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Altlasten-Erklarung Schweiz (Offenlegung belasteter Standorte)

Altlasten-Erklarung Schweiz (Contaminated Site Disclosure)

Altlasten-Erklärung

ALTLASTEN-ERKLAERUNG (OFFENLEGUNG BELASTETER STANDORTE)

gemäss Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Art. 32c-32e, Altlastenverordnung (AltlV, SR 814.680) und kantonalem Altlastenkataster (KaBA)

1. Erklaerer

Erklaerer (Eigentümer / Verkäufer): [Erklaerer Name] [Erklaerer Adresse]

2. Betroffene Liegenschaft

Grundbuch-Gemeinde: [Grundbuch Gemeinde] Parzellennummer (Kat.-Nr.): [Parzellen Nummer] Adresse: [Liegenschaft Adresse] Frueherefruehere Nutzung: [Frueher Nutzung]

3. Altlastensituation

3.1 Status im kantonalen Altlastenkataster (KaBA): [Kaba Status] 3.2 Bekannte Schadstoffe oder Kontaminationen: [Bekannte Schadstoffe] 3.3 Status der Altlastenuntersuchung: [Untersuchungs Status]

3.4 Sanierungspflicht nach USG Art. 32c: Sanierungspflichtig ist, wer einen Standort durch Ablagerung von Abfällen oder durch andere Einwirkungen belastet hat (USG Art. 32d Abs. 1). Der Käuferin einer belasteten Liegenschaft kann unter Umständen sanierungspflichtig werden, wenn er die Kontamination verursacht oder durch Unterlassen erhört hat (USG Art. 32d Abs. 2). 3.5 Der Erklaerer bestätigt, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig sind. Für verschwiegene bekannte Altlasten kann der Erklaerer zivilrechtlich nach OR Art. 197 ff. und verwaltungsrechtlich nach USG Art. 32d haftbar gemacht werden.

4. Datum und Unterzeichnung

Datum der Erklärung: [Erklaerungsdatum] Grundlage: KaBA-Abfrage beim kantonalen Umweltamt, Untersuchungsberichte und Grundbuchauszug per [Erklaerungsdatum].

Erklaerer (Eigentümer / Verkäufer)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Altlasten-Erklarung Schweiz (Offenlegung belasteter Standorte)?

Die Altlasten-Erklarung (Offenlegung belasteter Standorte) ist ein in der Schweiz nach Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Art. 32c-32e geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Altlasten im Sinne der AltlV sind Standorte, bei denen Abfälle abgelagert wurden oder schädliche Einwirkungen auf die Umwelt ausgeübt wurden und bei denen eine nachteilige Beeinflussung der Umwelt (Boden, Wasser, Luft) nicht auszuschliessen ist. Der kantonale Altlastenkataster (KaBA) erfasst alle bekannten belasteten Standorte in der Schweiz; er ist das zentrale Register der Kantone für belastete Böden und wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Bern koordiniert und in der nationalen Bodendatenbank (NABODAT) zusammengeführt.

Artikeld 32c USG (Belastete Standorte) bestimmt, wer diese Standorte zu erfassen, zu untersuchen und wenn nötig zu sanieren hat. Art. 32d USG regelt die Sanierungspflicht und die Kostentragung: Sanierungspflichtig ist, wer einen Standort durch die Ablagerung von Abfällen oder durch andere Einwirkungen verursacht hat (Verursacherprinzip); die Sanierungskosten tragen der Inhaber des Standorts und der Verursacher nach Massgabe ihrer Verursachung. Bei einem Liegenschaftsverkauf kann der Käuferin der belasteten Liegenschaft unter bestimmten Umständen ebenfalls sanierungspflichtig werden (USG Art. 32d Abs. 2: Wer einen belasteten Standort erbt, kauft oder übernimmt, haftet subsidiaar).

Die AltlV regelt die Untersuchungsstadien von belasteten Standorten: die historische Untersuchung (AltlV Art. 5-6), die technische Untersuchung als Voruntersuchung (AltlV Art. 7-10), die Detailuntersuchung (AltlV Art. 11-14) und das Überwachungskonzept. Die wichtigsten Schadstoffe nach AltlV Anhang 1 sind Mineraloelkohlenwasserstoffe (MKW), aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol), chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW wie Tetrachlorethen TCE, Trichlorethan TCA), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), polychlorierte Biphenyle (PCB), Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, Zink, Kupfer) und Asbest.

Das BAFU in Bern als Bundesbehörde überwacht die Altlastenbewirtschaftung auf Bundesebene und gibt technische Vollzugshilfen heraus. Die kantonalen Umweltämter (z.B. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL in Zürich, Amt für Umwelt AfU in Bern) führen die KaBA und vollziehen die AltlV auf Kantonsebene.

In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

Wann brauchen Sie Altlasten-Erklarung Schweiz (Offenlegung belasteter Standorte)?

Die Altlasten-Erklärung in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt.

Erste Situation — Liegenschaftsverkauf, insbesondere ehemaliger Industrie- und Gewerbestandorte: Vor dem notariellen Beurkundungstermin eines Liegenschaftskaufvertrags (OR Art. 216) muss der Verkäufer den Käuferin über bekannte Altlasten informieren. Bei ehemaligen Tankstellen, Chemielagerstätten, Drycleaning-Betrieben, Gärtnereien (Pestizidbelastung), alten Fabrikgelaenden und Deponien ist eine Altlasten-Erklärung unentbehrlich. Der Notar ist verpflichtet, den KaBA-Status der Liegenschaft zu prüfen und im Kaufvertrag zu erwähnen.

Zweite Situation — KaBA-Abfrage vor dem Liegenschaftskauf (Due Diligence): Käuferin und ihre Anwaeeltin prüfen im Rahmen der Due Diligence vor dem Kaufvertrag den KaBA-Status der Liegenschaft. Jeder Käuferin sollte die KaBA-Abfrage beim zuständigen kantonalen Umweltamt durchführen oder durchführen lassen, bevor er eine Liegenschaft kauft — unabhängig davon, ob der Verkäufer eine Altlasten-Erklärung ausstellt.

Dritte Situation — Bankfinanzierung und Hypothek: Banken verlangen vor der Gewährung einer Hypothek häufig den Nachweis, dass die Liegenschaft nicht im KaBA eingetragen ist oder dass Sanierungsmassnahmen abgeschlossen sind. Eine Altlasten-Erklärung ist Bestandteil der Kreditunterlagen bei Hypothekarantraegen für altlastenverdächtige Liegenschaften.

Vierte Situation — Baubewilligung und Umnutzung: Bei Baubewilligungsantraegen für Umnutzungen (z.B. Industrieareal wird zu Wohngebiet) verlangen kantonale Bauämter häufig eine Altlastenuntersuchung gemäss AltlV als Beilage zum Baubewilligungsgesuch. Erst nach Abschluss der Sanierung oder nach Nachweis der Sanierungsfreiheit wird die Baubewilligung erteilt.

Fünfte Situation — Erbschaft belasteter Liegenschaften: Im Erbfall müssen die Erben den Altlastenstatus der geerbten Liegenschaften kennen, da sie in die Sanierungspflicht des Erblassers eintreten können (USG Art. 32d Abs. 2). Eine Altlasten-Erklärung als Teil der Nachlassdokumentation schützt die Erben vor unerwarteten Sanierungskosten.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

Was gehört in Ihr Altlasten-Erklarung Schweiz (Offenlegung belasteter Standorte)?

Eine vollständige Altlasten-Erklärung in der Schweiz nach USG Art. 32c-32e und AltlV muss folgende Kernelemente enthalten.

Identifikation der Liegenschaft und des Erklärers: Vollständige Personalien des Eigentümers oder Verkäufers (Name, Adresse, UID bei Firmen). Präzise Identifikation der Liegenschaft: Grundbuch-Gemeinde, Parzellennummer, Adresse und Art der früheren Nutzungen, die zu Altlasten geführt haben könnten (historische Untersuchung gemäss AltlV Art. 5-6).

KaBA-Status (Kantonaler Altlastenkataster): Ergebnis der KaBA-Abfrage beim zuständigen kantonalen Umweltamt: Ist die Liegenschaft im KaBA eingetragen? Wenn ja: Handelt es sich um einen Standort mit Ueberwachungsbedarf, Sanierungsbedarf oder ist der Standort bereits saniert und aus dem KaBA entlassen? Der KaBA-Eintrag ist öffentlich zugänglich (kantonale GEODATEN-Portale).

Bekannte Schadstoffe: Angabe aller bekannten Schadstoffe und Kontaminationen gemäss AltlV Anhang 1: Mineraloelkohlenwasserstoffe (MKW), BTEX, CKW, PAK, PCB, Schwermetalle, Asbest. Quelle der Information: historische Nutzungen, Bodenuntersuchungsberichte, Grundwassermessungen.

Untersuchungsstatus nach AltlV: Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Historische Untersuchung (AltlV Art. 5-6); Voruntersuchung (AltlV Art. 7-10, Bodenprobenahmen, Grundwasseruntersuchungen); Detailuntersuchung (AltlV Art. 11-14, umfassende Schadstoffkartierung); Sanierungsprojekt (genehmigt oder in Ausführung); Überwachungskonzept (laufende Grundwasserproben). Zuständige kantonale Umweltämter begleiten diese Untersuchungen (AWEL ZH, AfU BE, AUE BS, AFU AG usw.).

Haftung bei verschwiegenen Altlasten: Verschweigt der Verkäufer bekannte Altlasten, haftet er nach OR Art. 197 ff. (Gewährleistung) und nach USG Art. 32d (Sanierungspflicht). Der Käuferin kann Wandelung, Minderung oder Schadenersatz verlangen. forms-legal.com stellt diese Altlasten-Erklärung Schweiz als praxisgerechtes Muster für die Offenlegung bereit.

Sanierungspflicht nach USG Art. 32d: Sanierungspflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Kontamination; bei Liegenschaften kann dies der frueherefruehere Eigentümer oder Betreiber des belastenden Betriebs sein. Der aktuelle Eigentümer und der Käuferin können ebenfalls sanierungspflichtig werden, wenn sie Altlasten durch Nutzungsänderungen erhöhen oder wenn sie vom kantonalen Umweltamt zur Sanierung verpflichtet werden (USG Art. 32d Abs. 2).

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Altlasten-Erklarung Schweiz (Offenlegung belasteter Standorte) aus

Das Ausfüllen der Altlasten-Erklärung Schweiz erfordert die Beschaffung kantonaler Kataster-Informationen.

Schritt 1 — KaBA-Abfrage durchführen: Fordern Sie beim zuständigen kantonalen Umweltamt (z.B. AWEL ZH auf maps.zh.ch, AfU BE auf map.geo.be.ch) oder über den OEREB-Kataster (oereb-kataster.ch) einen KaBA-Auszug an. Die meisten Kantone bieten eine Online-Karte des Altlastenkatasters an; der formliche KaBA-Auszug muss beim Umweltamt beantragt werden.

Schritt 2 — Historische Nutzungen recherchieren: Beschreiben Sie alle früheren Nutzungen der Liegenschaft, die potentiell altlastenrelevant sind: Tankstellen, Chemielagerstätten, Gärtnereien, Reinigungs- und Wäschereianlagen (CKW), Drycleaning, Metallindustrie (Schwermetalle), Abfalllagerung, Altdeponien. Quellen: Grundbuchhistorie, Luftbildarchiv swisstopo, kommunale Bauverwaltungsakten, Baugenehmigungsarchive.

Schritt 3 — Bodenuntersuchungsberichte prüfen: Wenn fuehere Untersuchungen vorliegen (Voruntersuchungsberichte, Bodenprobenahmen), sind die wichtigsten Ergebnisse (Schadstoffkonzentrationen, betroffene Flächen und Tiefen) in der Erklärung zusammenzufassen.

Schritt 4 — Erklärung aufsetzen und unterzeichnen: Grundsaetzliche Angaben zu Eigentümer, Liegenschaft, KaBA-Status, bekannte Schadstoffe und Untersuchungsstatus vollständig und wahrheitsgemaeß eintragen. Erklärung mit Datum unterzeichnen; bei mehreren Eigentümern unterzeichnen alle.

Schritt 5 — Aushondigung an Käuferin, Notar und Bank: Die Altlasten-Erklärung wird dem Käuferin vor der notariellen Beurkundung ausgehändigt, dem Notar als Grundlage für den Kaufvertrag zur Verfügung gestellt und der finanzierenden Bank im Rahmen der Hypothekarunterlagen eingereicht.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Altlasten-Erklarung Schweiz (Offenlegung belasteter Standorte)

Häufige Fehler bei der Altlasten-Erklärung Liegenschaft in der Schweiz führen zu Haftungsrisiken und unerwarteten Sanierungskosten.

Fehler 1 — KaBA nicht abgefragt: Ohne aktuelle KaBA-Abfrage kann der Eigentümer nicht wissen, ob die Liegenschaft im kantonalen Altlastenkataster eingetragen ist. Korrekte Vorgehensweise: KaBA-Abfrage beim zuständigen kantonalen Umweltamt vor Abgabe der Erklärung einholen.

Fehler 2 — Historische Nutzungen nicht recherchiert: Ehemalige Nutzungen wie Tankstellen (1950er-1980er Jahre) oder Trockenwäsche-Betriebe (CKW-Einsatz) sind typische Altlastenverursacher, werden aber bei der Erklärung oft vergessen. Korrekte Vorgehensweise: Grundbuchhistorie, Luftbildarchiv swisstopo und kommunale Baugenehmigungsarchive prüfen.

Fehler 3 — Schadstoffe nur pauschal angegeben: Eine Erklärung wie kaum altlastenfrei ohne konkrete Schadstoffangaben schützt den Verkäufer nicht. Korrekte Vorgehensweise: Konkret bekannte Schadstoffe (MKW, BTEX, CKW usw.) und Herkunft der Information (Bodenuntersuchungsbericht) angeben.

Fehler 4 — Sanierungspflicht des Käufers unterschätzt: Käuferin unterschätzen häufig, dass sie bei Nutzungsänderungen (Gewerbeareal wird zu Wohnzone) selbst sanierungspflichtig werden können (USG Art. 32d Abs. 2). Korrekte Vorgehensweise: Vor dem Kauf einer potentiell altlastenbelasteten Liegenschaft Rechtsberatung einholen und Kaufpreisanpassung für Sanierungskosten verhandeln.

Fehler 5 — Erklärung nicht aktualisiert: Eine veraltete Erklärung (ohne aktuellen KaBA-Stand) hat keinen rechtlichen Schutzwert. Korrekte Vorgehensweise: Erklärung auf Basis des KaBA-Auszugs vom Datum des Kaufvertrags ausstellen.

Fehler 6 — Asbest nicht berücksichtigt: In Gebäuden, die vor 1990 errichtet wurden, können asbesthaltige Materialien vorhanden sein (Faserzementplatten, Bodenkleber, Dichtungsschnuere). Asbest ist nach Suva-Richtlinie 67001 und Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV, SR 814.81) sorgfältig zu bearbeiten. Korrekte Vorgehensweise: Asbestvoruntersuchung durch zertifiziertes Unternehmen vor der Erklärung einholen.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 216CH official
  2. OR Art. 197CH official
  3. OR Art. 11CH official
  4. OR Art. 205CH official
  5. OR Art. 199CH official
  6. OR Art. 203CH official
  7. Art. 18 ORCH official
  8. Art. 335c ORCH official
  9. Art. 8 ZGBCH official
  10. Art. 657 ZGBCH official
  11. Art. 512 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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