Generalvollmacht Schweiz
GENERALVOLLMACHT
gemäss Art. 32 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220)
I. VOLLMACHTGEBER/IN
Name: [Name Vollmachtgeber]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Vollmachtgeber]
AHV-Nr.: [AHV-Nummer Vollmachtgeber]
Wohnsitz: [Adresse Vollmachtgeber]
Staatsangehoeigkeit: [Staatsangehoeigkeit Vollmachtgeber]
erteilt hiermit die nachstehende Generalvollmacht:
II. BEVOLLMAECHTIGTE/R
Name: [Name Bevollmächtigter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Bevollmächtigter]
Adresse: [Adresse Bevollmächtigter]
Verhältnis zum Vollmachtgeber: [Verhältnis Bevollmächtigter]
Ersatz-Bevollmächtigte/r: [Ersatz-Bevollmächtigter]
III. UMFANG DER GENERALVOLLMACHT
Der/die Vollmachtgeber/in ermaechigt den/die Bevollmächtigte/n, ihn/sie in sämtlichen rechtlichen, finanziellen, administrativen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten und alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere:
IV. AUSNAHMEN UND BESCHRAENKUNGEN
[Ausnahmen und Beschränkungen]
Von dieser Generalvollmacht ausdrücklich ausgeschlossen sind Handlungen des höchstpersönlichen Rechts (Heirat, Adoption, Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags, Ausübung politischer Rechte) sowie Schenkungen aus dem Vermögen des/der Vollmachtgebers/in ohne dessen/deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
V. GUELTIGKEIT
Gueltig ab: [Gueltig ab]
Gueltig bis: [Gueltig bis]
Ohne Angabe eines Ablaufdatums gilt die Generalvollmacht auf unbestimmte Zeit bis zu ihrem Widerruf durch den/die Vollmachtgeber/in. Der Widerruf ist jederzeit möglich und wird mit Mitteilung an den/die Bevollmächtigte/n wirksam (Art. 34 Abs. 1 OR). Bekannte Dritte sollen über den Widerruf informiert werden.
Die Vollmacht erlischt automatisch mit dem Tod oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des/der Vollmachtgebers/in (Art. 35 Abs. 1 OR), sofern kein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 besteht.
VI. ANWENDBARES RECHT
Dieser Generalvollmacht liegt schweizerisches Recht zugrunde, insbesondere das Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 32-40 (Stellvertretung) sowie das Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
VII. UNTERSCHRIFT DES/DER VOLLMACHTGEBERS/IN
Ort: [Unterzeichnungsort]
Datum: [Unterzeichnungsdatum]
Vollmachtgeber/in (Principal)
________________
Signature
Bevollmächtigte/r - Bestätigung der Kenntnisnahme
________________
Signature
Was ist Generalvollmacht Schweiz?
Die Generalvollmacht ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 32-40 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 32 OR verankert das Grundprinzip: Handelt der Bevollmächtigte innerhalb der erteilten Vollmacht und gibt das Stellvertretungsverhältnis gegenüber dem Vertragspartner bekannt, treffen die Rechtsfolgen des Geschäfts unmittelbar den Vollmachtgeber. Dieses Prinzip der direkten Stellvertretung unterscheidet die Vollmacht von der indirekten Stellvertretung, bei der der Vertreter im eigenen Namen handelt.
Die Generalvollmacht nach OR Art. 33 ermächtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen und Verwaltungsakte im Namen des Vollmachtgebers. Dazu gehören die Verwaltung aller Vermögenswerte bei Banken wie UBS, ZKB, Raiffeisen und PostFinance, die Vertretung gegenüber Bunde, Kantonen und Gemeinden, die Unterzeichnung der Steuererklärung beim kantonalen Steueramt, der Abschluss und die Kündigung von Verträgen sowie die Verwaltung von Liegenschaften (unter Vorbehalt der notariellen Beurkundung nach ZGB Art. 657).
Die Generalvollmacht unterscheidet sich vom Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360-373. Während die Generalvollmacht während der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers wirksam ist und nach OR Art. 35 Abs. 1 bei Verlust der Handlungsfähigkeit erlischt, tritt der Vorsorgeauftrag erst beim Verlust der Urteilsfähigkeit in Kraft. Für lückenlose Vorsorge empfehlen Notariate und Rechtsanwälte deshalb die Kombination beider Instrumente: Generalvollmacht für die aktive Phase und Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit.
Die Prokura nach OR Art. 458-465 ist eine besondere gewerbliche Form der Vollmacht für Unternehmen, die im Handelsregister einzutragen ist und auf sämtliche Rechtshandlungen im Rahmen des Unternehmens erstreckt. Für Privatpersonen kommt die Generalvollmacht zur Anwendung. Notariate in Zürich, Bern, Basel und anderen Schweizer Kantonen beurkunden jährlich tausende von Generalvollmachten für Auslandsaufenthalte, Krankheitsfälle und langfristige Planungen.
Grundsätzlich kann jede handlungsfähige Person — natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische Personen durch ihre Organe — eine Generalvollmacht erteilen. Besondere Bedeutung kommt der Generalvollmacht in folgenden Bereichen zu: Sie ermöglicht Familienangehörigen, bei Krankheit oder Auslandsabwesenheit des Vollmachtgebers sofort und ohne Gerichtsentscheid handeln zu können; sie erleichtert Unternehmern die laufende Geschäftsführung durch einen Bevollmächtigten; sie schützt ältere Menschen davor, dass alltägliche Aufgaben unerledigt bleiben. Schweizer Rechtsanwälte, Notariate in Zürich, Bern, Basel und weiteren Kantonen sowie die kantonalen Sozialversicherungsanstalten (SVA) empfehlen die Generalvollmacht als ersten Schritt einer umfassenden Nachlassplanung, ergänzt durch einen Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360-373 und ein Testament nach ZGB Art. 498 ff. Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) berichtet, dass ein Grossteil der kostspieligen Beistandschaftsverfahren durch eine rechtzeitig errichtete Generalvollmacht und einen Vorsorgeauftrag vermieden werden könnte. Eine Generalvollmacht ist damit nicht nur ein juristisches Instrument, sondern ein zentrales Element der Lebensplanung.
Wann brauchen Sie Generalvollmacht Schweiz?
Eine Generalvollmacht in der Schweiz wird in zahlreichen Alltagssituationen benötigt und ist ein unverzichtbares Vorsorgedokument für jede erwachsene Person.
Längere Auslandsaufenthalte und Auslandsentsendungen: Wer für mehrere Monate ins Ausland geht — sei es für berufliche Entsendungen, Studienjahre oder Langzeitreisen — benötigt eine Generalvollmacht, damit eine Vertrauensperson in der Schweiz Post empfangen, Rechnungen bezahlen, Behördengänge erledigen und Bankgeschäfte abwickeln kann. Schweizer Behorden, Gemeinden und Banken wie UBS oder Raiffeisen verlangen in solchen Fällen eine schriftliche Vollmacht.
Krankenhausaufenthalte und medizinische Eingriffe: Bei einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt können finanzielle Angelegenheiten, Mietverträge oder Unternehmensgeschäfte liegen bleiben. Eine Generalvollmacht ermöglicht dem Ehepartner, Kind oder Vertrauensperson, unmittelbar und ohne behordliche Huerde einzuspringen.
Rentenalter und altersbedingte Einschränkungen: Mit zunehmendem Alter wird es schwieriger, Bankgänge, Steuererklärungen und Behördengänge persönlich zu erledigen. Eine Generalvollmacht entlastet ältere Menschen und ihre Familien. Darüber hinaus empfiehlt das kantonale Notariat, die Generalvollmacht mit einem Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 zu kombinieren, um auch für den Fall der Urteilsunfähigkeit vorgesorgt zu haben.
Gesellschaftsrechtliche Beduarfnisse: Unternehmer, die einen Betrieb vorübergehend nicht persönlich führen können, erteilen Generalvollmachten an Mitarbeitende oder Prokuristen. Aktionare und GmbH-Gesellschafter benötigen Vollmachten für Generalversammlungen, wenn sie persönlich nicht erscheinen können.
Familienrecht und Erbangelegenheiten: Bei Abwicklung eines Nachlasses oder Verwaltung eines Vermogens im Rahmen einer Erbgemeinschaft ermoechtigt die Generalvollmacht eine Erbin oder einen Erben, den Nachlass im Namen der Erbengemeinschaft zu verwalten. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das kantonale Steuerrecht sehen spezifische Anforderungen für Erbverwaltungsvollmachten vor.
Schliesslich empfehlen Schweizer Rechtsanwälte und kantonale Notariate die Generalvollmacht auch als präventive Massnahme: Selbst ohne konkreten Anlass sollte jede erwachsene Person eine Generalvollmacht für eine Vertrauensperson hinterlegen. Die Kosten einer nachträglichen Beizug der KESB — wenn keine Vollmacht vorhanden ist und eine Beistandschaft errichtet werden muss — übersteigen die Kosten einer vorausschauenden Vollmacht um ein Vielfaches. KESB-Verfahren dauern oft Monate; die Errichtung einer Generalvollmacht dauert Stunden. Auch bei Unternehmen gehort die Generalvollmacht zur Grundausstattung: Aktiengesellschaften nach OR Art. 698 ff., GmbH nach OR Art. 772 ff. und Einzelfirmen nach OR Art. 945 sichern ihre Handlungsfähigkeit ab, indem sie Prokuristen oder Generalbevollmächtigte einsetzen.
Was gehört in Ihr Generalvollmacht Schweiz?
Eine rechtsgültige Generalvollmacht in der Schweiz nach OR Art. 32-40 muss folgende wesentliche Elemente enthalten, um vor Schweizer Banken, Behörden und Gerichten anerkannt zu werden.
Persönliche Angaben des Vollmachtgebers: Vollständiger Legalname, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG, SR 831.10), Staatsangehoeigkeit und Wohnsitzadresse. Der Vollmachtgeber muss handlungsfähig im Sinne von ZGB Art. 12 sein — Volljährigkeit (18 Jahre) und Urteilsfähigkeit nach ZGB Art. 16. Die AHV-Nummer ist für amtliche Vorgänge und KYC-Prüfungen nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) unerlasslich.
Persönliche Angaben des Bevollmächtigten: Vollständiger Legalname, Geburtsdatum, Adresse und Verhältnis zum Vollmachtgeber. Für einen Ersatz-Bevollmächtigten gelten dieselben Angaben. Der Bevollmächtigte muss seinerseits handlungsfähig nach ZGB Art. 12 sein.
Umfang der Generalvollmacht: Klare Beschreibung der Vollmacht als Generalvollmacht nach OR Art. 33. Einschluss der Bereiche Vermögensverwaltung (Bankkonten bei UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance und weiteren Banken; Wertpapierdepots; Liegenschaften vorbehaltlich notarieller Beurkundung nach ZGB Art. 657), Verträge (Abschluss, Änderung, Kündigung), Behördenvertretung (Einwohnerkontrolle, Grundbuchamt, Handelsregisteramt, Steuerbehörden) und sonstige Verwaltungsakte.
Ausdrückliche Ausnahmen (Grenzen der Generalvollmacht): Handlungen des höchstpersönlichen Rechts können nicht delegiert werden — Heirat (ZGB Art. 90), Adoption (ZGB Art. 265a), Errichtung eines Testaments (ZGB Art. 467 ff.) oder eines Erbvertrags (ZGB Art. 512), Ausübung politischer Rechte. Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers sind ohne ausdrückliche Ermächtigung nicht zulässig.
Gueligkeitsdauer und Bedingungen: Beginn (sofortig oder bedingt), allfälliges Ablaufdatum bei befristeter Vollmacht. Die Generalvollmacht gilt typischerweise bis auf Widerruf nach OR Art. 34 Abs. 1.
Widerrufsrecht: Vermerk, dass der Widerruf jederzeit möglich ist (OR Art. 34 Abs. 1, zwingend). Widerruf durch schriftliche Mitteilung an den Bevollmächtigten und Rückforderung des Vollmachtsdokuments. Bekanntgabe des Widerrufs an bekannte Dritte (Banken, Behörden) empfohlen nach OR Art. 37.
Erloschensgründe: Die Generalvollmacht erlischt nach OR Art. 35 Abs. 1 mit dem Tod oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers (es sei denn, sie ist als Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 errichtet), mit dem Tod des Bevollmächtigten sowie durch Widerruf.
forms-legal.com stellt diese Generalvollmacht-Vorlage als Ausgangspunkt bereit. Für komplexe Vermögen, Liegenschaften oder Unternehmensangelegenheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Schweizer Rechtsanwalt oder das kantonale Notariat.
Datum und Ort der Errichtung: Datum (TT.MM.JJJJ) und Ort der Unterzeichnung sind für die Reihenfolge und Beweiskraft mehrerer Vollmachten entscheidend. Schweizer Notariate beglaubigen die Vollmacht mit Siegel und Unterschrift der Urkundsperson. Sprache: In der Schweiz sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Raetoromonisch anerkannte Amtssprachen. Die Vollmacht sollte in der Amtssprache des betreffenden Kantons verfasst sein; für internationale Verwendung empfiehlt sich eine beglaubigte Übersetzung. Aufbewahrung: Original beim Vollmachtgeber und Kopie beim Bevollmächtigten — oder Hinterlegung beim Notariat. Mehrere Ausfertigungen sind für Banken, Behörden und andere Stellen sinnvoll. Registrierung bei Banken: Banken wie UBS, ZKB und Raiffeisen verlangen häufig ein Original; die Registrierung bei der Stammfiliale vor der ersten Verwendung ist empfehlenswert.
Verzeichnis der Bevollmächtigten: Bei mehreren Bevollmächtigten (Haupt- und Ersatzbevollmächtigter) klar festlegen, ob diese gemeinsam oder einzeln handeln dürfen. Bei Einzelbevollmächtigten stellt dies kein Problem dar. Für juristisch komplexe Situationen — z.B. bei Verwaltung einer GmbH oder AG im Namen des Vollmachtgebers — kann eine notarielle Erläuterung der Vollmacht hilfreich sein.
So füllen Sie Ihr Generalvollmacht Schweiz aus
Das Ausfullen der Generalvollmacht-Vorlage erfordert präzise Angaben zu Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem sowie eine klare Umschreibung des Vollmachtsumfangs.
Schritt 1 — Angaben zum Vollmachtgeber: Vollständigen Legalnamen gemäss Personalausweis oder Pass eintragen. Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ angeben. AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) dem Versicherungsausweis der zuständigen AHV-Ausgleichskasse entnehmen. Vollständige Wohnsitzadresse — Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort, Kanton — eintragen. Staatsangehoeigkeit präzise angeben.
Schritt 2 — Angaben zum Bevollmächtigten: Vollständige Personalien der bevollmächtigten Person eintragen. Verhältnis zum Vollmachtgeber (z.B. Tochter, Ehemann, Rechtsanwalt) angeben. Falls vorgesehen: Ersatz-Bevollmächtigte/n mit vollständigen Personalien ernennen.
Schritt 3 — Umfang der Vollmacht: Klare Ankreuzung bzw. Beschreibung der bevollmächtigten Bereiche. Bei Liegenschaften: Hinweis einfügen, dass Liegenschaftsgeschäfte (Kauf, Verkauf, Hypotheken) die öffentliche Beurkundung der Vollmacht nach ZGB Art. 657 und OR Art. 216 erfordern.
Schritt 4 — Ausnahmen und Beschränkungen: Handlungen des höchstpersönlichen Rechts ausdrücklich ausnehmen. Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers beschränken oder ausdrücklich ausnehmen. Betragslimiten für bestimmte Transaktionen festlegen (z.B. max. CHF 50'000.- pro Transaktion ohne vorherige Rückfrage).
Schritt 5 — Gueligkeitsdauer: Beginndatum (DD.MM.YYYY) angeben. Für unbefristete Vollmachten kein Ablaufdatum eintragen — die Vollmacht gilt bis zum Widerruf. Für befristete Vollmachten (z.B. Auslandsaufenthalt von sechs Monaten) Ablaufdatum eintragen.
Schritt 6 — Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen in Gegenwart von Zeugen oder lassen die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigen. Für eine erhöhte Beweiskraft und internationale Anerkennung empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschrift durch das kantonale Notariat.
Schritt 7 — Kopien und Originale: Mehrere Originale oder beglaubigte Kopien erstellen. Banken (UBS, ZKB, Raiffeisen) verlangen häufig ein Original; Behörden akzeptieren teilweise beglaubigte Kopien. Das Original beim Vollmachtgeber aufbewahren und dem Bevollmächtigten eine beglaubigte Kopie aushgändigen. Bei notarieller Beglaubigung stellt das Notariat mehrere gleichwertige Ausfertigungen aus.
Schritt 8 — Information an relevante Stellen: Die zuständigen Banken, den Arbeitgeber (falls relevant) und regelmässige Vertragspartner über die Generalvollmacht informieren. Manche Banken verlangen, dass die Vollmacht vorab bei der Filiale registriert wird. Das kantonale Steueramt über die Vollmacht informieren, falls der Bevollmächtigte Steuererklärungen einreichen soll.
Schritt 9 — Ergänzung durch Vorsorgeauftrag: Für lückenlose Absicherung sollte parallel ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360-373 errichtet werden. Die KESB empfiehlt, beide Dokumente gleichzeitig zu errichteten. Notariate bieten häufig Paketlösungen (Generalvollmacht + Vorsorgeauftrag + Testament) zu günstigen Konditionen an.
Rechtliche Anforderungen für Generalvollmacht Schweiz
Die Generalvollmacht in der Schweiz unterliegt nach OR Art. 32-40 grundsätzlich keiner Formvorschrift — sie kann mündlich, schriftlich oder in anderer Form erteilt werden (OR Art. 34). In der Praxis empfiehlt sich stets die schriftliche Form, da Banken, Behörden und Gerichte eine schriftliche Vollmacht verlangen.
Zwingende Formvorschriften bestehen in folgenden Bereichen: Liegenschaftsgeschäfte erfordern nach ZGB Art. 657 Abs. 1 die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags — eine Vollmacht zur Vornahme eines beurkundungspflichtigen Liegenschaftsgeschäfts muss selbst öffentlich beurkundet sein (BGE 99 II 159). Handelsregistereintragungen (Prokura nach OR Art. 458-465) erfordern eine im Handelsregister eingetragene Vollmacht. Der Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 361 muss vollständig eigenhändig verfasst (handschriftlich, datiert, unterzeichnet) oder öffentlich beurkundet sein.
KYC-Anforderungen der Banken: Banken in der Schweiz (UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance) sind nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) Art. 3 zur Identitätsprüfung des Bevollmächtigten verpflichtet. Der Bevollmächtigte muss der Bank einen amtlichen Lichtbildausweis (Identitätskarte oder Pass) vorlegen. Viele Banken verlangen auch die Identitätsprüfung des Vollmachtgebers und eine Beglaubigung der Vollmachtsunterschrift.
Handlungsfähigkeit: Der Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung handlungsfähig im Sinne von ZGB Art. 12 sein — Volljährigkeit (18 Jahre) und Urteilsfähigkeit nach ZGB Art. 16. Verlust der Handlungsfähigkeit nach Erteilung der Vollmacht führt nach OR Art. 35 Abs. 1 zum automatischen Erloechen der Vollmacht.
Substituierungsvollmacht: Der Bevollmächtigte kann nach OR Art. 33 Abs. 3 nur dann eine Untervollmacht erteilen, wenn er dazu ausdrücklich ermächtigt wurde oder die Umstände es gebieten.
Vollmacht bei Vorsorgeauftrag vs. Generalvollmacht: Ein wichtiger rechtlicher Unterschied besteht beim Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Generalvollmacht erlischt in diesen Fällen kraft Gesetzes (OR Art. 35 Abs. 1). Der Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360-373 hingegen tritt genau dann in Kraft, wenn die Urteilsfähigkeit endet. Für eine lückenlose Absicherung müssen beide Instrumente kombiniert werden. Wer nur eine Generalvollmacht hat und die Urteilsfähigkeit verliert, wird ohne Vorsorgeauftrag von der KESB unter Beistandschaft gestellt — ein aufwändiges und kostspieliges Verfahren nach ZGB Art. 390 ff. KESB-Verfahren können mehrere Monate dauern und während dieser Zeit sind keine Rechtshandlungen möglich.
Häufige Fehler bei Ihrem Generalvollmacht Schweiz
Beim Erstellen einer Generalvollmacht in der Schweiz passieren regelmässig Fehler, die zur Unwirksamkeit oder zur Ablehnung durch Banken und Behörden führen.
Fehler 1 — Keine schriftliche Form: Obwohl die Generalvollmacht formfrei erteilt werden kann (OR Art. 34), verlangen Banken (UBS, ZKB, Raiffeisen), Notariate und Behörden immer eine schriftliche Vollmacht. Mündliche Vollmachten scheitern in der Praxis regelmässig.
Fehler 2 — Fehlende oder ungenaue Personalien: Unvollständige oder fehlerhafte Personendaten (falscher Name, fehlende AHV-Nummer) führen zur Ablehnung durch Banken und Behörden, die nach GwG Art. 3 zur Identitätsprüfung verpflichtet sind.
Fehler 3 — Generalvollmacht statt Vorsorgeauftrag: Viele Menschen glauben, eine Generalvollmacht reiche für den Fall der Urteilsunfähigkeit. Nach OR Art. 35 Abs. 1 erlischt die Generalvollmacht jedoch automatisch bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Für die Vorsorge bei Urteilsunfähigkeit ist ausschliesslich der Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360-373 geeignet.
Fehler 4 — Keine Ausnahmen für Liegenschaften erwähnt: Wird die Generalvollmacht für Liegenschaftsgeschäfte verwendet, ohne auf das Beurkundungserfordernis nach ZGB Art. 657 hinzuweisen, können Notare und Grundbuchämter die Vollmacht als ungueltieg zurückweisen.
Fehler 5 — Ungültiger Widerruf: Der Widerruf der Generalvollmacht wird gegenüber gutgläubigen Dritten erst mit deren Kenntnis wirksam (OR Art. 37). Wird der Widerruf nur dem Bevollmächtigten mitgeteilt, aber nicht den Banken und Behörden, sind diese weiterhin berechtigt, die Handlungen des Bevollmächtigten als gueltieg zu behandeln.
Fehler 6 — Keine Kombination mit Vorsorgeauftrag: Wer ausschliesslich auf die Generalvollmacht setzt und keinen Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 errichtet, riskiert im Ernstfall der Urteilsunfähigkeit eine KESB-Beistandschaft. KESB-Verfahren sind zeitintensiv (oft 3-6 Monate) und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Fehler 7 — Fehlende Registrierung bei der Hausbank: Die Vollmacht beim Bevollmächtigten deponieren, ohne sie bei der Bank zu registrieren, führt bei der ersten Verwendung zu Ablehnungen. Immer zuerst die Bank kontaktieren und die Vollmacht eintragen lassen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 33CH official
- OR Art. 35CH official
- OR Art. 458CH official
- OR Art. 698CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 945CH official
- OR Art. 32CH official
- OR Art. 34CH official
- OR Art. 37CH official
- OR Art. 216CH official
- Art. 32 ORCH official
- ZGB Art. 657CH official
- ZGB Art. 360CH official
- ZGB Art. 498CH official
- ZGB Art. 12CH official
- ZGB Art. 16CH official
- ZGB Art. 90CH official
- ZGB Art. 265aCH official
- ZGB Art. 467CH official
- ZGB Art. 512CH official
- ZGB Art. 361CH official
- ZGB Art. 390CH official
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Generalvollmacht und Vorsorgeauftrag verfolgen grundlegend verschiedene Zwecke. Die Generalvollmacht nach OR Art. 32-40 ermächtigt den Bevollmächtigten, während der Vollmachtgeber urteilsfähig ist, in seinem Namen zu handeln. Nach OR Art. 35 Abs. 1 erlischt die Generalvollmacht automatisch mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Der Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360-373 ist hingegen ein Instrument, das speziell für die Situation der Urteilsunfähigkeit konzipiert ist: Er tritt erst in Kraft, wenn die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) feststellt, dass der Auftraggeber seine Urteilsfähigkeit verloren hat. Der Vorsorgeauftrag muss gemäss ZGB Art. 361 vollständig eigenhändig verfasst (handschriftlich, datiert, unterzeichnet) oder öffentlich beurkundet sein. Für eine lückenlose Absicherung empfehlen Rechtsanwälte und kantonale Notariate die Kombination beider Dokumente: die Generalvollmacht für den aktiven Alltag und den Vorsorgeauftrag für den Ernstfall der Urteilsunfähigkeit.
Nein, eine Generalvollmacht nach OR Art. 32-40 bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung — sie kann formfrei erteilt werden (OR Art. 34). In der Praxis verlangen Banken (UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance) und Behörden jedoch regelmässig eine schriftliche Vollmacht und prüfen deren Echtheit nach den Anforderungen des Geldwaeschereigesetzes (GwG, SR 955.0). Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift (nicht zu verwechseln mit der öffentlichen Beurkundung des Dokuments) erhoht die Beweiskraft erheblich und wird von vielen Banken und ausländischen Stellen verlangt. Für Liegenschaftsgeschäfte (Kauf, Verkauf, Belastung) nach ZGB Art. 657 und OR Art. 216 muss die Vollmacht selbst öffentlich beurkundet sein. Für den Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 361 ist entweder die vollständig eigenhändige Abfassung oder die öffentliche Beurkundung zwingend.
Ja, Schweizer Banken wie UBS, ZKB, Raiffeisen und PostFinance können eine allgemeine Generalvollmacht ablehnen oder durch ihr eigenes Vollmachtsformular ersetzen. Banken sind nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) Art. 3 zur sorgfaeltigen Identitätsprüfung des Bevollmächtigten verpflichtet (KYC — Know Your Customer) und verlangen daher: einen amtlichen Lichtbildausweis des Bevollmächtigten, die schriftliche Vollmacht in einer von der Bank akzeptierten Form (viele Banken haben eigene Vollmachtsformulare), eine Unterschriftsbeglaubigung oder öffentliche Beurkundung bei der Begründung einer dauerhaften Bankvollmacht und bei nicht-verwandten Bevollmächtigten oft erhöhte Sorgfaltspflichten. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Bank vorab zu kontaktieren und zu prüfen, ob die eigene Vollmacht akzeptiert wird oder ob die bankspezifische Vollmachtsvorlage (z.B. UBS-Vollmachtsformular) ausgefüllt werden muss.
Ja, der Vollmachtgeber kann die Generalvollmacht jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen (OR Art. 34 Abs. 1). Dieses Widerrufsrecht ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Widerruf wird wirksam mit Mitteilung an den Bevollmächtigten. Der Vollmachtgeber sollte zudem das Vollmachtsdokument vom Bevollmächtigten zurückverlangen. Für gutgläubige Dritte (Banken, Vertragspartner, Behörden) wird der Widerruf erst wirksam, wenn sie vom Widerruf Kenntnis erlangen (OR Art. 37). Der Vollmachtgeber sollte daher alle bekannten Dritten (insbesondere Banken) schriftlich über den Widerruf informieren. Für eine Prokura nach OR Art. 462 muss der Widerruf im Handelsregister eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein.
Die Generalvollmacht erlischt automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers (OR Art. 35 Abs. 1). Ab dem Todeszeitpunkt hat der Bevollmächtigte keine Handlungsbefugnis mehr. Für die Verwaltung des Nachlasses nach dem Tod sind ausschliesslich die gesetzlichen Erben oder der Willensvollstrecker (Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494 ff.) oder die zuständige Erbschaftsbehörde (z.B. Bezirksgericht, Regierungsstatthalteramt) berechtigt. Handlungen des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers sind dem Nachlass gegenüber grundsätzlich unwirksam, ausser in Fällen der Scheinvollmacht (Vertrauensschutz gutglaeubiger Dritter nach OR Art. 33 Abs. 3). Für Nachlassplanung und Verwaltung nach dem Tod sind Erbvertrag (ZGB Art. 494-497), Testament (ZGB Art. 498-516) oder die Einsetzung eines Willensvollstreckers die geeigneten Instrumente.
Die internationale Anerkennung einer Schweizer Generalvollmacht hängt vom jeweiligen Land ab. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der EU, weshalb EU-Vollmachtsregelungen (z.B. die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012) nicht automatisch gelten. Für die Anerkennung im Ausland wird regelmässig eine Apostille (Beglaubigung gemäss dem Haager Apostille-Übereinkommen von 1961, dem die Schweiz beigetreten ist) benötigt, welche die Echtheit der Unterschrift des schweizerischen Beamten bestätigte. In manchen Ländern verlangt man zusätzlich eine offizielle Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer und eine Legalisation durch das Aussenministerium des Empfangslands. Für ausländische Bankgeschäfte oder Immobilientransaktionen im Ausland empfiehlt es sich, einen lokalen Rechtsanwalt im Zielland zu konsultieren, da die Anforderungen stark variieren.
Die Generalvollmacht nach OR Art. 33 ermächtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen und Verwaltungsakte im Namen des Vollmachtgebers — sie ist umfassend und ohne Einschränkung auf bestimmte Geschäfte. Die Spezialvollmacht (Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht) ist demgegenüber auf bestimmte, konkret bezeichnete Rechtsgeschäfte beschränkt — z.B. ausschliesslich auf den Verkauf einer bestimmten Liegenschaft oder auf die Vertretung in einem konkret bezeichneten Gerichtsverfahren. Der Bevollmächtigte darf bei der Spezialvollmacht nur genau das tun, was die Vollmacht ausdrücklich beschreibt. In der Praxis wird die Spezialvollmacht bevorzugt, wenn nur ein einmaliges Geschäft oder eine abgegrenzte Aufgabe erledigt werden soll — sie minimiert das Risiko des Missbrauchs. Die Generalvollmacht bietet mehr Flexibilität, erfordert aber ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten.
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