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Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)

Arrest-Begehren Schweiz

ARREST-BEGEHREN

gemäss SchKG Art. 271–281

An den Arrestrichter des Kantons: [Arrestgericht Kanton]

I. PARTEIEN

Arrestgläubiger/in:

[Glaeubiger Name]

[Glaeubiger Adresse]

Vertreten durch: [Glaeubiger Vertreter]

Arrestschuldner/in:

[Schuldner Name]

[Schuldner Adresse]

II. ARRESTOBJEKT (SchKG Art. 272 Abs. 1 Ziff. 4)

[Arrestobjekt Beschreibung]

III. ZU SICHERNDE FORDERUNG

Arrestsumme: CHF [Forderungsbetrag].—

[Forderungsgrund]

IV. ARRESTGRUND (SchKG Art. 271 Abs. 1)

Arrestgrund: [Arrestgrund]

[Glaubhaftmachung]

V. BEILAGEN

[Beweismittel]

[Datum Ort]

Arrestgläubiger/in (Rechtsvertretung)

[Glaeubiger Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)?

Das Arrest-Begehren ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Art. 271–281 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Arrest-Begehren in der Schweiz unterscheidet sich grundlegend von der deutschen Kontenpfändung oder dem französischen saisie conservatoire: Im Schweizer System erlässt das Arrestgericht auf Antrag des Gläubigers zunächst einen provisorischen Arrestbefehl (SchKG Art. 272: Arrestbefehl nach summarischer Prüfung), ohne den Schuldner vorgängig anzuhören (ex parte). Der Arrestbefehl wird dem Betreibungsamt zugestellt, das den Arrest sofort vollzieht (SchKG Art. 275). Erst nach vollzogenem Arrest erhält der Schuldner Kenntnis und kann Einsprache erheben (SchKG Art. 278: Arrest-Einsprache innert 10 Tagen).

Der Arrest setzt nach SchKG Art. 271 drei kumulative Voraussetzungen voraus: Erstens eine Arrestforderung — der Gläubiger muss eine Geldforderung gegen den Schuldner haben, die glaubhaft gemacht wird (nicht: vollständiger Beweis, nur: Glaubhaftmachung nach ZPO Art. 159). Zweitens ein Arrestgrund — einer der in SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 abschliessend aufgezählten Gründe muss vorliegen. Drittens Arrestgut — der Schuldner muss Vermögenswerte in der Schweiz haben (SchKG Art. 272: «Vermögen des Schuldners im Bezirk»).

Die in SchKG Art. 271 Abs. 1 abschliessend aufgezählten Arrestgründe sind: Ziff. 1: Schuldner ohne festen Wohnsitz in der Schweiz; Ziff. 2: Schuldner entfernt sein Vermögen, flieht oder bereitet die Flucht vor; Ziff. 3: Schuldner ist auf der Durchreise durch die Schweiz; Ziff. 4: Schuldner hat keinen dauernden Wohnsitz in der Schweiz und die Forderung steht in genügendem Zusammenhang mit der Schweiz; Ziff. 5: Vorhandensein einer Arresturkunde (vollstreckbarer Titel); Ziff. 6: Vorliegen einer Grundschuld, Pfandrechts- oder Rückgriffsanspruch. Der häufigste Arrestgrund in der Praxis ist Ziff. 1 (Schuldner ohne festen Schweizer Wohnsitz) und Ziff. 5 (Arresturkunde: vollstreckbares Urteil oder vollstreckbare Urkunde).

forms-legal.com stellt ein vollständiges Muster des Arrest-Begehrens für alle Schweizer Arrestgerichte bereit, das die Angaben zu den Parteien, der Arrestforderung, dem Arrestgrund, dem Arrestgut und den rechtlichen Glaubhaftmachungsmitteln strukturiert. Das Muster ist an die Anforderungen des Betreibungsamts und des Arrestgerichts des jeweiligen Kantons angepasst.

Der Arrest ist damit ein ausserordentliches Sicherungsmittel — er dient nicht der definitiven Befriedigung des Gläubigers, sondern nur der vorläufigen Sicherung des Arrestguts bis zur ordentlichen Betreibung oder bis zum rechtskräftigen Urteil. Die Wirkung des Arrests ist auf das Arrestgut beschränkt; der Schuldner kann über nicht arresiiertes Vermögen frei verfügen. Im schweizerischen System ist der Arrest besonders bedeutsam für Gläubiger, deren Schuldner im Ausland domiziliert sind und Schweizer Bankkonten halten, da er als einziges Sicherungsmittel den sofortigen Zugriff auf diese Konten ermöglicht.

Wann brauchen Sie Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)?

Ein Arrest-Begehren in der Schweiz ist in folgenden Situationen das geeignete Sicherungsinstrument, um zu verhindern, dass ein Schuldner sein Vermögen verschleudert oder entzieht.

Erste Situation — Ausländischer Schuldner mit Vermögen in der Schweiz: Ein ausländisches Unternehmen schuldet einem Schweizer Gläubiger einen Betrag (z.B. aus einem Werkvertrag, einem Warenlieferungsvertrag oder einer Darlehensforderung). Das ausländische Unternehmen hat kein Domizil in der Schweiz, aber ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank oder andere Aktiven in der Schweiz (Liegenschaften, Warenlager). Arrestgrund nach SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1: Schuldner ohne festen Wohnsitz in der Schweiz. Der Arrest blockiert das Schweizer Bankkonto, bis die Forderung beglichen oder gerichtlich entschieden ist.

Zweite Situation — Schuldner bereitet Vermögensverschiebung vor: Ein Schuldner ist im Begriff, seine Liegenschaften schnell zu verkaufen, sein Bankkonto zu leeren oder Fahrzeuge ausser Landes zu bringen, offensichtlich mit dem Ziel, einer drohenden Betreibung zu entgehen. Arrestgrund nach SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2: Schuldner entfernt sein Vermögen, flieht oder bereitet die Flucht vor. Der Arrest muss sofort beantragt werden, bevor die Vermögensverschiebung vollzogen ist.

Dritte Situation — Vollstreckbares Auslandsurteil: Ein ausländisches Gericht hat ein Urteil gegen einen Schuldner erlassen, der Vermögen in der Schweiz hat. Das Urteil kann in der Schweiz nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) oder einem bilateralen Abkommen anerkannt und vollstreckt werden. Arrestgrund nach SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5: Vorhandensein einer Arresturkunde (anerkanntes ausländisches Urteil). Alternativ: vollstreckbares schweizerisches Urteil (SchKG Art. 80) als direkte Grundlage für den Arrest.

Vierte Situation — Forderung aus internationalem Handelsvertrag: Ein Schweizer Exporteur hat Waren an einen ausländischen Käufer geliefert, der den Kaufpreis nicht bezahlt. Der Schuldner hat ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank (Korrespondenzkonto oder Zahlungskonto). Der Arrestgrund ist SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 (kein fester Wohnsitz in der Schweiz) oder Ziff. 4 (die Forderung steht in genügendem Zusammenhang mit der Schweiz — die Zahlung sollte in der Schweiz erfolgen).

Fünfte Situation — Gesicherter Gläubiger bei drohendem Konkurs: Ein Gläubiger hat eine Sicherheit (Pfandrecht, Grundpfand, Faustpfand) und will diese im Rahmen eines Verfahrens verwerten. Als Parallelinstrument kann ein Arrest beantragt werden, um andere Gläubiger an der gleichrangigen Betreibung zu hindern. Bei Konkursandrohung: Beantragung des Arrests als Sicherungsmassnahme parallel zur Betreibung auf Konkurs.

Sechste Situation — Rückgriffsanspruch (SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6): Ein Gläubiger hat einen vertraglichen oder gesetzlichen Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten (z.B. Bürgen, Mitgaranten, Versicherungsgesellschaft). Der Arrest sichert die Vermögenswerte des Dritten, bis der Hauptschuldner gezahlt hat und der Rückgriff geltend gemacht werden kann.

Siebte Situation — Arrest auf Grundstücke (Grundpfandgläubiger): Ein Grundpfandgläubiger (Hypothekargläubiger nach ZGB Art. 793 ff.) will sein Pfandrecht durch Grundstückvollstreckung durchsetzen (SchKG Art. 97 ff.: Betreibung auf Pfandverwertung). Ein Arrest auf das Grundstück des Schuldners sichert die Liegenschaft, bevor andere Gläubiger vorrangig betrieben werden können.

Was gehört in Ihr Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)?

Ein zulässiges und wirksames Arrest-Begehren in der Schweiz muss die zwingenden Voraussetzungen von SchKG Art. 271–274 erfüllen.

Bezeichnung der Parteien. Das Arrest-Begehren muss Gläubiger und Schuldner vollständig bezeichnen: Gläubiger: Vor- und Nachname (natürliche Person) oder Firmenname und UID (juristische Person), vollständige Adresse. Schuldner: vollständige Bezeichnung inkl. letzter bekannter Adresse (auch Auslandsadresse), UID oder ausländische Handelsregisternummer falls vorhanden, weitere identifizierende Angaben (Passportnummer, Geburtsdatum). Bei einer ausländischen juristischen Person: Handelsregisternummer des Heimatstaats und beglaubigter Handelsregisterauszug.

Arrestgericht. Das Arrest-Begehren wird beim Richter des Bezirks eingereicht, in dem das Arrestgut liegt (SchKG Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 52). Bei Bankkonten: Gericht am Ort des Bankdomizils der betreffenden Filiale. Bei Liegenschaften: Gericht am Ort der Liegenschaft. Bei Fahrzeugen: Gericht am Ort, wo das Fahrzeug vermutet wird. Im Kanton Zürich: Einzelrichter am Bezirksgericht ZH. Im Kanton Bern: Regionalgericht. Im Kanton Basel-Stadt: Zivilgericht BS.

Arrestforderung. Die Forderung muss glaubhaft gemacht werden (nicht vollständig bewiesen): Beschreibung des Rechtsgrundes (Forderung aus Vertrag, Urteil, unerlaubter Handlung usw.), Betrag in CHF (oder Fremdwährung mit Umrechnungskurs), Zinsen und Nebenkosten, Glaubhaftmachungsmittel (Vertrag, Rechnung, Mahnung, Urteil, eidesstattliche Erklärung). Wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt (SchKG Art. 80: Urteil; SchKG Art. 82: öffentliche Urkunde), ist die Arrestforderung bereits durch den Titel ausgewiesen. Der Gläubiger kann auf einen Betrag nach SchKG Art. 272 Abs. 2 Arrest nehmen (Hauptforderung, Zinsen, Kosten).

Arrestgrund. Einer der Gründe nach SchKG Art. 271 Abs. 1 muss abschliessend vorliegen und glaubhaft gemacht werden: Ziff. 1: Schuldner ohne festen Wohnsitz — Glaubhaftmachung durch Wohnsitznachweise oder fehlende Eintragung im Einwohnerregister. Ziff. 2: Schuldner flieht oder entfernt Vermögen — Glaubhaftmachung durch Berichte über Kontoauflösung, Abmeldung, Verkauf von Liegenschaften. Ziff. 4: Forderung in genügendem Zusammenhang mit der Schweiz — vertragliche Erfüllungsorte, Schweizer Rechtswahl oder Zahlungsdomizil. Ziff. 5: Arresturkunde — vollstreckbarer Titel. Ohne glaubhaft gemachten Arrestgrund weist das Gericht das Gesuch ab.

Arrestgut. Das Arrestgut muss präzise bezeichnet werden, damit das Betreibungsamt den Arrest sofort vollziehen kann: Bankkonten (Name der Bank, Filiale, Kontonummer, IBAN, ungefähres Guthaben), Liegenschaften (Parzellennummer, Grundbuchblatt, Adresse), Fahrzeuge (Marke, Modell, Farbe, Kontrollschild, Chassisnummer), Wertpapiere (ISIN, Anzahl Stück, Depotbank), Waren (Beschreibung, Ort der Lagerung). Das Betreibungsamt ist an die Beschreibung des Arrestguts gebunden — was nicht bezeichnet ist, kann nicht arrestiert werden.

Arrestkaution. Das Arrestgericht kann eine Sicherheitsleistung (Arrestkaution) verlangen (SchKG Art. 273: «Gericht kann die Leistung einer Sicherheit anordnen»). Die Kaution sichert den Schuldner für den Fall, dass der Arrest ungerechtfertigt erweist. Schweizer Gerichte verlangen Kaution insbesondere bei ungesicherten Forderungen und bei hohen Arrestbeträgen. Bankgarantie einer anerkannten Schweizer Bank oder Bardeponierung sind üblich. Die Kautionshöhe liegt in der Praxis bei 5–20% des Arrestbetrags, je nach Wahrscheinlichkeit des Anspruchs und Risiko des Arrests.

Arrestprosekution. Nach vollzogenem Arrest muss der Gläubiger innert zehn Tagen die Betreibung einleiten (SchKG Art. 279 Abs. 1). Andernfalls wird der Arrest von Amtes wegen aufgehoben. Danach: Einleitung der ordentlichen Betreibung (Zahlungsbefehl, SchKG Art. 69; Rechtsöffnung bei Rechtsvorschlag, SchKG Art. 80 ff.) oder Klagerhebung beim ordentlichen Gericht, wenn der Anspruch bestritten ist. forms-legal.com bietet vollständige Muster für das Arrest-Begehren und das nachfolgende Betreibungsbegehren.

So füllen Sie Ihr Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281) aus

Das Ausfüllen eines Arrest-Begehrens in der Schweiz erfordert besondere Präzision, da sowohl die Voraussetzungen des SchKG Art. 271 als auch die Zuständigkeitsregeln streng zu beachten sind.

Schritt 1 — Zuständiges Arrestgericht und Betreibungsamt bestimmen. Das Arrest-Begehren wird beim zuständigen Arrestrichter des Bezirks eingereicht, in dem das Arrestgut liegt (SchKG Art. 272 Abs. 1). Bei Bankkonten: Gerichtsort = Sitz der zuständigen Bankfiliale. Prüfen Sie dies sorgfältig — falsche Zuständigkeit führt zur Abweisung. Gleichzeitig: Welches Betreibungsamt ist zuständig? Das Betreibungsamt ist die Vollstreckungsbehörde, die den Arrestbefehl umsetzt. Bei Zürich: Betreibungsamt der Stadt Zürich (für Arrestgut in der Stadt ZH). Bei Bern: Betreibungsamt Bern-Mittelland. Bei Auslandssitz des Schuldners: Betreibungsamt an dem Ort, wo das Arrestgut liegt.

Schritt 2 — Parteien vollständig bezeichnen. Gläubiger vollständig: Name, Adresse, Telefon, E-Mail, bei juristischen Personen UID und Handelsregisterauszug. Schuldner vollständig: letzter bekannter Wohnsitz oder Geschäftssitz, UID oder ausländische Nummer, weitere identifizierende Angaben. Falls der Schuldner unbekannten Aufenthaltsorts ist: dies ausdrücklich im Gesuch vermerken.

Schritt 3 — Arrestforderung beziffern und glaubhaft machen. Beziffern Sie die Forderung genau in CHF. Falls Fremdwährung: Angabe des Wechselkurses am Antragstag und Umrechnung in CHF. Geben Sie an: Hauptforderung, Zinsen (Zinssatz und Beginn der Verzinsung), bereits aufgelaufene Kosten (Mahnung, Inkassokosten). Legen Sie die Glaubhaftmachungsmittel bei: Vertrag, Rechnung, Mahnung, bestehender Vollstreckungstitel.

Schritt 4 — Arrestgrund präzise bezeichnen und glaubhaft machen. Wählen Sie einen oder mehrere der Arrestgründe nach SchKG Art. 271 Abs. 1 und machen Sie ihn glaubhaft. Bei Ziff. 1 (kein Schweizer Wohnsitz): Schuldner ist ausländische Person oder ausländisches Unternehmen ohne Schweizer Domizil — Nachweis durch Handelsregisterauszug des Auslands, Ausweiskopie oder Fehlen einer Schweizer Wohnsitzbestätigung. Bei Ziff. 5 (Arresturkunde): vollstreckbarer Titel dem Gesuch beilegen (Urteil mit Rechtskraftbescheinigung, vollstreckbare öffentliche Urkunde nach ZPO Art. 347 ff.).

Schritt 5 — Arrestgut präzise beschreiben. Beschreiben Sie das Arrestgut so genau wie möglich, damit das Betreibungsamt den Arrest sofort vollziehen kann: Bankkonto: Bank (Name und Filiale), Kontonummer, IBAN, geschätztes Guthaben in CHF. Liegenschaft: Adresse, Parzellennummer, Grundbuchblatt, Schätzwert. Fahrzeug: Marke, Modell, Farbe, Kennzeichen (Kontrollschild), Standort (Adresse), Schätzwert. Bei mehreren Arrestgütern: je ein separater Absatz pro Arrestgut.

Schritt 6 — Arrestkaution vorbereiten. Falls das Gericht eine Arrestkaution verlangen könnte (bei ungesicherten Forderungen üblich): Bereiten Sie eine Bankgarantie oder Bardeponierung vor. Bei einer Bankgarantie: Kontaktieren Sie Ihre Bank vor Einreichung des Gesuchs und lassen Sie einen Garantiebrief ausstellen. Geben Sie im Gesuch an: «Die Gesuchstellerin ist bereit, eine Sicherheitsleistung von CHF [X] in Form einer Bankgarantie zu leisten.»

Schritt 7 — Einreichung beim Arrestgericht. Reichen Sie das Arrest-Begehren persönlich oder per Einschreiben beim Arrestgericht (Einzelrichter des zuständigen Bezirksgerichts) ein. Das Gericht entscheidet ex parte (ohne Anhörung des Schuldners) innert kurzer Zeit — oft innerhalb von 24–48 Stunden. Bei Dringlichkeit (Schuldner flieht oder entfernt Vermögen): Telefonische Vorankündigung beim Gericht und umgehende persönliche Einreichung.

Schritt 8 — Nach dem Arrestbefehl: Betreibung einleiten. Sobald der Arrestbefehl erlassen und durch das Betreibungsamt vollzogen ist, muss der Gläubiger innert zehn Tagen das Betreibungsbegehren (Zahlungsbefehl) beim zuständigen Betreibungsamt einreichen (SchKG Art. 279 Abs. 1). Verläuft die Betreibung (Schuldner erhebt Rechtsvorschlag), muss der Gläubiger innert zehn Tagen klagen oder das Summarverfahren auf Rechtsöffnung einleiten (SchKG Art. 279 Abs. 2). Versäumte Fristen führen zur automatischen Aufhebung des Arrests.

Häufige Fehler bei Ihrem Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)

Bei Arrest-Begehren in der Schweiz unterlaufen typische Fehler, die zur Abweisung des Gesuchs oder zur Aufhebung des Arrests führen.

Fehler 1 — Kein glaubhaft gemachter Arrestgrund. Der Gläubiger bezeichnet lediglich den theoretischen Arrestgrund, ohne ihn durch konkrete Beweismittel glaubhaft zu machen. Das Arrestgericht weist das Gesuch ab (SchKG Art. 272 Abs. 2: Glaubhaftmachung erforderlich). Legen Sie stets spezifische Glaubhaftmachungsmittel für den Arrestgrund vor: Bei Ziff. 1 (kein Schweizer Wohnsitz): Handelsregisterauszug des Auslands; bei Ziff. 2 (Flucht/Vermögensverschiebung): Kontoauszüge, Liegenschaftsverkaufsdokumente, Abmeldungsbestätigung.

Fehler 2 — Unpräzise Bezeichnung des Arrestguts. Das Arrestgut wird zu ungenau beschrieben: «Bankkonten des Schuldners» ohne Angabe der Bank, Filiale und Kontonummer. Das Betreibungsamt kann einen solchen Arrestbefehl nicht vollziehen — die Bank weiss nicht, welche Konten betroffen sind. Bezeichnen Sie das Arrestgut so präzise wie möglich: vollständige Bankangaben (Name, Filiale, Kontonummer, IBAN), Grundstückkennzahl, Fahrzeugkennzeichen.

Fehler 3 — Betreibungsbegehren nicht rechtzeitig eingereicht. Nach vollzogenem Arrest muss der Gläubiger innert zehn Tagen das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt einreichen (SchKG Art. 279 Abs. 1). Diese Frist wird häufig vergessen oder unterschätzt. Wird sie versäumt, wird der Arrest von Amtes wegen aufgehoben — der gesamte Aufwand für das Arrest-Begehren war umsonst. Notieren Sie die Frist sofort nach dem Arrestbefehl.

Fehler 4 — Klage nicht rechtzeitig eingereicht nach Rechtsvorschlag. Wenn der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhebt, muss der Gläubiger innert zehn Tagen entweder klagen (beim ordentlichen Gericht) oder ein Rechtsöffnungsbegehren stellen (SchKG Art. 279 Abs. 2). Versäumte Klagefrist führt zur Aufhebung des Arrests. Beachten Sie, dass diese Frist nach Zustellung des Rechtsvorschlags läuft — oft kurz nach dem Zahlungsbefehl.

Fehler 5 — Falsches Arrestgericht (falsche örtliche Zuständigkeit). Das Arrest-Begehren wird beim Gericht des Wohnsitzes des Schuldners statt beim Gericht des Orts eingereicht, wo das Arrestgut liegt (SchKG Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 52). Bei Bankkonten: zuständig ist das Gericht am Ort der Bankfiliale, nicht am Sitz der Bank oder am Wohnsitz des Schuldners. Das falsch zuständige Gericht weist das Gesuch ab oder überweist es — wertvolle Zeit geht verloren.

Fehler 6 — Forderungsbetrag zu niedrig angesetzt. Der Gläubiger setzt die Arrestforderung zu niedrig an und lässt Zinsen und Nebenkosten weg. Das Betreibungsamt vollzieht den Arrest nur bis zur Höhe der im Arrestbefehl genannten Summe. Nachträgliche Erhöhung des Arrestbetrags erfordert ein neues Arrest-Begehren. Beziffern Sie die Forderung vollständig: Hauptforderung, aufgelaufene Zinsen zum Antragstag, Inkasso- und Betreibungskosten, Kostenvorschuss.

Fehler 7 — Arrest-Einsprache des Schuldners nicht ernst genommen. Nach vollzogenem Arrest erhebt der Schuldner Einsprache (SchKG Art. 278) und das Gericht lädt zur Verhandlung ein. Der Gläubiger erscheint nicht oder sendet keine ausreichende Stellungnahme. Das Gericht kann den Arrest aufheben, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen bei der Einspracheverhandlung nicht genügend substantiiert. Nehmen Sie jede Einspracheverhandlung ernst und reichen Sie rechtzeitig eine substantiierte Stellungnahme ein.

Quellen und Zitate

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  1. ZGB Art. 793CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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