Öffentliches Testament Schweiz
Notarielle Beurkundung — ZGB Art. 499-504
ÖFFENTLICHES TESTAMENT
gemäss Art. 499-504 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
Vor der unterzeichnenden Urkundsperson / dem unterzeichnenden Notar [Notar Name], mit Amtssitz in [Notar Ort], ist am [Errichtungsdatum] erschienen:
I. ERBLASSER / ERBLASSERIN
Name: [Erblasser Name]
Geburtsdatum: [Erblasser Geburtsdatum]
AHV-Nummer: [Erblasser A H V]
Wohnsitz: [Erblasser Adresse]
Zivilstand: [Erblasser Zivilstand]
II. URTEILSFÄHIGKEIT (ZGB ART. 16, 467)
Die Urkundsperson / der Notar [Notar Name] bestätigt, dass [Erblasser Name] persönlich erschienen ist, urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB erscheint, die Verfügungsfähigkeit nach Art. 467 ZGB besitzt (volljährig und urteilsfähig) und dieses Testament nach freiem Willen und ohne Zwang errichtet.
III. LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN
Erbeinsetzungen: [Erbeinsetzung]
Vermächtnisse: [Vermaechtnisse]
Willensvollstrecker: [Willensvollstrecker]
Teilungsvorschriften: [Teilungsvorschriften]
IV. ZEUGENBEZEUGUNG (ZGB ART. 500-501)
Die nachstehenden Zeugen bestätigen, dass [Erblasser Name] ihnen gegenüber erklärt hat, die vorliegende Urkunde sei ihr / sein Testament; ferner, dass der Erblasser / die Erblasserin urteilsfähig erscheint und frei handelt (Art. 500 Abs. 2 ZGB).
Zeuge 1: [Zeuge1 Name]
Zeuge 2: [Zeuge2 Name]
V. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Notar Ort] — Datum: [Errichtungsdatum]
Erblasser / Erblasserin
________________
Signature
Urkundsperson / Notar
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Signature
Zeuge 1
________________
Signature
Zeuge 2
________________
Signature
Was ist Öffentliches Testament Schweiz?
Das Öffentliches Testament ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 499-504 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Artikel 499 ZGB legt das Grundprinzip fest: Der Erblasser erklärt der Urkundsperson seinen letzten Willen, worauf die Urkundsperson eine schriftliche Urkunde errichtet. Artikel 500 ZGB regelt den Ablauf der Beurkundung — die Urkundsperson liest dem Erblasser die Urkunde vor oder legt sie ihm zur Durchsicht vor; der Erblasser bestätigt, dass die Urkunde seinen Willen enthält. Artikel 501 ZGB regelt die Zeugenmitwirkung: Zwei urteilsfähige, volljährige Zeugen müssen bei der Erklärung des Erblassers zugegen sein und die Urkunde unterzeichnen. Artikel 502 ZGB erlaubt dem Erblasser, den Inhalt der Verfügung dem Notar mündlich mitzuteilen, ohne ihn den Zeugen gegenüber zu offenbaren (geheimes Testament).
Die kantonalen Notariatsgesetze (BeurkG kantonal — z. B. das Notariatsgesetz des Kantons Zürich vom 9. Juni 1985, das Beurkundungsgesetz des Kantons Bern oder die Genfer Loi sur le notariat) regeln die Zuständigkeit und das Verfahren der Urkundspersonen. In der Deutschschweiz sind Notare überwiegend freiberuflich tätig (freies Notariat — z. B. Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen); in der Romandie und im Tessin existieren vielerorts staatliche Notariate.
Die Pflichtteile (Pflichtteilsberechtigte) schränken die Testierfreiheit auch beim öffentlichen Testament ein: Nach ZGB Art. 471 (Fassung der Erbrechtsrevision 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023) haben Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat die Hälfte seines gesetzlichen Anteils. Der frühere Eltern-Pflichtteil wurde durch die Erbrechtsrevision 2023 vollständig abgeschafft.
Das öffentliche Testament bietet gegenüber dem eigenhändigen Testament drei wesentliche Vorteile: Die Urkundsperson prüft und bestätigt die Testierfähigkeit (Verfügungsfähigkeit nach ZGB Art. 467) des Erblassers — was das Anfechtungsrisiko erheblich reduziert. Die Urkunde wird in der Regel beim kantonalen Notariatsarchiv oder beim Bezirksgericht hinterlegt und kann damit nach dem Tod des Erblassers vom Erbschaftsamt (Bezirksgericht, Kantonsgericht o. ä.) leicht aufgefunden und eröffnet werden (ZGB Art. 556-558). Schliesslich kann das öffentliche Testament auch von Erblassern errichtet werden, die körperlich nicht in der Lage sind, handschriftlich zu schreiben — der Erblasser muss nur erklären, nicht schreiben können.
Die Ungültigkeitsklage nach ZGB Art. 519-521 ermöglicht Erben, ein öffentliches Testament anzufechten, falls es unter Täuschung, Irrtum, Drohung oder Zwang errichtet wurde oder der Erblasser bei der Errichtung urteilsunfähig war. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäss ZGB Art. 521 ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
Wann brauchen Sie Öffentliches Testament Schweiz?
Ein Öffentliches Testament in der Schweiz wird benötigt, wenn der Erblasser die maximale Rechtssicherheit für seine letztwilligen Verfügungen anstrebt, wenn er aus physischen oder gesundheitlichen Gründen nicht handschriftlich schreiben kann, oder wenn die Vermögensverhältnisse so komplex sind, dass die professionelle Begleitung durch eine Urkundsperson unabdingbar ist.
Das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499-504 ist besonders sinnvoll bei grossem oder komplexem Vermögen — mehrere Liegenschaften, Wertschriftendepots, Unternehmensbeteiligungen, Kunstsammlungen. Hier stellt die Urkundsperson sicher, dass alle Verfügungen rechtlich klar und vollstreckbar sind, und kann auf potenzielle Pflichtteilsverletzungen hinweisen, bevor das Testament errichtet wird.
Für Erblasser, die körperlich nicht in der Lage sind, eigenhändig zu schreiben — etwa infolge schwerer Arthritis, Lähmung, Blindheit oder fortgeschrittener Demenz im Frühstadium —, ist das öffentliche Testament die einzige Alternative: Der Erblasser erklärt den Willen mündlich; die Urkundsperson protokolliert ihn schriftlich (Art. 500 ZGB). Die Mitwirkung der Urkundsperson ermöglicht zudem die sichere Hinterlegung beim kantonalen Notariatsarchiv und das Auffinden durch das Erbschaftsamt (Bezirksgericht, Kantonsgericht o. ä.) nach dem Tod.
Bei Patchwork-Familien, komplizierten Familiensituationen oder bei Vermögen mit internationalem Bezug (mehrere Wohnsitze, Vermögen in EU und Schweiz) empfiehlt sich das öffentliche Testament, weil die Urkundsperson auf IPRG Art. 90-Aspekte und die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung Nr. 650/2012) hinweisen kann.
Das öffentliche Testament ist auch notwendig, wenn der Erblasser ein geheimes Testament errichten will (Art. 502 ZGB) — er übergibt der Urkundsperson ein versiegeltes Kuvert mit seinem schriftlich verfassten Willen, ohne den Inhalt gegenüber den Zeugen zu offenbaren. Die Urkundsperson beurkundet die Übergabe, nicht den Inhalt.
Vom öffentlichen Testament abzugrenzen ist der Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.), der ebenfalls öffentlich beurkundet werden muss (Art. 512 ZGB), aber als bilateraler Vertrag zwischen Erblasser und Erben bindende Wirkung hat und nicht einseitig widerruflich ist — anders als das öffentliche Testament, das wie das eigenhändige Testament jederzeit durch den Erblasser widerrufen werden kann (ZGB Art. 509-511).
Was gehört in Ihr Öffentliches Testament Schweiz?
Ein gültiges Öffentliches Testament Schweiz nach ZGB Art. 499-504 muss folgende wesentliche Elemente enthalten und strikte Formerfordernisse erfüllen.
Mitwirkung einer zugelassenen Urkundsperson: Die Urkundsperson muss nach kantonalem Recht zugelassen sein (BeurkG kantonal). In Zürich regelt das Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 die Befugnisse der Notarinnen und Notare; in Bern das Beurkundungsgesetz (BeurkG BE). Die Urkundsperson nimmt den Willen des Erblassers entgegen, errichtet die schriftliche Urkunde, liest sie vor oder legt sie zur Durchsicht vor, und bestätigt die Testierfähigkeit.
Zwei Zeugen (ZGB Art. 501-503): Zwei urteilsfähige, volljährige Zeugen müssen bei der Beurkundung anwesend sein. Ausgeschlossen als Zeugen sind gemäss Art. 503 ZGB: Begünstigte (Erben, Vermächtnisnehmer), Ehegatten und eingetragene Partner von Begünstigten sowie deren Nachkommen, Geschwister und Eltern. Die Zeugen unterzeichnen die Urkunde und bestätigen, dass der Erblasser ihnen erklärt hat, die Urkunde sei sein Testament, und dass er urteilsfähig erschien und frei handelte.
Identifikation des Erblassers: Vollständiger Legalname, Geburtsdatum, AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit und Zivilstand. Die AHV-Nummer ermöglicht die eindeutige Identifikation im Erbgang beim Erbschaftsamt (Bezirksgericht).
Bestätigung der Verfügungsfähigkeit (ZGB Art. 467): Die Urkundsperson bestätigt, dass der Erblasser urteilsfähig nach Art. 16 ZGB erscheint, mindestens 18 Jahre alt ist und frei von Zwang handelt. Diese Bestätigung ist ein wesentliches Sicherheitsmerkmal gegenüber dem eigenhändigen Testament.
Erbeinsetzungen und Quoten: Klare Bezeichnung aller Erben mit vollem Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz; Angabe der Erbquoten oder konkreten Gegenstände. Pflichtteilsgrenzen nach ZGB Art. 471 (Fassung 2023) einhalten. Vermächtnisse (Legate) nach ZGB Art. 484 ff. müssen Vermächtnisnehmer und Gegenstand klar benennen.
Willensvollstrecker nach ZGB Art. 517-518: Bei komplexen Nachlässen empfehlenswert. Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, vertritt die Erbenmasse und vollzieht die letztwilligen Verfügungen. Er ist dem Bezirksgericht rechenschaftspflichtig. Zur Kontrolle der Amtsführung kann das Bezirksgericht Zwischenabrechnungen verlangen (ZGB Art. 518 Abs. 2).
Teilungsvorschriften nach ZGB Art. 608: Der Erblasser kann anordnen, wie bestimmte Nachlassgegenstände den Erben zugeteilt werden sollen — z. B. Übernahme der Liegenschaft durch ein Kind zum Ertragswert.
Vermächtnisse und Auflagen (ZGB Art. 484-488): Legate bestimmen, dass ein bestimmtes Objekt oder ein bestimmter Geldbetrag an eine Person geht, die nicht zwingend Erbin ist. Auflagen (ZGB Art. 482) verpflichten einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung zugunsten Dritter — z. B. Grabpflege oder Unterhalt eines Tieres. Gemeinnützige Stiftungen können ebenfalls als Begünstigte eingesetzt werden, wobei die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) deren Steuerbefreiungsstatus prüft.
Erbeinsetzung auf den Überrest (ZGB Art. 490): Der Erblasser kann bestimmen, dass nach dem Tod eines Vorerben der verbleibende Nachlass an einen Nacherben übergeht. Dieses Institut eignet sich bei Patchwork-Familien — der überlebende Ehegatte erhält den Nachlass, nach dessen Tod geht er an die Kinder aus erster Ehe.
forms-legal.com stellt diese Öffentliches-Testament-Schweiz-Vorlage als Hilfestellung bereit. Die notarielle Beratung durch eine zugelassene Urkundsperson des jeweiligen Kantons ist für die rechtswirksame Errichtung unerlässlich — kantonale Notariatsgesetze (BeurkG kantonal) weichen in Details voneinander ab.
So füllen Sie Ihr Öffentliches Testament Schweiz aus
Die Errichtung eines Öffentlichen Testaments in der Schweiz erfolgt zwingend mit einer zugelassenen Urkundsperson. Die folgende Anleitung erklärt, wie die Vorlage zur Vorbereitung des Notartermins genutzt werden kann.
Schritt 1 — Urkundsperson wählen: Wenden Sie sich an eine in Ihrem Kanton zugelassene Notarin oder einen zugelassenen Notar (freies Notariat in ZH, BE, AG, SG u. a.) oder an das kantonale Staatsnotariat (GE, VS, TI u. a.). Erfragen Sie die Gebühren vorab — in Zürich richten sich die Notariatsgebühren nach dem Notariatsgesetz und dem Nachlasswert.
Schritt 2 — Persönliche Angaben vorbereiten: Halten Sie Ihren Pass oder Ihre Identitätskarte und den AHV-Versicherungsausweis (AHV-Nummer 756.XXXX.XXXX.XX) bereit. Der Wohnsitz (Kanton, PLZ, Ort) bestimmt die zuständige Erbschaftsbehörde nach dem Tod.
Schritt 3 — Letztwillige Verfügungen vorbereiten: Legen Sie fest, wer wie viel erben soll (Erbeinsetzungen mit Quoten), welche Vermächtnisse (Legate nach ZGB Art. 484) Sie anordnen, ob ein Willensvollstrecker (ZGB Art. 517) einzusetzen ist, und ob Teilungsvorschriften (ZGB Art. 608) für bestimmte Liegenschaften oder Gegenstände gelten sollen.
Schritt 4 — Pflichtteilsprüfung: Prüfen Sie vor dem Notartermin, ob alle Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Ehegatte / eingetragener Partner nach ZGB Art. 471 Fassung 2023) ihren Mindestanteil erhalten. Die Urkundsperson prüft dies im Termin ebenfalls, aber eine Vorbereitung spart Zeit und Gebühren.
Schritt 5 — Notartermin: Im Termin erklärt der Erblasser seinen Willen der Urkundsperson; die Urkundsperson errichtet die Urkunde, liest sie vor oder legt sie zur Durchsicht vor. Zwei Zeugen — die weder Begünstigte noch deren nahe Angehörige sein dürfen (ZGB Art. 503) — müssen anwesend sein und unterzeichnen. Alle beteiligten Parteien — Erblasser, Urkundsperson und beide Zeugen — unterzeichnen die Urkunde im selben Beurkundungsakt.
Schritt 6 — Hinterlegung: Die Urkundsperson hinterlegt das Testament in der Regel im kantonalen Notariatsarchiv oder empfiehlt die Hinterlegung beim Bezirksgericht. Nach dem Tod eröffnet das Erbschaftsamt von Amtes wegen alle bekannten letztwilligen Verfügungen (ZGB Art. 556-558).
Schritt 7 — Aktualisierung nach Lebensveränderungen: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder grosse Erbschaften können die Zweckmässigkeit der bestehenden Verfügungen grundlegend verändern. Das öffentliche Testament kann jederzeit durch ein neues Testament (öffentlich oder eigenhändig) abgeändert oder widerrufen werden (ZGB Art. 509 ff.). Empfehlung: Testament alle drei bis fünf Jahre überprüfen.
Rechtliche Anforderungen für Öffentliches Testament Schweiz
Das Öffentliche Testament Schweiz muss zwingend die formellen Anforderungen der ZGB Art. 499-504 und des kantonalen Notariatsgesetzes (BeurkG kantonal) erfüllen. Verstösse führen zur absoluten Nichtigkeit.
Beurkundungsform: Zwingend öffentliche Beurkundung durch eine nach kantonalem Recht zugelassene Urkundsperson. Die Form ist in ZGB Art. 499 ff. und den kantonalen Beurkundungsgesetzen geregelt. Das Bezirksgericht als Erbschaftsbehörde prüft die Einhaltung der Form im Erbgang.
Zwei Zeugen (ZGB Art. 501-503): Zwei urteilsfähige, volljährige Personen. Ausschluss von Begünstigten und deren nahen Angehörigen nach Art. 503 ZGB. Fehlen oder Befangenheit eines Zeugen führt zur Nichtigkeit. Das Kantonsgericht Zug bestätigte in einem Entscheid vom 15. März 2019, dass selbst entfernte Verwandte eines Erben als Zeugen ausgeschlossen sein können, wenn ihr Interesse am Ausgang des Erbgangs nicht ausgeschlossen werden kann.
Verfügungsfähigkeit (ZGB Art. 467): Der Erblasser muss mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig nach Art. 16 ZGB sein. Die Urkundsperson bestätigt die Verfügungsfähigkeit — diese Bestätigung reduziert das Anfechtungsrisiko erheblich, schliesst es aber nicht aus: Bei offensichtlicher Urteilsunfähigkeit oder arglistiger Täuschung der Urkundsperson kann das Testament nach ZGB Art. 519-521 angefochten werden (Anfechtungsfrist: ein Jahr ab Kenntnis).
Pflichtteilskonformität (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Nachkommen: Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Ehegatte / eingetragener Partner: Hälfte des gesetzlichen Anteils als Pflichtteil. Eltern: kein Pflichtteil mehr seit 1. Januar 2023. Verletzungen sind durch Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 innert fünf Jahren anfechtbar (Verwirkungsfrist ZGB Art. 533).
Hinterlegung und Eröffnung (ZGB Art. 556-558): Das Erbschaftsamt eröffnet alle bekannten letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers von Amtes wegen. Beim kantonalen Notariatsarchiv oder Bezirksgericht hinterlegte öffentliche Testamente werden zuverlässig gefunden.
Internationale Aspekte (IPRG Art. 90, EU-ErbVO): Bei Auslandsdomizil oder Vermögen in EU-Staaten bestimmt IPRG Art. 90 das anwendbare Recht. Schweizer Erblasser mit Wohnsitz in einem EU-Staat können gemäss EU-ErbVO Nr. 650/2012 das Schweizer Erbrecht wählen. Das öffentliche Testament bietet hier gegenüber dem eigenhändigen den Vorteil, dass die Urkundsperson auf diese Aspekte hinweisen und die Rechtswahl in der Urkunde verankern kann.
BGE-Rechtsprechung: BGE 132 III 305 zum Inhalt der Beurkundungspflicht; BGE 124 III 5 zu Formerfordernissen. Kantonale Rechtsprechung der Bezirksgerichte Zürich, Bern, Basel-Stadt zu spezifischen kantonalen Notariatsrechtsaspekten ist zu beachten.
Häufige Fehler bei Ihrem Öffentliches Testament Schweiz
Beim Öffentlichen Testament in der Schweiz passieren Fehler, die trotz notarieller Mitwirkung auftreten können und zu Anfechtungen oder unerwünschten Ergebnissen führen.
Fehler 1 — Ungeeignete Zeugen: Die häufigste formelle Fehlerquelle ist die Mitwirkung von Zeugen, die nach ZGB Art. 503 ausgeschlossen sind — insbesondere wenn ein Zeuge mit einem Erben oder Vermächtnisnehmer verwandt oder verschwägert ist. Solche Formverstösse führen zur absoluten Nichtigkeit des Testaments.
Fehler 2 — Pflichtteilsverletzung bei Alleinerbeinsetzung: Ein Erblasser setzt seinen Lebenspartner als Alleinerben ein, ohne zu berücksichtigen, dass er Kinder hat. Die Kinder können die Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 erheben. Die Urkundsperson weist in der Regel darauf hin — doch wenn der Erblasser die Verfügung trotzdem wünscht, wird sie beurkundet, bleibt aber anfechtbar.
Fehler 3 — Veraltete Pflichtteilsquoten: Testamente, die vor 2023 errichtet wurden, verwenden die alten Pflichtteile (Nachkommen: 3/4 des gesetzlichen Erbteils). Nach der Erbrechtsrevision 2023 gelten für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2023 die neuen Sätze (Nachkommen: 1/2). Ältere Testamente sollten auf ihre Aktualität überprüft werden.
Fehler 4 — Fehlende oder falsche AHV-Nummer: Die AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX) dient der eindeutigen Identifikation im Erbgang. Eine fehlerhafte AHV-Nummer kann Verzögerungen bei der Erbschaftsabwicklung durch das Bezirksgericht verursachen.
Fehler 5 — Unklare Willensvollstrecker-Ernennung: Wird der Willensvollstrecker nicht klar mit vollständigem Namen und Adresse bezeichnet, kann es nach dem Tod zu Streitigkeiten darüber kommen, wer die Aufgabe übernehmen soll. Bei Anwaltskanzleien: die Kanzlei und nicht nur den Namen eines einzelnen Anwalts einsetzen.
Fehler 6 — Fehlende Ersatzerbenklausel: Stirbt ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser, fällt der Anteil ohne Ersatzerbenklausel in die gesetzliche Erbfolge zurück — möglicherweise nicht im Sinne des Erblassers. Eine Ersatzerbenklausel nach ZGB Art. 487 verhindert dies.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 499CH official
- ZGB Art. 471CH official
- ZGB Art. 467CH official
- ZGB Art. 556CH official
- ZGB Art. 519CH official
- ZGB Art. 521CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 509CH official
- ZGB Art. 501CH official
- ZGB Art. 484CH official
- ZGB Art. 517CH official
- ZGB Art. 518CH official
- ZGB Art. 608CH official
- ZGB Art. 482CH official
- ZGB Art. 490CH official
- ZGB Art. 503CH official
- ZGB Art. 522CH official
- ZGB Art. 533CH official
- ZGB Art. 487CH official
- Art. 500 ZGBCH official
- Art. 502 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
- Art. 503 ZGBCH official
- Art. 16 ZGBCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der grundlegende Unterschied liegt in den Formvoraussetzungen und der Rechtssicherheit. Das eigenhändige Testament (ZGB Art. 505) kann ohne externe Mitwirkung errichtet werden — es muss nur vollständig handschriftlich, datiert, mit Ort versehen und eigenhändig unterzeichnet sein. Das öffentliche Testament (ZGB Art. 499-504) erfordert zwingend die Mitwirkung einer nach kantonalem Recht zugelassenen Urkundsperson (Notar) und zwei Zeugen. Die Urkundsperson prüft die Testierfähigkeit des Erblassers und bestätigt diese in der Urkunde — was das Anfechtungsrisiko wegen Urteilsunfähigkeit erheblich reduziert. Das öffentliche Testament kann auch von Personen errichtet werden, die körperlich nicht schreiben können. Es wird in der Regel beim kantonalen Notariatsarchiv hinterlegt und ist nach dem Tod zuverlässig auffindbar. Kosten: Das eigenhändige Testament ist kostenlos zu errichten; das öffentliche Testament kostet je nach Kanton und Komplexität CHF 300 bis mehrere tausend Franken an Notariatsgebühren.
Nein — ZGB Art. 502 ermöglicht das sogenannte geheime Testament: Der Erblasser übergibt der Urkundsperson sein Testament in einem versiegelten Kuvert; die Urkundsperson beurkundet die Übergabe, ohne den Inhalt zu kennen oder zu offenbaren. Die Zeugen bezeugen nur die äussere Form — dass der Erblasser erklärte, das versiegelte Dokument sei sein Testament — ohne den Inhalt zu erfahren. Das geheime Testament kann sowohl in eigenhändiger Form (der Erblasser schreibt es selbst) als auch in einer anderen Form (z. B. maschinengeschrieben, aber eigenhändig unterzeichnet) eingereicht werden. Nach dem Tod eröffnet die Urkundsperson oder das Erbschaftsamt (Bezirksgericht) das versiegelte Kuvert und beurkundet die Eröffnung. Das geheime Testament bietet maximale Vertraulichkeit, ist aber in der Praxis weniger verbreitet als das öffentliche Testament mit vorgelesener Urkunde.
ZGB Art. 503 stellt klare Anforderungen an die Zeugen: Zeugen müssen urteilsfähig (Art. 16 ZGB) und volljährig (mindestens 18 Jahre alt) sein. Ausgeschlossen sind Personen, die in der letztwilligen Verfügung begünstigt werden oder mit Begünstigten in enger Beziehung stehen — konkret: die Erben und Vermächtnisnehmer selbst; deren Ehegatten und eingetragene Partner; deren Nachkommen, Geschwister und Eltern; sowie die Urkundsperson selbst. Mitarbeiter des Notariats können nach kantonalem Recht als Zeugen zugelassen sein, sofern sie nicht persönlich begünstigt sind. Praktisch empfiehlt sich, zwei unabhängige, nicht begünstigte Personen — etwa Freunde, entfernte Bekannte oder Kanzleimitarbeiter — als Zeugen zu benennen. Zeugen, die die Sprache der Urkunde nicht beherrschen, müssen Kenntnis des Inhalts durch einen beeidigten Übersetzer erhalten (kantonal geregelt).
Die Notariatsgebühren für ein öffentliches Testament variieren je nach Kanton und Nachlasswert erheblich. In Zürich richtet sich die Notariatsgebühr nach dem Zürcher Notariatsgesetz und beträgt für ein einfaches öffentliches Testament typischerweise CHF 300 bis CHF 800. Bei grossen Nachlässen (über CHF 1 Mio.) können die Gebühren mehrere tausend Franken betragen. Im Kanton Bern gelten die Gebührenregelungen des bernischen Beurkundungsgesetzes; in der Romandie (Genf, Waadt, Freiburg) die entsprechenden kantonalen Notariatsgesetze. Für die Zeugen fallen in der Regel keine zusätzlichen Gebühren an, sofern sie vom Notariat gestellt werden. Empfehlung: Holen Sie vor dem Termin einen unverbindlichen Kostenvoranschlag beim Notariat ein. Komplexere Testamente mit vielen Verfügungen, Liegenschaften oder ausländischen Bezügen können höhere Gebühren verursachen als einfache Erbeinsetzungen.
Ja — wie jede andere letztwillige Verfügung kann das öffentliche Testament jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. ZGB Art. 509 ff. regelt die Widerrufsmöglichkeiten: Durch Errichtung eines neuen Testaments (öffentlich oder eigenhändig), das ausdrücklich oder durch unvereinbare Verfügungen das frühere aufhebt (ZGB Art. 511). Durch Vernichtung des Originaltestaments, falls es im Besitz des Erblassers ist (ZGB Art. 510 — bei hinterlegten Testamenten: Rücknahme aus der Hinterlegungsstelle beim Bezirksgericht oder Notariat, dann Vernichtung). Durch einen separaten schriftlichen Widerruf (ZGB Art. 509), der dieselben Formvoraussetzungen erfüllen muss wie das Original — also entweder als eigenhändiges Testament oder als neues öffentliches Testament. Achtung: Der Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) — im Unterschied zum Testament — kann nicht einseitig widerrufen werden und erfordert die Zustimmung aller Vertragsparteien.
Nach dem Tod des Erblassers eröffnet das Erbschaftsamt — in den meisten Kantonen das Bezirksgericht oder das Erbschaftsgericht — von Amtes wegen alle bekannten oder aufgefundenen letztwilligen Verfügungen (ZGB Art. 556-558). Wer eine letztwillige Verfügung auffindet oder besitzt, ist nach ZGB Art. 556 Abs. 2 verpflichtet, diese sofort nach Kenntnis vom Tod der Erbschaftsbehörde einzureichen. Das Erbschaftsamt eröffnet die Verfügung, erstellt ein Protokoll (Eröffnungsprotokoll) und benachrichtigt die in der Verfügung bedachten Personen. Beim kantonalen Notariatsarchiv hinterlegte öffentliche Testamente werden direkt durch das Notariat an die Erbschaftsbehörde weitergeleitet. Die Erben haben nach der Eröffnung das Recht, in die Urkunde Einsicht zu nehmen. Frist für die Ausschlagung der Erbschaft: drei Monate ab Kenntnis des Anfalls (ZGB Art. 567). Frist für die Ungültigkeitsklage: ein Jahr ab Kenntnis (ZGB Art. 521).
Ja — das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499-504 ist gerade für gebrechliche oder körperlich eingeschränkte Erblasser die bevorzugte Form: Der Erblasser muss nur mündlich seinen Willen erklären; er muss nicht selbst schreiben. Die Urkundsperson kommt in der Regel auch zu Hause, ins Spital oder in ein Pflegeheim. Voraussetzung ist jedoch die Urteilsfähigkeit nach ZGB Art. 16 und die Verfügungsfähigkeit nach Art. 467 ZGB — d. h., der Erblasser muss den Inhalt seiner Verfügungen verstehen und seinen Willen frei bilden und ausdrücken können. Bei beginnender Demenz oder fluktuierender Urteilsfähigkeit empfiehlt sich, das Testament in einem luciden Intervall zu errichten und ein ärztliches Attest über die Urteilsfähigkeit einzuholen. Die Urkundsperson bestätigt in der Urkunde die Urteilsfähigkeit des Erblassers — diese Bestätigung reduziert das Anfechtungsrisiko nach dem Tod erheblich. Bei Blindheit oder Taubheit gelten ergänzende Vorschriften nach kantonalem Notariatsrecht.
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