Skip to main content

Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht)

Wegrecht-Vereinbarung Schweiz

WEGRECHT-VEREINBARUNG

gemäss ZGB Art. 730 ff. (Grunddienstbarkeit) und ZGB Art. 781 | Öffentliche Beurkundung und Grundbucheintragung erforderlich

1. PARTEIEN

WEGRECHTSBERECHTIGTER (herrschendes Grundstück): [Berechtigter Name] [Berechtigter Adresse] Herr. Grundstück: [Herrschendes Grundstueck]

WEGRECHTSBELASTETER (dienendes Grundstück): [Belasteter Name] [Belasteter Adresse] Dien. Grundstück: [Diendes Grundstueck]

2. WEGRECHT

2.1

Art des Wegrrechts: [Wegrrecht Art]

2.2

Wegbeschreibung und Breite: [Weg Beschreibung]

2.3

Nutzungszeiten: [Nutzungszeiten]

2.4

Entschädigung: [Entschaedigung]

2.5

Unterhalt: [Unterhalt]

3. GRUNDBUCHEINTRAGUNG

Das Wegrecht entsteht erst mit der Eintragung im Grundbuch gemäss ZGB Art. 731. Beurkundender Notar [Notar Name] wird beauftragt, die Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt [Grundbuchamt] einzureichen.

4. ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG

Beurkundet am [Beurkundungs Datum] durch [Notar Name].

5. UNTERSCHRIFTEN

Wegrechtsberechtigter

[Berechtigter Name]

Wegrechtsbelasteter

[Belasteter Name]

Beurkundender Notar

[Notar Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht)?

Die Wegrecht-Vereinbarung (Grunddienstbarkeit Wegrecht) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 730 ff. (Grunddienstbarkeit) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Rechtsgrundlage bildet ZGB Art. 730 ff. (Grunddienstbarkeiten) in Verbindung mit ZGB Art. 740 (Wegrechte) und ZGB Art. 694 (gesetzlicher Notweg). Der Notweg (Art. 694 ZGB) ist zu unterscheiden: Er entsteht von Gesetzes wegen, wenn ein Grundstück keinen genügenden Zugang zur öffentlichen Strasse hat, und bedarf keines Vertrags. Das vertragliche Wegrecht dagegen basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung und wird im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen.

Das eingetragene Wegrecht ist grundbuchwirksam: Es geht mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück auf jeden Rechtsnachfolger über und belastet das dienende Grundstück für jeden künftigen Eigentümer. Ohne Grundbucheintragung entfaltet eine Wegrechtsvereinbarung nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Vertragsparteien, nicht aber gegenüber Dritten (ZGB Art. 731 Abs. 1).

In der Praxis sind Wegrechtsvereinbarungen häufig Bestandteil von Kaufverträgen bei der Parzellierung grösserer Grundstücke, bei der Erschliessung von Hinterliegerliegenschaften (Grundstücke ohne direkten Strassenzugang) oder bei der Nutzung gemeinsamer Privatwege durch mehrere Eigentümer. Die genaue Beschreibung des Wegtrassees (Breite, Lage, Länge) ist für die rechtssichere Eintragung unerlässlich.

Die Wegrecht-Vereinbarung Schweiz ist der öffentlich beurkundete Vertrag, durch den der Eigentümer eines dienenden Grundstücks dem Eigentümer eines herrschenden Grundstücks oder einer bestimmten Person das Recht einräumt, seinen Weg, seine Zufahrt oder sein Trassee zu benutzen. Das Wegrecht ist die häufigste Grunddienstbarkeit im schweizerischen Grundbuch.

Wann brauchen Sie Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht)?

Eine Wegrecht-Vereinbarung ist in folgenden Situationen erforderlich oder empfehlenswert:

**Hinterliegerliegenschaft:** Ein Grundstück liegt hinter einem anderen, ohne direkten Anschluss an eine öffentliche Strasse. Der Eigentümer der Hinterliegerliegenschaft benötigt ein Wegrecht über das vorgelagerte Grundstück, um sein Grundstück rechtssicher zu erschliessen und später veräussern zu können.

**Parzellierung:** Wird ein grösseres Grundstück in mehrere Parzellen aufgeteilt, muss für jede rückliegende Parzelle die Zufahrt zum öffentlichen Strassennetz durch ein Wegrecht gesichert werden, bevor die Parzellen im Grundbuch separat eingetragen werden.

**Gemeinsame Zufahrt:** Mehrere Eigentümer nutzen eine gemeinsame Privatstrasse oder einen Weg. Eine Wegrechtsvereinbarung regelt die Nutzungsrechte, Unterhalts- und Kostentragungspflichten aller Beteiligten dauerhaft und dinglichrechtlich verbindlich.

**Landwirtschaftliche Bewirtschaftungswege:** Landwirte, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, die über Nachbargrundstücke erreichbar sind, benötigen ein Wegrecht (Feldweg, Waldweg) für Maschinen und Fahrzeuge.

**Garagen und Parkplätze:** Unterirdische Garagen oder Aussenparkplätze, die nur über ein Nachbargrundstück zugänglich sind, erfordern ein Wegrecht für die Zufahrt.

**Ersatz für nicht mehr nutzbaren Notweg:** Wenn ein gesetzlicher Notweg (ZGB Art. 694) besteht, wird dieser bei einer güterrechtlichen Bereinigung oder einer Strassenplanung oft durch ein vertragliches Wegrecht mit präzisen Nutzungsbedingungen ersetzt, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Was gehört in Ihr Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht)?

Die Wegrecht-Vereinbarung enthält folgende wesentliche Bestandteile:

**Berechtigter (Wegrechtsinhaber):** Name, Adresse. Beim Grunddienstbarkeit-Wegrecht ist dies der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks (Parzellennummer und Gemeinde angeben). Bei einem Personalwegrecht ist es eine namentlich bestimmte Person.

**Belasteter (Grundeigentümer des dienenden Grundstücks):** Name, Adresse. Er duldet die Nutzung seines Grundstücks durch den Berechtigten und darf diese nicht behindern (ZGB Art. 737).

**Herrschendes Grundstück:** Parzellennummer, Grundbuchgemeinde. Dieses Grundstück profitiert vom Wegrecht; jeder künftige Eigentümer ist automatisch berechtigt.

**Dienendes Grundstück:** Parzellennummer, Grundbuchgemeinde. Die Belastung haftet dauerhaft am Grundstück.

**Art des Wegrechts:** Fussgängerweg (Fussweg), Fahrrecht (für Motorfahrzeuge bis zu einer bestimmten Tonnage), Vollweg (Fuss- und Fahrrecht kombiniert) oder Notweg (gesetzlicher Durchgang nach ZGB Art. 694). Die Art bestimmt den Nutzungsumfang.

**Trassee-Beschreibung:** Genaue Lage des Wegs auf dem dienenden Grundstück, idealerweise mit Verweis auf einen eingetragenen Situationsplan (Katasterplan mit eingezeichnetem Wegkorridor). Breite des Wegs in Metern (bei Fahrrechten mind. 3–4 m), Länge, Anfangs- und Endpunkt.

**Nutzungszeiten:** Falls das Wegrecht zeitlich eingeschränkt ist (z.B. nur tagsüber, nur werktags), ist dies explizit festzuhalten. Ohne Einschränkung gilt ein unbeschränktes 24-Stunden-Recht.

**Entschädigung:** Einmalige Kapitalentschädigung oder jährlicher Zins. Viele Wegrechte werden unentgeltlich eingetragen (z.B. im Rahmen von Parzellierungen). Bei wertvollen Durchgangsrechten ist eine Entschädigung nach Ertragswertmethode zu berechnen.

**Unterhalt:** Gemäss ZGB Art. 741 trägt der Berechtigte den Unterhalt, wenn er allein Nutzniesser ist. Bei gemeinsamer Nutzung ist die Kostenaufteilung (z.B. proportional zur Häufigkeit der Nutzung) zu regeln. Reparaturen und Erneuerungen des Wegs (Belag, Entwässerung) sollten ebenfalls geregelt sein.

**Notarielle Beurkundung:** Die Vereinbarung muss öffentlich beurkundet werden (ZGB Art. 731, 732). Das beurkundende Notariat meldet die Eintragung beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt trägt das Wegrecht sowohl auf dem herrschenden als auch auf dem dienenden Grundstück ein.

Mit dem Formular auf forms-legal.com können Sie alle wesentlichen Elemente Ihrer Wegrecht-Vereinbarung strukturiert erfassen und einen notariefen Entwurf vorbereiten.

So füllen Sie Ihr Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht) aus

**Schritt 1 – Grundbuchauszüge einholen** Fordern Sie Grundbuchauszüge für beide betroffenen Grundstücke (herrschendes und dienendes) an. Notieren Sie Parzellennummern, aktuelle Eigentümer und bestehende Belastungen. Prüfen Sie, ob bereits ein Notweg (ZGB Art. 694) eingetragen ist.

**Schritt 2 – Trassee definieren und Situationsplan erstellen** Lassen Sie vom Geometer oder Vermessungsamt ein Trassee einmessen und in einem Situationsplan einzeichnen. Ohne massgenau eingezeichneten Weg kann das Grundbuchamt das Wegrecht nicht präzise eintragen, was zu späteren Streitigkeiten über die genaue Lage führt.

**Schritt 3 – Art des Wegrechts festlegen** Entscheiden Sie gemeinsam mit dem Nachbarn, ob ein Fussweg, ein Fahrrecht (mit Angabe des zulässigen Gesamtgewichts der Fahrzeuge) oder ein kombiniertes Recht eingetragen werden soll. Klären Sie auch, ob zeitliche Einschränkungen gewünscht sind.

**Schritt 4 – Entschädigung und Unterhalt verhandeln** Einigen Sie sich schriftlich auf die Entschädigung (einmalig oder jährlich). Regeln Sie, wer den Wegunterhalts- und Reparaturkosten trägt und wie Streitigkeiten darüber gelöst werden (z.B. schriftliche Einigung, Schiedsgericht).

**Schritt 5 – Vertragsentwurf mit Notar besprechen** Reichen Sie den mit forms-legal.com erstellten Entwurf beim Notar ein. Der Notar prüft die rechtliche Zulässigkeit, ergänzt notarspezifische Klauseln und formuliert die öffentliche Urkunde nach kantonalen Vorgaben.

**Schritt 6 – Öffentliche Beurkundung und Grundbuchanmeldung** Beide Parteien (Berechtigter und Belasteter) erscheinen beim Notar und unterzeichnen die Urkunde. Das Notariat meldet die Eintragung beim Grundbuchamt an. Das Grundbuchamt trägt das Wegrecht in beide Grundbuchblätter ein.

**Schritt 7 – Eintragung kontrollieren** Überprüfen Sie nach Eintragung die neuen Grundbuchauszüge für beide Grundstücke. Auf dem dienenden Grundstück erscheint das Wegrecht als Belastung, auf dem herrschenden als Recht. Bewahren Sie eine Kopie der öffentlichen Urkunde und beider Grundbuchauszüge dauerhaft auf.

Häufige Fehler bei Ihrem Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht)

**Fehler 1 – Trassee nicht präzise definiert** Fehlt ein Situationsplan mit eingezeichnetem Weg, trägt das Grundbuchamt das Wegrecht ohne genaue Lageangabe ein. Streitigkeiten über die genaue Lage des Wegs sind dann vorprogrammiert, und eine gerichtliche Klärung (ZGB Art. 738 – Auslegung nach Bedürfnis) ist aufwändig und kostspielig.

**Fehler 2 – Art des Wegrechts nicht spezifiziert** «Wegrecht» ohne Präzisierung (Fussweg oder Fahrrecht? Welche Fahrzeugklassen?) führt zu Dauerkonflikten. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann das Fahrrecht von Lastwagen ablehnen, wenn nur «Fussweg» eingetragen ist.

**Fehler 3 – Keine Unterhaltspflicht geregelt** Schweigt der Vertrag über den Unterhalt, gilt ZGB Art. 741: Der Berechtigte trägt die Unterhaltskosten. Bei mehreren Berechtigten (mehrere Eigentümer nutzen den Weg) müssen Anteile explizit geregelt sein, da ZGB Art. 741 für diesen Fall keine klare Regel bietet.

**Fehler 4 – Personenrecht statt Grundrecht eingetragen** Wird das Wegrecht als Personalrecht (auf eine bestimmte Person) und nicht als Grunddienstbarkeit (auf das herrschende Grundstück) eingetragen, erlischt es beim Tod der Person oder beim Verkauf des herrschenden Grundstücks. Käufer des herrschenden Grundstücks erwerben dann kein Wegrecht.

**Fehler 5 – Entschädigungspflicht beim Notweg nicht bedacht** Besteht ein gesetzlicher Notweg (ZGB Art. 694), ist dieser entschädigungspflichtig. Wer glaubt, das Recht kostenlos nutzen zu können, riskiert eine Nachforderung des Nachbarn. Vertragliche Bereinigung ersetzt den Notweg und schafft Planungssicherheit.

**Fehler 6 – Zeitliche Einschränkungen vergessen** Soll das Wegrecht nur zu bestimmten Zeiten genutzt werden dürfen (z.B. kein nächtlicher Schwerlastverkehr), muss dies explizit im Vertrag und im Grundbucheintrag festgehalten sein. Ohne Einschränkung gilt ein 24-Stunden-Vollrecht.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 730CH official
  2. ZGB Art. 740CH official
  3. ZGB Art. 694CH official
  4. ZGB Art. 731CH official
  5. ZGB Art. 737CH official
  6. ZGB Art. 741CH official
  7. ZGB Art. 732CH official
  8. ZGB Art. 738CH official
  9. ZGB Art. 781CH official
  10. Art. 694 ZGBCH official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/wegrecht-vereinbarung-schweiz

MLA

"Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/wegrecht-vereinbarung-schweiz.

BibTeX
@misc{formslegal-wegrecht-vereinbarung-schweiz,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Wegrecht-Vereinbarung Schweiz (Grunddienstbarkeit Wegrecht) (Schweiz)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/wegrecht-vereinbarung-schweiz}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid