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Öffentliches Testament Schweiz

Öffentliches Testament Schweiz

Notarielle Beurkundung — ZGB Art. 499-504

ÖFFENTLICHES TESTAMENT

gemäss Art. 499-504 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

Vor der unterzeichnenden Urkundsperson / dem unterzeichnenden Notar [Notar Name], mit Amtssitz in [Notar Ort], ist am [Errichtungsdatum] erschienen:

I. ERBLASSER / ERBLASSERIN

Name: [Erblasser Name]

Geburtsdatum: [Erblasser Geburtsdatum]

AHV-Nummer: [Erblasser A H V]

Wohnsitz: [Erblasser Adresse]

Zivilstand: [Erblasser Zivilstand]

II. URTEILSFÄHIGKEIT (ZGB ART. 16, 467)

Die Urkundsperson / der Notar [Notar Name] bestätigt, dass [Erblasser Name] persönlich erschienen ist, urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB erscheint, die Verfügungsfähigkeit nach Art. 467 ZGB besitzt (volljährig und urteilsfähig) und dieses Testament nach freiem Willen und ohne Zwang errichtet.

III. LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN

Erbeinsetzungen: [Erbeinsetzung]

Vermächtnisse: [Vermaechtnisse]

Willensvollstrecker: [Willensvollstrecker]

Teilungsvorschriften: [Teilungsvorschriften]

IV. ZEUGENBEZEUGUNG (ZGB ART. 500-501)

Die nachstehenden Zeugen bestätigen, dass [Erblasser Name] ihnen gegenüber erklärt hat, die vorliegende Urkunde sei ihr / sein Testament; ferner, dass der Erblasser / die Erblasserin urteilsfähig erscheint und frei handelt (Art. 500 Abs. 2 ZGB).

Zeuge 1: [Zeuge1 Name]

Zeuge 2: [Zeuge2 Name]

V. UNTERSCHRIFTEN

Ort: [Notar Ort] — Datum: [Errichtungsdatum]

Erblasser / Erblasserin

________________

Signature

Urkundsperson / Notar

________________

Signature

Zeuge 1

________________

Signature

Zeuge 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Öffentliches Testament Schweiz?

Das Öffentliches Testament ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 499-504 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.

Artikel 499 ZGB legt das Grundprinzip fest: Der Erblasser erklärt der Urkundsperson seinen letzten Willen, worauf die Urkundsperson eine schriftliche Urkunde errichtet. Artikel 500 ZGB regelt den Ablauf der Beurkundung — die Urkundsperson liest dem Erblasser die Urkunde vor oder legt sie ihm zur Durchsicht vor; der Erblasser bestätigt, dass die Urkunde seinen Willen enthält. Artikel 501 ZGB regelt die Zeugenmitwirkung: Zwei urteilsfähige, volljährige Zeugen müssen bei der Erklärung des Erblassers zugegen sein und die Urkunde unterzeichnen. Artikel 502 ZGB erlaubt dem Erblasser, den Inhalt der Verfügung dem Notar mündlich mitzuteilen, ohne ihn den Zeugen gegenüber zu offenbaren (geheimes Testament).

Die kantonalen Notariatsgesetze (BeurkG kantonal — z. B. das Notariatsgesetz des Kantons Zürich vom 9. Juni 1985, das Beurkundungsgesetz des Kantons Bern oder die Genfer Loi sur le notariat) regeln die Zuständigkeit und das Verfahren der Urkundspersonen. In der Deutschschweiz sind Notare überwiegend freiberuflich tätig (freies Notariat — z. B. Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen); in der Romandie und im Tessin existieren vielerorts staatliche Notariate.

Die Pflichtteile (Pflichtteilsberechtigte) schränken die Testierfreiheit auch beim öffentlichen Testament ein: Nach ZGB Art. 471 (Fassung der Erbrechtsrevision 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023) haben Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat die Hälfte seines gesetzlichen Anteils. Der frühere Eltern-Pflichtteil wurde durch die Erbrechtsrevision 2023 vollständig abgeschafft.

Das öffentliche Testament bietet gegenüber dem eigenhändigen Testament drei wesentliche Vorteile: Die Urkundsperson prüft und bestätigt die Testierfähigkeit (Verfügungsfähigkeit nach ZGB Art. 467) des Erblassers — was das Anfechtungsrisiko erheblich reduziert. Die Urkunde wird in der Regel beim kantonalen Notariatsarchiv oder beim Bezirksgericht hinterlegt und kann damit nach dem Tod des Erblassers vom Erbschaftsamt (Bezirksgericht, Kantonsgericht o. ä.) leicht aufgefunden und eröffnet werden (ZGB Art. 556-558). Schliesslich kann das öffentliche Testament auch von Erblassern errichtet werden, die körperlich nicht in der Lage sind, handschriftlich zu schreiben — der Erblasser muss nur erklären, nicht schreiben können.

Die Ungültigkeitsklage nach ZGB Art. 519-521 ermöglicht Erben, ein öffentliches Testament anzufechten, falls es unter Täuschung, Irrtum, Drohung oder Zwang errichtet wurde oder der Erblasser bei der Errichtung urteilsunfähig war. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäss ZGB Art. 521 ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Wann brauchen Sie Öffentliches Testament Schweiz?

Ein Öffentliches Testament in der Schweiz wird benötigt, wenn der Erblasser die maximale Rechtssicherheit für seine letztwilligen Verfügungen anstrebt, wenn er aus physischen oder gesundheitlichen Gründen nicht handschriftlich schreiben kann, oder wenn die Vermögensverhältnisse so komplex sind, dass die professionelle Begleitung durch eine Urkundsperson unabdingbar ist.

Das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499-504 ist besonders sinnvoll bei grossem oder komplexem Vermögen — mehrere Liegenschaften, Wertschriftendepots, Unternehmensbeteiligungen, Kunstsammlungen. Hier stellt die Urkundsperson sicher, dass alle Verfügungen rechtlich klar und vollstreckbar sind, und kann auf potenzielle Pflichtteilsverletzungen hinweisen, bevor das Testament errichtet wird.

Für Erblasser, die körperlich nicht in der Lage sind, eigenhändig zu schreiben — etwa infolge schwerer Arthritis, Lähmung, Blindheit oder fortgeschrittener Demenz im Frühstadium —, ist das öffentliche Testament die einzige Alternative: Der Erblasser erklärt den Willen mündlich; die Urkundsperson protokolliert ihn schriftlich (Art. 500 ZGB). Die Mitwirkung der Urkundsperson ermöglicht zudem die sichere Hinterlegung beim kantonalen Notariatsarchiv und das Auffinden durch das Erbschaftsamt (Bezirksgericht, Kantonsgericht o. ä.) nach dem Tod.

Bei Patchwork-Familien, komplizierten Familiensituationen oder bei Vermögen mit internationalem Bezug (mehrere Wohnsitze, Vermögen in EU und Schweiz) empfiehlt sich das öffentliche Testament, weil die Urkundsperson auf IPRG Art. 90-Aspekte und die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung Nr. 650/2012) hinweisen kann.

Das öffentliche Testament ist auch notwendig, wenn der Erblasser ein geheimes Testament errichten will (Art. 502 ZGB) — er übergibt der Urkundsperson ein versiegeltes Kuvert mit seinem schriftlich verfassten Willen, ohne den Inhalt gegenüber den Zeugen zu offenbaren. Die Urkundsperson beurkundet die Übergabe, nicht den Inhalt.

Vom öffentlichen Testament abzugrenzen ist der Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.), der ebenfalls öffentlich beurkundet werden muss (Art. 512 ZGB), aber als bilateraler Vertrag zwischen Erblasser und Erben bindende Wirkung hat und nicht einseitig widerruflich ist — anders als das öffentliche Testament, das wie das eigenhändige Testament jederzeit durch den Erblasser widerrufen werden kann (ZGB Art. 509-511).

Was gehört in Ihr Öffentliches Testament Schweiz?

Ein gültiges Öffentliches Testament Schweiz nach ZGB Art. 499-504 muss folgende wesentliche Elemente enthalten und strikte Formerfordernisse erfüllen.

Mitwirkung einer zugelassenen Urkundsperson: Die Urkundsperson muss nach kantonalem Recht zugelassen sein (BeurkG kantonal). In Zürich regelt das Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 die Befugnisse der Notarinnen und Notare; in Bern das Beurkundungsgesetz (BeurkG BE). Die Urkundsperson nimmt den Willen des Erblassers entgegen, errichtet die schriftliche Urkunde, liest sie vor oder legt sie zur Durchsicht vor, und bestätigt die Testierfähigkeit.

Zwei Zeugen (ZGB Art. 501-503): Zwei urteilsfähige, volljährige Zeugen müssen bei der Beurkundung anwesend sein. Ausgeschlossen als Zeugen sind gemäss Art. 503 ZGB: Begünstigte (Erben, Vermächtnisnehmer), Ehegatten und eingetragene Partner von Begünstigten sowie deren Nachkommen, Geschwister und Eltern. Die Zeugen unterzeichnen die Urkunde und bestätigen, dass der Erblasser ihnen erklärt hat, die Urkunde sei sein Testament, und dass er urteilsfähig erschien und frei handelte.

Identifikation des Erblassers: Vollständiger Legalname, Geburtsdatum, AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit und Zivilstand. Die AHV-Nummer ermöglicht die eindeutige Identifikation im Erbgang beim Erbschaftsamt (Bezirksgericht).

Bestätigung der Verfügungsfähigkeit (ZGB Art. 467): Die Urkundsperson bestätigt, dass der Erblasser urteilsfähig nach Art. 16 ZGB erscheint, mindestens 18 Jahre alt ist und frei von Zwang handelt. Diese Bestätigung ist ein wesentliches Sicherheitsmerkmal gegenüber dem eigenhändigen Testament.

Erbeinsetzungen und Quoten: Klare Bezeichnung aller Erben mit vollem Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz; Angabe der Erbquoten oder konkreten Gegenstände. Pflichtteilsgrenzen nach ZGB Art. 471 (Fassung 2023) einhalten. Vermächtnisse (Legate) nach ZGB Art. 484 ff. müssen Vermächtnisnehmer und Gegenstand klar benennen.

Willensvollstrecker nach ZGB Art. 517-518: Bei komplexen Nachlässen empfehlenswert. Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, vertritt die Erbenmasse und vollzieht die letztwilligen Verfügungen. Er ist dem Bezirksgericht rechenschaftspflichtig. Zur Kontrolle der Amtsführung kann das Bezirksgericht Zwischenabrechnungen verlangen (ZGB Art. 518 Abs. 2).

Teilungsvorschriften nach ZGB Art. 608: Der Erblasser kann anordnen, wie bestimmte Nachlassgegenstände den Erben zugeteilt werden sollen — z. B. Übernahme der Liegenschaft durch ein Kind zum Ertragswert.

Vermächtnisse und Auflagen (ZGB Art. 484-488): Legate bestimmen, dass ein bestimmtes Objekt oder ein bestimmter Geldbetrag an eine Person geht, die nicht zwingend Erbin ist. Auflagen (ZGB Art. 482) verpflichten einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung zugunsten Dritter — z. B. Grabpflege oder Unterhalt eines Tieres. Gemeinnützige Stiftungen können ebenfalls als Begünstigte eingesetzt werden, wobei die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) deren Steuerbefreiungsstatus prüft.

Erbeinsetzung auf den Überrest (ZGB Art. 490): Der Erblasser kann bestimmen, dass nach dem Tod eines Vorerben der verbleibende Nachlass an einen Nacherben übergeht. Dieses Institut eignet sich bei Patchwork-Familien — der überlebende Ehegatte erhält den Nachlass, nach dessen Tod geht er an die Kinder aus erster Ehe.

forms-legal.com stellt diese Öffentliches-Testament-Schweiz-Vorlage als Hilfestellung bereit. Die notarielle Beratung durch eine zugelassene Urkundsperson des jeweiligen Kantons ist für die rechtswirksame Errichtung unerlässlich — kantonale Notariatsgesetze (BeurkG kantonal) weichen in Details voneinander ab.

So füllen Sie Ihr Öffentliches Testament Schweiz aus

Die Errichtung eines Öffentlichen Testaments in der Schweiz erfolgt zwingend mit einer zugelassenen Urkundsperson. Die folgende Anleitung erklärt, wie die Vorlage zur Vorbereitung des Notartermins genutzt werden kann.

Schritt 1 — Urkundsperson wählen: Wenden Sie sich an eine in Ihrem Kanton zugelassene Notarin oder einen zugelassenen Notar (freies Notariat in ZH, BE, AG, SG u. a.) oder an das kantonale Staatsnotariat (GE, VS, TI u. a.). Erfragen Sie die Gebühren vorab — in Zürich richten sich die Notariatsgebühren nach dem Notariatsgesetz und dem Nachlasswert.

Schritt 2 — Persönliche Angaben vorbereiten: Halten Sie Ihren Pass oder Ihre Identitätskarte und den AHV-Versicherungsausweis (AHV-Nummer 756.XXXX.XXXX.XX) bereit. Der Wohnsitz (Kanton, PLZ, Ort) bestimmt die zuständige Erbschaftsbehörde nach dem Tod.

Schritt 3 — Letztwillige Verfügungen vorbereiten: Legen Sie fest, wer wie viel erben soll (Erbeinsetzungen mit Quoten), welche Vermächtnisse (Legate nach ZGB Art. 484) Sie anordnen, ob ein Willensvollstrecker (ZGB Art. 517) einzusetzen ist, und ob Teilungsvorschriften (ZGB Art. 608) für bestimmte Liegenschaften oder Gegenstände gelten sollen.

Schritt 4 — Pflichtteilsprüfung: Prüfen Sie vor dem Notartermin, ob alle Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Ehegatte / eingetragener Partner nach ZGB Art. 471 Fassung 2023) ihren Mindestanteil erhalten. Die Urkundsperson prüft dies im Termin ebenfalls, aber eine Vorbereitung spart Zeit und Gebühren.

Schritt 5 — Notartermin: Im Termin erklärt der Erblasser seinen Willen der Urkundsperson; die Urkundsperson errichtet die Urkunde, liest sie vor oder legt sie zur Durchsicht vor. Zwei Zeugen — die weder Begünstigte noch deren nahe Angehörige sein dürfen (ZGB Art. 503) — müssen anwesend sein und unterzeichnen. Alle beteiligten Parteien — Erblasser, Urkundsperson und beide Zeugen — unterzeichnen die Urkunde im selben Beurkundungsakt.

Schritt 6 — Hinterlegung: Die Urkundsperson hinterlegt das Testament in der Regel im kantonalen Notariatsarchiv oder empfiehlt die Hinterlegung beim Bezirksgericht. Nach dem Tod eröffnet das Erbschaftsamt von Amtes wegen alle bekannten letztwilligen Verfügungen (ZGB Art. 556-558).

Schritt 7 — Aktualisierung nach Lebensveränderungen: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder grosse Erbschaften können die Zweckmässigkeit der bestehenden Verfügungen grundlegend verändern. Das öffentliche Testament kann jederzeit durch ein neues Testament (öffentlich oder eigenhändig) abgeändert oder widerrufen werden (ZGB Art. 509 ff.). Empfehlung: Testament alle drei bis fünf Jahre überprüfen.

Häufige Fehler bei Ihrem Öffentliches Testament Schweiz

Beim Öffentlichen Testament in der Schweiz passieren Fehler, die trotz notarieller Mitwirkung auftreten können und zu Anfechtungen oder unerwünschten Ergebnissen führen.

Fehler 1 — Ungeeignete Zeugen: Die häufigste formelle Fehlerquelle ist die Mitwirkung von Zeugen, die nach ZGB Art. 503 ausgeschlossen sind — insbesondere wenn ein Zeuge mit einem Erben oder Vermächtnisnehmer verwandt oder verschwägert ist. Solche Formverstösse führen zur absoluten Nichtigkeit des Testaments.

Fehler 2 — Pflichtteilsverletzung bei Alleinerbeinsetzung: Ein Erblasser setzt seinen Lebenspartner als Alleinerben ein, ohne zu berücksichtigen, dass er Kinder hat. Die Kinder können die Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 erheben. Die Urkundsperson weist in der Regel darauf hin — doch wenn der Erblasser die Verfügung trotzdem wünscht, wird sie beurkundet, bleibt aber anfechtbar.

Fehler 3 — Veraltete Pflichtteilsquoten: Testamente, die vor 2023 errichtet wurden, verwenden die alten Pflichtteile (Nachkommen: 3/4 des gesetzlichen Erbteils). Nach der Erbrechtsrevision 2023 gelten für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2023 die neuen Sätze (Nachkommen: 1/2). Ältere Testamente sollten auf ihre Aktualität überprüft werden.

Fehler 4 — Fehlende oder falsche AHV-Nummer: Die AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX) dient der eindeutigen Identifikation im Erbgang. Eine fehlerhafte AHV-Nummer kann Verzögerungen bei der Erbschaftsabwicklung durch das Bezirksgericht verursachen.

Fehler 5 — Unklare Willensvollstrecker-Ernennung: Wird der Willensvollstrecker nicht klar mit vollständigem Namen und Adresse bezeichnet, kann es nach dem Tod zu Streitigkeiten darüber kommen, wer die Aufgabe übernehmen soll. Bei Anwaltskanzleien: die Kanzlei und nicht nur den Namen eines einzelnen Anwalts einsetzen.

Fehler 6 — Fehlende Ersatzerbenklausel: Stirbt ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser, fällt der Anteil ohne Ersatzerbenklausel in die gesetzliche Erbfolge zurück — möglicherweise nicht im Sinne des Erblassers. Eine Ersatzerbenklausel nach ZGB Art. 487 verhindert dies.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 499CH official
  2. ZGB Art. 471CH official
  3. ZGB Art. 467CH official
  4. ZGB Art. 556CH official
  5. ZGB Art. 519CH official
  6. ZGB Art. 521CH official
  7. ZGB Art. 494CH official
  8. ZGB Art. 509CH official
  9. ZGB Art. 501CH official
  10. ZGB Art. 484CH official
  11. ZGB Art. 517CH official
  12. ZGB Art. 518CH official
  13. ZGB Art. 608CH official
  14. ZGB Art. 482CH official
  15. ZGB Art. 490CH official
  16. ZGB Art. 503CH official
  17. ZGB Art. 522CH official
  18. ZGB Art. 533CH official
  19. ZGB Art. 487CH official
  20. Art. 500 ZGBCH official
  21. Art. 502 ZGBCH official
  22. Art. 512 ZGBCH official
  23. Art. 503 ZGBCH official
  24. Art. 16 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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