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Testamentsergänzung / Codicil Schweiz

Testamentsergänzung / Codicil Schweiz

Nachtrag zu einer bestehenden letztwilligen Verfügung — ZGB Art. 506-508

TESTAMENTSERGÄNZUNG / CODICIL

Nachtrag zur letztwilligen Verfügung gemäss Art. 506-508 ZGB

Errichtet am [Ergaenzung Datum] in [Ergaenzung Ort]

I. ERGÄNZENDE PERSON

Ich, [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft in [Erblasser Adresse], errichte diesen Nachtrag zu meiner letztwilligen Verfügung in voller Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB und in freiem Willen.

II. URSPRÜNGLICHE LETZTWILLIGE VERFÜGUNG

Art: [Original Testament Art]

Errichtet am: [Original Testament Datum] in [Original Testament Ort]

III. ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN

Neue Verfügungen / Vermächtnisse: [Neue Vermaechtnis]

Geänderte Klauseln: [Geaenderte Klauseln]

Änderung Willensvollstrecker: [Neuer Willensvollstrecker]

IV. VERHÄLTNIS ZUM URSPRÜNGLICHEN TESTAMENT

[Bestehende Verfuegungen]

Widerrufene Klauseln: [Widerrufene Klauseln]

V. UNTERSCHRIFT

[Ergaenzung Ort], [Ergaenzung Datum]

Erblasser / Erblasserin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Testamentsergänzung / Codicil Schweiz?

Die Testamentsergänzung / Codicil ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 506-508 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.

Artikel 506 ZGB erlaubt es dem Erblasser, eine letztwillige Verfügung durch eine neue zu ergänzen. Artikel 507 ZGB stellt klar, dass auf jede letztwillige Verfügung die allgemeinen Regeln über Ungültigkeit (Art. 519-521 ZGB) und Anfechtung anwendbar sind. Artikel 508 ZGB regelt den Fall, in dem der Erblasser die frühere Verfügung vernichtet — dann fällt er zurück auf das Recht der gesetzlichen Erbfolge, sofern keine andere Verfügung besteht.

Das Codicil eignet sich besonders für gezielte Anpassungen: ein neues Vermächtnis (Legat nach ZGB Art. 484) für eine Nichte, die Änderung der Erbeinsetzungsquoten, den Wechsel des Willensvollstreckers (ZGB Art. 517-518), oder die Aufnahme neuer Teilungsvorschriften (ZGB Art. 608). Der Vorteil gegenüber einem vollständig neuen Testament besteht darin, dass das bewährte Grundgerüst des Ausgangstestaments unverändert bleibt und nur die gewünschten Punkte modifiziert werden.

Formrechtlich gilt für das Codicil dasselbe wie für das ursprüngliche Testament: Ein Nachtrag zu einem eigenhändigen Testament muss selbst vollständig eigenhändig geschrieben, datiert, mit Ort versehen und eigenhändig unterzeichnet sein (ZGB Art. 505 i. V. m. Art. 506). Ein Nachtrag zu einem öffentlichen Testament kann als eigenhändiges Codicil oder als neues öffentliches Testament errichtet werden.

Vom Codicil zu unterscheiden ist der Testamentswiderruf nach ZGB Art. 509-511: Während das Codicil das Ausgangstestament in Teilen ergänzt oder ändert, hebt der Widerruf eine oder mehrere Verfügungen vollständig auf. In der Praxis kann ein Codicil auch eine Widerrufsklausel für bestimmte Klauseln des Ausgangstestaments enthalten — eine kombinierte Ergänzungs- und Widerrufserklärung, die in einem einzigen Dokument zusammengefasst wird.

Das Codicil unterscheidet sich rechtlich klar von der blossen Randnotiz oder Ergänzung auf dem Originalblatt des Testaments: Eine handschriftliche Ergänzung, die direkt in den Text des Ausgangstestaments eingefügt wird (z. B. am Rand), gilt nicht als formgültiges Codicil und hat keine selbständige Rechtswirkung — sie kann allenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden. Das Codicil muss stets als separates, vollständig handschriftliches Dokument errichtet werden.

Die Bundesgerichtspraxis zu Codicils ist durch BGE 132 III 305 und BGE 124 III 5 geprägt: Danach sind Formvoraussetzungen bei letztwilligen Verfügungen streng einzuhalten; selbst geringfügige Abweichungen (ein gedruckter Satz, fehlendes Tagesdatum) führen zur absoluten Nichtigkeit. Das Kantonsgericht Zug und das Bezirksgericht Zürich wenden diese Grundsätze auch auf Codicils an. Im Erbgang prüft das Erbschaftsamt (Bezirksgericht) das Codicil auf Formkonformität von Amtes wegen (ZGB Art. 556-558). Eine Ungültigkeitsklage gegen das Codicil kann von Erben, die durch das Codicil benachteiligt werden, innert eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden (ZGB Art. 519-521).

Wann brauchen Sie Testamentsergänzung / Codicil Schweiz?

Eine Testamentsergänzung in der Schweiz ist sinnvoll, wenn das bestehende Testament in den wesentlichen Punkten noch dem Willen des Erblassers entspricht, aber gezielt angepasst werden muss — ohne den Aufwand eines vollständig neuen Testaments.

Typische Anlässe für ein Codicil: Geburt eines Enkels oder Urenkels, dem ein Vermächtnis zugewendet werden soll; Tod eines eingesetzten Vermächtnisnehmers (Legatar), für den ein Ersatzlegatar benannt werden soll; Heirat oder Trennung eines Erben, die eine Anpassung der Erbanteile nahelegt; Erwerb eines neuen Gegenstands (Gemälde, Schmuckstück, Liegenschaft), der einem bestimmten Erben zugeteilt werden soll; Wechsel des Willensvollstreckers nach ZGB Art. 517, weil der ursprünglich Eingesetzte verstorben ist, weggezogen ist oder nicht mehr gewünscht wird.

Nach der Erbrechtsrevision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2023) kann ein Codicil sinnvoll sein, um ältere Testamente an die neuen Pflichtteilsregeln anzupassen: Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils gesenkt; der Eltern-Pflichtteil wurde abgeschafft. Wenn das frühere Testament auf der Grundlage der alten Pflichtteilsquoten erstellt wurde, können durch ein Codicil die verfügbaren Quoten neu genutzt werden, ohne das gesamte Testament neu zu errichten.

Das Codicil eignet sich auch für die Festsetzung von Teilungsvorschriften (ZGB Art. 608): Der Erblasser kann nachträglich anordnen, welcher Erbe welche konkrete Liegenschaft oder welchen Vermögensgegenstand bei der Erbteilung übernehmen soll — ein wichtiges Instrument bei Familienbetrieben oder Liegenschaften mit emotionalem Wert. Ebenso kann das Codicil eine Vor- und Nacherbeneinsetzung nach ZGB Art. 488-492 festlegen oder ergänzen, um bei Patchwork-Familien sicherzustellen, dass der Nachlass nach dem Tod des Vorerben an die Nachkommen aus einer früheren Beziehung übergeht.

Bei wesentlichen Änderungen der Grundverfügungen — vollständige Umgestaltung der Erbeinsetzungen, Aufnahme eines Erbvertrags, grundlegend neue Vermögenssituation — empfiehlt sich ein vollständig neues Testament statt eines Codicils, da mehrere überlagernde Dokumente Auslegungsprobleme vor dem Bezirksgericht verursachen können. Grundsatz: Je klarer und vollständiger ein einziges Testament, desto einfacher und konfliktärmer die Erbschaftsabwicklung durch das Erbschaftsamt (Bezirksgericht, Kantonsgericht o. ä.) nach dem Tod des Erblassers.

Was gehört in Ihr Testamentsergänzung / Codicil Schweiz?

Eine gültige Testamentsergänzung in der Schweiz nach ZGB Art. 506-508 muss folgende wesentliche Elemente enthalten und die Formvoraussetzungen strikt erfüllen.

Identifikation des Erblassers und Bezugnahme auf das Ausgangstestament: Das Codicil muss klar angeben, von wem es stammt (Name, Geburtsdatum, Wohnort), und präzise auf das zu ergänzende Testament Bezug nehmen: Errichtungsdatum, Errichtungsort und Art (eigenhändig oder öffentlich) des Ausgangstestaments müssen angegeben sein.

Vollständig handschriftliche Errichtung (bei eigenhändigem Codicil): Das Codicil zu einem eigenhändigen Testament muss selbst vollständig eigenhändig verfasst sein — kein getippter Text, kein Vordruckformular (ZGB Art. 505 i. V. m. Art. 506). Datum (Tag, Monat, Jahr im Format DD.MM.YYYY) und Ort der Errichtung des Codicils sind zwingend. Eigenhändige Unterschrift am Schluss.

Inhalt der Ergänzungen: Klare, präzise Formulierung der neuen oder geänderten Verfügungen. Neue Vermächtnisse müssen Vermächtnisnehmer (voller Name, Geburtsdatum, Adresse) und Gegenstand (Sache, Geldbetrag, Rechte) genau bezeichnen (ZGB Art. 484). Änderungen der Erbeinsetzungsquoten müssen die neuen Quoten vollständig angeben (Kontrolle: Summe aller Quoten = 100 %). Neuer Willensvollstrecker: vollständiger Name, Adresse, Funktion, ggf. Ersatzbenennung.

Verhältnis zum Ausgangstestament: Das Codicil muss klar festlegen, welche Teile des Ausgangstestaments unverändert bleiben und welche aufgehoben oder geändert werden. Ein klarer Satz wie 'Alle übrigen Verfügungen meines Testaments vom [Datum] bleiben unverändert in Kraft' verhindert Auslegungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht. Bei widerstreitenden Klauseln zwischen Ausgangstestament und Codicil gilt das spätere Codicil (ZGB Art. 511).

Pflichtteilskonformität (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Auch das Codicil muss die Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten wahren. Werden durch das Codicil Anteile verschoben, ist die Pflichtteilskonformität der Gesamtverfügungen (Ausgangstestament plus Codicil) zu prüfen. Bei Nachkommen: Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Bei überlebendem Ehegatten: Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Anteils.

Ersatzlegatar und Ausfallklauseln: Falls ein neues Vermächtnis zugewendet wird, empfiehlt sich die Benennung eines Ersatzlegatars für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt oder das Vermächtnis ausschlägt. Ohne Ersatzlegatar fällt das Legat in die Erbmasse zurück (ZGB Art. 484 Abs. 3).

Auflagen und Bedingungen im Codicil (ZGB Art. 482): Das Codicil kann auch neue Auflagen enthalten, die bestimmte Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten — etwa Grabpflege, Pflege einer nahen Angehörigen oder Weiterführung eines Familienbetriebs. Bedingungen können für Legat-Auszahlungen eingeführt werden (z. B. Volljährigkeit des Vermächtnisnehmers). Ungültig sind sittenwidrige oder rechtlich unmögliche Bedingungen (ZGB Art. 482 Abs. 3).

Bezug zu BGBB bei landwirtschaftlichen Grundstücken: Wird durch das Codicil ein landwirtschaftliches Grundstück einem Erben zugewiesen, sind die Sonderregeln des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) zu beachten — insbesondere der Anspruch auf Übernahme zum Ertragswert und die Selbstbewirtschaftungspflicht. Der Erblasser kann im Codicil einen Erben als Selbstbewirtschafter bezeichnen und die Übernahme der Liegenschaft zum Ertragswert anordnen, was andere Erben verpflichtet, diese Teilungsvorschrift zu akzeptieren (ZGB Art. 608 i. V. m. BGBB Art. 11 ff.).

forms-legal.com stellt diese Codicil-Vorlage für die Schweiz zur Verfügung. Wer unsicher ist, ob ein Codicil oder ein vollständiges neues Testament sinnvoller ist, sollte einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar konsultieren — insbesondere bei komplexen Familiensituationen oder grossen Nachlässen.

So füllen Sie Ihr Testamentsergänzung / Codicil Schweiz aus

Das Ausfüllen der Testamentsergänzung für die Schweiz erfordert Sorgfalt, damit das Codicil rechtswirksam ist und sich harmonisch in das Ausgangstestament einfügt.

Schritt 1 — Ausgangstestament prüfen und analysieren: Lesen Sie das Ausgangstestament vollständig durch. Identifizieren Sie, welche Klauseln ergänzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Erstellen Sie eine Liste aller geplanten Änderungen. Prüfen Sie die Pflichtteilskonformität der Gesamtverfügungen nach der Änderung (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Nachkommen-Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils; Ehegatten-Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Anteils.

Schritt 2 — Form wählen: Für ein Codicil zu einem eigenhändigen Testament: vollständig handschriftliche Errichtung, Datum (DD.MM.YYYY), Ort, eigenhändige Unterschrift. Für ein Codicil zu einem öffentlichen Testament: eigenhändiges Codicil oder neues öffentliches Testament sind beide möglich — bei wesentlichen Änderungen empfiehlt sich ein neues öffentliches Testament.

Schritt 3 — Bezugnahme auf das Ausgangstestament: Beginnen Sie das Codicil mit der genauen Bezeichnung des zu ergänzenden Testaments: 'Nachtrag zu meinem eigenhändigen Testament vom [Datum], errichtet in [Ort]'. Diese Bezugnahme ist zwar nicht formell vorgeschrieben, aber unbedingt empfohlen, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Schritt 4 — Ergänzungen klar und präzise formulieren: Jede Ergänzung oder Änderung präzise formulieren. Bei neuen Vermächtnissen (ZGB Art. 484): Vermächtnisnehmer mit vollem Namen, Geburtsdatum und Adresse; Gegenstand oder Betrag genau bezeichnen; Ersatzlegatar benennen. Bei Quotenänderungen: alte und neue Quoten angeben, Summe (= 100 %) kontrollieren. Neuer Willensvollstrecker: vollständiger Name, Adresse, Kontaktdaten.

Schritt 5 — Verhältnis zum Ausgangstestament regeln: Klar festlegen, ob das Codicil das Ausgangstestament ergänzt (alle übrigen Klauseln bleiben gültig) oder ob bestimmte Klauseln widerrufen werden. Formulierung: 'Alle übrigen Bestimmungen meines Testaments vom [Datum] bleiben unverändert in Kraft.' Bei Teilwiderruf: die aufgehobenen Klauseln genau bezeichnen.

Schritt 6 — Datum und Ort eintragen, unterzeichnen: Pflichtangaben beim eigenhändigen Codicil. Datum vollständig (Tag, Monat, Jahr). Unterschrift am Schluss des Dokuments mit vollständigem Vor- und Nachnamen.

Schritt 7 — Aufbewahren und allenfalls hinterlegen: Das Codicil zusammen mit dem Ausgangstestament aufbewahren. Empfehlung: beim Bezirksgericht zusammen mit dem Ausgangstestament hinterlegen, damit das Erbschaftsamt beide Dokumente nach dem Tod auffinden und eröffnen kann. Informieren Sie eine Vertrauensperson (aber nicht einen Erben) über Existenz und Aufbewahrungsort beider Dokumente. Falls das Ausgangstestament bereits beim Bezirksgericht hinterlegt ist, das Codicil ebenfalls dort einreichen und das Bezirksgericht auf den Zusammenhang hinweisen — die Hinterlegungsstelle protokolliert das Datum des Eingangs, was im Erbgang als Beweismittel dient.

Häufige Fehler bei Ihrem Testamentsergänzung / Codicil Schweiz

Beim Codicil in der Schweiz treten häufig Fehler auf, die entweder das Codicil ungültig machen oder Auslegungsstreitigkeiten verursachen.

Fehler 1 — Formfehler: Das Codicil zu einem eigenhändigen Testament wird am Computer getippt und nur unterzeichnet. Dies macht das Codicil nach ZGB Art. 505 absolut nichtig — das Ausgangstestament bleibt unverändert in Kraft. Ebenfalls nichtig: ein Codicil, das auf einem Vordruck basiert und nur die handschriftliche Ergänzung enthält.

Fehler 2 — Fehlendes Datum oder fehlender Ort: Beim eigenhändigen Codicil müssen Datum (vollständig — Tag, Monat, Jahr) und Ort angegeben sein. Fehlt eines dieser Elemente, ist das Codicil formungültig (BGE 124 III 5).

Fehler 3 — Unklares Verhältnis zum Ausgangstestament: Fehlt eine klare Regelung, ob die übrigen Klauseln des Ausgangstestaments fortgelten, entstehen nach dem Tod des Erblassers Auslegungsstreitigkeiten. Das Bezirksgericht muss im Erbgang die Beziehung zwischen Ausgangstestament und Codicil klären.

Fehler 4 — Widerspruch zum Erbvertrag: Besteht neben dem Testament ein Erbvertrag, kann das Codicil nicht gegen die Erbvertragspflichten verstossen. Ein solches Codicil ist auf Klage der Erbvertragspartei hin anfechtbar (ZGB Art. 514).

Fehler 5 — Pflichtteilsverletzung durch Quotenverschiebung: Werden durch das Codicil Erbanteile so verschoben, dass ein Pflichtteilserbe weniger als seinen Pflichtteil nach ZGB Art. 471 erhält, ist die betreffende Verfügung durch Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 anfechtbar.

Fehler 6 — Ausgangstestament nicht aufgefunden: Das Codicil ohne Ausgangstestament ergibt keinen Sinn — beide Dokumente müssen gemeinsam vorhanden sein. Wenn nur das Codicil gefunden wird, aber nicht das Ausgangstestament, entsteht Unklarheit über den vollständigen letzten Willen des Erblassers. Lösung: beide Dokumente gemeinsam beim Bezirksgericht hinterlegen oder einer Vertrauensperson den Aufbewahrungsort mitteilen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 506CH official
  2. ZGB Art. 484CH official
  3. ZGB Art. 517CH official
  4. ZGB Art. 608CH official
  5. ZGB Art. 505CH official
  6. ZGB Art. 509CH official
  7. ZGB Art. 556CH official
  8. ZGB Art. 519CH official
  9. ZGB Art. 488CH official
  10. ZGB Art. 511CH official
  11. ZGB Art. 471CH official
  12. ZGB Art. 482CH official
  13. ZGB Art. 467CH official
  14. ZGB Art. 494CH official
  15. ZGB Art. 514CH official
  16. ZGB Art. 522CH official
  17. Art. 16 ZGBCH official

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Forms Legal. (2026). Testamentsergänzung / Codicil Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/wills/testamentsergaenzung-codicil-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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