Eidesstattliche Erklärung Schweiz
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG (STATUTORY DECLARATION)
ERKLÄRENDE PERSON
Ich, [Declarant Name], geboren am [Declarant DOB], Staatsangehörigkeit [Declarant Nationality], AHV-Nr. [Declarant AHV], wohnhaft an [Declarant Address], ausgewiesen durch [ID Type] Nr. [ID Number], gebe hiermit die folgende eidesstattliche Erklärung ab:
ZWECK
Diese Erklärung wird zum Zweck von [Declaration Purpose] abgegeben und ist an [Recipient Authority] gerichtet.
TATSACHENERKLÄRUNG
Ich erkläre feierlich und nach bestem Wissen und Gewissen, dass die folgenden Tatsachen wahr und richtig sind:
[Fact 1]
[Fact 2]
[Fact 3]
[Fact 4]
[Fact 5]
WAHRHEITSERKLÄRUNG UND HINWEIS
Ich gebe diese Erklärung gewissenhaft und in eigener Verantwortung ab. Mir ist bewusst, dass eine falsche Erklärung nach schweizerischem Recht strafbar sein kann, insbesondere:
- Falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Betrug nach Art. 146 StGB — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
UNTERZEICHNUNG
Abgegeben am [Execution Date] in [Execution Place], Schweiz.
Beglaubigung: [Authentication Level].
Erklärende Person
________________
Signature
Was ist Eidesstattliche Erklärung Schweiz?
Die Eidesstattliche Erklärung ist ein in der Schweiz nach Swiss Criminal Code (StGB) art. 306-307 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) regelt formelle Aussagen im Zivilverfahren. Art. 191 ZPO sieht vor, dass eine Partei auf Antrag der anderen Partei unter Wahrheitspflicht (Beweisaussage) einvernommen werden kann; Art. 192 ZPO gestattet dem Gericht, eine eidliche Erklarung anzuordnen. Zeugen vor Schweizer Gerichten unterliegen nach Art. 171 ZPO der Wahrheitspflicht und müssen darauf hingewiesen werden, dass unwahre Aussagen eine Straftat nach Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bilden und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
Art. 307 StGB stellt falsches Zeugnis, falsches Gutachten und falsche Übersetzung vor Gericht oder Behörden unter Strafe. Art. 306 StGB erfasst unwahre Parteiaussagen im Zivilverfahren unter Wahrheitspflicht. Das Bundesgericht hat in BGE 127 I 295 präzisiert, dass formelle Erklärungen gegenüber Behörden ausserhalb des Gerichts unter Umständen den Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Urkundenfalschung (Art. 251 StGB) erfüllen können.
Im Verwaltungsverfahren können Bundes- und Kantonalbehoerden nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Art. 12 Erklarungen als Beweismittel entgegennehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Migrationsamt, die Einwohnerkontrolle und Konkursbehoerden nehmen formelle Erklärungen in verschiedenen Verfahren entgegen.
Für die internationale Verwendung können Schweizer Erklärungen einer Unterschriftsbeglaubigung (Unterschriftsbeglaubigung) durch einen kantonalen Notar und einer Apostille der kantonalen Staatskanzlei nach dem Haager Apostillenubereinkommen (SR 0.172.030.4), ratifiziert per 11. März 1973, bedürfen. Für Staaten ohne Apostille-Mitgliedschaft ist eine diplomatische Volllegalisierung durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erforderlich.
Die notarielle Beglaubigung (Unterschriftsbeglaubigung) durch einen kantonalen Notar bietet erhöhten Beweisswert: Der Notar bestätigt Identität und Unterschrift des Erklaerenden, was die Erklärung für behördliche und gerichtliche Zwecke erheblich aufwertet. Notarielle Funktionen sind auf Kantonsebene geregelt: Notariatsverordnung Zurich, Loi sur le notariat Genf, Notariatsgesetz Bern.
Wann brauchen Sie Eidesstattliche Erklärung Schweiz?
Eine Eidesstattliche Erklärung in der Schweiz wird benötigt, wenn Tatsachen formell bestätigt werden müssen, für die direkte Urkundennachweise fehlen oder unzureichend sind.
Verwaltungsverfahren vor Bundes- und Kantonsbehörden sind der häufigste Anwendungsfall. Das kantonale Migrationsamt (Migrationsamt / Office de la population) verlangt Erklärungen für Aufenthaltsbewilligungsgesuche gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG, SR 142.20), Familienzusammenfuehrungsantraege und Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Staatssekretariat für Migration (SEM) nimmt formelle Erklärungen in Asyl- und Fluechtlingsverfahren entgegen. Die Einwohnerkontrolle verlangt Erklärungen zur Bestaitigung von Konkubinatsverhaaltnissen oder Haushaltszusammensetzung.
Einbürgerungsverfahren nach dem Bürgerrechtsgesetz (BuG, SR 141.0) erfordern Erklärungen über Integration in die schweizerischen Verhältnisse (Art. 12 BuG), straffreie Vorgeschichte und Bekenntnis zur schweizerischen Rechtsordnung. Kantonale Einbuergerungskommissionen und Gemeindeversammlungen werten diese Erklärungen bei der Naturalisierungspruefung aus.
Gerichtliche Verfahren nach ZPO und Verwaltungsrechtspflege: Formelle Erklärungen als Beweismittel zur Glaubhaftmachung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261-269 ZPO, bei Arrestbegehren nach Art. 271 SchKG und in superprovisorischen Verfahren.
Versicherungsansprüche: Schweizer Versicherungen — Krankenkassen nach dem KVG (SR 832.10) und Privatversicherungen nach dem VVG (SR 221.229.1) — fordern bei Schadensfaellen, Unfall- und Erkrankungsmeldungen formelle Erklärungen über Sachverhalte und Umstände.
Banken und Finanzintermediäre: Das Bundesgesetz zur Bekaempfung der Geldwäscherei (GwG, SR 955.0) Art. 3 verpflichtet Finanzintermediäre, wirtschaftlich Berechtigte durch formelle Erklärungen (VSB 20/CDB 20) zu identifizieren. Schweizer Banken, Versicherungen und Vermoegensverwaltungen fordern Erklärungen bei Erbschaftsanspruechen, Dormant-Account-Anfragen beim Bankombudsmann und Steuerkonformitaetsbestatigungen.
Internationale Verwendung: Schweizer Staatsangehörige im Ausland, Ausländer mit Visa-Gesuchen und Parteien grenzüberschreitender Transaktionen benötigen haufig Erklärungen mit Apostille für Verwendung im Ausland.
Was gehört in Ihr Eidesstattliche Erklärung Schweiz?
Eine gültige Eidesstattliche Erklärung in der Schweiz muss folgende Bestandteile enthalten, um vor Schweizer Gerichten, Behörden und internationalen Institutionen Beweisswert zu entfalten.
Personenbezeichnung des Erklaerenden: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsangehoeigkeit, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG, SR 831.10), Wohnadresse und Domizilangabe nach ZGB Art. 23. Ausweisnummer und -typ: Schweizerpass (Schweizerpass, erhoben nach Ausweisgesetz AwG, SR 143.1), Identitätskarte, ausländischer Reisepass mit Aufenthaltsbewilligung oder Führerausweis. Der Wohnsitz bestimmt, welche kantonale Behörde für die Beglaubigung zuständig ist.
Titel und Zweck: Klare Bezeichnung des Dokuments als Eidesstattliche Erklärung und Angabe des konkreten Zwecks — Verfahren, Gesuch oder Transaktion. Empfangende Behörde benennen: Bezirksgericht Zurich, Migrationsamt Kanton Bern, Schweizerische Botschaft in London, ESTV.
Tatsachenerklarung: Klare, nummerierte Auflistung der als wahr bestatigten Tatsachen. Jede Aussage soll konkret, sachlich und ueberpruefbar sein — Meinungen, Vermutungen und rechtliche Schlussfolgerungen sind zu vermeiden. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 bestätigt, dass Gerichte die Glaubwürdigkeit und Substanziierung von Erklärungen unter dem Grundsatz der freien Beweiswuerdigung nach ZPO Art. 157 beurteilen.
Wahrheitserklarung mit Strafhinweis: Formelle Erklarung, dass der Erklarende die Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen abgibt und sich bewusst ist, dass unwahre Angaben strafbar sind gemäss: falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe), Betrug nach Art. 146 StGB (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe), Urkundenfalschung nach Art. 251 StGB (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe).
Datum und Ort der Errichtung: Datum (DD.MM.YYYY) und Ort (Stadtname und Kanton) der Ausstellung. Das Datum ist massgeblich für die Apostillierung und Authentifizierung.
Unterschrift: Eigenhändige Unterschrift des Erklaerenden nach Art. 14 OR. Qualifizierte elektronische Signaturen nach ZertES (SR 943.03) sind eigenhändigen Unterschriften gleichgestellt gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR, werden jedoch von vielen Behörden und ausländischen Institutionen noch nicht akzeptiert.
Beglaubigungsstufen je nach Verwendungszweck: - Einfache Erklärung: für inländische Verwaltungsverfahren - Unterschriftsbeglaubigung durch Notar: für erhöhten Beweisswert und internationale Verwendung - Apostille der kantonalen Staatskanzlei gemäss Haager Apostillenuebereinkommen: für Verwendung in 120+ Mitgliedstaaten - Diplomatische Volllegalisierung durch EDA: für Staaten ohne Apostille-Mitgliedschaft
Sprache: Erklärungen in der Schweiz können in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Romantsch verfasst werden. Für internationale Verwendung sind Erklärungen in Englisch verbreitet. Beglaubigte Übersetzungen (vereidigter Übersetzer beim Gericht) sind beizufügen, wenn die Empfangsbehörde eine bestimmte Sprache verlangt.
Belege und Beilagen: Beglaubigte Kopien von Ausweisschriften, Wohnsitzbestatigungen der Einwohnerkontrolle, Handelsregisterauszuge, Strafregisterauszuge des Bundesamts für Justiz (BJ gemäss StReG, SR 330) und Arbeitsbestatigungen erhöhen den Beweisswert erheblich.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Für gerichtliche Verfahren empfehlen wir die Beizug eines bei einer kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalts.
So füllen Sie Ihr Eidesstattliche Erklärung Schweiz aus
Für die Erstellung einer Eidesstattlichen Erklärung in der Schweiz: Geben Sie Titel und Zweck am Beginn des Dokuments an und benennen Sie die Empfangsbehörde. Füllen Sie Ihre Personenangaben vollständig aus — Name, Geburtsdatum, Staatsangehoeigkeit, AHV-Nummer, Wohnadresse — und geben Sie Typ und Nummer Ihres Ausweisdokuments an. Formulieren Sie jede Tatsache klar und nummeriert. Fügen Sie die Wahrheitserklarung mit Verweis auf die massgeblichen Strafbestimmungen (Art. 306-307 StGB) bei. Unterzeichnen Sie mit eigenhändiger Unterschrift und datieren Sie (DD.MM.YYYY). Erkundigen Sie sich bei der Empfangsbehörde im Voraus, welche Beglaubigungsstufe erforderlich ist — einfache Erklärung, notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder Apostille der kantonalen Staatskanzlei.
Rechtliche Anforderungen für Eidesstattliche Erklärung Schweiz
Die Eidesstattliche Erklärung Schweiz untersteht der Wahrheitspflicht des Erklaerenden — unwahre Angaben können folgende Straftatbestaende erfullen: unwahre Parteiaussage im Zivilverfahren unter Wahrheitspflicht gemäss Art. 306 StGB (bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), falsches Zeugnis vor Gericht oder Behörde gemäss Art. 307 StGB (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), Betrug gemäss Art. 146 StGB (bis 5 Jahre), Urkundenfalschung gemäss Art. 251 StGB (bis 5 Jahre). Das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) erlaubt qualifizierte elektronische Signaturen, die der eigenhändigen nach Art. 14 Abs. 2bis OR gleichgestellt sind, jedoch von vielen in- und ausländischen Behörden noch nicht akzeptiert werden. Apostillierungen werden durch die kantonalen Staatskanzleien gemäss Haager Apostillenuebereinkommen (SR 0.172.030.4) ausgestellt.
Häufige Fehler bei Ihrem Eidesstattliche Erklärung Schweiz
Ein häufiger Fehler ist das Einbeziehen von Meinungen und rechtlichen Schlussfolgerungen statt konkreter Tatsachen — Schweizer Gerichte beurteilen Erklärungen nach ZPO Art. 157 und messen vagen oder unsubstantiierten Aussagen wenig Beweiswert bei. Viele Erklarende versäumen es, vor der Erstellung zu klären, welche Beglaubigungsstufe erforderlich ist — einfache Erklärung, notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder Apostille. Das Fehlen einer beglaubigten Übersetzung bei Verwendung im Ausland ist ein weiterer verbreiteter Fehler. Eine Erklärung ohne klare Zweckangabe und Benennung der Empfangsbehörde verliert an Beweisswert. Manche Erklarende verwenden elektronische Signaturen, ohne vorher zu prufen, ob die Empfangsbehörde diese akzeptiert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- Art. 14 ORCH official
- ZGB Art. 23CH official
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Häufig gestellte Fragen
Eine Eidesstattliche Erklärung in der Schweiz hat Beweisswert als formelle schriftliche Tatsachenerklarung unter persönlicher Verantwortung des Erklaerenden. Gerichte beurteilen sie nach dem Grundsatz der freien Beweiswuerdigung gemäss ZPO Art. 157 ohne formale Beweishierarchie. Im Verwaltungsverfahren akzeptieren Bundes- und Kantonsbehörden formelle Erklärungen für Aufenthalts-, Einbürgerungs- und steuerliche Verfahren. Die Erklärung schafft persönliche Verantwortlichkeit des Erklaerenden: Unwahre Angaben gegenüber Behörden können nach StGB Art. 306, 307, 146 oder 251 strafrechtlich verfolgt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 127 I 295 bestätigt, dass formelle Erklärungen gegenüber Behörden rechtliche Folgen weit über bloss private Aussagen hinaus entfalten.
Nein, nicht für alle Zwecke ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Für inländische Verwaltungsverfahren (Einwohnerkontrolle, kantonale Steuerämter, einfache Behördengänge) genügt in der Regel eine unterzeichnete Erklärung. Für die internationale Verwendung ist in der Regel mindestens eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich, gefolgt von der Apostille der kantonalen Staatskanzlei. Banken und Versicherungen verlangen für hochwertige Transaktionen und Beguenstigungsanzeigen haufig notariell beglaubigte Erklärungen. Die Notariatsgebühren für einfache Unterschriftsbeglaubigungen betragen im Kanton Zurich nach der Notariatsgebührenverordnung rund CHF 50-100.
Unwahre Angaben in einer Eidesstattlichen Erklärung in der Schweiz können mehrere Straftatbestaende des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfüllen. Art. 306 StGB bestraft unwahre Parteiaussagen im Zivilverfahren unter Wahrheitspflicht mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Art. 307 StGB erfasst falsches Zeugnis, falsches Gutachten und falsche Übersetzung vor Gericht oder Behörde mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Betrug nach Art. 146 StGB greift, wenn die falsche Erklärung gegenüber einer Behörde einen Vorteil zu erlangen beabsichtigt — ebenfalls bis zu 5 Jahre. Urkundenfalschung nach Art. 251 StGB liegt vor, wenn eine Erklärung mit falschem Inhalt in Taeuschungsabsicht errichtet wird — bis zu 5 Jahre. Das Bundesgericht hat in BGE 127 I 295 klargestellt, dass diese Strafbestimmungen auch für ausserprozessuale Erklärungen gegenüber Behörden gelten.
Die Apostille für eine Eidesstattliche Erklärung in der Schweiz wird in zwei Schritten erlangt: Zunachst muss die Unterschrift des Erklaerenden durch einen kantonalen Notar im Rahmen einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt werden. Anschliessend wird das notariell beglaubigte Dokument der kantonalen Staatskanzlei (Chancellerie d'Etat) des Kantons, in dem die Beglaubigung erfolgt ist, zur Apostille eingereicht. Die Staatskanzlei prüft die Unterschrift des Notars und stellt nach dem Haager Apostillenuebereinkommen (SR 0.172.030.4, in der Schweiz seit 11. März 1973 in Kraft) eine standardisierte Apostille aus. Bearbeitungszeit: in Zurich typischerweise 1-3 Werktage; in Genf bis zu 5 Werktage. Gebühren: in der Regel CHF 20-50 pro Apostille. Für Staaten ohne Apostille-Mitgliedschaft ist eine Volllegalisierung durch EDA und die ausländische Botschaft in der Schweiz erforderlich.
Die Schweiz kennt vier Landessprachen gemäss Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101): Deutsch, Französisch, Italienisch und Raetoramanisch. Eine Eidesstattliche Erklärung kann in jeder dieser Sprachen verfasst werden. Die Wahl der Sprache richtet sich nach der Sprachregion des Ausstellungsorts und den Anforderungen der Empfangsbehörde. Das Sprachengesetz (SpG, SR 441.1) Art. 6 erlaubt die Kommunikation mit Bundesbehörden in Deutsch, Französisch oder Italienisch. Für internationale Verwendung, namentlich gegenüber dem UNO-Büro Genf, der WTO, dem IKRK oder der FIFA, wird Englisch haufig eingesetzt. Verlangt die Empfangsbehörde eine bestimmte Sprache, ist eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer (beim Kantongericht verzeichnet) beizufügen. Gerichte verlangen gemäss ZPO Art. 129 bei anderssprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung.
Ja, eine Eidesstattliche Erklärung kann als Urkunde (Urkundenbeweis) gemäss ZPO Art. 177 in Schweizer Gerichtsverfahren eingereicht werden. Urkunden sind nach ZPO Art. 177 Schriftstuecke, die dazu geeignet und bestimmt sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Gerichte beurteilen alle Beweismittel nach dem Grundsatz der freien Beweiswuerdigung gemäss ZPO Art. 157 ohne formale Beweishierarchie. Eine Eidesstattliche Erklärung hat geringeres Gewicht als eine unter Wahrheitspflicht abgegebene Zeugenaussage nach ZPO Art. 169-176, da sie nicht im Rahmen einer Einvernahme geprüft werden kann. Sie eignet sich aber für die Glaubhaftmachung vorsorglicher Massnahmen nach ZPO Art. 261-269, Arreste nach SchKG Art. 271 und summarische Verfahren nach ZPO Art. 248-270. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 bestätigt, dass Gerichte aussergerichtliche Erklärungen bei ihrer Beweiswuerdigung berücksichtigen müssen, eigeninteressierte Aussagen von direkt betroffenen Parteien aber kritisch zu gewichten sind.
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