Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)
ARREST-BEGEHREN
gemäss SchKG Art. 271–281
An den Arrestrichter des Kantons: [Arrestgericht Kanton]
I. PARTEIEN
Arrestgläubiger/in:
[Glaeubiger Name]
[Glaeubiger Adresse]
Vertreten durch: [Glaeubiger Vertreter]
Arrestschuldner/in:
[Schuldner Name]
[Schuldner Adresse]
II. ARRESTOBJEKT (SchKG Art. 272 Abs. 1 Ziff. 4)
[Arrestobjekt Beschreibung]
III. ZU SICHERNDE FORDERUNG
Arrestsumme: CHF [Forderungsbetrag].—
[Forderungsgrund]
IV. ARRESTGRUND (SchKG Art. 271 Abs. 1)
Arrestgrund: [Arrestgrund]
[Glaubhaftmachung]
V. BEILAGEN
[Beweismittel]
[Datum Ort]
Arrestgläubiger/in (Rechtsvertretung)
[Glaeubiger Name]
Was ist Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)?
Das Arrest-Begehren ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Art. 271–281 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Arrest-Begehren in der Schweiz unterscheidet sich grundlegend von der deutschen Kontenpfändung oder dem französischen saisie conservatoire: Im Schweizer System erlässt das Arrestgericht auf Antrag des Gläubigers zunächst einen provisorischen Arrestbefehl (SchKG Art. 272: Arrestbefehl nach summarischer Prüfung), ohne den Schuldner vorgängig anzuhören (ex parte). Der Arrestbefehl wird dem Betreibungsamt zugestellt, das den Arrest sofort vollzieht (SchKG Art. 275). Erst nach vollzogenem Arrest erhält der Schuldner Kenntnis und kann Einsprache erheben (SchKG Art. 278: Arrest-Einsprache innert 10 Tagen).
Der Arrest setzt nach SchKG Art. 271 drei kumulative Voraussetzungen voraus: Erstens eine Arrestforderung — der Gläubiger muss eine Geldforderung gegen den Schuldner haben, die glaubhaft gemacht wird (nicht: vollständiger Beweis, nur: Glaubhaftmachung nach ZPO Art. 159). Zweitens ein Arrestgrund — einer der in SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 abschliessend aufgezählten Gründe muss vorliegen. Drittens Arrestgut — der Schuldner muss Vermögenswerte in der Schweiz haben (SchKG Art. 272: «Vermögen des Schuldners im Bezirk»).
Die in SchKG Art. 271 Abs. 1 abschliessend aufgezählten Arrestgründe sind: Ziff. 1: Schuldner ohne festen Wohnsitz in der Schweiz; Ziff. 2: Schuldner entfernt sein Vermögen, flieht oder bereitet die Flucht vor; Ziff. 3: Schuldner ist auf der Durchreise durch die Schweiz; Ziff. 4: Schuldner hat keinen dauernden Wohnsitz in der Schweiz und die Forderung steht in genügendem Zusammenhang mit der Schweiz; Ziff. 5: Vorhandensein einer Arresturkunde (vollstreckbarer Titel); Ziff. 6: Vorliegen einer Grundschuld, Pfandrechts- oder Rückgriffsanspruch. Der häufigste Arrestgrund in der Praxis ist Ziff. 1 (Schuldner ohne festen Schweizer Wohnsitz) und Ziff. 5 (Arresturkunde: vollstreckbares Urteil oder vollstreckbare Urkunde).
forms-legal.com stellt ein vollständiges Muster des Arrest-Begehrens für alle Schweizer Arrestgerichte bereit, das die Angaben zu den Parteien, der Arrestforderung, dem Arrestgrund, dem Arrestgut und den rechtlichen Glaubhaftmachungsmitteln strukturiert. Das Muster ist an die Anforderungen des Betreibungsamts und des Arrestgerichts des jeweiligen Kantons angepasst.
Der Arrest ist damit ein ausserordentliches Sicherungsmittel — er dient nicht der definitiven Befriedigung des Gläubigers, sondern nur der vorläufigen Sicherung des Arrestguts bis zur ordentlichen Betreibung oder bis zum rechtskräftigen Urteil. Die Wirkung des Arrests ist auf das Arrestgut beschränkt; der Schuldner kann über nicht arresiiertes Vermögen frei verfügen. Im schweizerischen System ist der Arrest besonders bedeutsam für Gläubiger, deren Schuldner im Ausland domiziliert sind und Schweizer Bankkonten halten, da er als einziges Sicherungsmittel den sofortigen Zugriff auf diese Konten ermöglicht.
Wann brauchen Sie Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)?
Ein Arrest-Begehren in der Schweiz ist in folgenden Situationen das geeignete Sicherungsinstrument, um zu verhindern, dass ein Schuldner sein Vermögen verschleudert oder entzieht.
Erste Situation — Ausländischer Schuldner mit Vermögen in der Schweiz: Ein ausländisches Unternehmen schuldet einem Schweizer Gläubiger einen Betrag (z.B. aus einem Werkvertrag, einem Warenlieferungsvertrag oder einer Darlehensforderung). Das ausländische Unternehmen hat kein Domizil in der Schweiz, aber ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank oder andere Aktiven in der Schweiz (Liegenschaften, Warenlager). Arrestgrund nach SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1: Schuldner ohne festen Wohnsitz in der Schweiz. Der Arrest blockiert das Schweizer Bankkonto, bis die Forderung beglichen oder gerichtlich entschieden ist.
Zweite Situation — Schuldner bereitet Vermögensverschiebung vor: Ein Schuldner ist im Begriff, seine Liegenschaften schnell zu verkaufen, sein Bankkonto zu leeren oder Fahrzeuge ausser Landes zu bringen, offensichtlich mit dem Ziel, einer drohenden Betreibung zu entgehen. Arrestgrund nach SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2: Schuldner entfernt sein Vermögen, flieht oder bereitet die Flucht vor. Der Arrest muss sofort beantragt werden, bevor die Vermögensverschiebung vollzogen ist.
Dritte Situation — Vollstreckbares Auslandsurteil: Ein ausländisches Gericht hat ein Urteil gegen einen Schuldner erlassen, der Vermögen in der Schweiz hat. Das Urteil kann in der Schweiz nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) oder einem bilateralen Abkommen anerkannt und vollstreckt werden. Arrestgrund nach SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5: Vorhandensein einer Arresturkunde (anerkanntes ausländisches Urteil). Alternativ: vollstreckbares schweizerisches Urteil (SchKG Art. 80) als direkte Grundlage für den Arrest.
Vierte Situation — Forderung aus internationalem Handelsvertrag: Ein Schweizer Exporteur hat Waren an einen ausländischen Käufer geliefert, der den Kaufpreis nicht bezahlt. Der Schuldner hat ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank (Korrespondenzkonto oder Zahlungskonto). Der Arrestgrund ist SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 (kein fester Wohnsitz in der Schweiz) oder Ziff. 4 (die Forderung steht in genügendem Zusammenhang mit der Schweiz — die Zahlung sollte in der Schweiz erfolgen).
Fünfte Situation — Gesicherter Gläubiger bei drohendem Konkurs: Ein Gläubiger hat eine Sicherheit (Pfandrecht, Grundpfand, Faustpfand) und will diese im Rahmen eines Verfahrens verwerten. Als Parallelinstrument kann ein Arrest beantragt werden, um andere Gläubiger an der gleichrangigen Betreibung zu hindern. Bei Konkursandrohung: Beantragung des Arrests als Sicherungsmassnahme parallel zur Betreibung auf Konkurs.
Sechste Situation — Rückgriffsanspruch (SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6): Ein Gläubiger hat einen vertraglichen oder gesetzlichen Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten (z.B. Bürgen, Mitgaranten, Versicherungsgesellschaft). Der Arrest sichert die Vermögenswerte des Dritten, bis der Hauptschuldner gezahlt hat und der Rückgriff geltend gemacht werden kann.
Siebte Situation — Arrest auf Grundstücke (Grundpfandgläubiger): Ein Grundpfandgläubiger (Hypothekargläubiger nach ZGB Art. 793 ff.) will sein Pfandrecht durch Grundstückvollstreckung durchsetzen (SchKG Art. 97 ff.: Betreibung auf Pfandverwertung). Ein Arrest auf das Grundstück des Schuldners sichert die Liegenschaft, bevor andere Gläubiger vorrangig betrieben werden können.
Was gehört in Ihr Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)?
Ein zulässiges und wirksames Arrest-Begehren in der Schweiz muss die zwingenden Voraussetzungen von SchKG Art. 271–274 erfüllen.
Bezeichnung der Parteien. Das Arrest-Begehren muss Gläubiger und Schuldner vollständig bezeichnen: Gläubiger: Vor- und Nachname (natürliche Person) oder Firmenname und UID (juristische Person), vollständige Adresse. Schuldner: vollständige Bezeichnung inkl. letzter bekannter Adresse (auch Auslandsadresse), UID oder ausländische Handelsregisternummer falls vorhanden, weitere identifizierende Angaben (Passportnummer, Geburtsdatum). Bei einer ausländischen juristischen Person: Handelsregisternummer des Heimatstaats und beglaubigter Handelsregisterauszug.
Arrestgericht. Das Arrest-Begehren wird beim Richter des Bezirks eingereicht, in dem das Arrestgut liegt (SchKG Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 52). Bei Bankkonten: Gericht am Ort des Bankdomizils der betreffenden Filiale. Bei Liegenschaften: Gericht am Ort der Liegenschaft. Bei Fahrzeugen: Gericht am Ort, wo das Fahrzeug vermutet wird. Im Kanton Zürich: Einzelrichter am Bezirksgericht ZH. Im Kanton Bern: Regionalgericht. Im Kanton Basel-Stadt: Zivilgericht BS.
Arrestforderung. Die Forderung muss glaubhaft gemacht werden (nicht vollständig bewiesen): Beschreibung des Rechtsgrundes (Forderung aus Vertrag, Urteil, unerlaubter Handlung usw.), Betrag in CHF (oder Fremdwährung mit Umrechnungskurs), Zinsen und Nebenkosten, Glaubhaftmachungsmittel (Vertrag, Rechnung, Mahnung, Urteil, eidesstattliche Erklärung). Wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt (SchKG Art. 80: Urteil; SchKG Art. 82: öffentliche Urkunde), ist die Arrestforderung bereits durch den Titel ausgewiesen. Der Gläubiger kann auf einen Betrag nach SchKG Art. 272 Abs. 2 Arrest nehmen (Hauptforderung, Zinsen, Kosten).
Arrestgrund. Einer der Gründe nach SchKG Art. 271 Abs. 1 muss abschliessend vorliegen und glaubhaft gemacht werden: Ziff. 1: Schuldner ohne festen Wohnsitz — Glaubhaftmachung durch Wohnsitznachweise oder fehlende Eintragung im Einwohnerregister. Ziff. 2: Schuldner flieht oder entfernt Vermögen — Glaubhaftmachung durch Berichte über Kontoauflösung, Abmeldung, Verkauf von Liegenschaften. Ziff. 4: Forderung in genügendem Zusammenhang mit der Schweiz — vertragliche Erfüllungsorte, Schweizer Rechtswahl oder Zahlungsdomizil. Ziff. 5: Arresturkunde — vollstreckbarer Titel. Ohne glaubhaft gemachten Arrestgrund weist das Gericht das Gesuch ab.
Arrestgut. Das Arrestgut muss präzise bezeichnet werden, damit das Betreibungsamt den Arrest sofort vollziehen kann: Bankkonten (Name der Bank, Filiale, Kontonummer, IBAN, ungefähres Guthaben), Liegenschaften (Parzellennummer, Grundbuchblatt, Adresse), Fahrzeuge (Marke, Modell, Farbe, Kontrollschild, Chassisnummer), Wertpapiere (ISIN, Anzahl Stück, Depotbank), Waren (Beschreibung, Ort der Lagerung). Das Betreibungsamt ist an die Beschreibung des Arrestguts gebunden — was nicht bezeichnet ist, kann nicht arrestiert werden.
Arrestkaution. Das Arrestgericht kann eine Sicherheitsleistung (Arrestkaution) verlangen (SchKG Art. 273: «Gericht kann die Leistung einer Sicherheit anordnen»). Die Kaution sichert den Schuldner für den Fall, dass der Arrest ungerechtfertigt erweist. Schweizer Gerichte verlangen Kaution insbesondere bei ungesicherten Forderungen und bei hohen Arrestbeträgen. Bankgarantie einer anerkannten Schweizer Bank oder Bardeponierung sind üblich. Die Kautionshöhe liegt in der Praxis bei 5–20% des Arrestbetrags, je nach Wahrscheinlichkeit des Anspruchs und Risiko des Arrests.
Arrestprosekution. Nach vollzogenem Arrest muss der Gläubiger innert zehn Tagen die Betreibung einleiten (SchKG Art. 279 Abs. 1). Andernfalls wird der Arrest von Amtes wegen aufgehoben. Danach: Einleitung der ordentlichen Betreibung (Zahlungsbefehl, SchKG Art. 69; Rechtsöffnung bei Rechtsvorschlag, SchKG Art. 80 ff.) oder Klagerhebung beim ordentlichen Gericht, wenn der Anspruch bestritten ist. forms-legal.com bietet vollständige Muster für das Arrest-Begehren und das nachfolgende Betreibungsbegehren.
So füllen Sie Ihr Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281) aus
Das Ausfüllen eines Arrest-Begehrens in der Schweiz erfordert besondere Präzision, da sowohl die Voraussetzungen des SchKG Art. 271 als auch die Zuständigkeitsregeln streng zu beachten sind.
Schritt 1 — Zuständiges Arrestgericht und Betreibungsamt bestimmen. Das Arrest-Begehren wird beim zuständigen Arrestrichter des Bezirks eingereicht, in dem das Arrestgut liegt (SchKG Art. 272 Abs. 1). Bei Bankkonten: Gerichtsort = Sitz der zuständigen Bankfiliale. Prüfen Sie dies sorgfältig — falsche Zuständigkeit führt zur Abweisung. Gleichzeitig: Welches Betreibungsamt ist zuständig? Das Betreibungsamt ist die Vollstreckungsbehörde, die den Arrestbefehl umsetzt. Bei Zürich: Betreibungsamt der Stadt Zürich (für Arrestgut in der Stadt ZH). Bei Bern: Betreibungsamt Bern-Mittelland. Bei Auslandssitz des Schuldners: Betreibungsamt an dem Ort, wo das Arrestgut liegt.
Schritt 2 — Parteien vollständig bezeichnen. Gläubiger vollständig: Name, Adresse, Telefon, E-Mail, bei juristischen Personen UID und Handelsregisterauszug. Schuldner vollständig: letzter bekannter Wohnsitz oder Geschäftssitz, UID oder ausländische Nummer, weitere identifizierende Angaben. Falls der Schuldner unbekannten Aufenthaltsorts ist: dies ausdrücklich im Gesuch vermerken.
Schritt 3 — Arrestforderung beziffern und glaubhaft machen. Beziffern Sie die Forderung genau in CHF. Falls Fremdwährung: Angabe des Wechselkurses am Antragstag und Umrechnung in CHF. Geben Sie an: Hauptforderung, Zinsen (Zinssatz und Beginn der Verzinsung), bereits aufgelaufene Kosten (Mahnung, Inkassokosten). Legen Sie die Glaubhaftmachungsmittel bei: Vertrag, Rechnung, Mahnung, bestehender Vollstreckungstitel.
Schritt 4 — Arrestgrund präzise bezeichnen und glaubhaft machen. Wählen Sie einen oder mehrere der Arrestgründe nach SchKG Art. 271 Abs. 1 und machen Sie ihn glaubhaft. Bei Ziff. 1 (kein Schweizer Wohnsitz): Schuldner ist ausländische Person oder ausländisches Unternehmen ohne Schweizer Domizil — Nachweis durch Handelsregisterauszug des Auslands, Ausweiskopie oder Fehlen einer Schweizer Wohnsitzbestätigung. Bei Ziff. 5 (Arresturkunde): vollstreckbarer Titel dem Gesuch beilegen (Urteil mit Rechtskraftbescheinigung, vollstreckbare öffentliche Urkunde nach ZPO Art. 347 ff.).
Schritt 5 — Arrestgut präzise beschreiben. Beschreiben Sie das Arrestgut so genau wie möglich, damit das Betreibungsamt den Arrest sofort vollziehen kann: Bankkonto: Bank (Name und Filiale), Kontonummer, IBAN, geschätztes Guthaben in CHF. Liegenschaft: Adresse, Parzellennummer, Grundbuchblatt, Schätzwert. Fahrzeug: Marke, Modell, Farbe, Kennzeichen (Kontrollschild), Standort (Adresse), Schätzwert. Bei mehreren Arrestgütern: je ein separater Absatz pro Arrestgut.
Schritt 6 — Arrestkaution vorbereiten. Falls das Gericht eine Arrestkaution verlangen könnte (bei ungesicherten Forderungen üblich): Bereiten Sie eine Bankgarantie oder Bardeponierung vor. Bei einer Bankgarantie: Kontaktieren Sie Ihre Bank vor Einreichung des Gesuchs und lassen Sie einen Garantiebrief ausstellen. Geben Sie im Gesuch an: «Die Gesuchstellerin ist bereit, eine Sicherheitsleistung von CHF [X] in Form einer Bankgarantie zu leisten.»
Schritt 7 — Einreichung beim Arrestgericht. Reichen Sie das Arrest-Begehren persönlich oder per Einschreiben beim Arrestgericht (Einzelrichter des zuständigen Bezirksgerichts) ein. Das Gericht entscheidet ex parte (ohne Anhörung des Schuldners) innert kurzer Zeit — oft innerhalb von 24–48 Stunden. Bei Dringlichkeit (Schuldner flieht oder entfernt Vermögen): Telefonische Vorankündigung beim Gericht und umgehende persönliche Einreichung.
Schritt 8 — Nach dem Arrestbefehl: Betreibung einleiten. Sobald der Arrestbefehl erlassen und durch das Betreibungsamt vollzogen ist, muss der Gläubiger innert zehn Tagen das Betreibungsbegehren (Zahlungsbefehl) beim zuständigen Betreibungsamt einreichen (SchKG Art. 279 Abs. 1). Verläuft die Betreibung (Schuldner erhebt Rechtsvorschlag), muss der Gläubiger innert zehn Tagen klagen oder das Summarverfahren auf Rechtsöffnung einleiten (SchKG Art. 279 Abs. 2). Versäumte Fristen führen zur automatischen Aufhebung des Arrests.
Rechtliche Anforderungen für Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)
Das Arrest-Begehren in der Schweiz unterliegt den zwingenden Voraussetzungen des SchKG und der ZPO.
SchKG Art. 271 — Arrestgründe. SchKG Art. 271 Abs. 1 enthält sechs abschliessende Arrestgründe: Ziff. 1: Schuldner hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz (häufigster Grund in der Praxis, besonders bei ausländischen Schuldnern mit Schweizer Bankkonten). Ziff. 2: Schuldner entfernt sein Vermögen, flieht oder bereitet Flucht vor (Vermögensverschiebungen als Indiz, Abmeldung aus dem Einwohnerregister). Ziff. 3: Schuldner ist auf der Durchreise durch die Schweiz (heute selten, betrifft Transitreisende). Ziff. 4: Schuldner hat keinen dauernden Wohnsitz in der Schweiz und die Forderung steht in genügendem Zusammenhang mit der Schweiz (z.B. Erfüllungsort, Rechtswahl, Zahlungsdomizil). Ziff. 5: Vorhandensein einer Arresturkunde (vollstreckbarer Titel: Urteil mit Rechtskraftbescheinigung, SchKG Art. 80 ff.; vollstreckbare öffentliche Urkunde; anerkanntes Auslandsurteil nach LugÜ). Ziff. 6: Vorliegen einer Grundschuld, Pfandrechts- oder Rückgriffsanspruch (spezieller Grund für Pfandgläubiger).
SchKG Art. 272–274 — Arrestverfahren. SchKG Art. 272 Abs. 1: Das Arrest-Begehren wird beim Richter des Bezirks gestellt, in dem das Arrestgut liegt. SchKG Art. 272 Abs. 2: Das Gericht ordnet den Arrest an, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind — es findet kein kontradiktorisches Verfahren statt (ex parte). SchKG Art. 273: Mögliche Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Gericht. SchKG Art. 274 Abs. 1: Das Gericht stellt dem Betreibungsamt einen Arrestbefehl aus. SchKG Art. 275: Vollzug des Arrests durch das Betreibungsamt (sofortige Benachrichtigung der Bank oder Grundbucheintrag).
SchKG Art. 278 — Arrest-Einsprache. Nach vollzogenem Arrest hat der Schuldner das Recht, innert zehn Tagen nach Kenntnis des Arrests Einsprache beim Arrestgericht zu erheben (SchKG Art. 278 Abs. 1). Die Einsprache bewirkt eine kontradiktorische Überprüfung des Arrests durch das Gericht. Das Gericht hebt den Arrest auf, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, oder bestätigt ihn. Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde erhoben werden (SchKG Art. 278 Abs. 3 i.V.m. ZPO Art. 319 ff.).
SchKG Art. 279 — Arrestprosekution. Arrest ohne nachfolgende Betreibung ist sinnlos. Nach vollzogenem Arrest muss der Gläubiger innert zehn Tagen das Betreibungsbegehren einreichen (SchKG Art. 279 Abs. 1). Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag: innert zehn Tagen klagen (Klage beim ordentlichen Gericht auf Anerkennung der Forderung; SchKG Art. 279 Abs. 2 und Art. 85a). Versäumte Fristen führen zur automatischen Aufhebung des Arrests von Amtes wegen.
Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12). Bei ausländischen Schuldnern aus EU- oder EFTA-Staaten regelt das LugÜ die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung von Urteilen. Ein rechtskräftiges Urteil eines EU-Mitgliedstaats kann nach LugÜ Art. 38 ff. in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden — und als Grundlage für einen Schweizer Arrest dienen (SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5). Das Anerkennungsverfahren nach LugÜ Art. 38 ist beim zuständigen kantonalen Gericht durchzuführen, bevor der Arrest beantragt wird.
GebV SchKG (SR 281.35) — Gebühren im Betreibungsverfahren. Die Gebühren im Arrestverfahren richten sich nach der GebV SchKG. Das Arrestgericht erhebt für die Prüfung des Arrest-Begehrens in der Regel CHF 100–500 als Gerichtsgebühr. Das Betreibungsamt erhebt Vollzugsgebühren für den Arrestvollzug. Bei Liegenschaften: zusätzliche Gebühren für den Grundbucheintrag der Verfügungsbeschränkung (kantonale GGebV).
Häufige Fehler bei Ihrem Arrest-Begehren Schweiz (SchKG Art. 271–281)
Bei Arrest-Begehren in der Schweiz unterlaufen typische Fehler, die zur Abweisung des Gesuchs oder zur Aufhebung des Arrests führen.
Fehler 1 — Kein glaubhaft gemachter Arrestgrund. Der Gläubiger bezeichnet lediglich den theoretischen Arrestgrund, ohne ihn durch konkrete Beweismittel glaubhaft zu machen. Das Arrestgericht weist das Gesuch ab (SchKG Art. 272 Abs. 2: Glaubhaftmachung erforderlich). Legen Sie stets spezifische Glaubhaftmachungsmittel für den Arrestgrund vor: Bei Ziff. 1 (kein Schweizer Wohnsitz): Handelsregisterauszug des Auslands; bei Ziff. 2 (Flucht/Vermögensverschiebung): Kontoauszüge, Liegenschaftsverkaufsdokumente, Abmeldungsbestätigung.
Fehler 2 — Unpräzise Bezeichnung des Arrestguts. Das Arrestgut wird zu ungenau beschrieben: «Bankkonten des Schuldners» ohne Angabe der Bank, Filiale und Kontonummer. Das Betreibungsamt kann einen solchen Arrestbefehl nicht vollziehen — die Bank weiss nicht, welche Konten betroffen sind. Bezeichnen Sie das Arrestgut so präzise wie möglich: vollständige Bankangaben (Name, Filiale, Kontonummer, IBAN), Grundstückkennzahl, Fahrzeugkennzeichen.
Fehler 3 — Betreibungsbegehren nicht rechtzeitig eingereicht. Nach vollzogenem Arrest muss der Gläubiger innert zehn Tagen das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt einreichen (SchKG Art. 279 Abs. 1). Diese Frist wird häufig vergessen oder unterschätzt. Wird sie versäumt, wird der Arrest von Amtes wegen aufgehoben — der gesamte Aufwand für das Arrest-Begehren war umsonst. Notieren Sie die Frist sofort nach dem Arrestbefehl.
Fehler 4 — Klage nicht rechtzeitig eingereicht nach Rechtsvorschlag. Wenn der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhebt, muss der Gläubiger innert zehn Tagen entweder klagen (beim ordentlichen Gericht) oder ein Rechtsöffnungsbegehren stellen (SchKG Art. 279 Abs. 2). Versäumte Klagefrist führt zur Aufhebung des Arrests. Beachten Sie, dass diese Frist nach Zustellung des Rechtsvorschlags läuft — oft kurz nach dem Zahlungsbefehl.
Fehler 5 — Falsches Arrestgericht (falsche örtliche Zuständigkeit). Das Arrest-Begehren wird beim Gericht des Wohnsitzes des Schuldners statt beim Gericht des Orts eingereicht, wo das Arrestgut liegt (SchKG Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 52). Bei Bankkonten: zuständig ist das Gericht am Ort der Bankfiliale, nicht am Sitz der Bank oder am Wohnsitz des Schuldners. Das falsch zuständige Gericht weist das Gesuch ab oder überweist es — wertvolle Zeit geht verloren.
Fehler 6 — Forderungsbetrag zu niedrig angesetzt. Der Gläubiger setzt die Arrestforderung zu niedrig an und lässt Zinsen und Nebenkosten weg. Das Betreibungsamt vollzieht den Arrest nur bis zur Höhe der im Arrestbefehl genannten Summe. Nachträgliche Erhöhung des Arrestbetrags erfordert ein neues Arrest-Begehren. Beziffern Sie die Forderung vollständig: Hauptforderung, aufgelaufene Zinsen zum Antragstag, Inkasso- und Betreibungskosten, Kostenvorschuss.
Fehler 7 — Arrest-Einsprache des Schuldners nicht ernst genommen. Nach vollzogenem Arrest erhebt der Schuldner Einsprache (SchKG Art. 278) und das Gericht lädt zur Verhandlung ein. Der Gläubiger erscheint nicht oder sendet keine ausreichende Stellungnahme. Das Gericht kann den Arrest aufheben, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen bei der Einspracheverhandlung nicht genügend substantiiert. Nehmen Sie jede Einspracheverhandlung ernst und reichen Sie rechtzeitig eine substantiierte Stellungnahme ein.
Quellen und Zitate
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- ZGB Art. 793CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Arrest nach SchKG Art. 271 ff. ist eine Sicherungsmassnahme: Er friert Vermögen des Schuldners vorläufig ein, um die Vollstreckung einer Geldforderung zu sichern. Der Arrest allein bringt dem Gläubiger noch kein Geld. Die Betreibung nach SchKG Art. 67 ff. ist das eigentliche Vollstreckungsverfahren: Der Gläubiger stellt beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren, das Betreibungsamt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu (SchKG Art. 69), der Schuldner hat 20 Tage zur Zahlung oder zur Einlegung des Rechtsvorschlags (SchKG Art. 74). Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag und zahlt nicht, kann der Gläubiger nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen und die Pfändung (SchKG Art. 89 ff.) oder den Konkurs (bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern, SchKG Art. 166 ff.) einleiten. Arrest und Betreibung sind verschieden, aber eng verknüpft: Nach vollzogenem Arrest muss der Gläubiger innert zehn Tagen Betreibung einleiten (SchKG Art. 278 Abs. 2), damit der Arrest nicht dahinfällt.
Das Schweizer Arrestverfahren ist eines der schnellsten der Welt. Vom Einreichen des vollständigen Arrest-Begehrens beim Arrestgericht bis zum Vollzug durch das Betreibungsamt dauert es in der Regel 1–3 Werktage. Ablauf: Einreichen des Arrest-Begehrens beim Arrestrichter (Einzelrichter am Bezirksgericht) zusammen mit Sicherheitsleistung. Das Gericht prüft das Gesuch ohne Anhörung des Schuldners und erlässt den Arrestbefehl — oft am selben Tag. Das Betreibungsamt vollzieht den Arrestbefehl durch Inventarisierung und Sicherstellung der Vermögenswerte, meist am nächsten Werktag. Beim Vollzug blockiert das Betreibungsamt das Konto bei der Bank direkt. Die Bank erhält eine Mitteilung und ist verpflichtet, das Konto bis zur Höhe der Arrestsumme zu sperren. Der gesamte Prozess vom Einreichen bis zur Kontosperrung kann in dringenden Fällen innerhalb von 24–48 Stunden abgeschlossen sein.
Ja, der Schuldner hat nach SchKG Art. 278 Abs. 1 das Recht, innert zehn Tagen nach Zustellung des Arrestprotokolls Arresteinsprache beim Arrestrichter zu erheben. Die Einsprache wird ohne Formerfordernis erhoben — auch mündlich. Das Gericht entscheidet über die Einsprache im summarischen Verfahren (ZPO Art. 252 ff.) nach Anhörung beider Parteien. Bei der Einsprache trägt nun der Gläubiger die Beweislast: Er muss Forderung und Arrestgrund belegen. Heisst das Gericht die Einsprache gut, wird der Arrest aufgehoben; der Gläubiger haftet nach SchKG Art. 273 für den durch den ungerechtfertigten Arrest verursachten Schaden. Heisst das Gericht die Einsprache ab, bleibt der Arrest in Kraft. Gegen den Einspracheentscheid kann innerhalb von zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde (ZPO Art. 319 ff.) erhoben werden. Beim Bundesgericht ist eine weitere Beschwerde innert 30 Tagen möglich (BGG Art. 100).
Die Kosten eines Arrests in der Schweiz umfassen mehrere Elemente: Gerichtsgebühr Arrestgericht: je nach Kanton und Streitwert CHF 200–600 für das Gesuch und den Arrestbefehl. Sicherheitsleistung (Kaution): Das Gericht kann eine Kaution verlangen, die der Gläubiger zu hinterlegen hat — in der Praxis CHF 2'000–20'000 je nach Arrestsumme und Risiko. Die Kaution wird zurückerstattet, wenn der Arrest gerechtfertigt ist. Betreibungsamt-Gebühren: Für den Vollzug des Arrests erhebt das Betreibungsamt Gebühren nach GebV SchKG (SR 281.35): Grundgebühr CHF 25, Inventarisierungsgebühren CHF 20 pro Amtsgang, bei Banken: CHF 50–100 pauschal. Anwaltskosten: CHF 3'000–15'000 je nach Komplexität. Im Erfolgsfall trägt der Schuldner die Arrestkosten. Bei Dahinfallen des Arrests oder Aufhebung trägt der Gläubiger alle Kosten.
Nein, der Schweizer Arrest nach SchKG Art. 271 ff. kann ausschliesslich auf Vermögenswerte gelegt werden, die sich physisch in der Schweiz befinden: Schweizer Bankkonten, Liegenschaften in der Schweiz, in der Schweiz domizilierte Fahrzeuge, in der Schweiz gelagerte Waren. Ausländische Bankkonten sind dem Schweizer Arrest nicht zugänglich. Für Forderungen aus EU- und EFTA-Staaten gilt: das Luganer Übereinkommen (LugÜ) ermöglicht die grenzüberschreitende Anerkennung von Urteilen, nicht aber die direkte Arrestierung ausländischer Konten. In EU-Staaten kann der Europäische Kontenpfändungsbeschluss (EAPO, EU-Verordnung 655/2014) ausländische Konten sichern — als Mitglied der Schweiz gilt dieses Instrument nicht. Für internationale Sicherungsmassnahmen ausserhalb der Schweiz müssen entsprechende Anträge in den jeweiligen Ländern gestellt werden.
Einigen sich Gläubiger und Schuldner nach erfolgtem Arrest aussergerichtlich auf eine Zahlung oder einen Vergleich, kann der Arrest auf gemeinsamen Antrag beim Arrestgericht aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Arrestrichters. Der Gläubiger gibt eine Erklärung ab, dass er auf den Arrest verzichtet. Das Betreibungsamt hebt die Sicherstellungsmassnahme auf (Sperrung des Bankkontos wird aufgehoben). Falls der Schuldner bezahlt oder eine Sicherheitsleistung (z.B. Bankgarantie) erbringt, kann der Arrest auch direkt vom Betreibungsamt aufgehoben werden (SchKG Art. 277: Der Schuldner kann den Arrest durch Hinterlegung der arrestierten Summe oder Sicherheitsleistung abwenden). In der Praxis führen Arreste häufig zu schnellen aussergerichtlichen Einigungen — der Schuldner zahlt, um sein Konto zu entblockieren.
Arrest (SchKG Art. 271 ff.) und vorsorgliche Massnahmen (ZPO Art. 261 ff.) sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Zwecken. Der Arrest ist ein betreibungsrechtliches Instrument zur Sicherung einer Geldforderung: Er friert Vermögen ein, damit später eine Pfändung oder ein Konkursverfahren möglich ist. Der Arrest löst zwingend eine Betreibung aus. Zuständig ist der Arrestrichter am Ort des Arrestobjekts. Vorsorgliche Massnahmen nach ZPO Art. 261 dagegen dienen der Sicherung eines Rechts im laufenden oder bevorstehenden Zivilprozess: Sie können Unterlassungsgebote, Duldungsgebote, Grundbucheintragungen oder Sequestration anordnen. Sie sind nicht auf Geldforderungen beschränkt. Zuständig ist das Gericht des Hauptverfahrens oder das Gericht am Ort der Massnahme. In der Praxis können beide Instrumente kombiniert werden: z.B. Arrest auf Bankkonten des Schuldners (SchKG) plus Unterlassungsgebot gegen denselben Schuldner wegen IP-Verletzung (ZPO Art. 262). forms-legal.com bietet Muster für beide Instrumente.
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