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Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)

Schuldbrief-Erstellung Schweiz

SCHULDBRIEFBESTELLUNGSVERTRAG

gemäss ZGB Art. 842-865 (Schuldbrief) | Öffentliche Beurkundung nach BeurkG

1. PARTEIEN

GLÄUBIGER: [Glaeubiger Name] [Glaeubiger Adresse]

SCHULDNER / GRUNDEIGENTÜMER: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse] AHV-Nr.: [Schuldner A H V]

2. VERPFÄNDETES GRUNDSTÜCK

2.1

Adresse: [Grundstueck Adresse]

2.2

Grundstücknummer: [Grundstueck Nummer]

2.3

Zuständiges Grundbuchamt: [Grundbuchamt]

3. SCHULDBRIEFDETAILS

3.1

Art des Schuldbriefs: [Schuldbrief Art]

3.2

Schuldbriefbetrag: CHF [Schuldbrief Betrag]

3.3

Maximaler Zinssatz: [Zinssatz]

3.4

Pfandrang: [Pfandrang]

4. SCHULDBRIEFBESTELLUNG

Der Schuldner bestellt zu Gunsten des Gläubigers ein Grundpfandrecht (Schuldbrief) im Nennbetrag von CHF [Schuldbrief Betrag] mit Maximalzinssatz von [Zinssatz], im [Pfandrang] an der Liegenschaft Kat.-Nr. [Grundstueck Nummer], Gemeinde [Grundstueck Adresse]. Der Gläubiger nimmt das Grundpfandrecht an.

Die Grundbuchanmeldung wird durch den beurkundenden Notar beim Grundbuchamt [Grundbuchamt] eingereicht. Das Grundpfandrecht entsteht mit Eintragung im Grundbuch gemäss ZGB Art. 799.

5. ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG

Beurkundet am [Beurkundungs Datum] durch [Notar Name].

6. UNTERSCHRIFTEN

Schuldner / Grundeigentümer

[Schuldner Name]

Gläubiger

[Glaeubiger Name]

Beurkundender Notar

[Notar Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)?

Die Schuldbrief-Erstellung (Schuldbriefbestellungsvertrag) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 842-865 (Schuldbrief) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Seit der Revision des ZGB mit Inkrafttreten des neuen Schuldbriefrechts am 1. Januar 2012 (AS 2011 4637) unterscheidet das Schweizer Recht zwischen zwei Schuldbriefarten: dem Papier-Schuldbrief (ZGB Art. 842-856) und dem Register-Schuldbrief (ZGB Art. 857-865). Der Papier-Schuldbrief ist ein vollwertiges Wertpapier — ein Namenspapier oder früher auch Inhaberpapier — das als körperliche Urkunde ausgestellt und zur Übertragung des Grundpfandrechts an den neuen Gläubiger übergeben werden muss. Der Register-Schuldbrief hingegen wird seit der ZGB-Revision 2012 ohne physisches Wertpapier direkt im Grundbuch eingetragen. Die Übertragung des Register-Schuldbriefs an einen neuen Gläubiger erfolgt durch schriftliche Abtretungserklärung und Berichtigung des Gläubigereintrags im Grundbuch durch das kantonale Grundbuchamt. Der Register-Schuldbrief hat sich in der Praxis als Standard etabliert, da er kostengünstiger und einfacher in der Handhabung ist.

Das Schuldbrief-Grundpfandrecht entsteht erst mit der Eintragung im kantonalen Grundbuch gemäss ZGB Art. 799. Zuständig ist das Grundbuchamt des Kantons, in dem die verpfändete Liegenschaft liegt. Die Eintragung setzt die vorgängige öffentliche Beurkundung des Schuldbriefbestellungsvertrags durch einen zugelassenen kantonalen Notar voraus, wie sie die Kantone in ihren Beurkundungsgesetzen (BeurkG) und im Zivilstandsrecht vorschreiben. Im Kanton Zürich gilt das Notariatsgesetz (Not G ZH), im Kanton Bern das Notariatsgesetz (NotG BE), in anderen Kantonen entsprechende kantonale Erlasse.

Der Schuldbrief als Sicherungsinstrument lässt sich von der Grundpfandverschreibung (ZGB Art. 824-841) unterscheiden. Bei der Grundpfandverschreibung wird nur eine bestimmte Forderung, z.B. ein konkreter Hypothekarkredit, direkt im Grundbuch eingetragen; das Pfandrecht ist akzessorisch — es besteht nur so lange, wie die gesicherte Forderung existiert. Beim Schuldbrief hingegen handelt es sich um eine nicht-akzessorische abstrakte Schuld, die unabhängig von einer bestimmten Grundforderung existiert. Durch diese Eigenschaft kann der Schuldbrief — insbesondere der Register-Schuldbrief — mehrfach genutzt werden, z.B. als Sicherheit bei verschiedenen Hypothekargebern (Globalschuldbrief / Pool-Schuldbrief) oder nach Rückzahlung der Hypothek als bereitstehende Sicherheit für künftige Kredite.

Haupthypothekargeber in der Schweiz, die Schuldbriefbestellungen bearbeiten, sind: UBS AG, Credit Suisse (jetzt UBS), Zürcher Kantonalbank (ZKB), Raiffeisen-Gruppe, PostFinance, Berner Kantonalbank (BEKB), Basellandschaftliche Kantonalbank (BLKB) und die Versicherungsgesellschaft Swiss Life AG.

Wann brauchen Sie Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)?

Die Erstellung eines Schuldbriefs gemäss ZGB Art. 842 ff. ist in der Schweizer Immobilienfinanzierungspraxis zwingend, sobald ein Grundeigentümer sein Grundstück als Sicherheit für ein Darlehen verwenden will. Konkrete Anwendungsfälle:

**Immobilienerwerb mit Bankfinanzierung:** Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses fordert die kreditgebende Bank in der Regel einen Schuldbrief als dingliche Sicherheit. Ohne eingetragenes Grundpfandrecht – oder ohne Abtretung eines bestehenden Schuldbriefs – gewährt keine Schweizer Bank eine Hypothek.

**Aufstockung einer bestehenden Hypothek:** Steigt der Eigentümer auf einen höheren Kreditbetrag um, muss entweder der bestehende Schuldbrief erhöht oder ein neuer Schuldbrief für den Differenzbetrag errichtet werden.

**Eigenkapitalfreisetzung (Lombardierung):** Grundeigentümer mit schuldenfreiem Grundbesitz können einen Schuldbrief errichten lassen und das Darlehen für Investitionen, Renovationen oder private Zwecke nutzen.

**Wechsel der Finanzierungsbank:** Bei einer Refinanzierung kann statt einer Löschung und Neuerstellung die bestehende Schuldbriefforderung an die neue Bank abgetreten werden (Art. 858 ZGB). Dies erspart Notariats- und Grundbuchgebühren.

Die Errichtung ist zwingend notariell zu beurkunden (Art. 799 Abs. 2 ZGB) und erfordert die Eintragung im Grundbuch.

Was gehört in Ihr Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)?

Der Schuldbrief als Wertpapier im Sinne von ZGB Art. 842 ff. enthält folgende rechtlich wesentliche Elemente:

**Schuldbriefart:** Seit der ZGB-Revision 2012 stehen zwei Formen zur Verfügung. Der Register-Schuldbrief (Art. 857-865 ZGB) existiert nur als Grundbucheintrag ohne physische Urkunde; er ist die heute von Banken bevorzugte Form, da er verlust- und diebstahlsicher ist und einfach elektronisch abgetreten werden kann. Der Papier-Schuldbrief (Art. 842-856 ZGB) wird als physische Urkunde ausgestellt; er ist nur mit physischer Übergabe übertragbar und bei Verlust aufwändig zu ersetzen.

**Schuldbriefsumme:** Der Nominalbetrag des Schuldbriefs, ausgedrückt in Schweizer Franken. Banken empfehlen, den Schuldbrief etwas höher als den aktuellen Kreditbetrag auszustellen (z.B. 10-20 % Sicherheitsmarge), um spätere Aufstockungen ohne neue Beurkundungskosten zu ermöglichen.

**Zinssatz:** Ein auf dem Schuldbrief vermerkter Maximalzinssatz (nach ZGB Art. 843) – nicht zu verwechseln mit dem im Hypothekarvertrag vereinbarten Effektivzinssatz. Der Schuldbrief-Zinssatz ist meist höher gesetzt als der effektive Zins (z.B. 10 % auf dem Schuldbrief, obwohl der aktuelle Hypothekarzins 1,8 % beträgt).

**Pfandrang:** Die Rangstelle des Schuldbriefs im Verhältnis zu anderen eingetragenen Grundpfandrechten. Der erste Rang bietet der Bank die beste Sicherheit. Jeder Gläubiger mit einem nachrangigen Schuldbrief erhält bei einer Zwangsverwertung erst Befriedigung, nachdem alle vorrangigen Forderungen gedeckt sind.

**Gläubiger (Faustpfandgläubiger):** Bei einem Register-Schuldbrief ist der Gläubiger im Grundbuch eingetragen. Beim Papier-Schuldbrief ist die Urkunde auf den Gläubiger ausgestellt oder auf «Inhaber» lautend.

**Grundstückidentifikation:** Katasterbezeichnung (Grundbuchgemeinde, Parzellennummer), Grundstücksart und allfällige Belastungen.

**Notarielle Beurkundung:** Der Errichtungsakt muss öffentlich beurkundet werden (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Das beurkundende Notariat meldet die Eintragung dem Grundbuchamt; das Grundbuchamt vollzieht die Eintragung und stellt – beim Papier-Schuldbrief – die physische Urkunde aus.

Auf forms-legal.com können Sie das Errichtungsformular für Register- und Papier-Schuldbrief ausfüllen und als Entwurf für das Notariat ausdrucken.

So füllen Sie Ihr Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag) aus

**Schritt 1 – Grundbuchauszug beschaffen** Fordern Sie vor dem Notartermin einen aktuellen Grundbuchauszug bei der zuständigen Grundbuchhaltung an. Dieser belegt die aktuelle Eigentümerschaft, bestehende Belastungen (Hypotheken, Dienstbarkeiten) und die genaue Parzellennummer.

**Schritt 2 – Art des Schuldbriefs wählen** Besprechen Sie mit der Bank, ob ein Register-Schuldbrief oder Papier-Schuldbrief gewünscht wird. Der Register-Schuldbrief (ZGB Art. 857 ff.) ist heute der Standard; ein Papier-Schuldbrief wird nur noch selten errichtet.

**Schritt 3 – Betrag und Zinssatz festlegen** Die Bank teilt Ihnen den gewünschten Schuldbriefbetrag und den zu vermerkenden Maximalzinssatz mit. Klären Sie, ob ein Sicherheitsaufschlag eingebaut werden soll.

**Schritt 4 – Notariatstermin vereinbaren** Beauftragen Sie ein in Ihrem Kanton zugelassenes Notariat. In der Deutschschweiz ist die Notariatszulassung kantonal geregelt. Reichen Sie Grundbuchauszug, AHV-Ausweis, Bankbestätigung über Schuldbriefbetrag und Zinssatz vor dem Termin ein.

**Schritt 5 – Beurkundungsakt unterzeichnen** Am Notariatstermin unterzeichnen Grundeigentümer und ggf. Gläubiger die öffentliche Urkunde. Das Notariat beglaubigt und leitet die Eintragungsanmeldung an das Grundbuchamt weiter.

**Schritt 6 – Grundbucheintragung abwarten** Das Grundbuchamt vollzieht die Eintragung innert weniger Tage. Danach stellt es dem Notar die Bestätigung – bei Register-Schuldbrief den Eintragungsbeleg, bei Papier-Schuldbrief die physische Urkunde – zu. Die Bank erhält die Sicherheit und überweist den Hypothekarbetrag.

Häufige Fehler bei Ihrem Schuldbrief-Erstellung Schweiz (Schuldbriefbestellungsvertrag)

**Fehler 1 – Schuldbriefbetrag zu tief ansetzen** Errichten Sie den Schuldbrief nur auf Höhe des aktuellen Kreditbetrags, müssen Sie bei einer späteren Aufstockung einen weiteren Schuldbrief errichten lassen – mit neuen Beurkundungs- und Grundbuchgebühren. Empfehlung: Schuldbrief 15-20 % über dem geplanten Kreditbetrag errichten.

**Fehler 2 – Papier-Schuldbrief bei Register-Schuldbrief verwechseln** Ein verlorener Papier-Schuldbrief ist aufwändig und teuer zu ersetzen (Aufgebotsverfahren gemäss ZGB Art. 856, Wartefrist bis ein Jahr). Bevorzugen Sie grundsätzlich den Register-Schuldbrief.

**Fehler 3 – Pfandrang nicht prüfen** Besteht bereits ein Schuldbrief auf dem Grundstück, ist der neue Schuldbrief im zweiten Rang oder schlechter. Die Finanzierungskosten steigen mit schlechterem Rang. Klären Sie mit der Bank, ob der neue Schuldbrief im ersten oder zweiten Rang eingetragen werden soll und ob dafür der bestehende gelöscht werden muss.

**Fehler 4 – Grundbucheintragung nicht abwarten** Das Grundpfandrecht entsteht erst mit Eintragung (Art. 799 Abs. 1 ZGB). Eine Bank, die vor der Eintragung auszahlt, trägt das Risiko, im Konkurs des Kreditnehmers keine dingliche Sicherheit zu haben.

**Fehler 5 – Kosten unterschätzen** Neben den Notariatsgebühren fallen Grundbuchgebühren an. Im Kanton Zürich beträgt die Eintragungsgebühr 0,1 % des Schuldbriefbetrags. Bei einem Schuldbrief über CHF 1 Mio. sind das CHF 1'000 Grundbuchgebühr zuzüglich Notariatskosten von ca. CHF 800-1'500. Lassen Sie sich die Gesamtkosten vor Auftragserteilung schriftlich bestätigen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 842CH official
  2. ZGB Art. 857CH official
  3. ZGB Art. 799CH official
  4. ZGB Art. 824CH official
  5. ZGB Art. 843CH official
  6. ZGB Art. 856CH official
  7. Art. 858 ZGBCH official
  8. Art. 843 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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