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Vorsorgliches Massnahmengesuch Schweiz (ZPO Art. 261–269)

Vorsorgliches Massnahmengesuch Schweiz

GESUCH UM VORSORGLICHE MASSNAHMEN

gemäss ZPO Art. 261–269

An: [Gericht Bezeichnung]

I. PARTEIEN

Gesuchsteller/in:

[Gesuchsteller Name]

[Gesuchsteller Adresse]

Vertreten durch: [Gesuchsteller Vertreter]

Gesuchsgegner/in:

[Gesuchsgegner Name]

[Gesuchsgegner Adresse]

II. MASSNAHMENBEGEHREN

Art der Massnahme: [Massnahmentyp]

[Massnahmen Begehren]

III. GLAUBHAFTMACHUNG DES ANSPRUCHS (ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. a)

[Anspruch Glaubhaftmachung]

IV. NICHT LEICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL (ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. b)

[Nachteil Glaubhaftmachung]

VI. BEILAGENVERZEICHNIS

[Beweismittel]

[Datum Ort]

Gesuchsteller/in (Rechtsvertretung)

[Gesuchsteller Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Vorsorgliches Massnahmengesuch Schweiz (ZPO Art. 261–269)?

Das Vorsorgliches Massnahmengesuch ist ein in der Schweiz nach Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Art. 261–269 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Vorsorgliche Massnahmengesuch in der Schweiz hat eine dreifache Funktion. Erstens die Sicherungsfunktion: Es sichert den Bestand von Beweismitteln und Gegenständen, die für den Hauptprozess relevant sind (ZPO Art. 158 ff.: vorsorgliche Beweisführung; ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. b: Sicherung von Rechtspositionen). Zweitens die Regelungsfunktion: Es regelt für die Dauer des Verfahrens einen Zustand, der ohne gerichtliche Regelung für eine Partei nicht tolerierbare Nachteile brächte (ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. a: Sicherung bei Gefährdung). Drittens die Leistungsfunktion: In besonderen Fällen kann das Gericht eine provisorische Leistungspflicht anordnen (sog. Leistungsmassnahmen nach ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. c).

Die ZPO unterscheidet grundlegend zwischen ordentlichen vorsorglichen Massnahmen (ZPO Art. 261–269: beide Parteien werden angehört) und superprovisorischen Massnahmen (ZPO Art. 265: das Gericht erlässt die Massnahme sofort ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei). Die superprovisorische Massnahme setzt besondere Dringlichkeit voraus — sie ist auf maximal 10 Tage befristet (ZPO Art. 265 Abs. 1), danach muss die Gegenpartei angehört werden. Die superprovisorische Massnahme ist im schweizerischen Recht das schärfste einstweilige Rechtsmittel und wird von den Gerichten restriktiv gehandhabt.

Typische Anwendungsbereiche vorsorglicher Massnahmen in der Schweiz: Wettbewerbsrecht (UWG Art. 9 ff.: Unterlassungsklage bei unlauterem Wettbewerb), Immaterialgüterrecht (MSchG Art. 59 ff.: Verletzung von Markenrechten; URG Art. 65: Urheberrechtsverletzungen; PatG Art. 72 ff.: Patentverletzungen), Familienrecht (ZPO Art. 276: Eheschutzmassnahmen bei Trennungsverfahren), Arbeitsrecht (OR Art. 328 ff.: Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers, einstweilige Weiterbeschäftigung), Gesellschaftsrecht (einstweilige Aussetzung von Generalversammlungsbeschlüssen), Vertrags- und Deliktsrecht (Sicherung von Gegenständen oder Forderungen vor Vollzug des Schadens).

forms-legal.com bietet ein praxiserprobtes Muster des vorsorglichen Massnahmengesuchs für schweizerische Zivil- und Handelsgerichte an. Das Muster deckt die häufigsten Massnahmentypen ab: Unterlassungsverfügungen (häufigster Typ), Duldungsverfügungen, Sequestration (Sicherstellung von Gegenständen, ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. b i.V.m. SchKG Art. 271 ff.), Sicherheitsleistungen und spezifische IP-Schutzmassnahmen. Das Muster berücksichtigt die in der Praxis dominanten Gerichte: Bezirksgericht Zürich für Massnahmen in ZH, Handelsgericht Zürich für Handelssachen, Regionalgericht Bern-Mittelland für BE.

Die sachliche Zuständigkeit des Massnahmengerichts richtet sich nach dem Hauptsachegericht (ZPO Art. 13): Das Gericht, das für die Hauptklage zuständig ist, entscheidet auch über vorsorgliche Massnahmen. Bei Handelsstreitigkeiten ist damit das Handelsgericht zuständig; bei Mietstreitigkeiten das Mietgericht; bei Arbeitsstreitigkeiten das Arbeitsgericht. In dringenden Fällen kann auch ein abweichendes Gericht die Massnahme anordnen.

Wann brauchen Sie Vorsorgliches Massnahmengesuch Schweiz (ZPO Art. 261–269)?

Ein Vorsorgliches Massnahmengesuch in der Schweiz ist in folgenden Situationen das richtige Instrument, wenn schneller gerichtlicher Schutz benötigt wird.

Erste Situation — Verletzung von Marken- und Urheberrechten (IP-Verletzungen): Ein Konkurrent verwendet Ihre eingetragene Marke (beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, IGE, eingetragen) ohne Erlaubnis für seine Produkte oder Dienstleistungen (MSchG Art. 3: Markenverletzung). Ein Dritter reproduziert Ihre urheberrechtlich geschützten Werke (Bilder, Texte, Software, Musik) ohne Erlaubnis (URG Art. 10: ausschliessliche Werknutzungsrechte). Eine sofortige Unterlassungsverfügung (MSchG Art. 59 ff.; URG Art. 65) ist dringend notwendig, um weiteren Schaden zu verhindern. Das vorsorgliche Massnahmengesuch — ggf. verbunden mit einem superprovisorischen Antrag — ermöglicht rasche gerichtliche Intervention.

Zweite Situation — Unlauterer Wettbewerb (UWG): Ein ehemaliger Mitarbeiter oder ein Konkurrent verbreitet falsche Tatsachen über Ihr Unternehmen, Ihre Produkte oder Dienstleistungen (UWG Art. 3 Abs. 1 Bst. a: unzulässige Angriffe auf den guten Ruf), betreibt systematisches Abwerben Ihrer Kunden mit unlauteren Mitteln (UWG Art. 3 Abs. 1 Bst. d), oder verbreitet irreführende Werbung (UWG Art. 3 Abs. 1 Bst. b). Die Unterlassungsklage nach UWG Art. 9 Abs. 1 Bst. a kann als vorsorgliche Massnahme erstritten werden.

Dritte Situation — Persönlichkeitsverletzung (ZGB Art. 28): Jemand verletzt Ihre Persönlichkeit (Ehre, Privatsphäre, wirtschaftlicher Ruf, Recht am eigenen Bild) durch öffentliche oder private Äusserungen, Social-Media-Beiträge, Pressartikel oder Bloginhalte. Unter ZGB Art. 28a kann das Gericht auf Antrag die Beseitigung der Verletzung oder Unterlassung weiterer Verletzungen als vorsorgliche Massnahme anordnen. Bei schwerer Persönlichkeitsverletzung, die unmittelbar bevorsteht oder anhält, ist Dringlichkeit i.S.v. ZPO Art. 261 gegeben.

Vierte Situation — Sicherung von Vermögenswerten vor Vollstreckungsvereitelung: Ein Schuldner ist dabei, sein Vermögen zu verschleudern, zu verbergen oder ins Ausland zu transferieren, um eine drohende Betreibung oder Forderungsklage zu vereiteln. Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung von Vermögenswerten (Sequestration, ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. b) oder die vorläufige Verfügungssperre über Bankkonten anordnen. Alternativ steht der Arrest nach SchKG Art. 271 ff. zur Verfügung.

Fünfte Situation — Arbeitsrechtliche Persönlichkeitsverletzung und einstweilige Weiterbeschäftigung: Ein Arbeitgeber verletzt die Persönlichkeit des Arbeitnehmers durch Mobbing, sexuelle Belästigung oder unzumutbare Arbeitsbedingungen (OR Art. 328: Fürsorgepflicht). Oder: Ein Arbeitnehmer wurde ohne sachlichen Grund freigestellt (OR Art. 337b) und verlangt einstweilige Weiterbeschäftigung bis zum Entscheid über die Kündigung. Das Arbeitsgericht kann als vorsorgliche Massnahme die Weiterbeschäftigung anordnen — in der Praxis selten, aber möglich.

Sechste Situation — Gesellschaftsrechtliche Notfallmassnahmen: Die Generalversammlung einer AG hat einen Beschluss gefasst, der offensichtlich rechtswidrig ist (z.B. Kapitalerhöhung unter Verletzung von OR Art. 652b: Bezugsrecht). Ein Aktionär oder eine Aktionärin beantragt die einstweilige Aussetzung des Beschlussvollzugs (ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. a) bis das Gericht über die Anfechtungsklage nach OR Art. 706 ff. entschieden hat. Dies verhindert vollendete Tatsachen, die bei Freispruch kaum rückgängig zu machen wären.

Siebte Situation — Bau- und Nachbarrecht: Eine Baubehörde hat eine Baubewilligung erteilt, die gegen das Baurecht oder die Eigentumsrechte von Nachbarn verstösst. Parallel zur Beschwerde beim Verwaltungsgericht können Nachbarn beim Zivilgericht eine vorsorgliche Massnahme beantragen, die den Baubeginn einstweilig stoppt (ZGB Art. 679: Nachbarrechtliche Klagen; ZPO Art. 261 ff.).

Was gehört in Ihr Vorsorgliches Massnahmengesuch Schweiz (ZPO Art. 261–269)?

Ein wirksames Vorsorgliches Massnahmengesuch in der Schweiz muss die zwingenden materiellen und formellen Voraussetzungen von ZPO Art. 261 ff. erfüllen.

Glaubhaftmachung des Anspruchs. Das Massnahmengesuch muss glaubhaft machen (nicht beweisen!) dass (a) ein Anspruch besteht oder unmittelbar droht, verletzt zu werden, und (b) die Voraussetzungen für eine Massnahme erfüllt sind (ZPO Art. 261 Abs. 1). Glaubhaftmachung ist ein niedrigerer Standard als Beweiserbringung — der Gesuchsteller muss das Vorhandensein des Anspruchs als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Übliche Mittel der Glaubhaftmachung: Urkunden (Verträge, E-Mails, Fotos, Screenshots), eidesstattliche Erklärungen (ZPO Art. 160 Abs. 1 Bst. a) und Privatgutachten.

Drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Partei durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts einen Nachteil erleidet, der nicht leicht wiedergutzumachen ist (ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. b). Das Gericht prüft: Ist der Schaden reparierbar durch späteren Schadenersatz? Oder ist er irreversibel (z.B. Zerstörung von Beweismitteln, Markteinführung eines Konkurrenzprodukts mit dauerhafter Marktverzerrung, Veröffentlichung vertraulicher Informationen)? Für eine Unterlassungsverfügung muss die weitere Verletzungshandlung konkret drohen.

Art der begehrten Massnahme. Das Massnahmengesuch muss die begehrte Massnahme konkret und vollstreckbar bezeichnen. Haupttypen nach ZPO Art. 262: (a) Verbieten oder Gebieten eines bestimmten Verhaltens (Unterlassung oder Duldung): z.B. Verbot der weiteren Verwendung einer Marke, Verbot der Verbreitung einer Tatsachenbehauptung, Gebot zur Unterlassung weiterer Pflichtverletzungen. (b) Anordnung zur Sicherung von Gegenständen oder Beweismitteln (Sequestration, ZPO Art. 262 Bst. b i.V.m. SchKG Art. 271 ff.). (c) Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (ZPO Art. 262 Bst. c). (d) Anordnung eines Leistungsverhaltens (ZPO Art. 262 Bst. d: bei Dringlichkeit, z.B. Wiederherstellung einer Versorgungsleistung).

Interessenabwägung. Das Gericht wägt die Interessen der Parteien ab (ZPO Art. 261 Abs. 2): Überwiegen die Interessen des Gesuchstellers an der Massnahme die Interessen der Gegenpartei an deren Unterlassung? Bei Unterlassungsmassnahmen im IP-Recht neigen Gerichte bei glaubhaft gemachter Verletzung und fortdauernder Verletzungsgefahr zur Gutheissung, weil die wirtschaftlichen Schäden aus einer IP-Verletzung schwer zu beziffern sind.

Sicherheitsleistung. Das Gericht kann als Bedingung für die Massnahme eine Sicherheitsleistung verlangen (ZPO Art. 264): Der Gesuchsteller muss garantieren, dass er die Gegenpartei für den Fall entschädigt, dass sich die Massnahme als unberechtigt erweist. Die Sicherheitsleistung kann als Bankgarantie, Hinterlegung bei Gericht oder andere anerkannte Form erbracht werden. Auch ohne ausdrückliches Gesuch kann das Gericht von Amtes wegen eine Sicherheitsleistung verlangen.

Hauptklagefristen. Nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme muss der Gesuchsteller innert der vom Gericht gesetzten Frist — in der Regel 30 Tage (ZPO Art. 263) — beim Sachgericht Klage einreichen. Andernfalls wird die Massnahme aufgehoben. Bei superprovisorischen Massnahmen muss die ordentliche Massnahme innert 10 Tagen (ZPO Art. 265 Abs. 2) beim Gericht beantragt werden, das die Gegenseite anhört.

Superprovisorische Massnahme. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Massnahme ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei erlassen werden (ZPO Art. 265 Abs. 1). Voraussetzungen: Besondere Dringlichkeit (die Situation duldet keinen Aufschub, z.B. unmittelbare Gefahr der Zerstörung von Beweismitteln, bevorstehende Markteinführung eines schutzrechtsverletzenden Produkts) und die Massnahme kann ohne Vorführung der Gegenpartei erlassen werden. Die superprovisorische Massnahme ist innert 10 Tagen zu hinterfragen — das Gericht hört die Gegenpartei nach und bestätigt oder hebt die Massnahme auf. forms-legal.com bietet Muster für beide Typen (ordentliche Massnahme und superprovisorische Massnahme).

So füllen Sie Ihr Vorsorgliches Massnahmengesuch Schweiz (ZPO Art. 261–269) aus

Das Ausfüllen eines Vorsorglichen Massnahmengesuchs in der Schweiz erfordert besondere Sorgfalt, da sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch die Dringlichkeit überzeugend dargetan werden müssen.

Schritt 1 — Zuständiges Gericht bestimmen. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, das auch für die Hauptklage zuständig wäre (ZPO Art. 13 für Massnahmen: Gericht des Hauptsachgerichtsstand). Bei IP-Klagen: Zivilgericht am Ort der Verletzungshandlung oder am Sitz des Beklagten (ZPO Art. 36 bei unerlaubter Handlung). Bei Handelsstreitigkeiten: Handelsgericht (ZH, BE, AG, SG). Bei Eheschutz und Familienrecht: Eheschutzgericht. Bei Arbeitsstreitigkeiten: Arbeitsgericht oder ordentliches Gericht.

Schritt 2 — Anspruch klar bezeichnen und glaubhaft machen. Bezeichnen Sie klar, welcher Anspruch durch die begehrte Massnahme gesichert werden soll: Unterlassungsanspruch aus Markenverletzung (MSchG Art. 55 ff.), Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (OR Art. 41), Forderungsanspruch aus Vertrag (OR Art. 97 ff.). Legen Sie die Glaubhaftmachungsmittel vor: Verträge, E-Mails, Fotos, Screenshots, Zeugenangaben, Privatgutachten. Erläutern Sie, weshalb der Anspruch glaubhaft ist (überwiegende Wahrscheinlichkeit).

Schritt 3 — Drohenden Nachteil konkret darlegen. Beschreiben Sie konkret, welcher nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bei Ausbleiben der Massnahme eintreten würde: Welcher Schaden droht? Warum ist dieser Schaden nicht durch späteren Schadenersatz reparierbar? Warum ist Dringlichkeit gegeben? Bei IP-Verletzungen: Marktverwirrung, Markenreputationsschaden. Bei Persönlichkeitsverletzungen: anhaltende Rufschädigung. Bei Gesellschaftsrecht: vollendete und irreversible Tatsachen.

Schritt 4 — Massnahmebegehren konkret und vollstreckbar formulieren. Das Massnahmebegehren muss vollstreckbar sein — bei Zuwiderhandlung muss klar sein, was verboten oder geboten ist. Typische Formulierung Unterlassungsbegehren: «Der Gegenpartei [Name] sei unter Androhung der Ordnungsbusse von CHF 5'000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung (ZPO Art. 343 Abs. 1 Bst. b) zu untersagen, das Zeichen [Bezeichnung] für [Waren/Dienstleistungen] zu verwenden.» Typische Formulierung Sicherungsbegehren: «Die Bankkonten [Nr.] des Gesuchsgegners bei [Bank] seien bis zur Erledigung des hängigen Verfahrens zu sperren.»

Schritt 5 — Sicherheitsleistung. Falls das Gericht eine Sicherheitsleistung verlangen könnte: bieten Sie freiwillig eine Sicherheitsleistung an und geben Sie an, in welcher Form (Bankgarantie, Bardeponierung). Dies stärkt das Massnahmengesuch.

Schritt 6 — Superprovisorische Massnahme beantragen (falls dringend). Falls besondere Dringlichkeit vorliegt, beantragen Sie ausdrücklich eine superprovisorische Massnahme: «Es sei die Massnahme superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei, zu erlassen.» Begründen Sie, weshalb keine Anhörung abgewartet werden kann.

Schritt 7 — Beilagen zusammenstellen. Alle Glaubhaftmachungsmittel nummeriert beilegen: Vertrag, Schutzrechtsurkunde (Markeneintragung, Patentschrift), E-Mails und Korrespondenz, Screenshots der Verletzungshandlung, Fotos, eidesstattliche Erklärungen, Privatgutachten. Das Beilagenverzeichnis mit dem Gesuch einreichen.

Schritt 8 — Einreichung und Kostenvorschuss. Das Massnahmengesuch ist unverzüglich einzureichen. Das Gericht setzt einen Termin zur Anhörung und entscheidet rasch — in dringenden Fällen innerhalb von Stunden (superprovisorische Massnahme). Der Kostenvorschuss für Massnahmenverfahren ist in der Regel geringer als für Hauptklagen.

Häufige Fehler bei Ihrem Vorsorgliches Massnahmengesuch Schweiz (ZPO Art. 261–269)

Vorsorgliche Massnahmengesuche in der Schweiz scheitern häufig an bestimmten Fehlern, die vermieden werden können.

Fehler 1 — Ungenügende Glaubhaftmachung des Anspruchs. Der blosse Verweis auf eine behauptete Vertragsverletzung oder eine angebliche Rechtsverletzung ohne konkrete Beweismittel genügt nicht. Das Gericht weist das Gesuch mangels Glaubhaftmachung ab. Legen Sie bereits im Gesuch alle verfügbaren Urkunden (Verträge, E-Mails, Screenshots, Fotos) bei und formulieren Sie die Glaubhaftmachungsmittel präzise.

Fehler 2 — Nachteil nicht als «nicht leicht wiedergutzumachend» dargelegt. Schäden, die durch späteren Schadenersatz vollständig kompensiert werden können, begründen in der Regel kein Massnahmengesuch (ZPO Art. 261 Abs. 1 Bst. b). Darlegen Sie konkret, weshalb der drohende Schaden irreparabel ist — z.B. weil eine einmal verbreitete Falschaussage nicht vollständig zurückgenommen werden kann, oder weil ein Marktanteil nach erfolgreicher Markteinführung eines Konkurrenzprodukts nicht zurückgewonnen werden kann.

Fehler 3 — Massnahmebegehren zu unbestimmt formuliert. Ein Begehren wie «die Gegenpartei sei anzuhalten, die Verletzung zu unterlassen» ist nicht vollstreckbar, da unklar ist, was genau untersagt wird. Das Gericht kann ein unbestimmtes Begehren nicht vollstrecken. Formulieren Sie das Begehren so konkret, dass ein Gerichtsvollzieher erkennen kann, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt.

Fehler 4 — Keine Hauptklage innerhalb der Frist eingereicht. Nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme muss die Hauptklage innert der vom Gericht gesetzten Frist (i.d.R. 30 Tage, ZPO Art. 263) eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, wird die Massnahme aufgehoben. Notieren Sie die Frist im Kalender und reichen Sie die Hauptklage rechtzeitig ein.

Fehler 5 — Superprovisorische Massnahme ohne echte Dringlichkeit beantragt. Ein superprovisorischer Antrag wird gestellt, obwohl keine besondere Dringlichkeit vorliegt oder die Verletzungshandlung schon längere Zeit andauert. Das Gericht weist den superprovisorischen Antrag ab, weil kein zwingender Grund besteht, auf die Anhörung der Gegenpartei zu verzichten. Bei länger anhaltenden Verletzungen ist das ordentliche Massnahmenverfahren zu wählen.

Fehler 6 — Falsche Massnahmeart beantragt. Eine Unterlassungsverfügung wird beantragt, obwohl eigentlich eine Sicherung von Vermögenswerten (Sequestration oder Arrest nach SchKG) benötigt wird. Wählen Sie die der Situation angemessene Massnahmenart: bei IP-Verletzungen Unterlassungsverfügungen; bei Vermögensgefährdungen Arrest oder Sequestration; bei Beweissicherung vorsorgliche Beweisführung nach ZPO Art. 158 ff.

Fehler 7 — Sicherheitsleistung verweigert oder nicht angeboten. Das Gericht verlangt eine Sicherheitsleistung, die der Gesuchsteller nicht erbringen kann oder will. Prüfen Sie vorab, ob Sie die geforderte Sicherheitsleistung erbringen können, und bieten Sie diese proaktiv in einem vernünftigen Umfang an. Bankgarantien einer anerkannten Schweizer Bank werden von den Gerichten in der Regel akzeptiert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 328CH official
  2. OR Art. 337bCH official
  3. OR Art. 652bCH official
  4. OR Art. 706CH official
  5. OR Art. 41CH official
  6. OR Art. 97CH official
  7. ZGB Art. 28CH official
  8. ZGB Art. 28aCH official
  9. ZGB Art. 679CH official

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Forms Legal. (2026). Vorsorgliches Massnahmengesuch Schweiz (ZPO Art. 261–269) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/vorsorgliches-massnahmengesuch-schweiz

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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