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Planervertrag SIA Schweiz (SIA 102/103 / OR Art. 394)

Planervertrag SIA 102/103 Schweiz (OR Art. 394)

Planervertrag

PLANERVERTRAG

gemäss OR Art. 394 ff. (Auftrag) und [Sia_norm] (Ordnung für Leistungen und Honorare)

1. Vertragsparteien

Bauherr (Auftraggeber): [Bauherr Name] UID-Nr.: [Bauherr U I D] [Bauherr Adresse] (nachfolgend Bauherr)

Planer (Architekt/Ingenieur): [Planer Firma] UID-Nr.: [Planer U I D] [Planer Adresse] (nachfolgend Planer)

2. Planungsauftrag und Leistungsumfang

2.1 Projekt: [Projekt Beschreibung]

2.2 Beauftragter Leistungsumfang gemäss [Sia_norm]: [Leistungsphasen]

2.3 Der Planer verpflichtet sich zur sorgfaeltigen Erbringung der vereinbarten Planerleistungen gemäss OR Art. 394 (Auftrag) und den Anforderungen der [Sia_norm]. Er schuldet keine Ergebnisgarantie, sondern die sorgfältige Ausführung des Auftrags im Rahmen seines Berufsstandards.

2.4 Projektstart: [Projektstart] 2.5 Voraussichtliches Planungsende: [Planungs Ende]

3. Pflichten des Planers

3.1 Sorgfaltspflicht: Der Planer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Architekten oder Ingenieurs, entsprechend dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft, den Regeln der Kunst und den Anforderungen der anwendbaren SIA-Norm.

3.2 Beizug von Spezialisten: Bei Leistungen ausserhalb seines Fachgebiets (z.B. Geotechnik, Haustechnik, Brandschutz) zieht der Planer geeignete Spezialisten bei und koordiniert deren Arbeiten. Die Gesamtverantwortung bleibt beim Planer für sein Fachgebiet.

3.3 Informationspflicht: Der Planer informiert den Bauherrn rechtzeitig über Planungsfortschritt, Kostenentwicklung, Änderungen und Risiken.

3.4 Urheberrecht: Pläne und Unterlagen bleiben im Urheberrecht des Planers nach URG (SR 231.1). Der Bauherr erhält das Nutzungsrecht für den beauftragten Zweck; eine Weiterverwendung für andere Projekte erfordert die Zustimmung des Planers.

4. Honorar und Zahlung

4.1 Honorarmodell: [Honorar Modell] 4.2 Honorarbetrag: CHF [Honorar Betrag] exkl. MWST von 8,1 % gemäss MWSTG (SR 641.20).

4.3 Akontoregelung: [Akontoregelung]. Akontozahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen von 5 % nach OR Art. 104 an.

4.4 Zusatzleistungen: Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs (z.B. grundlegende Planungsänderungen, Schlichtungsverfahren) werden nach Zeithonorar oder gesondert vereinbarter Pauschale vergütet.

4.5 Spesen und Nebenkosten: Spesen (Reisekosten, Druckkosten, externe Abgaben) werden gemäss Beleganforderungen weiterverrechnet oder in einer Nebenkostenpauschale bereinigt.

5. Haftung und Versicherung

5.1 Berufshaftpflicht: Der Planer schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung (Planerberufshaftpflicht) ab, die Schäden durch Planungsfehler bis zu einem Minimalbetrag von CHF 2 000 000 pro Schadenfall deckt. Versicherungsnachweis auf Verlangen des Bauherrn.

5.2 Haftung des Planers: Der Planer haftet für Schäden, die durch Planungs- oder Aufsichtsfehler entstehen, gemäss OR Art. 97 ff. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt; für leichte Fahrlässigkeit kann sie vertraglich auf den Versicherungsdeckungsbetrag begrenzt werden.

5.3 Mitverschulden: Bei Schäden, die durch mangelnde Mitwirkung des Bauherrn (fehlerhafte Angaben, Nichtgenehmigung von Plänen) mitverursacht wurden, wird das Mitverschulden nach OR Art. 44 berücksichtigt.

6. Kündigung

6.1 Widerruf durch Bauherrn: Der Bauherr kann den Auftrag nach OR Art. 404 jederzeit widerrufen. Er schuldet dem Planer dann die geleistete Arbeit (nach erbrachten Leistungsphasen) und allfälligen Schadenersatz für entgangenen Gewinn.

6.2 Auftragsniederlegung durch Planer: Der Planer kann den Auftrag nach OR Art. 404 jederzeit niederlegen; er hat den Bauherrn rechtzeitig zu informieren, um Schaden zu vermeiden.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht, OR Art. 394 ff. (Auftrag); [Sia_norm] als Branchenstandard. Kantonales Baurecht für bewilligungspflichtige Leistungen.

7.2 Gerichtsstand: Sitz des Planers oder Wohnsitz/Sitz des Bauherrn nach ZPO Art. 34; Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 197 ff. als erste Instanz.

Ort und Datum: [Bauherr Adresse], [Vertragsdatum]

Bauherr

________________

Signature

Planer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Planervertrag SIA Schweiz (SIA 102/103 / OR Art. 394)?

Der Planervertrag SIA (SIA 102/103 / OR Art. 394) ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 394 ff. (Auftrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Die SIA-Normen 102 und 103 sind die wichtigsten Branchenstandards für Planerleistungen in der Schweiz. Sie strukturieren die Planungsleistungen in Phasen: Strategie (Phase 1-2), Vorstudien (Phase 2), Projektierung (Phase 3), Ausschreibung (Phase 4), Realisierung (Phase 5) und Betrieb (Phase 6). Jede Phase umfasst klar definierte Teilleistungen und entsprechende Honoraranteile. Bei einem Vollauftrag (Phasen 3-6) erbringt der Architekt alle Leistungen von der Entwurfsplanung bis zur Bauabnahme; ein Teilauftrag kann auch nur einzelne Phasen umfassen.

Ein besonderes Merkmal des Planervertrags SIA Schweiz ist die Honorarregelung. SIA 102 und SIA 103 enthalten detaillierte Honorartabellen und Berechnungsmethoden: prozentuales Honorar auf der Baukostenbasis (Anlagekosten gemäss SIA-Normenwerk Baukostenplan BKP), Pauschalfestpreise für klar definierte Leistungen oder Zeithonorare für schwer abgrenzbare Aufgaben. Das prozentuale Honorar variiert je nach Gebaeudekategorie, Schwierigkeitsgrad und beauftragte Leistungsphasen.

Urheberrechtlich sind Pläne und Projektunterlagen nach dem Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) geschützt: Der Architekt oder Ingenieur als Urheber behält das Urheberrecht (Persönlichkeitsrecht und Vermögensrecht), das er dem Bauherrn nur für den vereinbarten Nutzungszweck (z.B. einmalige Errichtung des geplanten Gebäudes) überträgt. Für Neuauflagen oder Nachbauten auf anderen Grundstücken ist die Zustimmung des Planers und eine neue Honorarvereinbarung erforderlich.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Architekten und Ingenieure im Kanton und Bundesrecht nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, jedoch branchenoeblich und von Bauherren häufig vertraglich gefordert. Sie deckt Schäden durch Planungs- und Aufsichtsfehler, die zu Baupfusch, Mehrkosten oder Personenschäden führen. Forms-legal.com stellt diesen Planervertrag SIA Schweiz als Grundlage für Architekten- und Ingenieurverträge bereit.

Wann brauchen Sie Planervertrag SIA Schweiz (SIA 102/103 / OR Art. 394)?

Der Planervertrag SIA Schweiz wird bei jedem Bauprojekt benötigt, bei dem ein Bauherr externe Architekten, Bauingenieure oder andere Planungsfachleute beizieht. Ein schriftlicher Planervertrag ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber unentbehrlich — er sichert Leistungsumfang, Honorar, Haftung und Urheberrecht vertraglich ab.

Erste typische Situation: Neubau eines Wohnhauses oder Gewerbeobjekts. Der Bauherr beauftragt ein Architekturburo (SIA 102) mit der Gesamtplanung und Bauleitung, einen Bauingenieur (SIA 103) für Statik und Gründung, einen Haustechnik-Ingenieur für Heizung/Lüftung/Sanitär und einen Elektroplaner für die Elektroinstallationen. Jede Fachplanerleistung wird durch einen eigenen Planervertrag geregelt; die Koordination der Planer obliegt typischerweise dem beauftragten Architekten als Gesamtleiter.

Zweite Situation: Umbau, Renovation oder Sanierung eines bestehenden Gebäudes. Bei Umbauten sind Architekten mit der Aufnahme des Bestands, der Entwurfsplanung, der Baubewilligung und der Bauleitung zu beauftragen. Besondere Planerleistungen entstehen bei energetischen Sanierungen (GEAK-Ausweis, Energiekonzept nach kantonalen Mustervorschriften MuKEn 2014, Förderbeiträge der Kantone via EnAW oder kantonale Förderprogramme), Denkmalpflegeprojekten (Abstimmung mit kantonaler Denkmalpflege nach Natur- und Heimatschutzgesetz NHG, SR 451) oder Schadstoffsanierungen (Asbest, PCB, Schwermetalle).

Dritte Situation: Machbarkeitsstudie und Variantenstudium. Vor Entscheidung über ein Bauprojekt beauftragt der Bauherr einen Architekten mit einer Machbarkeitsstudie (SIA 102 Phase 1 Strategie oder Phase 2 Vorstudien). Diese frühe Planerleistung erfordert ebenfalls einen Planervertrag, der den Stundenaufwand und das Honorar für die Vorstudienphase regelt. Häufig gilt hier ein Zeithonorarsatz, da der Aufwand schwer abzuschätzen ist.

Vierte Situation: Architekturwettbewerb und nachfolgende Planung. Nach einem Architekturwettbewerb gemäss SIA 142 (Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe) wird der Sieger mit der Weiterplanung beauftragt. Der Planervertrag basiert auf dem Wettbewerbsprogramm und den nachfolgenden Leistungsphasen. Wettbewerbsentschädigungen nach SIA 142 gelten als Vorauszahlung auf das Honorar.

Fünfte Situation: Generalplanervertrag (GP-Vertrag). Bei grösseren Projekten beauftragt der Bauherr einen Generalplaner, der alle Planerleistungen koordiniert und verantwortet — der GP vergibt Unterauftraege an Architekten, Bauingenieure und Haustechniker. Der Generalplanervertrag ist eine erweiterte Form des Planervertrags mit Koordinationsverantwortung und wird häufig bei Projekten ab CHF 5 Millionen Anlagekosten eingesetzt.

Sechste Situation: Baubegleitung und Kontrolle für Kreditinstitute. Bei Baufinanzierungen verlangen Banken als Hypothekargläubigerinnen häufig eine Baubegleitung durch einen unabhängigen Experten (Bauherrenberater oder Bank-Bautreuhander). Dieser schliesst einen Planervertrag mit der Bank ab und kontrolliert Baufortschritt, Baukostenentwicklung und Abnahme für die Kreditgeberin. Die Kosten der Baubegleitung können in manchen Kantonen als Hypothekarkosten angerechnet werden.

Siebte Situation: Expertise und Bewertung für Versicherungszwecke. Bei Bauversicherungsschaeden, Baupfuschbegutachtungen oder beim Erwerb von Liegenschaften mit Baumangelvorbehalt beauftragen Versicherungen und Käufer Architekten oder Bauingenieure mit einer Expertise. Auch solche Begutachtungsleistungen beduenfen einer vertraglichen Grundlage nach OR Art. 394, die Honorar, Leistungsumfang und Haftung klar regelt.

Was gehört in Ihr Planervertrag SIA Schweiz (SIA 102/103 / OR Art. 394)?

Ein wirksamer Planervertrag SIA Schweiz nach OR Art. 394 und SIA 102/103 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten.

Vollständige Identifikation der Vertragsparteien: Bauherr und Planer mit Firmenname gemäss Handelsregister, UID-Nummer und Adresse. Beim Planer: Berufsbezeichnung (dipl. Architekt ETH, dipl. Bauingenieur FH, MAS Architektur usw.), Kammerzugehoerigkeit (SIA-Mitgliedschaft, kantonale Architektenkammer).

Projektbeschreibung: Beschreibung des Bauvorhabens, das geplant wird: Art des Objekts (Wohnbau, Gewerbebau, Industrie, öffentlich), Lage, Grundstück (Parzellennummer und Grundbuch-Gemeinde), geschätzte Baukostenbasis für Honorarberechnungen.

Leistungsumfang und -phasen: Konkrete Festlegung, welche Leistungsphasen nach SIA 102/103 beauftragt sind. Vollauftrag (Phasen 3-6): Projektierung, Ausschreibung, Realisierung, Bauabnahme. Teilauftrag: z.B. nur Phase 3 Projektierung bis Baubewilligung oder nur Phase 5 Bauleitung. Klare Definition von Leistungen des Planers und Leistungen, die der Bauherr selbst oder andere Spezialisten übernehmen (Schnittstellenregelung).

Honorarmodell und Betrag: Prozentuales Honorar auf geschätzter Baukostenbasis nach SIA 102/103 Honorartabellen (Kategorie des Objekts, Honorarsatz, Leistungsanteil je Phase). Alternativ Pauschalfesthonorar für klar definierte Leistungen oder Zeithonorar (Stundensatz) für schlecht abgrenzbare Aufgaben. MWST von 8,1 % nach MWSTG gesondert.

Akontoregelung: Monatliche Akontozahlungen nach Leistungsfortschritt oder Zahlung nach Abschluss jeder Leistungsphase. Schlusszahlung nach Abschluss der letzten beauftragten Phase. Fälligkeit 30 Tage nach Rechnungsstellung; Verzugszinsen 5 %.

Urheberrecht und Nutzungsrechte: Urheberrecht der Pläne verbleibt beim Planer (OR Art. 394 sinngemaeiss; URG Art. 6 ff.). Nutzungsrecht für das vereinbarte Projekt wird dem Bauherrn übertragen. Neubauten nach denselben Plänen auf anderen Grundstücken erfordern Zustimmung des Planers und neue Honorarvereinbarung. Digitale Plandaten (BIM-Modell) sind gesondert zu regeln.

Berufshaftpflichtversicherung: Planer schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab (Deckungssumme mindestens CHF 1-2 Millionen pro Schadenfall); Versicherungsnachweis auf Verlangen. Haftung des Planers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt; leichte Fahrlässigkeit kann auf Versicherungsdeckungsbetrag begrenzt werden.

Kündigung: Widerruf des Bauherrn nach OR Art. 404 jederzeit; Auftragsniederlegung des Planers nach OR Art. 404 mit rechtzeitiger Information. Honorar bis zur Kündigung ist in jedem Fall fällig. Forms-legal.com stellt diesen Planervertrag SIA Schweiz zum Download bereit.

Streitbeilegung: Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 197 ff. als erste Instanz; Bezirksgericht oder Handelsgericht (bei kaufmännischen Parteien). Alternative: SIA-Schiedsverfahren oder Swiss Rules der SCAI (Swiss Chambers' Arbitration Institution).

So füllen Sie Ihr Planervertrag SIA Schweiz (SIA 102/103 / OR Art. 394) aus

Das Ausfüllen des Planervertrags SIA Schweiz erfordert genaue Abstimmung zwischen Bauherr und Planer über Leistungsumfang, Honorar und Haftung.

Schritt 1 - SIA-Norm und Leistungsumfang bestimmen: Klären Sie, welche SIA-Norm anwendbar ist: SIA 102 für Architektenleistungen (Planung, Bauleitung, Gesamtkoordination); SIA 103 für Bauingenieurleistungen (Statik, Gründung, Tragwerksplanung); SIA 108 für weitere Spezialleistungen (Haustechnik, Elektro, Brandschutz). Legen Sie gemeinsam fest, welche Leistungsphasen beauftragt werden.

Schritt 2 - Vertragsparteien identifizieren: Bauherr und Planer mit vollständigen Angaben. Beim Planer: Berufsbezeichnung und Kammerzugehoerigkeit (SIA, kantonale Kammer). Bei Buerogemeinschaften: alle beteiligten Personen oder Firmen aufzuführen und federsfuehrenden Planer bestimmen.

Schritt 3 - Projektbeschreibung und Baukostenbasis: Objektart, Lage und voraussichtliche Anlagekosten (Baukostenbasis) für die Honorarberechnung nach SIA 102/103 Honorartabellen angeben. Die Baukostenbasis wird anhand eines Kostenvoranschlags des Architekten oder bestehender Kostenschätzungen ermittelt.

Schritt 4 - Leistungsphasen und Teilleistungen: Beauftragung der Leistungsphasen gemäss SIA 102/103 (Phase 1-6). Bei Teilauftraegen exakt angeben, welche Teilleistungen inkludiert sind. Abgrenzung zu Leistungen, die der Bauherr selbst oder andere Planer übernehmen (Schnittstellen).

Schritt 5 - Honorarmodell und Betrag festlegen: Bei prozentualem Honorar: Objektkategorie bestimmen (SIA 102 Anhang A), Honorarsatz ablesen, Leistungsanteile je Phase gemäss SIA 102 Anhang B und Baukostenbasis eintragen. Honorarbetrag in CHF berechnen. MWST von 8,1 % gesondert ausweisen. Bei Pauschalhonorar: klar definieren, welche Leistungen inbegriffen sind.

Schritt 6 - Akontoregelung vereinbaren: Monatliche Akontozahlungen (Vorauszahlung auf Basis des geschätzten Stunden-Aufwands je Phase) oder Phasenakonti (Zahlung nach Abschluss jeder Leistungsphase). Schlusszahlung nach Abschluss der letzten beauftragten Phase und Freigabe durch den Bauherrn.

Schritt 7 - Berufshaftpflichtversicherung und Haftungsgrenze: Versicherungsnachweis vom Planer einholen (Deckungssumme, Ablaufdatum der Police). Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit auf Versicherungsdeckungsbetrag prüfen.

Schritt 8 - Urheberrecht und BIM-Daten: Klare Regelung, welche Nutzungsrechte am Projekt vom Planer auf den Bauherrn übertragen werden. Bei BIM-Projekten: Regelung über Dateiformate (IFC-Standard), Eigentum am BIM-Modell und Nachnutzungsrechte nach Projektabschluss.

Schritt 9 - Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen je ein Exemplar. SIA 102/103 als Vertragsanlage beifügen oder darauf verweisen.

Häufige Fehler bei Ihrem Planervertrag SIA Schweiz (SIA 102/103 / OR Art. 394)

Häufige Fehler beim Planervertrag SIA Schweiz führen zu Honorarstreitigkeiten, unklaren Leistungsgrenzen oder unzureichendem Versicherungsschutz.

Fehler 1 - Fehlende Abgrenzung der Leistungsphasen: Wenn nicht klar festgelegt wird, welche SIA-102/103-Leistungsphasen beauftragt sind, entstehen Streitigkeiten darüber, ob bestimmte Teilleistungen inbegriffen sind oder zusätzlich vergütet werden. Korrekte Vorgehensweise: Leistungsphasen (z.B. Phasen 3-6) im Vertrag präzise aufzählen und allfällige Ausnahmen ausdrücklich nennen.

Fehler 2 - Unklare Baukostenbasis für Honorarberechnung: Das prozentuale Honorar nach SIA 102/103 berechnet sich aus den Anlagekosten (Baukostenbasis). Wenn diese zu Beginn nicht vereinbart wird, führen Kostensteigerungen zu Honorardifferenzen. Korrekte Vorgehensweise: Baukostenbasis als geschätzte Anlagekosten im Vertrag angeben; Regelung für den Fall, dass die tatsächlichen Anlagekosten abweichen (automatische Honoraranpassung oder Neuverhandlung).

Fehler 3 - Fehlender Versicherungsnachweis: Wenn der Bauherr den Versicherungsnachweis des Planers nicht einfordert, ist unklar, ob eine Berufshaftpflichtversicherung besteht und welche Deckungssumme sie bietet. Im Schadensfall kann es zu Deckungslücken kommen. Korrekte Vorgehensweise: Versicherungsnachweis (Police-Auszug oder Versicherungsbestätigung) als Vertragsanlage einholen; Minimaldeckungssumme im Vertrag festlegen.

Fehler 4 - Urheberrecht nicht eindeutig geregelt: Ohne klare Urheberrechtsregelung entstehen Streitigkeiten über Nachnutzung der Pläne (z.B. Sanierung mit denselben Plänen, Nachbau auf einem anderen Grundstück). Korrekte Vorgehensweise: Nutzungsrecht des Bauherrn präzise definieren; Regelung für den Fall, dass Pläne weiterverwendet werden sollen.

Fehler 5 - Fehlende Regelung für Zusatzleistungen: Wenn grundlegende Planungsänderungen (z.B. Nutzungsänderung, Erweiterung des Gebäudes) nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung geregelt sind, führen sie zu Honorarstreitigkeiten. Korrekte Vorgehensweise: Verfahren für Nachträge und Zusatzleistungen im Planervertrag ausdrücklich regeln (Stundensatz für Mehrleistungen, schriftliche Vereinbarung vor Leistungserbringung).

Fehler 6 - Widerruf ohne Honorarregelung: Wenn der Bauherr den Auftrag nach OR Art. 404 widerruft, ohne dass das geschuldete Honorar bis zur Kündigung geregelt ist, entstehen Streitigkeiten über die Berechnung. Korrekte Vorgehensweise: Regelung des Honorars bei Teilkuendigung (z.B. pro erbrachte Teilleistungsphase oder nach geleisteten Stunden) im Planervertrag aufnehmen.

Fehler 7 - SIA 102/103 nicht wirksam einbezogen: Wenn im Planervertrag auf SIA 102/103 verwiesen wird, ohne diese Normen zugänglich zu machen, sind die SIA-Normen möglicherweise nicht wirksam einbezogen. Korrekte Vorgehensweise: SIA-Normen als Vertragsanlage beilegen oder den Planer verpflichten, sie auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; eindeutigen Verweis im Vertragstext.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 394CH official
  2. OR Art. 404CH official

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Forms Legal. (2026). Planervertrag SIA Schweiz (SIA 102/103 / OR Art. 394) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/planervertrag-sia-schweiz

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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