Hausverwaltungsauftrag Schweiz (OR Art. 394; ZGB Art. 712q ff.)
Auftragsbezeichnung
HAUSVERWALTUNGSAUFTRAG
gemäss OR Art. 394 ff. (Auftragsrecht); ZGB Art. 712q-712s für Stockwerkeigentum
Vertragsparteien
I. VERTRAGSPARTEIEN AUFTRAGGEBER: [Eigentuemer H V Name] [Eigentuemer H V Adresse] HAUSVERWALTUNG (Beauftragte): [Hv Name] [Hv Adresse] UID: [Hv U I D] Ansprechpartner: [Hv Ansprechpartner]
Verwaltungsgegenstand
II. VERWALTUNGSGEGENSTAND [Liegenschaft H V Beschr] Auftragsumfang: [Auftrag Umfang]
Aufgaben und Kompetenzen
III. AUFGABEN UND KOMPETENZEN Kompetenzgrenze: [Kompetenz Grenze] Hausinspektion: [Hausinspektion Rhythmus] Erreichbarkeit: [Erreichbarkeit] Die Hausverwaltung handelt als Beauftragte gemäss OR Art. 394 und ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Bei StWE-Gemeinschaften nimmt die Verwalterin die Aufgaben gemäss ZGB Art. 712q-712s wahr (Vollzug der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung, Vertretung der Gemeinschaft nach aussen).
Honorar und Vertragsdauer
IV. HONORAR UND VERTRAGSDAUER Verwaltungshonorar: [Honorar H V] Vertragsdauer: [Vertragsdauer H V] Vertragsdatum: [Vertrags Datum H V] Bei Beendigung des Auftrags hat die Hausverwaltung sämtliche Unterlagen, Schluuessel, Kautionen und Kontozugaenge ordnungsgemäss an den Auftraggeber oder die Nachfolge-Verwaltung zu übergeben (OR Art. 400 — Rechenschaftspflicht).
Auftraggeber (Eigentümemerschaft)
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Signature
Hausverwaltung (Beauftragte)
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Signature
Was ist Hausverwaltungsauftrag Schweiz (OR Art. 394; ZGB Art. 712q ff.)?
Der Hausverwaltungsauftrag ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 394 (Auftrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Hausverwaltungsauftrag nach OR Art. 394 ist ein Auftragsvertrag: Die Hausverwaltung schuldet sorgfältiges Handeln im Interesse des Auftraggebers (OR Art. 398 — Sorgfaltspflicht), nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Die Hausverwaltung hat die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen (OR Art. 397), regelmässig Bericht zu erstatten und vollständig Rechnung abzulegen (OR Art. 400 — Rechenschaftspflicht). Der Auftraggeber kann den Hausverwaltungsauftrag jederzeit widerrufen (OR Art. 404), muss aber bei ungunstigem Zeitpunkt Schadenersatz leisten.
Bei Stockwerkeigentumsgemeinschaften (StWE) gilt zusätzlich ZGB Art. 712q-712s: Die STWEG-Verwalterin wird durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung bestellt und abberufen. Ihre gesetzlichen Aufgaben umfassen: Vollzug der Versammlungsbeschlüsse, Vertretung der STWEG nach aussen (gegenüber Mietenden, Behörden, Handwerkern), Einberufung der Jahresversammlung (ZGB Art. 712n), Führung des Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712m) und Anfertigung des Jahresberichts für die Versammlung.
In der Schweizer Immobilienwirtschaft werden Hausverwaltungsmandate typischerweise von SVIT-zertifizierten Liegenschaftsverwaltungen (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft), Verwaltungsgesellschaften des Hauseigentümerverbands HEV Schweiz oder von unabhängigen Immobilientreuhaerinnen (eidg. Diplom Immobilientreuhander) geführt. Das SVIT-Standesrecht legt Mindestanforderungen an Qualifikation, Interessenwahrung, Buchführung und Weiterbildungspflicht fest.
Das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1, in Kraft 01.09.2023) verpflichtet Hausverwaltungen als Datenverarbeiterinnen: Mieterdaten, Protokolldaten, Kautionsdaten und Abrechnungen müssen gemäss DSG datenschutzkonform bearbeitet werden. Der Hausverwaltungsauftrag sollte eine Datenschutzklausel (Auftragsbearbeitungsklausel nach DSG Art. 9) enthalten.
Der Hausverwaltungsauftrag ist ein strategisch wichtiges Dokument für jede Liegenschaftseigentümerin: Eine schlecht formulierte Vereinbarung kann zu jahrelangen Streitigkeiten über Honorar, Haftung, Kompetenzgrenzen oder Übergabe führen. Professionell verwaltete Liegenschaften erzielen höhere Mieterträge (geringerer Leerstand, bessere Mieterselektion), haben weniger Mietstreitigkeiten und werden bei Verkauf höher bewertet. Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS, Mietpreisindex) weisen professionell verwaltete Mietliegenschaften in der Schweiz im Durchschnitt höhere Nettomietertrage und niedrigere Leerstands- und Schadenquoten auf als nicht professionell verwaltete Objekte. Die Rechte und Pflichten der Hausverwaltung — insbesondere Kompetenzgrenzen, Honorar, Notfallerreichbarkeit und Übergabepflichten — müssen im Hausverwaltungsauftrag klar und schriftlich geregelt sein. Mündliche Abmachungen sind vor dem kantonalen Zivilgericht schwer durchsetzbar. Seriose Hausverwaltungen bieten dem Auftraggeber transparente, schriftlich fixierte Vertragsbedingungen auf Basis eines SVIT-Mustervertrags oder eines individuell ausgehandelten Auftrags. Eigentümerinnen mit mehreren Liegenschaften sollten für jede Liegenschaft einen separaten Hausverwaltungsauftrag abschliessen, um Haftung, Buchhaltung und Kündigungsrechte klar voneinander zu trennen. forms-legal.com stellt diesen Muster-Hausverwaltungsauftrag für Schweizer Liegenschaften als strukturierten Ausgangspunkt bereit.
Wann brauchen Sie Hausverwaltungsauftrag Schweiz (OR Art. 394; ZGB Art. 712q ff.)?
Der Hausverwaltungsauftrag in der Schweiz wird in einer Vielzahl konkreter Situationen benötigt, in denen die operative Gebaeudeverwaltung an Profis delegiert werden soll.
Erste Situation: Eigentümergemeinschaft ohne eigene Verwaltungsstruktur. Stockwerkeigentümergemeinschaften (ab 3-4 Einheiten) können nicht sinnvoll selbst verwaltet werden. ZGB Art. 712q ermöglicht die Bestellung einer professionellen STWEG-Verwalterin. Diese übernimmt Einberufung der Jahresversammlung, Protokollführung, Erneuerungsfondsfoehrung und laufende Verwaltung.
Zweite Situation: Private Liegenschaften mit mehreren Mieteinheiten. Privatpersonen mit 2-5 Mietwohnungen (z.B. Mehrfamilienhaus in Zürich, Bern, Luzern oder Basel) beauftragen eine Hausverwaltung, um den Zeit- und Wissensaufwand der Mietverwaltung auszulagern. Besonders relevant für Auslandsschweizerinnen oder Eigentümerinnen mit Vollzeitberuf.
Dritte Situation: Gewerbliche Liegenschaften und Bürogebäude. Bürogebäude, Einkaufszentren und Gewerbeliegenschaften erfordern spezialisierte technische und kaufmännische Verwaltung. Grosse Hausverwaltungen (JLL Schweiz, Wuest Partner, Zumstein Immobilien) spezialisieren sich auf kommerzielle Gebäude mit komplexen Mietvertragen.
Vierte Situation: Erbschaftsmandate. Erbeninnen, die eine Liegenschaft aus dem Nachlass übernehmen, beauftragen eine Hausverwaltung, um die Liegenschaft professionell zu bewirtschaften bis zur endgültigen Entscheidung (Behalten oder Verkauf).
Fünfte Situation: Übergangsverwaltung nach Verwalterwechsel. Bei Wechsel der Hausverwaltung (z.B. nach Kündigung des Vorvertrags oder nach Insolvenzeines Verwalters) ist schnell eine neue Hausverwaltung zu beauftragen, um Unterbrüche im Mietinkasso und Unterhalt zu vermeiden.
Sechste Situation: Neubaumandate. Projektentwicklerinnen, die eine neue Liegenschaft fertigstellen, beauftragen eine Hausverwaltung bereits vor Fertigstellung für die Erstvermietung und anschliessende Verwaltung.
Siebte Situation: Soziale Liegenschaften und gemeinnützige Wohnbauträger. Wohnbaugenossenschaften (z.B. ABZ, Familienheim-Genossenschaft, Warmbacherhof) und öffentliche Wohnbauträger beauftragen Verwaltungen für ihre Liegenschaften oder organisieren die Verwaltung intern. OR Art. 394 ff. gilt als Rechtsgrundlage in allen Fällen.
Achte Situation: Energetische Sanierungsprojekte. Im Rahmen der Schweizer Klimastrategie 2050 (UVEK) und des CO2-Gesetzes (SR 641.71) müssen ältere Gebäude bis 2050 energetisch saniert werden. Hausverwaltungen koordinieren Fördergesuche (Bundesförderprogramm Gebaudesanierung, kantonale Energieförderprogramme), Energieausweis-Erstellung (GEAK, Gebäude-Energieausweis der Kantone) und Handwerkerauftraege für Isolierung, Heizungsersatz und Solaranlagen. Der Hausverwaltungsauftrag sollte die Befugnis der Verwalterin zur Fördergesuch-Einreichung und Sanierungsbegleitung ausdrucklich regeln. Zunehmend werden Hausverwaltungen auch zur Koordination mit kantonalen Baubewilligungsbehörden (Baubewilligungspflicht bei Umbauten nach kantonalem PBG), Denkmalpflegepflichten (bei schutzwürdigen Bauten) und Anforderungen der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten (GVZ, GVB, AGV) hinzugezogen.
Was gehört in Ihr Hausverwaltungsauftrag Schweiz (OR Art. 394; ZGB Art. 712q ff.)?
Ein vollständiger und wirksamer Hausverwaltungsauftrag in der Schweiz nach OR Art. 394 ff. und ZGB Art. 712q ff. umfasst folgende wesentliche Elemente.
Erstens Vollständige Parteienbezeichnung: Auftraggeber (Eigentümerin oder STWEG-Gemeinschaft mit Adresse und Vertretung) und Hausverwaltung (Firmenname, UID, Sitz, Zeichnungsberechtigung, persönliche Ansprechpartnerin). Bei STWEG-Mandaten: Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung als Grundlage der Auftragserteilung (ZGB Art. 712q).
Zweitens Liegenschaftsbeschreibung und Auftragsumfang: Vollständige Beschreibung der verwalteten Liegenschaft(en): Adresse, Grundbuchnummer, Art (MFH, StWE, Gewerbe), Anzahl Einheiten, Baujahr, besondere Merkmale. Auftragsumfang: Vollverwaltung (kaufmännisch + technisch) oder Teilverwaltung.
Drittens Kaufmännische Verwaltungsaufgaben: Mietinkasso (Kontoführung, Mahnwesen, Inkasso), Liegenschaftsbuchhaltung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung), Nebenkostenabrechnung nach OR Art. 257b, Mietvertragsabschlusse und -kuendigungen, Wohnungsabnahmen, Kautionsverwaltung nach OR Art. 257e, Versicherungsverwaltung, Jahresabrechnung an Eigentümerschaft.
Viertens Technische Verwaltungsaufgaben: Koordination Unterhalt und Reparaturen (bis Kompetenzgrenze selbständig), Hauswartsleitung und -kontrolle, Wartungsvertraege (Lift: Schindler, KONE, Otis; Heizung; Brandschutz), Hausinspektion (quartalsweise, halbjährlich), Koordination von Sanierungen.
Fünftens StWE-spezifische Aufgaben (ZGB Art. 712q-712s): Einberufung und Leitung der Jahresversammlung (ZGB Art. 712n), Protokollführung, Vollzug der Versammlungsbeschlüsse, Erneuerungsfonds (Führung Sonderkonto, Abrechnung), Vertretung der STWEG nach aussen.
Sechstens Kompetenzgrenzen: Bis zu welchem Betrag kann die Hausverwaltung ohne Rückfrage Ausgaben veranlassen? Empfehlung SVIT: bis Fr. 2'000-5'000 pro Einzelauftrag. Darüber: Einholung von Offerten und schriftliche Genehmigung der Eigentümerin.
Siebtens Erreichbarkeit und Notfallregelung: Normale Bürozeiten, Notfall-Pickett 24/7 (Telefonnummer, Reaktionszeit), Eskalationspfad bei Grossschaeden.
Achtens Honorar: Monatspauschale oder Prozentsatz des Bruttoertrags (praxisüblich 4-6% bei MFH; Jahrespauschale bei StWE Fr. 300-600/Einheit/Jahr). Zusatzhonorare für Sonderleistungen. MwSt explizit angeben.
Neuntens Vertragsdauer und Kündigung: Erstlaufzeit und danach automatische Erneuerung mit Kündigungsfrist (praxisüblich 3-6 Monate per Jahresende). Übergabepflicht bei Vertragsende (OR Art. 400): sämtliche Unterlagen, Schlussel, Bankzugänge, Kautionen innerhalb 30 Tagen.
Zehntens Datenschutz (DSG): Datenschutzklausel nach DSG Art. 9 (Auftragsbearbeitung). Personendaten der Mietenden sind nur für Verwaltungszwecke zu nutzen.
Elftens Reporting und Bankzugang: Monatliche Berichte (Mietinkasso, Leerstands-Report), Quartalsbericht (Unterhalt, Handwerkeraufwand) und Jahresabrechnung (vollständige Liegenschaftsbuchhaltung, Steuern). Bankzugang der Hausverwaltung auf das Verwaltungskonto (Treuhandkonto) ist im Vertrag zu regeln und bei Vertragsende sofort zu widerrufen.
Zwölftens Versicherungskoordination: Die Hausverwaltung meldet Schäden bei der kantonalen Gebäudeversicherung (GVZ Zürich, GVB Bern, AGV Aargau) und koordiniert die Schadensabwicklung. Hausratsversicherung der Mietenden ist von der Gebaeudversicherung abzugrenzen.
Dreizehnens Energetische Sanierungsplanung: Die Hausverwaltung erstellt oder koordiniert einen Gebäude-Energieausweis (GEAK) und einen langfristigen Sanierungsplan gemäss CO2-Gesetz (SR 641.71) und kantonalen Energiegesetzen. Fördergesuche an Bundesamt für Energie (SFOE) oder kantonale Förderagenturen werden im Namen der Eigentümerin eingereicht.
Vierzehnens Hauswart und Reinigung: Falls die Liegenschaft einen Hauswart oder Reinigungsdienst benötigt, koordiniert die Hausverwaltung den Einsatz und die Leistungskontrolle. Der Hausverwaltungsauftrag sollte klären, ob Hauswartkosten im Honorar enthalten sind oder separat abgerechnet werden. Grössere Mietliegenschaften ab 10 Einheiten benötigen in der Regel einen professionellen Hauswart mit definiertem Aufgabenkatalog (Kehrichtsentsorgung, Schneeraeumung, Treppenhausreinigung, einfache Reparaturen, Aussenflächen). Die Hausverwaltung kontrolliert die Hauswart-Leistungen regelmässig und erstattet Bericht an die Eigentümerin. forms-legal.com bietet diesen vollständigen Muster-Hausverwaltungsauftrag für Schweizer Liegenschaften als Ausgangspunkt für das Gespräch mit einer SVIT-zertifizierten Hausverwaltung.
So füllen Sie Ihr Hausverwaltungsauftrag Schweiz (OR Art. 394; ZGB Art. 712q ff.) aus
Das korrekte Ausfüllen des Hausverwaltungsauftrags in der Schweiz erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und Verhandlung aller Vertragsbestandteile.
Schritt 1 — Hausverwaltung auswählen: Prüfen Sie SVIT-Mitgliedschaft, Erfahrung mit dem Liegenschaftstyp, Software (W&W RIMO, ImmoTop2), Referenzen und Berufshaftpflichtversicherung. Holen Sie Offerten von 2-3 Verwaltungen ein.
Schritt 2 — Liegenschaft vollständig beschreiben: Stellen Sie der Hausverwaltung alle Unterlagen bereit: Grundbuchauszug, Pläne, Mietakten, Versicherungspolicen, Wartungsvertrage, bestehende Handwerkerbeziehungen und StWE-Reglement (bei StWE).
Schritt 3 — Aufgabenumfang klären: Definieren Sie, ob Vollverwaltung oder Teilverwaltung gewunscht ist. Bei StWE-Mandat: Klären Sie gemäss ZGB Art. 712q, dass die Bestellung durch Versammlungsbeschluss erfolgen muss.
Schritt 4 — Kompetenzgrenzen festlegen: Einigen Sie sich auf klare Betragsgrenzen, bis zu denen die Hausverwaltung selbständig handelt. Zu hohe Grenzen erhöhen das Risiko; zu tiefe Grenzen verlangsamen den Unterhalt.
Schritt 5 — Honorar und Sonderleistungen verhandeln: Verhandeln Sie Basishonorar (Prozentsatz oder Pauschale), Stundensätze für Sonderleistungen und MwSt-Angabe (inkl. oder exkl.). Vergleichen Sie mit Marktpreisen.
Schritt 6 — Erreichbarkeit und Notfall regeln: Vereinbaren Sie konkrete Bürozeiten, Notfall-Pikettdienst (24/7 bei grossen Schäden) und maximale Reaktionszeiten.
Schritt 7 — Unterzeichnung und Übergabe: Unterzeichnen Sie den Vertrag in zweifacher Ausfertigung. Uebergeben Sie Schlussel, Bankzugänge (Verwaltungskonto), Mietakten und Kautionen vollständig und dokumentiert.
Schritt 8 — Erstes Quartal begleiten: Begleiten Sie die neue Hausverwaltung in den ersten drei Monaten aktiv, geben Sie Feedback und klären Sie offene Fragen zur Liegenschaft, Mietenden und laufenden Projekten.
Schritt 9 — Jährliche Kontrolle etablieren: Vereinbaren Sie ein jährliches Auswertungsgespraech mit der Hausverwaltung. Prüfen Sie dabei: Mietausfallquote und Leerstand, Unterhaltskosten vs. Budget, Mietzufriedenheit der Mietenden, Qualität der Jahresabrechnung und Einhaltung der Reaktionszeiten bei Störungen. SVIT empfiehlt, mindestens einmal jährlich eine Hausbegehung gemeinsam mit der Verwalterin durchzuführen. Nutzen Sie die Jahresabrechnung der Hausverwaltung als Grundlage für die Liegenschaftssteuererklärung (abzugsfahige Unterhalts- und Verwaltungskosten nach kantonalem Steuerrecht: ZH StG § 29, BE StG Art. 26, GR StG Art. 34).
Schritt 10 — Energetische Sanierungsplanung integrieren: Beauftragen Sie die Hausverwaltung mit der Erstellung eines Sanierungsfahrplans (GEAK, Gebäude-Energieausweis der Kantone). So können Fördergelder (Bundesförderprogramm Gebaudesanierung, kantonale Energieförderprogramme) rechtzeitig beantragt werden.
Schritt 11 — Handwerkerliste und lokale Partner übergeben: Stellen Sie der Hausverwaltung eine Liste der bevorzugten lokalen Handwerker und Fachspezialisten bereit (Elektriker, Sanitär, Schreiner, Maurer, Hauswart). Eine bewaehlrte Handwerkerliste spart Zeit, reduziert Kosten und verbessert die Qualität des Unterhalts.
Rechtliche Anforderungen für Hausverwaltungsauftrag Schweiz (OR Art. 394; ZGB Art. 712q ff.)
Der Hausverwaltungsauftrag in der Schweiz unterliegt mehreren zwingenden Rechtsvorschriften aus OR, ZGB, DSG und kantonalem Recht.
Auftragsrecht (OR Art. 394-406): Hausverwaltungsauftrag ist Auftragsvertrag. Sorgfaltspflicht (OR Art. 398): Die Hausverwaltung handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beauftragten; Weisungspflicht: Hausverwaltung befolgt Weisungen der Eigentümerin; Rechenschaftspflicht (OR Art. 400): jährliche vollständige Abrechnung und Berichterstattung; Herausgabepflicht (OR Art. 400 Abs. 1): sämtliche durch die Beauftragung erhaltenen Werte sind herauszugeben; Jederzeitige Kündigung (OR Art. 404): beide Parteien können jederzeit kündigen.
Stockwerkeigentumsrecht (ZGB Art. 712q-712s): StWE-Verwalterin wird durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung bestellt (ZGB Art. 712q). Aufgaben kraft Gesetzes: Vollzug der Versammlungsbeschlüsse, Vertretung nach aussen, Einberufung der Jahresversammlung, Erneuerungsfonds. Abberufung: durch Versammlungsbeschluss moglich (ZGB Art. 712s), bei wichtigen Gründen auch durch das Gericht.
Datenschutzgesetz DSG (SR 235.1, in Kraft 01.09.2023): Hausverwaltung als Datenbearbeiterin im Auftrag der Eigentümerin gemäss DSG Art. 9 (Auftragsbearbeitung). Datenschutzklausel im Verwaltungsvertrag obligatorisch.
Mietrecht (OR Art. 253-274g): Hausverwaltung als Vertreterin der Eigentümerin unterliegt allen mietrechtlichen Pflichten (Nebenkostenabrechnung OR Art. 257b, Kaution OR Art. 257e, Kündigungsfristen OR Art. 266a ff.). Verletzungen der Hausverwaltung begründen Haftung der Eigentümerin nach OR Art. 101.
Mehrwertsteuer (MWSTG): Verwaltungshonorare sind MwSt-pflichtig (8.1% ab 2024). Ausnahmen: reine Mietverwaltung ausschliesslich von steuerbefreiten Objekten.
Haftpflicht: Professionelle Hausverwaltungen sollten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. SVIT empfiehlt Mindestdeckung von Fr. 1'000'000 pro Schadenfall. Im Verwaltungsvertrag sollte die Versicherungspflicht erwähnt werden.
Kantonales Maklerrecht: Einzelne Kantone haben kantonale Vorschriften für die Immobilienverwaltung und -vermittlung; bei Unsicherheiten das kantonale Volkswirtschaftsdepartement oder das Grundbuchamt konsultieren.
Geldwäscherei (GwG, SR 955.0): Hausverwaltungen, die Mietgelder und Treuhandkonten für Dritte führen, können als Finanzintermediäre nach GwG qualifiziert sein. KYC-Pflichten (Know-your-Customer) gegenüber Mietenden und dem Auftraggeber sind zu beachten. Die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei, fedpol) ist zuständig für Verdachtsmeldungen.
Energierecht (CO2-Gesetz SR 641.71, UVEK-Klimastrategie 2050): Hausverwaltungen koordinieren zunehmend energetische Sanierungen (Waermepumpeneinbau, MINERGIE-Sanierung, Solaranlage). Fördergesuche beim Bundesamt für Energie (SFOE) oder bei kantonalen Förderagenturen (z.B. Energie Zürich, Energiefachstelle BE) werden von der Hausverwaltung im Auftrag der Eigentümerin gestellt.
Häufige Fehler bei Ihrem Hausverwaltungsauftrag Schweiz (OR Art. 394; ZGB Art. 712q ff.)
Bei der Ausgestaltung und Durchführung von Hausverwaltungsaufträgen in der Schweiz treten folgende typische Fehler auf.
Fehler 1 — Aufgabenumfang zu vage. Fehlt eine klare Liste der Verwaltungsaufgaben, entstehen später Streitigkeiten uber den Leistungsinhalt. Ist die Begleitung von Mietstreitigkeitsverfahren beim Mietgericht des Kantons im Honorar enthalten? Ist die Ernevermietung inbegriffen?
Fehler 2 — StWE-Spezialanforderungen ignoriert. Hausverwaltungsvertrage für StWE-Gemeinschaften müssen die Pflichten gemäss ZGB Art. 712q-712s abdecken. Kein Standard-Mietverwaltungsvertrag genügt für StWE-Mandate ohne Anpassungen.
Fehler 3 — Keine Übergaberegelung. Was passiert bei Verwalterwechsel? Schlussel, Kautionen, Bankzugänge und Mietakten müssen vollständig übergeben werden. Ohne explizite Übergabeklausel entstehen Konflikte.
Fehler 4 — Kompetenzgrenze fehlt. Ohne Kompetenzgrenze sind alle Ausgaben der Hausverwaltung potenziell streitig. Eine klare Regelung (z.B. bis Fr. 3'000 selbständig) schützt alle Beteiligten.
Fehler 5 — DSG-Datenschutz nicht geregelt. Seit 01.09.2023 ist das revidierte DSG in Kraft. Verwaltungsvertrage ohne DSG-Datenschutzklausel sind nicht rechtskonform.
Fehler 6 — Honorar ohne MwSt-Klarstellung. Ist die Jahrespauschale inkl. oder exkl. MwSt? Unklarheiten führen zu Abrechnungsstreitigkeiten. Stets explizit angeben.
Fehler 7 — Keine Berufshaftpflicht geprüft. Wenn die Hausverwaltung durch Fehler (falsche Nebenkostenabrechnung, verpasste Kündigungsfristen) Schaden verursacht, muss dieser durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein. Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung vor Vertragsabschluss einholen.
Fehler 8 — Kein Energiesanierungsplan integriert. Altere Liegenschaften benötigen einen Sanierungsfahrplan, um CO2-Gesetz-Anforderungen und kantonale Energiegesetze einzuhalten. Ohne GEAK und Sanierungsplanung riskieren Eigentümerinnen Strafzahlungen oder höhe Betriebskosten.
Fehler 9 — Unklarheit bei Bankkontozugang. Ohne explizite Regelung, wer auf das Verwaltungs-Treuhandkonto zugreifen darf, sind Missbrauchsrisiken hoch. Stets präzise regeln: Hausverwaltung hat Kontovollmacht nur für operative Zahlungen; grössere Ausgaben erfordern Eigentümer-Genehmigung.
Fehler 10 — Keine Regelung für Verwaltungswechsel. Fehlt eine Übergabeklausel, entstehen bei Verwalterwechsel Konflikte über Mietakten, Schlussel, Kautionsdepots und Bankzugänge. Stets eine explizite 30-Tages-Übergabefrist (OR Art. 400) im Vertrag verankern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 398CH official
- OR Art. 397CH official
- OR Art. 400CH official
- OR Art. 404CH official
- OR Art. 257bCH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 253CH official
- OR Art. 266aCH official
- OR Art. 101CH official
- ZGB Art. 712qCH official
- ZGB Art. 712nCH official
- ZGB Art. 712mCH official
- ZGB Art. 712sCH official
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Die Kosten eines Hausverwaltungsauftrags in der Schweiz variieren je nach Liegenschaftstyp und Leistungsumfang: Bei Mietliegenschaften (Mehrfamilienhaus) beträgt das Honorar praxisüblich 4-6% des jährlichen Brutto-Mietertrags. Bei StWE-Gemeinschaften wird oft eine Jahrespauschale von Fr. 300-600 pro Einheit verrechnet. Sonderleistungen wie Mietersuche (ca. 1 Monatsmiete), Renovationsbegleitung (Fr. 120-180/Stunde) und Mietrechtsberatung (Fr. 150-200/Stunde) werden zusätzlich verrechnet. Alle Honorare verstehen sich exkl. MwSt (8.1% ab 2024). SVIT-Mitglieder sind an das SVIT-Standesrecht gebunden.
Die Abberufung einer StWE-Verwalterin erfolgt gemäss ZGB Art. 712s durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abberufung auch durch das kantonale Zivilgericht auf Klage eines Eigentümers erfolgen. Als wichtige Gründe gelten schwerwiegende Pflichtverletzungen, Interessenkonflikte oder dauernde Unfähigkeit. Die abberufene Verwalterin muss sämtliche Unterlagen, Schlussel und Bankzugänge gemäss OR Art. 400 herausgeben. Ein neuer Verwaltungsvertrag muss gleichzeitig mit der Abberufung vorbereitet werden.
Eine professionelle Hausverwaltung in der Schweiz sollte Folgendes mitbringen: SVIT-Mitgliedschaft (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft) mit Einhaltung des SVIT-Standesrechts; qualifizierte Mitarbeiterinnen mit eidg. Fachausweis Immobilienbewirtschaftung oder eidg. Diplom Immobilientreuhander; Berufshaftpflichtversicherung (Mindestdeckung Fr. 1'000'000); professionelle Verwaltungssoftware (W&W RIMO, ImmoTop2, AbacusImmo); Erfahrung mit dem konkreten Liegenschaftstyp (Wohn-MFH, StWE, Gewerbe); lokale Marktkenntnisse und Handwerkerbeziehungen; aktuelles Wissen zu Mietrecht, DSG und ZGB.
Die Begriffe Hausverwaltung und Liegenschaftsverwaltung werden in der Schweiz oft synonym verwendet. Beide bezeichnen professionelle Dienstleister, die Gebäude und Liegenschaften im Auftrag von Eigentümerinen oder STWEGs nach OR Art. 394 ff. bewirtschaften. In der Praxis bezeichnet Liegenschaftsverwaltung eher die umfassende kaufmännische und technische Verwaltung eines Liegenschaftsportfolios (mehrere Objekte); Hausverwaltung (oder Gebaeuderverwaltung) fokussiert häufig auf ein einzelnes Gebäude mit technischem Schwerpunkt (Hauswartsleitung, Unterhalt, StWE). Bei Stockwerkeigentumsgemeinschaften spricht man spezifisch von StWE-Verwaltung gemäss ZGB Art. 712q.
Gemäss OR Art. 404 kann der Auftrag (Hausverwaltungsauftrag) von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Eine Kündigung zur Unzeit — z.B. mitten in einer laufenden Sanierung oder kurz vor der Jahresabrechnung — verpflichtet die kündigende Partei zum Schadenersatz für den daraus entstehenden Schaden. Praxisueblich enthalten Hausverwaltungsvertrage Kündigungsfristen (3-6 Monate per Jahresende), um eine geordnete Übergabe zu gewährleisten. Bei wichtigen Gründen — z.B. schwerwiegende Pflichtverletzung der Hausverwaltung — ist eine ausserordentliche fristlose Kündigung möglich.
Beim Hausverwaltungsauftrag für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWE) ist die Führung des Erneuerungsfonds eine gesetzliche Aufgabe der Verwalterin gemäss ZGB Art. 712m und Art. 712q. Der Erneuerungsfonds muss auf einem separaten Bankkonto der STWEG geführt werden — getrennt vom Verwaltungskonto. Die Jahreseinlage wird von der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen (Empfehlung HEV Schweiz und SVIT: 0.5-1% des Gebäudewerts). Die Hausverwalterin legt an der Jahresversammlung vollständig Rechnung über den Erneuerungsfonds ab. Der Hausverwaltungsauftrag sollte die Kompetenzgrenze für Entnahmen aus dem Erneuerungsfonds und das Verfahren bei Grosssanierungen explizit regeln.
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