Strafanzeige Schweiz (StPO Art. 301–304 / StGB)
STRAFANZEIGE
gemäss StPO Art. 301–304
An die zuständige Polizeibehörde / Staatsanwaltschaft
I. ANZEIGEERSTATTER/IN
Name: [Anzeige Name]
Adresse: [Anzeige Adresse]
Telefon: [Anzeige Telefon]
E-Mail: [Anzeige Email]
Rechtsvertretung: [Anzeige Vertreter]
II. ANGEZEIGTE PERSON / TÄTERSCHAFT
Name: [Angezeigte Name]
Adresse: [Angezeigte Adresse]
Mutmasslicher Straftatbestand: [Tatbestand] [Tatbestand Anderer]
III. SACHVERHALTSDARSTELLUNG
Datum / Zeitraum der Tat: [Tatdatum]
Tatort: [Tatort]
Schaden: CHF [Schadensbetrag]
[Sachverhalt Schilderung]
IV. BEWEISMITTEL
[Beweismittel]
[Datum Ort]
Anzeigeerstatter/in
[Anzeige Name]
Was ist Strafanzeige Schweiz (StPO Art. 301–304 / StGB)?
Die Strafanzeige (StPO Art. 301–304 / StGB) ist ein in der Schweiz nach Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Art. 301–304 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Strafanzeige in der Schweiz unterscheidet sich von der deutschen Strafanzeige oder der österreichischen Anzeige: In der Schweiz gibt es kein gesondertes Klagerecht des Privatanklägers für alle Delikte. Stattdessen verfolgen die Staatsanwaltschaften der 26 Kantone die meisten Straftaten von Amtes wegen (Offizialdelikte), sobald sie Kenntnis davon erhalten — sei es durch Anzeige, durch eigene Wahrnehmung (StPO Art. 299 Abs. 1) oder durch Polizeirapport. Für gewisse Delikte (Antragsdelikte) ist dagegen zwingend ein Strafantrag der verletzten Person erforderlich, bevor die Strafverfolgung aufgenommen werden kann (StGB Art. 31 Abs. 1). Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) bezeichnet bei jedem Deliktstatbestand, ob es sich um ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt handelt.
Die Strafanzeige ist damit der erste Schritt in jedem schweizerischen Strafverfahren, das von privater Seite initiiert wird. Nach Eingang der Anzeige prüft die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht (StPO Art. 309 Abs. 1). Ist dies der Fall, wird eine Untersuchung eröffnet, der oder die Beschuldigte einvernommen und Beweise sichergestellt. Die anzeigeerstattende Person erhält in der Regel eine schriftliche Eingangsbestätigung und kann als Privatklägerin (StPO Art. 118 ff.) am Strafverfahren teilnehmen — mit Recht auf Akteneinsicht, Teilnahme an Einvernahmen und Adhäsionsklage.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag. Die Strafanzeige ist eine formlose Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden über einen mutmasslichen Straftatbestand. Der Strafantrag ist dagegen eine ausdrückliche Erklärung der verletzten Person, dass sie die Strafverfolgung wünscht — notwendig nur bei Antragsdelikten. Ohne Strafantrag bei einem Antragsdelikt ist keine Strafverfolgung möglich (StGB Art. 31 Abs. 1). Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis der Tat und des Täters (StGB Art. 31 Abs. 1 Satz 2). Nach Ablauf dieser Frist ist das Strafantragsrecht erloschen — eine Verlängerung oder Wiederherstellung ist nicht möglich.
In der Praxis werden Strafanzeige und Strafantrag häufig kombiniert in einem einzigen Dokument eingereicht, um sicherzustellen, dass sowohl die Information der Behörden als auch die formelle Antragstellung erfolgt. Das Muster auf forms-legal.com vereint beide Elemente und kann für alle gängigen Deliktskategorien angepasst werden.
Die Strafanzeige richtet sich an die Kantonspolizei am Tatort (StPO Art. 31 i.V.m. Art. 13) oder direkt an die Staatsanwaltschaft des entsprechenden Kantons. In Zürich ist dies die Kantonspolizei Zürich (KAPO ZH) oder die Staatsanwaltschaft Zürich (StA ZH I–IV je nach Sachgebiet). In Bern: Kantonspolizei Bern oder Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. In Basel-Stadt: Kantonspolizei Basel-Stadt oder Staatsanwaltschaft BS. In Genf: Police cantonale de Genève oder Ministère public du canton de Genève. In St. Gallen: Kantonspolizei St. Gallen oder Staatsanwaltschaft SG. In allen anderen Kantonen gelten entsprechende kantonale Zuständigkeitsregeln.
Die Strafanzeige kann schriftlich oder mündlich erstattet werden (StPO Art. 301 Abs. 1). Bei mündlicher Anzeige nimmt die Polizei ein schriftliches Protokoll auf, das von der anzeigeerstattenden Person zu unterschreiben ist. Bei schriftlicher Anzeige — wie im Muster von forms-legal.com vorgesehen — reicht man die Anzeige per Einschreiben oder persönlich ein, um einen Zustellnachweis zu haben.
Nach Einreichung der Strafanzeige prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ist dieser nicht erkennbar, erlässt sie eine Nichtanhandnahmeverfügung (StPO Art. 310), gegen die innerhalb von zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz (kantonale Beschwerdeinstanz oder Obergericht) Beschwerde erhoben werden kann (StPO Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff.). Bei hinreichendem Tatverdacht eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (StPO Art. 309) und geht zur Beweiserhebung und Einvernahme über.
Wann brauchen Sie Strafanzeige Schweiz (StPO Art. 301–304 / StGB)?
Eine Strafanzeige in der Schweiz wird erstattet, wenn eine Person Opfer einer mutmasslichen Straftat geworden ist oder von einer solchen weiss und die Strafverfolgungsbehörden informieren möchte.
Erste Situation — Vermögensdelikte: Jemand hat Sie durch falsche Angaben zur Zahlung eines Geldbetrags veranlasst (Betrug nach StGB Art. 146: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe), Ihre Kreditkartendaten gestohlen und damit Einkäufe getätigt (Erschleichen einer Leistung nach StGB Art. 150; unbefugte Datenbeschaffung nach StGB Art. 143), Gegenstände aus Ihrer Wohnung oder Ihrem Fahrzeug entwendet (Diebstahl nach StGB Art. 139: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre), eine erhebliche Summe unterschlagen (Veruntreuung nach StGB Art. 138: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) oder Ihnen gegenüber falsche Tatsachen behauptet, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urkundenfälschung nach StGB Art. 251, ungetreue Geschäftsbesorgung nach StGB Art. 158). Vermögensdelikte sind in aller Regel Offizialdelikte — eine Strafanzeige ohne ausdrücklichen Strafantrag genügt. Ausnahme: geringfügiger Diebstahl unter Familienangehörigen (StGB Art. 139 Abs. 4 i.V.m. Art. 110 Abs. 7) ist Antragsdelikt.
Zweite Situation — Körperverletzung und Tätlichkeiten: Eine Person hat Sie geschlagen, getreten oder anderweitig körperlich attackiert (einfache Körperverletzung nach StGB Art. 123: Antragsdelikt, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; schwere Körperverletzung nach StGB Art. 122: Offizialdelikt, Freiheitsstrafe bis 10 Jahre; Tätlichkeiten nach StGB Art. 126: Antragsdelikt, Busse). Bei Antragsdelikten (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten) müssen Sie innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters ausdrücklich Strafantrag stellen (StGB Art. 31 Abs. 1). Der Strafantrag kann bis zum Urteil der zweiten kantonalen Instanz zurückgezogen werden (StGB Art. 33 Abs. 1) — was in Fällen aussergerichtlicher Einigungen wichtig sein kann.
Dritte Situation — Nötigung, Drohung, Stalking: Eine Person bedroht Sie in ernsthafter Weise mit einem Nachteil für Leib, Leben, Freiheit, Ehre oder Vermögen (Drohung nach StGB Art. 180: Antragsdelikt), zwingt Sie durch Androhung von Gewalt oder Nötigung zu einem bestimmten Verhalten (Nötigung nach StGB Art. 181: Offizialdelikt), verfolgt Sie beharrlich und schränkt damit Ihre Lebensgestaltung erheblich ein (Stalking, je nach Verhalten unter verschiedene StGB-Tatbestände fallend — Nötigung Art. 181, Drohung Art. 180, Beschimpfung Art. 177). In gewissen Kantonen gibt es Anti-Stalking-Massnahmen nach kantonalem Polizeigesetz (Kontaktverbot, Wegweisungsverfügung), die parallel zur Strafanzeige beantragt werden können.
Vierte Situation — Einbruch und Hausfriedensbruch: Jemand dringt unbefugt in Ihre Wohnung, Ihr Büro, Ihr Grundstück oder Ihr Fahrzeug ein (Hausfriedensbruch nach StGB Art. 186: Antragsdelikt, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe). Einbruchdiebstahl (StGB Art. 139 Abs. 2: Freiheitsstrafe bis 10 Jahre) ist dagegen ein Offizialdelikt. Kombination: Wenn jemand in Ihre Wohnung einbricht und dabei Gegenstände stiehlt, liegt sowohl Hausfriedensbruch (Antragsdelikt) als auch Einbruchdiebstahl (Offizialdelikt) vor — stellen Sie in jedem Fall ausdrücklich Strafantrag für den Hausfriedensbruch.
Fünfte Situation — Sachbeschädigung: Jemand beschädigt Ihr Fahrzeug, Ihre Liegenschaft, Ihren Briefkasten oder andere Gegenstände absichtlich (Sachbeschädigung nach StGB Art. 144: Antragsdelikt bei Schäden unter CHF 300'000; bei höheren Beträgen von Amtes wegen verfolgbar). Strafantrag innert drei Monaten. Fotodokumentation des Schadens ist wichtig als Beweismittel. Gleichzeitig sollte eine Schadenmeldung an die Hausrat- oder Motorfahrzeugversicherung erfolgen.
Sechste Situation — Cyber-Delikte und digitale Angriffe: Eine Person greift unbefugt auf Ihre Computer- oder Online-Konten zu (StGB Art. 143 unbefugte Datenbeschaffung: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe; Art. 143bis unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungsanlagen: bis 3 Jahre), manipuliert Ihre Computerdaten ohne Berechtigung (StGB Art. 144bis: Datenbeschädigung), führt einen Denial-of-Service-Angriff durch oder verbreitet Schadsoftware. Kantonspolizeien wie die KAPO ZH, KAPO BE und Polizei BS verfügen über spezialisierte Cybercrime-Abteilungen (z.B. Kantonspolizei Zürich Cybercrime-Dezernat, Technologiepark Zürich), die für solche Anzeigen zuständig sind und auch Sofortmassnahmen zur digitalen Beweissicherung koordinieren können.
Siebte Situation — Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen: Jemand beschimpft Sie öffentlich (Beschimpfung nach StGB Art. 177: Antragsdelikt, Geldstrafe), verbreitet unwahre Tatsachen, die Ihren Ruf schädigen (üble Nachrede nach StGB Art. 173: Antragsdelikt, Geldstrafe), oder behauptet wahrheitswidrig Tatsachen über Sie in der Absicht, Ihren Ruf zu schädigen (Verleumdung nach StGB Art. 174: Antragsdelikt, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre). Diese Delikte sind stets Antragsdelikte — Strafantrag innert drei Monaten (StGB Art. 31). Wichtig: Als Beweismittel dienen Screenshots, Zeugen und dokumentierte Veröffentlichungen.
Was gehört in Ihr Strafanzeige Schweiz (StPO Art. 301–304 / StGB)?
Eine wirksame Strafanzeige in der Schweiz muss bestimmte Informationen enthalten, damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Ermittlungen aufnehmen, einen Tatverdächtigen identifizieren und das Verfahren korrekt durchführen kann.
Angaben zur anzeigenden Person. Die Strafanzeige muss Ihre vollständigen Personalien enthalten: Vor- und Nachname, Adresse, Telefon und E-Mail. Als Privatklägerin nach StPO Art. 118 ff. haben Sie das Recht, am Strafverfahren teilzunehmen, Akteneinsicht zu nehmen (StPO Art. 101), an Einvernahmen teilzunehmen (StPO Art. 147) und allfällige Zivilansprüche (Adhäsionsklage nach StPO Art. 122 ff.) geltend zu machen. Sie müssen erklären, sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen (StPO Art. 118 Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen Zustellungen zukommen lassen (StPO Art. 100 Abs. 1) — geben Sie unbedingt eine erreichbare Adresse an und informieren Sie die Behörde bei Adressänderungen unverzüglich (StPO Art. 87 Abs. 2).
Angaben zur angezeigten Person. Falls die Täterschaft bekannt ist, geben Sie den vollständigen Namen, Adresse und weitere identifizierende Merkmale an (Fahrzeugkennzeichen, Arbeitgeber, AHV-Nummer wenn bekannt, UID-Nummer bei Unternehmen). Falls die Täterschaft unbekannt ist, erstatten Sie die Anzeige gegen unbekannte Täterschaft (UT). Fügen Sie möglichst präzise Beschreibungen bei: Körpergrösse, Alter, Kleidung, Sprache und Akzent, besondere Kennzeichen (Tattoos, Narben), benutztes Fahrzeug (Marke, Farbe, Kennzeichen), Zeitpunkt des Kontakts. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 190 E. 3.2 bestätigt, dass eine Anzeige gegen unbekannte Täterschaft zulässig ist und die Strafverfolgungsbehörde zur Identifikation der Täterschaft verpflichtet ist.
Beschreibung des Tatbestands. Nennen Sie den mutmasslichen Straftatbestand so genau wie möglich, z.B. Betrug gemäss StGB Art. 146, Diebstahl gemäss StGB Art. 139, einfache Körperverletzung gemäss StGB Art. 123. Falls Sie unsicher sind, welche Norm verletzt wurde, schildern Sie den Sachverhalt vollständig — die Staatsanwaltschaft qualifiziert die Tat rechtlich selbstständig. Eine falsche Rechtsqualifikation in der Anzeige ist nicht schädlich, kann aber die Sachverhaltsdarstellung unnötig verengen.
Detaillierter Sachverhalt. Beschreiben Sie das Tatgeschehen chronologisch und vollständig: wann (konkretes Datum, Uhrzeit soweit bekannt), wo (Strasse und Hausnummer, Ortschaft, Kanton), wie (Tatmittel, Tatumstände, Vorgehensweise), was (was wurde getan, entwendet, beschädigt, geäussert, übermittelt) und gegen wen (gegen Sie persönlich, gegen Ihre Familie, gegen Ihr Unternehmen). Vermeiden Sie Wertungen und Interpretationen — schildern Sie ausschliesslich, was Sie persönlich wahrgenommen haben oder was Ihnen Dritte berichtet haben (unter Angabe der Quelle).
Strafantrag bei Antragsdelikten. Bei Antragsdelikten (StGB Art. 31) müssen Sie ausdrücklich Strafantrag stellen — eine blosse Strafanzeige genügt nicht. Die Antragsfrist von drei Monaten beginnt mit Kenntnis der Tat und der Täterschaft; bei unbekannter Täterschaft beginnt sie zu laufen, sobald die Täterschaft bekannt wird. Stellen Sie im Zweifel sofort Strafantrag — er kann später zurückgezogen werden (StGB Art. 33 Abs. 1), solange das Urteil der zweiten Instanz nicht eröffnet ist. Der Rückzug ist nur einmal möglich und unwiderruflich. forms-legal.com bietet ein kombiniertes Muster, das Strafanzeige und Strafantrag in einem Dokument vereint.
Beweismittel und Beilagen. Fügen Sie der Strafanzeige alle verfügbaren Beweismittel bei und nummerieren Sie diese fortlaufend: Fotos (Tatort, sichtbare Verletzungen, beschädigte Gegenstände — mit Datum und Uhrzeit der Aufnahme), Screenshots (WhatsApp-Chats, E-Mails, Social-Media-Beiträge — auf einem Gerät des Empfängers sichern), Kontoauszüge (bei Vermögensschäden), Verträge und Korrespondenz, Krankenhaus- oder Arztberichte (bei Körperverletzung), Videoaufnahmen (Überwachungskameras — unverzüglich sichern, da oft nur für kurze Zeit gespeichert), Zeugenangaben (vollständige Personalien der Zeugen und was sie gesehen oder gehört haben). Die Qualität der Beweismittel beeinflusst massgeblich, ob die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnet (StPO Art. 309) oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (StPO Art. 310).
Zivilansprüche und Adhäsionsklage. Als Privatklägerin können Sie gemäss StPO Art. 122 ff. im Strafverfahren gleichzeitig Zivilansprüche geltend machen (Adhäsionsklage): Schadenersatz nach OR Art. 41, Genugtuung nach OR Art. 47 (bei Körperverletzung) oder OR Art. 49 (bei Persönlichkeitsverletzung). Geben Sie in der Strafanzeige den geschätzten materiellen Schaden in CHF an sowie allfällige immaterielle Schäden (erlittene Angst, Traumatisierung, Rufschädigung). Legen Sie eine vorläufige Zivilklage ein — das Strafgericht kann über Zivilansprüche entscheiden, wenn es den Beschuldigten verurteilt (StPO Art. 122 Abs. 1). Bei Freispruch oder Einstellung weist es die Zivilansprüche ans zuständige Zivilgericht (StPO Art. 126 Abs. 2).
Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin. Für einfache Strafanzeigen (Diebstahl, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung) ist rechtliche Vertretung nicht zwingend. Bei komplexen Fällen (Wirtschaftsdelikte, Sexualdelikte, schwere Körperverletzung, Cyberkriminalität) empfiehlt sich die Mandatierung einer in Strafsachen erfahrenen Anwältin oder eines Anwalts. In bestimmten Verfahrenskonstellationen besteht Anspruch auf eine amtliche Verteidigung (StPO Art. 132 ff.) oder unentgeltliche Rechtspflege (StPO Art. 136 ff.).
So füllen Sie Ihr Strafanzeige Schweiz (StPO Art. 301–304 / StGB) aus
Das korrekte Ausfüllen einer Strafanzeige in der Schweiz nach StPO Art. 301 ff. erfordert Sorgfalt und Vollständigkeit, damit die Ermittlungsbehörden sofort und gezielt tätig werden können.
Schritt 1 — Entscheid: Polizei oder Staatsanwaltschaft? Bei Offizialdelikten (Betrug, Einbruchdiebstahl, schwere Körperverletzung) und bei Dringlichkeit (Täter noch vor Ort, akute Bedrohung, frische Spuren) rufen Sie zuerst die Polizei-Notrufnummer 117. Die Polizei sichert Spuren, erstellt einen Rapport und leitet diesen an die Staatsanwaltschaft weiter. Bei nicht dringenden Anzeigen — z.B. nach Online-Betrug, Stalking oder nach Ablauf einiger Tage — können Sie die Strafanzeige schriftlich bei der Kantonspolizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Bei leichten Antragsdelikten (Tätlichkeiten, leichter Hausfriedensbruch) kann die Polizei auf Wunsch ein Protokoll aufnehmen.
Schritt 2 — Vollständige Personalien angeben. Tragen Sie Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, Ihre aktuelle Wohnadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ein. Falls Sie anwaltlich vertreten sind, geben Sie die Adresse Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts als Zustelladresse an. Die Staatsanwaltschaft übermittelt alle Zustellungen (Einladungen zu Einvernahmen, Nichtanhandnahmeverfügungen, Anklageerhebungen) an diese Adresse. Melden Sie Adressänderungen unverzüglich (StPO Art. 87 Abs. 2), da Zustellungen bei falscher Adresse als erfolgt gelten können.
Schritt 3 — Täterschaft identifizieren oder beschreiben. Falls die Täterschaft bekannt ist: vollständiger Name, Adresse und weitere identifizierende Merkmale. Falls unbekannt: Personenbeschreibung (geschätztes Alter, Körpergrösse und Statur, Haarfarbe und -länge, Kleidung, besondere Kennzeichen wie Tattoos oder Narben, Sprachakzent), benutztes Fahrzeug (Marke, Modell, Farbe, Kennzeichen), mögliche Aufenthaltsorte. Seien Sie präzise aber ehrlich — wissentlich falsche Anschuldigungen gegen Dritte sind nach StGB Art. 303 strafbar (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre).
Schritt 4 — Tatbestand und Sachverhalt beschreiben. Schildern Sie den Vorfall klar und chronologisch. Beginnen Sie mit dem Datum und der Uhrzeit (soweit bekannt), dem Tatort (vollständige Adresse oder Beschreibung), dem Ablauf der Ereignisse in der zeitlichen Reihenfolge. Beschreiben Sie die konkreten Handlungen des Täters, die verursachten Schäden (in CHF beziffert), Ihre eigenen Handlungen und Reaktionen sowie eventuelle Zeugen. Vermeiden Sie Interpretationen wie «er wollte mich ruinieren» — beschreiben Sie die Handlung, nicht die Absicht.
Schritt 5 — Beweismittel beilegen und nummerieren. Nummerieren Sie alle Beilagen fortlaufend (Beilage 1: Foto Schaden vom 10.05.2026; Beilage 2: Screenshot WhatsApp-Chat; Beilage 3: Kontoauszug). Verweisen Sie im Sachverhaltstext auf die Beilagen: «Wie aus der Beilage 3 ersichtlich, wurde am 05.05.2026 ein Betrag von CHF 2'450.— unberechtigt von meinem Konto abgebucht.» Behalten Sie alle Originale — reichen Sie Kopien ein.
Schritt 6 — Strafantrag ausdrücklich stellen (bei Antragsdelikten). Bei Antragsdelikten fügen Sie explizit folgenden Satz ein: «Hiermit stelle ich ausdrücklich Strafantrag gegen die angezeigte Person bzw. gegen unbekannte Täterschaft.» Ohne diese ausdrückliche Erklärung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei Antragsdelikten nicht eröffnen und muss es einstellen (StPO Art. 319 Abs. 1 Bst. d). Prüfen Sie zudem, ob die Antragsfrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist (StGB Art. 31).
Schritt 7 — Privatklägerschaft erklären und Zivilansprüche ankündigen. Erklären Sie ausdrücklich, sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen (StPO Art. 118 Abs. 1). Kündigen Sie allfällige Zivilansprüche an (Adhäsionsklage nach StPO Art. 122 ff.): «Ich behalte mir vor, im Rahmen des Strafverfahrens Schadenersatz in der Höhe von CHF [Betrag] sowie Genugtuung geltend zu machen.»
Schritt 8 — Unterzeichnen und einreichen. Unterzeichnen Sie die Strafanzeige mit Datum und eigenhändiger Unterschrift. Reichen Sie sie per Einschreiben (mit Rückschein) oder persönlich bei der Kantonspolizei oder Staatsanwaltschaft ein. Bewahren Sie eine vollständige Kopie aller eingereichten Unterlagen inkl. Zustellnachweis sorgfältig auf. Die Strafanzeige kann in allen Landessprachen abgefasst werden; die Staatsanwaltschaft des jeweiligen Kantons führt das Verfahren in der Amtssprache des Kantons.
Rechtliche Anforderungen für Strafanzeige Schweiz (StPO Art. 301–304 / StGB)
Die Strafanzeige in der Schweiz unterliegt mehreren Rechtsnormen aus StPO und StGB, die ihre Wirksamkeit und die Rechte der anzeigenden Person bestimmen.
StPO Art. 301 — Anzeigerecht. Nach StPO Art. 301 Abs. 1 kann jede Person, die von einer Straftat Kenntnis hat, diese bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigen. Eine allgemeine Anzeigepflicht für Privatpersonen besteht in der Schweiz grundsätzlich nicht — im Unterschied zu anderen Rechtssystemen. Ausnahmen bestehen für Amtspersonen (StPO Art. 302) und für bestimmte Berufsgruppen nach spezialgesetzlichen Anzeigepflichten (z.B. Ärztemeldepflicht bei Schusswaffenverletzungen nach kantonalem Recht). StPO Art. 301 Abs. 2 gewährt das Recht, auf frischer Tat ertappte Täter vorläufig festzuhalten und der Polizei zu übergeben (sog. private Verhaftung bei handhafter Tat).
StPO Art. 302 — Anzeigerecht und Anzeigepflicht von Behörden. Behörden und Amtspersonen — also Polizeibeamte, Sozialarbeiter, Lehrer an öffentlichen Schulen, Beamte der Steuerbehörde — sind nach StPO Art. 302 Abs. 1 verpflichtet, Straftaten, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist umfassender als jene von Privatpersonen und erfasst nicht nur Offizialdelikte, sondern auch Antragsdelikte (mit der Einschränkung, dass der Strafantrag weiterhin von der verletzten Person gestellt werden muss).
StGB Art. 31 — Strafantragsfrist. Bei Antragsdelikten erlischt das Strafantragsrecht drei Monate nach Kenntnis der Tat und des Täters (StGB Art. 31 Abs. 1 Satz 1). Die Frist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist — sie läuft ohne Unterbrechungsmöglichkeit. Bei unbekannter Täterschaft beginnt die Frist erst ab Kenntnis der Täterschaft zu laufen. Kenntnis im Sinne von StGB Art. 31 bedeutet positives Wissen — blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Strafantrag kann zurückgezogen werden, bis das Urteil der zweiten kantonalen Instanz rechtskräftig ist (StGB Art. 33 Abs. 1); der Rückzug ist unwiderruflich und kann nur einmal erklärt werden. Bei Rückzug erlischt die Strafverfolgung und das Verfahren wird eingestellt (StPO Art. 319 Abs. 1 Bst. d).
StGB Art. 303 — Falsche Anschuldigung. Wer jemanden bei einer Behörde wahrheitswidrig einer strafbaren Handlung beschuldigt oder andere Angaben macht, die zu einer Strafverfolgung führen könnten, macht sich strafbar (StGB Art. 303 Abs. 1: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Straflos bleibt, wer die Unwahrheit der Anschuldigung zur Zeit der Anzeige nicht kannte. Die Grenze liegt damit beim Vorsatz — fahrlässige falsche Anschuldigungen sind nicht strafbar. Trotzdem: Gründen Sie eine Strafanzeige nur auf eigene Wahrnehmungen oder seriöse, überprüfte Informationsquellen.
StPO Art. 118–121 — Status als Privatklägerin. Mit Einreichung der Strafanzeige und ausdrücklicher Erklärung, am Verfahren teilnehmen zu wollen (StPO Art. 118 Abs. 1), erwerben Geschädigte den Status der Privatklägerin. Rechte der Privatklägerin: Akteneinsicht (StPO Art. 101), Recht auf Beizug zu Einvernahmen des Beschuldigten (StPO Art. 147), Recht auf Stellungnahme zu Beweiserhebungen, Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung (StPO Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393) und Einstellungsverfügung (StPO Art. 322 Abs. 2), Adhäsionsklage (StPO Art. 122 ff.), Berufung gegen das Strafurteil (StPO Art. 382 Abs. 2 — beschränkt auf den Zivilpunkt).
Datenschutzrecht (DSG). Die Strafverfolgungsbehörden bearbeiten Personendaten nach dem revidierten Datenschutzgesetz des Bundes (DSG, SR 235.1, in Kraft seit 01.09.2023) und dem Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im EJPD-Bereich (BPI, SR 361). Daten aus dem Strafverfahren dürfen nur für Strafverfolgungszwecke verwendet werden. Die angezeigte Person hat nach Abschluss des Verfahrens unter Umständen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten.
Häufige Fehler bei Ihrem Strafanzeige Schweiz (StPO Art. 301–304 / StGB)
Typische Fehler bei der Erstattung einer Strafanzeige in der Schweiz können die Ermittlungen verzögern, zur Einstellung des Verfahrens führen oder die eigenen Rechte gefährden.
Fehler 1 — Strafantrag vergessen bei Antragsdelikten. Bei Antragsdelikten (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede, leichter Sachschaden) wird die Strafanzeige erstattet, ohne dass ausdrücklich Strafantrag gestellt wird. Ohne Strafantrag muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (StPO Art. 319 Abs. 1 Bst. d). Stellen Sie bei allen Antragsdelikten immer ausdrücklich Strafantrag mit dem Satz: «Ich stelle hiermit ausdrücklich Strafantrag gegen die angezeigte Person.»
Fehler 2 — Antragsfrist von drei Monaten verpasst. Die Dreimonatsfrist nach StGB Art. 31 ist eine absolute Verwirkungsfrist — es gibt keine Verlängerung, keine Wiederherstellung und keine Ausnahmen. Betroffene warten häufig in der Hoffnung auf eine aussergerichtliche Lösung oder unterschätzen die Dringlichkeit. Ist die Frist abgelaufen, ist keine Strafverfolgung mehr möglich — auch wenn die Tat schwer und der Schaden erheblich ist. Stellen Sie den Strafantrag sofort nach Kenntnis der Tat und der Täterschaft. Laufende Verhandlungen hindern Sie nicht am Strafantrag: Sie können den Antrag bei einer Einigung später zurückziehen (StGB Art. 33).
Fehler 3 — Unvollständige oder unklare Sachverhaltsdarstellung. Eine zu kurze, chronologisch ungeordnete oder lückenhafte Schilderung verhindert, dass die Polizei gezielte Ermittlungsschritte unternehmen kann. Fehlende Datum- und Zeitangaben, fehlender Tatort und fehlende Täterbeschreibungen führen zu zeitaufwändigen Rückfragen und verzögern die Ermittlungen erheblich. Schildern Sie den Sachverhalt vollständig, präzise und chronologisch; unterscheiden Sie klar zwischen eigenen Wahrnehmungen und Informationen Dritter.
Fehler 4 — Keine sofortige Beweissicherung. Wichtige Beweise (Überwachungsaufnahmen, Zeugen, Verletzungsfotos, digitale Spuren) werden nicht unmittelbar nach der Tat gesichert und gehen dadurch verloren. Überwachungskameras überschreiben ihre Aufzeichnungen oft nach 24–72 Stunden. Verletzungen heilen und sind nach Tagen nicht mehr sichtbar. Sichern Sie Beweise sofort: fotografieren Sie Verletzungen und Schäden unmittelbar nach der Tat, sichern Sie alle digitalen Beweise (Screenshots mit Zeitstempel), notieren Sie Zeugenangaben mit vollständigen Personalien, beantragen Sie bei der Polizei die sofortige Sicherung von Überwachungsaufnahmen.
Fehler 5 — Falsche Behörde kontaktiert. Strafanzeigen werden manchmal beim Zivilgericht, der Schlichtungsbehörde oder der Gemeindeverwaltung eingereicht — Stellen, die nicht zuständig sind und die Anzeige nicht bearbeiten können. Zuständig für Strafanzeigen ist ausschliesslich die Kantonspolizei am Tatort oder die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Tat begangen wurde (StPO Art. 31 i.V.m. Art. 13 zur örtlichen Zuständigkeit). Im Zweifel: direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichen.
Fehler 6 — Übertreibung oder Falschaussage in der Anzeige. Aus Verärgerung oder taktischen Gründen werden in der Strafanzeige Tatsachen übertrieben oder falsch dargestellt. Dies kann zur eigenen Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung (StGB Art. 303) oder Irreführung der Rechtspflege (StGB Art. 304) führen. Formulieren Sie die Strafanzeige ausschliesslich auf der Grundlage eigener Wahrnehmungen und überprüfbarer Tatsachen.
Quellen und Zitate
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- OR Art. 41CH official
- OR Art. 47CH official
- OR Art. 49CH official
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Eine Strafanzeige ist eine formlose Mitteilung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft, dass eine mutmassliche Straftat begangen worden ist. Jede Person kann eine Strafanzeige erstatten — auch ohne selbst betroffen zu sein (StPO Art. 301). Ein Strafantrag dagegen ist eine ausdrückliche Willenserklärung der verletzten Person, dass sie die Bestrafung des Täters wünscht. Der Strafantrag ist nur bei sogenannten Antragsdelikten (z.B. einfache Körperverletzung nach StGB Art. 123, Tätlichkeiten nach StGB Art. 126, Drohung nach StGB Art. 180, Hausfriedensbruch nach StGB Art. 186) zwingend erforderlich. Ohne Strafantrag bei einem Antragsdelikt muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (StGB Art. 31). Bei Offizialdelikten (Betrug, Diebstahl, schwere Körperverletzung) genügt die Strafanzeige ohne ausdrücklichen Strafantrag.
Nach Eingang der Strafanzeige prüft die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ist dies der Fall, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (StPO Art. 309). Ist kein Tatverdacht erkennbar, erlässt sie eine Nichtanhandnahmeverfügung (StPO Art. 310), die der anzeigenden Person eröffnet wird und innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann. Wird eine Untersuchung eröffnet: Die Polizei ermittelt, befragt Zeugen und sichert Beweise. Die Staatsanwaltschaft vernimmt den Beschuldigten und allenfalls Zeugen. Am Ende der Untersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft entweder Anklage beim Strafgericht (StPO Art. 324 ff.), erlässt einen Strafbefehl (StPO Art. 352 ff.) oder stellt das Verfahren ein (StPO Art. 319 ff.). Die Privatklägerin wird über jeden dieser Schritte informiert und hat das Recht, Beschwerde zu führen.
Die Strafanzeige als solche kann bei Offizialdelikten in der Schweiz grundsätzlich nicht zurückgezogen werden — denn die Strafverfolgungsbehörde verfolgt Offizialdelikte von Amtes wegen, unabhängig vom Wunsch des Anzeigeerstatters. Nur der Strafantrag bei Antragsdelikten kann zurückgezogen werden. Der Rückzug des Strafantrags ist gemäss StGB Art. 33 Abs. 1 möglich, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Der Rückzug ist unwiderruflich (StGB Art. 33 Abs. 2). Nach erfolgtem Rückzug ist eine erneute Antragstellung für dieselbe Tat nicht mehr möglich. Bei einem aussergerichtlichen Vergleich zwischen Täter und Opfer — z.B. Schadensregulierung — ist der Rückzug des Strafantrags bei Antragsdelikten ein häufiges Instrument der Konfliktlösung.
Gemäss den Polizeilichen Kriminalstatistiken (PKS) des Bundesamts für Statistik (BFS) sind in der Schweiz folgende Delikte am häufigsten Gegenstand von Strafanzeigen: Diebstahl (StGB Art. 139) einschliesslich Einbruchdiebstahl (Art. 139 Abs. 2) — grösste Deliktskategorie; Sachbeschädigung (StGB Art. 144) — vor allem Vandalismusschäden und Fahrzeugbeschädigungen; Betrug (StGB Art. 146) und Urkundenfälschung (StGB Art. 251) — in der Zunahme, vor allem Online-Betrug; einfache Körperverletzung (StGB Art. 123) und Tätlichkeiten (StGB Art. 126) — hauptsächlich im privaten Umfeld; unbefugte Datenbeschaffung (StGB Art. 143) und Cyberkriminalität — stark zunehmend. Die Bundeskriminalpolizei (BKP) in Bern ist bei überkantonalen Delikten, Terrorismus und organisierter Kriminalität zuständig. Für Cyberkriminalität gibt es in vielen Kantonen spezialisierte Cyberpolizei-Einheiten (z.B. Kantonspolizei Zürich: Cyberkriminalität).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung (StPO Art. 310) ergeht, wenn die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Strafanzeige zum Schluss kommt, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht — zum Beispiel weil die Beweise fehlen, die Tat verjährt ist, kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Tat nicht verfolgbar ist (z.B. kein Strafantrag). Die Nichtanhandnahmeverfügung wird der Privatklägerin zugestellt. Sie kann dagegen innert zehn Tagen bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (in Zürich: Obergericht Abteilung Beschwerden; in Bern: Beschwerdekammer des Berner Obergerichts) Beschwerde führen (StPO Art. 322 Abs. 2). Die Beschwerde muss begründet sein und neue Argumente oder Beweise enthalten, die die Staatsanwaltschaft nicht beachtet hat. Fehlt die Begründung, wird die Beschwerde in der Regel abgewiesen.
Ja, als Privatklägerin in einem Strafverfahren in der Schweiz können Sie Zivilansprüche — Schadenersatz und Genugtuung — direkt im Strafverfahren geltend machen. Dies nennt sich Adhäsionsklage (StPO Art. 122–126). Voraussetzung: Sie deklarieren sich als Zivilklägerin (StPO Art. 119 Abs. 2 Bst. b) und beziffern Ihre Ansprüche vor oder spätestens bis zum Ende des Hauptverfahrens. Das Strafgericht entscheidet über die Zivilansprüche zusammen mit dem Straffall, wenn es den Beschuldigten verurteilt. Ergeht ein Freispruch oder eine Einstellung, verweist das Gericht Sie mit den Zivilansprüchen ans Zivilgericht (StPO Art. 126 Abs. 2). Vorteile der Adhäsionsklage: Sie sparen ein separates Zivilverfahren. Nachteile: Wird das Strafverfahren eingestellt, müssen Sie den zivilrechtlichen Weg separat beschreiten.
Als anzeigeerstattende Person (Privatklägerin) sind Sie in einem schweizerischen Strafverfahren zur Aussage verpflichtet, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft als Zeugin oder als beschuldigte Person einvernommen werden (StPO Art. 162 ff. Zeuge; StPO Art. 113 ff. Beschuldigter). Als Zeugin können Sie aus wichtigen Gründen die Aussage verweigern: wenn Sie sich durch die Aussage selbst belasten würden (StPO Art. 168 Bst. g: Aussageverweigerungsrecht wegen Selbstbelastungsrisiko); wenn Sie nahe Verwandte oder Lebensgefährten der beschuldigten Person sind (StPO Art. 168 Abs. 1); wenn Sie einem besonderen Berufsgeheimnis unterliegen (Anwälte, Ärzte, Priester, StPO Art. 171). Als Privatklägerin — also als Opfer — können Sie die Aussage bei Intimfragen nicht verweigern, geniessen aber erhöhten Opferschutz gemäss dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5).
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