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Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)

Schuldbriefabtretung Schweiz

SCHULDBRIEFABTRETUNGSVERTRAG

gemäss ZGB Art. 858 und OR Art. 164 ff. (Forderungsabtretung)

1. PARTEIEN

ZEDENT (ABTRETENDER GLÄUBIGER): [Zedent Name] [Zedent Adresse] UID: [Zedent U I D]

ZESSIONAR (NEUER GLÄUBIGER): [Zessionar Name] [Zessionar Adresse]

GRUNDEIGENTÜMER / SCHULDNER: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse]

2. GEGENSTAND DER ABTRETUNG

2.1

Art des Schuldbriefs: [Schuldbrief Art]

2.2

Schuldbriefbetrag: CHF [Schuldbrief Betrag]

2.3

Pfandrang: [Schuldbrief Pfandrang] an Grundstück Kat.-Nr. [Grundstueck Nummer]

3. ABTRETUNGSERKLÄRUNG

Der Zedent [Zedent Name] tritt hiermit den vorstehend bezeichneten Schuldbrief im Nennbetrag von CHF [Schuldbrief Betrag] mit allen damit verbundenen Rechten und Nebenrechten an den Zessionar [Zessionar Name] ab. Der Zessionar nimmt die Abtretung an.

3.1

Abtretungspreis: CHF [Abtretungs Preis]

3.2

Datum der Abtretung: [Abtretungs Datum]

Beim Register-Schuldbrief: Der Grundeigentümer / Schuldner wird von der Abtretung gemäss ZGB Art. 858 Abs. 2 in Kenntnis gesetzt. Das Grundbuchamt [Grundstueck Nummer] wird um Berichtigung des Gläubigereintrags ersucht.

4. UNTERSCHRIFTEN

Zedent (abtretender Gläubiger)

[Zedent Name]

Zessionar (neuer Gläubiger)

[Zessionar Name]

Schuldner (zur Kenntnisnahme)

[Schuldner Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)?

Die Schuldbriefabtretung (Zession des Schuldbriefs) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 858 (Schuldbriefabtretung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Schuldbrief verbrieft gemäss ZGB Art. 842 eine persönliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, die zusätzlich durch das Grundpfandrecht dinglich gesichert ist. Bei der Abtretung geht sowohl die persönliche Forderung als auch die dingliche Sicherheit (das Pfandrecht) auf den neuen Gläubiger über. Das Grundpfandrecht folgt der Forderung automatisch (Akzessorietätsprinzip).

Beim Register-Schuldbrief (ZGB Art. 857-865) erfolgt die Abtretung durch Anmeldung beim Grundbuchamt; das Grundbuchamt ändert den im Register eingetragenen Gläubiger. Beim Papier-Schuldbrief (ZGB Art. 842-856) erfolgt die Abtretung durch Übergabe der physischen Schuldbriefurkunde zusammen mit einer schriftlichen Abtretungserklärung (Zessionserklärung gemäss OR Art. 165 Abs. 1).

Praxisrelevanz hat die Schuldbriefabtretung vor allem beim Wechsel der finanzierenden Bank: Statt den bestehenden Schuldbrief zu löschen und einen neuen zu errichten – was Notariats- und Grundbuchgebühren sowie Wartezeiten verursacht – wird der bestehende Schuldbrief direkt von der bisherigen Bank an die neue Bank abgetreten. Dies spart typischerweise CHF 500–3'000 an Nebenkosten.

Die Schuldbriefabtretung (Zession) bezeichnet in der Schweiz die Übertragung einer bestehenden Schuldbriefforderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar), ohne dass der Schuldbrief gelöscht und neu errichtet werden muss. Rechtsgrundlage ist ZGB Art. 858 für den Register-Schuldbrief und OR Art. 164 ff. für die allgemeine Forderungsabtretung.

Die Schuldbriefabtretung ist von der Grundpfandverschreibung zu unterscheiden: Bei der Abtretung bleibt das Grundpfandrecht unverändert bestehen und wird lediglich einem neuen Gläubiger zugewiesen; es entfällt die aufwändige Löschung und Neubegründung des Grundpfandrechts. Das Schweizer Grundbuchrecht nach ZGB Art. 731 verlangt für die Entstehung von Grundpfandrechten zwingend die Grundbucheintragung; die Abtretung des Register-Schuldbriefs folgt demselben Eintragungsprinzip und schützt den Zessionar gegenüber gutgläubigen Dritten.

Wann brauchen Sie Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)?

Die Schuldbriefabtretung wird in folgenden Situationen eingesetzt:

**Refinanzierung / Bankwechsel:** Der häufigste Anwendungsfall. Läuft eine Hypothek aus und wechselt der Eigentümer zur günstigeren Konkurrenzbank, tritt die bisherige Bank den Schuldbrief an die neue Bank ab, sobald die Hypothek vollständig zurückbezahlt ist. Die neue Bank zahlt die Ablösesumme an die bisherige Bank und erhält den Schuldbrief als Sicherheit.

**Übertragung innerhalb eines Bankenkonzerns:** Wenn eine Bank ihre Hypothekarportfolios verkauft oder an eine Tochtergesellschaft überträgt (z.B. Securitisierung), werden Schuldbriefe massenweise abgetreten.

**Erbschaft und Familienübertragungen:** Stirbt der bisherige Gläubiger (z.B. Privatperson, die ein Darlehen gewährt hat), geht der Schuldbrief auf die Erben über (gesetzliche Universalsukzession). Für die Umschreibung im Grundbuch ist eine Erbenbescheinigung erforderlich.

**Teilabtretung:** Es ist möglich, den Schuldbrief nur teilweise abzutreten (z.B. CHF 200'000 von CHF 500'000), wenn mehrere Gläubiger an der Finanzierung beteiligt sind. Bei Papier-Schuldbriefn ist eine Teilabtretung selten praktisch; bei Register-Schuldbriefn kann das Grundbuchamt separate Einträge für Teilforderungen vornehmen.

**Verpfändung als Faustpfand:** Banken können Schuldbriefe, die auf sie lauten, an Dritte verpfänden (Faustpfandrecht nach ZGB Art. 884 ff.). Diese Verpfändung ist von der Abtretung zu unterscheiden; bei der Verpfändung verbleibt das Eigentum am Schuldbrief beim bisherigen Inhaber.

Was gehört in Ihr Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)?

Eine vollständige Schuldbriefabtretung umfasst folgende Bestandteile:

**Zedent (abtretende Partei):** Name, Adresse, UID-Nummer (bei Banken und juristischen Personen). Der Zedent muss legitimierter Inhaber des Schuldbriefs sein: beim Register-Schuldbrief der im Grundbuch eingetragene Gläubiger, beim Papier-Schuldbrief der Inhaber der physischen Urkunde.

**Zessionar (neue Gläubigerpartei):** Name, Adresse, UID-Nummer. Der Zessionar übernimmt sämtliche Rechte des Zedenten, tritt aber grundsätzlich nicht in die schuldrechtliche Beziehung zwischen Zedent und Schuldner ein (OR Art. 169 – keine Schlechterstellung des Schuldners).

**Schuldner (Grundeigentümer):** Name, Adresse, AHV-Nummer. Der Schuldner muss von der Abtretung in Kenntnis gesetzt werden (OR Art. 167 – Mitteilungspflicht), da er ansonsten befreiend an den bisherigen Gläubiger leisten kann. Bei Register-Schuldbriefn erfolgt die Benachrichtigung automatisch durch die Grundbucheintragung.

**Schuldbriefbeschrieb:** Schuldbriefbetrag, Zinssatz, Pfandrang, Grundstücknummer, Eintragungsdatum und – bei Register-Schuldbriefn – die Grundbucheintragungsnummer (Tagebuchnummer).

**Abtretungserklärung:** Schriftliche Erklärung des Zedenten, dass er die Schuldbriefforderung an den Zessionar abtritt. Beim Register-Schuldbrief erfolgt dies durch eine Anmeldung beim Grundbuchamt (GBV Art. 56 ff.); beim Papier-Schuldbrief durch schriftliche Zessionserklärung auf der Urkunde oder in separatem Schreiben plus physische Übergabe.

**Abtretungspreis:** Der zwischen Zedent und Zessionar vereinbarte Kaufpreis für die Schuldbriefforderung. Bei einem regulären Bankwechsel entspricht dieser dem ausstehenden Hypothekarbetrag plus aufgelaufene Zinsen (Taggenauer Abrechnungswert).

**Schuldnerschutz:** Der Schuldner ist durch OR Art. 169 geschützt: Er kann dem Zessionar alle Einreden entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Zedenten zustanden (z.B. Einrede der Verrechnung). Bei Register-Schuldbriefn ist dieser Schutz durch ZGB Art. 865 eingeschränkt (Einredeausschluss gegenüber gutgläubigem Zessionar).

**Grundbucheintragung (Register-Schuldbrief):** Das Grundbuchamt vollzieht die Umschreibung des Gläubigers und bestätigt die Abtretung schriftlich. Gebühren: nach kantonalem Tarif, typisch CHF 100–500.

Auf forms-legal.com steht eine strukturierte Schuldbriefabtretungs-Vorlage zur Verfügung, die alle gesetzlich erforderlichen Elemente nach ZGB Art. 858 und OR Art. 164 ff. enthält und sowohl für Register-Schuldbriefe als auch für Papier-Schuldbriefe verwendet werden kann.

So füllen Sie Ihr Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs) aus

**Schritt 1 – Art des Schuldbriefs feststellen** Prüfen Sie anhand des Grundbuchauszugs, ob ein Register-Schuldbrief (nur Grundbucheintrag, keine physische Urkunde) oder ein Papier-Schuldbrief vorliegt. Das Verfahren der Abtretung unterscheidet sich wesentlich.

**Schritt 2 – Legitimation des Zedenten sicherstellen** Beim Register-Schuldbrief: Grundbuchauszug, der den Zedenten als eingetragenen Gläubiger ausweist. Beim Papier-Schuldbrief: physische Schuldbriefurkunde im Original, korrekt auf den Zedenten ausgestellt oder mit Blanko-Endorsement.

**Schritt 3 – Abtretungsvertrag aufsetzen** Halten Sie Zedent, Zessionar, Schuldner, Schuldbriefbetrag, Abtretungsdatum und Abtretungspreis schriftlich fest. Bei einfachen Bankgeschäften genügt das Standardformular der Zessionsbank; bei komplexen Transaktionen ist anwaltliche Begleitung empfehlenswert.

**Schritt 4 – Schuldner benachrichtigen (OR Art. 167)** Stellen Sie dem Schuldner eine schriftliche Abtretungsanzeige zu. Erst nach Zugang dieser Anzeige darf der Schuldner nicht mehr befreiend an den Zedenten leisten. Bewahren Sie den Zustellungsnachweis auf.

**Schritt 5 – Grundbuchamt informieren (Register-Schuldbrief)** Reichen Sie beim zuständigen Grundbuchamt die Abtretungsanmeldung mit folgenden Dokumenten ein: Abtretungsvertrag, Identitätsnachweise beider Parteien, Grundbuchauszug. Das Grundbuchamt nimmt die Umschreibung vor und stellt eine Bestätigung aus.

**Schritt 6 – Physische Urkunde übergeben (Papier-Schuldbrief)** Übergeben Sie dem Zessionar die physische Schuldbriefurkunde mit schriftlicher Zessionserklärung (Datum, Unterschrift des Zedenten, Angabe des Zessionars). Lassen Sie sich den Empfang quittieren. Fordern Sie ggf. eine Notarisierung der Unterschrift beim Notar.

**Schritt 7 – Hypothekarhinterlegung** Die neue Bank hinterlegt den abgetretenen Schuldbrief als Sicherheit für den neuen Hypothekarvertrag. Sie erhalten die Bestätigung der neuen Bankverbindung und können die neue Hypothek abrufen.

Häufige Fehler bei Ihrem Schuldbriefabtretung Schweiz (Zession des Schuldbriefs)

**Fehler 1 – Schuldner nicht rechtzeitig benachrichtigt** Der Schuldner, der nach Abtretung noch an den alten Gläubiger zahlt, wird dadurch befreit (OR Art. 167), sofern er die Abtretung nicht kannte. Ohne schriftliche Abtretungsanzeige und Zustellungsnachweis riskiert der Zessionar, seine Forderung zu verlieren, wenn der Schuldner gutgläubig an den Zedenten gezahlt hat.

**Fehler 2 – Grundbuchumschreibung vergessen (Register-Schuldbrief)** Eine Abtretungserklärung ohne Grundbucheintragung entfaltet zwar inter partes Wirkung, nicht aber gegenüber Dritten. Ein nachfolgender gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefs geht dem nicht eingetragenen Zessionar vor.

**Fehler 3 – Physische Urkunde nicht übergeben (Papier-Schuldbrief)** Ohne Übergabe der Schuldbriefurkunde ist die Abtretung des Papier-Schuldbriefs nicht wirksam vollzogen (Art. 967 OR). Blosse Zessionserklärungen ohne Urkundenübergabe begründen nur schuldrechtliche Ansprüche.

**Fehler 4 – Abtretungsvertrag nicht schriftlich** OR Art. 165 Abs. 1 verlangt Schriftform für die Abtretungserklärung. Mündliche Abtretungen sind nicht formnichtig (Nichtigkeit nach Art. 11 OR), aber beweisschwierig. Bestehen Sie immer auf einem schriftlichen Dokument.

**Fehler 5 – Teilabtretung ohne klare Regelung** Bei Teilabtretungen muss präzise festgelegt sein, welcher Anteil des Schuldbriefs abgetreten wird und welche Einrederechte auf den Zessionar übergehen. Unklare Formulierungen führen zu Streitigkeiten über Prioritätsrechte.

**Fehler 6 – Nicht auf bestehende Belastungen geprüft** Beim Erwerb eines Schuldbriefs im Sekundärmarkt muss der Zessionar prüfen, ob der Schuldbrief bereits verpfändet ist oder ob der Schuldner Einreden (z.B. Verrechnung, Stundung) geltend machen kann, die den Wert des Schuldbriefs mindern.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 165CH official
  2. OR Art. 164CH official
  3. OR Art. 169CH official
  4. OR Art. 167CH official
  5. OR Art. 967CH official
  6. Art. 967 ORCH official
  7. Art. 11 ORCH official
  8. ZGB Art. 858CH official
  9. ZGB Art. 842CH official
  10. ZGB Art. 857CH official
  11. ZGB Art. 731CH official
  12. ZGB Art. 884CH official
  13. ZGB Art. 865CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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