Grundstückgewinnsteuer-Erklärung Schweiz
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER-ERKLÄRUNG
gemäss StHG Art. 12 und kantonalem Grundstückgewinnsteuergesetz (GGStG)
1. STEUERPFLICHTIGE PERSON (VERÄUSSERER)
Name / Firma: [Veraeusserer Name] Adresse / Sitz: [Veraeusserer Adresse] AHV-Nr. / UID: [Veraeusserer A H V] Kanton: [Kanton]
2. ANGABEN ZUM GRUNDSTÜCK
Adresse / Lage: [Grundstueck Adresse]
Grundstücknummer: [Grundstueck Nummer]
Art des Grundstücks: [Grundstueck Art]
3. ERWERB (KAUF / ERBFALL)
Datum des Erwerbs: [Erwerbs Datum]
Erwerbspreis: CHF [Erwerbs Preis]
Anrechenbare Aufwendungen (wertvermehrend): CHF [Anrechnungsfaehige Kosten]
4. VERÄUSSERUNG (VERKAUF)
Datum der Veräusserung: [Veraeusserungs Datum]
Veräusserungserlös: CHF [Veraeusserungs Preis]
Besitzdauer: [Besitzdauer] Jahre
5. STEUERBERECHNUNG
Berechneter Grundstückgewinn: CHF [Berechneter Gewinn] Der Steuersatz richtet sich nach dem kantonalen Grundstückgewinnsteuergesetz (GGStG) und der Besitzdauer gemäss StHG Art. 12. Bei längerer Besitzdauer gilt in den meisten Kantonen ein reduzierter Steuersatz.
6. ERKLÄRUNG DER STEUERPFLICHTIGEN PERSON
Die unterzeichnende Person bestätigt, dass sämtliche Angaben in dieser Grundstückgewinnsteuer-Erklärung vollständig und wahrheitsgemäss sind. Falsche Angaben können zu Nachsteuer und Strafsteuer führen.
Zuständige Steuerbehörde: [Steuerbehörde] Datum der Erklärung: [Erklaerungs Datum]
7. UNTERSCHRIFT
Veräusserer (steuerpflichtige Person)
[Veraeusserer Name]
Was ist Grundstückgewinnsteuer-Erklärung Schweiz?
Die Grundstückgewinnsteuer-Erklärung ist ein in der Schweiz nach StHG Art. 12 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Grundstückgewinnsteuer (GGSt) ist eine Objektsteuer: Sie trifft den Veräusserer unabhängig davon, ob er eine natürliche oder eine juristische Person ist, sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört. Liegt das Grundstück im Geschäftsvermögen, wird der Gewinn in den Kantonen mit monistischem System ebenfalls der GGSt unterworfen; in dualistischen Kantonen (u.a. ZH, BE, AG) fällt der Geschäftsgrundstückgewinn dagegen unter die allgemeine Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Gegenstand der Erklärung ist der Grundstückgewinn, der sich aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten ergibt. Zu den Anlagekosten zählen nach Art. 12 Abs. 1 StHG der ursprüngliche Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen, die den Grundstückswert dauerhaft erhöht haben – zum Beispiel Anbauten, Umbauten, Terrassierungen oder der Einbau einer Tiefgarage. Nicht abzugsfähig sind dagegen Unterhaltskosten, die lediglich den bestehenden Zustand erhalten.
Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Veräusserer. Bei Handänderungen zwischen Ehegatten oder bei Erbvorgängen sehen die meisten Kantone einen Steueraufschub vor (Art. 12 Abs. 3 StHG), sodass die Steuerpflicht erst beim nächsten entgeltlichen Übergang ausgelöst wird. Die Erklärung ist innerhalb der kantonal festgelegten Frist – häufig 30 bis 60 Tage nach der Handänderung – beim zuständigen Gemeindesteueramt oder der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Verspätete Einreichungen können Bussen und Verzugszinsen auslösen.
Die Grundstückgewinnsteuer-Erklärung Schweiz ist das amtliche Formular, mit dem Grundeigentümer den beim Verkauf einer Liegenschaft erzielten steuerpflichtigen Gewinn gegenüber der kantonalen Steuerbehörde deklarieren. Rechtsgrundlage bildet Art. 12 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14), das die Kantone verpflichtet, Grundstückgewinne zu besteuern, die kantonale Ausgestaltung jedoch weitgehend ihnen überlässt.
Wann brauchen Sie Grundstückgewinnsteuer-Erklärung Schweiz?
Die Pflicht zur Einreichung einer Grundstückgewinnsteuer-Erklärung entsteht immer dann, wenn das Eigentum an einem in der Schweiz gelegenen Grundstück entgeltlich übergeht. Erfasst sind neben dem klassischen Kaufvertrag auch folgende Vorgänge:
Schenkungen unter Lebenden (Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG): Obwohl keine Gegenleistung fliesst, gilt die Schenkung steuerrechtlich als Veräusserung. Als Veräusserungserlös wird der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Handänderung angesetzt. In vielen Kantonen wird die Steuer jedoch sofort erhoben; nur wenige gewähren auch hier einen Aufschub.
Erbvorbezüge und Erbteilungen: Überträgt ein Erbe ein Grundstück im Rahmen der Erbteilung auf sich selbst oder auf einen Miterben zu einem Preis, der vom Verkehrswert abweicht, kann dies zur Steuerauslösung führen.
Baurechtsverträge (Art. 779 ZGB): Werden Baurechte veräussert oder erlöschen sie und das Bauwerk fällt dem Grundeigentümer anheim, entsteht je nach Kanton eine GGSt-Pflicht.
Zwangsverwertungen: Auch bei Zwangsversteigerungen im Rahmen des Schuldbetreibungsrechts (SchKG) wird eine Handänderung vollzogen; die GGSt trifft den bisherigen Eigentümer auf den allfälligen Erlösüberschuss.
Keine GGSt fällt an bei den gesetzlich geregelten Aufschubtatbeständen: Handänderungen unter Ehegatten, Erbgänge (Erbschaft), Güterrechtliche Auseinandersetzungen sowie qualifizierte Umstrukturierungen gemäss Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301). Die entsprechende Aufschubberechnung ist in der Erklärung gesondert auszuweisen.
Was gehört in Ihr Grundstückgewinnsteuer-Erklärung Schweiz?
Eine vollständige Grundstückgewinnsteuer-Erklärung umfasst folgende Kernelemente:
**Identifikation der steuerpflichtigen Person:** Name, Adresse, AHV-Nummer (13-stellige Versichertennummer) sowie bei juristischen Personen die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss UIDG, SR 431.03). Bei Miteigentum ist für jeden Miteigentümer eine separate Erklärung einzureichen.
**Grundstückbeschrieb:** Grundbuchgemeinde, Parzellen- oder Grundstücknummer, Grundstücksart (Bauland, landwirtschaftliche Liegenschaft, Stockwerkeigentum, Gewerbeliegenschaft), Kantonsangabe. Bei Stockwerkeigentum ist zusätzlich die Wertquote anzugeben.
**Erwerbsdaten:** Datum und Rechtstitel des Erwerbs (Kauf, Erbgang, Schenkung), ursprünglicher Kaufpreis bzw. Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs, Notariats- und Grundbuchgebühren beim Erwerb.
**Anlagekosten (wertvermehrende Aufwendungen):** Sämtliche Investitionen, die den Grundstückswert dauerhaft gesteigert haben, mit Belegen (Werkverträge, Rechnungen, Quittungen). Beispiele: Neubau von Anbauten, Ausbau des Dachgeschosses, Einbau einer Photovoltaikanlage als wertsteigernde Massnahme, Erstellung eines Swimmingpools, Erschliessungskosten.
**Veräusserungsdaten:** Datum der Handänderung (Datum der öffentlichen Beurkundung), vereinbarter Kaufpreis, Nebenleistungen (z.B. übernommene Hypotheken, Sachleistungen), allfällige Abzüge (Maklerprovision, Inseratekosten soweit kantonal abzugsfähig).
**Gewinnberechnung:** Grundstückgewinn = Veräusserungserlös ./. Anlagekosten. Bei langen Besitzdauern gewähren die meisten Kantone einen Besitzdauerabzug (z.B. ZH: ab 5 Jahren 5 % pro weiteres Jahr, max. 70 %). Bei kurzen Besitzdauern (Spekulationsobjekte) wird teilweise ein Spekulationszuschlag erhoben.
**Besitzdauer:** Anzahl volle Jahre zwischen Erwerbs- und Veräusserungsdatum. Maßgebend ist das Datum der öffentlichen Beurkundung, nicht das Datum der Grundbucheintragung.
**Aufschubtatbestand:** Falls zutreffend, Angabe des Aufschubgrundes nach Art. 12 Abs. 3 StHG mit Belegen. forms-legal.com stellt ein vorausgefülltes Formular bereit, das die Berechnung des Besitzdauerabzugs automatisiert.
**Steuerbehörde:** Zuständig ist grundsätzlich das Steueramt der Gemeinde, in der das Grundstück liegt. In einigen Kantonen (z.B. GE, VS) ist die kantonale Steuerverwaltung direkt zuständig.
So füllen Sie Ihr Grundstückgewinnsteuer-Erklärung Schweiz aus
**Schritt 1 – Unterlagen zusammenstellen** Beschaffen Sie folgende Dokumente: öffentlich beurkundeter Kaufvertrag (Erwerb und Veräusserung), Grundbuchauszug, AHV-Ausweis, alle Rechnungen und Werkverträge für wertvermehrende Aufwendungen, Maklervollmacht und Abrechnung, Grundbuchauszug mit Parzellennummer, ggf. Stockwerkeigentumsreglement mit Wertquote.
**Schritt 2 – Kantonales Formular herunterladen** Jeder Kanton stellt ein eigenes Erklärungsformular bereit. Im Kanton Zürich finden Sie das Formular GGSt auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (www.zh.ch/steuern). Bern nutzt das Formular Steueramt Bern Art. 99 ff. StG BE. Genf verwendet das Formulaire LIPP.
**Schritt 3 – Personenangaben ausfüllen** Tragen Sie Name, Vorname, Adresse und AHV-Nummer des Veräusserers ein. Bei Ehepaaren mit gemeinschaftlichem Eigentum ist in der Regel eine gemeinsame Erklärung möglich; prüfen Sie die kantonalen Vorgaben.
**Schritt 4 – Grundstückdaten erfassen** Übertragen Sie Grundstücknummer, Gemeinde und Grundstücksart exakt aus dem Grundbuchauszug. Fehler bei der Parzellennummer führen zu Rückfragen und verzögern die Veranlagung.
**Schritt 5 – Anlagekosten belegen** Listen Sie jede wertvermehrende Aufwendung einzeln auf (Datum, Betrag, Leistungserbringer). Verwechseln Sie nicht Unterhalt (z.B. Malerarbeiten, Heizungsservice) und Wertvermehrung (z.B. Anbau, Ausbau). Nur Letzteres ist abzugsfähig.
**Schritt 6 – Gewinn berechnen und Besitzdauerabzug prüfen** Berechnen Sie den Rohgewinn und wenden Sie den kantonalen Besitzdauerabzug an. Reichen Sie die Erklärung fristgerecht ein – in den meisten Kantonen innert 30 Tagen nach Handänderung. Bei Fristversäumnis drohen Bussen gemäss kantonalem Steuerrecht.
Rechtliche Anforderungen für Grundstückgewinnsteuer-Erklärung Schweiz
Die Grundstückgewinnsteuer-Erklärung in der Schweiz stützt sich auf ein mehrstufiges Rechtssystem:
**Bundesrecht:** Art. 12 StHG (SR 642.14) verpflichtet die Kantone, Grundstückgewinne zu besteuern und harmonisiert die Grundzüge: Definition des Grundstückgewinns, abschliessende Liste der Aufschubtatbestände (Art. 12 Abs. 3 StHG), Mindestbesitzdauerabzüge. Art. 655 ZGB (SR 210) definiert den Grundstücksbegriff des Privatrechts, der steuerrechtlich übernommen wird.
**Kantonales Recht:** Jeder Kanton erlässt ein eigenes Grundstückgewinnsteuergesetz oder regelt die GGSt in seinem allgemeinen Steuergesetz. Monistische Kantone (z.B. ZH GGStG, BS GStG §§ 96-116) wenden die GGSt auf alle Grundstücke an, einschliesslich Geschäftsliegenschaften. Dualistische Kantone (z.B. BE SteG Art. 99 ff., AG StG §§ 92-113) trennen zwischen Privat- und Geschäftsvermögen.
**Verfahrensrecht:** Die Einreichungsfrist beträgt kantonal 30 bis 60 Tage nach Handänderung. Notare sind in mehreren Kantonen verpflichtet, die Steuerbehörde unmittelbar nach Beurkundung zu benachrichtigen (Meldepflicht). Der Steuerpflichtige haftet für die vollständige Deklaration; falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben (Art. 56 StHG – Steuerhinterziehung, Bussrahmen bis 300 % der hinterzogenen Steuer).
**Steueraufschub:** Art. 12 Abs. 3 StHG gewährt gesetzliche Aufschubansprüche. Kantonale Durchführungsgesetze konkretisieren die Verfahrensmodalitäten für den Nachweis des Aufschubtatbestandes.
Häufige Fehler bei Ihrem Grundstückgewinnsteuer-Erklärung Schweiz
**Fehler 1 – Unterhaltskosten als wertvermehrende Aufwendungen deklarieren** Malerarbeiten, Heizungsservice, Schimmelbeseitigung oder Reparaturen gelten als Unterhalt und sind nicht abzugsfähig. Nur Massnahmen, die den Grundstückswert dauerhaft steigern (z.B. Anbau, Solaranlage, Kellerausbau), mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
**Fehler 2 – Fristversäumnis** Die 30- oder 60-Tage-Frist läuft ab dem Datum der notariellen Beurkundung, nicht ab Grundbucheintrag. Versäumte Fristen führen zu automatischen Bussen und Verzugszinsen.
**Fehler 3 – Falsche Besitzdauerberechnung** Massgebend sind volle Jahre zwischen Erwerbsdatum und Veräusserungsdatum (jeweils Datum der öffentlichen Beurkundung). Ein häufiger Fehler ist die Verwendung des Grundbucheintragsdatums, das vom Beurkundungsdatum abweichen kann.
**Fehler 4 – Spekulationszuschlag vergessen** Bei einer Besitzdauer von weniger als fünf Jahren erheben mehrere Kantone einen Spekulationszuschlag (z.B. ZH: bis +50 % bei unter einem Jahr). Wer plant, ein Grundstück kurz nach Erwerb weiterzuverkaufen, sollte dies im Vorfeld steuerlich planen.
**Fehler 5 – Fehlende Belege** Ohne schriftliche Nachweise (Rechnungen, Werkverträge, Bankbelege) streicht die Steuerbehörde die geltend gemachten Anlagekosten vollständig. Bewahren Sie alle Belege mindestens 10 Jahre auf.
**Fehler 6 – Aufschubtatbestand nicht geltend gemacht** Ehegatten und Erben versäumen oft, den gesetzlichen Steueraufschub aktiv geltend zu machen. Er entsteht nicht automatisch; die entsprechenden Felder der Erklärung müssen ausgefüllt und die zutreffenden Dokumente (Heiratsurkunde, Erbschein) beigelegt werden.
Quellen und Zitate
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- Art. 779 ZGBCH official
- Art. 655 ZGBCH official
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Grundsätzlich muss jeder Veräusserer einer Liegenschaft in der Schweiz eine Grundstückgewinnsteuer-Erklärung einreichen, sobald beim Verkauf ein steuerbarer Gewinn erzielt wird. Steuerpflichtig ist der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Grundbuch, unabhängig davon, ob er in der Schweiz oder im Ausland wohnhaft ist. Gemäss Art. 12 StHG (SR 642.14) sind alle 26 Kantone zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet, wobei das Besteuerungsrecht dem Kanton zukommt, in dem das Grundstück liegt. Erbengemeinschaften, die eine Liegenschaft aus dem Nachlass veräussern, sind ebenso erklärungspflichtig wie Privatpersonen und juristische Personen. Ausnahmen gelten für steuerfreie Ersatzbeschaffungen (z.B. Ersatz Eigenheim durch Eigenheim im gleichen Kanton), für Übertragungen im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen und für bestimmte Erbfälle ohne Gegenleistung nach Art. 12 Abs. 3 StHG. Das Grundbuchamt meldet jede Handänderung automatisch dem kantonalen oder kommunalen Steueramt, das dann die Erklärungsfrist in Gang setzt.
Im monistischen System — angewendet in den Kantonen Zürich (ZH), Bern (BE), Aargau (AG), Thurgau (TG) und weiteren — werden sämtliche Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken ausschliesslich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer (GGSt) unterworfen, unabhängig davon, ob das Grundstück zum Privat- oder Geschäftsvermögen des Veräusserers gehört. Buchgewinne aus dem Geschäftsvermögen — z.B. Aufwertungen von Mietrenditeliegenschaften — werden somit nur mit der GGSt und nicht zusätzlich mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst. Im dualistischen System — angewendet in den Kantonen Genf (GE), Waadt (VD), Basel-Stadt (BS), Tessin (TI) und weiteren — gilt die GGSt hingegen nur für Grundstücke des Privatvermögens. Grundstücke des Geschäftsvermögens unterliegen dem ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuertarif, ergänzt um AHV-Beiträge bei selbständig Erwerbenden. Das Bundesgericht hat in BGE 131 II 722 und BGE 144 II 427 die Grundzüge beider Systeme definiert. Für Privatpersonen ist das monistische System oft steuerlich günstiger, da die GGSt bei langer Besitzdauer erheblich reduziert wird oder ganz entfällt.
Vom Veräusserungserlös abziehbar sind gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG zunächst der massgebende Erwerbspreis sowie die damit verbundenen Nebenkosten (Notariatsgebühren, Grundbuchgebühren nach GBV, Handänderungssteuer soweit vom Käufer getragen). Zusätzlich anrechenbar sind sämtliche wertvermehrenden Aufwendungen, die der Veräusserer seit dem Erwerb investiert hat: bauliche Erweiterungen, Anbauten und Aufstockungen, Systemheizungen und Solaranlagen, erstmalige Einbauküchen und Einbauschränke, Erstmalheizung, Erschliessungskosten, Kosten für Baubewilligungen und Abbruchkosten im Zusammenhang mit wertvermehrenden Umbauten. Nicht abziehbar sind hingegen: laufender werterhaltender Unterhalt (Malerarbeiten, Reparaturen, Ersatz von Heizung durch gleiche Heizung), Hypothekarzinsen, Liegenschaftssteuern und Versicherungsprämien. Direkt mit dem Verkauf zusammenhängende Kosten — Notariatsgebühren, Maklerprovision bis max. 3 % des Veräusserungspreises, Schätzungskosten — sind nach den meisten kantonalen GGStG abziehbar. Alle Abzüge müssen durch Originalbelege (Rechnungen, Quittungen, Baubewilligungen) dokumentiert werden.
Im Kanton Zürich richtet sich der Grundstückgewinnsteuertarif nach §§ 219-229 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG ZH). Der Steuersatz ist progressiv gestaltet und sinkt mit zunehmender Besitzdauer erheblich. Bei einer Besitzdauer von weniger als einem Jahr beträgt der Steuersatz bis zu 60 % des steuerbaren Grundstückgewinns. Ab dem zweiten vollendeten Besitzjahr sinkt der Steuersatz um je 5 Prozentpunkte pro Jahr weiter. Bei einer Besitzdauer von über 25 Jahren entfällt die Grundstückgewinnsteuerpflicht vollständig — der Steuersatz beträgt 0 %. Neben dem kantonalen Anteil erhebt jede Gemeinde im Kanton Zürich gemäss §§ 219 ff. StG ZH einen prozentualen Zuschlag zur kantonalen Grundstückgewinnsteuer, der je nach Gemeinde variiert. Der Gesamtsteuerbetrag setzt sich damit aus Kantons- und Gemeindeanteil zusammen. Massgebend für die Besitzdauerberechnung sind die Daten der Grundbucheintragungen, nicht die Kaufvertragsdaten.
Die Einreichungsfrist für die Grundstückgewinnsteuer-Erklärung variiert je nach Kanton. In den meisten Kantonen beträgt die Frist 30 bis 60 Tage nach der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt ist gesetzlich verpflichtet, jede Handänderung dem zuständigen Steueramt zu melden, sodass die Frist automatisch zu laufen beginnt. Im Kanton Zürich beträgt die Frist 30 Tage ab Grundbucheintragung gemäss § 228 StG ZH. Im Kanton Bern gilt eine Frist von 30 Tagen nach Art. 149 SteG BE. Im Kanton Genf sieht das Gesetz (LIPP) eine Vorauszahlungspflicht vor — die Steuerbehörde stellt eine provisorische Rechnung auf Basis einer Schätzung aus. Bei Fristversäumnis drohen Mahngebühren und Verzugszinsen nach kantonalem Steuergesetz. Eine Fristerstreckung kann auf begründetes Gesuch hin beim zuständigen Steueramt beantragt werden.
Ja, Art. 12 Abs. 3 StHG sieht mehrere Aufschubtatbestände vor, bei denen die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort erhoben, sondern auf einen späteren steuerbaren Veräusserungsvorgang verschoben wird. Der wichtigste Aufschubtatbestand ist die Ersatzbeschaffung: Wird der Erlös aus dem Verkauf eines selbstbewohnten Eigenheims binnen angemessener Frist (kantonal meist 2-3 Jahre) in eine gleichwertige Wohnliegenschaft in der Schweiz reinvestiert, wird die Grundstückgewinnsteuer auf den reinvestierten Betrag aufgeschoben. Dieser Aufschub gilt nur für Privatvermögen und nur bei Eigennutzung. Weitere Aufschubtatbestände gemäss Art. 12 Abs. 3 StHG sind: Vermögensübertragung auf den Ehegatten im Scheidungsfall oder bei güterrechtlicher Auseinandersetzung; Erbgang (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung ohne Gegenleistung); Übertragungen zwischen nahen Angehörigen bei Geschäftsnachfolge in landwirtschaftliche Betriebe nach BGBB (SR 211.412.11). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann der Kanton Aufschub gewähren, wenn der Erwerber das Grundstück selbst bewirtschaftet und der BGBB-konforme Preis nicht überschritten wird.
Bei Erbschaften, Legaten und Schenkungen ohne Gegenleistung stellt Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG einen gesetzlichen Aufschubtatbestand dar — die Grundstückgewinnsteuer wird nicht sofort erhoben, sondern auf den Zeitpunkt einer späteren steuerbaren Veräusserung durch den Erwerber aufgeschoben. Massgebender Erwerbspreis für den Erben oder Beschenkten ist in diesen Fällen der Steuerwert im Zeitpunkt des Übergangs (Todestag bei Erbfall, Übergabetag bei Schenkung). Wird die Liegenschaft später veräussert, werden sämtliche bis dahin aufgelaufenen stillen Reserven — inklusive jener aus der Zeit des Erblassers oder Schenkers — nachbesteuert. Bei Schenkungen unter Gegenleistung (gemischte Schenkung) hingegen liegt soweit eine Gegenleistung erbracht wird ein steuerbarer Veräusserungsvorgang vor, der die sofortige GGSt-Pflicht auslöst. In manchen Kantonen — z.B. Kanton Bern — sind güterrechtliche Übertragungen zwischen Ehegatten nach Art. 205 ff. ZGB ausdrücklich aufgeschoben. In Kantonen mit Erbschaftssteuer (z.B. BE, BS) ist zudem die separate Erbschaftssteuerpflicht zu beachten, die neben der GGSt anfallen kann.
Beim Kauf und Verkauf von Stockwerkeigentum (Eigentumswohnungen) nach ZGB Art. 712a-712t gelten dieselben Grundstückgewinnsteuerregeln wie bei anderen Privatgrundstücken. Steuerbarer Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem ursprünglichen Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen. Anrechenbare wertvermehrende Aufwendungen umfassen beim Stockwerkeigentum insbesondere: Grundrissveränderungen und Raumzusammenlegungen, Einbauküchen und Badezimmern sofern erstmalig oder deutlich aufgewertet, Bodenbeläge und Einbauschränke soweit wertvermehrend, sowie Kellerausbau oder Dachausbau. Nicht anrechenbar: Beiträge in den Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft (diese sind laufende Unterhaltskosten), selbst wenn der Erneuerungsfonds nachher für Investitionen verwendet wurde. Beachten Sie: Wertquoten am gemeinsamen Erneuerungsfonds, die beim Verkauf dem Käufer übertragen werden, erhöhen den Veräusserungserlös. Die Miteigentumsquote (z.B. 127/1000) spielt für die GGSt keine Rolle — massgebend ist der konkrete Verkaufspreis der einzelnen Einheit. Zuständig für die GGSt ist das Steueramt des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt.
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