Antrag auf Grundbucheintrag
Anmeldung zum Eintrag ins Schweizer Grundbuch gemäss ZGB Art. 942-977 und Grundbuchverordnung (GBV)
ANTRAG AUF GRUNDBUCHEINTRAG
gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 942-977
und Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1)
ANTRAGSTELLER
Name: [Name Antragsteller]
Adresse: [Adresse]
Heimatort/Staatsangehörigkeit: [Heimatort]
E-Mail: [E-Mail]
ZUSTAENDIGES GRUNDBUCHAMT
[Grundbuchamt Name]
[Grundbuchamt Adresse]
Grundbuchkreis: [Grundbuchkreis]
I. LIEGENSCHAFT
Grundbuchblatt: [Grundbuchblatt-Nr.]
Adresse: [Liegenschaft Adresse]
Liegenschaftstyp: [Liegenschaftstyp]
II. EINTRAGUNGSANTRAG
Eintragsart: [Eintragsart]
Rechtsgrund (Erwerbstitel):
[Rechtsgrund]
Kaufpreis/Wert: [Kaufpreis]
III. LEX KOLLER-ERKLAERUNG
Erklärung gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41 - Lex Koller):
[Lex Koller-Erklärung]
IV. BEILAGEN
[Beilagen]
V. ANTRAG
Der Antragsteller beantragt hiermit die Eintragung des oben beschriebenen Rechts ins Grundbuch des oben bezeichneten Grundbuchamtes gemäss ZGB Art. 963 (Anmeldung), Art. 965 (Prüfung) und Art. 972 (Eintragung). Mit der Eintragung erfolgt der konstitutive Rechtserwerb (positives Eintragungsprinzip, ZGB Art. 656 Abs. 1).
[Ort], [Datum]
Unterschrift Antragsteller: ______________________________
[Name Antragsteller]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Grundbucheintrag?
Der Antrag auf Grundbucheintrag ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 942-977 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Konstitutive Wirkung (positives Eintragungsprinzip): Der Eintrag im Grundbuch ist konstitutiv für die meisten dinglichen Rechte an Liegenschaften. ZGB Art. 656 Abs. 1 stipuliert, dass das Eigentum an einem Grundstück mit dem Eintrag im Grundbuch erworben wird. Vor dem Eintrag besteht nur ein obligatorischer Anspruch (aus dem Kaufvertrag), aber kein Eigentumsrecht. Diese strenge Regel — das positive Eintragungsprinzip — schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und ist eines der Grundprinzipien des Schweizer Liegenschaftsrechts.
Materielle Voraussetzungen: Für den Grundbucheintrag muss ein gültiger Rechtsgrund vorliegen (ZGB Art. 965). Bei Eigentumsübertragung: öffentlich beurkundeter Kaufvertrag (ZGB Art. 657), Schenkungsvertrag (ZGB Art. 243), Erbteilung (ZGB Art. 602 ff.) oder Urteil. Bei Schuldbrief: Errichtungsurkunde (ZGB Art. 842 ff.). Bei Dienstbarkeit: Bestellungsurkunde (ZGB Art. 730 ff.). Bei Vormerkung: gemäss ZGB Art. 959. Bei Anmerkung: gemäss ZGB Art. 962.
Verfahren: Der Antragsteller (oder das beauftragte Notariat) reicht die Anmeldung beim zuständigen Grundbuchamt ein. ZGB Art. 963 regelt die Anmeldung — sie muss schriftlich, mit Unterschrift des Antragstellers (oder bevollmächtigten Vertretung) und unter Beilage des Erwerbstitels erfolgen. Das Grundbuchamt prüft den Antrag formell und materiell (ZGB Art. 965): Prüfung der Verfügungsgewalt, der Form des Erwerbstitels und der Vereinbarkeit mit öffentlichem Recht (z.B. Lex Koller, Bäuerliches Bodenrecht BGBB SR 211.412.11). Bei Erfüllung der Voraussetzungen: Eintragung im Grundbuch (ZGB Art. 972), bei Mängeln: Rückweisung mit Begründung.
Lex Koller (BewG, SR 211.412.41): Beim Erwerb von Liegenschaften durch Personen im Ausland (juristische und natürliche Personen ohne Schweizer Bürgerrecht oder ohne Schweizer Aufenthaltsbewilligung C) ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Ausnahmen: Hauptwohnsitz (Art. 4 BewG), Betriebsstätte für betriebliche Zwecke, gewisse landwirtschaftliche Erwerbungen. Ohne Lex-Koller-Bewilligung verweigert das Grundbuchamt den Eintrag.
Bäuerliches Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11): Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist zusätzlich das BGBB zu beachten. Erwerbsbewilligung beim kantonalen Landwirtschaftsamt erforderlich; Vorkaufsrecht der Pachter, der nahen Verwandten, der Bauerngenossenschaften.
Notariatsbeteiligung: Bei Eigentumsübertragungen (Kauf, Tausch, Schenkung) ist die öffentliche Beurkundung des Vertrags zwingend (ZGB Art. 657). Das Notariat reicht in der Regel die Grundbuchanmeldung gleich nach der Beurkundung beim Grundbuchamt ein (ZGB Art. 963 Abs. 2). Bei Schuldbrief und Grundpfandverschreibung: meist ebenfalls notarielle Beurkundung. Bei einfachen Vormerkungen oder Anmerkungen: oft ohne Notariat möglich.
Grundbuchgebühren: Die Gebühren für den Grundbucheintrag richten sich nach kantonaler Grundbuchgebührenverordnung. Im Kanton Zürich: ca. 0.1-0.3 Prozent des Wertes (Mindestgebühr Fr. 100.--, Höchstgebühr Fr. 50'000.--). Im Kanton Bern: ähnliche Promille-Tarife. Bei Schuldbrief: Pfandsumme als Berechnungsgrundlage. Hinzu kommen Handänderungssteuern (kantonal und kommunal): Im Kanton Bern ca. 1.8 Prozent des Kaufpreises, im Kanton Zürich seit 2005 keine kantonale Handänderungssteuer mehr (jedoch Notariats- und Grundbuchgebühren).
Bearbeitungszeit: Das Grundbuchamt bearbeitet Anträge gemäss GBV Art. 47 in der eingegangenen Reihenfolge (Tagebuchprinzip — ZGB Art. 948). Massgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumsübergang ist der Tag der Anmeldung im Tagebuch des Grundbuchamtes. Die endgültige Eintragung erfolgt in der Regel innert 1-4 Wochen.
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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: ZGB Art. 973 stipuliert den öffentlichen Glauben des Grundbuchs — wer im guten Glauben auf einen Grundbucheintrag baut und einen Erwerb taetigt, wird in seinem Erwerb geschützt, auch wenn der Eintrag materiell unrichtig sein sollte. Diese Regel ist eines der Grundprinzipien des Schweizer Grundbuchrechts und schafft Rechtssicherheit für den Liegenschaftsverkehr. Bei unrichtigen Eintragungen: Berichtigungsklage gemäss ZGB Art. 975 ff.
Rechtsmittel: Gegen die Verweigerung des Grundbucheintrags durch das Grundbuchamt ist die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde möglich (z.B. Justizdirektion des Kantons Zürich, Notariatskommission). Bei materiellen Streitigkeiten (z.B. Streit um die Eigentumsverhältnisse): Klage am Zivilgericht am Ort der Liegenschaft.
Geschichte und Entwicklung des Schweizer Grundbuchsystems: Das Schweizer Grundbuch wurde mit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1912 eingeführt und ersetzte die kantonalen Liegenschaftsregister. Bis 2006 erfolgten Einträge papierhaft; seit der Revision der Grundbuchverordnung (GBV) ist die elektronische Führung in den meisten Kantonen Standard. Heute führen die kantonalen Grundbuchämter ihre Register elektronisch in einem Bundesinformationssystem (Terravis, Capitastra), was die Abfrage von Grundbuchdaten beschleunigt und vereinfacht hat. In den meisten Kantonen können Grundbuchauszüge heute online via Capitastra-Plattform oder Terravis-Schnittstelle angefordert werden — Schweizer Notariate, Anwaltskanzleien und Banken haben direkten Zugang. Privatpersonen müssen die Auszüge beim Grundbuchamt persönlich oder schriftlich anfordern, wofür Gebühren nach kantonaler GBV anfallen (typisch Fr. 30-100.-- pro Auszug).
Spezialregister: Neben dem Hauptbuch des Grundbuches existieren Hilfsregister mit ergänzenden Funktionen. Das Tagebuch (ZGB Art. 948) erfasst alle Anmeldungen in chronologischer Reihenfolge — der Eintrag im Tagebuch begründet bereits einen relativen Vorrang gegenüber späteren Anmeldungen, auch wenn die endgültige Eintragung im Hauptbuch erst Tage oder Wochen später erfolgt. Das Beleg-Register enthält Kopien aller Erwerbstitel und Belege. Das Servitutenregister (Hilfsverzeichnis) enthält detaillierte Beschreibungen der Dienstbarkeiten und Reallasten. Das Hauptbuch selbst enthält für jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt mit den Sektionen Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Anmerkungen.
Wann brauchen Sie Antrag auf Grundbucheintrag?
Ein Antrag auf Grundbucheintrag in der Schweiz ist immer dann erforderlich, wenn ein dingliches Recht an einer Liegenschaft begründet, geändert oder gelöscht werden soll. Das Schweizer Grundbuchsystem folgt dem positiven Eintragungsprinzip (ZGB Art. 656 Abs. 1) — ohne Eintrag keine dingliche Wirkung, mit allen Folgen für Rechtssicherheit, Gläubigerzugriff und Drittwirkung.
Eigentumsübertragung beim Liegenschaftskauf: Nach der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar (ZGB Art. 657) muss die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt angemeldet werden (ZGB Art. 963). Diese Anmeldung erfolgt in der Regel durch das Notariat unmittelbar nach der Beurkundung. Erst mit dem Eintrag im Grundbuch erwirbt der Käufer das Eigentum (ZGB Art. 656 Abs. 1). Vor dem Eintrag besteht nur ein obligatorischer Anspruch aus dem Kaufvertrag. Der Tag der Anmeldung im Tagebuch des Grundbuchamtes (ZGB Art. 948) ist massgeblich für den Eigentumsübergang und für den Vorrang gegenüber konkurrierenden Anmeldungen.
Schuldbrief und Grundpfandverschreibung: Bei der Belehnung einer Liegenschaft durch eine Bank (Hypothek) wird ein Schuldbrief errichtet (ZGB Art. 842 ff.) oder eine Grundpfandverschreibung (ZGB Art. 824 ff.). Die Eintragung im Grundbuch ist konstitutiv — ohne Eintrag besteht kein Pfandrecht. Bei der Löschung der Hypothek (Rückzahlung des Darlehens): ebenfalls Löschungsantrag beim Grundbuchamt erforderlich.
Dienstbarkeiten und Reallasten: Begründung eines Niessbrauchs (ZGB Art. 745), Wohnrechts (ZGB Art. 776), einer Personaldienstbarkeit (ZGB Art. 781), eines Wegrechts (ZGB Art. 730), einer Quellrechts oder einer Reallast (ZGB Art. 782) bedarf der öffentlichen Beurkundung des Bestellungstitels und der Eintragung ins Grundbuch.
Vormerkungen: Eine Vormerkung schützt obligatorische Anspruche gegen die Liegenschaft (ZGB Art. 959). Beispiele: Kaufrecht, Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Mietrecht (bei langfristigen Mietverträgen), Pflichtteilsschutz nach ZGB Art. 522. Mit der Vormerkung wird der Anspruch dinglich verstärkt und gegen Dritte wirksam.
Anmerkungen: Eine Anmerkung dokumentiert öffentlichrechtliche Beschränkungen (ZGB Art. 962): Bauverbote, Heimfallsrechte, Wasserrechte, Vorkaufsrechte öffentlicher Hand. Anmerkungen sind oft kantonal oder kommunal vorgeschrieben und werden vom zuständigen Amt direkt beim Grundbuchamt angemeldet.
Löschung von Eintragungen: Wenn ein Recht wegfällt (z.B. Niessbrauch nach Tod des Niessbrauchers, Hypothek nach Rückzahlung), muss die Löschung beim Grundbuchamt angemeldet werden. Die Löschung erfolgt mit Zustimmung des Berechtigten oder aufgrund eines Urteils.
Erbteilung mit Liegenschaften: Bei der Erbteilung wird die Liegenschaft entweder einem Erben zugewiesen (Eigentumsübertragung an den Erben) oder gemeinschaftliches Eigentum begründet (Eintragung mehrerer Erben als Gesamteigentümer oder Miteigentümer). Die Erbteilungsurkunde ist als Erwerbstitel beizulegen (ZGB Art. 602 ff.).
Stockwerkeigentum: Bei der Begründung von Stockwerkeigentum (ZGB Art. 712a ff.) ist der Eintrag der einzelnen Stockwerkeinheiten als selbständige Grundstücke im Grundbuch erforderlich. Bei Änderungen der Stockwerkeigentums-Reglemente: ebenfalls Anmeldung beim Grundbuchamt.
Bauland-Erschliessung: Bei der Erschliessung von Bauland (z.B. Strassenrechte, Versorgungsleitungen, Abwasserrechte) sind die entsprechenden Dienstbarkeiten ins Grundbuch einzutragen. Bei Quartierplanung: kommunale Vorgaben.
Landwirtschaftliches Grundstück: Bei Erwerb, Änderung oder Belehnung von landwirtschaftlichen Grundstücken: zusätzliche Prüfung gemäss Bauerlichem Bodenrecht (BGBB SR 211.412.11). Erwerbsbewilligung des kantonalen Landwirtschaftsamtes erforderlich. Vorkaufsrecht der Pachter, der nahen Verwandten und der Bauerngenossenschaften.
Auslandsbezug (Lex Koller): Beim Erwerb durch Personen im Ausland (juristische und natürliche Personen ohne Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthaltsbewilligung C) ist eine kantonale Bewilligung gemäss BewG (SR 211.412.41) erforderlich. Diese muss vor der Beurkundung und vor der Grundbuchanmeldung vorliegen. Ohne Bewilligung verweigert das Grundbuchamt den Eintrag.
Empfehlung: Prüfen Sie vor dem Liegenschaftskauf den aktuellen Grundbuchauszug (max. 6 Monate alt). Achten Sie auf bestehende Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen, die das Eigentum belasten oder einschränken können. Bei Unsicherheit: Konsultieren Sie das Notariat oder einen im Liegenschaftsrecht erfahrenen Anwalt.
Steuerliche Aspekte beim Grundbucheintrag: Beim Eigentumsübergang fallen verschiedene Steuern an, die teilweise vor oder gleichzeitig mit dem Grundbucheintrag bezahlt werden müssen. Handänderungssteuer (kantonal/kommunal): Im Kanton Bern ca. 1.8 Prozent des Kaufpreises (Art. 4 HStG/BE), im Kanton Waadt 3.3 Prozent, im Kanton Zürich seit 2005 abgeschafft. Grundstückgewinnsteuer (StHG Art. 12, kantonale StG): zahlt der Verkäufer auf den Gewinn aus dem Liegenschaftsverkauf. Mehrwertsteuer (MWSTG SR 641.20 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20): Liegenschaftsverkäufe sind grundsätzlich von der MWST ausgenommen, ausser bei Optierung. Schenkungs- und Erbschaftssteuer (kantonal): bei unentgeltlichem Erwerb, je nach Verwandtschaftsgrad. Empfehlung: Klären Sie alle steuerlichen Konsequenzen mit dem Notariat und gegebenenfalls einem Steuerberater vor der Beurkundung.
Was gehört in Ihr Antrag auf Grundbucheintrag?
Ein vollständiger Antrag auf Grundbucheintrag in der Schweiz nach ZGB Art. 963 und Grundbuchverordnung (GBV) muss alle nachfolgenden wesentlichen Bestandteile enthalten, damit das zuständige Grundbuchamt die Anmeldung formell und materiell prüfen und den Eintrag vornehmen kann.
Antragsteller-Identifikation: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Heimatort/Bürgerort gemäss ZStV (oder Staatsangehörigkeit bei Ausländern), Wohnadresse (Strasse, PLZ, Ort), E-Mail. Bei juristischen Personen: Firma, Sitz, UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss UIDG SR 431.03), Handelsregister-Auszug. Bei Ausländern ohne Schweizer Aufenthaltsbewilligung: Pass und ggf. Lex-Koller-Bewilligung.
Zuständiges Grundbuchamt: Vollständiger Name und Adresse des Grundbuchamtes. Zuständigkeit folgt der Lage der Liegenschaft (Art. 7 GBV). Beispiele: Grundbuchamt Zürich-Altstadt (für Liegenschaften im Stadtkreis 1), Grundbuchamt Bern-Mittelland (für Bern und Umgebung), Grundbuchamt Genf (für Liegenschaften im Kanton Genf). Pro Kanton bestehen mehrere Grundbuchämter, je nach Bezirken oder Kreisen.
Liegenschaft (Identifizierung): Grundbuchblatt-Nummer (GBBl., z.B. GBBl. 1234), Plan-Nummer (z.B. Plan-Nr. 5678), vollständige Adresse der Liegenschaft (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort), Wohnfläche in m2, Grundstücksfläche in m2. Liegenschaftstyp: Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum (mit Stockwerkeinheits-Nummer), Mehrfamilienhaus, Gewerbeliegenschaft, Bauland, landwirtschaftliches Grundstück (BGBB-Prüfung erforderlich) oder sonstige Liegenschaft.
Eintragsart: Klare Bezeichnung der Art des gewünschten Eintrags. Eigentumsübertragung (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung), Schuldbrief (ZGB Art. 842 ff.), Grundpfandverschreibung (ZGB Art. 824 ff.), Dienstbarkeit (Niessbrauch ZGB Art. 745, Wohnrecht ZGB Art. 776, Wegrecht ZGB Art. 730), Vormerkung (Kaufrecht, Vorkaufsrecht, Mietrecht, ZGB Art. 959), Anmerkung (öffentlichrechtliche Beschränkungen, ZGB Art. 962) oder Löschung eines bestehenden Eintrags.
Rechtsgrund (Erwerbstitel): Detaillierte Angabe des Erwerbstitels. Bei Eigentumsübertragung: öffentlich beurkundeter Kaufvertrag mit Angabe des Notariats, des Datums und der Notariatsregister-Nummer (z.B. Kaufvertrag vom 15.06.2026, beurkundet durch Notariat Zürich-Altstadt, Notariatsregister Nr. 2026/1234). Bei Schuldbrief: Errichtungsurkunde mit Pfandsumme. Bei Dienstbarkeit: Bestellungsurkunde. Der Rechtsgrund ist im Original beizulegen.
Kaufpreis bzw. Wert: Bei Eigentumsübertragung: Kaufpreis (z.B. CHF 1'200'000.--). Bei Schuldbrief: Pfandsumme. Massgeblich für Grundbuchgebühren und Handänderungssteuer (kantonal). Format: CHF mit Tausender-Apostroph.
Lex-Koller-Erklärung: Erklärung gemäss BewG (SR 211.412.41 — Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland). Drei Optionen: Schweizer Erwerber (keine Bewilligung erforderlich), Ausländer mit Bewilligung (kantonale Bewilligung beizulegen), Bewilligungsfrei (z.B. Hauptwohnsitz, Betriebsstätte gemäss Art. 4 BewG). Ohne korrekte Lex-Koller-Erklärung verweigert das Grundbuchamt den Eintrag.
Beilagen (vollständig und nummeriert): Erwerbstitel im Original (z.B. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag), Lex-Koller-Bewilligung (falls erforderlich), Identitätsdokumente (Pass, ID, Ausländerausweis), aktuelle Schätzung (falls vorhanden), Energieausweis (kantonal), Stockwerkeigentums-Reglement (bei Stockwerkeigentum), Erbteilungsurkunde (bei Erbteilung), Bewilligung des kantonalen Landwirtschaftsamtes (bei landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss BGBB SR 211.412.11). forms-legal.com bietet eine vollständige Antragsvorlage gemäss GBV-Anforderungen.
Datum, Ort und Unterschrift: Datum (TT.MM.JJJJ), Ort der Antragstellung, handschriftliche Unterschrift des Antragstellers oder bevollmächtigten Vertretung. Bei juristischen Personen: zeichnungsberechtigte Personen gemäss Handelsregister.
Prüfung durch das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt prüft den Antrag formell (Vollständigkeit der Beilagen, Zuständigkeit) und materiell (Verfügungsgewalt des Antragstellers, Gültigkeit des Erwerbstitels, Vereinbarkeit mit öffentlichem Recht — insbesondere Lex Koller, BGBB, Vorkaufsrechte). Bei Erfüllung aller Voraussetzungen: Eintragung im Grundbuch (ZGB Art. 972). Bei Mängeln: Rückweisung mit schriftlicher Begründung.
Bearbeitungszeit: In der Regel 1-4 Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags. Massgeblich für den Eigentumsübergang ist jedoch der Tag der Anmeldung im Tagebuch (ZGB Art. 948 — Tagebuchprinzip). Beispiel: Anmeldung am 15.06.2026, Eintragung im Hauptbuch am 12.07.2026 — Eigentumsübergang gilt rückwirkend ab 15.06.2026.
Grundbuchgebühren und Handänderungssteuer: Grundbuchgebühren richten sich nach kantonaler Verordnung (z.B. ca. 0.1-0.3 Prozent des Wertes im Kanton Zürich, Mindestgebühr Fr. 100.--, Höchstgebühr Fr. 50'000.--). Handänderungssteuer (kantonal und kommunal): im Kanton Bern ca. 1.8 Prozent des Kaufpreises, im Kanton Zürich seit 2005 abgeschafft. Bei Schuldbrief: Pfandsumme als Berechnungsgrundlage, Promille-Gebühr typischerweise 1-3 Promille.
Folgepflichten nach Eintragung: Nach erfolgtem Grundbucheintrag erhält der neue Eigentümer (oder sein Notariat) den aktualisierten Grundbuchauszug zugestellt. Pflichten des neuen Eigentümers: Anmeldung beim kommunalen Steueramt (Liegenschaftssteuer, Eigenmietwert), Versicherungswechsel (Gebäudeversicherung kantonal, in den meisten Kantonen automatisch durch die Gebäudeversicherungsanstalt), Anmeldung beim Energieversorger (Strom, Wasser, Gas, Heizöl), Anmeldung beim Einwohneramt der Gemeinde (bei Hauptwohnsitzwechsel innert 14 Tagen gemäss kantonalem Einwohnerregistergesetz).
Sonderfälle und Praxiserfahrung: Bei Erbteilungen mit mehreren Erben kann eine Mehrheit der Erben (gemäss Art. 612a ZGB) den Antrag auf Eigentumsübertragung an die Erbengemeinschaft beim Grundbuchamt einreichen, ohne dass alle Erben unterschreiben müssen — sofern keine entgegenstehenden Rechtsbegehren der Minderheit vorliegen. Bei Liegenschaften mit gemeinsamem Eigentum (z.B. Ehegatten in Errungenschaftsbeteiligung): die Eintragung erfolgt unter Angabe der Eigentumsanteile (z.B. je 1/2 zu Hauseinheit oder Gesamthandverhaeltnis bei Erbengemeinschaft). Bei Stockwerkeigentum (ZGB Art. 712a ff.): jede Stockwerkeinheit erhält ein eigenes Grundbuchblatt, mit Angabe der Wertquote (Promille der Gesamtflache). Bei Bauland-Erschliessungen: zusätzlich Eintragung der Erschliessungsdienstbarkeiten (Strassenrecht, Wasserrecht, Stromleitungsrecht). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken: Vorkaufsrecht der Pachter und naher Verwandter beachten (Art. 41 BGBB SR 211.412.11). Empfehlung: Bei komplexen Konstellationen (Erbteilung, Stockwerkeigentum, Bauland-Erschliessung, landwirtschaftliche Grundstücke) konsultieren Sie das Notariat oder einen im Liegenschaftsrecht spezialisierten Anwalt vor der Antragstellung.
Elektronische Grundbuchanmeldung: Seit 2017 ist in den meisten Kantonen die elektronische Anmeldung über Terravis (zentrales Bundesinformationssystem für das Grundbuch, betrieben durch die Schweizerische Post) möglich. Notariate, Banken und einige Behörden haben direkten Terravis-Zugang und können Anmeldungen elektronisch einreichen, was die Bearbeitungszeit auf wenige Tage verkürzt. Privatpersonen müssen die Anmeldung weiterhin in Papierform einreichen oder über das Notariat einreichen lassen. Bei elektronischen Anmeldungen ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäss ZertES (SR 943.03) erforderlich.
Vergleich mit anderen Ländern: Das Schweizer Grundbuchsystem mit seinem positiven Eintragungsprinzip ist eine der zuverlässigsten Liegenschaftsregister-Systeme weltweit. Im Vergleich zum deutschen Grundbuch (mit ähnlichem positiven Eintragungsprinzip gemäss Paragraph 873 BGB) und zum österreichischen Grundbuch ist die Schweizer Praxis stark durch die kantonale Gliederung und die Notariatsbeteiligung geprägt. Im französischen System (Conservation des hypotheques) und im englischen System (Land Registry) bestehen unterschiedliche Eintragungsgrundsätze. Bei grenzüberschreitenden Liegenschaftsgeschäften (z.B. einem Schweizer Investor, der eine Liegenschaft in Frankreich erwirbt): Die jeweiligen nationalen Vorschriften des Belegenheitsstaates sind massgeblich (lex rei sitae, Art. 99 IPRG SR 291).
So füllen Sie Ihr Antrag auf Grundbucheintrag aus
Um den Antrag auf Grundbucheintrag korrekt auszufüllen und einzureichen, gehen Sie wie folgt vor.
Schritt 1: Erwerbstitel sicherstellen. Vor der Antragstellung muss der gültige Erwerbstitel vorliegen. Bei Eigentumsübertragung: öffentlich beurkundeter Kaufvertrag (ZGB Art. 657). Bei Schuldbrief: Errichtungsurkunde (ZGB Art. 842). Bei Dienstbarkeit: Bestellungsurkunde. Ohne gültigen Erwerbstitel ist die Anmeldung nicht möglich.
Schritt 2: Zuständiges Grundbuchamt ermitteln. Die Zuständigkeit folgt der Lage der Liegenschaft (Art. 7 GBV). In grösseren Städten gibt es mehrere Grundbuchämter, die für bestimmte Stadtkreise oder Bezirke zuständig sind. Beispiel: Im Kanton Zürich existieren über 13 Grundbuchämter. Prüfen Sie online unter ch.ch oder beim kantonalen Justizdepartement, welches Grundbuchamt für Ihre Liegenschaft zuständig ist.
Schritt 3: Antragsteller-Daten eintragen. Vollständige Personalien: Name, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit, Wohnadresse, E-Mail. Bei juristischen Personen: Firma, Sitz, UID-Nummer, Handelsregister-Auszug.
Schritt 4: Liegenschaft identifizieren. Grundbuchblatt-Nummer (GBBl., aus dem Grundbuchauszug), Plan-Nummer, vollständige Adresse, Wohnfläche und Grundstücksfläche, Liegenschaftstyp.
Schritt 5: Eintragsart bestimmen. Klare Bezeichnung der Art des Eintrags: Eigentumsübertragung, Schuldbrief, Grundpfandverschreibung, Dienstbarkeit, Vormerkung, Anmerkung oder Löschung.
Schritt 6: Rechtsgrund detailliert angeben. Bei Eigentumsübertragung: Datum des Kaufvertrags, Notariat, Notariatsregister-Nummer. Beispiel: Öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 15.06.2026, beurkundet durch Notariat Zürich-Altstadt, Notariatsregister Nr. 2026/1234.
Schritt 7: Kaufpreis/Wert eintragen. Bei Eigentumsübertragung: Kaufpreis (z.B. CHF 1'200'000.--). Bei Schuldbrief: Pfandsumme. Massgeblich für Grundbuchgebühren.
Schritt 8: Lex-Koller-Erklärung abgeben. Drei Optionen prüfen: Schweizer Erwerber (keine Bewilligung), Ausländer mit Bewilligung (Bewilligung beilegen), Bewilligungsfrei (z.B. Hauptwohnsitz). Bei Unsicherheit: Konsultation des Notariats.
Schritt 9: Beilagen vollständig anführen. Nummerierte Liste aller Beilagen: Erwerbstitel im Original, Lex-Koller-Bewilligung, Identitätsdokumente, Schätzung, Energieausweis (kantonal), Stockwerkeigentums-Reglement (bei Stockwerkeigentum), Erbteilungsurkunde (bei Erbteilung).
Schritt 10: Unterzeichnen und einreichen. Datum (TT.MM.JJJJ), Ort, handschriftliche Unterschrift. Einreichung per Einschreiben (Schweizerische Post) oder persönlich beim Grundbuchamt. Bei Notariatsbeteiligung: das Notariat reicht den Antrag elektronisch via Terravis ein.
Praktische Hinweise: Reichen Sie die Anmeldung möglichst schnell nach der Beurkundung ein, um den Eigentumsübergang zu sichern (Tagebuchprinzip ZGB Art. 948). Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und den Aufgabebeleg auf. Bei Lex-Koller-Bewilligungen: rechtzeitig bei der zuständigen kantonalen Stelle (z.B. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons) beantragen — Bearbeitungszeit 4-12 Wochen.
Bezahlung der Grundbuchgebühren: Die Grundbuchgebühren werden in der Regel im Voraus oder gleichzeitig mit der Antragstellung verlangt. Bei elektronischer Anmeldung via Terravis: Lastschriftverfahren. Bei Papier-Anmeldung: Einzahlungsschein vom Grundbuchamt. Handänderungssteuer (kantonal): wird vom kantonalen Steueramt separat erhoben (in der Regel innert 30 Tagen nach Eintragung). Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung: Betreibungsverfahren gemäss SchKG SR 281.1.
Prüfung des Grundbucheintrags nach Erfolg: Nach der Eintragung erhalten Sie einen aktualisierten Grundbuchauszug. Prüfen Sie diesen sorgfältig auf Korrektheit (Eintragsart, Rechtsgrund, Eigentümerangaben, Pfandlasten). Bei Fehlern: schriftliche Reklamation beim Grundbuchamt mit Berichtigungsantrag gemäss ZGB Art. 977 (Berichtigung des Grundbuchs).
Folgeschritte und Aktualisierungen: Nach erfolgreicher Eintragung sind verschiedene Folgepflichten zu berücksichtigen. Steueramt: Anmeldung beim kommunalen oder kantonalen Steueramt zur Festlegung des Eigenmietwerts (StG Art. 21) und der Liegenschaftssteuer (kantonal/kommunal). Gebäudeversicherung: Anmeldung bei der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (z.B. GVZ im Kanton Zürich, GVB im Kanton Bern) — in den meisten Kantonen ist die Gebäudeversicherung obligatorisch und kantonalisiert. Energieversorger: Anmeldung beim Strom-, Wasser-, Gas-Versorger (in der Regel kommunaler oder regionaler Versorger). Einwohneramt der Gemeinde: bei Hauptwohnsitzwechsel innert 14 Tagen anmelden (kantonale Einwohnerregistergesetze). Bei Auslandsbezug: Meldung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei Lex-Koller-pflichtigem Erwerb (Art. 19 BewG SR 211.412.41). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken: Meldung an das kantonale Landwirtschaftsamt gemäss Art. 65 BGBB SR 211.412.11.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Grundbucheintrag
Die rechtlichen Grundlagen für den Grundbucheintrag in der Schweiz ergeben sich aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), der Grundbuchverordnung (GBV) und verschiedenen Spezialgesetzen.
Bundesrechtliche Hauptgrundlagen: ZGB Art. 942-977 regeln das Schweizer Grundbuchsystem umfassend. Art. 942 stipuliert die Pflicht zur Errichtung des Grundbuchs durch die Kantone. Art. 943 listet die im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften auf (Grundstücke, Bergwerke, Quellen). Art. 948 regelt das Tagebuchprinzip — der Tag der Anmeldung im Tagebuch ist massgeblich für den Vorrang konkurrierender Eintragungen. Art. 956 regelt die Antragsberechtigten. Art. 963 regelt das Anmeldungsverfahren. Art. 965 regelt die Prüfung durch das Grundbuchamt. Art. 972 regelt die Eintragung. Art. 973 statuiert den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Art. 977 regelt die Berichtigung von Grundbucheinträgen.
Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1): Detaillierte Vorschriften zum Verfahren, zur Form und zum Inhalt der Grundbuchanmeldungen, zur Führung des Grundbuchs (papier vs. elektronisch via Terravis), zu den Beilagen und zu den Gebühren. Art. 7 GBV regelt die Zuständigkeit nach Lage der Liegenschaft. Art. 17 GBV regelt die elektronische Grundbuchführung. Art. 47 GBV regelt das Anmeldungsverfahren.
Konstitutive Wirkung des Eintrags: ZGB Art. 656 Abs. 1 stipuliert, dass das Eigentum an einem Grundstück mit dem Eintrag im Grundbuch erworben wird. Vor dem Eintrag besteht nur ein obligatorischer Anspruch (aus dem Kaufvertrag), aber kein Eigentumsrecht. Bei Schuldbrief und Grundpfandverschreibung: ebenfalls konstitutive Wirkung des Grundbucheintrags (ZGB Art. 799 Abs. 1, 824 Abs. 2, 842 Abs. 2). Bei Dienstbarkeiten: konstitutiv (ZGB Art. 731 Abs. 1).
Lex Koller (BewG, SR 211.412.41): Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Beschränkt den Erwerb durch Personen im Ausland zum Schutz des Schweizer Bodens. Erfordernis einer kantonalen Bewilligung. Ausnahmen: Hauptwohnsitz (Art. 4), Betriebsstätte, gewisse landwirtschaftliche Erwerbungen. Ohne Lex-Koller-Bewilligung verweigert das Grundbuchamt den Eintrag (Art. 26 BewG).
Bäuerliches Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11): Bei landwirtschaftlichen Grundstücken. Erwerbsbewilligung beim kantonalen Landwirtschaftsamt erforderlich (Art. 64 BGBB). Vorkaufsrechte der Pachter (Art. 47 BGBB), naher Verwandter (Art. 42 BGBB) und der Bauerngenossenschaften.
Stockwerkeigentumsgesetz (Teil von ZGB Art. 712a-712t): Detaillierte Regelung des Stockwerkeigentums. Begründung erfordert öffentliche Beurkundung und Eintragung im Grundbuch. Stockwerkeinheiten als selbständige Grundstücke. Wertquote bestimmt Mitbestimmungs- und Kostenanteile.
Notariatsbeteiligung (ZGB Art. 657, kantonale Notariatsgesetze): Bei Eigentumsübertragungen, Schuldbrief, Erbverträgen und Stiftungen ist die öffentliche Beurkundung zwingend. Das Notariat reicht in der Regel die Grundbuchanmeldung gleich nach der Beurkundung beim Grundbuchamt ein (ZGB Art. 963 Abs. 2).
Tagebuchprinzip (ZGB Art. 948): Der Tag der Anmeldung im Tagebuch des Grundbuchamtes ist massgeblich für den Vorrang. Bei konkurrierenden Anmeldungen am gleichen Tag: Vorrang nach Eingangszeit (Stunde, Minute). Bei mehreren Anmeldungen über das gleiche Recht: Vorrang nach Tagebuchnummer.
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs (ZGB Art. 973): Wer im guten Glauben auf einen Grundbucheintrag baut und einen Erwerb taetigt, wird in seinem Erwerb geschützt, auch wenn der Eintrag materiell unrichtig sein sollte. Diese Regel ist eines der Grundprinzipien des Schweizer Grundbuchrechts.
Berichtigung des Grundbuchs (ZGB Art. 975-977): Bei unrichtigen Eintragungen kann der Berechtigte eine Berichtigungsklage am Zivilgericht erheben. Bei offensichtlichen Fehlern (Schreibfehler, Rechenfehler) kann das Grundbuchamt von Amtes wegen berichtigen.
Gebühren (kantonale Verordnungen): Grundbuchgebühren richten sich nach kantonaler Verordnung (z.B. NGebV/ZH, GebV/BE). Im Kanton Zürich: ca. 0.1-0.3 Prozent des Wertes. Im Kanton Bern: ähnliche Promille-Tarife. Mindestgebühr Fr. 100.--, Höchstgebühr je nach Kanton. Hinzu kommen Handänderungssteuer (kantonal/kommunal): im Kanton Bern 1.8 Prozent, im Kanton Waadt 3.3 Prozent, im Kanton Zürich abgeschafft.
Rechtsmittel: Gegen die Verweigerung des Eintrags durch das Grundbuchamt: Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde (z.B. Justizdirektion). Bei materiellen Streitigkeiten: Klage am Zivilgericht am Ort der Liegenschaft (ZPO Art. 31).
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Grundbucheintrag
Bei der Beantragung eines Grundbucheintrags treten in der Praxis folgende häufige Fehler auf, die zu Verzögerungen, Rückweisung des Antrags oder gar zum Verlust des Eigentumsschutzes führen können.
Fehler 1: Fehlender oder ungültiger Erwerbstitel. Der Grundbucheintrag setzt einen gültigen Erwerbstitel voraus (ZGB Art. 965). Bei Eigentumsübertragungen: öffentlich beurkundeter Kaufvertrag (ZGB Art. 657). Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nichtig (OR Art. 11) und das Grundbuchamt verweigert den Eintrag.
Fehler 2: Falsches Grundbuchamt. Die Zuständigkeit folgt der Lage der Liegenschaft (Art. 7 GBV). Eine Anmeldung beim falschen Grundbuchamt wird zur Weiterleitung beim zuständigen Amt — was den Eintragungszeitpunkt verzögert und ggf. den Vorrang gegenüber konkurrierenden Anmeldungen gefährdet.
Fehler 3: Fehlende Lex-Koller-Bewilligung. Beim Erwerb durch Personen im Ausland ist die kantonale Bewilligung gemäss BewG (SR 211.412.41) zwingend. Ohne Bewilligung verweigert das Grundbuchamt den Eintrag (Art. 26 BewG). Bewilligung muss vor der Beurkundung und vor der Anmeldung vorliegen.
Fehler 4: Unvollständige Beilagen. Beilagen müssen vollständig und nummeriert sein (Art. 47 GBV). Fehlende Beilagen führen zur Rückweisung mit Nachforderung — Bearbeitungszeit verlängert sich entsprechend.
Fehler 5: Falsche Liegenschaftsbezeichnung. Die Liegenschaft muss eindeutig identifizierbar sein: Grundbuchblatt-Nummer, Plan-Nummer, vollständige Adresse. Bei Stockwerkeigentum: zusätzlich Stockwerkeinheits-Nummer. Falsche Bezeichnung führt zur Rückweisung.
Fehler 6: Verspätete Anmeldung. Der Tag der Anmeldung im Tagebuch (ZGB Art. 948) ist massgeblich für den Vorrang. Bei verspäteter Anmeldung kann ein konkurrierender Erwerber, der früher anmeldet, Vorrang erhalten — der spätere Erwerber verliert sein Eigentum (Prüfung im guten Glauben gemäss ZGB Art. 973).
Fehler 7: Veralteter Grundbuchauszug. Vor dem Liegenschaftskauf sollte ein aktueller Grundbuchauszug (max. 6 Monate alt) eingeholt werden. Veraltete Auszüge können bestehende Pfandrechte oder Dienstbarkeiten übersehen, die das Eigentum belasten.
Fehler 8: Fehlende BGBB-Prüfung. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 1 BGBB SR 211.412.11) ist eine zusätzliche Erwerbsbewilligung beim kantonalen Landwirtschaftsamt erforderlich. Vorkaufsrechte beachten (Pachter, nahe Verwandte, Bauerngenossenschaften).
Fehler 9: Vergessene Vorkaufsrechte. Bei bestehenden Vorkaufsrechten (gesetzliche oder vertragliche) muss diesen vorab Gelegenheit gegeben werden, das Vorkaufsrecht auszuüben. Eine Eintragung ohne Berücksichtigung des Vorkaufsrechts kann zur Schadenersatzklage durch den Vorkaufsberechtigten führen.
Fehler 10: Falsche Lex-Koller-Erklärung. Eine falsche oder unvollständige Lex-Koller-Erklärung kann zur Verweigerung des Eintrags führen oder später zum Widerruf der Bewilligung. Bei Unsicherheit: Konsultation des Notariats oder eines Anwalts mit Spezialisierung auf BewG.
Fehler 11: Vergessen der Folgepflichten. Nach erfolgter Eintragung sind verschiedene Folgepflichten zu berücksichtigen: Anmeldung beim Steueramt, Versicherungswechsel, Anmeldung bei Energieversorgern, Anmeldung beim Einwohneramt. Vergessen dieser Pflichten kann zu Versicherungslücken, doppelten Steuerbelastungen oder Bussen führen.
Fehler 12: Unzureichende Schätzung. Bei Liegenschaftsgeschäften ist eine professionelle Verkehrswertschätzung (gemäss Art. 12 StHG) sinnvoll. Eine zu tiefe Schätzung kann steuerliche Konsequenzen haben (Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer); eine zu hohe Schätzung erhöht Notariatsgebühren und Handänderungssteuer. Empfehlung: unabhängiger Schätzungsbericht eines diplomierten Schätzers (z.B. SVKG-Mitglied).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 11CH official
- ZGB Art. 656CH official
- ZGB Art. 965CH official
- ZGB Art. 657CH official
- ZGB Art. 243CH official
- ZGB Art. 602CH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 730CH official
- ZGB Art. 959CH official
- ZGB Art. 962CH official
- ZGB Art. 963CH official
- ZGB Art. 972CH official
- ZGB Art. 948CH official
- ZGB Art. 973CH official
- ZGB Art. 975CH official
- ZGB Art. 824CH official
- ZGB Art. 745CH official
- ZGB Art. 776CH official
- ZGB Art. 781CH official
- ZGB Art. 782CH official
- ZGB Art. 522CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 977CH official
- ZGB Art. 942CH official
- ZGB Art. 799CH official
- ZGB Art. 731CH official
- Art. 612a ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Antrag auf Grundbucheintrag (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/grundbucheintrag-antrag-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Antragsberechtigt ist gemäss ZGB Art. 956 grundsätzlich der materiell Berechtigte — also die Person, die das einzutragende Recht erwerben oder löschen lassen will. Bei Eigentumsübertragungen: der Erwerber (Käufer) und der Veräusserer (Verkäufer) gemeinsam, in der Regel vertreten durch das Notariat, das den Kaufvertrag beurkundet hat. Bei Schuldbrief: der Schuldner und der Gläubiger (Bank). Bei Dienstbarkeiten: der berechtigte und der belastete Eigentümer. Bei juristischen Personen: die zeichnungsberechtigten Personen gemäss Handelsregister-Auszug. Bei Ausländern ohne Schweizer Aufenthaltsbewilligung: zusätzlich Lex-Koller-Bewilligung gemäss BewG (SR 211.412.41) erforderlich. Bei Erbteilungen: alle Erben oder ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft (Art. 612a ZGB). In der Regel reicht das beauftragte Notariat den Antrag elektronisch via Terravis ein, was die Bearbeitungszeit auf wenige Tage verkürzt. Privatpersonen können den Antrag auch selbst per Post einreichen — die Bearbeitungszeit verlängert sich dann auf 2-4 Wochen. Empfehlung: Bei komplexen Konstellationen (Erbteilung, Auslandsbezug, Stockwerkeigentum) lassen Sie sich vom Notariat beraten.
Die Bearbeitungszeit hängt von Komplexität und Auslastung des Grundbuchamtes ab. Bei elektronischer Anmeldung via Terravis (durch Notariate, Banken): typischerweise 1-3 Werktage. Bei Papier-Anmeldung durch Privatpersonen: 2-4 Wochen. Bei komplexen Anmeldungen mit Auslandsbezug (Lex-Koller-Prüfung), landwirtschaftlichen Grundstücken (BGBB-Prüfung), Vorkaufsrechten oder bestehenden Streitigkeiten: bis zu 3 Monate. Massgeblich für den Eigentumsübergang ist jedoch der Tag der Anmeldung im Tagebuch des Grundbuchamtes (ZGB Art. 948 — Tagebuchprinzip). Beispiel: Anmeldung am 15.06.2026, Eintragung im Hauptbuch am 12.07.2026 — Eigentumsübergang gilt rückwirkend ab 15.06.2026. Bei Dringlichkeit (z.B. Verkauf vor Fristablauf): elektronische Anmeldung via Notariat empfohlen. Bei Verzögerungen ohne ersichtlichen Grund: telefonische Nachfrage beim Grundbuchamt; bei völliger Untaetigkeit Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverzögerung. Beachten Sie auch die Bearbeitungszeit für Lex-Koller-Bewilligungen (4-12 Wochen) und BGBB-Bewilligungen (4-8 Wochen) — diese müssen vor der Anmeldung vorliegen.
Die Grundbuchgebühren richten sich nach kantonaler Verordnung. Im Kanton Zürich: ca. 0.1-0.3 Prozent des Wertes der Liegenschaft (Mindestgebühr Fr. 100.--, Höchstgebühr Fr. 50'000.--). Im Kanton Bern: ähnliche Promille-Tarife. Beispielrechnung Liegenschaftskauf Fr. 1'000'000.-- in Zürich: Grundbuchgebühren ca. Fr. 1'500-3'000.--. Bei Schuldbrief: Pfandsumme als Berechnungsgrundlage, Promille-Gebühr typischerweise 1-3 Promille. Hinzu kommen die Handänderungssteuer (kantonal/kommunal): Im Kanton Bern 1.8 Prozent des Kaufpreises (also Fr. 18'000.-- bei Fr. 1 Mio.), im Kanton Waadt 3.3 Prozent, im Kanton Zürich seit 2005 keine kantonale Handänderungssteuer mehr. Notariatsgebühren (separat, gemäss kantonaler NGebV): bei Liegenschaftskauf Fr. 1 Mio. ca. Fr. 5'000-8'000.--. Lex-Koller-Bewilligung (falls erforderlich): Fr. 200-500.-- je nach Kanton. BGBB-Bewilligung (bei landwirtschaftlichen Grundstücken): Fr. 100-500.-- je nach Kanton. Empfehlung: Holen Sie vorab beim Notariat einen vollständigen Kostenvoranschlag ein, der Notariatsgebühren, Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und allfällige Bewilligungsgebühren umfasst.
Wenn das Grundbuchamt den Eintrag verweigert, erlässt es eine schriftliche Verfügung mit Begründung (gemäss kantonalem Verwaltungsverfahrensgesetz und Art. 70 GBV). Häufige Verweigerungsgründe: fehlender oder ungültiger Erwerbstitel, fehlende Lex-Koller-Bewilligung, fehlende BGBB-Bewilligung (bei landwirtschaftlichen Grundstücken), unvollständige Beilagen, falsche Liegenschaftsbezeichnung, mangelnde Verfügungsgewalt. Schritte bei Verweigerung: 1) Prüfen Sie die Begründung sorgfältig. 2) Beheben Sie die formellen Mängel (Nachreichen von Unterlagen, Bewilligungen) und reichen Sie den Antrag erneut ein. 3) Bei materieller Verweigerung (z.B. wegen Auslandsbezugs): Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde (z.B. Justizdirektion des Kantons Zürich, kantonales Notariatsdepartement) innert 30 Tagen. 4) Bei Erfolglosigkeit: Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. 5) Letztinstanzlich: Beschwerde ans Bundesgericht (BGG SR 173.110). Bei materiellen Streitigkeiten über das Eigentumsverhältnis: Klage am Zivilgericht am Ort der Liegenschaft (ZPO Art. 31). Empfehlung: Bei kompliziertem Fall: Konsultation eines im Liegenschaftsrecht spezialisierten Anwalts.
Bei Eigentumsübertragungen (Kauf, Tausch, Schenkung) ist das Notariat zwingend, da der Vertrag öffentlich beurkundet werden muss (ZGB Art. 657). Das Notariat erstellt den Kaufvertrag, beurkundet ihn und reicht in der Regel anschliessend die Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt ein. Bei Schuldbrief und Grundpfandverschreibung: ebenfalls notarielle Beurkundung erforderlich. Bei Erbteilungen mit Liegenschaften: in der Regel notarielle Beratung empfohlen. Bei einfachen Vormerkungen oder Anmerkungen (z.B. Vorkaufsrecht-Vormerkung): oft ohne Notariat möglich, jedoch empfohlen für rechtssicherheit. Bei Löschungen (z.B. Hypothek nach Rückzahlung): in der Regel ohne Notariat möglich, da der Gläubiger (Bank) die Löschungsbewilligung ausstellt. Bei Dienstbarkeiten: in der Regel notarielle Beurkundung erforderlich. Empfehlung: Bei jeder Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft das Notariat einbinden — die Notariatsgebühren (Fr. 5'000-8'000.-- bei Fr. 1 Mio. Wert) sind im Vergleich zu den möglichen Folgekosten bei fehlerhaftem Eintrag (Streit, Schadenersatz, Eigentumsverlust) gering. Das Notariat haftet zudem für Schäden aus fehlerhafter Beratung (kantonales Notariatshaftungsrecht).
Die Vormerkung (ZGB Art. 959-961) und die Anmerkung (ZGB Art. 962) sind verschiedene Eintragungsformen mit unterschiedlicher rechtlicher Wirkung. Die Vormerkung schützt obligatorische Anspruche gegen die Liegenschaft und macht sie dinglich wirksam. Beispiele: Kaufrecht, Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Mietrecht (bei langfristigen Mietverträgen — kann bei Eigentumswechsel über den neuen Eigentümer wirksam bleiben), Pflichtteilsschutz nach ZGB Art. 522. Mit der Vormerkung wird der Anspruch dinglich verstärkt und gegen Dritte wirksam — der Dritte kann sich nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (ZGB Art. 973) berufen. Die Anmerkung dokumentiert hingegen öffentlichrechtliche Beschränkungen, die unabhängig vom Grundbucheintrag bestehen — z.B. Bauverbote nach kantonalem Baugesetz, Heimfallsrechte (ZGB Art. 779c), Wasserrechte (Wasserrechtsgesetz SR 721.80), Vorkaufsrechte öffentlicher Hand, Lex-Koller-Beschränkungen, Denkmalschutz. Anmerkungen sind oft kantonal oder kommunal vorgeschrieben und werden vom zuständigen Amt direkt beim Grundbuchamt angemeldet. Praktische Konsequenzen: Vormerkungen haben dingliche Wirkung gegen Dritte; Anmerkungen sind nur Hinweise auf bestehende öffentlichrechtliche Beschränkungen.
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