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Eidesstattliche Erklärung Schweiz

Statutory Declaration Switzerland (Eidesstattliche Erklärung)

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG (STATUTORY DECLARATION)

ERKLÄRENDE PERSON

Ich, [Declarant Name], geboren am [Declarant DOB], Staatsangehörigkeit [Declarant Nationality], AHV-Nr. [Declarant AHV], wohnhaft an [Declarant Address], ausgewiesen durch [ID Type] Nr. [ID Number], gebe hiermit die folgende eidesstattliche Erklärung ab:

ZWECK

Diese Erklärung wird zum Zweck von [Declaration Purpose] abgegeben und ist an [Recipient Authority] gerichtet.

TATSACHENERKLÄRUNG

Ich erkläre feierlich und nach bestem Wissen und Gewissen, dass die folgenden Tatsachen wahr und richtig sind:

1

[Fact 1]

2

[Fact 2]

3

[Fact 3]

4

[Fact 4]

5

[Fact 5]

WAHRHEITSERKLÄRUNG UND HINWEIS

Ich gebe diese Erklärung gewissenhaft und in eigener Verantwortung ab. Mir ist bewusst, dass eine falsche Erklärung nach schweizerischem Recht strafbar sein kann, insbesondere:

  • Falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
  • Betrug nach Art. 146 StGB — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
  • Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

UNTERZEICHNUNG

Abgegeben am [Execution Date] in [Execution Place], Schweiz.

Beglaubigung: [Authentication Level].

Erklärende Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Eidesstattliche Erklärung Schweiz?

Die Eidesstattliche Erklärung ist ein in der Schweiz nach Swiss Criminal Code (StGB) art. 306-307 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) regelt formelle Aussagen im Zivilverfahren. Art. 191 ZPO sieht vor, dass eine Partei auf Antrag der anderen Partei unter Wahrheitspflicht (Beweisaussage) einvernommen werden kann; Art. 192 ZPO gestattet dem Gericht, eine eidliche Erklarung anzuordnen. Zeugen vor Schweizer Gerichten unterliegen nach Art. 171 ZPO der Wahrheitspflicht und müssen darauf hingewiesen werden, dass unwahre Aussagen eine Straftat nach Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bilden und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.

Art. 307 StGB stellt falsches Zeugnis, falsches Gutachten und falsche Übersetzung vor Gericht oder Behörden unter Strafe. Art. 306 StGB erfasst unwahre Parteiaussagen im Zivilverfahren unter Wahrheitspflicht. Das Bundesgericht hat in BGE 127 I 295 präzisiert, dass formelle Erklärungen gegenüber Behörden ausserhalb des Gerichts unter Umständen den Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Urkundenfalschung (Art. 251 StGB) erfüllen können.

Im Verwaltungsverfahren können Bundes- und Kantonalbehoerden nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Art. 12 Erklarungen als Beweismittel entgegennehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Migrationsamt, die Einwohnerkontrolle und Konkursbehoerden nehmen formelle Erklärungen in verschiedenen Verfahren entgegen.

Für die internationale Verwendung können Schweizer Erklärungen einer Unterschriftsbeglaubigung (Unterschriftsbeglaubigung) durch einen kantonalen Notar und einer Apostille der kantonalen Staatskanzlei nach dem Haager Apostillenubereinkommen (SR 0.172.030.4), ratifiziert per 11. März 1973, bedürfen. Für Staaten ohne Apostille-Mitgliedschaft ist eine diplomatische Volllegalisierung durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erforderlich.

Die notarielle Beglaubigung (Unterschriftsbeglaubigung) durch einen kantonalen Notar bietet erhöhten Beweisswert: Der Notar bestätigt Identität und Unterschrift des Erklaerenden, was die Erklärung für behördliche und gerichtliche Zwecke erheblich aufwertet. Notarielle Funktionen sind auf Kantonsebene geregelt: Notariatsverordnung Zurich, Loi sur le notariat Genf, Notariatsgesetz Bern.

Wann brauchen Sie Eidesstattliche Erklärung Schweiz?

Eine Eidesstattliche Erklärung in der Schweiz wird benötigt, wenn Tatsachen formell bestätigt werden müssen, für die direkte Urkundennachweise fehlen oder unzureichend sind.

Verwaltungsverfahren vor Bundes- und Kantonsbehörden sind der häufigste Anwendungsfall. Das kantonale Migrationsamt (Migrationsamt / Office de la population) verlangt Erklärungen für Aufenthaltsbewilligungsgesuche gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG, SR 142.20), Familienzusammenfuehrungsantraege und Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Staatssekretariat für Migration (SEM) nimmt formelle Erklärungen in Asyl- und Fluechtlingsverfahren entgegen. Die Einwohnerkontrolle verlangt Erklärungen zur Bestaitigung von Konkubinatsverhaaltnissen oder Haushaltszusammensetzung.

Einbürgerungsverfahren nach dem Bürgerrechtsgesetz (BuG, SR 141.0) erfordern Erklärungen über Integration in die schweizerischen Verhältnisse (Art. 12 BuG), straffreie Vorgeschichte und Bekenntnis zur schweizerischen Rechtsordnung. Kantonale Einbuergerungskommissionen und Gemeindeversammlungen werten diese Erklärungen bei der Naturalisierungspruefung aus.

Gerichtliche Verfahren nach ZPO und Verwaltungsrechtspflege: Formelle Erklärungen als Beweismittel zur Glaubhaftmachung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261-269 ZPO, bei Arrestbegehren nach Art. 271 SchKG und in superprovisorischen Verfahren.

Versicherungsansprüche: Schweizer Versicherungen — Krankenkassen nach dem KVG (SR 832.10) und Privatversicherungen nach dem VVG (SR 221.229.1) — fordern bei Schadensfaellen, Unfall- und Erkrankungsmeldungen formelle Erklärungen über Sachverhalte und Umstände.

Banken und Finanzintermediäre: Das Bundesgesetz zur Bekaempfung der Geldwäscherei (GwG, SR 955.0) Art. 3 verpflichtet Finanzintermediäre, wirtschaftlich Berechtigte durch formelle Erklärungen (VSB 20/CDB 20) zu identifizieren. Schweizer Banken, Versicherungen und Vermoegensverwaltungen fordern Erklärungen bei Erbschaftsanspruechen, Dormant-Account-Anfragen beim Bankombudsmann und Steuerkonformitaetsbestatigungen.

Internationale Verwendung: Schweizer Staatsangehörige im Ausland, Ausländer mit Visa-Gesuchen und Parteien grenzüberschreitender Transaktionen benötigen haufig Erklärungen mit Apostille für Verwendung im Ausland.

Was gehört in Ihr Eidesstattliche Erklärung Schweiz?

Eine gültige Eidesstattliche Erklärung in der Schweiz muss folgende Bestandteile enthalten, um vor Schweizer Gerichten, Behörden und internationalen Institutionen Beweisswert zu entfalten.

Personenbezeichnung des Erklaerenden: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsangehoeigkeit, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG, SR 831.10), Wohnadresse und Domizilangabe nach ZGB Art. 23. Ausweisnummer und -typ: Schweizerpass (Schweizerpass, erhoben nach Ausweisgesetz AwG, SR 143.1), Identitätskarte, ausländischer Reisepass mit Aufenthaltsbewilligung oder Führerausweis. Der Wohnsitz bestimmt, welche kantonale Behörde für die Beglaubigung zuständig ist.

Titel und Zweck: Klare Bezeichnung des Dokuments als Eidesstattliche Erklärung und Angabe des konkreten Zwecks — Verfahren, Gesuch oder Transaktion. Empfangende Behörde benennen: Bezirksgericht Zurich, Migrationsamt Kanton Bern, Schweizerische Botschaft in London, ESTV.

Tatsachenerklarung: Klare, nummerierte Auflistung der als wahr bestatigten Tatsachen. Jede Aussage soll konkret, sachlich und ueberpruefbar sein — Meinungen, Vermutungen und rechtliche Schlussfolgerungen sind zu vermeiden. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 bestätigt, dass Gerichte die Glaubwürdigkeit und Substanziierung von Erklärungen unter dem Grundsatz der freien Beweiswuerdigung nach ZPO Art. 157 beurteilen.

Wahrheitserklarung mit Strafhinweis: Formelle Erklarung, dass der Erklarende die Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen abgibt und sich bewusst ist, dass unwahre Angaben strafbar sind gemäss: falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe), Betrug nach Art. 146 StGB (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe), Urkundenfalschung nach Art. 251 StGB (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe).

Datum und Ort der Errichtung: Datum (DD.MM.YYYY) und Ort (Stadtname und Kanton) der Ausstellung. Das Datum ist massgeblich für die Apostillierung und Authentifizierung.

Unterschrift: Eigenhändige Unterschrift des Erklaerenden nach Art. 14 OR. Qualifizierte elektronische Signaturen nach ZertES (SR 943.03) sind eigenhändigen Unterschriften gleichgestellt gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR, werden jedoch von vielen Behörden und ausländischen Institutionen noch nicht akzeptiert.

Beglaubigungsstufen je nach Verwendungszweck: - Einfache Erklärung: für inländische Verwaltungsverfahren - Unterschriftsbeglaubigung durch Notar: für erhöhten Beweisswert und internationale Verwendung - Apostille der kantonalen Staatskanzlei gemäss Haager Apostillenuebereinkommen: für Verwendung in 120+ Mitgliedstaaten - Diplomatische Volllegalisierung durch EDA: für Staaten ohne Apostille-Mitgliedschaft

Sprache: Erklärungen in der Schweiz können in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Romantsch verfasst werden. Für internationale Verwendung sind Erklärungen in Englisch verbreitet. Beglaubigte Übersetzungen (vereidigter Übersetzer beim Gericht) sind beizufügen, wenn die Empfangsbehörde eine bestimmte Sprache verlangt.

Belege und Beilagen: Beglaubigte Kopien von Ausweisschriften, Wohnsitzbestatigungen der Einwohnerkontrolle, Handelsregisterauszuge, Strafregisterauszuge des Bundesamts für Justiz (BJ gemäss StReG, SR 330) und Arbeitsbestatigungen erhöhen den Beweisswert erheblich.

forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Für gerichtliche Verfahren empfehlen wir die Beizug eines bei einer kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalts.

So füllen Sie Ihr Eidesstattliche Erklärung Schweiz aus

Für die Erstellung einer Eidesstattlichen Erklärung in der Schweiz: Geben Sie Titel und Zweck am Beginn des Dokuments an und benennen Sie die Empfangsbehörde. Füllen Sie Ihre Personenangaben vollständig aus — Name, Geburtsdatum, Staatsangehoeigkeit, AHV-Nummer, Wohnadresse — und geben Sie Typ und Nummer Ihres Ausweisdokuments an. Formulieren Sie jede Tatsache klar und nummeriert. Fügen Sie die Wahrheitserklarung mit Verweis auf die massgeblichen Strafbestimmungen (Art. 306-307 StGB) bei. Unterzeichnen Sie mit eigenhändiger Unterschrift und datieren Sie (DD.MM.YYYY). Erkundigen Sie sich bei der Empfangsbehörde im Voraus, welche Beglaubigungsstufe erforderlich ist — einfache Erklärung, notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder Apostille der kantonalen Staatskanzlei.

Häufige Fehler bei Ihrem Eidesstattliche Erklärung Schweiz

Ein häufiger Fehler ist das Einbeziehen von Meinungen und rechtlichen Schlussfolgerungen statt konkreter Tatsachen — Schweizer Gerichte beurteilen Erklärungen nach ZPO Art. 157 und messen vagen oder unsubstantiierten Aussagen wenig Beweiswert bei. Viele Erklarende versäumen es, vor der Erstellung zu klären, welche Beglaubigungsstufe erforderlich ist — einfache Erklärung, notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder Apostille. Das Fehlen einer beglaubigten Übersetzung bei Verwendung im Ausland ist ein weiterer verbreiteter Fehler. Eine Erklärung ohne klare Zweckangabe und Benennung der Empfangsbehörde verliert an Beweisswert. Manche Erklarende verwenden elektronische Signaturen, ohne vorher zu prufen, ob die Empfangsbehörde diese akzeptiert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. Art. 14 ORCH official
  2. ZGB Art. 23CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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