Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118)
Bauvertrag
WERKVERTRAG BAU (BAUVERTRAG)
gemäss OR Art. 363-379 (Obligationenrecht, SR 220) und SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)
1. Vertragsparteien
Bauherr (Besteller): [Bauherr Name] UID-Nr.: [Bauherr U I D] [Bauherr Adresse] (nachfolgend Bauherr)
Unternehmer: [Unternehmer Firma] UID-Nr.: [Unternehmer U I D] [Unternehmer Adresse] (nachfolgend Unternehmer)
2. Bauobjekt und Bauleistung
2.1 Bauobjekt: [Bauobjekt Adresse]
2.2 Bauleistung: Der Unternehmer verpflichtet sich zur Erstellung folgender Bauleistungen gemäss OR Art. 363: [Bauleistung Beschreibung]
2.3 Vertragsdokumente (Rangfolge): 1. Dieser Werkvertrag; 2. Ausschreibungs- und Submissionsunterlagen mit Baubeschrieb; 3. Pläne des Architekten/Ingenieurs; 4. SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).
2.4 Baubeginn: [Baubeginn] 2.5 Voraussichtliche Bauabnahme: [Bau Abnahme]
2.6 Meldepflicht: Der Unternehmer meldet den Baubeginn der kanton Baukontrolle gemäss den kantonalen Baugesetzen. Er veranlasst alle behordlichen Kontrollen und Abnabmen (z.B. Kanalisationskontrolle, Feuerpolizeikontrole, elektrische Abnahme).
3. Werkpreis und Zahlung
3.1 Verguerungsmodell: [Werkpreis Modell] 3.2 Werkpreis: CHF [Werkpreis Betrag] exkl. MWST von 8,1 % gemäss MWSTG (SR 641.20). 3.3 Bei Pauschalpreis (OR Art. 373) ist der Werkpreis unänderbar; Mehrkosten gehen zu Lasten des Unternehmers, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen nach OR Art. 373 Abs. 2. Bei Einheitspreis wird nach tatsächlichen Massen abgerechnet.
3.4 Akontoregelung: [Akonto Zahlungen] Akontozahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen von 5 % nach OR Art. 104 an.
3.5 Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist innerhalb von 60 Tagen nach Bauabnahme zu legen. Einwendungen des Bauherrn gegen die Schlussrechnung sind innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu erheben (SIA 118 Art. 153 sinngemaeiss).
4. Bauausführung und Baustelle
4.1 Arbeitssicherheit: Der Unternehmer ist verantwortlich für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle gemäss Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV, SR 832.311.141) und Koordinationsregeln nach Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11).
4.2 Subunternehmer: Der Unternehmer ist zur Weitervergabe von Teilleistungen an Subunternehmer berechtigt; er haftet gegenüber dem Bauherrn für alle Subunternehmerleistungen wie für eigene Leistungen (SIA 118 Art. 25).
4.3 Bauleitung: Der Bauherr bestellt einen Bauleiter (Architekt oder Ingenieur nach SIA 102/103), der die Bauleitung übernimmt und den Unternehmer überwacht. Weisungen des Bauleiters sind für den Unternehmer verbindlich, soweit sie im Rahmen des Werkvertrags liegen.
4.4 Änderungsanordnungen: Mehrleistungen oder Minderwiderleistungen werden schriftlich vereinbart (Regiezettel oder Nachtragsvereinbarung) und zur Schlussrechnung abgerechnet. Ohne schriftliche Vereinbarung können Mehrleistungen nicht verrechnet werden (SIA 118 Art. 86 ff.).
5. Abnahme und Mängelhaftung
5.1 Bauabnahme: Die Bauabnahme erfolgt am [Bau Abnahme] oder nach Fertigstellung. Mit der Abnahme geht die Gefahr nach OR Art. 376 auf den Bauherrn über. Die Abnahme wird schriftlich protokolliert (Abnahmeprtokoll mit Mängelliste).
5.2 Gewährleistung: [Garantiemodell]. Bei SIA 118: Garantiefrist 2 Jahre ab Abnahme für versteckte Mängel (SIA 118 Art. 172 Abs. 1); danach Verjährung 5 Jahre ab Abnahme für Mängelansprüche (OR Art. 371 Abs. 1). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln: Verjährung 10 Jahre (OR Art. 371 Abs. 2).
5.3 Mängelrechte des Bauherrn nach OR Art. 368: Wandelung (Rückgängigmachung bei schwerem Mangel), Minderung (Werkpreisreduktion), Nachbesserung (Mängelbeseitigung durch Unternehmer) und Schadenersatz. Bei unerheblichen Mängeln ist Wandelung ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht, OR Art. 363-379 (Werkvertrag); subsidiär SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) soweit kein Widerspruch zum Werkvertrag.
6.2 Gerichtsstand: Kanton des Grundstücks (ausschliesslicher Gerichtsstand für dingliche Ansprüche nach ZPO Art. 29); für persönliche Ansprüche Bezirksgericht am Sitz des Unternehmers oder des Bauherrn. Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 197 ff. als erste Instanz.
6.3 Schriftlichkeit: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürften der Schriftform.
Ort und Datum: [Bauobjekt Adresse], [Vertragsdatum]
Bauherr
________________
Signature
Unternehmer
________________
Signature
Was ist Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118)?
Der Werkvertrag Bau ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 363-379 (Werkvertrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Die SIA-Norm 118 strukturiert das Bau-Werkvertragsrecht präziser als das OR: Sie regelt Ausschreibung und Vergabe (SIA 118 Art. 1-39), die Vertragsdokumente und deren Rangfolge (SIA 118 Art. 40 ff.), Ausführung und Bauleitung (SIA 118 Art. 45 ff.), Änderungsanordnungen und Nachtragsverguerungen (SIA 118 Art. 86 ff.), Abnahme und Mängelhaftung (SIA 118 Art. 157-180) sowie Streitbeilegung. Die Garantiefrist nach SIA 118 Art. 172 beträgt zwei Jahre ab Abnahme für verstickte Mängel; danach läuft die fünfjährige Verjaehungsfrist nach OR Art. 371 Abs. 1 für Mängelansprüche an Bauwerken. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt eine zehnjährige Verjaehungsfrist nach OR Art. 371 Abs. 2.
Der Werkvertrag Bau Schweiz spielt in der gesamten Bauwirtschaft eine zentrale Rolle. Ob Hochbau (Wohnhäuser, Mehrfamilienhäuser, Bueroge baeude, Industriehallen), Tiefbau (Strassen, Tunnel, Bruecken, Kanalisationen), Umbau (Renovation, Sanierung, Dachausbau) oder Spezialtiefbau (Pfaehle, Spundwaende, Injektionen) — stets bildet der Werkvertrag Bau nach OR Art. 363-379 mit subsidiaerer SIA 118 die vertragliche Grundlage. Der Schweizer Bauhauptgewerbe-Verband SBV und der Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes (LMV) setzen Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen für alle Werkvertragsleistungen im Hochbau.
Das Bundesgericht hat die Bauwerkvertrags-Bestimmungen in zahlreichen Entscheiden konkretisiert: BGE 4A_227/2011 zur Abgrenzung Pauschalpreis und Einheitspreis; BGE 4A_340/2019 zur Mängelrügenobliegenheit des Bauherrn; BGE 4A_94/2013 zur Anwendbarkeit der SIA 118; BGE 4A_256/2016 zur Garantiefrist nach SIA 118. Bei Streitigkeiten sind kantonale Baurechtsgerichte, Bezirksgerichte oder Handelsgerichte erstinstanzlich zuständig. Forms-legal.com stellt diesen Werkvertrag Bau Schweiz als praxisgerechtes Muster für Neubau, Umbau und Sanierung bereit.
Wann brauchen Sie Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118)?
Der Werkvertrag Bau Schweiz wird immer dann benötigt, wenn ein Bauherr einen Unternehmer mit der Errichtung, dem Umbau oder der Sanierung eines Bauwerks beauftragt. Ein schriftlicher Bauvertrag ist zwar gesetzlich nicht zwingend, in der Praxis aber unentbehrlich.
Erste typische Situation: Neubau eines Einfamilienhauses, Mehrfamilienhauses oder Gewerbeobjekts. Der Bauherr beauftragt einen Generalunternehmer oder einzelne Handwerker (Maurer, Zimmermann, Dachdecker, Elektriker, Sanitär, Maler) mit dem Neubau. Jede Handwerkerleistung wird durch einen eigenen Werkvertrag Bau geregelt — oder durch einen Generalunternehmervertrag mit dem Generalunternehmer als einzigem Vertragspartner. In der Schweiz wird der Werkvertrag Bau häufig nach der Ausschreibung gemäss kantonalen Beschaffungsregeln (bei öffentlichen Bauherren) oder auf Basis eines Baubeschriebs des Architekten erstellt.
Zweite Situation: Umbau, Renovation oder Sanierung eines bestehenden Gebäudes. Fenstersanierung, Fassadenrenovation, Daermmassnahmen nach kantonalen Energiegesetzen, Badumbau, Küchenerneuerung oder Innenausbau — all diese Teilbaumassnahmen werden durch separate Werkverträge mit den beauftragten Handwerkern geregelt. Die Koordination mehrerer Unternehmer obliegt dem Bauleiter (Architekt nach SIA 102 oder Generalunternehmer).
Dritte Situation: Tiefbauarbeiten (Kanalisationsbau, Strassenbau, Werkleitungen). Tiefbauarbeiten sind häufig öffentliche Aufträge und unterliegen dem Beschaffungsrecht der Kantone (kantonale Submissionsverordnungen gemäss interkantonalem Verein barung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVoeB SR 172.056.4). Der Werkvertrag Bau wird nach der Ausschreibung (Submission) mit dem Erstplatzierten abgeschlossen und referenziert die Ausschreibungsunterlagen.
Vierte Situation: Spezialtiefbau und Injektionsarbeiten (Pfaehle, Spundwaende, Boden verdichtung, Tunnelbau). Diese Spezialmassnahmen erfordern besondere Fachkompetenz und Qualitätssicherungsmassnahmen; der Bauvertrag muss auf Normen wie SIA 267 (Geotechnik), SIA 272 (Abdichtungen) oder ASTRA-Richtlinien verweisen.
Fünfte Situation: Photovoltaik- und Energieanlagen. Mit dem Ausbau der Photovoltaik und Wärmepumpen in der Schweiz werden Werkverträge für PV-Anlagen, Wärmepumpen und Energiesanierungen immer häufiger. Der Werkvertrag Bau regelt die Montage und Inbetriebnahme; zuständig für Abnahme sind Netzbetreiber und kantonale Energiefachstellen.
Sechste Situation: Sanierungsprojekte mit asbesthaltigem Material oder anderen Schadstoffen. Bei Gebäuden, die vor 1990 errichtet wurden, können Asbest, PCB oder andere Schadstoffe vorhanden sein. Der Bauvertrag muss auf die besonderen Pflichten nach Suva-Richtlinien (Asbest), BAFU-Vorschriften und kantonalen Abfallvorschriften verweisen. Sanierungsarbeiten mit Schadstoffen erfordern zertifizierte Betriebe und besondere Schutzausrüstung.
Was gehört in Ihr Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118)?
Ein rechtsgültiger Werkvertrag Bau Schweiz nach OR Art. 363-379 und SIA 118 muss folgende Pflichtbestandteile und branchenoebliche Klauseln enthalten.
Vollständige Vertragsparteien: Bauherr und Unternehmer mit Firma gemäss Handelsregistereintrag, UID-Nummer, Adresse und Kontaktangaben. Bei Konsortien (mehrere Unternehmer gemeinsam): Solidarhaftung der Konsortialpartner und federsfuehrender Konsortialpartner. Bei Privatpersonen als Bauherren: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnadresse.
Bauobjekt und Parzelle: Vollständige Adresse des Grundstücks, Parzellennummer und Grundbuch-Gemeinde. Bei Grundstücken im Baurecht (Baurechtsvertrag nach ZGB Art. 779): Hinweis auf den Baurechtsvertrag und die Baurechtsgeberin.
Präzise Bauleistungsbeschreibung mit Verweis auf Vertragsdokumente: Der Werkvertrag Bau sollte die Bauleistungen nicht im Vertrag selbst beschreiben, sondern auf den Baubeschrieb, die Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis), die Pläne des Architekten und der Fachingenieure sowie die anwendbaren SIA-Normen verweisen. Rangfolge der Vertragsdokumente gemäss SIA 118 Art. 40 festlegen (Werkvertrag > besondere Bedingungen > allgemeine Bedingungen SIA 118 > Leistungsverzeichnis > Pläne).
Werkpreis und Verguerungsmodell: Pauschalpreis (OR Art. 373 — Festpreis, Mehrkosten zu Lasten des Unternehmers ausser bei aussergewöhnlichen Umständen), Einheitspreis (nach tatsächlichen Massen abgerechnet) oder Regiearbeit (nach Aufwand, OR Art. 374). Werkpreis in CHF mit Verweis auf MWST von 8,1 %.
Bauzeitenplan und Termine: Baubeginn, Meilensteine und Abnahmetermin. Verzugsfolgen (Vertragsstrafe/Poenale, typisch 0,1-0,5 % des Werkpreises pro Verzugstag, max. 10 % des Werkpreises). Regelmässige Bausitzungen mit Protokollpflicht.
Akontoregelung und Zahlungsplan: Akontozahlungen nach Baufortschritt; Schlusszahlung nach Abnahme und Mängelfreiheit (Einbehalt 5-10 % bis Mängelbeseitigung üblich). Fälligkeit innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung; Verzugszinsen 5 % nach OR Art. 104.
Bauabnahme: Gemeinsame Bauabnahme mit Protokoll (Abnahmeprotokoll, Mängelliste). Mit der Abnahme geht die Gefahr nach OR Art. 376 auf den Bauherrn über. Vorbehalt verstickte Mängel bleibt offen. Erkundigung nach SIA 118 Art. 157: Bauherr muss binnen angemessener Frist Mängel rügen.
Mängelhaftung und Garantiefrist: Bei SIA 118: Garantiefrist 2 Jahre für versteckte Mängel nach Abnahme (SIA 118 Art. 172); Verjaehung 5 Jahre nach OR Art. 371 Abs. 1 ab Abnahme für alle Mängelansprüche. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln 10 Jahre. Mängelrechte nach OR Art. 368 (Wandelung, Minderung, Nachbesserung, Schadenersatz). Forms-legal.com bietet einen download-fertigen Werkvertrag Bau Schweiz.
Arbeitssicherheit und Koordination auf der Baustelle: Pflichten nach BauAV (SR 832.311.141), ArG (SR 822.11), Koordination mehrerer Unternehmer durch den Bauleiter nach EKAS-Richtlinien (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit). Meldepflicht bei Baubeginn gemäss kantonalem Baugesetz. Entsorgungskonzept für Bauabfälle gemäss TVA (SR 814.600).
So füllen Sie Ihr Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118) aus
Das Ausfüllen des Werkvertrags Bau Schweiz nach OR Art. 363-379 und SIA 118 erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und Koordination zwischen Bauherr, Architekten und Unternehmer.
Schritt 1 - Projektorganisation feststellen: Klären Sie, ob ein Generalunternehmer (ein Vertragspartner für alle Leistungen) oder separate Unternehmer für Einzelgewerke (Maurer, Zimmermann, Dachdecker, Elektriker, Sanitär, Maler, Maler usw.) beauftragt werden. Bei separater Vergabe ist für jedes Gewerk ein eigener Werkvertrag Bau zu erstellen.
Schritt 2 - Baugesuch und Baubewilligung prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Baubewilligung des zust aendigen Kantons vorliegt, bevor der Werkvertrag Bau unterschrieben wird. Der Baubeginn ohne Baubewilligung ist strafbar nach den kantonalen Baugesetzen.
Schritt 3 - Vertragsparteien identifizieren: Bauherr und Unternehmer mit vollständigen Angaben (Firma, UID, Adresse). Bei Privatpersonen als Bauherren: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse und allfällige Hypothekengläubigerinteressen prüfen.
Schritt 4 - Bauobjekt und Parzelle angeben: Vollständige Adresse des Grundstücks mit Parzellennummer (aus Grundbuchauszug) und Grundbuch-Gemeinde. Bei Stockwerkeigentum: Stammgrundstuck und Sonderrecht-Parzelle.
Schritt 5 - Bauleistungsbeschreibung durch Verweis auf Vertragsdokumente: Der Werkvertrag Bau selbst beschreibt die Bauleistungen nicht im Detail, sondern verweist auf: Baubeschrieb/Leistungsverzeichnis des Architekten, Pläne (Grundrisse, Schnitte, Fassadenpläne mit Planungsstand und Revisionsindex), allfällige Sonderbedingungen. Rang folge der Vertragsdokumente gemäss SIA 118 Art. 40 festlegen.
Schritt 6 - Verguerungsmodell und Werkpreis festlegen: Pauschalpreis (OR Art. 373 — sicherer für Bauherrn bei klar definierten Leistungen), Einheitspreis (transparent bei variablen Massen, z.B. Erdarbeiten) oder Regie (bei schlecht definierbaren Leistungen). Werkpreis in CHF; MWST von 8,1 % gesondert; Voranschlag bei Regiearbeit.
Schritt 7 - Bauzeitenplan und Termine: Baubeginn und Abnahmetermin festlegen. Meilensteine für Akontozahlungen. Vertragsstrafe (Poenale) bei Terminverzug vereinbaren; typisch 0,1-0,3 % pro Verzugstag, maximal 10 % des Werkpreises.
Schritt 8 - Garantiefrist und Mängelhaftung regeln: SIA 118-Garantiefrist von 2 Jahren (verstickte Mängel) plus OR Art. 371-Verjährungsfrist von 5 Jahren empfehlen. Sicherheitsleistung des Unternehmers (Bankgarantie oder Einbehalt 5-10 %) für Garantiezeit vereinbaren.
Schritt 9 - Arbeitssicherheit und Umwelt: Hinweis auf BauAV-Pflichten, Entsorgungskonzept, Asbestvoruntersuchung bei Altbauten (Suva-Richtlinien). Koordinationsverantwortung bei mehreren Unternehmern auf der Baustelle regeln.
Schritt 10 - Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen in zweifacher Ausfertigung; je ein Exemplar für Bauherr und Unternehmer. Vertragsbestandteile (Leistungsverzeichnis, Pläne, SIA 118 AGB) beilegen oder bei der Vertragsunterzeichnung bezeichnet werden.
Rechtliche Anforderungen für Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118)
Der Werkvertrag Bau Schweiz unterliegt zwingenden Bestimmungen des OR Art. 363-379, der SIA-Norm 118 (wenn vereinbart) und zahlreicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bau-, Arbeits- und Umweltrechts.
Formfreiheit mit Schriftformempfehlung: Der Bauvertrag ist nach OR Art. 363 formfrei. Die schriftliche Form ist wegen der Komplexität der Bauleistungen und der langen Garantiefristen unentbehrlich. Bei hypothekarisch belasteten Grundstücken verlangen Banken als Hypothekargläubigerinnen den Werkvertrag häufig als Kreditunterlagen.
Mängelhaftung nach OR Art. 367-371 und SIA 118: Der Bauherr muss das Bauwerk nach Ablieferung prüfen und Mängel sofort rügen (OR Art. 367). Bei rechtzeitiger Rüge: Wahlrecht zwischen Wandelung, Minderung, Nachbesserung und Schadenersatz (OR Art. 368). Verjährung: 5 Jahre ab Abnahme für Mängelansprüche an Bauwerken (OR Art. 371 Abs. 1); 10 Jahre bei arglistig verschwiegenen Mängeln (OR Art. 371 Abs. 2). Unter SIA 118 Art. 172: Garantiefrist 2 Jahre ab Abnahme für verstickte Mängel; danach Verjährung 5 Jahre.
Arbeitssicherheit auf der Baustelle (BauAV, SR 832.311.141): Jede Baustelle untersteht der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV). Pflichten umfassen: Erstellung eines Sicherheitsplans für gefährliche Arbeiten (SiGe-Koordination gemäss BauAV Art. 4), Einsatz zertifizierter Sicherheitsbeauftragter, Einhaltung der Suva-Richtlinien für Gerüstbau, Asbest und Tiefbau. Verstoss gegen BauAV kann zu Bussenrisiko nach ArG Art. 59 und zivilrechtlicher Haftung führen.
Baubewilligungspflicht und kantonales Baurecht: Jede wesentliche Baute und Anlage benötigt nach kantonalen Baugesetzen eine Baubewilligung (z.B. BauG Kanton Bern; PBG Kanton Zürich; RBG Kanton Basel-Stadt). Baubeginn ohne Baubewilligung ist strafbar nach den kantonalen Baugesetzen. Meldepflicht des Baubeginns an die kommunale Baukontrolle in vielen Kantonen.
Energierechtliche Anforderungen: Kantonale Energiegesetze und Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) setzen Mindeststandards für Gebäudedämmung, Heizungsanlage und Lüftung. Neu- und Umbauten müssen die kantonalen Energievorschriften einhalten; Energienachweise (GEAK) und Baudossiers sind bei der Baubewilligungsbehorde einzureichen.
Umweltrecht (Abfall, Schadstoffe, Lärm): Bauabfälle sind nach der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) zu entsorgen. Asbesthaltige Materialien erfordern eine spezielle Entsorgung nach Suva-Richtlinie 67001 und Asbestverordnung. Lärmschutz auf Baustellen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41): Baularm nur während erlaubter Zeiten (Montag-Samstag 07:00-12:00 und 13:00-19:00 Uhr, kantonal unterschiedlich). Schadstoffe im Boden (kontaminierter Altstandort nach USG Art. 32c): Voruntersuchung und Sanierungsprojekt erforderlich.
Handelsregister und Bewilligungen: Unternehmer im Bauhauptgewerbe benötigen eine Eintragung im Handelsregister ab einem Jahresumsatz gemäss OR Art. 936. Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für Arbeiten im öffentlichen Strassenraum (Tiefbaubewilligung). MWST-pflichtige Unternehmer (Jahresumsatz über CHF 100 000 nach MWSTG, SR 641.20) rechnen mit MWST von 8,1 % ab.
Häufige Fehler bei Ihrem Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118)
Häufige Fehler beim Werkvertrag Bau Schweiz führen zu Kostenstreitigkeiten, verspäteten Mängelansprüchen oder Haftungslücken.
Fehler 1 - Fehlende Rangfolge der Vertragsdokumente: Ohne klare Rangfolge der Vertragsdokumente (Werkvertrag > Leistungsverzeichnis > Pläne > SIA 118) entstehen Widerspruche zwischen den Unterlagen. Korrekte Vorgehensweise: Rangfolge gemäss SIA 118 Art. 40 im Bauvertrag ausdrücklich festlegen.
Fehler 2 - Pauschalpreis ohne klare Leistungsdefinition: Wird der Pauschalpreis nach OR Art. 373 vereinbart, ohne die Bauleistungen im Leistungsverzeichnis präzise zu definieren, streiten die Parteien später über den Umfang des Inbegriffs. Korrekte Vorgehensweise: Ausfuehrliches Leistungsverzeichnis als Vertragsanlage; jede Position klar beschreiben.
Fehler 3 - Mängelrüge nach Abnahme versäumt: Werden Mängel bei der Bauabnahme nicht auf dem Abnahmeprotokoll vermerkt, gilt das Werk als genehmigt (OR Art. 370 Abs. 1). Verdeckte Mängel bleiben innerhalb der Garantiefrist (SIA 118) oder Verjährungsfrist (OR Art. 371) anspruchsfähig. Korrekte Vorgehensweise: Sorgfältige Bauabnahme mit schriftlichem Protokoll und Mängelliste.
Fehler 4 - Kein Vorbehalt verstickte Mängel bei der Abnahme: Wenn bei der Abnahme kein Vorbehalt für später zutage tretende versteckte Mängel gemacht wird, kann es zu Missverständnissen über die Nachwirkung der Garantiefrist kommen. Korrekte Vorgehensweise: Im Abnahmeprotokoll ausdrücklich festhalten, dass die Abnahme unter Vorbehalt verstickte Mängel gemäss SIA 118 Art. 172 erfolgt.
Fehler 5 - Fehlendes Sicherheitskonzept bei Gefahrenarbeiten: Bei Bauarbeiten mit Gefahren (Gerüstbau, Asbestentsorgung, Tiefbauarbeiten neben Leitungen) ohne Sicherheitsplan nach BauAV Art. 4 verletzt der Unternehmer das öffentliche Recht. Korrekte Vorgehensweise: SiGe-Koordinationsplan vor Baubeginn erstellen; SuVA-Prüfungen und Abnahmen bei Gerüstbauten einhalten.
Fehler 6 - Baubeginn ohne rechtskräftige Baubewilligung: Baubeginn vor Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung ist strafbar. Korrekte Vorgehensweise: Baubewilligung und Rechtskraft des Entscheids (Ablauf Beschwerdefrist 30 Tage ohne Einsprache) abwarten.
Fehler 7 - Ungeregelte Mehrleistungen ohne Schriftform: Mündlich angeordnete Mehrleistungen können ohne Schriftnachweis nicht verrechnet werden (SIA 118 Art. 86 ff.). Korrekte Vorgehensweise: Alle Änderungsanordnungen schriftlich als Nachtrag oder Regiezettel mit Unterschrift des Bauleiters festhalten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 371CH official
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 373CH official
- OR Art. 374CH official
- OR Art. 104CH official
- OR Art. 376CH official
- OR Art. 368CH official
- OR Art. 367CH official
- OR Art. 936CH official
- OR Art. 370CH official
- ZGB Art. 779CH official
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"Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/werkvertrag-bau-schweiz.
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Die SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) ist ein Regelwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), das das Bauwerkvertragsrecht in der Schweiz präziser als das OR strukturiert. Sie ist keine staatliche Rechtsnorm, sondern ein privates Regelwerk, das durch Vereinbarung Vertragsbestandteil wird. Die SIA-Norm 118 gilt nicht automatisch; sie gilt nur, wenn die Parteien dies im Bauvertrag ausdrücklich vereinbaren. In der schweizerischen Baupraxis ist die Einbindung der SIA 118 jedoch der überwiegende Standard: Öffentliche Auftraggeber verwenden sie standardmässig bei Submissionen nach kantonalen Beschaffungsvorschriften; Architekten empfehlen sie regelmässig bei privaten Bauvorhaben. Wenn SIA 118 vereinbart ist, entfaltet sie zwischen den Parteien Vertragscharakter; abweichende individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor der SIA 118. Für Streitigkeiten nach SIA 118 können die Parteien Schiedsverfahren bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution vereinbaren.
Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche an Bauwerken in der Schweiz beträgt gemäss OR Art. 371 Abs. 1 fünf Jahre ab Ablieferung des Werks. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln — d.h. wenn der Unternehmer einen ihm bekannten Mangel bewusst verschwiegen hat — beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre nach OR Art. 371 Abs. 2. Unter der SIA-Norm 118 gilt zusätzlich eine zweijärige Garantiefrist ab Abnahme (SIA 118 Art. 172 Abs. 1): Während dieser Garantiefrist ist der Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen des Bauherrn verstickte Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Garantiefrist gilt die fünfjährige Verjaehungsfrist weiter bis zum Ablauf der fünf Jahre seit Abnahme. Wichtig: Mängelansprüche verjähren nach Ablauf der fünf Jahre ersatzlos; der Bauherr muss spätestens kurz vor Ablauf der Verjaehungsfrist die Klage einreichen oder die Verjährung durch Anerkennungsschreiben des Unternehmers unterbrechen (OR Art. 135 ff.).
Im Werkvertrag Bau Schweiz werden zwei Hauptverguerungsmodelle verwendet: der Pauschalpreis nach OR Art. 373 und der Einheitspreis nach tatsächlichen Massen. Der Pauschalpreis (Festpreis) bietet dem Bauherrn Planungssicherheit: Der Werkpreis ist fest vereinbart; Mehrkosten gehen zu Lasten des Unternehmers, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen nach OR Art. 373 Abs. 2 (z.B. unerwartete Bodenbeschaffenheit, Preissprunge bei Baumaterialien über 10 %). Pauschalpreise sind am sinnvollsten, wenn die Bauleistungen im Leistungsverzeichnis präzise definiert sind. Der Einheitspreis wird bei variablen Leistungsmengen verwendet (z.B. Aushub nach tatsächlichem Kubikmetervolumen, Bewehrung nach Kilogramm). Die Schlussrechnung ergibt sich aus den tatsächlichen Massen multipliziert mit den Einheitspreisen. Einheitspreise sind transparenter bei Massenschwankungen, bieten dem Bauherrn aber weniger Kostensicherheit. Regiearbeit (OR Art. 374) wird bei nicht klar definierbaren Leistungen eingesetzt; sie wird nach Stundensatz und Materialaufwand abgerechnet und erfordert gegenseitige Kontrolle und Transparenz.
Der Bauleiter ist ein zentraler Akteur im Schweizer Bauprojekt. Er wird typischerweise vom Bauherrn beauftragt (Architektenvertrag nach SIA 102 oder Ingenieurvertrag nach SIA 103) und übernimmt die Leitung und Überwachung der Bauausführung. Seine Aufgaben umfassen: Koordination der Unternehmer auf der Baustelle, Kontrolle der Ausfuehrungsqualitaet gemäss Plänen und Baubeschrieb, Erteilung von Weisungen an die Unternehmer im Rahmen des Werkvertrags, Prüfen der Akontorechnungen und Genehmigung für Auszahlung, Protokollierung von Bausitzungen und Änderungsanordnungen (SIA 118 Art. 86 ff.), Kontrolle der Arbeitssicherheit gemäss BauAV, Vorbereitung und Durchführung der Bauabnahme. Die Weisungen des Bauleiters sind für den Unternehmer verbindlich, soweit sie im Rahmen des Werkvertrags liegen (SIA 118 Art. 48 ff.). Der Bauleiter haftet dem Bauherrn für sorgfältige Bauüberwachung; Fehler des Bauleiters können den Bauherrn belasten, wenn er Ansprüche gegen den Unternehmer geltend macht.
Bei Verzug des Unternehmers mit der Baufertigstellung gelten nach OR Art. 102 ff. und SIA 118 Art. 96 ff. folgende Regelungen: Der Bauherr muss den Unternehmer mahnen und eine angemessene Nachfrist setzen (OR Art. 107). Verstreicht die Nachfrist ohne Fertigstellung, kann der Bauherr nach OR Art. 107 Abs. 2 wählen zwischen: Erzwingen der Ausführung und Schadenersatz für Verzugsschaden, oder Abstand nehmen von der Ausführung und Schadenersatz für positives Interesse (entgangener Nutzen, Mehrkosten für Ersatzauftrag). Wenn eine Vertragsstrafe (Poenale) vereinbart ist, schuldet der Unternehmer die Poenale pro Verzugstag ohne Nachweis eines konkreten Schadens. Das Bundesgericht hat in BGE 4A_282/2016 präzisiert, dass die Poenale neben dem Schadenersatz geschuldet ist, sofern der Schaden den Poenale-Betrag übersteigt. Beachten Sie: Bauverzug hängt häufig von mehreren Faktoren ab (Lieferengpässe, Schlechtwetter, Bestellerverhinderungen) — nur verschuldeter Verzug des Unternehmers löst die Haftung aus.
Der Hauptunternehmer ist beim Bauvertrag Schweiz nach OR Art. 364 Abs. 2 berechtigt, Teile der Bauleistung an Subunternehmer zu vergeben, sofern im Werkvertrag nichts anderes vereinbart ist. Er haftet dem Bauherrn für alle Subunternehmerleistungen wie für eigene Leistungen — d.h. wenn ein Subunternehmer schlecht arbeitet, haftet der Hauptunternehmer dem Bauherrn für den entstehenden Schaden (SIA 118 Art. 25). Der Bauherr hat keine direkten vertraglichen Ansprüche gegen Subunternehmer — ausser bei gesonderter Vereinbarung eines Abtretungsrechts. Wichtige Regelungen bei Subvergabe: Gleichwertige Qualitätsanforderungen an Subunternehmer wie an Hauptunternehmer, Arbeitssicherheits- und Umweltpflichten der Subunternehmer auf der Baustelle, Koordination durch den Hauptunternehmer oder Bauleiter, Weitergabe von Bauvertragsbedingungen (Vertragsstrafe, Garantiefristen) an Subunternehmer durch Werkverträge zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer. Bei öffentlichen Bauauftraegen gemäss kantonalem Submissionsrecht sind Subvergaben ab bestimmten Schwellenwerten zu deklarieren (GATT/WTO-konformes Submissionsrecht nach IVoeB).
Die Arbeitssicherheit auf Baustellen in der Schweiz wird durch die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV, SR 832.311.141) geregelt, die auf dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und dem UVG (SR 832.20) beruht. Die BauAV verpflichtet Arbeitgeber (Unternehmer) zu: Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) bei Baustellen mit mehreren Unternehmern oder gefährlichen Arbeiten (BauAV Art. 4); Bestellung eines Sicherheitskoordinators (SiGe-Koordinator) durch den Bauherrn ab Planungsbeginn bei grösseren Projekten (BauAV Art. 5); Einhaltung der Suva-Richtlinien für Gerüstbau (Richtlinie Gerüstbauarbeiten), Asbest (Suva-Richtlinie 67001), Tiefbauarbeiten und Sprengarbeiten; Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gemäss ArG. Verstoss gegen BauAV kann zu Bussenrisiken nach ArG Art. 59 ff. und zur Betriebsschliessung durch das kantonale Arbeitsinspektorat führen. Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) ist die wichtigste Anbieterin der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG für Arbeitnehmende in der Baubranche.
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