Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)
SCHULDBRIEFBESTELLUNGSVERTRAG
gemäss ZGB Art. 842-865 (Schuldbrief) | Öffentliche Beurkundung nach BeurkG
1. PARTEIEN
GLÄUBIGER: [Glaeubiger Name] [Glaeubiger Adresse]
SCHULDNER / GRUNDEIGENTÜMER: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse] AHV-Nr.: [Schuldner A H V]
2. VERPFÄNDETES GRUNDSTÜCK
Adresse: [Grundstueck Adresse]
Grundstücknummer: [Grundstueck Nummer]
Zuständiges Grundbuchamt: [Grundbuchamt]
3. SCHULDBRIEFDETAILS
Art des Schuldbriefs: [Schuldbrief Art]
Schuldbriefbetrag: CHF [Schuldbrief Betrag]
Maximaler Zinssatz: [Zinssatz]
Pfandrang: [Pfandrang]
4. SCHULDBRIEFBESTELLUNG
Der Schuldner bestellt zu Gunsten des Gläubigers ein Grundpfandrecht (Schuldbrief) im Nennbetrag von CHF [Schuldbrief Betrag] mit Maximalzinssatz von [Zinssatz], im [Pfandrang] an der Liegenschaft Kat.-Nr. [Grundstueck Nummer], Gemeinde [Grundstueck Adresse]. Der Gläubiger nimmt das Grundpfandrecht an.
Die Grundbuchanmeldung wird durch den beurkundenden Notar beim Grundbuchamt [Grundbuchamt] eingereicht. Das Grundpfandrecht entsteht mit Eintragung im Grundbuch gemäss ZGB Art. 799.
5. ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG
Beurkundet am [Beurkundungs Datum] durch [Notar Name].
6. UNTERSCHRIFTEN
Schuldner / Grundeigentümer
[Schuldner Name]
Gläubiger
[Glaeubiger Name]
Beurkundender Notar
[Notar Name]
Was ist Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)?
Die Schuldbrief-Erstellung (Schuldbriefbestellungsvertrag) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 842-865 (Schuldbrief) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Seit der Revision des ZGB mit Inkrafttreten des neuen Schuldbriefrechts am 1. Januar 2012 (AS 2011 4637) unterscheidet das Schweizer Recht zwischen zwei Schuldbriefarten: dem Papier-Schuldbrief (ZGB Art. 842-856) und dem Register-Schuldbrief (ZGB Art. 857-865). Der Papier-Schuldbrief ist ein vollwertiges Wertpapier — ein Namenspapier oder früher auch Inhaberpapier — das als körperliche Urkunde ausgestellt und zur Übertragung des Grundpfandrechts an den neuen Gläubiger übergeben werden muss. Der Register-Schuldbrief hingegen wird seit der ZGB-Revision 2012 ohne physisches Wertpapier direkt im Grundbuch eingetragen. Die Übertragung des Register-Schuldbriefs an einen neuen Gläubiger erfolgt durch schriftliche Abtretungserklärung und Berichtigung des Gläubigereintrags im Grundbuch durch das kantonale Grundbuchamt. Der Register-Schuldbrief hat sich in der Praxis als Standard etabliert, da er kostengünstiger und einfacher in der Handhabung ist.
Das Schuldbrief-Grundpfandrecht entsteht erst mit der Eintragung im kantonalen Grundbuch gemäss ZGB Art. 799. Zuständig ist das Grundbuchamt des Kantons, in dem die verpfändete Liegenschaft liegt. Die Eintragung setzt die vorgängige öffentliche Beurkundung des Schuldbriefbestellungsvertrags durch einen zugelassenen kantonalen Notar voraus, wie sie die Kantone in ihren Beurkundungsgesetzen (BeurkG) und im Zivilstandsrecht vorschreiben. Im Kanton Zürich gilt das Notariatsgesetz (Not G ZH), im Kanton Bern das Notariatsgesetz (NotG BE), in anderen Kantonen entsprechende kantonale Erlasse.
Der Schuldbrief als Sicherungsinstrument lässt sich von der Grundpfandverschreibung (ZGB Art. 824-841) unterscheiden. Bei der Grundpfandverschreibung wird nur eine bestimmte Forderung, z.B. ein konkreter Hypothekarkredit, direkt im Grundbuch eingetragen; das Pfandrecht ist akzessorisch — es besteht nur so lange, wie die gesicherte Forderung existiert. Beim Schuldbrief hingegen handelt es sich um eine nicht-akzessorische abstrakte Schuld, die unabhängig von einer bestimmten Grundforderung existiert. Durch diese Eigenschaft kann der Schuldbrief — insbesondere der Register-Schuldbrief — mehrfach genutzt werden, z.B. als Sicherheit bei verschiedenen Hypothekargebern (Globalschuldbrief / Pool-Schuldbrief) oder nach Rückzahlung der Hypothek als bereitstehende Sicherheit für künftige Kredite.
Haupthypothekargeber in der Schweiz, die Schuldbriefbestellungen bearbeiten, sind: UBS AG, Credit Suisse (jetzt UBS), Zürcher Kantonalbank (ZKB), Raiffeisen-Gruppe, PostFinance, Berner Kantonalbank (BEKB), Basellandschaftliche Kantonalbank (BLKB) und die Versicherungsgesellschaft Swiss Life AG.
Wann brauchen Sie Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)?
Die Erstellung eines Schuldbriefs gemäss ZGB Art. 842 ff. ist in der Schweizer Immobilienfinanzierungspraxis zwingend, sobald ein Grundeigentümer sein Grundstück als Sicherheit für ein Darlehen verwenden will. Konkrete Anwendungsfälle:
**Immobilienerwerb mit Bankfinanzierung:** Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses fordert die kreditgebende Bank in der Regel einen Schuldbrief als dingliche Sicherheit. Ohne eingetragenes Grundpfandrecht – oder ohne Abtretung eines bestehenden Schuldbriefs – gewährt keine Schweizer Bank eine Hypothek.
**Aufstockung einer bestehenden Hypothek:** Steigt der Eigentümer auf einen höheren Kreditbetrag um, muss entweder der bestehende Schuldbrief erhöht oder ein neuer Schuldbrief für den Differenzbetrag errichtet werden.
**Eigenkapitalfreisetzung (Lombardierung):** Grundeigentümer mit schuldenfreiem Grundbesitz können einen Schuldbrief errichten lassen und das Darlehen für Investitionen, Renovationen oder private Zwecke nutzen.
**Wechsel der Finanzierungsbank:** Bei einer Refinanzierung kann statt einer Löschung und Neuerstellung die bestehende Schuldbriefforderung an die neue Bank abgetreten werden (Art. 858 ZGB). Dies erspart Notariats- und Grundbuchgebühren.
Die Errichtung ist zwingend notariell zu beurkunden (Art. 799 Abs. 2 ZGB) und erfordert die Eintragung im Grundbuch.
Was gehört in Ihr Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)?
Der Schuldbrief als Wertpapier im Sinne von ZGB Art. 842 ff. enthält folgende rechtlich wesentliche Elemente:
**Schuldbriefart:** Seit der ZGB-Revision 2012 stehen zwei Formen zur Verfügung. Der Register-Schuldbrief (Art. 857-865 ZGB) existiert nur als Grundbucheintrag ohne physische Urkunde; er ist die heute von Banken bevorzugte Form, da er verlust- und diebstahlsicher ist und einfach elektronisch abgetreten werden kann. Der Papier-Schuldbrief (Art. 842-856 ZGB) wird als physische Urkunde ausgestellt; er ist nur mit physischer Übergabe übertragbar und bei Verlust aufwändig zu ersetzen.
**Schuldbriefsumme:** Der Nominalbetrag des Schuldbriefs, ausgedrückt in Schweizer Franken. Banken empfehlen, den Schuldbrief etwas höher als den aktuellen Kreditbetrag auszustellen (z.B. 10-20 % Sicherheitsmarge), um spätere Aufstockungen ohne neue Beurkundungskosten zu ermöglichen.
**Zinssatz:** Ein auf dem Schuldbrief vermerkter Maximalzinssatz (nach ZGB Art. 843) – nicht zu verwechseln mit dem im Hypothekarvertrag vereinbarten Effektivzinssatz. Der Schuldbrief-Zinssatz ist meist höher gesetzt als der effektive Zins (z.B. 10 % auf dem Schuldbrief, obwohl der aktuelle Hypothekarzins 1,8 % beträgt).
**Pfandrang:** Die Rangstelle des Schuldbriefs im Verhältnis zu anderen eingetragenen Grundpfandrechten. Der erste Rang bietet der Bank die beste Sicherheit. Jeder Gläubiger mit einem nachrangigen Schuldbrief erhält bei einer Zwangsverwertung erst Befriedigung, nachdem alle vorrangigen Forderungen gedeckt sind.
**Gläubiger (Faustpfandgläubiger):** Bei einem Register-Schuldbrief ist der Gläubiger im Grundbuch eingetragen. Beim Papier-Schuldbrief ist die Urkunde auf den Gläubiger ausgestellt oder auf «Inhaber» lautend.
**Grundstückidentifikation:** Katasterbezeichnung (Grundbuchgemeinde, Parzellennummer), Grundstücksart und allfällige Belastungen.
**Notarielle Beurkundung:** Der Errichtungsakt muss öffentlich beurkundet werden (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Das beurkundende Notariat meldet die Eintragung dem Grundbuchamt; das Grundbuchamt vollzieht die Eintragung und stellt – beim Papier-Schuldbrief – die physische Urkunde aus.
Auf forms-legal.com können Sie das Errichtungsformular für Register- und Papier-Schuldbrief ausfüllen und als Entwurf für das Notariat ausdrucken.
So füllen Sie Ihr Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag) aus
**Schritt 1 – Grundbuchauszug beschaffen** Fordern Sie vor dem Notartermin einen aktuellen Grundbuchauszug bei der zuständigen Grundbuchhaltung an. Dieser belegt die aktuelle Eigentümerschaft, bestehende Belastungen (Hypotheken, Dienstbarkeiten) und die genaue Parzellennummer.
**Schritt 2 – Art des Schuldbriefs wählen** Besprechen Sie mit der Bank, ob ein Register-Schuldbrief oder Papier-Schuldbrief gewünscht wird. Der Register-Schuldbrief (ZGB Art. 857 ff.) ist heute der Standard; ein Papier-Schuldbrief wird nur noch selten errichtet.
**Schritt 3 – Betrag und Zinssatz festlegen** Die Bank teilt Ihnen den gewünschten Schuldbriefbetrag und den zu vermerkenden Maximalzinssatz mit. Klären Sie, ob ein Sicherheitsaufschlag eingebaut werden soll.
**Schritt 4 – Notariatstermin vereinbaren** Beauftragen Sie ein in Ihrem Kanton zugelassenes Notariat. In der Deutschschweiz ist die Notariatszulassung kantonal geregelt. Reichen Sie Grundbuchauszug, AHV-Ausweis, Bankbestätigung über Schuldbriefbetrag und Zinssatz vor dem Termin ein.
**Schritt 5 – Beurkundungsakt unterzeichnen** Am Notariatstermin unterzeichnen Grundeigentümer und ggf. Gläubiger die öffentliche Urkunde. Das Notariat beglaubigt und leitet die Eintragungsanmeldung an das Grundbuchamt weiter.
**Schritt 6 – Grundbucheintragung abwarten** Das Grundbuchamt vollzieht die Eintragung innert weniger Tage. Danach stellt es dem Notar die Bestätigung – bei Register-Schuldbrief den Eintragungsbeleg, bei Papier-Schuldbrief die physische Urkunde – zu. Die Bank erhält die Sicherheit und überweist den Hypothekarbetrag.
Rechtliche Anforderungen für Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)
Die Errichtung eines Schuldbriefs in der Schweiz unterliegt einem strengen öffentlich-rechtlichen Rahmen:
**ZGB Art. 799 (Pfandbestellung):** Das Grundpfandrecht entsteht erst mit der Eintragung in das Grundbuch. Die Pfandbestellung bedarf der öffentlichen Beurkundung; ohne diese ist der Vertrag nichtig (Art. 11 Abs. 2 OR). Kein Schuldbrief kann ohne Notar und Grundbuch rechtswirksam begründet werden.
**ZGB Art. 842-865 (Schuldbrief):** Diese Bestimmungen regeln die materiellen Voraussetzungen: Schuldbriefsumme, Zinssatz, Pfandrang, Einredeausschluss und Schuldnerschutz. Art. 843 ZGB legt den Maximalzinssatz auf dem Papier-Schuldbrief fest; Art. 858 regelt die Abtretung des Register-Schuldbriefs durch blosse Grundbuchanmeldung.
**Kantonales BeurkG:** Die Anforderungen an das Notariat (Beurkundungsfähigkeit, Formvorschriften der Urkunde, Gebühren) richten sich nach dem kantonalen Beurkundungsgesetz. In einigen Kantonen (ZH, BE) ist das Notariat staatlich organisiert; in anderen (GE, NE) bestehen freie Notariate.
**GBV (SR 211.432.1):** Die Grundbuchverordnung regelt das Verfahren der Grundbucheintragung, die Vollständigkeit des Eintrags und die Wirkung gegenüber Dritten.
**FINMA-Richtlinie 2019:** Banken sind verpflichtet, den Belehnungswert auf maximal 80 % des Verkehrswerts zu beschränken und die Tragbarkeit bei einem kalkulatorischen Zinssatz von 5 % zu überprüfen. Mindestens ein Drittel der Finanzierungsmittel muss aus echtem Eigenkapital stammen (nicht aus Pensionskassenmitteln der 2. Säule).
**Stempelabgaben und Grundbuchgebühren:** Obwohl für Schuldbriefe keine eidgenössische Emissionsabgabe anfällt, erheben die Kantone Grundbuchgebühren und Notariatsgebühren, die sich nach dem Schuldbriefbetrag richten (typisch 0,1–0,3 % im Kanton Zürich).
Häufige Fehler bei Ihrem Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)
**Fehler 1 – Schuldbriefbetrag zu tief ansetzen** Errichten Sie den Schuldbrief nur auf Höhe des aktuellen Kreditbetrags, müssen Sie bei einer späteren Aufstockung einen weiteren Schuldbrief errichten lassen – mit neuen Beurkundungs- und Grundbuchgebühren. Empfehlung: Schuldbrief 15-20 % über dem geplanten Kreditbetrag errichten.
**Fehler 2 – Papier-Schuldbrief bei Register-Schuldbrief verwechseln** Ein verlorener Papier-Schuldbrief ist aufwändig und teuer zu ersetzen (Aufgebotsverfahren gemäss ZGB Art. 856, Wartefrist bis ein Jahr). Bevorzugen Sie grundsätzlich den Register-Schuldbrief.
**Fehler 3 – Pfandrang nicht prüfen** Besteht bereits ein Schuldbrief auf dem Grundstück, ist der neue Schuldbrief im zweiten Rang oder schlechter. Die Finanzierungskosten steigen mit schlechterem Rang. Klären Sie mit der Bank, ob der neue Schuldbrief im ersten oder zweiten Rang eingetragen werden soll und ob dafür der bestehende gelöscht werden muss.
**Fehler 4 – Grundbucheintragung nicht abwarten** Das Grundpfandrecht entsteht erst mit Eintragung (Art. 799 Abs. 1 ZGB). Eine Bank, die vor der Eintragung auszahlt, trägt das Risiko, im Konkurs des Kreditnehmers keine dingliche Sicherheit zu haben.
**Fehler 5 – Kosten unterschätzen** Neben den Notariatsgebühren fallen Grundbuchgebühren an. Im Kanton Zürich beträgt die Eintragungsgebühr 0,1 % des Schuldbriefbetrags. Bei einem Schuldbrief über CHF 1 Mio. sind das CHF 1'000 Grundbuchgebühr zuzüglich Notariatskosten von ca. CHF 800-1'500. Lassen Sie sich die Gesamtkosten vor Auftragserteilung schriftlich bestätigen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 857CH official
- ZGB Art. 799CH official
- ZGB Art. 824CH official
- ZGB Art. 843CH official
- ZGB Art. 856CH official
- Art. 858 ZGBCH official
- Art. 843 ZGBCH official
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Der Papier-Schuldbrief nach ZGB Art. 842-856 ist ein körperliches Wertpapier — eine Urkunde, die den Schuldbriefer als materielle Sache verkörpert. Um das Grundpfandrecht auf einen neuen Gläubiger zu übertragen, muss das Wertpapier körperlich übergeben werden; zusätzlich ist eine schriftliche Abtretungserklärung erforderlich. Der Papier-Schuldbrief birgt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Urkunde und erfordert bei Verlust ein aufwändiges gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren gemäss ZGB Art. 856. Der Register-Schuldbrief nach ZGB Art. 857-865 wurde durch die ZGB-Revision 2012 eingeführt und existiert nur als elektronischer Grundbucheintrag — kein körperliches Wertpapier. Die Übertragung an einen neuen Gläubiger erfolgt durch schriftliche Abtretungserklärung und Berichtigung des Gläubigereintrags im kantonalen Grundbuch durch das Grundbuchamt. Der Register-Schuldbrief ist kostengünstiger (keine Wertpapiergebühren), verlustresistent und in der Handhabung einfacher. In der Praxis verwenden FINMA-beaufsichtigte Schweizer Banken, Kantonalbanken wie Zürcher Kantonalbank (ZKB) und Berner Kantonalbank (BEKB) sowie die Raiffeisen-Gruppe seit 2012 fast ausschliesslich den Register-Schuldbrief. Bestehende Papier-Schuldbriefe können gemäss ZGB Art. 865 durch Antrag beim Grundbuchamt in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden.
Die Kosten einer Schuldbriefbestellung in der Schweiz trägt üblicherweise der Schuldner (Grundeigentümer), da er als Antragsteller das Grundpfandrecht begründet. Zu den anfallenden Kosten gehören: Notariatsgebühren für die öffentliche Beurkundung des Schuldbriefbestellungsvertrags nach kantonaler Notariatsgebührenverordnung — diese variieren je nach Kanton und Schuldbriefbetrag erheblich und betragen typischerweise 0.2 % bis 0.5 % des Schuldbriefbetrags; Grundbuchgebühren für die Eintragung des Grundpfandrechts im kantonalen Grundbuch nach kantonaler Grundbuchgebührenverordnung (GBG) — ebenfalls nach Schuldbriefbetrag gestaffelt. Im Kanton Zürich sind die Grundbuchgebühren relativ günstig; im Kanton Genf hingegen können sie erheblich höher ausfallen. Allfällige Handänderungssteuer: Bei Neuerstellung eines Schuldbriefs fällt keine Handänderungssteuer an, da kein Eigentumswechsel stattfindet. Grundpfandsicherungsgebühren der Bank: Einige Banken verrechnen zusätzliche Gebühren für die administrative Bearbeitung der Schuldbriefbestellung. Die genauen Gebühren sind vor der Beurkundung beim zuständigen kantonalen Notariat und Grundbuchamt zu erfragen.
In der Schweizer Bankenpraxis wird der Schuldbriefbetrag häufig auf Höhe des Hypothekarbetrags oder leicht darüber angesetzt, um spätere Krediterhöhungen ohne Erstellung eines neuen Schuldbriefs zu ermöglichen. Ein Schuldbriefbetrag, der dem Belehnungsmaximum von 80 % des Belehnungswerts entspricht oder leicht darüber liegt, schafft den maximalen Spielraum. Beispiel: Belehnungswert CHF 750'000, maximale Belehnung CHF 600'000, Hypothekarbetrag CHF 500'000 — der Schuldbrief kann auf CHF 600'000 oder CHF 750'000 ausgestellt werden. Banken wie die Zürcher Kantonalbank (ZKB) oder UBS empfehlen regelmässig den sogenannten Globalschuldbrief oder Pool-Schuldbrief, der mehrere Grundstücke desselben Schuldners als Sicherheit fasst und maximale Flexibilität bietet. Die Erhöhung eines bestehenden Schuldbriefs erfordert einen neuen Beurkundungsvorgang (Erhöhungsvertrag) und Grundbucheintragung; die Schaffung eines höheren Schuldbriefs von Anfang an ist daher wirtschaftlicher. Der maximale Zinssatz nach ZGB Art. 842 Abs. 3 — üblicherweise 12 % — ist separat von der tatsächlichen Hypothekarrate und bleibt unverändert.
Nein. Die Bestellung eines Schuldbriefs in der Schweiz erfordert zwingend die öffentliche Beurkundung durch einen zugelassenen Notar gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz (BeurkG). Ohne öffentliche Beurkundung ist die Schuldbriefbestellung nichtig; das Grundpfandrecht entsteht nicht. Die Beurkundungspflicht ergibt sich aus ZGB Art. 799 in Verbindung mit den kantonalen Notariatsgesetzen (z.B. NotG ZH, NotG BE). Das Notariat übernimmt im Schweizer Grundpfandrechtssystem eine zentrale Funktion: Der Notar prüft die Identität der Parteien, liest den Vertrag vor, erklärt seine Bedeutung und Folgen, holt die notwendigen Unterschriften ein und reicht anschliessend die Grundbuchanmeldung beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt ein. Im Kanton Zürich erfolgt die Beurkundung durch das staatliche Notariat des Kantons Zürich; in anderen Kantonen wie Genf und Wallis durch freie Notare. Die Notariatskosten sind nach kantonaler Notariatsgebührenverordnung geregelt und variieren nach Schuldbriefbetrag. Erkundigen Sie sich beim Notariat Ihres Liegenschaftskantons über die konkreten Kosten und Termine.
Nach der vollständigen Rückzahlung der Hypothek bleibt der Schuldbrief — insbesondere der Register-Schuldbrief — im Grundbuch eingetragen, sofern der Grundeigentümer keine Löschung beantragt. Viele Grundeigentümer behalten den Register-Schuldbrief im Grundbuch als bereitstehende Sicherheit für künftige Kredite: Bei einer späteren Hypothekarverlängerung oder Neubeleihung genügt dann eine Abtretungserklärung an die neue Bank, ohne einen neuen Schuldbrieferstellungsvorgang mit öffentlicher Beurkundung und Grundbucheintragung durchführen zu müssen. Der bestehende Schuldbrief kann durch schriftliche Zession (Abtretung) auf die neue Bank übertragen werden, was Notariats- und Grundbuchgebühren spart. Soll der Schuldbrief hingegen gelöscht werden, erteilt die Bank nach vollständiger Rückzahlung eine Löschungsbewilligung (Pfandentlassung). Diese wird zusammen mit dem Löschungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht, das das Grundpfandrecht im Grundbuch löscht. Für die Löschung fallen Grundbuchgebühren nach kantonaler GBG an. Beim veralteten Papier-Schuldbrief muss das Original-Wertpapier der Bank nach Rückzahlung zurückgegeben werden, die es zur Annullierung an den Notar oder das Grundbuchamt weiterleitet.
Der Pfandrang (auch Rangstelle) bestimmt die Reihenfolge, in der Pfandgläubiger bei einer Zwangsverwertung der Liegenschaft gemäss SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) befriedigt werden. Bei einer Zwangsversteigerung nach SchKG Art. 156 ff. werden Grundpfandgläubiger in der Reihenfolge ihrer Rangstellen aus dem Versteigerungserlös befriedigt: Der erstrangige Pfandgläubiger erhält vorrangig Deckung, erst danach wird der zweitrangige Pfandgläubiger befriedigt. Da die erstrangige Position geringeres Ausfallrisiko für den Gläubiger bedeutet, bieten Banken für Hypotheken im 1. Rang günstigere Zinssätze als im 2. Rang. Typischerweise belehnen Schweizer Banken bis 65 % des Belehnungswerts im 1. Rang (Hypothekarbelehnung 1. Hypothek) und bis 80 % im 2. Rang (2. Hypothek). Da der 2. Rang höheres Risiko trägt, ist er mit einem Zinsaufschlag von 0.5 bis 1 % p.a. gegenüber dem 1. Rang verbunden. Der Pfandrang ist im Grundbuch eingetragen und kann durch schriftliche Rangabtretungsvereinbarung (ZGB Art. 814) zwischen den Pfandgläubigern geändert werden.
Ja. Gemäss ZGB Art. 798 kann ein Grundpfandrecht auf mehrere Grundstücke desselben Schuldners ausgestellt werden — dies wird als Gesamtgrundpfandrecht oder Globalschuldbrief bezeichnet. Beim Globalschuldbrief haften alle verpfändeten Grundstücke gemeinsam für die gesamte Schuldbriefschuld, wobei der Gläubiger im Zwangsverwertungsfall jedes der Grundstücke in Anspruch nehmen kann. Der Globalschuldbrief bietet Eigentümern mehrerer Liegenschaften — z.B. Immobilieninvestoren oder Vermieter von Renditeobjekten — den Vorteil, dass der gesamte Liegenschaftsbestand als Sicherheit genutzt werden kann, ohne für jedes Grundstück separate Schuldbriefe erstellen zu müssen. Die Belehnungsgrenze von 80 % gilt dabei für den Gesamtbestand, wobei jedes einzelne Grundstück separat bewertet wird. Der Pool-Schuldbrief (auch Cross-Collateralization) ist eine Variante, bei der verschiedene Liegenschaften unterschiedlicher Eigentümer gegenseitig als Sicherheit dienen — in der Schweiz eher selten und komplex in der Handhabung. Der Gesamtgrundpfandrechtsvertrag muss für alle beteiligten Grundstücke öffentlich beurkundet und in jedem betroffenen kantonalen Grundbuch eingetragen werden.
Die Kosten einer Schuldbriefbestellung im Kanton Zürich setzen sich aus Notariatsgebühren und Grundbuchgebühren zusammen. Notariatsgebühren: Das Notariat des Kantons Zürich erhebt Gebühren nach dem Notariatsgebührentarif (NGebT ZH). Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung des Schuldbriefbestellungsvertrags richtet sich nach dem Schuldbriefbetrag und beträgt typischerweise zwischen CHF 300 und CHF 2'000 für Schuldbriefbeträge bis CHF 1 Mio. — zuzüglich Zeitaufwand des Notars nach Stundenansatz und weiterer Auslagen. Grundbuchgebühren: Das Grundbuchamt des Kantons Zürich erhebt Eintragungsgebühren nach dem Grundbuchgebührentarif (GBGebT ZH) ebenfalls nach Schuldbriefbetrag, typischerweise CHF 200 bis CHF 1'500 für Schuldbriefbeträge bis CHF 1 Mio. Mehrwertsteuer: Die Notariatsgebühren (sofern der Notar als Staatsnotar des Kantons) sind von der MWST befreit; die Mehrwertsteuer fällt nur bei Privatnotaren an. Gesamtkosten: Für einen Register-Schuldbrief über CHF 500'000 im Kanton Zürich sind Gesamtkosten von ca. CHF 800 bis CHF 2'500 realistisch. In anderen Kantonen variieren die Gebühren erheblich — besonders in den Kantonen Genf und Waadt können Notariatsgebühren deutlich höher ausfallen.
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