Testamentsergänzung / Codicil Schweiz
Nachtrag zu einer bestehenden letztwilligen Verfügung — ZGB Art. 506-508
TESTAMENTSERGÄNZUNG / CODICIL
Nachtrag zur letztwilligen Verfügung gemäss Art. 506-508 ZGB
Errichtet am [Ergaenzung Datum] in [Ergaenzung Ort]
I. ERGÄNZENDE PERSON
Ich, [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft in [Erblasser Adresse], errichte diesen Nachtrag zu meiner letztwilligen Verfügung in voller Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB und in freiem Willen.
II. URSPRÜNGLICHE LETZTWILLIGE VERFÜGUNG
Art: [Original Testament Art]
Errichtet am: [Original Testament Datum] in [Original Testament Ort]
III. ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN
Neue Verfügungen / Vermächtnisse: [Neue Vermaechtnis]
Geänderte Klauseln: [Geaenderte Klauseln]
Änderung Willensvollstrecker: [Neuer Willensvollstrecker]
IV. VERHÄLTNIS ZUM URSPRÜNGLICHEN TESTAMENT
[Bestehende Verfuegungen]
Widerrufene Klauseln: [Widerrufene Klauseln]
V. UNTERSCHRIFT
[Ergaenzung Ort], [Ergaenzung Datum]
Erblasser / Erblasserin
________________
Signature
Was ist Testamentsergänzung / Codicil Schweiz?
Die Testamentsergänzung / Codicil ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 506-508 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Artikel 506 ZGB erlaubt es dem Erblasser, eine letztwillige Verfügung durch eine neue zu ergänzen. Artikel 507 ZGB stellt klar, dass auf jede letztwillige Verfügung die allgemeinen Regeln über Ungültigkeit (Art. 519-521 ZGB) und Anfechtung anwendbar sind. Artikel 508 ZGB regelt den Fall, in dem der Erblasser die frühere Verfügung vernichtet — dann fällt er zurück auf das Recht der gesetzlichen Erbfolge, sofern keine andere Verfügung besteht.
Das Codicil eignet sich besonders für gezielte Anpassungen: ein neues Vermächtnis (Legat nach ZGB Art. 484) für eine Nichte, die Änderung der Erbeinsetzungsquoten, den Wechsel des Willensvollstreckers (ZGB Art. 517-518), oder die Aufnahme neuer Teilungsvorschriften (ZGB Art. 608). Der Vorteil gegenüber einem vollständig neuen Testament besteht darin, dass das bewährte Grundgerüst des Ausgangstestaments unverändert bleibt und nur die gewünschten Punkte modifiziert werden.
Formrechtlich gilt für das Codicil dasselbe wie für das ursprüngliche Testament: Ein Nachtrag zu einem eigenhändigen Testament muss selbst vollständig eigenhändig geschrieben, datiert, mit Ort versehen und eigenhändig unterzeichnet sein (ZGB Art. 505 i. V. m. Art. 506). Ein Nachtrag zu einem öffentlichen Testament kann als eigenhändiges Codicil oder als neues öffentliches Testament errichtet werden.
Vom Codicil zu unterscheiden ist der Testamentswiderruf nach ZGB Art. 509-511: Während das Codicil das Ausgangstestament in Teilen ergänzt oder ändert, hebt der Widerruf eine oder mehrere Verfügungen vollständig auf. In der Praxis kann ein Codicil auch eine Widerrufsklausel für bestimmte Klauseln des Ausgangstestaments enthalten — eine kombinierte Ergänzungs- und Widerrufserklärung, die in einem einzigen Dokument zusammengefasst wird.
Das Codicil unterscheidet sich rechtlich klar von der blossen Randnotiz oder Ergänzung auf dem Originalblatt des Testaments: Eine handschriftliche Ergänzung, die direkt in den Text des Ausgangstestaments eingefügt wird (z. B. am Rand), gilt nicht als formgültiges Codicil und hat keine selbständige Rechtswirkung — sie kann allenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden. Das Codicil muss stets als separates, vollständig handschriftliches Dokument errichtet werden.
Die Bundesgerichtspraxis zu Codicils ist durch BGE 132 III 305 und BGE 124 III 5 geprägt: Danach sind Formvoraussetzungen bei letztwilligen Verfügungen streng einzuhalten; selbst geringfügige Abweichungen (ein gedruckter Satz, fehlendes Tagesdatum) führen zur absoluten Nichtigkeit. Das Kantonsgericht Zug und das Bezirksgericht Zürich wenden diese Grundsätze auch auf Codicils an. Im Erbgang prüft das Erbschaftsamt (Bezirksgericht) das Codicil auf Formkonformität von Amtes wegen (ZGB Art. 556-558). Eine Ungültigkeitsklage gegen das Codicil kann von Erben, die durch das Codicil benachteiligt werden, innert eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden (ZGB Art. 519-521).
Wann brauchen Sie Testamentsergänzung / Codicil Schweiz?
Eine Testamentsergänzung in der Schweiz ist sinnvoll, wenn das bestehende Testament in den wesentlichen Punkten noch dem Willen des Erblassers entspricht, aber gezielt angepasst werden muss — ohne den Aufwand eines vollständig neuen Testaments.
Typische Anlässe für ein Codicil: Geburt eines Enkels oder Urenkels, dem ein Vermächtnis zugewendet werden soll; Tod eines eingesetzten Vermächtnisnehmers (Legatar), für den ein Ersatzlegatar benannt werden soll; Heirat oder Trennung eines Erben, die eine Anpassung der Erbanteile nahelegt; Erwerb eines neuen Gegenstands (Gemälde, Schmuckstück, Liegenschaft), der einem bestimmten Erben zugeteilt werden soll; Wechsel des Willensvollstreckers nach ZGB Art. 517, weil der ursprünglich Eingesetzte verstorben ist, weggezogen ist oder nicht mehr gewünscht wird.
Nach der Erbrechtsrevision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2023) kann ein Codicil sinnvoll sein, um ältere Testamente an die neuen Pflichtteilsregeln anzupassen: Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils gesenkt; der Eltern-Pflichtteil wurde abgeschafft. Wenn das frühere Testament auf der Grundlage der alten Pflichtteilsquoten erstellt wurde, können durch ein Codicil die verfügbaren Quoten neu genutzt werden, ohne das gesamte Testament neu zu errichten.
Das Codicil eignet sich auch für die Festsetzung von Teilungsvorschriften (ZGB Art. 608): Der Erblasser kann nachträglich anordnen, welcher Erbe welche konkrete Liegenschaft oder welchen Vermögensgegenstand bei der Erbteilung übernehmen soll — ein wichtiges Instrument bei Familienbetrieben oder Liegenschaften mit emotionalem Wert. Ebenso kann das Codicil eine Vor- und Nacherbeneinsetzung nach ZGB Art. 488-492 festlegen oder ergänzen, um bei Patchwork-Familien sicherzustellen, dass der Nachlass nach dem Tod des Vorerben an die Nachkommen aus einer früheren Beziehung übergeht.
Bei wesentlichen Änderungen der Grundverfügungen — vollständige Umgestaltung der Erbeinsetzungen, Aufnahme eines Erbvertrags, grundlegend neue Vermögenssituation — empfiehlt sich ein vollständig neues Testament statt eines Codicils, da mehrere überlagernde Dokumente Auslegungsprobleme vor dem Bezirksgericht verursachen können. Grundsatz: Je klarer und vollständiger ein einziges Testament, desto einfacher und konfliktärmer die Erbschaftsabwicklung durch das Erbschaftsamt (Bezirksgericht, Kantonsgericht o. ä.) nach dem Tod des Erblassers.
Was gehört in Ihr Testamentsergänzung / Codicil Schweiz?
Eine gültige Testamentsergänzung in der Schweiz nach ZGB Art. 506-508 muss folgende wesentliche Elemente enthalten und die Formvoraussetzungen strikt erfüllen.
Identifikation des Erblassers und Bezugnahme auf das Ausgangstestament: Das Codicil muss klar angeben, von wem es stammt (Name, Geburtsdatum, Wohnort), und präzise auf das zu ergänzende Testament Bezug nehmen: Errichtungsdatum, Errichtungsort und Art (eigenhändig oder öffentlich) des Ausgangstestaments müssen angegeben sein.
Vollständig handschriftliche Errichtung (bei eigenhändigem Codicil): Das Codicil zu einem eigenhändigen Testament muss selbst vollständig eigenhändig verfasst sein — kein getippter Text, kein Vordruckformular (ZGB Art. 505 i. V. m. Art. 506). Datum (Tag, Monat, Jahr im Format DD.MM.YYYY) und Ort der Errichtung des Codicils sind zwingend. Eigenhändige Unterschrift am Schluss.
Inhalt der Ergänzungen: Klare, präzise Formulierung der neuen oder geänderten Verfügungen. Neue Vermächtnisse müssen Vermächtnisnehmer (voller Name, Geburtsdatum, Adresse) und Gegenstand (Sache, Geldbetrag, Rechte) genau bezeichnen (ZGB Art. 484). Änderungen der Erbeinsetzungsquoten müssen die neuen Quoten vollständig angeben (Kontrolle: Summe aller Quoten = 100 %). Neuer Willensvollstrecker: vollständiger Name, Adresse, Funktion, ggf. Ersatzbenennung.
Verhältnis zum Ausgangstestament: Das Codicil muss klar festlegen, welche Teile des Ausgangstestaments unverändert bleiben und welche aufgehoben oder geändert werden. Ein klarer Satz wie 'Alle übrigen Verfügungen meines Testaments vom [Datum] bleiben unverändert in Kraft' verhindert Auslegungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht. Bei widerstreitenden Klauseln zwischen Ausgangstestament und Codicil gilt das spätere Codicil (ZGB Art. 511).
Pflichtteilskonformität (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Auch das Codicil muss die Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten wahren. Werden durch das Codicil Anteile verschoben, ist die Pflichtteilskonformität der Gesamtverfügungen (Ausgangstestament plus Codicil) zu prüfen. Bei Nachkommen: Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Bei überlebendem Ehegatten: Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Anteils.
Ersatzlegatar und Ausfallklauseln: Falls ein neues Vermächtnis zugewendet wird, empfiehlt sich die Benennung eines Ersatzlegatars für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt oder das Vermächtnis ausschlägt. Ohne Ersatzlegatar fällt das Legat in die Erbmasse zurück (ZGB Art. 484 Abs. 3).
Auflagen und Bedingungen im Codicil (ZGB Art. 482): Das Codicil kann auch neue Auflagen enthalten, die bestimmte Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten — etwa Grabpflege, Pflege einer nahen Angehörigen oder Weiterführung eines Familienbetriebs. Bedingungen können für Legat-Auszahlungen eingeführt werden (z. B. Volljährigkeit des Vermächtnisnehmers). Ungültig sind sittenwidrige oder rechtlich unmögliche Bedingungen (ZGB Art. 482 Abs. 3).
Bezug zu BGBB bei landwirtschaftlichen Grundstücken: Wird durch das Codicil ein landwirtschaftliches Grundstück einem Erben zugewiesen, sind die Sonderregeln des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) zu beachten — insbesondere der Anspruch auf Übernahme zum Ertragswert und die Selbstbewirtschaftungspflicht. Der Erblasser kann im Codicil einen Erben als Selbstbewirtschafter bezeichnen und die Übernahme der Liegenschaft zum Ertragswert anordnen, was andere Erben verpflichtet, diese Teilungsvorschrift zu akzeptieren (ZGB Art. 608 i. V. m. BGBB Art. 11 ff.).
forms-legal.com stellt diese Codicil-Vorlage für die Schweiz zur Verfügung. Wer unsicher ist, ob ein Codicil oder ein vollständiges neues Testament sinnvoller ist, sollte einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar konsultieren — insbesondere bei komplexen Familiensituationen oder grossen Nachlässen.
So füllen Sie Ihr Testamentsergänzung / Codicil Schweiz aus
Das Ausfüllen der Testamentsergänzung für die Schweiz erfordert Sorgfalt, damit das Codicil rechtswirksam ist und sich harmonisch in das Ausgangstestament einfügt.
Schritt 1 — Ausgangstestament prüfen und analysieren: Lesen Sie das Ausgangstestament vollständig durch. Identifizieren Sie, welche Klauseln ergänzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Erstellen Sie eine Liste aller geplanten Änderungen. Prüfen Sie die Pflichtteilskonformität der Gesamtverfügungen nach der Änderung (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Nachkommen-Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils; Ehegatten-Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Anteils.
Schritt 2 — Form wählen: Für ein Codicil zu einem eigenhändigen Testament: vollständig handschriftliche Errichtung, Datum (DD.MM.YYYY), Ort, eigenhändige Unterschrift. Für ein Codicil zu einem öffentlichen Testament: eigenhändiges Codicil oder neues öffentliches Testament sind beide möglich — bei wesentlichen Änderungen empfiehlt sich ein neues öffentliches Testament.
Schritt 3 — Bezugnahme auf das Ausgangstestament: Beginnen Sie das Codicil mit der genauen Bezeichnung des zu ergänzenden Testaments: 'Nachtrag zu meinem eigenhändigen Testament vom [Datum], errichtet in [Ort]'. Diese Bezugnahme ist zwar nicht formell vorgeschrieben, aber unbedingt empfohlen, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Schritt 4 — Ergänzungen klar und präzise formulieren: Jede Ergänzung oder Änderung präzise formulieren. Bei neuen Vermächtnissen (ZGB Art. 484): Vermächtnisnehmer mit vollem Namen, Geburtsdatum und Adresse; Gegenstand oder Betrag genau bezeichnen; Ersatzlegatar benennen. Bei Quotenänderungen: alte und neue Quoten angeben, Summe (= 100 %) kontrollieren. Neuer Willensvollstrecker: vollständiger Name, Adresse, Kontaktdaten.
Schritt 5 — Verhältnis zum Ausgangstestament regeln: Klar festlegen, ob das Codicil das Ausgangstestament ergänzt (alle übrigen Klauseln bleiben gültig) oder ob bestimmte Klauseln widerrufen werden. Formulierung: 'Alle übrigen Bestimmungen meines Testaments vom [Datum] bleiben unverändert in Kraft.' Bei Teilwiderruf: die aufgehobenen Klauseln genau bezeichnen.
Schritt 6 — Datum und Ort eintragen, unterzeichnen: Pflichtangaben beim eigenhändigen Codicil. Datum vollständig (Tag, Monat, Jahr). Unterschrift am Schluss des Dokuments mit vollständigem Vor- und Nachnamen.
Schritt 7 — Aufbewahren und allenfalls hinterlegen: Das Codicil zusammen mit dem Ausgangstestament aufbewahren. Empfehlung: beim Bezirksgericht zusammen mit dem Ausgangstestament hinterlegen, damit das Erbschaftsamt beide Dokumente nach dem Tod auffinden und eröffnen kann. Informieren Sie eine Vertrauensperson (aber nicht einen Erben) über Existenz und Aufbewahrungsort beider Dokumente. Falls das Ausgangstestament bereits beim Bezirksgericht hinterlegt ist, das Codicil ebenfalls dort einreichen und das Bezirksgericht auf den Zusammenhang hinweisen — die Hinterlegungsstelle protokolliert das Datum des Eingangs, was im Erbgang als Beweismittel dient.
Rechtliche Anforderungen für Testamentsergänzung / Codicil Schweiz
Das Codicil in der Schweiz muss die Formvoraussetzungen von ZGB Art. 505 ff. (für eigenhändige Verfügungen) bzw. Art. 499-504 (für öffentliche Verfügungen) erfüllen. Formverstösse führen zur absoluten Nichtigkeit des Codicils — das Ausgangstestament bleibt in diesem Fall unverändert gültig.
Handschriftlichkeit (ZGB Art. 505 i. V. m. Art. 506): Ein Codicil zu einem eigenhändigen Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein — keine maschinellen Elemente, keine Vordrucke. Dies gilt für jeden einzelnen Satz, jeden Buchstaben des Codicils.
Datum und Ort (ZGB Art. 505): Für das eigenhändige Codicil zwingend — Datum vollständig (Tag, Monat, Jahr), Ort der Errichtung des Codicils. Das Datum des Codicils ist unabhängig vom Datum des Ausgangstestaments. BGE 124 III 5 bestätigt, dass ein unvollständiges Datum (nur Monat und Jahr) zur Nichtigkeit führt.
Verfügungsfähigkeit des Erblassers (ZGB Art. 467): Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Codicils urteilsfähig nach Art. 16 ZGB und mindestens 18 Jahre alt sein. Urteilsunfähigkeit führt zur Nichtigkeit des Codicils; das Ausgangstestament bleibt gültig.
Kein Widerspruch zu Erbvertrag: Falls neben dem Testament ein Erbvertrag (ZGB Art. 494-497) besteht, darf das Codicil nicht im Widerspruch zu den vertraglichen Erbvertragspflichten stehen. Widersprüchliche Verfügungen sind durch Anfechtungsklage der Erbvertragspartei anfechtbar (ZGB Art. 514).
Pflichtteilskonformität (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Gesamtverfügungen (Ausgangstestament plus Codicil) müssen pflichtteilskonform sein. Bei Quotenverschiebungen: immer die Gesamtauswirkung prüfen. Nachkommen-Pflichtteil: 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Ehegatten-Pflichtteil: 1/2 des gesetzlichen Anteils (ZGB Art. 471 Fassung seit 1. Januar 2023).
Aufbewahrung und Eröffnung (ZGB Art. 556-558): Das Erbschaftsamt eröffnet alle bekannten letztwilligen Verfügungen nach dem Tod. Codicil und Ausgangstestament sind gemeinsam aufzubewahren und ggf. gemeinsam zu hinterlegen.
Internationales Privatrecht (IPRG Art. 90, Haager Testamentsformübereinkommen): Bei Schweizer Erblassern mit Auslandsdomizil oder Vermögen in EU-Staaten ist das Codicil nach IPRG Art. 90 und ggf. nach der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012) zu beurteilen. Das Haager Testamentsformübereinkommen (in Kraft in der Schweiz seit 17. Januar 1972) gewährleistet, dass in der Schweiz formgültig errichtete Codicils in Vertragsstaaten anerkannt werden. Bei internationalem Bezug sollte die Rechtswahlklausel im Codicil ausdrücklich verankert werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Testamentsergänzung / Codicil Schweiz
Beim Codicil in der Schweiz treten häufig Fehler auf, die entweder das Codicil ungültig machen oder Auslegungsstreitigkeiten verursachen.
Fehler 1 — Formfehler: Das Codicil zu einem eigenhändigen Testament wird am Computer getippt und nur unterzeichnet. Dies macht das Codicil nach ZGB Art. 505 absolut nichtig — das Ausgangstestament bleibt unverändert in Kraft. Ebenfalls nichtig: ein Codicil, das auf einem Vordruck basiert und nur die handschriftliche Ergänzung enthält.
Fehler 2 — Fehlendes Datum oder fehlender Ort: Beim eigenhändigen Codicil müssen Datum (vollständig — Tag, Monat, Jahr) und Ort angegeben sein. Fehlt eines dieser Elemente, ist das Codicil formungültig (BGE 124 III 5).
Fehler 3 — Unklares Verhältnis zum Ausgangstestament: Fehlt eine klare Regelung, ob die übrigen Klauseln des Ausgangstestaments fortgelten, entstehen nach dem Tod des Erblassers Auslegungsstreitigkeiten. Das Bezirksgericht muss im Erbgang die Beziehung zwischen Ausgangstestament und Codicil klären.
Fehler 4 — Widerspruch zum Erbvertrag: Besteht neben dem Testament ein Erbvertrag, kann das Codicil nicht gegen die Erbvertragspflichten verstossen. Ein solches Codicil ist auf Klage der Erbvertragspartei hin anfechtbar (ZGB Art. 514).
Fehler 5 — Pflichtteilsverletzung durch Quotenverschiebung: Werden durch das Codicil Erbanteile so verschoben, dass ein Pflichtteilserbe weniger als seinen Pflichtteil nach ZGB Art. 471 erhält, ist die betreffende Verfügung durch Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 anfechtbar.
Fehler 6 — Ausgangstestament nicht aufgefunden: Das Codicil ohne Ausgangstestament ergibt keinen Sinn — beide Dokumente müssen gemeinsam vorhanden sein. Wenn nur das Codicil gefunden wird, aber nicht das Ausgangstestament, entsteht Unklarheit über den vollständigen letzten Willen des Erblassers. Lösung: beide Dokumente gemeinsam beim Bezirksgericht hinterlegen oder einer Vertrauensperson den Aufbewahrungsort mitteilen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 506CH official
- ZGB Art. 484CH official
- ZGB Art. 517CH official
- ZGB Art. 608CH official
- ZGB Art. 505CH official
- ZGB Art. 509CH official
- ZGB Art. 556CH official
- ZGB Art. 519CH official
- ZGB Art. 488CH official
- ZGB Art. 511CH official
- ZGB Art. 471CH official
- ZGB Art. 482CH official
- ZGB Art. 467CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 514CH official
- ZGB Art. 522CH official
- Art. 16 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Testamentsergänzung / Codicil Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/wills/testamentsergaenzung-codicil-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Das Codicil (Testamentsergänzung, ZGB Art. 506-508) ist ein Nachtrag zu einem bestehenden Testament — es ergänzt oder ändert einzelne Klauseln, ohne das Ausgangstestament vollständig aufzuheben. Das Ausgangstestament bleibt gültig, soweit das Codicil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ein neues Testament hingegen ersetzt das frühere vollständig — es empfiehlt sich, im neuen Testament ausdrücklich alle früheren Verfügungen zu widerrufen (ZGB Art. 509 i. V. m. Art. 511). Das Codicil eignet sich für gezielte Anpassungen (neues Vermächtnis, Änderung einer Quote, neuer Willensvollstrecker), während ein vollständiges neues Testament bei grundlegenden Änderungen sinnvoller ist. Beide haben dieselben Formvoraussetzungen: vollständig handschriftlich, Datum, Ort, Unterschrift (für eigenhändige Verfügungen nach ZGB Art. 505). Bei mehreren überlagernden Codicils kann die Gesamtschau der Verfügungen unübersichtlich werden — in diesem Fall empfiehlt ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oft, alle bestehenden Dokumente zu widerrufen und ein einziges, vollständiges Testament neu zu errichten.
Nicht zwingend — aber es ist dringend empfohlen, das Codicil zusammen mit dem Ausgangstestament aufzubewahren oder gemeinsam beim Bezirksgericht zu hinterlegen. Wenn das Ausgangstestament beim Bezirksgericht A hinterlegt ist und das Codicil später beim Bezirksgericht B hinterlegt wird (nach Wohnsitzwechsel), besteht das Risiko, dass nach dem Tod des Erblassers die Erbschaftsbehörde nur eine der Verfügungen öffnet — was zur falschen Interpretation des letzten Willens führen kann. Praktische Empfehlung: Das Codicil gemeinsam mit dem Ausgangstestament beim zuständigen Bezirksgericht oder Notariat hinterlegen. Ist das Ausgangstestament bereits hinterlegt, das neue Codicil ebenfalls hinterlegen und die Hinterlegungsstelle über die Ergänzung informieren. Bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton: ggf. beide Dokumente beim neuen Bezirksgericht hinterlegen.
Ja — ein eigenhändig errichtetes Codicil kann die Verfügungen eines öffentlichen Testaments (ZGB Art. 499-504) ergänzen oder einzelne Klauseln abändern. Das eigenhändige Codicil zu einem öffentlichen Testament muss die Formvoraussetzungen des eigenhändigen Testaments erfüllen: vollständig handschriftlich, Datum, Ort, eigenhändige Unterschrift (ZGB Art. 505). Alternativ kann das öffentliche Testament durch ein neues öffentliches Testament (erneute notarielle Beurkundung) ergänzt oder geändert werden. Die Wahl zwischen eigenhändigem Codicil und neuem öffentlichem Testament hängt vom Umfang der Änderungen ab: Bei geringfügigen Ergänzungen genügt das eigenhändige Codicil; bei wesentlichen Änderungen empfiehlt sich ein neues öffentliches Testament, um die Sicherheit der notariellen Prüfung zu nutzen. Das Codicil kann sowohl bestehende Klauseln des öffentlichen Testaments ergänzen als auch bestimmte Klauseln ausdrücklich widerrufen.
Fehlt der ausdrückliche Verweis auf das Ausgangstestament, ist das Codicil nicht automatisch ungültig — aber es kann zu erheblichen Auslegungsproblemen vor dem Bezirksgericht im Erbgang führen. Das Gericht muss dann durch Auslegung ermitteln, welche bestehenden Verfügungen das neue Dokument berühren soll und welche unverändert bleiben. Fehlt jeglicher Bezug, kann das Codicil als selbstständige letztwillige Verfügung betrachtet werden, die neben dem Ausgangstestament steht — was die Frage aufwirft, welche Verfügung gilt, wenn sich Widersprüche ergeben. ZGB Art. 511 Abs. 1 bestimmt, dass ein späteres Testament in dem Masse als Widerruf des früheren gilt, als es mit ihm unvereinbar ist. Zur Vermeidung jeglicher Unsicherheit: Im Codicil immer ausdrücklich auf das Ausgangstestament verweisen und festhalten, welche übrigen Klauseln fortgelten.
Die Erbrechtsrevision — in Kraft seit 1. Januar 2023 — gilt für alle Erbfälle nach dem 1. Januar 2023, unabhängig davon, wann das Testament oder Codicil errichtet wurde. Für bestehende letztwillige Verfügungen bedeutet dies: Klauseln, die auf die alten Pflichtteilsquoten (Nachkommen: 3/4; Eltern: 1/2) abstellen, können seit 2023 gegebenenfalls mehr Spielraum für die verfügbare Quote bieten als ursprünglich beabsichtigt. Ein Codicil bietet die Möglichkeit, von den erweiterten Verfügungsmöglichkeiten zu profitieren, ohne das gesamte Testament neu zu errichten. Konkret: Wer im Testament seinen Lebenspartner mit der früheren verfügbaren Quote (d. h. weniger als nach neuem Recht möglich) begünstigt hat, kann durch ein Codicil den Anteil des Lebenspartners erhöhen — da die Pflichtteilsquoten der Kinder gesunken sind und kein Eltern-Pflichtteil mehr besteht. Empfehlung: Bestehende Testamente und Codicils von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt auf ihre Aktualität unter dem neuen Recht überprüfen lassen.
Ja — die Änderung oder Erneuerung des Willensvollstreckers ist ein häufiger Anlass für ein Codicil. Der Willensvollstrecker nach ZGB Art. 517-518 ist die Person, die nach dem Tod des Erblassers den Nachlass verwaltet, die letztwilligen Verfügungen vollzieht und die Erbteilung koordiniert. Seine Funktion endet mit der Vollziehung aller Aufgaben oder auf Antrag beim Bezirksgericht. Wenn der im ursprünglichen Testament eingesetzte Willensvollstrecker verstorben ist, seinen Wohnsitz verlegt hat, das Vertrauen des Erblassers verloren hat oder aus anderen Gründen nicht mehr gewünscht wird, kann der Erblasser durch ein Codicil einen neuen Willensvollstrecker ernennen. Im Codicil sollte der neue Willensvollstrecker mit vollständigem Namen, Adresse und Funktion bezeichnet werden; bei Anwaltskanzleien: die Kanzlei und einen oder mehrere Namenszusätze angeben, damit bei Tod des benannten Anwalts eine Kanzleiperson die Aufgabe übernehmen kann. Der bisherige Willensvollstrecker verliert seine Funktion mit dem In-Kraft-Treten des Codicils nach dem Tod des Erblassers.
Nein — es besteht keine gesetzliche Pflicht, das Codicil einer bestimmten Person oder Behörde mitzuteilen. Das Codicil wird wie das Ausgangstestament erst nach dem Tod des Erblassers relevant, wenn das Erbschaftsamt (Bezirksgericht) alle aufgefundenen letztwilligen Verfügungen öffnet. Eine freiwillige Mitteilung an den beurkundenden Notar des öffentlichen Ausgangstestaments kann hilfreich sein, damit das Notariat weiss, dass eine ergänzende Verfügung existiert und das Codicil nach dem Tod dem Erbschaftsamt zugleich mitgeteilt werden kann. Ebenso empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson über Existenz und Aufbewahrungsort des Codicils zu informieren. Beim Bezirksgericht hinterlegte Testamente können mit einem Zusatzdokument ergänzt werden — informieren Sie das Bezirksgericht über das neue Codicil und hinterlegen Sie es ebenfalls dort. Das Erbschaftsamt öffnet nach dem Tod alle hinterlegten Verfügungen und benachrichtigt die Erben.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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