Eigenhändiges Testament Schweiz
Holographic Will — ZGB Art. 505
EIGENHÄNDIGES TESTAMENT
gemäss Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
Errichtet am [Testament Datum] in [Testament Ort]
I. ERBLASSER / ERBLASSERIN
Ich, [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft in [Erblasser Adresse], Staatsangehörigkeit: [Erblasser Nationalitaet], errichte dieses eigenhändige Testament nach freiem Willen und in uneingeschränkter Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB.
II. ERBEINSETZUNG
Als Erben meines gesamten Nachlasses setze ich ein:
1. [Erbe Eins] — Anteil: [Erbe Eins Anteil]
2. [Erbe Zwei] — Anteil: [Erbe Zwei Anteil]
III. VERMÄCHTNISSE (LEGATE)
[Vermaechtnisse]
V. ERSATZERBENREGELUNG
[Ersatzerb Regelung]
VI. BESONDERE ANORDNUNGEN
Bestattungsanordnung: [Bestattungswunsch]
Teilungsvorschriften: [Teilungsvorschriften]
VII. SCHLUSSFORMEL UND UNTERSCHRIFT
Dieses Testament wurde von mir, [Erblasser Name], vollständig eigenhändig geschrieben, mit Datum ([Testament Datum]) und Ort ([Testament Ort]) versehen und eigenhändig unterzeichnet, wie es Art. 505 ZGB vorschreibt. Frühere letztwillige Verfügungen, die diesem Testament widersprechen, widerrufe ich hiermit ausdrücklich.
[Testament Ort], [Testament Datum]
Erblasser / Erblasserin
________________
Signature
Was ist Eigenhändiges Testament Schweiz?
Das Eigenhändiges Testament ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 505 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Artikel 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) stellt drei zwingende Formvoraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss der gesamte Text handschriftlich verfasst sein — maschinell oder digital erstellte Texte, auch wenn sie durch den Erblasser unterzeichnet werden, sind absolut nichtig. Zweitens muss das Testament mit Datum und Ort versehen sein; fehlt eines dieser Elemente, ist die letztwillige Verfügung gemäss ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ungültig (vgl. BGE 132 III 305, E. 3.1). Drittens muss der Erblasser eigenhändig unterzeichnen — Stempel oder Faksimile genügen nicht.
Verfügungsfähigkeit nach ZGB Art. 467 setzt voraus, dass der Erblasser mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist. Urteilsunfähigkeit — etwa durch Demenz, schwere Depression, Drogeneinfluss oder äusseren Zwang (Willensmangel) — führt zur Ungültigkeit des gesamten Testaments. Kantonale Erbschaftsbehörden, in Zürich das Bezirksgericht, in Bern das Regierungsstatthalteramt, in Zug das Kantonsgericht, in Basel-Stadt das Zivilgericht, prüfen diese Voraussetzungen im Erbgang von Amtes wegen.
Die Pflichtteile (Pflichtteilsberechtigte) schränken die Testierfreiheit ein: Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner haben nach ZGB Art. 471 (Fassung nach der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023) zwingende Mindestansprüche. Die Erbrechtsrevision 2023 — verabschiedet von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2020 — hat den Pflichtteil der Eltern vollständig abgeschafft und denjenigen der Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils gesenkt. Der Ehegatte behält einen Pflichtteil von einem Viertel des gesamten Nachlasses. Die verfügbare Quote (frei verfügbarer Nachlassanteil) des Erblassers wird damit erheblich erweitert.
Das Eigenhändige Testament kann jederzeit widerrufen werden: durch Vernichtung des Dokuments (ZGB Art. 510), durch ausdrücklichen schriftlichen Widerruf (Art. 509) oder durch Errichtung einer späteren unvereinbaren Verfügung (Art. 511 Abs. 1). Eine Hinterlegung beim zuständigen Bezirksgericht oder kantonalen Notariat ist empfohlen, aber nicht zwingend. Das Erbschaftsamt eröffnet nach dem Tod alle bekannten letztwilligen Verfügungen von Amtes wegen und benachrichtigt die Erben gemäss ZGB Art. 556. Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457 ff. — Nachkommen, dann Elternstamm, dann weitere Verwandte.
Für Auslandschweizer, Doppelbürger oder in der Schweiz wohnhafte Ausländer können Spezialregeln des internationalen Privatrechts (IPRG Art. 90) und des Haager Übereinkommens über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht relevant sein. Massgebend ist in der Regel das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers — für in der Schweiz wohnhafte Erblasser also das Schweizerische Zivilgesetzbuch.
Wann brauchen Sie Eigenhändiges Testament Schweiz?
Ein Eigenhändiges Testament in der Schweiz wird benötigt, sobald ein Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge nach ZGB Art. 457 ff. abweichen oder bestimmten Personen spezifische Vermögenswerte zuwenden möchte — und dies ohne die Kosten und den Zeitaufwand einer notariellen Beurkundung tun will.
Die gesetzliche Erbfolge teilt den Nachlass strikt nach dem Verwandtschaftsgrad auf: Nachkommen erben zu gleichen Teilen; bei Fehlen von Nachkommen folgt der Elternstamm, dann der Grosselternstamm. Der überlebende Ehegatte erhält je nach Vorhandensein weiterer Erben zwischen einem Viertel und der Hälfte des Nachlasses (ZGB Art. 462). Konkubinatspartner, Freunde, Lebenspartner ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft — sie erhalten ohne Testament nichts, unabhängig von der tatsächlichen Lebenssituation.
Ein Eigenhändiges Testament ist sinnvoll, wenn der Erblasser konkrete Wünsche zur Erbteilung hat, etwa die Zuweisung des Familienhauses an ein bestimmtes Kind, die Begünstigung einer Lebenspartnerin, die Bedachung einer Wohltätigkeitsorganisation wie der Pro Senectute, des Roten Kreuzes oder des Schweizerischen Nationalfonds. Auch für Bestattungsanordnungen, Teilungsvorschriften nach ZGB Art. 608 oder die Einsetzung eines Willensvollstreckers nach ZGB Art. 517-518 ist ein Testament das geeignete Instrument.
Nach der Erbrechtsrevision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2023) ist die verfügbare Quote des Erblassers erheblich gewachsen: Eltern sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Ein Erblasser mit Kindern und überlebendem Ehegatten kann nunmehr rund ein Drittel des Nachlasses frei verfügen. Wer keine Kinder hat und verwitwet oder geschieden ist, kann über praktisch den gesamten Nachlass frei verfügen.
Ergänzend zum eigenhändigen Testament bieten sich der Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) oder der kombinierte Ehe- und Erbvertrag (ZGB Art. 181 ff. und Art. 494 ff.) an, wenn der Erblasser verbindliche, nicht einseitig widerrufliche Zusagen machen will — insbesondere bei Patchwork-Familien, Familienunternehmen oder komplizierten Vermögensverhältnissen.
Zudem empfiehlt sich ein Eigenhändiges Testament für alle Erblasser, die einen Willensvollstrecker benennen möchten, da dieser ohne explizite testamentarische Ernennung nicht tätig werden kann. Der Willensvollstrecker hat gemäss ZGB Art. 517-518 weitgehende Befugnisse zur Verwaltung und Liquidation des Nachlasses und ist dem Bezirksgericht gegenüber rechenschaftspflichtig. Gerade bei komplexen Nachlässen mit Liegenschaften, Geschäftsbeteiligungen oder Bankdepots ist seine Ernennung ein wirksames Mittel gegen langwierige Erbenstreitigkeiten vor kantonalen Gerichten.
Was gehört in Ihr Eigenhändiges Testament Schweiz?
Ein gültiges Eigenhändiges Testament Schweiz nach ZGB Art. 505 muss folgende wesentliche Elemente enthalten, deren Fehlen zur vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit führt.
Vollständige Handschriftlichkeit: Das wichtigste Formerfordernis — der gesamte Testamentstext muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst sein. Computertexte, Schreibmaschinentext, Vordrucke oder gemischte Dokumente (teils handschriftlich, teils getippt) sind nach ZGB Art. 505 absolut nichtig, auch wenn alle anderen Formvoraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 305 präzisiert, dass auch strukturgebende Elemente wie Überschriften und Nummerierungen eigenhändig zu schreiben sind.
Vollständiges Datum (Tag, Monat, Jahr): Datum in der Form DD.MM.JJJJ — alle drei Komponenten müssen vorhanden sein. Ein unvollständiges Datum (nur Monat und Jahr, nur das Jahr) macht das Testament nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ungültig, sofern das genaue Errichtungsdatum für die Frage der Verfügungsfähigkeit relevant ist. In BGE 124 III 5 hat das Bundesgericht die Anforderungen an das Datum präzisiert.
Ort der Errichtung: Der Ort, an dem das Testament verfasst wurde, muss eigenhändig angegeben sein — z. B. 'Zürich' oder 'im Ferienhaus in Saas-Fee'. Auch diese Angabe ist zwingend; fehlt sie, ist das Testament nach ZGB Art. 505 formungültig.
Eigenhändige Unterschrift: Die Unterschrift muss am Schluss des Testaments stehen und von der Hand des Erblassers stammen. Initialen, Stempel oder Faksimile genügen nicht. Die Unterschrift soll die gesamte Verfügung decken — Nachträge nach der Unterschrift sind in der Regel nicht von der Unterschrift gedeckt und können zu Auslegungsfragen vor dem Bezirksgericht führen.
Klare Identifikation des Erblassers und der Begünstigten: Der Erblasser sollte sich klar als Verfasser ausweisen (Name, Geburtsdatum, Wohnort). Erben und Vermächtnisnehmer müssen so klar bezeichnet sein, dass keine Verwechslungsgefahr besteht — Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sind empfehlenswert. Bei juristischen Personen als Begünstigte (Stiftungen, Vereine): vollständige Firma und Sitz angeben.
Erbeinsetzung und Quoten: Der Erblasser teilt seinen Nachlass unter den Erben auf — entweder als Quoten (z. B. 50 % / 50 %) oder durch Zuweisung konkreter Nachlassgegenstände (Sachvermächtnisse nach ZGB Art. 484). Alle Quoten müssen zusammen 100 % des Nachlasses ergeben. Die Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten nach ZGB Art. 471 (Fassung 2023) dürfen nicht unterschritten werden.
Vermächtnisse (Legate) nach ZGB Art. 484: Der Erblasser kann bestimmten Personen oder Organisationen konkrete Gegenstände oder Geldbeträge zuwenden, ohne ihnen Erbenstellung einzuräumen. Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe muss den Gegenstand nach dem Tod des Erblassers herausgeben. Typische Legate: Kunstobjekte, Schmuck, bestimmte Bankguthaben, Fahrzeuge, Antiquitäten.
Willensvollstrecker nach ZGB Art. 517-518: Die Ernennung eines Willensvollstreckers ist facultativ, aber bei komplexen Nachlässen mit mehreren Erben, Liegenschaften oder Unternehmensbeteiligungen dringend empfohlen. Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, erfüllt die letztwilligen Verfügungen und vertritt die Erbenmasse gegenüber Dritten. Er ist gegenüber dem Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers rechenschaftspflichtig.
Ersatzerbenregelung: Für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt (ZGB Art. 572), kann der Erblasser einen Ersatzerben benennen. Ohne Ersatzerbenregelung erhöhen sich die Anteile der übrigen Miterben oder — bei Fehlen weiterer Erben — tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Arbeitshilfe bereit. Jedes eigenhändige Testament ist ein individuelles Rechtsdokument — ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder eine kantonale Rechtsberatungsstelle sollte vor der endgültigen Errichtung konsultiert werden.
So füllen Sie Ihr Eigenhändiges Testament Schweiz aus
Das Ausfüllen des eigenhändigen Testaments nach ZGB Art. 505 erfordert keine Behörden, keinen Notar und keine Zeugen — es genügt Papier, Tinte und der eigene Wille. Die folgenden Schritte helfen, häufige Fehler zu vermeiden.
Schritt 1 — Vorbereitung und Inhalt planen: Bevor Sie die Feder ansetzen, klären Sie, wer Ihre Erben sind, welche Anteile sie erhalten sollen, ob Vermächtnisse (Legate nach ZGB Art. 484) für bestimmte Gegenstände oder Personen vorgesehen sind, und ob ein Willensvollstrecker ernannt werden soll. Prüfen Sie die Pflichtteilsgrenzen nach ZGB Art. 471 — Nachkommen haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, der überlebende Ehegatte auf die Hälfte seines gesetzlichen Anteils.
Schritt 2 — Vollständig handschriftlich schreiben: Schreiben Sie das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig. Kein Vordruckformular, kein Computer, keine fremde Handschrift darf vorhanden sein. Schreiben Sie klar und leserlich — unleserliche Teile können zu Auslegungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht führen.
Schritt 3 — Datum vollständig eintragen: Tragen Sie Tag, Monat und Jahr ein — z. B. '01.05.2026'. Fehlendes oder unvollständiges Datum führt zur Formungültigkeit nach ZGB Art. 505.
Schritt 4 — Ort der Errichtung angeben: Tragen Sie den Ort ein, an dem Sie das Testament schreiben — z. B. 'Zürich' oder 'Zermatt'. Auch diese Angabe ist zwingend.
Schritt 5 — Erbeinsetzungen und Vermächtnisse klar formulieren: Benennen Sie Erben mit vollem Namen, Geburtsdatum und idealerweise Adresse. Formulieren Sie Quoten klar: 'Meine Tochter Anna Meyer, geboren 12.04.1980, Bergstrasse 7, 8001 Zürich, erbt 60 % meines Nachlasses.' Bei Sachvermächtnissen: genau beschreiben, was wem zugewendet wird.
Schritt 6 — Unterschreiben: Unterzeichnen Sie eigenhändig am Ende des Testaments. Die Unterschrift ist das abschliessende Formelement.
Schritt 7 — Sicher aufbewahren und allenfalls hinterlegen: Bewahren Sie das Testament an einem bekannten und sicheren Ort auf. Informieren Sie eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort. Erwägen Sie die Hinterlegung beim zuständigen Bezirksgericht — im Kanton Zürich ist die Hinterlegung kostenlos. Das Erbschaftsamt sucht nach dem Tod des Erblassers von Amtes wegen nach letztwilligen Verfügungen und eröffnet alle bekannten Dokumente (ZGB Art. 556-558).
Schritt 8 — Nachträge und Änderungen: Nachträge nach der Unterschrift sind formrechtlich problematisch. Neue Klauseln oder geänderte Erbanteile sollten als separates Codicil (Testamentsergänzung nach ZGB Art. 506-508) oder als vollständig neues Testament errichtet werden. Das neue Testament sollte einen ausdrücklichen Widerruf der früheren Verfügung nach ZGB Art. 509 enthalten.
Rechtliche Anforderungen für Eigenhändiges Testament Schweiz
Das Eigenhändige Testament Schweiz unterliegt ausschliesslich den formellen Anforderungen von ZGB Art. 505. Verstösse führen zur absoluten Nichtigkeit — anders als bei inhaltlichen Mängeln gibt es keine Heilungsmöglichkeit.
Zwingend handschriftlich: Jedes Wort, jede Zahl, jedes Satzzeichen muss von der Hand des Erblassers stammen. Gedruckte Vorlagen, auf die nur verwiesen wird, machen das Testament nichtig (BGE 132 III 305, E. 3.1 — das Bundesgericht hat in diesem Leitentscheid klargestellt, dass auch Überschriften und Nummern eigenhändig zu schreiben sind).
Vollständiges Datum: Tag, Monat und Jahr in Ziffern oder Worten; das Bundesgericht lässt in Ausnahmefällen nachträgliche Datierung zu (BGE 124 III 5), wenn der Erblasser nachweislich urteilsfähig war. In der Praxis ist ein unvollständiges Datum dennoch ein erhebliches Anfechtungsrisiko vor dem Bezirksgericht.
Ort der Errichtung: Pflichtangabe nach ZGB Art. 505 Abs. 1 — der Ort muss eigenhändig stehen, damit die Behörden die Zuständigkeit nach kantonalem Prozessrecht bestimmen können.
Verfügungsfähigkeit (ZGB Art. 467): Der Erblasser muss im Errichtungszeitpunkt urteilsfähig (Art. 16 ZGB) und mindestens 18 Jahre alt sein. Urteilsunfähigkeit infolge Demenz, Psychose, Drogeneinfluss oder äusserem Druck (Willensmangel nach ZGB Art. 469) ist ein Anfechtungsgrund, der innerhalb eines Jahres ab Kenntnis geltend gemacht werden muss (ZGB Art. 521).
Pflichtteilskonformität (ZGB Art. 471 Fassung 2023): Nachkommen behalten die Hälfte ihres gesetzlichen Anteils als zwingenden Pflichtteil; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner behält die Hälfte seines gesetzlichen Anteils. Verletzt ein Testament den Pflichtteil, kann der betroffene Erbe die Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 innert fünf Jahren nach Eröffnung des Testaments erheben (Verwirkungsfrist ZGB Art. 533).
Aufbewahrung und Eröffnung: Das Erbschaftsamt — in den meisten Kantonen die Bezirksgerichtskanzlei oder das Erbschaftsgericht — eröffnet nach dem Tod jede ihm bekannte oder aufgefundene letztwillige Verfügung von Amtes wegen (ZGB Art. 556-558) und benachrichtigt die Erben über Inhalt und Eröffnung.
Für im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige gilt: Das Eigenhändige Testament nach ZGB Art. 505 ist in vielen Ländern als Hologramm anerkannt, sofern es den Formvoraussetzungen des Rechts des Erblasserdomizils (IPRG Art. 90) oder des schweizerischen Rechts (als Recht der Staatsangehörigkeit) genügt.
Häufige Fehler bei Ihrem Eigenhändiges Testament Schweiz
Beim Eigenhändigen Testament in der Schweiz passieren regelmässig dieselben Fehler, die zur Ungültigkeit führen oder Anfechtungen auslösen.
Fehler 1 — Maschinell oder digital verfasst: Der häufigste Fehler ist das Tippen des Testaments am Computer und anschliessende Unterzeichnen. Das reicht nicht — der gesamte Text muss handschriftlich sein. Selbst ein einziger getippter Satz macht das ganze Dokument nach ZGB Art. 505 absolut nichtig.
Fehler 2 — Fehlendes oder unvollständiges Datum: Manche Erblasser schreiben nur das Jahr oder nur Monat und Jahr. Das genügt nicht. Fehlt der Tag oder ein anderes Datumselement, ist das Testament formungültig — unabhängig von der inhaltlichen Klarheit der Verfügungen. BGE 124 III 5 verdeutlicht, wie streng das Bundesgericht diese Anforderung auslegt.
Fehler 3 — Fehlender Ort: Manche Erblasser vergessen, den Ort der Errichtung einzutragen. Sein Fehlen führt zur Ungültigkeit (ZGB Art. 505).
Fehler 4 — Pflichtteilsverletzung: Ein Erblasser setzt einen Freund als Alleinerben ein, ohne zu wissen, dass sein Kind einen zwingenden Pflichtteil von der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hat. Das Kind kann die Verfügung durch Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 vor dem Bezirksgericht anfechten — die Frist beträgt fünf Jahre (ZGB Art. 533).
Fehler 5 — Unklare Bezeichnung der Erben: 'Meine Kinder erben alles' klingt klar, führt aber zu Problemen bei Adoptivkindern, ausserehelichen Kindern oder Kindern aus früheren Beziehungen. Besser: jeden Erben mit vollem Namen, Geburtsdatum und Adresse bezeichnen.
Fehler 6 — Testament nicht auffindbar: Das beste Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod des Erblassers nicht gefunden wird. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457 ff. — die möglicherweise vom Willen des Erblassers abweicht. Hinterlegung beim Bezirksgericht oder Mitteilung an eine Vertrauensperson ist dringend empfohlen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 505CH official
- ZGB Art. 467CH official
- ZGB Art. 471CH official
- ZGB Art. 510CH official
- ZGB Art. 556CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 462CH official
- ZGB Art. 608CH official
- ZGB Art. 517CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 181CH official
- ZGB Art. 484CH official
- ZGB Art. 572CH official
- ZGB Art. 506CH official
- ZGB Art. 509CH official
- ZGB Art. 469CH official
- ZGB Art. 521CH official
- ZGB Art. 522CH official
- ZGB Art. 533CH official
- Art. 16 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Eigenhändiges Testament Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/wills/testament-eigenhaendig-schweiz
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Nein — das eigenhändige Testament nach ZGB Art. 505 bedarf keiner Notarbestätigung, keiner Zeugen und keiner behördlichen Mitwirkung. Es genügt, wenn das gesamte Dokument von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, mit vollständigem Datum (Tag, Monat, Jahr) und Ort versehen sowie eigenhändig unterzeichnet ist. Diese Einfachheit ist der grosse Vorzug gegenüber dem öffentlichen Testament nach ZGB Art. 499, das zwingend eine Urkundsperson und zwei Zeugen erfordert und entsprechende Notariatsgebühren kostet. Empfehlenswert ist jedoch die Hinterlegung beim zuständigen Bezirksgericht oder Erbschaftsamt — im Kanton Zürich ist dies kostenlos und stellt sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers von der Erbschaftsbehörde von Amtes wegen eröffnet wird (ZGB Art. 556-558). Ohne Hinterlegung besteht das Risiko, dass das Testament nach dem Tod nicht gefunden wird und die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Unleserliche Passagen im eigenhändigen Testament können zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und Streitigkeiten unter den Erben vor dem Bezirksgericht führen. Das Schweizer Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung klargemacht, dass im Zweifel der mutmassliche Erblasserwille massgebend ist (Auslegungsprinzip). Völlig unleserliche Teile können als nichtig betrachtet werden, wenn ihr Inhalt nicht mehr bestimmbar ist. Um Probleme zu vermeiden: klar und leserlich schreiben, bei Verschreiben die fehlerhafte Stelle klar durchstreichen und die Korrektur datieren und unterzeichnen (oder ein neues Testament errichten). Eine Testamentsergänzung (Codicil nach ZGB Art. 506-508) oder ein vollständiges neues Testament ist die sicherste Lösung bei wesentlichen Änderungen. Das neue Testament sollte stets einen ausdrücklichen Widerruf der früheren Verfügungen nach ZGB Art. 509 enthalten, um Widersprüche zu vermeiden.
Ja — und genau dafür ist das Testament das wichtigste Instrument für unverheiratete Paare in der Schweiz. Ohne Testament hat der Konkubinatspartner keinerlei gesetzlichen Erbanspruch nach ZGB Art. 457 ff. — er ist kein gesetzlicher Erbe. Durch ein Testament kann der Erblasser seinen Lebenspartner als Erben einsetzen oder ihm Vermächtnisse (Legate nach ZGB Art. 484) zuwenden. Nach der Erbrechtsrevision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2023) wurde der Eltern-Pflichtteil abgeschafft — wenn keine Nachkommen vorhanden sind und der Erblasser unverheiratet ist, kann der gesamte Nachlass dem Lebenspartner zugewendet werden. Gibt es Nachkommen, ist deren Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach ZGB Art. 471) zwingend zu wahren. Zu beachten: In den meisten Kantonen unterliegen Erbschaften an nicht verwandte Personen der kantonalen Erbschaftssteuer zum höchsten Satz. Die Steuerbelastung variiert erheblich von Kanton zu Kanton.
ZGB Art. 509-511 sieht drei Formen des Testamentswiderrufs vor. Erstens durch Vernichtung des früheren Testaments — das physische Zerstören, Verbrennen oder Zerreissen des Originalexemplars gilt als vollständiger Widerruf (Art. 510 ZGB). Dies ist nur möglich, wenn das Dokument im Besitz des Erblassers ist. Zweitens durch Errichtung eines neuen Testaments, das ausdrücklich oder durch unvereinbare Verfügungen das frühere aufhebt (Art. 511 ZGB). Das neue Testament sollte einen Satz wie 'Alle früheren letztwilligen Verfügungen widerrufe ich hiermit ausdrücklich' enthalten. Drittens durch einen separaten schriftlichen Widerruf (Art. 509 ZGB), der dieselben Formvoraussetzungen erfüllen muss wie das ursprüngliche Testament — also ebenfalls vollständig handschriftlich, datiert, mit Ort und Unterschrift. Befand sich das frühere Testament beim Bezirksgericht hinterlegt, muss es dort zurückgezogen oder der neue Widerruf ebenfalls hinterlegt werden, damit die Erbschaftsbehörde die aktuellste Verfügung eröffnet.
Das Eigenhändige Testament ist praktisch kostenlos zu errichten — es braucht nur Papier, Tinte und den eigenen Willen. Anders als beim öffentlichen Testament (Art. 499 ZGB) fallen keine Notariatsgebühren an. Die Notariatsgebühren für ein öffentliches Testament variieren stark nach Kanton und Umfang: In Zürich kostet eine einfache öffentliche letztwillige Verfügung typischerweise zwischen CHF 300 und CHF 800; komplexere Testamente mit vielen Verfügungen können mehrere tausend Franken kosten. Die Hinterlegung eines eigenhändigen Testaments beim Bezirksgericht ist in vielen Kantonen kostenlos oder günstig (Kanton Zürich: kostenlos; Kanton Bern: CHF 30-50). Rechtsberatungskosten für die Erstellung durch einen Anwalt variieren je nach Kanton und Anwalt zwischen CHF 200 und CHF 1'000 für ein einfaches Testament. Bei komplexen Verhältnissen sind höhere Beratungskosten einzukalkulieren.
Die Erbrechtsrevision — verabschiedet am 18. Dezember 2020 von der Bundesversammlung, in Kraft seit dem 1. Januar 2023 — hat ZGB Art. 471 grundlegend geändert. Vor der Reform hatten Nachkommen einen Pflichtteil von drei Vierteln ihres gesetzlichen Erbteils; der Ehegatte hatte einen Pflichtteil von der Hälfte seines gesetzlichen Anteils; Eltern hatten einen Pflichtteil von der Hälfte ihres gesetzlichen Anteils. Nach der Reform gilt: Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gesenkt. Der Pflichtteil des Ehegatten bleibt bei der Hälfte seines gesetzlichen Anteils. Der Eltern-Pflichtteil wurde vollständig abgeschafft. Wer bisher drei Kinder hatte und seinen Lebenspartner begünstigen wollte, konnte nur die frühere verfügbare Quote von einem Viertel dem Lebenspartner zuwenden. Nach der Reform ist die verfügbare Quote grösser. Für Testamente, die vor dem 1. Januar 2023 errichtet wurden, gilt das neue Recht für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2023.
Ja — in der Schweiz wohnhafte ausländische Staatsangehörige können nach ZGB Art. 505 ein eigenhändiges Testament errichten. Massgebend für das anwendbare Erbrecht ist nach IPRG Art. 90 in der Regel das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers — also für in der Schweiz wohnhafte Ausländer das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB). Eine wichtige Ausnahme: EU-Bürger können nach der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung Nr. 650/2012) eine Rechtswahl für das Recht ihrer Staatsangehörigkeit treffen — diese Wahl muss testamentarisch erklärt werden. Da die Schweiz nicht EU-Mitglied ist, gelten für Nachlässe mit Bezug zur EU und zur Schweiz besondere internationale Regeln, die von der kantonalen Erbschaftsbehörde und allenfalls ausländischen Gerichten zu beurteilen sind. Bei komplexen internationalen Sachverhalten — Vermögen in mehreren Ländern, ausländische Staatsangehörigkeit, Doppelwohnsitz — ist die Beratung durch einen auf internationales Erbrecht spezialisierten Anwalt oder Notar dringend empfohlen.
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