Verwaltungsgerichtsbeschwerde Schweiz (VGG / BGG Art. 82–89 / VwVG)
VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE
gemäss VGG Art. 31 ff. / BGG Art. 82 ff. / VwVG Art. 50 ff.
Einzureichen beim: [Beschwerdegegenstand]
I. PARTEIEN
Beschwerdeführer/in:
[Beschwerdefuehrer Name]
[Beschwerdefuehrer Adresse]
Vertreten durch: [Beschwerdefuehrer Vertreter]
Beschwerdegegnerin / Vorinstanz:
[Vorinstanz Name]
II. ANGEFOCHTENER ENTSCHEID
Angefochtener Entscheid: [Angefochtener Entscheid]
Zugestellt am: [Zustellung Entscheid]
Beschwerdefrist läuft bis: [Beschwerdefrist]
III. BESCHWERDEBEGEHREN
[Beschwerde Begehren]
IV. SACHVERHALT
[Sachverhalt]
V. RECHTLICHE BEGRÜNDUNG
[Rechtliche Begruendung]
Streitwert: CHF [Streitwert]
VI. BEILAGEN
[Beilagen Liste]
Kostenvorschuss: [Kostenvorschuss]
[Datum Ort]
Beschwerdeführer/in (bzw. Rechtsvertretung)
[Beschwerdefuehrer Name]
Was ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde Schweiz (VGG / BGG Art. 82–89 / VwVG)?
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (VGG / BGG Art. 82–89 / VwVG) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) Art. 82–89 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Schweiz richtet sich nach drei verschiedenen Bundesgesetzen, je nach Instanz und Rechtsgebiet. Auf Bundesebene gilt primär das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) für Beschwerden direkt an das Bundesgericht in Lausanne, sowie das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen als erste Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) regelt das Verfahren vor Bundesbehörden und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Auf kantonaler Ebene haben alle 26 Kantone eigene Verwaltungsgerichte mit kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzen (VRG). Im Kanton Zürich ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) erste Instanz für kantonale Verwaltungssachen (LS 175.2). Im Kanton Bern ist das Verwaltungsgericht Bern (VRPG BE, BSG 155.21) zuständig. Im Kanton St. Gallen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP SG, sGS 951.1). Im Kanton Aargau sind Beschwerden zunächst beim Spezialverwaltungsgericht oder beim Verwaltungsgericht Aargau (VRPG AG, SAR 271.200) zu erheben. Kantonale Verwaltungsgerichtsentscheide können in bestimmten Fällen beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGG Art. 82 ff.) weitergezogen werden, sofern kein Ausschlussgrund nach BGG Art. 83 vorliegt.
Der Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde umfasst in der Schweiz mehrere Beschwerdetypen. Erstens die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGG Art. 82–89), mit der kantonale Letztentscheide und Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht angefochten werden. Zweitens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGG Art. 113–119), die bei kantonalen Letztentscheiden in Sachgebieten gilt, die nicht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugänglich sind — zum Beispiel bei gewissen Ausländerrechtsentscheiden nach BGG Art. 83 Bst. c. Drittens die Verwaltungsbeschwerde nach VwVG Art. 44 ff. an das Bundesverwaltungsgericht als erste Bundesinstanz. Viertens kantonale Verwaltungsbeschwerden nach den jeweiligen VRG an übergeordnete kantonale Verwaltungsbehörden oder direkt an das Verwaltungsgericht des Kantons.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dient nicht nur der Durchsetzung individueller Rechte, sondern auch der Kontrolle der staatlichen Verwaltung. Das Bundesgericht überprüft Bundesrechtsverletzungen, kantonale Verfassungsverletzungen und Willkür (BGG Art. 95–97). Das Bundesverwaltungsgericht prüft Bundesrechtsverletzungen, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (VwVG Art. 49 Bst. a–c). Kantonale Verwaltungsgerichte haben in der Regel volle Kognition über Rechtsfragen, Sachverhalt und — je nach kantonalem Recht — auch über die Angemessenheit der Verwaltungshandlung.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen anfechtbaren Verfügungen und blossen Realakten. Nur formelle Verfügungen im Sinne von VwVG Art. 5 (einseitige, verbindliche Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses) können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Blosse Verwaltungshandlungen ohne Verfügungscharakter — wie informelle Schreiben, Empfehlungen oder Mitteilungen — sind nicht beschwerdefähig, es sei denn, das kantonale Recht sieht ausdrücklich auch die Anfechtung von Realakten vor. Wer eine Stellungnahme einer Behörde erhalten hat und unsicher ist, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung handelt, sollte innert der Beschwerdefrist vorsorglich Beschwerde erheben und gleichzeitig beantragen, es sei festzustellen, ob eine Verfügung vorliegt.
Die geografische Reichweite des schweizerischen Verwaltungsgerichtsschutzes ist breit: Bundesbehörden wie das Staatssekretariat für Migration (SEM), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Energie (BAFU) und Dutzende weitere Ämter unterstehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Kantonale Behörden — von den Steuerämtern über die Baupolizei bis zu den Sozialhilfebehörden — unterliegen den kantonalen Verwaltungsgerichten. Die Kontrolldichte variiert je nach Sachgebiet und Instanz, gewährleistet aber in allen Fällen einen effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 29a BV (Bundesverfassung, SR 101), der seit 2007 in Kraft ist und Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aller Rechtsstreitigkeiten gibt.
Wann brauchen Sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde Schweiz (VGG / BGG Art. 82–89 / VwVG)?
Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Schweiz ist in zahlreichen Lebenssituationen das richtige Rechtsmittel gegen einen Entscheid einer staatlichen Behörde.
Erste Situation — Ausländerrecht und Migration: Das kantonale Migrationsamt (im Kanton Zürich: Migrationsamt ZH, LS 142.20) oder das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigert die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B oder C, entzieht eine bestehende Bewilligung, weist ein Einbürgerungsgesuch ab, ordnet eine Wegweisung an oder verweigert die Einreise. Betroffene können innert 30 Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht (erste Instanz) Beschwerde führen, danach unter Umständen beim Bundesgericht (BGG Art. 83 Bst. c Ziff. 2 schliesst gewisse aufenthaltsrechtliche Entscheide von der Weiterzugsmöglichkeit aus — z.B. Entscheide über die Bewilligung eines Aufenthalts zur blossen Besuchszwecken). Das SEM-Rekursverfahren läuft zunächst über das Bundesverwaltungsgericht (VGG Art. 31 i.V.m. AIG Art. 112).
Zweite Situation — Baurechtliche Entscheide: Eine Gemeindebehörde verweigert die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus, ordnet den Abbruch einer baurechtswidrigen Baute an, erhebt unverhältnismässige Planungsmehrwertabgaben (Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700) oder verweigert eine Ausnahmebewilligung in der Landwirtschaftszone. Das kantonale Verwaltungsgericht prüft Verletzungen des kommunalen Zonenplans, des kantonalen Baugesetzes und von Bundesrecht (RPG). Streitigkeiten über nationales Umweltrecht (USG, SR 814.01) können bis ans Bundesgericht gelangen. Legitimiert sind nicht nur direkt Betroffene, sondern auch Nachbarn und anerkannte Umweltschutzorganisationen (BGG Art. 89 Abs. 2 Bst. d i.V.m. USG Art. 55).
Dritte Situation — Steuerrechtliche Entscheide: Das kantonale Steueramt setzt die Einkommens- und Vermögenssteuer zu hoch an (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14), verweigert Abzüge für Berufskauslagen, Schuldzinsen oder Versicherungsprämien, oder erhebt Nachsteuern und Steuerbussen zu Unrecht. Nach erfolglosem Einspracheverfahren folgt das Beschwerdeverfahren beim Steuerrekursgericht (in ZH) oder Verwaltungsgericht. Bei direkter Bundessteuer ist nach Ausschöpfung der kantonalen Instanzen das Bundesgericht anrufbar (BGG Art. 146 DBG). Streitwert für das Bundesgericht: CHF 30'000 (BGG Art. 83 Bst. m entfällt für Steuersachen — kein Streitwerterfordernis).
Vierte Situation — Sozialversicherungsrecht: Die IV-Stelle verweigert eine Invalidenrente (IVG, SR 831.20), stuft den Invaliditätsgrad zu tief ein oder kürzt eine laufende Rente; die Ausgleichskasse (AHV/IV, AHVG, SR 831.10) lehnt Altersrentenansprüche ab; die SUVA stellt Unfallversicherungsleistungen (UVG, SR 832.20) wegen behaupteter Nichtberufskrankheit ein; die Krankenkasse verweigert eine Behandlung als nicht pflichtleistungspflichtig (KVG, SR 832.10). Das kantonale Sozialversicherungsgericht (z.B. Sozialversicherungsgericht ZH, SOG, LS 212.81) ist erste Instanz; danach das Bundesgericht (BGG Art. 82 Bst. a i.V.m. Art. 95 Bst. a).
Fünfte Situation — Öffentliches Beschaffungsrecht: Ein Unternehmen wurde bei einer öffentlichen Ausschreibung nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) übergangen. Innert 20 Tagen nach Bekanntgabe des Zuschlagsentscheids kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (für Bundesaufträge) oder beim kantonalen Verwaltungsgericht (für kantonale und kommunale Aufträge nach IVöB oder kantonalem Beschaffungsrecht) erhoben werden. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ist rasch zu stellen, damit der Vertrag nicht vollzogen wird.
Sechste Situation — Polizeiliche Massnahmen und öffentliche Sicherheit: Eine Polizeibehörde erlässt ein Haus- oder Kontaktverbot (kantonales Polizeigesetz), nimmt eine Beschlagnahme vor, ordnet eine erkennungsdienstliche Behandlung an oder verweigert eine Bewilligung für eine öffentliche Veranstaltung. Diese Massnahmen können beim Verwaltungsgericht des betreffenden Kantons angefochten werden. Bei Verletzungen der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) kann nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg angerufen werden.
Siebte Situation — Berufs- und Gewerbebewilligungen: Ein Arzt, Anwalt, Apotheker, Bauunternehmer oder Gastwirt erhält eine Bewilligung nicht oder nur eingeschränkt — oder eine bestehende Bewilligung wird entzogen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bewilligungsbehörde (kantonales Gesundheitsamt, Anwaltskammer, Gastgewerbeamt usw.) beim kantonalen Verwaltungsgericht. Berührt die Verweigerung eine vom Bundesrecht garantierte Wirtschaftsfreiheit (BV Art. 27), kann Bundesrechtsverletzung gerügt werden.
Was gehört in Ihr Verwaltungsgerichtsbeschwerde Schweiz (VGG / BGG Art. 82–89 / VwVG)?
Ein korrekt aufgebautes Beschwerdegesuch an ein schweizerisches Verwaltungsgericht muss bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllen, damit es entgegengenommen und materiell beurteilt wird.
Formeller Aufbau. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gliedert sich standardmässig in: (1) Adressierung des zuständigen Gerichts mit vollständiger Postadresse, (2) vollständige Parteibezeichnung (Beschwerdeführer mit Wohnsitz/Sitz und Vertretung; Vorinstanz und ggf. Beschwerdegegnerin mit Sitz), (3) Bezeichnung des angefochtenen Entscheids mit Datum, Aktenzeichen und Name der Vorinstanz, (4) die formellen Rechtsbegehren (Beschwerdebegehren), (5) den Sachverhalt, (6) die rechtliche Begründung, (7) das Beilagenverzeichnis mit nummerierter Auflistung. Wichtig ist die strikte Trennung von Sachverhalt und rechtlicher Begründung.
Beschwerdebegehren. Die Rechtsbegehren müssen klar und vollständig formuliert sein. Typische Hauptbegehren: Aufhebung des angefochtenen Entscheids; Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen; ersatzweise Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der beantragten Bewilligung (Verpflichtungsbeschwerde). Eventualbegehren sind bei Unsicherheit über die eigene Position vorzusehen. Das Gericht darf nicht über das Begehren hinausgehen (ne ultra petita-Grundsatz). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss der Streitwert beziffert werden. Für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gilt ein Mindeststreitwert von CHF 30'000 (BGG Art. 83 Bst. a), bei Personalentscheiden CHF 15'000 (BGG Art. 85). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gilt kein Mindeststreitwert.
Beschwerdefrist. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht beträgt in der Regel 30 Tage ab Zustellung des angefochtenen Entscheids (BGG Art. 100 Abs. 1; VwVG Art. 50 Abs. 1). Kürzere Fristen gelten in Ausnahmebereichen: 10 Tage bei gewissen Verfügungen im Vollzugsbereich (BGG Art. 100 Abs. 2), 20 Tage bei Beschaffungsrecht (BöB Art. 56 Abs. 1). Bei kantonalen Verwaltungsgerichten gilt meistens ebenfalls eine 30-Tage-Frist (kantonales VRG), bei gewissen Sachgebieten können kürzere Fristen gelten. Der fristgerechte Poststempel ist für die Fristwahrung massgebend (BGG Art. 48 Abs. 1). Die Ausschlussfristen sind absolut — eine Wiederherstellung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (BGG Art. 50): bei unverschuldeter Verhinderung, die innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes geltend gemacht werden muss.
Rügen und Kognition. Das Bundesgericht prüft Verletzungen von Bundesrecht (BGG Art. 95 Bst. a), kantonale Verfassungsrechte (BGG Art. 95 Bst. c) und internationale Abkommen — insbesondere die EMRK und das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (BGG Art. 95 Bst. b). Tatsachenfragen werden nur bei offensichtlich unrichtiger Feststellung geprüft (BGG Art. 97 Abs. 1); neue Tatsachen sind grundsätzlich nicht zulässig (BGG Art. 99 Abs. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen volle Kognition: Es prüft Bundesrechtsverletzungen, unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit (VwVG Art. 49 Bst. a–c). Kantonale Verwaltungsgerichte haben nach den meisten kantonalen VRG ebenfalls volle Kognition, teils eingeschränkt auf Rechtsfragen.
Kostenvorschuss. Das Bundesgericht verlangt je nach Streitwert und Sachgebiet einen Kostenvorschuss von CHF 500 bis CHF 5'000 (BGG Art. 62 Abs. 1 und 2; Reglement des Bundesgerichts über die Gerichtskosten, BGerR, SR 173.110.210.2). Das Bundesverwaltungsgericht erhebt in der Regel CHF 400 bis CHF 1'200 (Verordnung über Kosten und Entschädigungen des Bundesverwaltungsgerichts, VGKE, SR 173.320.2, Art. 1–6). Kantonale Verwaltungsgerichte haben eigene Tarifordnungen. Wird der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, tritt das Gericht nicht auf die Beschwerde ein — und die Frist läuft nicht neu zu laufen.
Aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat in der Regel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (VwVG Art. 55 Abs. 1). Diese kann auf Antrag der Vorinstanz oder der Gegenpartei entzogen werden (VwVG Art. 55 Abs. 2–4). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht hat nur in den in BGG Art. 103 genannten Fällen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). In anderen Fällen muss aufschiebende Wirkung ausdrücklich beantragt werden. Bei Ausweisungsverfügungen im Ausländerrecht suspendiert die Beschwerde den Vollzug kraft Gesetzes gemäss AIG Art. 64d Abs. 4 bis zu einer anderslautenden Anordnung des Gerichts.
Beilagen und Beweismittel. Dem Beschwerdegesuch sind beizulegen: der angefochtene Entscheid im Original oder in beglaubigter Kopie; Nachweis der Zustellung (Couvert mit Poststempel oder Abholschein); alle Beweismittel, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, mit fortlaufender Nummerierung (Beilage 1, Beilage 2 usw.); bei anwaltlicher Vertretung die schriftliche Vollmacht; bei Verbänden/Organisationen die Statuten oder der Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsbefugnis. Beim Bundesverwaltungsgericht und in einigen Kantonen ist elektronische Einreichung möglich (Bundesgesetz über die elektronische Kommunikation mit Gerichten, BEKR, SR 272.1).
forms-legal.com bietet Musterdokumente für Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesgericht sowie für kantonale Verwaltungsgerichte der Kantone Zürich, Bern, St. Gallen und Aargau. Die Muster sind nach den geltenden Formerfordernissen der jeweiligen Instanz aufgebaut und können direkt als Ausgangsbasis verwendet werden.
Unentgeltliche Rechtspflege. Wer nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, kann um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (BGG Art. 64; VwVG Art. 65). Voraussetzung ist, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist und die finanzielle Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wird. Bei anwaltlicher Vertretung wird ein amtlicher Anwalt oder eine amtliche Anwältin bestellt, deren Honorar vom Staat vorgestreckt wird (mit Rückerstattungspflicht bei späterer finanzieller Besserstellung). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist in der Beschwerdeschrift ausdrücklich zu stellen.
So füllen Sie Ihr Verwaltungsgerichtsbeschwerde Schweiz (VGG / BGG Art. 82–89 / VwVG) aus
Das korrekte Ausfüllen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Schweiz erfordert methodisches Vorgehen. Die folgenden Schritte leiten durch den gesamten Prozess.
Schritt 1 — Zuständigkeitsprüfung. Prüfen Sie zuerst, welches Gericht zuständig ist. Massgebend sind: die Qualität der Behörde (Bund, Kanton, Gemeinde), das Rechtsgebiet (Ausländerrecht, Steuerrecht, Baurecht, Sozialversicherungsrecht, Beschaffungsrecht usw.) und der Instanzenzug. Bei Entscheiden von Bundesbehörden gilt: zuerst Einsprache oder Beschwerde bei der zuständigen Bundesbehörde (VwVG Art. 44 ff.), dann Bundesverwaltungsgericht (VGG Art. 31), danach ggf. Bundesgericht (BGG Art. 82 ff.). Bei kantonalen Entscheiden: kantonale Verwaltungsgerichte als erste Instanz, dann Bundesgericht bei kantonalen Letztentscheiden. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid gibt Auskunft über das zuständige Gericht — prüfen Sie diese jedoch stets auf Richtigkeit.
Schritt 2 — Fristberechnung. Berechnen Sie die Beschwerdefrist sorgfältig. Fristbeginn ist der Tag nach der Zustellung des Entscheids (BGG Art. 44 Abs. 1). Bei Zustellung per Einschreiben gilt die 7-tägige Abholfrist als Zustelldatum, sofern Sie es nicht schon früher abgeholt haben (BGG Art. 44 Abs. 2). Fällt der letzte Fristtag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (BGG Art. 45 Abs. 1). Gerichtsferien (BGG Art. 46) unterbrechen die Frist: Weihnachts-/Neujahrsferien 18. Dezember bis 2. Januar, Osterpause Karfreitag bis Ostermontag, Sommerferien 15. Juli bis 15. August. Notieren Sie das genaue Fristende und kalkulieren Sie genug Puffer für die Ausarbeitung der Beschwerde ein. In komplexen Fällen sollten Sie die Beschwerde provisorisch einreichen und innert Frist begründen (Rechtsmittelerklärung mit Begründungsvorbehalt).
Schritt 3 — Legitimationsprüfung. Prüfen Sie, ob Sie beschwerdeberechtigt sind. Nach BGG Art. 89 Abs. 1 ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Nicht beteiligte Dritte sind in der Regel nicht beschwerdeberechtigt; Ausnahmen gelten für anerkannte Organisationen im Umweltschutz (BGG Art. 89 Abs. 2 Bst. d). Bei kantonalen Verfahren prüfen Sie das jeweilige kantonale VRG.
Schritt 4 — Beschwerdebegehren formulieren. Formulieren Sie die Rechtsbegehren präzise und vollständig. Nennen Sie: was genau beantragt wird (Aufhebung, Rückweisung, Verpflichtung), Eventualbegehren falls das Hauptbegehren scheitert, die beantragte Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, und — falls nötig — den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung. Unpräzise Begehren führen zu Nichteintreten oder unzulänglichem Entscheid.
Schritt 5 — Sachverhalt darstellen. Beschreiben Sie den relevanten Sachverhalt chronologisch und vollständig. Verweisen Sie bei jeder Tatsachenbehauptung auf die entsprechende Beilage (z.B. «gemäss Verfügung des Migrationsamts vom 15.01.2026, Beilage 1»). Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz grundsätzlich gebunden (BGG Art. 97) — neue Tatsachen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig (BGG Art. 99 Abs. 1). Kantonale Verwaltungsgerichte nehmen dagegen oft eigene Sachverhaltsermittlungen vor und können neue Beweismittel entgegennehmen.
Schritt 6 — Rechtliche Begründung ausarbeiten. Nennen Sie die verletzten Normen (VwVG, BGG, AIG, DBG, kantonales Recht usw.) und begründen Sie substantiiert, weshalb der angefochtene Entscheid die jeweilige Norm verletzt. Das Bundesgericht erwartet eine klare Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (BGG Art. 42 Abs. 2). Zitieren Sie einschlägige Bundesgerichtsentscheide (BGE-Nummern) und Rechtslehre zur Stärkung der Argumentation. Allgemeine Kritik ohne substantiierte Rechtsverletzungsrüge genügt nicht.
Schritt 7 — Beilagen zusammenstellen und nummerieren. Bereiten Sie alle Beilagen vor: angefochtener Entscheid (Original oder beglaubigte Kopie), Zustellnachweis, alle Beweismittel. Erstellen Sie ein Beilagenverzeichnis mit fortlaufender Nummerierung. Bei elektronischer Einreichung: Dateien als PDF, alle Seiten lesbar.
Schritt 8 — Einreichung und Zustellung. Reichen Sie die Beschwerde per Einschreiben ein, damit Sie einen Poststempel als Beweis der rechtzeitigen Einreichung haben (BGG Art. 48 Abs. 1). Beachten Sie, dass beim Bundesverwaltungsgericht und einigen kantonalen Gerichten auch elektronische Einreichung möglich ist. Bewahren Sie eine vollständige Kopie der Beschwerde inkl. Beilagenverzeichnis sorgfältig auf.
Rechtliche Anforderungen für Verwaltungsgerichtsbeschwerde Schweiz (VGG / BGG Art. 82–89 / VwVG)
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Schweiz unterliegt zwingenden formellen und materiellen Voraussetzungen aus mehreren Bundesgesetzen und kantonalen Rechtsnormen.
BGG Art. 82–89 — Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach BGG Art. 82 Bst. a können beim Bundesgericht in Lausanne Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts angefochten werden. Ausgenommen sind die in BGG Art. 83 abschliessend aufgezählten Sachgebiete, darunter gewisse ausländerrechtliche Entscheide (Art. 83 Bst. c), kantonale Volksinitiativen und Referenden (Art. 83 Bst. a), gewisse Fälle öffentlicher Beschaffung (Art. 83 Bst. f) und Entscheide über die innere oder äussere Sicherheit des Landes (Art. 83 Bst. a). Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage (BGG Art. 100 Abs. 1). Legitimiert ist, wer nach BGG Art. 89 Abs. 1 ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann.
BGG Art. 113–119 — Subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist — z.B. wegen eines Ausschlussgrundes nach BGG Art. 83 — kann unter Umständen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit dieser Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (BGG Art. 116). Kein Mindeststreitwert. Nur kantonale Letztentscheide sind anfechtbar (BGG Art. 113). Die Frist beträgt ebenfalls 30 Tage (BGG Art. 117 i.V.m. Art. 100).
VGG Art. 31–37 — Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ist gemäss VGG Art. 31 zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen nach VwVG Art. 5 von Bundesbehörden, sofern keine Ausnahme nach VGG Art. 32 greift (z.B. Bundesratsverfügungen, Verfügungen der Bundesversammlung). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (VwVG Art. 50 Abs. 1), bei Beschaffungsrecht 20 Tage. Das BVGer prüft nach VwVG Art. 49: Bundesrechtsverletzungen (Bst. a), unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Bst. b) und Unangemessenheit (Bst. c) — volle Kognition.
VwVG Art. 44–61 — Beschwerdeverfahren. VwVG Art. 44: Beschwerderecht gegen Verfügungen der Bundesbehörden. VwVG Art. 50: 30-Tage-Frist ab Eröffnung der Verfügung. VwVG Art. 52: Formerfordernisse der Beschwerde (Begehren, Begründung, Beweisangaben, Unterschrift). VwVG Art. 55: aufschiebende Wirkung (grundsätzlich vorhanden, kann auf Antrag entzogen werden). VwVG Art. 56–57: vorsorgliche Massnahmen und superprovisorische Anordnungen. VwVG Art. 61: Entscheidkompetenzen — das Gericht kann den Entscheid aufheben, abändern oder die Sache zurückweisen.
Kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). Jeder der 26 Kantone hat sein eigenes Verwaltungsrechtspflegegesetz. Im Kanton Zürich: Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG ZH, LS 175.2), Beschwerdefrist 30 Tage (§ 70 VRG ZH); das Verwaltungsgericht ZH ist erste und letzte kantonale Instanz in den meisten Sachgebieten. Im Kanton Bern: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG BE, BSG 155.21), 30 Tage. Im Kanton St. Gallen: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP SG, sGS 951.1), 30 Tage. Im Kanton Aargau: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG AG, SAR 271.200), 30 Tage. Kürzere Fristen gelten z.B. im Kanton Zürich für Rekurse im Bereich Sozialhilfe (30 Tage, § 70 VRG ZH) und im Ausländerrecht (30 Tage gemäss § 32 VRG ZH i.V.m. AIG Art. 64d Abs. 3 — hier abweichend nur 10 Tage bei aktueller Wegweisung).
Anwaltspflicht und Begründungsanforderungen. Vor dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine formelle Anwaltspflicht, jedoch verlangen die Gerichte substantiierte Begründungen (BGG Art. 42 Abs. 2). In der Praxis ist anwaltliche Vertretung wegen der streng formalisierten Rügeobliegenheiten und der begrenzten Kognition des Bundesgerichts fast unverzichtbar. Vor kantonalen Verwaltungsgerichten gilt unterschiedliches nach kantonalem Recht; ein Teil der Kantone kennt keine Anwaltspflicht, andere schreiben bei bestimmten Verfahren qualifizierte Vertretung vor.
Häufige Fehler bei Ihrem Verwaltungsgerichtsbeschwerde Schweiz (VGG / BGG Art. 82–89 / VwVG)
Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in der Schweiz unterlaufen typische Fehler, die zur Nichtbehandlung oder Abweisung der Beschwerde führen.
Fehler 1 — Verpassen der Beschwerdefrist. Die 30-Tage-Frist nach BGG Art. 100 und VwVG Art. 50 ist absolut. Wird sie versäumt, tritt das Gericht nicht auf die Beschwerde ein — ohne jede Ausnahme bei verschuldetem Fristversäumnis (BGE 142 III 433 E. 3.2). Eine Verlängerung ist nicht möglich; eine Wiederherstellung (BGG Art. 50) nur bei unverschuldetem Hinderungsgrund (z.B. Krankheit, nachzuweisen durch Arztzeugnis) und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses. Tipp: Notieren Sie Fristende sofort beim Eingang der Verfügung und setzen Sie sich eine interne Frist 5 Tage davor.
Fehler 2 — Falsche Instanz angerufen. Wer beim Bundesgericht Beschwerde führt, obwohl noch eine kantonale Rechtsmittelinstanz offensteht (fehlende Letztinstanzlichkeit, BGG Art. 86 Abs. 1 Bst. d), scheitert am Nichteintretensentscheid. Wer umgekehrt bei einer kantonalen Instanz Beschwerde führt, obwohl direkt das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre, verliert die Frist. Lesen Sie die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid sorgfältig — prüfen Sie aber auch deren Richtigkeit, denn fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen können zu Fristwiederherstellung führen (BGE 144 II 401 E. 3).
Fehler 3 — Ungenügende Begründung. Das Bundesgericht verlangt, dass die Beschwerde eine Begründung enthält, in der dargelegt wird, welche Rechtsnorm verletzt wurde und warum (BGG Art. 42 Abs. 1 und 2). Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, rein allgemeine Ausführungen ohne Bezug auf die konkreten Erwägungen des Vorinstanzentscheids oder pauschale Rügen genügen nicht. Das Bundesgericht tritt auf solche Vorbringen nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 140 III 115 E. 2). Setzen Sie sich detailliert mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander.
Fehler 4 — Fehlende oder nicht bezeichnete Beilagen. Wird auf einen Beleg verwiesen, der nicht beigelegt ist, oder eine Beilage ist nicht nummeriert, kann dies zur Ablehnung von Beweisanträgen führen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, fehlende Beilagen anzufordern. Legen Sie alle in der Beschwerde erwähnten Dokumente vollständig bei und erstellen Sie ein präzises Beilagenverzeichnis.
Fehler 5 — Keine aufschiebende Wirkung beantragt. In dringenden Fällen (drohende Wegweisung aus der Schweiz, bevorstehender Abbruch eines Gebäudes, drohende Zwangsvollstreckung) muss ausdrücklich die Gewährung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden — verbunden mit einer superprovisorischen Anordnung, die sofort ohne Anhörung der Gegenpartei erlassen werden kann (VwVG Art. 56; BGG Art. 104). Ohne diesen Antrag bleibt die Verfügung vollziehbar, auch während die Beschwerde hängig ist.
Fehler 6 — Neue Tatsachen und Beweismittel beim Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich keine neuen Tatsachen (Novenverbot, BGG Art. 99 Abs. 1). Nur wenn Tatsachen erstmals durch den angefochtenen Entscheid relevant werden, sind sie ausnahmsweise zulässig (sog. echte Noven). Alles, was bereits vor der Vorinstanz bekannt und vorgebracht werden konnte, muss dort vorgetragen werden — spätere Nachreichungen beim Bundesgericht sind unzulässig. Kantonale Verwaltungsgerichte sind grosszügiger und lassen Noven oft zu (sog. unechte Noven).
Fehler 7 — Fehlende Legitimation. Nicht jede Person ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. BGG Art. 89 Abs. 1 verlangt ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Wer nicht direkt betroffen ist oder dessen Interesse rein theoretischer Natur ist, wird vom Gericht als nicht legitimiert abgewiesen. Prüfen Sie die Legitimation sorgfältig, bevor Sie eine Beschwerde einreichen.
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}Häufig gestellte Fragen
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen (BVGer) ist gemäss VGG Art. 31 ff. zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden, zum Beispiel gegen Entscheide des Staatssekretariats für Migration (SEM), des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) oder der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit eine Erstinstanz auf Bundesebene. Das Bundesgericht in Lausanne (BGer) ist dagegen die höchste Rechtsmittelinstanz der Schweiz und überprüft Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sowie kantonale Letztentscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGG Art. 82 ff.). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur Rechtsfragen — Sachverhaltsfeststellungen werden nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert (BGG Art. 97). Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen volle Kognition inklusive Angemessenheitsprüfung (VwVG Art. 49). Kosten am BVGer: CHF 400–1'200 Vorschuss. Kosten am BGer: CHF 500–5'000 je nach Streitwert und Sachgebiet.
Die 30-tägige Beschwerdefrist nach BGG Art. 100 bzw. VwVG Art. 50 beginnt am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids (BGG Art. 44). Bei Zustellung per Post gilt die sieben-tägige Abholfrist als Zustelldatum, falls der Adressat das Einschreiben erst an einem späteren Tag abholt (BGG Art. 44 Abs. 2). Beispiel: Zustellung am 01.04.2026 → Fristbeginn 02.04.2026 → Fristende 01.05.2026. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (BGG Art. 45). Gerichtsferien (BGG Art. 46) unterbrechen die Frist: Weihnachts-/Neujahrsferien 18. Dez. bis 2. Jan., Osterpause ab Karfreitag bis Ostermontag, Sommerferien 15. Juli bis 15. August. Wird die Beschwerde dem Gericht per Einschreiben aufgegeben, gilt das Datum des Poststempels als Einreichungsdatum.
Nach VwVG Art. 55 Abs. 1 hat die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Regel aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die angefochtene Verfügung kann während des Beschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch einer Partei entziehen oder wiederherstellen (VwVG Art. 55 Abs. 2). Nach BGG Art. 103 hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht kann die aufschiebende Wirkung aber entziehen (BGG Art. 103 Abs. 3). In besonders dringenden Fällen — etwa bei drohender Wegweisung aus der Schweiz nach AIG Art. 64d — ist die aufschiebende Wirkung gesetzlich modifiziert. Bei kantonalen Verwaltungsgerichten regelt das kantonale VRG die aufschiebende Wirkung; meistens besteht sie von Gesetzes wegen, aber die Behörde kann ausnahmsweise den sofortigen Vollzug anordnen.
Beim Bundesgericht werden Gerichtskosten nach BGG Art. 65 f. erhoben. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten staffelt sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert: CHF 500 bis CHF 5'000 bei einem Streitwert bis CHF 100'000; maximal CHF 100'000 bei sehr hohen Streitwerten. Bei nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ausländerrecht ohne Geldanspruch) beträgt die Gerichtsgebühr pauschal CHF 400 bis CHF 2'000. Das Bundesgericht verlangt einen Kostenvorschuss (BGG Art. 62): Wird er nicht rechtzeitig bezahlt, tritt das Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten und allenfalls eine Parteientschädigung an die obsiegende Partei (BGG Art. 66, Art. 68). Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach BGG Art. 64 werden keine Gerichtskosten erhoben, und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand kann beigeordnet werden, wenn die Beschwerdeführerin bedürftig ist und die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint.
Das Bundesgericht ist in der Regel an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (BGG Art. 97, BGG Art. 105). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind nur zulässig, wenn sie erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven, BGG Art. 99 Abs. 1). Neue Tatsachen, die bereits vor dem vorinstanzlichen Urteil bekannt waren, aber dort nicht vorgebracht wurden, sind vor dem Bundesgericht grundsätzlich unzulässig — es sei denn, die Vorinstanz hat sie in Verletzung des Verfahrensrechts nicht berücksichtigt. Neue rechtliche Argumente können grundsätzlich auch vor dem Bundesgericht vorgebracht werden (iura novit curia), sofern sie sich auf den bereits festgestellten Sachverhalt stützen. Das Bundesverwaltungsgericht und die kantonalen Verwaltungsgerichte sind dagegen weniger streng und ermitteln den Sachverhalt oft von Amtes wegen (VwVG Art. 12; kantonales VRG) — hier können auch neue Tatsachen vorgebracht werden, sofern sie rechtzeitig sind.
Wenn das Bundesgericht die Beschwerde gutheisst, kann es: den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen (Kassationsentscheid, BGG Art. 107 Abs. 2), oder — in geeigneten Fällen — selbst einen reformatorischen Entscheid erlassen (BGG Art. 107 Abs. 2 letzter Satz). Das Bundesgericht erlässt meist Kassationsentscheide und weist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz ist dabei an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden (BGG Art. 107 Abs. 2). Bei Gutheissung trägt die unterliegende Behörde oder Gegenpartei die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung (BGG Art. 66, 68). Das Bundesgericht urteilt in der Regel innert 6 bis 12 Monaten nach Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet je nach Sachgebiet in 3 bis 18 Monaten.
Ja, eine anwaltliche Vertretung ist weder vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor den kantonalen Verwaltungsgerichten zwingend vorgeschrieben. Auch vor dem Bundesgericht gibt es keine gesetzliche Anwaltspflicht für natürliche Personen (im Gegensatz zum ordentlichen Zivilprozess, wo GmbH/AG durch Anwalt vertreten sein müssen). In der Praxis ist eine anwaltliche Vertretung jedoch dringend empfohlen, weil das Bundesgericht strenge Begründungsanforderungen stellt (BGG Art. 42 Abs. 2) und mangelhafte Beschwerden ohne weitere Rückfragen als unzulässig oder unbegründet abweist. Wer sich die Anwaltshonorare nicht leisten kann, kann beim Gericht um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchen (BGG Art. 64). Voraussetzung: die gesuchstellende Person muss bedürftig sein und die Beschwerde darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
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