Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz
Güterrecht und Erbfolge — ZGB Art. 181-251 und Art. 494-497
KOMBINIERTER EHE- UND ERBVERTRAG
Ehevertragsrecht nach ZGB Art. 181-251 | Erbvertragsrecht nach ZGB Art. 494-497
Vor der Urkundsperson / dem Notar [Notar Name], Amtssitz [Notar Ort], erschienen am [Beurkundungs Datum]:
I. VERTRAGSPARTEIEN
EHEGATTE / EHEGATTIN 1:
Name: [Ehegatte1 Name]
Geburtsdatum: [Ehegatte1 Geburtsdatum]
AHV-Nummer: [Ehegatte1 A H V]
Wohnsitz: [Ehegatte1 Adresse]
EHEGATTE / EHEGATTIN 2:
Name: [Ehegatte2 Name]
Geburtsdatum: [Ehegatte2 Geburtsdatum]
AHV-Nummer: [Ehegatte2 A H V]
Wohnsitz: [Ehegatte2 Adresse]
II. GÜTERRECHTLICHE VEREINBARUNGEN (ZGB ART. 181-251)
Güterstand: [Gueterstand]
Eigengut-Vereinbarungen: [Eigengueter]
Vorausbezug des überlebenden Ehegatten am Vorschlag: [Vorausbezug Ehegatte]
Abweichende Quote: [Vorausbezug Quote]
III. ERBRECHTLICHE VEREINBARUNGEN (ZGB ART. 494-497)
Gegenseitige Erbeinsetzung: [Gegenseitige Erbeinsetzung]
Umfang: [Erbeinsetzung Umfang]
Spezifische Regelung: [Erbeinsetzung Spezifisch]
Schlusserben: [Schlusserben]
Erbverzicht: [Erbverzicht]
Erbverzichtsdetails: [Erbverzicht Details]
IV. ZEUGEN UND UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Notar Ort] | Datum: [Beurkundungs Datum]
Ehegatte / Ehegattin 1
________________
Signature
Ehegatte / Ehegattin 2
________________
Signature
Urkundsperson / Notar
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Signature
Zeuge 1
________________
Signature
Zeuge 2
________________
Signature
Was ist Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz?
Der Kombinierter Ehe- und Erbvertrag ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 181-251 und ZGB Art. 494-497 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Im Ehevertragsrecht (ZGB Art. 181-251) können Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abweichen und stattdessen Gütergemeinschaft (Art. 221-246 ZGB) oder Gütertrennung (Art. 247-251 ZGB) vereinbaren, oder einzelne Bestandteile des Güterrechts anpassen — z. B. den Vorausbezug des überlebenden Ehegatten am Vorschlag nach Art. 216 ZGB. Im Erbvertragsrecht (ZGB Art. 494-497) setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, ordnen die Schlusserbfolge für ihre gemeinsamen Nachkommen oder Dritte an, und können — nach Erbrechtsrevision 2023 — von der erweiterten verfügbaren Quote profitieren.
Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag muss zwingend in der Form der öffentlichen Beurkundung errichtet werden: Er erfordert die Mitwirkung einer nach kantonalem Recht zugelassenen Urkundsperson (Notar) sowie — für den erbrechtlichen Teil — zwei Zeugen (ZGB Art. 512 i. V. m. Art. 499-504). Kantonale Notariatsgesetze (BeurkG kantonal) bestimmen die Zuständigkeit und das Verfahren. In der Deutschschweiz sind Notare in der Regel freiberuflich tätig (Kanton Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen); in der Romandie und im Tessin gibt es staatliche Notariate.
Der wesentliche Unterschied zum Testament liegt in der Bindungswirkung: Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden (ZGB Art. 509-511). Der Ehe- und Erbvertrag ist dagegen — wie jeder Erbvertrag — bindend und kann nur durch schriftliche Übereinkunft aller Vertragsparteien aufgehoben werden (ZGB Art. 513 Abs. 1) oder bei Verwirklichung eines Erbunwürdigkeitsgrundes (ZGB Art. 540) einseitig durch den Erblasser aufgelöst werden. Diese Verbindlichkeit macht den kombinierten Ehe- und Erbvertrag zum bevorzugten Instrument für Ehepaare, die ihrem Lebenspartner langfristige Planungssicherheit geben wollen.
Die Erbrechtsrevision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2023) hat die Flexibilität des Ehe- und Erbvertrages erheblich erhöht: Der Pflichtteil der Eltern wurde abgeschafft; der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gesenkt. Damit steht dem überlebenden Ehegatten potenziell ein grösserer Teil des Nachlasses zu, was insbesondere Patchwork-Familien und Ehepaaren ohne Nachkommen neue Möglichkeiten eröffnet.
Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag unterscheidet sich auch klar vom gemeinschaftlichen Testament, das im Schweizer Recht nicht existiert (ZGB kennt kein gemeinsames Testament zweier Ehegatten in einem Dokument): Jeder Ehegatte muss seine letztwilligen Verfügungen entweder in einem eigenen Testament oder gemeinsam mit dem anderen in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag niederlegen. Das macht den öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag nach ZGB Art. 181 und Art. 494-497 zur praktischen Alternative für Ehepaare, die eine koordinierte und gegenseitig bindende Lösung suchen.
Wann brauchen Sie Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz?
Ein Kombinierter Ehe- und Erbvertrag in der Schweiz ist das geeignete Instrument, wenn Ehegatten oder eingetragene Partner ihre güterrechtlichen und erbrechtlichen Verhältnisse umfassend, koordiniert und bindend regeln wollen.
Nachkommen aus früheren Beziehungen (Patchwork-Familien): Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag erlaubt die präzise Regelung, welche Anteile des Nachlasses an den überlebenden Ehegatten und welche an die Kinder aus früheren Beziehungen fallen. Ohne Vertrag kann die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457 ff. oder ein blosse Testament zu ungewollten Ergebnissen führen, weil der überlebende Ehegatte und die Stiefkinder unterschiedliche gesetzliche Ansprüche haben.
Familienunternehmen und Landwirtschaft: Bei Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen (AG, GmbH) oder einen landwirtschaftlichen Betrieb (nach BGBB — Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht) führen, koordiniert der kombinierte Ehe- und Erbvertrag die Unternehmensübernahme mit der Erbfolge und dem Güterrecht. Er kann die Fortführung des Betriebs durch den überlebenden Ehegatten sichern, ohne den Betrieb der Erbteilung zu unterwerfen.
Massgebliche Vermögensungleichgewichte: Wenn ein Ehegatte erheblich mehr Vermögen in die Ehe einbringt als der andere, kann der kombinierte Ehe- und Erbvertrag das Eigengut (Art. 198 ZGB) klar abgrenzen und die güterrechtliche Aufteilung im Todesfall präzisieren — z. B. durch den Vorausbezug des gesamten Vorschlags durch den überlebenden Ehegatten (Art. 216 ZGB).
Bindende gegenseitige Erbeinsetzung: Wenn Ehegatten sicherstellen wollen, dass der überlebende Ehegatte wirklich als Alleinerbe oder mit maximalem Anteil erbt — und nicht der andere Ehegatte durch ein späteres Testament zugunsten Dritter abgeht — bietet der Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) die verbindliche Lösung. Ein Testament kann jederzeit einseitig geändert werden; der Erbvertrag nicht.
Alternativ zum kombinierten Ehe- und Erbvertrag können Ehegatten auch einen Ehevertrag (nur güterrechtliche Regelungen) und ein gemeinsames oder je eigenes Testament errichten — was aber weniger koordiniert und bindend ist. Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag ist teurer (Notariatsgebühren, Zeugen), bietet aber maximale Rechts- und Planungssicherheit. Besonders in der Deutschschweiz mit ihrem freien Notariat (freies Notariat in Kantonen wie Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen, Schwyz, Thurgau) ist der Zugang zu erfahrenen Urkundspersonen für Ehe- und Erbverträge in der Regel ohne lange Wartezeiten möglich.
Was gehört in Ihr Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz?
Ein gültiger Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz nach ZGB Art. 181-251 und Art. 494-497 muss folgende wesentliche Elemente enthalten.
Identifikation beider Vertragsparteien: Vollständige Legalnahmen, Geburtsdaten, AHV-Nummern (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnsitzadressen und Nationalitäten beider Ehegatten. Die AHV-Nr. ermöglicht die eindeutige Identifikation im Erbgang beim Erbschaftsamt (Bezirksgericht, Kantonsgericht).
Güterrechtlicher Teil (ZGB Art. 181 ff.): — Wahl des Güterstands: Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher Güterstand, Art. 196-220 ZGB), Gütergemeinschaft (Art. 221-246 ZGB) oder Gütertrennung (Art. 247-251 ZGB). — Eigengut-Deklarationen nach Art. 198 ZGB: eingebrachte Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögenswerte, die als Eigengut des einen Ehegatten deklariert werden sollen. — Vorausbezug am Vorschlag (Art. 216 ZGB): Der überlebende Ehegatte kann nach Vertrag den gesamten Vorschlag des Verstorbenen erhalten — dies erweitert die Erbmasse des Überlebenden erheblich.
Erbrechtlicher Teil (ZGB Art. 494-497): — Gegenseitige Erbeinsetzung: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben oder als Erben mit bestimmtem Anteil ein — soweit Pflichtteile der Nachkommen (ZGB Art. 471 Fassung 2023: Hälfte des gesetzlichen Erbteils) nicht verletzt werden. — Schlusserben: Regelung, wer nach dem Tod des zuletzt sterbenden Ehegatten erbt — typischerweise die gemeinsamen Nachkommen zu gleichen Teilen. — Erbverzicht (Art. 495 ZGB): Enthält der Vertrag einen Erbverzicht eines der Ehegatten (selten, aber bei Patchwork-Familien möglich), muss der Verzicht klar formuliert sein.
Notarielle Beurkundung (ZGB Art. 181 Abs. 1, Art. 512): Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden. Für den erbrechtlichen Teil: zwei Zeugen nach Art. 501-503 ZGB.
Pflichtteilskonformität (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Nachkommen behalten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils; der überlebende Ehegatte / eingetragene Partner behält die Hälfte des gesetzlichen Anteils als Pflichtteil.
Aufhebung und Widerruf (ZGB Art. 513): Aufhebung nur durch schriftliche Übereinkunft aller Vertragsparteien; einseitiger Widerruf nur bei Erbunwürdigkeitsgrund (Art. 540 ZGB).
Hinterlegung beim Erbschaftsamt: Der Notar hinterlegt die Urkunde in der Regel beim kantonalen Notariatsarchiv oder empfiehlt die Hinterlegung beim zuständigen Bezirksgericht. Nach dem Tod eines Ehegatten öffnet das Erbschaftsamt (Bezirksgericht, Kantonsgericht, Regierungsstatthalteramt je nach Kanton) den Vertrag von Amtes wegen und benachrichtigt die Erben (ZGB Art. 556-558). Der überlebende Ehegatte hat das Recht, den vollständigen Vertragsinhalt einzusehen und sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
Teilungsvorschriften und Willensvollstrecker: Im Erbvertragsteil können Teilungsvorschriften nach ZGB Art. 608 verankert werden — etwa die Übernahme einer Liegenschaft durch den überlebenden Ehegatten zum Verkehrswert oder zum Ertragswert (BGBB). Ebenso kann ein Willensvollstrecker nach ZGB Art. 517-518 bestimmt werden, der bei komplexen Nachlässen die Abwicklung koordiniert und dem Bezirksgericht rechenschaftspflichtig ist.
Kantonale Erbschaftssteuern und steuerplanerische Aspekte: Da kantonale Erbschaftssteuern zwischen Ehegatten in den meisten Kantonen der Deutschschweiz nicht anfallen, kann der kombinierte Ehe- und Erbvertrag als steueroptimiertes Instrument eingesetzt werden. Bei Nachkommen variieren die kantonalen Freibeträge erheblich. Eine steuerrechtliche Beratung durch einen auf Erbrecht und kantonales Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater ist zu empfehlen, bevor der Vertrag errichtet wird.
forms-legal.com stellt diese Vorlage für den Kombinierten Ehe- und Erbvertrag in der Schweiz bereit. Die Komplexität dieser Vertragsform erfordert zwingend die Beratung durch eine auf Erbrecht und Ehegüterrecht spezialisierte Urkundsperson oder einen Rechtsanwalt.
So füllen Sie Ihr Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz aus
Die Errichtung eines Kombinierten Ehe- und Erbvertrages in der Schweiz erfordert intensive Vorbereitung und zwingend die Mitwirkung einer zugelassenen Urkundsperson. Die folgende Anleitung beschreibt den Vorbereitungsprozess.
Schritt 1 — Urkundsperson wählen: Wählen Sie eine auf Ehe- und Erbrecht spezialisierte Urkundsperson oder einen Anwalt mit Notarsfunktion in Ihrem Kanton. Informieren Sie sich vorab über die Gebühren (nach kantonalem Notariatsgesetz). Bei grenzüberschreitenden Vermögen (Auslandsliegenschaften, ausländische Staatsangehörigkeit): Anwalt mit Kenntnissen des internationalen Privatrechts (IPRG Art. 90) beiziehen.
Schritt 2 — Güterrechtlichen Teil vorbereiten: Entscheiden Sie, welchen Güterstand Sie vereinbaren wollen. Erstellen Sie eine Aufstellung des Eigenguts beider Ehegatten (eingebrachte Liegenschaften, ererbtes Vermögen, erhaltene Schenkungen nach Art. 197 Abs. 2 ZGB). Klären Sie, ob der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag erhalten soll (Art. 216 ZGB).
Schritt 3 — Erbrechtlichen Teil vorbereiten: Klären Sie, ob gegenseitige Alleinerbeinsetzung oder Erbeinsetzung mit bestimmtem Anteil gewünscht wird. Berücksichtigen Sie Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nach ZGB Art. 471 (Fassung 2023). Legen Sie die Schlusserbenfolge fest. Falls gemeinsame Kinder und Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind: besondere Sorgfalt bei der Abgrenzung der Ansprüche.
Schritt 4 — Notartermin: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Notar. Für den erbrechtlichen Teil: zwei Zeugen müssen anwesend sein (Art. 501-503 ZGB). Der Notar errichtet die Urkunde, liest sie vor und bestätigt die Handlungsfähigkeit aller Parteien.
Schritt 5 — AHV-Nummern bereithalten: AHV-Ausweis (756.XXXX.XXXX.XX) beider Ehegatten für die notarielle Identifikation.
Schritt 6 — Hinterlegung: Der Notar empfiehlt in der Regel die Hinterlegung beim kantonalen Notariatsarchiv. Beim Tod eines Ehegatten wird das Erbschaftsamt (Bezirksgericht) über den Vertrag informiert und öffnet ihn von Amtes wegen (ZGB Art. 556-558).
Schritt 7 — Periodische Überprüfung: Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag sollte alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Lebensveränderungen (Geburt eines Kindes, Erwerb einer grossen Liegenschaft, Scheidungserwägungen, Wohnsitzwechsel in anderen Kanton oder anderen Staat) überprüft werden. Da der Erbvertragsteil nicht einseitig geändert werden kann, ist bei wesentlichen Änderungswünschen die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich — durch Abschluss eines neuen Vertrages oder einer Ergänzungsvereinbarung, die öffentlich beurkundet sein muss. Auch Änderungen im Güterrecht (z. B. Wechsel von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung) müssen öffentlich beurkundet werden (ZGB Art. 181 Abs. 1).
Schritt 8 — Internationale Aspekte bei Wohnsitzwechsel: Bei einem Wohnsitzwechsel in einen EU-Staat sollten beide Ehegatten die erbrechtlichen Auswirkungen gemäss EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012) prüfen. Schweizer Erblasser mit Wohnsitz im Ausland können nach IPRG Art. 90 das Schweizer Erbrecht wählen; eine entsprechende Rechtswahlklausel im Erbvertrag ist empfehlenswert.
Rechtliche Anforderungen für Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz
Der Kombinierte Ehe- und Erbvertrag in der Schweiz muss die Formanforderungen beider Vertragsbestandteile erfüllen — sowohl des Ehevertrags als auch des Erbvertrags.
Öffentliche Beurkundung des Ehevertrags (ZGB Art. 181 Abs. 1): Jeder Ehevertrag — ob als reiner Güterrechtsvertrag oder als Teil eines kombinierten Vertrages — muss öffentlich beurkundet werden. Ein privatschriftlicher Ehevertrag ist nach ZGB Art. 181 Abs. 1 nichtig.
Öffentliche Beurkundung des Erbvertrags (ZGB Art. 512): Erbverträge müssen in der Form der öffentlichen Beurkundung errichtet werden — mit zwei Zeugen, die die Testierfähigkeit des Erblassers bezeugen. Fehlen die Zeugen oder sind sie nach Art. 503 ZGB ausgeschlossen, ist der erbrechtliche Teil nichtig.
Handlungsfähigkeit (ZGB Art. 12): Beide Ehegatten müssen handlungsfähig sein — volljährig (mindestens 18 Jahre) und nicht unter umfassender Beistandschaft (Erwachsenenschutz nach ZGB Art. 390 ff.). Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten macht den gesamten Vertrag nichtig.
Verfügungsfähigkeit (ZGB Art. 467): Für den erbrechtlichen Teil müssen beide Ehegatten urteilsfähig nach Art. 16 ZGB sein.
Pflichtteilskonformität (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Nachkommen: Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Ehegatte / eingetragener Partner: Hälfte des gesetzlichen Anteils. Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 innert fünf Jahren.
Aufhebung (ZGB Art. 513): Schriftliche Übereinkunft aller Vertragsparteien; einseitiger Widerruf bei Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB).
BGE-Präzedenzfälle: BGE 132 III 305 zu Beurkundungsanforderungen; BGE 124 III 5 zu Formvoraussetzungen im Erbrecht. Kantonales Steuerrecht: kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern variieren erheblich (Kanton Schwyz: keine; Kanton Waadt: bis 49,5 % für nicht Verwandte).
Internationaler Bezug (IPRG Art. 90 und EU-ErbVO): Bei Erblassern mit Auslandsdomizil, Auslandsvermögen oder ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Rechtswahl nach IPRG Art. 90 ff. zentral. Schweizer Erblasser können das Schweizer Erbrecht wählen; die Rechtswahlklausel kann im Erbvertragsteil verankert werden. Für Güterrechtsaspekte gilt IPRG Art. 52 ff. — bei Wohnsitz in einem EU-Staat können EuGüVO-Vorschriften anwendbar sein (EU-Güterrechtsverordnungen Nr. 2016/1103 und Nr. 2016/1104, in Kraft seit Januar 2019 in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten). Vor Unterzeichnung eines kombinierten Ehe- und Erbvertrages mit internationalem Bezug ist anwaltliche Beratung durch Spezialisten des internationalen Privatrechts unerlässlich, da ein formgültig errichteter Vertrag möglicherweise im Ausland nicht vollständig anerkannt wird.
Häufige Fehler bei Ihrem Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz
Beim Kombinierten Ehe- und Erbvertrag in der Schweiz treten Fehler auf, die den Vertrag nichtig machen oder zu unbeabsichtigten erbrechtlichen Konsequenzen führen.
Fehler 1 — Fehlende Zeugen für den erbrechtlichen Teil: Der häufigste Formfehler. Werden für den erbrechtlichen Teil keine zwei geeigneten Zeugen (ZGB Art. 501-503) beigezogen, ist der Erbvertragsteil nichtig — der Ehevertragsteil bleibt möglicherweise wirksam, aber die gewollte Nachlassregelung entfaltet keine Wirkung.
Fehler 2 — Befangene Zeugen: Zeugen, die Begünstigte oder Angehörige von Begünstigten sind, sind nach ZGB Art. 503 ausgeschlossen. Der Einsatz von Kindern der Ehegatten als Zeugen — wenn diese als Schlusserben eingesetzt sind — macht den erbrechtlichen Teil nichtig.
Fehler 3 — Pflichtteilsverletzung bei vollständiger Alleinerbeinsetzung des Ehegatten: Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und der Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird, ist der Pflichtteil der Kinder (Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach ZGB Art. 471 Fassung 2023) zwingend zu wahren. Verfügungen, die den Pflichtteil unterschreiten, sind durch Herabsetzungsklage (ZGB Art. 522) innerhalb von fünf Jahren anfechtbar.
Fehler 4 — Verkennung der Wirkung des Vorausbezugs (Art. 216 ZGB): Die Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten reduziert die Erbmasse für die Kinder erheblich. Manchmal wird dies nicht vollständig bedacht — was zu Überraschungen bei der Nachlassabwicklung führt.
Fehler 5 — Keine Schlusserbenregelung: Ohne Schlusserbenregelung fällt nach dem Tod des zuletzt sterbenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457 ff. an — was möglicherweise nicht dem ursprünglichen Willen entspricht (z. B. wenn Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden sind).
Fehler 6 — Verkennung der Bindungswirkung: Ehegatten glauben, den kombinierten Ehe- und Erbvertrag jederzeit einseitig ändern zu können — was nicht möglich ist. Der Erbvertragsteil ist bindend (ZGB Art. 513); eine einseitige Änderung erfordert die Zustimmung des anderen Ehegatten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 181CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 512CH official
- ZGB Art. 509CH official
- ZGB Art. 513CH official
- ZGB Art. 540CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 471CH official
- ZGB Art. 556CH official
- ZGB Art. 608CH official
- ZGB Art. 517CH official
- ZGB Art. 12CH official
- ZGB Art. 390CH official
- ZGB Art. 467CH official
- ZGB Art. 522CH official
- ZGB Art. 501CH official
- ZGB Art. 503CH official
- Art. 216 ZGBCH official
- Art. 198 ZGBCH official
- Art. 495 ZGBCH official
- Art. 540 ZGBCH official
- Art. 503 ZGBCH official
- Art. 16 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Kombinierter Ehe- und Erbvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/wills/ehe-erbvertrag-kombiniert-schweiz
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Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag regelt güterrechtliche und erbrechtliche Fragen in einem einzigen, öffentlich beurkundeten Dokument — das spart Notariatskosten, verhindert Widersprüche zwischen separaten Dokumenten und schafft eine klare, koordinierte Gesamtregelung für den Todesfall. Bei separatem Ehevertrag und Testament besteht das Risiko, dass das Testament einseitig geändert wird — was beim kombinierten Erbvertragsteil nicht möglich ist (Bindungswirkung nach ZGB Art. 513). Für Ehepaare mit komplexen Vermögensverhältnissen, Kindern aus früheren Beziehungen oder einem gemeinsamen Unternehmen bietet der kombinierte Vertrag maximale Rechts- und Planungssicherheit. Nachteil: höhere Kosten (Notariatsgebühren, Zeugen) und geringere Flexibilität (keine einseitige Änderung möglich). Für unkomplizierte Situationen können separate Dokumente einfacher und günstiger sein.
Die Scheidung hat nach ZGB Art. 120 grundsätzlich keine automatische Auflösung des Erbvertrages zur Folge — der Erbvertragsteil bleibt grundsätzlich in Kraft, sofern er nicht ausdrücklich aufgehoben wird. Dies kann zu ungewollten Ergebnissen führen, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung noch aus dem Erbvertrag Ansprüche stellt. Eine Ausnahme besteht nach ZGB Art. 120: Scheidungsurteile, die güterrechtliche Ansprüche regeln, berühren den Ehevertragsteil. Empfehlung: Bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens sofort mit einem Erbrechtsspezialisten klären, ob der Erbvertragsteil ausdrücklich aufgehoben werden muss. Die Aufhebung erfordert nach ZGB Art. 513 die schriftliche Übereinkunft beider Ehegatten — was im Scheidungskonflikt schwierig sein kann. Das Bezirksgericht kann im Scheidungsverfahren keine einseitige Aufhebung des Erbvertrages anordnen.
Die Wahl des Güterstands hängt von der individuellen Vermögenssituation und den Zielen der Ehegatten ab. Die Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher Güterstand, ZGB Art. 196-220) teilt bei Auflösung der Ehe den während der Ehe erwirtschafteten Vorschlag hälftig auf — mit der Möglichkeit, durch Art. 216 ZGB dem überlebenden Ehegatten den gesamten Vorschlag zuzuweisen. Die Gütergemeinschaft (ZGB Art. 221-246) vereint das Vermögen beider Ehegatten in einem gemeinsamen Gut — sinnvoll bei gemeinsam aufgebautem Vermögen, aber komplex bei Tod eines Ehegatten. Die Gütertrennung (ZGB Art. 247-251) hält die Vermögen vollständig getrennt — sinnvoll bei grossen Vermögensunterschieden, schützt aber den vermögensarmen Ehegatten weniger. Für die meisten Ehepaare ist die Errungenschaftsbeteiligung mit dem Vorausbezug des gesamten Vorschlags (Art. 216 ZGB) die sinnvollste Wahl — sie maximiert den Anteil des überlebenden Ehegatten ohne vollständige Gütergemeinschaft.
Die Erbrechtsrevision — in Kraft seit 1. Januar 2023 — hat die verfügbare Quote im Erbvertragsteil erheblich erweitert. Vor der Reform: Pflichtteil der Nachkommen = 3/4 des gesetzlichen Erbteils; Pflichtteil des Ehegatten = 1/2 des gesetzlichen Anteils; Eltern-Pflichtteil = 1/2. Nach der Reform: Pflichtteil der Nachkommen = 1/2 des gesetzlichen Erbteils; Pflichtteil des Ehegatten = 1/2; kein Eltern-Pflichtteil mehr. Praktische Konsequenz: Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann dem überlebenden Ehegatten nun einen grösseren Anteil sichern als früher — die Kinder müssen nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil erhalten, nicht drei Viertel. Für bereits bestehende kombinierte Ehe- und Erbverträge gilt das neue Recht für alle Erbfälle nach dem 1. Januar 2023 — ältere Verträge sollten auf Verbesserungspotenzial überprüft werden.
Ja — für den erbrechtlichen Teil (Erbvertrag, ZGB Art. 494-497) sind nach ZGB Art. 512 i. V. m. Art. 499-504 zwingend zwei Zeugen erforderlich. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn der Erbvertragsteil in ein kombiniertes Dokument eingebettet ist. Für den güterrechtlichen Teil (Ehevertrag, ZGB Art. 181 ff.) sind keine Zeugen gesetzlich vorgeschrieben — aber in der Praxis werden beim kombinierten Ehe- und Erbvertrag die Zeugen für den gesamten Beurkundungsakt beigezogen. Die Zeugen müssen nach ZGB Art. 503 urteilsfähig, volljährig und nicht Begünstigte oder Angehörige von Begünstigten sein. Fehlen die Zeugen oder sind sie nach Art. 503 ausgeschlossen, ist der Erbvertragsteil absolut nichtig (ZGB Art. 512 Abs. 1). In der Praxis stellt das Notariat die Zeugen in der Regel selbst — fragen Sie beim Notariat nach, ob Kanzleimitarbeiter als Zeugen zugelassen sind.
Ja — aber nur durch schriftliche Übereinkunft aller Vertragsparteien (ZGB Art. 513 Abs. 1). Für den kombinierten Ehe- und Erbvertrag bedeutet dies: Beide Ehegatten müssen der Aufhebung zustimmen und die Aufhebungsvereinbarung schriftlich und von allen Parteien unterzeichnet festhalten. Eine notarielle Beurkundung der Aufhebung ist nach herrschender Meinung nicht zwingend — einfache Schriftlichkeit genügt. Eine einseitige Aufhebung des Erbvertrags durch einen Ehegatten ist nur möglich, wenn der andere Ehegatte einen Erbunwürdigkeitsgrund nach ZGB Art. 540 verwirklicht hat. Der Ehevertragsteil kann separat durch einen neuen Ehevertrag (öffentlich beurkundet, ZGB Art. 181 Abs. 1) geändert oder aufgehoben werden, ohne den Erbvertragsteil zu berühren — sofern dies ausdrücklich so geregelt wird. Bei Scheidung: ZGB Art. 120 regelt die erbrechtlichen Folgen der Scheidung — der Erbvertragsteil wird nicht automatisch aufgehoben.
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind in der Schweiz ausschliesslich Sache der Kantone (kantonale Steuerhoheit) — es gibt keine Bundeserbschaftssteuer. Die Steuersätze variieren je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad erheblich. Für Ehegatten: Die meisten Deutschschweizer Kantone (Zürich, Bern, Luzern, Aargau, St. Gallen, Basel-Stadt, Basel-Landschaft) befreien Erbschaften zwischen Ehegatten vollständig von der Erbschaftssteuer. In der Romandie sind die Regeln teilweise komplexer. Für Nachkommen: Viele Kantone befreien Erbschaften an Kinder ebenfalls (Zürich: vollständige Befreiung; Bern: Befreiung bis CHF 250'000 pro Kind, zusätzlich 1 %). Für Dritte (bei Schlusserben, die keine Nachkommen sind): Höchste Steuersätze — bis 49,5 % in Waadt (Vaud) und Neuenburg (Neuchâtel). Beim Erbauskauf (Abfindungszahlungen zu Lebzeiten) kann kantonale Schenkungssteuer im Wohnsitzkanton anfallen. Empfehlung: Vor Abschluss des kombinierten Ehe- und Erbvertrages einen Steuerberater zur kantonalen Steuerplanung beiziehen.
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