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Dienstbarkeitsvertrag Schweiz (Grunddienstbarkeit / Personaldienstbarkeit)

Dienstbarkeitsvertrag Schweiz

DIENSTBARKEITSVERTRAG

gemäss ZGB Art. 730-792 | Öffentliche Beurkundung und Grundbucheintragung nach ZGB Art. 731 und GBV

1. PARTEIEN

BERECHTIGTER (Eigentümer herrschendes Grundstück): [Berechtigter Name] [Berechtigter Adresse] Herr. Grundstück: [Herrschendes Grundstueck]

BELASTETER (Eigentümer dienendes Grundstück): [Belasteter Name] [Belasteter Adresse] Dien. Grundstück: [Diendes Grundstueck]

2. DIENSTBARKEIT

2.1

Art der Dienstbarkeit: [Dienstbarkeit Art]

2.2

Inhalt und Umfang: [Dienstbarkeit Inhalt]

2.3

Entschädigung: [Entschaedigung]

2.4

Unterhaltspflicht: [Unterhalt]

3. GRUNDBUCHEINTRAGUNG (ZWINGEND)

Die Dienstbarkeit entsteht erst mit der Eintragung im Grundbuch gemäss ZGB Art. 731. Die Parteien beauftragen den beurkundenden Notar [Notar Name], die Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt [Grundbuchamt] einzureichen.

4. ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG

Beurkundet am [Beurkundungs Datum] durch [Notar Name].

5. UNTERSCHRIFTEN

Berechtigter (herrschendes Grundstück)

[Berechtigter Name]

Belasteter (dienendes Grundstück)

[Belasteter Name]

Beurkundender Notar

[Notar Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Dienstbarkeitsvertrag Schweiz (Grunddienstbarkeit / Personaldienstbarkeit)?

Der Dienstbarkeitsvertrag (Grunddienstbarkeit / Personaldienstbarkeit) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 730-792 (Dienstbarkeiten) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Das schweizerische Recht unterscheidet zwei Hauptkategorien: Grunddienstbarkeiten (ZGB Art. 730-744), bei denen das Recht dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden Grundstücks zusteht, und Personaldienstbarkeiten (ZGB Art. 745-781), bei denen das Recht einer bestimmten Person zugeordnet ist. Zur letzteren Gruppe gehören Nutzniessung (ZGB Art. 745-775) und Wohnrecht (ZGB Art. 776-778) als die wichtigsten Formen.

Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist in der Regel entweder eine Duldungspflicht (der belastete Eigentümer muss etwas dulden, z.B. die Durchfahrt) oder eine Unterlassungspflicht (er darf etwas nicht tun, z.B. kein Gebäude über einer bestimmten Höhe errichten). Eine Verpflichtung zu positivem Tun kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Inhalt einer Dienstbarkeit sein (ZGB Art. 730 Abs. 2 – nur Nebenbestimmung).

Der Dienstbarkeitsvertrag hält fest, welches Grundstück (Parzellennummer, Grundbuchgemeinde) zu wessen Gunsten belastet wird, welchen Inhalt die Dienstbarkeit hat und – soweit vereinbart – welche Entschädigung der Berechtigte dem Belasteten zahlt.

Der Dienstbarkeitsvertrag (auch: Servitutsvertrag) ist in der Schweiz die öffentlich beurkundete Vereinbarung, durch die ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück (dem dienenden Grundstück) begründet wird. Rechtsgrundlage bilden ZGB Art. 730-792, die das gesamte Recht der Dienstbarkeiten kodifizieren. Die Eintragung im Grundbuch ist konstitutiv: Ohne Grundbucheintragung entsteht keine Dienstbarkeit (ZGB Art. 731 Abs. 1).

Der Dienstbarkeitsvertrag Schweiz hat dingliche Wirkung: Die Dienstbarkeit haftet am Grundstück und geht mit jedem Eigentumswechsel automatisch auf den neuen Eigentümer über, ohne dass es einer besonderen Übertragungshandlung bedarf. Das schweizerische Grundbuch nach ZGB Art. 731 Abs. 1 schützt den gutgläubigen Erwerber eines belasteten Grundstücks dadurch, dass nur tatsächlich eingetragene Dienstbarkeiten ihm entgegengehalten werden können.

Wann brauchen Sie Dienstbarkeitsvertrag Schweiz (Grunddienstbarkeit / Personaldienstbarkeit)?

Ein Dienstbarkeitsvertrag wird in der Schweiz in zahlreichen baurechtlichen und immobilienwirtschaftlichen Situationen benötigt:

**Wegrecht (ZGB Art. 740):** Der Eigentümer eines Grundstücks, das keinen direkten Zugang zur öffentlichen Strasse hat, braucht ein Wegrecht über das Nachbargrundstück. Dasselbe gilt für Fuss- und Fahrwegrechte zur Erschliessung von Bauparzellen.

**Fahrleistungsrecht / Leitungsrecht (ZGB Art. 740 ff.):** Energieversorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) benötigen Leitungsrechte, um Leitungen über fremde Grundstücke zu führen.

**Quellenrecht:** Der Eigentümer einer Quelle auf einem Nachbargrundstück kann ein Quellenrecht eintragen lassen, das ihm die Nutzung der Quelle dauerhaft sichert.

**Baurecht (ZGB Art. 779 ff.):** Das Baurecht erlaubt es dem Berechtigten, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Baurechtsverträge werden häufig bei Gewerbeliegenschaften, Einkaufszentren und sozialen Einrichtungen eingesetzt; das Baurecht kann für bis zu 100 Jahre bestellt werden.

**Nutzniessung (ZGB Art. 745 ff.):** Der Nutzniesser hat das Recht, ein fremdes Grundstück zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen. Typischer Anwendungsfall: Eltern übertragen die Liegenschaft auf die Kinder, behalten aber die Nutzniessung auf Lebzeiten.

**Wohnrecht (ZGB Art. 776 ff.):** Der Wohnrechtsberechtigte darf das Grundstück (oder Teile davon) bewohnen, kann es aber nicht vermieten. Wohnrechte werden oft als Absicherung älterer Menschen eingesetzt, wenn diese ihre Liegenschaft frühzeitig übertragen.

Was gehört in Ihr Dienstbarkeitsvertrag Schweiz (Grunddienstbarkeit / Personaldienstbarkeit)?

Der Dienstbarkeitsvertrag enthält folgende wesentliche Bestandteile:

**Berechtigter (Dienstbarkeitsberechtigter):** Name, Adresse. Bei Grunddienstbarkeiten ist dies der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks (Parzellennummer angeben). Bei Personaldienstbarkeiten (Nutzniessung, Wohnrecht) ist es eine namentlich bestimmte Person.

**Belasteter (Dienstbarkeitsverpflichteter):** Name, Adresse des Eigentümers des dienenden Grundstücks. Er duldet das Recht des Berechtigten und ist durch ZGB Art. 737 verpflichtet, die Ausübung nicht zu erschweren.

**Herrschendes Grundstück (bei Grunddienstbarkeit):** Parzellennummer, Grundbuchgemeinde. Dieses Grundstück profitiert von der Dienstbarkeit; jeder künftige Eigentümer ist automatisch Dienstbarkeitsberechtigter.

**Dienendes Grundstück:** Parzellennummer, Grundbuchgemeinde. Dieses Grundstück ist mit der Dienstbarkeit belastet; die Belastung geht auf jeden Rechtsnachfolger über (dingliche Wirkung).

**Inhalt der Dienstbarkeit:** Präzise Beschreibung des eingeräumten Rechts (z.B. Art des Wegrechts: Fussgänger/Fahrzeuge bis X Tonnen, Nutzungszeiten, Breite des Wegs in Metern). Ungenaue Formulierungen führen im Streitfall zu Auslegungsproblemen; Massstab ist gemäss ZGB Art. 738 das Bedürfnis des berechtigten Grundstücks.

**Entschädigung:** Einmalige Kapitalentschädigung oder wiederkehrender Jahreszins. Viele Dienstbarkeiten werden unentgeltlich eingetragen; bei wirtschaftlich wertvollen Rechten (z.B. Baurecht mit hohem Baurechtszins) ist die Entschädigungsregelung zentral.

**Unterhalt:** ZGB Art. 741 regelt die Unterhaltspflicht dispositiv: Beide Parteien können abweichendes vereinbaren. Üblicherweise trägt der Berechtigte (z.B. der Wegrechtsinhaber) die Kosten für den Unterhalt des Wegs, sofern er diesen allein nutzt.

**Laufzeit:** Grunddienstbarkeiten sind grundsätzlich unbefristet; sie erlöschen durch Löschung im Grundbuch, durch Untergang des herrschenden oder dienenden Grundstücks oder durch Ablauf einer vereinbarten Befristung. Personaldienstbarkeiten enden mit dem Tod der berechtigten Person (ZGB Art. 748 – Nutzniessung unvererblich).

**Notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung:** Ohne öffentliche Beurkundung und Grundbucheintragung entsteht keine Dienstbarkeit (ZGB Art. 731). Das Notariat meldet die Eintragung beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt vollzieht den Eintrag und bestätigt ihn.

Das Formular auf forms-legal.com führt Sie Schritt für Schritt durch alle Felder des Dienstbarkeitsvertrags und erzeugt einen Entwurf, den Ihr Notar direkt verwenden kann.

So füllen Sie Ihr Dienstbarkeitsvertrag Schweiz (Grunddienstbarkeit / Personaldienstbarkeit) aus

**Schritt 1 – Grundbuchauszüge einholen** Beschaffen Sie aktuelle Grundbuchauszüge für das herrschende und das dienende Grundstück. Diese belegen die aktuelle Eigentümerschaft, bestehende Belastungen und die exakten Parzellennummern.

**Schritt 2 – Art der Dienstbarkeit präzise wählen** Entscheiden Sie, ob eine Grunddienstbarkeit (Recht am Grundstück, geht auf Käufer über) oder eine Personaldienstbarkeit (Recht einer Person, z.B. Nutzniessung) eingetragen werden soll. Dies bestimmt die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen grundlegend.

**Schritt 3 – Inhalt der Dienstbarkeit genau beschreiben** Beschreiben Sie das eingeräumte Recht so präzise wie möglich: Welche Fläche, welche Nutzungsart, welche zeitlichen Einschränkungen, welche Fahrzeugklassen (bei Wegrechten). Unklare Formulierungen werden gemäss ZGB Art. 738 nach dem Bedürfnis des berechtigten Grundstücks ausgelegt – oft zum Nachteil des Belasteten.

**Schritt 4 – Entschädigung und Unterhalt regeln** Einigen Sie sich schriftlich auf eine einmalige Entschädigung oder einen jährlichen Zins. Halten Sie fest, wer den Unterhalt trägt und wie Streitigkeiten über Unterhaltsmassnahmen geregelt werden.

**Schritt 5 – Notariatstermin vereinbaren** Beauftragen Sie ein zugelassenes Notariat. Reichen Sie Grundbuchauszüge, Entwurf des Dienstbarkeitsvertrags (aus forms-legal.com), Ausweisdokumente beider Parteien und ggf. einen Situationsplan (für Wegrechte unerlässlich) vor dem Termin ein.

**Schritt 6 – Öffentliche Beurkundung und Grundbuchanmeldung** Beide Parteien unterzeichnen vor dem Notar. Das Notariat meldet die Eintragung beim Grundbuchamt an. Das Grundbuchamt trägt die Dienstbarkeit ein und bestätigt dies schriftlich (Grundbuchauszug mit eingetragener Dienstbarkeit).

**Schritt 7 – Dienstbarkeit im Grundbuchauszug überprüfen** Überprüfen Sie nach Eintragung den neuen Grundbuchauszug auf Korrektheit (Art der Dienstbarkeit, herrschendes und dienendes Grundstück, Inhalt). Fehler müssen sofort beim Grundbuchamt gerügt werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Dienstbarkeitsvertrag Schweiz (Grunddienstbarkeit / Personaldienstbarkeit)

**Fehler 1 – Inhalt der Dienstbarkeit zu vage formuliert** Formulierungen wie «Wegrecht» ohne Angabe von Breite, Nutzungsart und Zeiten führen zu Dauerkonflikten. Das Grundbuchamt trägt nur das ein, was beurkundet wurde; was nicht beurkundet ist, existiert rechtlich nicht.

**Fehler 2 – Herrschendes und dienendes Grundstück verwechselt** Bei der Eintragung im Grundbuch wird einmal die Belastung auf dem dienenden Grundstück und einmal das Recht auf dem herrschenden Grundstück eingetragen. Ein Fehler hier (falsches herrschendes Grundstück) muss mit einem aufwändigen Berichtigungsverfahren korrigiert werden.

**Fehler 3 – Personaldienstbarkeit statt Grunddienstbarkeit gewählt** Ein Wohnrecht, das dem Eigentümer persönlich und nicht dem Grundstück eingeräumt wird, erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Wer die Nutzung auch den Erben sichern will, muss eine Grunddienstbarkeit (Wohnrecht als beschränkte Grunddienstbarkeit) begründen, was jedoch im Schweizer Recht selten möglich ist.

**Fehler 4 – Unterhaltspflicht nicht geregelt** ZGB Art. 741 schreibt vor, dass der Berechtigte die Unterhaltspflicht trägt, wenn er allein nutzt. Wenn mehrere Parteien das Recht nutzen oder wenn besondere Unterhaltsmassnahmen nötig sind, muss die Regelung explizit im Vertrag stehen.

**Fehler 5 – Befristung vergessen oder falsch gesetzt** Grunddienstbarkeiten sind grundsätzlich unbefristet. Soll eine Dienstbarkeit nur für eine bestimmte Zeit bestehen (z.B. bis zum Bau der öffentlichen Erschliessungsstrasse), muss die Befristung klar und mit Auflösungsbedingung im Vertrag festgehalten werden.

**Fehler 6 – Situationsplan fehlt beim Wegrecht** Ohne Situationsplan (Katasterauszug mit eingezeichnetem Trassee) kann das Grundbuchamt ein Wegrecht nicht präzise eintragen. Beim Wegrecht ohne Katasterplan sind spätere Streitigkeiten über die genaue Lage des Wegs fast vorprogrammiert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 730CH official
  2. ZGB Art. 745CH official
  3. ZGB Art. 776CH official
  4. ZGB Art. 731CH official
  5. ZGB Art. 740CH official
  6. ZGB Art. 779CH official
  7. ZGB Art. 737CH official
  8. ZGB Art. 738CH official
  9. ZGB Art. 741CH official
  10. ZGB Art. 748CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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