheitsliste führen: Erfassen Sie beim Eintreffen jeder Teilnehmerin Namen, Einheit, Wertquote und ggf. Vollmacht. Summieren Sie die vertretenen Wertquoten und prüfen Sie, ob das Quorum nach StWE-Reglement und ZGB Art. 712p erfüllt ist.
Schritt 3 — Traktanden protokollieren: Halten Sie für jedes Traktandum fest: kurze Zusammenfassung der Diskussion, Text des Antragstellers, Abstimmungsergebnis (Ja, Nein, Enthaltung — mit Wertquoten) und den Beschlusstext.
Schritt 4 — Quoren prüfen: Ordinaere Beschlüsse: Mehrheit der anwesenden Stimmen und Mehrheit der vertretenen Wertquoten (ZGB Art. 712m Abs. 1). Qualifizierte Beschlüsse (wichtige Massnahmen): Mehrheit aller Eigentümer und aller Wertquoten der gesamten STWEG. Notwendige Massnahmen (ZGB Art. 712g): jeder Eigentümer allein berechtigt.
Schritt 5 — Beschlüsse in klarem Wortlaut formulieren: Der Beschlusstext muss klar, eindeutig und vollständig sein. Vage Formulierungen erhöhen das Anfechtungsrisiko vor dem kantonalen Zivilgericht.
Schritt 6 — Protokoll erstellen und unterzeichnen: Nach der Versammlung Protokoll erstellen, vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnen und an alle Eigentümerinnen innerhalb von 30 Tagen (Empfehlung SVIT) zustellen.
Schritt 7 — Archivierung und digitale Zustellung: Die STWEG-Verwalterin archiviert alle Protokolle für mindestens 10 Jahre — sowohl als Papierexemplar als auch digital (PDF). Moderne Hausverwaltungssoftware (W&W RIMO, ImmoTop2, AbacusImmo) ermöglicht die digitale Protokollverteilung per E-Mail und die sichere Archivierung. Im Streitfall vor dem kantonalen Zivilgericht sind Protokolle entscheidende Beweismittel.
Schritt 8 — Protokoll genehmigen: An der nächsten ordentlichen Jahresversammlung wird das Protokoll der Vorjahresversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Einwendungen können bis zur Genehmigung angebracht werden. Nach einstimmiger oder mehrheitlicher Genehmigung gilt das Protokoll als verbindliche Dokumentation der vergangenen Versammlung.
Schritt 9 — Aufbewahrung und Übergabe: Alle Protokolle sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren (Empfehlung SVIT, HEV Schweiz). Bei Verwalterwechsel werden alle Protokolle vollständig an den Nachfolger übergeben. Moderne Verwaltungssoftware (ImmoTop2, W&W RIMO) ermöglicht digitale Archivierung und revisionssichere Zugriffsprotokollierung gemäss DSG SR 235.1.
Rechtliche Anforderungen für Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l)
Die Stockwerkeigentümerversammlung und ihr Protokoll in der Schweiz unterliegen zwingenden gesetzlichen Vorschriften aus dem ZGB und dem StWE-Reglement.
Einberufung (ZGB Art. 712n): Die Verwalterin muss die ordentliche Jahresversammlung mindestens 10 Tage vor dem Datum einberufen (schriftlich, per Post oder Email gemäss StWE-Reglement). Die Einberufung muss alle Traktanden enthalten. Nicht angekündigte Traktanden können nur mit Zustimmung aller Eigentümer behandelt werden.
Quorum und Stimmrecht (ZGB Art. 712m, 712p): Jede Einheit hat Stimmrecht proportional zu ihrer Wertquote. Ordentliche Beschlüsse: Mehrheit der stimmenden Eigentümer und Mehrheit der vertretenen Wertquoten. Qualifizierte Beschlüsse (wichtige bauliche Massnahmen): Mehr als die Hälfte aller Eigentümer und mehr als die Hälfte aller Wertquoten der gesamten STWEG.
Anfechtung (ZGB Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75): Beschlüsse der Versammlung können durch überstimmte oder nicht eingeladene Eigentümerinnen innerhalb von 3 Monaten beim Zivilgericht des Kantons angefochten werden. Das korrekte Protokoll ist das wichtigste Beweismittel im Anfechtungsverfahren.
Verwalter (ZGB Art. 712q): Die STWEG ist zwar nicht gesetzlich zur Bestellung einer professionellen Verwalterin verpflichtet, in der Praxis aber meist zugelassene Liegenschaftsverwaltungen (SVIT-Mitglieder) damit betraut. Die Verwalterin fuhrt das Protokoll oder beauftragt eine Protokollführerin.
Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712m): Die Versammlung beschliesst die jährliche Erneuerungsfondseinlage. Der Fonds ist auf einem separaten Konto zu führen. Gemäss Bundesgericht BGE 131 III 568 ist eine Mindesteinlage von 0.5-1% des Gebäudewerts angemessen.
Kantonales Recht: Einzelne Kantone haben ergänzende Vorschriften im kantonalen Grundbuchrecht. Notariell beurkundete Änderungen des StWE-Reglements oder der Wertquoten sind beim Grundbuchamt anzumelden. Kantonale Gerichte (Zivilgericht Zürich, Zivilgericht Bern, Kantonsgericht Luzern) entscheiden über Beschlussanfechtungen. Das kantonale Zivilprozessrecht (ZPO) regelt das Verfahren.
Datenschutz (DSG): Protokolle enthalten Personendaten (Namen, Abstimmungsverhalten der Eigentümer). Gemäss dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1, in Kraft 01.09.2023) müssen Protokolle datenschutzkonform verwahrt und nur berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. Zugang zu Protokollen: alle aktuellen Eigentümer der STWEG, nicht externe Dritte.
MWST/StHG: Leistungen von Liegenschaftsverwaltungen können MWST-pflichtig sein (MWSTG SR 641.20). Honorarrechnungen der Verwalterin sind im Protokoll der Jahresversammlung zu verabschieden. Die kantonalen Steuerbehörden können Protokolle als Beleg für steuerlich relevante Sanierungsbeschlüsse anfordern.
Häufige Fehler bei Ihrem Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l)
Bei der Protokollierung der Stockwerkeigentümerversammlung in der Schweiz treten folgende typische Fehler auf.
Fehler 1 — Quorum nicht geprüft oder falsch berechnet. Ohne korrekte Quorumspruefung können gefasste Beschlüsse anfechtbar sein. Die Wertquoten müssen stets aus dem aktuellen Grundbuchauszug entnommen werden — nicht aus älteren Unterlagen, die nach Einheitenankauf oder Umbauten veraltet sein könnten.
Fehler 2 — Abstimmungsresultat unvollständig dokumentiert. Fehlen bei qualifizierten Beschlüssen die Namen der abstimmenden Eigentümer oder die jeweilige Wertquote, kann das Anfechtungsrisiko steigen. Vollständige Dokumentation sichert die Rechtsgueltigkeit des Beschlusses.
Fehler 3 — Traktanden nicht vollständig angekündigt. Ohne vollständige Traktandenliste in der Einberufung können nicht angekündigte Beschlüsse von nicht erschienenen Eigentümerinen angefochten werden (ZGB Art. 712n).
Fehler 4 — Protokoll vorspaet oder unvollständig zugestellt. Wird das Protokoll erst Monate nach der Versammlung zugestellt, erschwert dies die Nachvollziehbarkeit und die fristgerechte Anfechtung (3-Monats-Frist ab Versammlung, ZGB Art. 712m Abs. 2). SVIT empfiehlt Zustellung innerhalb 30 Tagen.
Fehler 5 — Keine Unterschrift von Vorsitzendem und Protokollführer. Ohne Unterzeichnung durch beide Personen ist das Protokoll keine formell beweiskräftige Urkunde. Beide müssen mit vollem Namen und Datum unterzeichnen.
Fehler 6 — Verwechslung von Quoren bei verschiedenen Beschlusstypen. Notwendige Massnahmen (ZGB Art. 712g Ziff. 1) erfordern kein Quorum — jede Eigentümerin kann sie allein veranlassen. Ordentliche Massnahmen erfordern einfaches Mehr, wichtige Massnahmen das qualifizierte Mehr. Die Verwechslung der Beschlusstypen kann zur Nichtigkeit des Beschlusses führen.
Fehler 7 — Erneuerungsfonds ohne klare Einlageregelung. Beschlüsse zum Erneuerungsfonds ohne Angabe von Betrag und Zeitpunkt sind nicht vollstreckbar. Stets explizite CHF-Beträge und Fälligkeitsdaten beschliessen. Fehlende Erneuerungsfondseinlagen führen langfristig dazu, dass grosse Sanierungen (Dachsanierung, Fassadenrenovation) nur durch Sonderumlagen finanziert werden können — ein haufiger Streitpunkt unter Eigentümerinnen. Faustregel HEV Schweiz: 0.5-1% des Gebäudewerts pro Jahr als Erneuerungsfondseinlage beschliessen und dokumentieren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 400CH official
- ZGB Art. 712mCH official
- ZGB Art. 712gCH official
- ZGB Art. 712nCH official
- ZGB Art. 712oCH official
- ZGB Art. 712qCH official
- ZGB Art. 712pCH official
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Forms Legal. (2026). Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/stockwerkeigentuemerversammlung-protokoll-schweiz
"Stockwerkeigentümerversammlung Protokoll Schweiz (ZGB Art. 712g-712l) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/stockwerkeigentuemerversammlung-protokoll-schweiz.
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Gemäss ZGB Art. 712g und 712m erfordern unterschiedliche Beschlusstypen unterschiedliche Mehrheiten. Notwendige Massnahmen (z.B. dringende Reparaturen) kann jede Eigentümerin allein vornehmen. Ordentliche Massnahmen (laufende Verwaltung, Jahresabrechnung, Budget, Verwalterbestellung) erfordern die einfache Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Eigentümer, gerechnet nach Wertquoten (ZGB Art. 712m Abs. 1). Wichtige bauliche Massnahmen und Innovationen (z.B. Fassadenrenovation, Lifteinbau, Solaranlage, neue Heizungsanlage) erfordern die Mehrheit aller Eigentümer und aller Wertquoten der gesamten STWEG — auch nicht anwesende Eigentümer zählen. Die Unterscheidung ist entscheidend, weil qualifizierte Beschlüsse von einer stärkeren Mehrheit getragen werden müssen.
Ja — gemäss ZGB Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB können Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung von ueberstimmten oder nicht eingeladenen Eigentümerinnen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Beschlusses beim zuständigen kantonalen Zivilgericht angefochten werden. Gründe für eine Anfechtung: Verfahrensfehler (falsche Einberufung, falsches Quorum), inhaltliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses, Verletzung des StWE-Reglements oder grundlegender Gemeinschaftspflichten. Das Protokoll der Versammlung ist das wichtigste Beweismittel — ein vollständiges, korrektes Protokoll schützt vor erfolgreichen Anfechtungen.
In der Praxis wird das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung häufig von der beauftragten Liegenschaftsverwalterin (SVIT-Mitglied, ZGB Art. 712q) oder von einer von der Versammlung gewählten Protokollführerin geführt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der Versammlung (oft die Verwalterin oder ein gewahltes STWEG-Mitglied) und vom Protokollführer unterzeichnet. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das Protokoll notariell zu beurkunden. Der SVIT empfiehlt, das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Versammlung allen Eigentümerinnen zuzustellen.
Der Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft soll gemäss Empfehlungen des Hauseigentümerverbands HEV Schweiz und des SVIT jährliche Einlagen von mindestens 0.5 bis 1 Prozent des Gebäudewerts erhalten. Bei einem Gebäudewert von Fr. 3'000'000 bedeutet das jährliche Einlagen von Fr. 15'000 bis Fr. 30'000. Das Bundesgericht (BGE 131 III 568) hat diese Grössenordnung als angemessen bestätigt. Ältere Gebäude oder Liegenschaften mit nahendem Sanierungsbedarf sollten einen höheren Beitragssatz wählen. Der Fondsstand sollte mindestens 2-3 Jahresbeiträge betragen, um grössere Sanierungen ohne Sonderbeitraege finanzieren zu können.
Die ordentliche Jahresversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft muss gemäss ZGB Art. 712n von der Verwalterin schriftlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage (im StWE-Reglement kann eine längere Frist vereinbart sein). Die Einberufung muss alle Traktanden enthalten. Für ausserordentliche Versammlungen (ZGB Art. 712o) kann die Einberufung auch auf Verlangen von Eigentümerinnen erfolgen, die mindestens ein Fünftel der Eigentümer oder mindestens ein Fünftel der Wertquoten vertreten.
Das Gesetz schreibt für das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung in der Schweiz keine spezifische Aufbewahrungsfrist vor. In der Praxis empfehlen der SVIT (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft) und der HEV Schweiz eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren, da Beschlussanfechtungen (ZGB Art. 712m Abs. 2, 3-Monats-Frist) und Haftungsfragen zu Sanierungs- oder Investitionsbeschlüssen noch Jahre später relevant sein können. Professionelle Hausverwaltungen archivieren Protokolle sowohl in Papierform als auch digital (PDF) und übergeben alle Protokolle vollständig bei einem Verwalterwechsel.
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