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Bauherrenvertrag Schweiz

Bauherrenvertrag Schweiz (Property Developer Services Contract)

Bauherrenvertrag

BAUHERRENVERTRAG (PLANERVERTRAG)

gemäss OR Art. 363-379 (Werkvertrag), SIA-Ordnung 102/103 und ZGB Art. 363 ff.

1. Vertragsparteien

Bauherr (Auftraggeber): [Bauherr Name] UID: [Bauherr U I D] [Bauherr Adresse] (nachfolgend "Bauherr")

Planer / Architekt (Auftragnehmer): [Planer Firma] UID: [Planer U I D] [Planer Adresse] (nachfolgend "Planer")

2. Auftrag und Leistungsumfang

2.1 Bauobjekt: [Bauobjekt Adresse]

2.2 Anwendbare SIA-Ordnung: [Sia Norm]

2.3 Beauftragte Leistungsphasen: [Leistungsphase] Der Planer erbringt die beauftragten Leistungsphasen gemäss der anwendbaren SIA-Ordnung mit allen dazugehörigen Teilleistungen.

2.4 Zeitplan: Baubeginn [Baubeginn]; voraussichtliche Bauabnahme [Bauende].

3. Honorar und Zahlungsbedingungen

3.1 Honorarmodell: [Honorar Modell] 3.2 Honorarbetrag: CHF [Honorar Betrag] exkl. MWST (8,1 % nach MWSTG, SR 641.20). 3.3 Akontozahlungen: Phasengerechte Rechnungsstellung nach Abschluss jeder Leistungsphase. Fälligkeit innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung; Verzugszins 5 % nach OR Art. 104.

4. Pflichten der Vertragsparteien

4.1 Pflichten des Planers: Der Planer erbringt die beauftragten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und termingerecht. Er koordiniert alle am Bau beteiligten Fachplaner, nimmt an Bausitzungen teil und erstellt Protokolle. Bei wesentlichen Terminverschiebungen oder Kostenüberschreitungen informiert er den Bauherrn unverzüglich. Er beachtet die Weisungen der kantonalen Baubehörde und die Anforderungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

4.2 Pflichten des Bauherrn: Der Bauherr stellt dem Planer alle für die Leistungserbringung nötigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Er trifft Entscheidungen innert angemessener Frist und begleicht Honorarrechnungen termingerecht.

5. Haftung und Versicherung

5.1 Berufshaftpflicht: Der Planer hält eine Berufshaftpflichtversicherung für Planungsfehler und deren Folgeschaeden. Auf Verlangen des Bauherrn legt er die Versicherungsbedingungen vor. 5.2 Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Planers beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsaetzliches oder grobfahrlaessiges Verhalten verursacht werden (OR Art. 100 Abs. 1). 5.3 Verjaehung: Forderungen aus Planungsfaehler verjahren nach OR Art. 371 Abs. 1 in fünf Jahren ab Abnahme des Bauwerks.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 363-379 und die einbezogene SIA-Ordnung. 6.2 Gerichtsstand: Ordentliche Gerichte des Kantons des Bauobjekts; Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 197 ff. als erste Instanz. 6.3 Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Ort und Datum: [Bauobjekt Adresse], [Vertragsdatum]

Bauherr

________________

Signature

Planer / Architekt

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Bauherrenvertrag Schweiz?

Der Bauherrenvertrag ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 363-379 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Die SIA-Ordnung 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten, Ausgabe 2003) und die SIA-Ordnung 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure) sind die massgeblichen Regelwerke des SIA für Bauherrenverträge in der Schweiz. Beide Ordnungen definieren prazise die Leistungsphasen (LP), die ein Architekt oder Ingenieur im Verlauf eines Bauprojekts zu erbringen hat: von der strategischen Planung (LP 1.1) über Vorstudien (LP 1.2), Projektierung (LP 2 mit Vorprojekt und Bauprojekt), Ausschreibung (LP 3) und Realisierung (LP 4 mit Ausführungsplanung, Bauleitung und Abnahme) bis zur Bewirtschaftung (LP 5). Die Honorartabellen der SIA-Ordnungen legen Grundhonorare nach Bausumme, Schwierigkeitsstufe und Einflussparameter fest und schaffen Kalkulationssicherheit für Bauherr und Planer.

Neben der SIA-Ordnung 102 und 103 gibt es weitere SIA-Ordnungen für Spezialplanungen: SIA-Ordnung 105 (Leistungen und Honorare der Landschaftsarchitekten), SIA-Ordnung 108 (Leistungen und Honorare der Ingenieure für Haustechnikplanung, HLKS) und SIA-Ordnung 112 (Leistungen und Honorare der Fachingenieure Elektrotechnik). Alle diese Ordnungen sind private Regelwerke des SIA, die durch Vereinbarung Vertragsbestandteil des Bauherrenvertrags werden — sie sind keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Das Bundesgericht hat die Bauherrenvertragsbeziehungen in zahlreichen Entscheiden geprägt: BGE 4A_229/2015 zur Haftung des Architekten für Planungsfehler; BGE 4A_415/2012 zur Abgrenzung von Werkvertrag und Auftrag bei Planungsleistungen; BGE 4A_92/2012 zur Berechnung des SIA-Honorars bei Abweichungen vom Kostenanschlag. Das Planungsrecht der Kantone (z.B. Planungs- und Baugesetz Kanton Bern PBG/BE, Planungs- und Baugesetz Kanton Zürich PBG/ZH) stellt zwingende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Baubewilligungen und Bautaetigkeit, die der Planer gemäss Bauherrenvertrag einzuhalten hat.

Die Honorarstruktur im Bauherrenvertrag Schweiz folgt in der Praxis drei Modellen: dem Pauschalhonorar (fester Gesamtbetrag), dem Zeithonorar (nach effektivem Stundenaufwand) und dem SIA-Tabellenhonorar (nach Honorarparametern der SIA-Ordnung 102/103). MWST von 8,1 % nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) wird auf alle Planerhonorare erhoben. Grosse Bauvorhaben werden in der Schweiz häufig durch Generalplaner (Gesamtplanerverträge) oder Totalunternehmen abgewickelt, wobei der Generalplaner alle Fachplanungen koordiniert und dem Bauherrn als zentraler Ansprechpartner dient. Der Gesamtplanervertrag umfasst alle Leistungsphasen und alle Fachdisziplinen (Architektur, Tragwerk, Haustechnik, Elektroanlagen) in einem einzigen Vertragsverhaltnis. Für kleine und mittlere Bauvorhaben ist der Einzelplanervertrag mit dem Architekten nach SIA-Ordnung 102 die gängigste Vertragsform in der Schweiz.

Wann brauchen Sie Bauherrenvertrag Schweiz?

Der Bauherrenvertrag in der Schweiz wird immer dann benötigt, wenn ein Bauherr einen Architekten, Ingenieur oder anderen Planer mit Planungsleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Ein schriftlicher Bauherrenvertrag ist rechtlich zwar nicht zwingend, in der Praxis aber unentbehrlich — insbesondere wegen der langen Planungs- und Ausführungszeiten, der Komplexität der Leistungen und der erheblichen Honorarbeträge.

Erste Situation: Neubau eines Wohngebäudes, Mehrfamilienhauses oder Gewerbebaus. Sobald ein Bauherr einen Architekten mit der Projektierung und Bauleitung eines Neubaus beauftragt, ist ein Bauherrenvertrag nach SIA-Ordnung 102 abzuschliessen. Der Vertrag definiert Leistungsumfang, Honorar, Zeitplan und Haftung. In Kanton Zürich und anderen Kantonen ist der Architekt verpflichtet, das kantonale Baubewilligungsgesuch einzureichen — dies erfordert eine klare vertragliche Beauftragung.

Zweite Situation: Umbau, Renovation oder Sanierung eines bestehenden Gebäudes. Auch Renovations- und Sanierungsprojekte erfordern einen Bauherrenvertrag mit dem beauftragten Architekten oder Ingenieur. Bei energetischen Sanierungen (Dämmung, Heizungsersatz, Fensterersatz) nach den kantonalen Energiegesetzen und den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) sind häufig Förderbeiträge aus dem Programm Gebäude beantragsabhängig — der Architekt muss die energetische Beratung, den GEAK Plus und gegebenenfalls die Beauftragung eines zertifizierten GEAK-Experten koordinieren.

Dritte Situation: Totalunternehmer-Modell oder Generalplanung. Bei Totalunternehmer-Projekten schliesst der Bauherr einen Generalplanervertrag mit einem Architekturbüro, das alle Fachplanungen (Tragwerksingenieur nach SIA 103, Haustechnikingenieur nach SIA 108) koordiniert. Der Bauherrenvertrag mit dem Generalplaner regelt Gesamtleistung, Kostengarantie und Termingarantie. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) als Auftraggeber des Bundes setzt Generalplanerverträge standardmässig ein.

Vierte Situation: Öffentliche Bauvorhaben mit Submissionspflicht. Öffentliche Bauherren (Bund, Kantone, Gemeinden) sind verpflichtet, Planerleistungen nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) bzw. den kantonalen Submissionsverordnungen auszuschreiben. Bei Aufträgen über den EU-Schwellenwert (Bund: CHF 250 000 für Architekturleistungen, WTO-Abkommen) muss eine europaweite Ausschreibung im SIMAP-Portal erfolgen. Der Bauherrenvertrag wird nach dem Zuschlag abgeschlossen.

Fünfte Situation: Infrastrukturprojekte und Ingenieurbauten. Bei Strassenbauten, Bruecken, Tunneln und anderen Infrastrukturprojekten des Kantons oder der Gemeinde wird ein Ingenieurvertrag nach SIA-Ordnung 103 abgeschlossen. Geotechnik, Hydrogeologie und Umweltplanung können zusätzliche Spezialistinnen erfordern, die ebenfalls Bauherrenverträge erhalten. Die Koordination aller Spezialisten obliegt dem Generalingenieur. In der Schweiz sind die Ingenieurbauwerke des ASTRA (Bundesamt für Strassen) und der SBB nach standardisierten Planervertraegstypen ausgeschrieben.

Was gehört in Ihr Bauherrenvertrag Schweiz?

Ein rechtsgültiger Bauherrenvertrag in der Schweiz nach OR Art. 363-379 und den SIA-Ordnungen 102/103 muss folgende Kernelemente enthalten, um Klarheit über Leistungsumfang, Honorar und Haftung zu schaffen.

Vollständige Vertragsparteien: Bauherr (Auftraggeber) mit vollständiger Firmierung gemäss Handelsregister oder Vor- und Nachname bei Privatpersonen, UID-Nummer und Adresse. Planer (Auftragnehmer) mit Firma, UID-Nummer, Adresse des Planungsbüros und Name des verantwortlichen Projektleiters. Bei Konsortien mehrerer Planer: Federsfuehrender Planer, Aufgabenverteilung und Solidarhaftung aller Konsortialpartner gemäss OR Art. 143.

Leistungsumfang und beauftragte Leistungsphasen: Ausdrückliche Bezeichnung der beauftragten Leistungsphasen nach der anwendbaren SIA-Ordnung (z.B. SIA 102 LP 2.1 bis LP 4.5 für Vorprojekt bis Schlussabrechnung). Nicht beauftragte Leistungsphasen sind ausdrücklich auszuschliessen. Teilleistungen wie Baukostenschätzung, Baubewilligung, Submission, Bauleitung und GEAK-Erstellung sind einzeln zu definieren und mit Leistungszielen zu unterlegen.

Bauobjekt und Grundstück: Präzise Adresse des Bauvorhabens mit Parzellennummer und Grundbuch-Gemeinde. Bei Baurecht (ZGB Art. 779) ist der Baurechtsvertrag und der Baurechtsbegeberin zu bezeichnen. Bei mehreren Gebäudetypen oder Phasen: jede Phase separat ausweisen.

Honorarmodell und Honorarbetrag: Pauschalhonorar (Festbetrag) für klar definierte Leistungen. Zeithonorar nach Stundensatz (CHF/h nach Qualifikationsstufe: Projektleiter CHF 200-250, Projektarchitekt CHF 150-180, Zeichner CHF 100-130) für offene Leistungen wie Projektentwicklung oder Expertise. SIA-Tabellenhonorar nach SIA-Ordnung 102/103 auf Basis des Kostenanschlags, der Schwierigkeitsstufe und des Einflussfaktors p. Gesamthonorar in CHF exkl. MWST; Akontoplan nach Leistungsphasen; Fälligkeit innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung; Verzugszins 5 % nach OR Art. 104.

Bauzeitenplan und Termine: Auftragsstart, Meilensteine je Leistungsphase (Baubewilligung, Submission, Baubeginn, Rohbau, Ausbau, Bezug) und Bauabnahmetermin. Terminverzug durch den Planer löst Schadenersatzpflicht nach OR Art. 103 aus. Pönalklausel für wesentliche Terminverschiebungen (z.B. CHF 500/Tag Vertragsstrafe ab 10 Tagen Verzögerung) kann vereinbart werden.

Berufshaftpflichtversicherung: Der Planer muss eine Berufshaftpflichtversicherung für Planungsschäden halten; Mindestsumme nach Projektgroesse (üblich CHF 1-5 Mio. pro Schaden, bei Grossprojekten höher). Auf Verlangen des Bauherrn ist die Police vorzulegen; die Vertragserfüllung hängt vom Nachweis der Deckung ab.

SIA-Ordnung als Vertragsbestandteil: Ausdrückliche Verweisung auf SIA-Ordnung 102 (Architekten), 103 (Bauingenieure), 105 (Landschaftsarchitekten), 108 (Haustechnikingenieure) oder 112 (Elektrotechnik) als integrierenden Vertragsbestandteil. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen der SIA-Ordnung vor (lex specialis-Prinzip). Der Bauherr sollte die SIA-Ordnung schriftlich erhalten oder die aktuelle Ausgabe auf sia.ch herunterladen.

Kostenanschlag und Kostengarantie: Verbindlicher Kostenanschlag des Planers nach Abschluss des Vorprojekts (LP 2.2); maximal zulässige Abweichung vom Kostenanschlag (Toleranz, üblich +/- 10 % gemäss SIA 102 Art. 3.9). Bei Überschreitung informiert der Planer den Bauherrn unverzüglich; Mehrkosten gehen nur dann zu Lasten des Planers, wenn er schuldhaft falsch kalkuliert hat (BGE 4A_92/2012).

Sicherheit und Arbeitsschutz: Pflichten des Planers als SiGe-Koordinator nach der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) bei Bauvorhaben mit mehreren Unternehmern. Bei grösseren Baustellen ist ein SiGe-Plan zu erstellen. Die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) überwacht die Umsetzung. forms-legal.com stellt diesen Bauherrenvertrag Schweiz als praxisgerechtes Muster bereit.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Schweizerisches Recht; OR Art. 363-379 und einbezogene SIA-Ordnung. Gerichtsstand am Sitz des Planers oder am Ort des Bauobjekts (nach Vereinbarung); alternativ Schiedsverfahren vor dem Swiss Arbitration Centre (SAC, Schweizer Handelskammer). Bei internationalen Projekten: Wahrung des Schweizerischen Obligationenrechts als Vertragsstatut.

Abtretungs- und Weitergabeverbot: Urheberrecht des Architekten am Planentwurf nach URG (SR 231.1) Art. 2 ff. Der Bauherr erhält nur ein Nutzungsrecht am Werk; Weitergabe der Pläne an Dritte ohne Zustimmung des Architekten ist unzulässig. Dieses Element ist bei Verkauf der Liegenschaft relevant, da der neue Eigentümer die Pläne für spätere Umbauten benötigt.

So füllen Sie Ihr Bauherrenvertrag Schweiz aus

Das Ausfüllen des Bauherrenvertrags Schweiz erfordert Vorbereitung beider Vertragsparteien und Kenntnis des geplanten Bauvorhabens. Die folgenden Schritte führen systematisch zum vollständigen und rechtssicheren Bauherrenvertrag.

Schritt 1 — Vertragsparteien vollständig angeben: Bauherr mit vollständiger Firmierung oder Personalien (Vor-/Nachname, Geburtsdatum, Adresse). Planer mit Firma, UID-Nummer und Adresse. Stellen Sie sicher, dass die zeichnungsberechtigte Person des Planungsbüros unterzeichnet — prüfen Sie das Handelsregister unter uid.admin.ch auf Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift.

Schritt 2 — Leistungsumfang prazise definieren: Legen Sie fest, welche Leistungsphasen (LP) nach SIA-Ordnung 102 oder 103 beauftragt werden. Typische Beauftragungen: LP 1.2 bis LP 4.5 für Neubauten (Vorstudien bis Schlussabrechnung); LP 2 bis LP 4 für Umbauten; LP 2.1 (Vorprojekt) bis LP 2.2 (Bauprojekt) für Planungsphase allein. Schliessen Sie nicht beauftragte Leistungen ausdrücklich aus (z.B. Innenarchitektur, GEAK-Erstellung, Bauphysik als Sonderleistungen).

Schritt 3 — Honorarmodell wählen: Legen Sie das Honorarmodell fest (Pauschalhonorar, Zeithonorar oder SIA-Tabellenhonorar). Tragen Sie den Honorarbetrag in CHF exkl. MWST ein; MWST von 8,1 % wird vom Planer gesondert ausgewiesen. Vereinbaren Sie einen Akontoplan (z.B. 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Bauprojekt, 20 % bei Baubeginn, 10 % bei Schlussabrechnung).

Schritt 4 — Bauzeitenplan und Termine festhalten: Definieren Sie Auftragsstart, Meilensteine je Leistungsphase und Bauabnahmetermin. Stimmen Sie den Zeitplan mit den Baubewilligungsbehörden (kantonales Bauamt) und den Unternehmern ab. Bei grossen Projekten: Balkendiagramm oder Gantt-Chart als Vertragsanhang.

Schritt 5 — Berufshaftpflichtversicherung prüfen: Verlangen Sie vom Planer den Nachweis einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung (Policenummer, Versicherer, Deckungssumme pro Ereignis und im Jahresaggregat). Typische Anbieter in der Schweiz: Helvetia, Zurich, Mobiliar, AXA.

Schritt 6 — SIA-Ordnung referenzieren: Halten Sie im Vertrag fest, welche SIA-Ordnung (102, 103, 105, 108 oder 112) Vertragsbestandteil ist. Beide Parteien erhalten ein Exemplar der Ordnung oder werden auf sia.ch verwiesen.

Schritt 7 — Kostenanschlag und Toleranzklausel: Vereinbaren Sie, dass der Planer nach Abschluss des Vorprojekts einen verbindlichen Kostenanschlag nach Baukostenplan CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) vorlegt. Legen Sie die maximale Toleranz (z.B. +/- 10 %) und die Informationspflicht bei drohender Überschreitung fest.

Schritt 8 — Unterzeichnung in zweifacher Ausfertigung: Beide Parteien unterzeichnen den Bauherrenvertrag in zwei Exemplaren (je ein Exemplar für Bauherr und Planer). Bei Totalunternehmer-Verträgen kann eine notarielle Beurkundung vereinbart werden, ist aber nicht zwingend. Digitale Signaturen nach ZertES (SR 943.03) sind rechtsgültig.

Häufige Fehler bei Ihrem Bauherrenvertrag Schweiz

Häufige Fehler beim Bauherrenvertrag Schweiz führen zu Kostenüberschreitungen, Haftungslücken und Streitigkeiten über den Leistungsumfang. Die folgende Aufstellung zeigt die verbreitetsten Fällen und wie man sie vermeidet.

Fehler 1 — Unklarer Leistungsumfang ohne SIA-Ordnungsreferenz: Bauherrenverträge ohne ausdrücklichen Verweis auf SIA-Ordnung 102/103 und ohne prazise Leistungsphasendefinition führen zu Streitigkeiten darüber, ob bestimmte Leistungen (z.B. Submission, Bauleitung, Schlussdokumentation) inbegriffen sind. Korrekte Vorgehensweise: Leistungsphasen gemäss SIA-Ordnung einzeln beauftragen und alle nicht beauftragten Leistungen ausdrücklich ausschliessen.

Fehler 2 — Fehlende Kostenanschlagsvereinbarung: Fehlt ein verbindlicher Kostenanschlag und eine Toleranzklausel, hat der Bauherr keine Handhabe bei Kostenüberschreitungen. Korrekte Vorgehensweise: Kostenanschlag nach Vorprojekt (LP 2.2) verbindlich festlegen; maximale Abweichung vereinbaren; Informationspflicht bei drohender Überschreitung im Vertrag verankern.

Fehler 3 — Fehlende Berufshaftpflichtversicherung des Planers: Planungsfehler können Millionenschäden verursachen; ohne nachgewiesene Berufshaftpflicht des Planers bleibt der Bauherr auf dem Schaden sitzen. Korrekte Vorgehensweise: Nachweis der Berufshaftpflicht vor Auftragserteilung verlangen; Deckungssumme zum Projektvolumen in Bezug setzen.

Fehler 4 — Kein namentlich genannter Projektleiter: Bei grösseren Büros kann unklar sein, welcher Mitarbeiter das Projekt tatsächlich leitet. Korrekte Vorgehensweise: Projektleiter und Stellvertretung namentlich im Vertrag festhalten; Austauschmechanismus regeln (Zustimmung des Bauherrn bei Wechsel erforderlich).

Fehler 5 — Fehlende Vertragsstrafe bei Terminverzug: Ohne Pönalklausel hat der Bauherr bei Terminverzug des Planers nur Anspruch auf Schadenersatznachweis, der schwer zu erbringen ist. Korrekte Vorgehensweise: Konventionalstrafe (Poenale) für wesentliche Terminverschiebungen vereinbaren (z.B. 0,1 % des Honorars pro Tag Verzögerung, max. 10 %).

Fehler 6 — MWST-Behandlung unklar: Honorarbeträge ohne klare Angabe, ob inkl. oder exkl. MWST, führen zu Abrechnungsdifferenzen. Korrekte Vorgehensweise: Honorarbetrag immer exkl. MWST angeben und MWST-Satz (aktuell 8,1 % gemäss MWSTG) gesondert ausführen.

Fehler 7 — Urheberrecht an Plänen nicht geregelt: Der Architekt hat nach URG Art. 2 ein Urheberrecht an seinem Werk; der Bauherr erwirbt nur ein Nutzungsrecht. Fehlt eine Klausel über die Weitergabe der Pläne bei Verkauf der Liegenschaft oder bei Auftraggeberwechsel, entsteht Unsicherheit. Korrekte Vorgehensweise: Nutzungsrecht (Sublizenz) für Verwendung, Änderung und Weitergabe der Pläne an Rechtsnachfolger ausdrücklich im Vertrag regeln.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 363CH official
  2. OR Art. 143CH official
  3. OR Art. 104CH official
  4. OR Art. 103CH official
  5. OR Art. 216CH official
  6. OR Art. 97CH official
  7. OR Art. 41CH official
  8. OR Art. 127CH official
  9. OR Art. 371CH official
  10. OR Art. 199CH official
  11. ZGB Art. 779CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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