Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)
SCHULDBRIEFABTRETUNGSVERTRAG
gemäss ZGB Art. 858 und OR Art. 164 ff. (Forderungsabtretung)
1. PARTEIEN
ZEDENT (ABTRETENDER GLÄUBIGER): [Zedent Name] [Zedent Adresse] UID: [Zedent U I D]
ZESSIONAR (NEUER GLÄUBIGER): [Zessionar Name] [Zessionar Adresse]
GRUNDEIGENTÜMER / SCHULDNER: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse]
2. GEGENSTAND DER ABTRETUNG
Art des Schuldbriefs: [Schuldbrief Art]
Schuldbriefbetrag: CHF [Schuldbrief Betrag]
Pfandrang: [Schuldbrief Pfandrang] an Grundstück Kat.-Nr. [Grundstueck Nummer]
3. ABTRETUNGSERKLÄRUNG
Der Zedent [Zedent Name] tritt hiermit den vorstehend bezeichneten Schuldbrief im Nennbetrag von CHF [Schuldbrief Betrag] mit allen damit verbundenen Rechten und Nebenrechten an den Zessionar [Zessionar Name] ab. Der Zessionar nimmt die Abtretung an.
Abtretungspreis: CHF [Abtretungs Preis]
Datum der Abtretung: [Abtretungs Datum]
Beim Register-Schuldbrief: Der Grundeigentümer / Schuldner wird von der Abtretung gemäss ZGB Art. 858 Abs. 2 in Kenntnis gesetzt. Das Grundbuchamt [Grundstueck Nummer] wird um Berichtigung des Gläubigereintrags ersucht.
4. UNTERSCHRIFTEN
Zedent (abtretender Gläubiger)
[Zedent Name]
Zessionar (neuer Gläubiger)
[Zessionar Name]
Schuldner (zur Kenntnisnahme)
[Schuldner Name]
Was ist Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)?
Die Schuldbriefabtretung (Zession des Schuldbriefs) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 858 (Schuldbriefabtretung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Schuldbrief verbrieft gemäss ZGB Art. 842 eine persönliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, die zusätzlich durch das Grundpfandrecht dinglich gesichert ist. Bei der Abtretung geht sowohl die persönliche Forderung als auch die dingliche Sicherheit (das Pfandrecht) auf den neuen Gläubiger über. Das Grundpfandrecht folgt der Forderung automatisch (Akzessorietätsprinzip).
Beim Register-Schuldbrief (ZGB Art. 857-865) erfolgt die Abtretung durch Anmeldung beim Grundbuchamt; das Grundbuchamt ändert den im Register eingetragenen Gläubiger. Beim Papier-Schuldbrief (ZGB Art. 842-856) erfolgt die Abtretung durch Übergabe der physischen Schuldbriefurkunde zusammen mit einer schriftlichen Abtretungserklärung (Zessionserklärung gemäss OR Art. 165 Abs. 1).
Praxisrelevanz hat die Schuldbriefabtretung vor allem beim Wechsel der finanzierenden Bank: Statt den bestehenden Schuldbrief zu löschen und einen neuen zu errichten – was Notariats- und Grundbuchgebühren sowie Wartezeiten verursacht – wird der bestehende Schuldbrief direkt von der bisherigen Bank an die neue Bank abgetreten. Dies spart typischerweise CHF 500–3'000 an Nebenkosten.
Die Schuldbriefabtretung (Zession) bezeichnet in der Schweiz die Übertragung einer bestehenden Schuldbriefforderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar), ohne dass der Schuldbrief gelöscht und neu errichtet werden muss. Rechtsgrundlage ist ZGB Art. 858 für den Register-Schuldbrief und OR Art. 164 ff. für die allgemeine Forderungsabtretung.
Die Schuldbriefabtretung ist von der Grundpfandverschreibung zu unterscheiden: Bei der Abtretung bleibt das Grundpfandrecht unverändert bestehen und wird lediglich einem neuen Gläubiger zugewiesen; es entfällt die aufwändige Löschung und Neubegründung des Grundpfandrechts. Das Schweizer Grundbuchrecht nach ZGB Art. 731 verlangt für die Entstehung von Grundpfandrechten zwingend die Grundbucheintragung; die Abtretung des Register-Schuldbriefs folgt demselben Eintragungsprinzip und schützt den Zessionar gegenüber gutgläubigen Dritten.
Wann brauchen Sie Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)?
Die Schuldbriefabtretung wird in folgenden Situationen eingesetzt:
**Refinanzierung / Bankwechsel:** Der häufigste Anwendungsfall. Läuft eine Hypothek aus und wechselt der Eigentümer zur günstigeren Konkurrenzbank, tritt die bisherige Bank den Schuldbrief an die neue Bank ab, sobald die Hypothek vollständig zurückbezahlt ist. Die neue Bank zahlt die Ablösesumme an die bisherige Bank und erhält den Schuldbrief als Sicherheit.
**Übertragung innerhalb eines Bankenkonzerns:** Wenn eine Bank ihre Hypothekarportfolios verkauft oder an eine Tochtergesellschaft überträgt (z.B. Securitisierung), werden Schuldbriefe massenweise abgetreten.
**Erbschaft und Familienübertragungen:** Stirbt der bisherige Gläubiger (z.B. Privatperson, die ein Darlehen gewährt hat), geht der Schuldbrief auf die Erben über (gesetzliche Universalsukzession). Für die Umschreibung im Grundbuch ist eine Erbenbescheinigung erforderlich.
**Teilabtretung:** Es ist möglich, den Schuldbrief nur teilweise abzutreten (z.B. CHF 200'000 von CHF 500'000), wenn mehrere Gläubiger an der Finanzierung beteiligt sind. Bei Papier-Schuldbriefn ist eine Teilabtretung selten praktisch; bei Register-Schuldbriefn kann das Grundbuchamt separate Einträge für Teilforderungen vornehmen.
**Verpfändung als Faustpfand:** Banken können Schuldbriefe, die auf sie lauten, an Dritte verpfänden (Faustpfandrecht nach ZGB Art. 884 ff.). Diese Verpfändung ist von der Abtretung zu unterscheiden; bei der Verpfändung verbleibt das Eigentum am Schuldbrief beim bisherigen Inhaber.
Was gehört in Ihr Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)?
Eine vollständige Schuldbriefabtretung umfasst folgende Bestandteile:
**Zedent (abtretende Partei):** Name, Adresse, UID-Nummer (bei Banken und juristischen Personen). Der Zedent muss legitimierter Inhaber des Schuldbriefs sein: beim Register-Schuldbrief der im Grundbuch eingetragene Gläubiger, beim Papier-Schuldbrief der Inhaber der physischen Urkunde.
**Zessionar (neue Gläubigerpartei):** Name, Adresse, UID-Nummer. Der Zessionar übernimmt sämtliche Rechte des Zedenten, tritt aber grundsätzlich nicht in die schuldrechtliche Beziehung zwischen Zedent und Schuldner ein (OR Art. 169 – keine Schlechterstellung des Schuldners).
**Schuldner (Grundeigentümer):** Name, Adresse, AHV-Nummer. Der Schuldner muss von der Abtretung in Kenntnis gesetzt werden (OR Art. 167 – Mitteilungspflicht), da er ansonsten befreiend an den bisherigen Gläubiger leisten kann. Bei Register-Schuldbriefn erfolgt die Benachrichtigung automatisch durch die Grundbucheintragung.
**Schuldbriefbeschrieb:** Schuldbriefbetrag, Zinssatz, Pfandrang, Grundstücknummer, Eintragungsdatum und – bei Register-Schuldbriefn – die Grundbucheintragungsnummer (Tagebuchnummer).
**Abtretungserklärung:** Schriftliche Erklärung des Zedenten, dass er die Schuldbriefforderung an den Zessionar abtritt. Beim Register-Schuldbrief erfolgt dies durch eine Anmeldung beim Grundbuchamt (GBV Art. 56 ff.); beim Papier-Schuldbrief durch schriftliche Zessionserklärung auf der Urkunde oder in separatem Schreiben plus physische Übergabe.
**Abtretungspreis:** Der zwischen Zedent und Zessionar vereinbarte Kaufpreis für die Schuldbriefforderung. Bei einem regulären Bankwechsel entspricht dieser dem ausstehenden Hypothekarbetrag plus aufgelaufene Zinsen (Taggenauer Abrechnungswert).
**Schuldnerschutz:** Der Schuldner ist durch OR Art. 169 geschützt: Er kann dem Zessionar alle Einreden entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Zedenten zustanden (z.B. Einrede der Verrechnung). Bei Register-Schuldbriefn ist dieser Schutz durch ZGB Art. 865 eingeschränkt (Einredeausschluss gegenüber gutgläubigem Zessionar).
**Grundbucheintragung (Register-Schuldbrief):** Das Grundbuchamt vollzieht die Umschreibung des Gläubigers und bestätigt die Abtretung schriftlich. Gebühren: nach kantonalem Tarif, typisch CHF 100–500.
Auf forms-legal.com steht eine strukturierte Schuldbriefabtretungs-Vorlage zur Verfügung, die alle gesetzlich erforderlichen Elemente nach ZGB Art. 858 und OR Art. 164 ff. enthält und sowohl für Register-Schuldbriefe als auch für Papier-Schuldbriefe verwendet werden kann.
So füllen Sie Ihr Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs) aus
**Schritt 1 – Art des Schuldbriefs feststellen** Prüfen Sie anhand des Grundbuchauszugs, ob ein Register-Schuldbrief (nur Grundbucheintrag, keine physische Urkunde) oder ein Papier-Schuldbrief vorliegt. Das Verfahren der Abtretung unterscheidet sich wesentlich.
**Schritt 2 – Legitimation des Zedenten sicherstellen** Beim Register-Schuldbrief: Grundbuchauszug, der den Zedenten als eingetragenen Gläubiger ausweist. Beim Papier-Schuldbrief: physische Schuldbriefurkunde im Original, korrekt auf den Zedenten ausgestellt oder mit Blanko-Endorsement.
**Schritt 3 – Abtretungsvertrag aufsetzen** Halten Sie Zedent, Zessionar, Schuldner, Schuldbriefbetrag, Abtretungsdatum und Abtretungspreis schriftlich fest. Bei einfachen Bankgeschäften genügt das Standardformular der Zessionsbank; bei komplexen Transaktionen ist anwaltliche Begleitung empfehlenswert.
**Schritt 4 – Schuldner benachrichtigen (OR Art. 167)** Stellen Sie dem Schuldner eine schriftliche Abtretungsanzeige zu. Erst nach Zugang dieser Anzeige darf der Schuldner nicht mehr befreiend an den Zedenten leisten. Bewahren Sie den Zustellungsnachweis auf.
**Schritt 5 – Grundbuchamt informieren (Register-Schuldbrief)** Reichen Sie beim zuständigen Grundbuchamt die Abtretungsanmeldung mit folgenden Dokumenten ein: Abtretungsvertrag, Identitätsnachweise beider Parteien, Grundbuchauszug. Das Grundbuchamt nimmt die Umschreibung vor und stellt eine Bestätigung aus.
**Schritt 6 – Physische Urkunde übergeben (Papier-Schuldbrief)** Übergeben Sie dem Zessionar die physische Schuldbriefurkunde mit schriftlicher Zessionserklärung (Datum, Unterschrift des Zedenten, Angabe des Zessionars). Lassen Sie sich den Empfang quittieren. Fordern Sie ggf. eine Notarisierung der Unterschrift beim Notar.
**Schritt 7 – Hypothekarhinterlegung** Die neue Bank hinterlegt den abgetretenen Schuldbrief als Sicherheit für den neuen Hypothekarvertrag. Sie erhalten die Bestätigung der neuen Bankverbindung und können die neue Hypothek abrufen.
Rechtliche Anforderungen für Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)
Die Schuldbriefabtretung in der Schweiz stützt sich auf zwei Regelungsstränge:
**ZGB Art. 858 (Register-Schuldbrief, Abtretung):** Die Abtretung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch schriftliche Erklärung und Eintragung im Grundbuch. Ohne Grundbucheintragung hat die Abtretung gegenüber Dritten keine Wirkung (Art. 858 Abs. 2 ZGB). Die Eintragung schützt den Zessionar gegen gutgläubige Dritterwerber.
**ZGB Art. 842-856 (Papier-Schuldbrief):** Der Papier-Schuldbrief ist ein Ordrepapier im Sinne des Wertpapierrechts. Die Abtretung erfolgt gemäss OR Art. 967 durch Einigung und Übergabe der Urkunde. Eine Grundbucheintragung ist beim Papier-Schuldbrief für die Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich.
**OR Art. 164-174 (Forderungsabtretung):** Die allgemeinen Bestimmungen über die Zession gelten subsidiär. Wichtig: OR Art. 165 Abs. 1 (Schriftform der Abtretungserklärung), Art. 167 (Schutz des gutgläubig an den bisherigen Gläubiger leistenden Schuldners), Art. 169 (Einredeerhaltung des Schuldners gegenüber dem Zessionar).
**GBV (SR 211.432.1):** Die Grundbuchverordnung regelt das Verfahren der Gläubigerumschreibung beim Register-Schuldbrief, die einzureichenden Dokumente und die Grundbuchgebühren.
**Steuerrecht:** Bei Bankwechsel mit Abtretung fällt keine Handänderungssteuer an (da kein Eigentumsübergang am Grundstück stattfindet). Allfällige Zinserträge des Zessionars unterliegen der Einkommenssteuer bzw. bei Banken der Gewinnsteuer. Verrechnungssteuer (35 % nach VStG, SR 642.21) fällt auf Zinszahlungen grundsätzlich nicht an, wenn der Schuldner in der Schweiz wohnt und die Bank konzessioniert ist.
**Aufsichtsrecht:** Banken, die gewerbsmässig Schuldbriefe erwerben oder weiterveräussern, benötigen eine FINMA-Bankbewilligung (BankG, SR 952.0). Privatpersonen können Schuldbriefe dagegen ohne Bewilligung erwerben.
Häufige Fehler bei Ihrem Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)
**Fehler 1 – Schuldner nicht rechtzeitig benachrichtigt** Der Schuldner, der nach Abtretung noch an den alten Gläubiger zahlt, wird dadurch befreit (OR Art. 167), sofern er die Abtretung nicht kannte. Ohne schriftliche Abtretungsanzeige und Zustellungsnachweis riskiert der Zessionar, seine Forderung zu verlieren, wenn der Schuldner gutgläubig an den Zedenten gezahlt hat.
**Fehler 2 – Grundbuchumschreibung vergessen (Register-Schuldbrief)** Eine Abtretungserklärung ohne Grundbucheintragung entfaltet zwar inter partes Wirkung, nicht aber gegenüber Dritten. Ein nachfolgender gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefs geht dem nicht eingetragenen Zessionar vor.
**Fehler 3 – Physische Urkunde nicht übergeben (Papier-Schuldbrief)** Ohne Übergabe der Schuldbriefurkunde ist die Abtretung des Papier-Schuldbriefs nicht wirksam vollzogen (Art. 967 OR). Blosse Zessionserklärungen ohne Urkundenübergabe begründen nur schuldrechtliche Ansprüche.
**Fehler 4 – Abtretungsvertrag nicht schriftlich** OR Art. 165 Abs. 1 verlangt Schriftform für die Abtretungserklärung. Mündliche Abtretungen sind nicht formnichtig (Nichtigkeit nach Art. 11 OR), aber beweisschwierig. Bestehen Sie immer auf einem schriftlichen Dokument.
**Fehler 5 – Teilabtretung ohne klare Regelung** Bei Teilabtretungen muss präzise festgelegt sein, welcher Anteil des Schuldbriefs abgetreten wird und welche Einrederechte auf den Zessionar übergehen. Unklare Formulierungen führen zu Streitigkeiten über Prioritätsrechte.
**Fehler 6 – Nicht auf bestehende Belastungen geprüft** Beim Erwerb eines Schuldbriefs im Sekundärmarkt muss der Zessionar prüfen, ob der Schuldbrief bereits verpfändet ist oder ob der Schuldner Einreden (z.B. Verrechnung, Stundung) geltend machen kann, die den Wert des Schuldbriefs mindern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 165CH official
- OR Art. 164CH official
- OR Art. 169CH official
- OR Art. 167CH official
- OR Art. 967CH official
- Art. 967 ORCH official
- Art. 11 ORCH official
- ZGB Art. 858CH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 857CH official
- ZGB Art. 731CH official
- ZGB Art. 884CH official
- ZGB Art. 865CH official
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Bei einem Bankwechsel der Hypothek in der Schweiz hat der Grundeigentümer zwei Möglichkeiten: Schuldbriefabtretung oder Neuerstellung. Bei der Schuldbriefabtretung (ZGB Art. 858) wird der bestehende Register-Schuldbrief durch schriftliche Abtretungserklärung und Grundbucheintragung des neuen Gläubigers vom bisherigen auf den neuen Gläubiger übertragen. Kosten: Nur Grundbuchgebühren für die Gläubigerberichtigung, keine Notariatsgebühren (da öffentliche Beurkundung bei der Abtretung nach ZGB Art. 858 nicht zwingend). Bei der Neuerstellung wird der bestehende Schuldbrief erst gelöscht (Pfandentlassung durch Löschungsbewilligung der alten Bank) und danach ein neuer Schuldbrief öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Kosten: Löschungsgebühren + Notariatsgebühren Neuerstellung + Eintragungsgebühren. Die Schuldbriefabtretung ist in der Regel günstiger und schneller, setzt aber voraus, dass der bestehende Schuldbriefbetrag und Pfandrang für die neue Hypothek ausreichend und geeignet sind. Bei Betragsverhöhung oder Rangwechsel ist ggf. eine Anpassung erforderlich.
Nein, der Grundschuldner (Grundeigentümer) muss der Schuldbriefabtretung grundsätzlich nicht zustimmen — die Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem alten Gläubiger (Zedenten) und dem neuen Gläubiger (Zessionar). Der Schuldner muss jedoch nach OR Art. 167 von der Abtretung in Kenntnis gesetzt werden: Bis zu dieser Kenntnis kann er befreiend an den bisherigen Gläubiger leisten, selbst wenn der Schuldbrief bereits abgetreten wurde. Ab Kenntnis der Abtretung schuldet der Grundeigentümer die Hypothekarzinsen und Amortisationsleistungen an den neuen Gläubiger. In der Praxis unterzeichnet der Schuldner die Schuldbriefabtretung zur Bestätigung seiner Kenntnisnahme, obwohl dies rechtlich nicht zwingend ist. Beachten Sie: Obwohl der Schuldner nicht zustimmen muss, können im Hypothekarvertrag Klauseln enthalten sein, die dem Schuldner ein Vorkaufsrecht bei Abtretung gewähren oder die Abtretung von einer Bedingung abhängig machen — solche vertraglichen Beschränkungen sind zu prüfen.
Die Kosten einer Schuldbriefabtretung in der Schweiz sind deutlich geringer als bei einer Neuerstellung des Schuldbriefs. Grundbuchgebühren: Für die Berichtigung des Gläubigereintrags im kantonalen Grundbuch fallen nach kantonaler Grundbuchgebührenverordnung (GBG) Gebühren an, die je nach Kanton und Schuldbriefbetrag zwischen CHF 100 und CHF 500 liegen — erheblich günstiger als Grundbucheintragungsgebühren bei Neuerstellung. Notariatsgebühren: Bei Register-Schuldbriefabtretung nach ZGB Art. 858 ist die öffentliche Beurkundung nicht zwingend, womit keine Notariatsgebühren anfallen. Einige Grundbuchämter verlangen jedoch eine öffentlich beglaubigte Unterschrift (Beglaubigung statt voller Beurkundung), was je nach Kanton geringe Beglaubigungsgebühren auslöst. Bankgebühren: Die alte Bank kann Bearbeitungsgebühren für die Ausstellung der Abtretungsdokumente verrechnen (CHF 200-800). Die neue Bank verrechnet ggf. Einrichtungsgebühren für die neue Hypothek. Bei Papier-Schuldbriefabtretung können zusätzliche Kosten für die Übergabe des physischen Wertpapiers und allfällige Bankdepotgebühren anfallen. Gesamtkosten einer typischen Schuldbriefabtretung: CHF 300-1'500 gegenüber CHF 1'500-5'000+ bei Neuerstellung.
Ein Bankwechsel der Hypothek mit Schuldbriefabtretung in der Schweiz läuft typischerweise in folgenden Schritten ab. Schritt 1: Der Grundeigentümer kündigt die Festhypothek bei der alten Bank oder lässt sie auslaufen und holt bei verschiedenen Banken, Kantonalbanken oder Hypothekarbrokers neue Konditionen ein. Schritt 2: Nach Wahl der neuen Bank reicht der Grundeigentümer alle Unterlagen ein: Lohnausweise, Steuererklärung, aktuellen Grundbuchauszug, Schätzungsberichte. Schritt 3: Die neue Bank erstellt eine Finanzierungszusage und beantragt bei der alten Bank die Abtretung des Schuldbriefs. Schritt 4: Die alte Bank stellt die Abtretungserklärung (bei Register-Schuldbrief) aus und bestätigt den ausstehenden Hypothekarsaldo per Valutadatum. Schritt 5: Die neue Bank reicht die Abtretungserklärung beim kantonalen Grundbuchamt ein, das den Gläubigereintrag berichtigt. Schritt 6: Nach Grundbuchberichtigung zahlt die neue Bank den Hypothekarbetrag aus, womit die alte Hypothek vollständig abgelöst wird. Gesamtdauer: typisch 4-8 Wochen. Festhypotheken können während der Laufzeit in der Regel nicht vorzeitig aufgelöst werden — Bankwechsel ist nur bei Fälligkeit oder gegen Breakage Costs möglich.
Die blosse Schuldbriefabtretung zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger hat für den Grundeigentümer (Schuldner) in der Schweiz in der Regel keine direkten steuerlichen Konsequenzen. Die Hypothekarzinsabzüge beim Schuldner bleiben unverändert bestehen — wechselt der Gläubiger, können die Hypothekarzinsen weiterhin als Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, SR 642.11; kantonale Steuergesetze). Die Stempelsteuer (Umsatzabgabe) nach StG (SR 641.10) kann bei gewerbsmässigem Handel mit Schuldbriefpapieren anfallen; bei einfachem Bankwechsel des Privatschuldners entfällt diese in der Regel. Für den Zedenten (abtretende Bank) kann die Abtretung bei einem Abtretungspreis unter Nennwert (Abschlag) buchhalterisch eine Abschreibung auslösen. Für den Zessionar (neue Bank) stellt der Erwerb des Schuldbriefs eine normale Kreditvergabe dar — keine besondere Steuerfolge. Grundstückgewinnsteuer: Die Schuldbriefabtretung löst keine Handänderung aus und keine Grundstückgewinnsteuer — der Grundeigentümer bleibt unverändert.
Beim Verkauf einer Liegenschaft, die mit einem Schuldbrief belastet ist, bestehen für den Schuldbrief grundsätzlich drei Möglichkeiten. Erstens Pfandentlassung und Löschung: Der Verkäufer zahlt die Hypothek mit dem Kauferlös zurück, die Bank erteilt die Löschungsbewilligung (Pfandentlassung nach ZGB Art. 826), und der Schuldbrief wird im Grundbuch gelöscht. Zweitens Übernahme durch den Käufer (Schuldübernahme): Der Käufer übernimmt die bestehende Hypothek und den Schuldbrief, sofern die finanzierende Bank der Übernahme zustimmt (Schuldübernahme nach OR Art. 175 ff.). Dies erfordert eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Käufers durch die Bank. Der Kaufpreis wird entsprechend angepasst (Kaufpreis minus übernommene Schuld). Bei Register-Schuldbrief: Grundbucheintragung des neuen Schuldners durch das Grundbuchamt. Drittens Ablösung durch neue Bank des Käufers mit Abtretung: Der Käufer finanziert über eine andere Bank; diese löst die alte Hypothek ab und erhält den Schuldbrief durch Abtretung. In der Praxis ist die Pfandentlassung und Neubestellung am häufigsten, da Käufer eigene Konditionen aushandeln möchten. Die Löschungs- und Neuerstellungskosten werden im Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer geregelt.
Für die Abtretung eines Register-Schuldbriefs in der Schweiz ist nach ZGB Art. 858 keine öffentliche Beurkundung durch einen Notar zwingend vorgeschrieben — die schriftliche Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers (Zedenten) genügt. Allerdings verlangen manche kantonalen Grundbuchämter zur Grundbuchberichtigung eine beglaubigte Unterschrift des Zedenten (Unterschriftsbeglaubigung), die von einem Notar oder einer anderen befugten Stelle (z.B. Gemeindeschreiber) vorgenommen wird. Die Unterschriftsbeglaubigung ist günstiger als eine vollständige öffentliche Beurkundung. Beim Papier-Schuldbrief ist nach ZGB Art. 869 ebenfalls keine Notariatsbeurkundung der Abtretungserklärung erforderlich; die körperliche Übergabe des Wertpapiers ist massgebend. In der Praxis stellen Banken standardisierte Formulare für Schuldbriefabtretungen zur Verfügung, die von den Grundbuchämtern akzeptiert werden. Erkundigen Sie sich beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt über die genauen Formerfordernisse, da diese kantonal leicht variieren.
Ja, nach OR Art. 164 Abs. 1 ist auch eine Teilabtretung einer Forderung grundsätzlich zulässig. Bei Schuldbriefrechten kann ein Schuldbrief auf zwei Gläubiger aufgeteilt werden — der bisherige Gläubiger behält einen Teil, während der andere Teil an einen neuen Gläubiger abgetreten wird. Praktisch ist die Teilabtretung bei sogenannten Syndikaten oder gemeinsam finanzierten Grossprojekten, bei denen mehrere Banken gemeinsam eine Hypothek gewähren und der Schuldbrief anteilig auf die verschiedenen Banken aufgeteilt wird. Für die Grundbucheintragung bei der Teilabtretung ist in der Regel eine präzise Aufteilung des Schuldbriefbetrags erforderlich; das zuständige kantonale Grundbuchamt (z.B. Grundbuchamt Zürich, Grundbuchamt Bern oder Grundbuchamt Genf) nimmt die entsprechende Eintragung vor. Bei Register-Schuldbriefern wird in der Praxis eher der bestehende Schuldbrief gelöscht und zwei neue Schuldbriefe über die jeweiligen Teilbeträge erstellt, was einfacher zu administrieren ist.
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