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Legat / Vermächtnis-Klausel Schweiz

Legat / Vermächtnis-Klausel Schweiz

Vermächtnisregelung — ZGB Art. 484-486

LEGAT / VERMÄCHTNIS-KLAUSEL

gemäss Art. 484-486 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

Errichtet am [Errichtungs Datum] in [Errichtungs Ort]

I. ERBLASSER / ERBLASSERIN

Ich, [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft in [Erblasser Adresse], ordne im Rahmen meiner letztwilligen Verfügung folgendes Vermächtnis an:

II. VERMÄCHTNIS (LEGAT) NACH ZGB ART. 484

Ich vermache [Legatar1 Name] (Beziehung: [Legatar1 Beziehung]) folgenden Vermächtnisgegenstand:

Art des Vermächtnisses: [Vermaechnis Art]

Beschreibung: [Vermaechnis Gegenstand Beschreibung]

Zweiter Vermächtnisnehmer (optional): [Legatar2 Name]

III. BESCHWERTE PERSON (ART. 484 ABS. 2 ZGB)

Mit der Erfüllung dieses Vermächtnisses beschwert sind: [Vermaechnis Belastung]

[Belastete Person Details]

IV. BEDINGUNGEN, AUFLAGEN UND ERSATZLEGATAR

Bedingung / Auflage: [Bedingung]

Ersatzlegatar: [Ersatzlegatar]

V. UNTERSCHRIFT

[Errichtungs Ort], [Errichtungs Datum]

Erblasser / Erblasserin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Legat / Vermächtnis-Klausel Schweiz?

Die Legat / Vermächtnis-Klausel ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 484-486 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Artikel 484 ZGB definiert das Vermächtnis: Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) einem Begünstigten einen Vermächtnisanspruch (Legat) zuweisen. Der Vermächtnisnehmer (Legatar) erhält keinen Anteil am Nachlass als solchen — er hat keinen Anteil am Erbschaftsvermögen im Ganzen, sondern einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Betrag gegen die Erben oder gegen einen anderen Vermächtnisnehmer, der mit der Erfüllung des Legats beschwert ist (Art. 484 Abs. 2 ZGB). Artikel 485 ZGB regelt den Anspruch auf Übergabe des vermachten Gegenstands. Artikel 486 ZGB regelt die Reihenfolge, in der Vermächtnisse zu erfüllen sind, wenn der Nachlass zur Deckung aller Legate nicht ausreicht.

Zwei Grundformen des Vermächtnisses sind zu unterscheiden: Das Geldvermächtnis (bestimmter CHF-Betrag aus dem Nachlass — typisch für Zuwendungen an Wohltätigkeitsorganisationen, entfernte Verwandte oder Freunde); und das Sachvermächtnis oder Vindikationslegat (bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass — Kunstwerk, Schmuck, Liegenschaft, Wertschriftendepot, GmbH-Stammanteile). Daneben gibt es das Rentenvermächtnis (periodische Zahlung an den Legatar) und das Nutzniessungsvermächtnis (Recht, einen Gegenstand zu nutzen, ohne Eigentümer zu werden — z. B. lebenslängliches Wohnrecht).

Das Vermächtnis ist vom Erbanspruch (Erbeinsetzung, ZGB Art. 483) strikt zu unterscheiden: Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und haftet grundsätzlich auch für Schulden; der Vermächtnisnehmer erhält nur den zugewendeten Gegenstand oder Betrag und ist nicht für Schulden verantwortlich. Bei Überschuldung des Nachlasses können Vermächtnisse nach ZGB Art. 486 verhältnismässig gekürzt werden.

Die Erbrechtsrevision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2023) hat die verfügbare Quote des Erblassers erweitert — der Pflichtteil der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils gesenkt, der Eltern-Pflichtteil wurde abgeschafft. Damit stehen mehr Mittel für Vermächtnisse an Dritte (Konkubinatspartner, Freunde, Stiftungen) zur Verfügung, ohne den Pflichtteil der Nachkommen zu verletzen.

Rechtlich besonders relevant ist auch die Frage der Zurechnung von Vermächtnissen zur verfügbaren Quote: Legate werden wie andere Verfügungen aus der verfügbaren Quote des Erblassers finanziert. Übersteigen Legate und andere Verfügungen zusammen die verfügbare Quote, können Pflichtteilsberechtigte (Nachkommen, Ehegatte) Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 erheben und die Kürzung der Legate auf das gesetzlich zulässige Mass verlangen. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 305 und BGE 124 III 5 grundlegende Fragen zum Verhältnis von Legaten zu Pflichtteilen und zu den Anforderungen an die Bestimmbarkeit des Legats-Gegenstands geklärt. Für in der Schweiz wohnhafte Erblasser mit Vermögen im Ausland richtet sich die Zulässigkeit und Vollstreckbarkeit von Legaten nach IPRG Art. 90 und dem am letzten Wohnsitz des Erblassers anwendbaren Recht.

Wann brauchen Sie Legat / Vermächtnis-Klausel Schweiz?

Ein Vermächtnis in der Schweiz ist das richtige Instrument, wenn der Erblasser einer bestimmten Person oder Organisation etwas Konkretes zukommen lassen möchte, ohne sie als Erben einzusetzen — also ohne ihr eine Mitverantwortung für den gesamten Nachlass aufzubürden.

Typische Anlässe für ein Vermächtnis: Eine Nichte, die nicht Erbin ist, soll das Familienklavier erhalten. Ein Freund, der den Erblasser jahrzehntelang unterstützt hat, soll einen Geldbetrag erhalten. Eine Stiftung (Pro Infirmis, Schweizerisches Rotes Kreuz, Schweizerischer Nationalfonds) oder ein Verein soll für wohltätige Zwecke bedacht werden. Ein Kunstmuseum (Kunsthaus Zürich, Historisches Museum Basel, Kunstmuseum Bern) soll ein Gemälde aus der Sammlung des Erblassers erhalten. Ein Konkubinatspartner, dem keine Erbenstellung eingeräumt werden soll, soll lebenslänglich im gemeinsamen Haus wohnen dürfen (Nutzniessungsvermächtnis).

Nach der Erbrechtsrevision 2023 hat sich der Spielraum für Vermächtnisse erheblich erweitert: Die verfügbare Quote — der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser frei verfügen kann, ohne Pflichtteilsansprüche zu verletzen — ist grösser geworden. Wer Kinder hat und zusätzlich eine Stiftung oder einen Freund bedenken will, hat nach neuem Recht mehr Spielraum als vor 2023.

Vom Vermächtnis abzugrenzen ist die Schenkung auf den Todesfall (donatio mortis causa) sowie die Erbschaftsteuerplanung: In vielen Kantonen sind Erbschaften zwischen Ehegatten und direkten Nachkommen steuerfrei oder niedrig besteuert; Legate an Dritte oder Organisationen können je nach Kanton der kantonalen Erbschaftssteuer unterliegen. Im Kanton Zürich sind Legate an Nachkommen steuerfrei; an Dritte können Steuersätze von 6-36 % anfallen. Im Kanton Waadt (Vaud) können Legate an nicht Verwandte bis zu 49,5 % Erbschaftssteuer auslösen. Ein Steuerberater sollte bei grösseren Legaten hinzugezogen werden.

Ein weiterer Anlass für ein Vermächtnis ist die Vorsorge für ein Haustier: Der Erblasser kann eine Vertrauensperson als Vermächtnisnehmer einsetzen und ihr zugleich einen Geldbetrag zur Pflege des Tieres zukommen lassen (sog. Tier-Legat kombiniert mit Pflegegeld). ZGB Art. 482 ermöglicht die Verknüpfung des Geldvermächtnisses mit der Auflage, das Tier zu pflegen — bei Nichteinhaltung der Auflage kann ein Dritter (z. B. ein Tierschutzverein) die Aufhebung des Legats verlangen. In der Praxis übernehmen Tierschutzorganisationen (Schweizer Tierschutz STS) auch selbst die Betreuung gegen entsprechendes Legat.

Was gehört in Ihr Legat / Vermächtnis-Klausel Schweiz?

Eine gültige Vermächtnis-Klausel in der Schweiz nach ZGB Art. 484-486 muss folgende wesentliche Elemente enthalten.

Klare Identifikation des Erblassers: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnort des Erblassers zur eindeutigen Identifikation im Erbgang beim Erbschaftsamt (Bezirksgericht).

Genaue Bezeichnung des Vermächtnisnehmers (Legatar): Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse. Bei juristischen Personen (Stiftungen, Vereine, Aktiengesellschaften): vollständige Firma und Sitz, allenfalls Handelsregisternummer (CHE-Nummer), damit das Erbschaftsamt die Person sicher identifizieren kann. Unklare Bezeichnungen ('mein bester Freund') führen zu Auslegungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht.

Präzise Beschreibung des Vermächtnisgegenstands: Das Legat muss den zugewendeten Gegenstand oder Betrag so genau beschreiben, dass keine Verwechslung möglich ist: Grundstücke mit Katasteradresse und Grundbuchnummer; Bankguthaben mit IBAN und Institut; Kunstwerke mit Titel, Künstler und Standort; GmbH-Stammanteile mit Handelsregisternummer. Unklare Sachbeschreibungen ('mein Gemälde') können zu Anfechtungen führen.

Beschwerte Person (ZGB Art. 484 Abs. 2): Klar angeben, wer zur Erfüllung des Legats verpflichtet ist — ob alle Erben als Gesamtheit, ein bestimmter Erbe, oder ein anderer Vermächtnisnehmer (Sub-Legat). Fehlende Angabe: standardmässig alle Erben verhältnismässig.

Bedingungen und Auflagen (ZGB Art. 482): Vermächtnisse können unter Bedingungen (Suspensivbedingung: 'das Legat wird nur fällig, wenn...') oder mit Auflagen ('die Stiftung verpflichtet sich, das Gemälde dauerhaft auszustellen') verbunden werden. Unmögliche oder unsittliche Bedingungen sind nach ZGB Art. 482 Abs. 3 nichtig, ohne das übrige Testament zu berühren.

Ersatzlegatar: Für den Fall, dass der Legatar vor dem Erblasser verstirbt oder das Legat ausschlägt, kann ein Ersatzlegatar benannt werden (Art. 487 ZGB analog). Ohne Ersatzlegatar fällt das Legat in den Nachlass zurück.

Formvoraussetzungen der Gesamtverfügung: Die Vermächtnis-Klausel ist kein eigenständiges Dokument — sie muss Bestandteil eines Testaments oder Erbvertrages sein, das die entsprechenden Formvoraussetzungen erfüllt (ZGB Art. 505 für eigenhändige Testamente; Art. 499-504 für öffentliche Testamente; Art. 512 für Erbverträge).

Sub-Legat (Delegationslegat, ZGB Art. 484 Abs. 2): Ein Vermächtnisnehmer kann seinerseits mit der Erfüllung eines weiteren Legats gegenüber einem Dritten belastet werden — z. B. 'Ich vermache meiner Tochter CHF 200'000; meine Tochter ist verpflichtet, davon CHF 10'000 an das Kinderspital Zürich zu leisten.' Diese Konstruktion ermöglicht eine mehrstufige Begünstigung ohne Erbeinsetzung aller Empfänger.

Anspruchsverjährung und Vollstreckung: Der Anspruch des Legatars auf Übergabe des vermachten Gegenstands entsteht mit dem Tod des Erblassers und wird sofort fällig, sofern keine Bedingung vereinbart wurde. Der Legatarsanspruch verjährt nach ZGB Art. 533 in zehn Jahren ab Kenntnis. Der Legatar kann seinen Anspruch beim Bezirksgericht einklagen, falls die Erben die Herausgabe verweigern — das Bezirksgericht entscheidet im summarischen oder ordentlichen Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).

BGE-Präzedenzfälle und kantonale Rechtsprechung: BGE 132 III 305 und BGE 124 III 5 präzisieren die Anforderungen an letztwillige Verfügungen und damit auch an Vermächtnis-Klauseln in der Schweiz. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht Zürich haben in mehreren Entscheiden die Anforderungen an die Bestimmtheit des Legat-Gegenstands konkretisiert — nur ausreichend bestimmte Legate sind vollstreckbar.

forms-legal.com stellt diese Vermächtnis-Klausel-Vorlage für die Schweiz bereit. Für grosse Legate oder Legate an Stiftungen und Organisationen empfiehlt sich die Konsultation eines Erbrechtsspezialisten oder Steuerberaters.

So füllen Sie Ihr Legat / Vermächtnis-Klausel Schweiz aus

Das Ausfüllen der Vermächtnis-Klausel für die Schweiz erfordert Sorgfalt bei der Bezeichnung des Legatars und des Vermächtnisgegenstands.

Schritt 1 — Vermächtnisart wählen: Entscheiden Sie, ob Sie ein Geldvermächtnis (bestimmter CHF-Betrag), ein Sachvermächtnis (bestimmter Gegenstand), ein Rentenvermächtnis (periodische Zahlungen), ein Nutzniessungsvermächtnis (Gebrauchsrecht ohne Eigentumsübergang) oder ein Wohnrechtsvermächtnis anordnen wollen. Jede Variante hat unterschiedliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen für den Legatar.

Schritt 2 — Legatar genau bezeichnen: Natürliche Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse. Stiftungen und Vereine: vollständige Firma, Sitz, allenfalls CHE-Nummer aus dem Handelsregister. Mehrere Legatare: jeden einzeln und mit konkretem Anteil am Legat (z. B. 'CHF 10'000 an A; CHF 5'000 an B') bezeichnen. Vage Bezeichnungen wie 'mein Freund' oder 'die lokale Tierschutzorganisation' sind unzureichend.

Schritt 3 — Vermächtnisgegenstand präzise beschreiben: Bei Liegenschaften: vollständige Adresse, Katasterparzellennummer, Grundbuchamt und Kanton. Bei Bankguthaben: IBAN, Kontonummer, Bankinstitut, allenfalls Depotnummer bei Wertschriften. Bei Kunstwerken: Titel, Künstler, Jahrgang, Technik, Masse, aktueller Standort. Bei GmbH-Stammanteilen oder Aktien: Firma, Handelsregisternummer (CHE-Nr.), Anteil in Prozent oder Nominalwert in CHF.

Schritt 4 — Beschwerte Person bestimmen: Klären Sie, wer das Legat zu erfüllen hat — alle Erben proportional (Standardfall, wenn keine Angabe), ein bestimmter Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer (Sub-Legat nach ZGB Art. 484 Abs. 2).

Schritt 5 — Bedingungen und Ersatzlegatar: Formulieren Sie allfällige Bedingungen oder Auflagen klar (ZGB Art. 482). Nennen Sie einen Ersatzlegatar für den Fall, dass der Hauptlegatar vor dem Erblasser verstirbt oder das Legat ausschlägt. Ohne Ersatzlegatar fällt das Legat in den Nachlass zurück.

Schritt 6 — In die Gesamtverfügung einbetten: Die Vermächtnis-Klausel muss Bestandteil eines Testaments oder Erbvertrages sein. Für ein eigenhändiges Testament: vollständig handschriftlich, Datum (DD.MM.YYYY), Ort, eigenhändige Unterschrift (ZGB Art. 505). Für ein öffentliches Testament: notarielle Beurkundung mit zwei Zeugen (ZGB Art. 499-504). Das Vermächtnis sollte im Testament klar als separater Abschnitt ('Vermächtnisse') bezeichnet sein.

Schritt 7 — Pflichtteilskonformität prüfen: Stellen Sie sicher, dass das Legat zusammen mit allen anderen Verfügungen die Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten nach ZGB Art. 471 (Fassung 2023) nicht verletzt. Gesamtrechnung: Summe aller Legate + Erbeinsetzungen darf die verfügbare Quote nicht überschreiten.

Schritt 8 — Steuerliche Prüfung: Bei grossen Legaten an Dritte (nicht verwandte Personen) oder Organisationen aus dem Ausland: kantonale Erbschaftssteuer vorab mit dem Steueramt oder einem Steuerberater klären. Dies gibt dem Legatar Klarheit über seinen Nettoempfang nach Steuer.

Häufige Fehler bei Ihrem Legat / Vermächtnis-Klausel Schweiz

Beim Vermächtnis in der Schweiz passieren Fehler, die den Legatar um sein Recht bringen oder Streitigkeiten unter Erben auslösen.

Fehler 1 — Unklare Bezeichnung des Legatars: 'Mein bester Freund erhält CHF 10'000' ist unzureichend, wenn mehrere Freunde infrage kommen. Vollständiger Name und Geburtsdatum sind zwingend. Bei Stiftungen: genaue Firma und Sitz angeben — sonst kann das Bezirksgericht das Legat nicht auszahlen.

Fehler 2 — Unklare Beschreibung des Sachvermächtnisses: 'Mein Gemälde im Wohnzimmer' ist problematisch, wenn der Erblasser mehrere Gemälde besitzt. Die genaue Beschreibung (Titel, Künstler, Standort) ist entscheidend für die Vollstreckbarkeit des Legats.

Fehler 3 — Legat ohne Ersatzlegatar: Stirbt der Legatar vor dem Erblasser, fällt das Legat ohne Ersatzlegatar in den Nachlass zurück — und erhöht die Anteile der Miterben, nicht die eines vom Erblasser gewünschten Nachfolge-Legatars. Ein Ersatzlegatar nach ZGB Art. 487 verhindert dies.

Fehler 4 — Pflichtteilsverletzung durch Kumulation von Legaten: Der Erblasser ordnet mehrere grosse Legate an, ohne zu prüfen, ob die Summe aller Legate und der Erbeinsetzungen die Pflichtteile der Nachkommen (Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach ZGB Art. 471) verletzt. Solche Legate sind durch Herabsetzungsklage anfechtbar.

Fehler 5 — Vermächtnis ohne formgültige Gesamtverfügung: Eine Zettelnotiz 'Meiner Nichte vermache ich meine Uhrensammlung' ohne vollständige Testamentsform ist nach ZGB Art. 505 ungültig, auch wenn der Erblasserwille klar ist.

Fehler 6 — Nichtberücksichtigung der kantonalen Erbschaftssteuer: Legate an entfernte Verwandte oder Dritte können hohe kantonale Erbschaftssteuern auslösen. Im Kanton Waadt kann ein Legat von CHF 100'000 an einen Freund rund CHF 50'000 Erbschaftssteuer auslösen. Frühzeitige Steuerplanung verhindert unerwartete Steuerbelastungen für den Legatar.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 484CH official
  2. ZGB Art. 483CH official
  3. ZGB Art. 486CH official
  4. ZGB Art. 522CH official
  5. ZGB Art. 482CH official
  6. ZGB Art. 505CH official
  7. ZGB Art. 533CH official
  8. ZGB Art. 499CH official
  9. ZGB Art. 471CH official
  10. ZGB Art. 519CH official
  11. ZGB Art. 512CH official
  12. ZGB Art. 487CH official
  13. Art. 487 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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