Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei Schweiz (AIG Art. 12)
Anmeldeformular Einwohnerkontrolle
ANMELDEFORMULAR EINWOHNERKONTROLLE / FREMDENPOLIZEI
Rechtsgrundlage: Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 12; Ausländer- und Integrationsverordnung (AIV, SR 142.201); kantonales Melderecht; harmonisiertes Einwohnerregister (HELO)
An: Einwohnerkontrolle / Gemeindeverwaltung [Plz Ort], Kanton [Kanton]
Personalien
Name: [Nachname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Reisepassnummer: [Reisepass Nummer] Aufenthaltsstatus: [Aufenthaltsstatus] Familienstand: [Familienstand]
Neuer Wohnsitz
Neue Adresse: [Strasse], [Plz Ort], Kanton [Kanton] Einzugsdatum: [Einzugsdatum] Vermieterschaft: [Vermieter Name]
Wegzugsadresse
Vorheriges Wohnsitzland: [Vorherige Land] Vorherige Adresse: [Vorherige Adresse]
Erklärung und Unterschrift
Die unterzeichnende Person meldet sich bei der Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei an und bestätigt die Richtigkeit aller Angaben. Die Pflicht zur Anmeldung gilt ab dem Einzugsdatum und muss innerhalb der kantonalen Meldefrist (in der Regel 14 Tage) erfolgen (AIG Art. 12). Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Anzumeldende Person
[Vorname] [Nachname]
Was ist Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei Schweiz (AIG Art. 12)?
Das Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei (AIG Art. 12) ist ein in der Schweiz nach Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 12 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Einwohnerkontrolle (auch: Einwohnerdienste, Meldeamt, Einwohneramt) ist eine kommunale Behörde, die für die Führung des Einwohnerregisters der Gemeinde zuständig ist. Das Einwohnerregister wird in der Schweiz auf Grundlage des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG, SR 431.02) und des harmonisierten Einwohnerregisters (HELO) geführt. Die kantonalen Migrationsämter (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, Amt für Migration Kanton Bern, Amt für Migration und Integration Kanton Aargau) erhalten automatisch die Meldedaten der ausländischen Personen von der Einwohnerkontrolle und gleichen diese mit dem Ausländerinformationssystem AUPER des Staatssekretariats für Migration (SEM) ab.
Der Begriff «Fremdenpolizei» ist ein historischer Begriff aus der früheren schweizerischen Ausländergesetzgebung und bezeichnet die kantonale Behörde, die für die Kontrolle des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz zuständig ist. Heute wird dieser Begriff in den meisten Kantonen durch «kantonales Migrationsamt» oder «Amt für Migration» ersetzt; in einigen Deutschschweizer Kantonen und Gemeinden wird der Begriff aber noch gelegentlich verwendet.
Die Anmeldepflicht nach AIG Art. 12 gilt für alle ausländischen Personen, die in der Schweiz wohnen oder sich länger als 90 Tage aufhalten. Die Frist für die Anmeldung beträgt in den meisten Kantonen 14 Tage ab dem Einzugsdatum. Personen, die aus einem anderen Schweizer Kanton zuzogen, müssen sich zunächst in der alten Gemeinde abmelden (Wegmeldung) und dann in der neuen Gemeinde anmelden (Zuzugsmeldung).
Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle ist die Grundlage für zahlreiche weitere Behördengänge in der Schweiz: Ausstellung des Ausländerausweises durch das kantonale Migrationsamt; Eintrag in das AHV-Register (Alters- und Hinterlassenenversicherung); Anmeldung bei der kantonalen Steuerverwaltung; Zuweisung der Wählerregisteradresse (für EU-Angehörige mit Stimmrecht auf kommunaler Ebene in einigen Kantonen).
Einige Kantone (z.B. Kanton Zürich, Kanton Bern, Kanton Basel-Stadt) bieten für EU/EFTA-Angehörige eine kombinierte Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und dem kantonalen Migrationsamt in einem Schritt (One-Stop-Shop) an. Kantone wie Genf und Waadt führen das System «guichet unique» (einheitlicher Schalter) für alle Neuankömmlinge.
Neben der Wohnsitzanmeldung bei der Einwohnerkontrolle (für den Daueraufenthalt) gibt es in der Schweiz auch die Meldung für Kurzzeitbesucher in Beherbergungsbetrieben. Gäste in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben werden vom Betrieb nach kantonalem Fremdenpolizeigesetz direkt bei der Einwohnerkontrolle oder Fremdenpolizei der Gemeinde gemeldet. Diese Meldung ist für ausländische Gäste automatisch und erfordert keine eigene Handlung der Gäste. Das Registerharmonisierungsgesetz (RHG, SR 431.02) und HELO (harmonisiertes Einwohnerregister) ermöglichen die schweizweite Vernetzung der kommunalen Einwohnerregister.
Wann brauchen Sie Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei Schweiz (AIG Art. 12)?
Das Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt.
Erste Situation: Erstmaliger Zuzug in die Schweiz. Alle ausländischen Personen, die aus dem Ausland in die Schweiz zuziehen und sich länger als 90 Tage aufhalten, müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anmelden (AIG Art. 12 Abs. 1). Die Anmeldung ist die Grundlage für die Ausstellung des Ausländerausweises durch das kantonale Migrationsamt.
Zweite Situation: Umzug innerhalb derselben Gemeinde. Auch bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde (z.B. neues Quartier, neues Stockwerk) muss die neue Adresse innerhalb von 14 Tagen der Einwohnerkontrolle gemeldet werden (kantonales Meldegesetz).
Dritte Situation: Wegzug aus einer Gemeinde und Zuzug in eine andere Gemeinde. Wer innerhalb der Schweiz in eine andere Gemeinde zieht, muss sich in der alten Gemeinde abmelden (Wegmeldung) und in der neuen Gemeinde innerhalb von 14 Tagen anmelden (Zuzugsmeldung). Bei einem Wechsel des Wohnkantons muss sich die ausländische Person ausserdem beim neuen kantonalen Migrationsamt melden (AIV Art. 77).
Vierte Situation: Saisonarbeiter und Kurzaufenthalter. Ausländische Arbeitnehmende mit Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung) oder andere Personen, die sich weniger als 90 Tage in der Schweiz aufhalten, müssen sich ebenfalls anmelden, wenn sie einen Wohnsitz in der Schweiz begründen. EU/EFTA-Angehörige mit einer Aufenthaltsdauer unter 90 Tagen sind zwar von der Anmeldepflicht grundsätzlich befreit, müssen sich aber anmelden, wenn sie in der Schweiz arbeiten.
Fünfte Situation: Schutzbedürftige Personen (Ausweis S). Personen aus der Ukraine, die nach dem 24. Februar 2022 in die Schweiz geflüchtet sind und den Schutzstatus S gemäss AsylG Art. 4 und 75 erhalten haben, melden sich bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde an und erhalten den Ausweis S.
Sechste Situation: Rückkehr in die Schweiz nach längerer Abwesenheit. Personen mit Ausweis C (Niederlassungsbewilligung), die für mehr als 6 Monate aus der Schweiz weggezogen waren, müssen sich bei der Rückkehr erneut bei der Einwohnerkontrolle anmelden und prüfen, ob ihr Ausweis C noch gültig ist (AIV Art. 61 Abs. 2).
Was gehört in Ihr Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei Schweiz (AIG Art. 12)?
Das Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei in der Schweiz enthält verschiedene Pflichtfelder, die vollständig ausgefüllt werden müssen.
Persönliche Angaben der anzumeldenden Person: Vollständige Vornamen und Familienname gemäss Reisepass; Geburtsdatum und Geburtsort; aktuelle Staatsangehörigkeit; Reisepassnummer oder Ausländerausweisnummer; Aufenthaltsstatus (Art des Ausweises oder Visums); Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eingetragene Partnerschaft).
Neue Wohnadresse in der Schweiz: Vollständige Strassenadresse (Strasse, Hausnummer), Postleitzahl und Ortsname, Kanton. Die neue Adresse muss dem Einzugsdatum entsprechen; die Einwohnerkontrolle kann einen Wohnungsnachweis (Mietvertrag, Wohnungsbestätigung des Vermieters) verlangen.
Einzugsdatum: Das genaue Datum, an dem die Person in die neue Wohnung eingezogen ist. Das Einzugsdatum ist Ausgangspunkt für die 14-Tage-Anmeldefrist. Verspätete Anmeldungen können zu Bussen nach kantonalem Recht führen.
Vorherige Adresse: Adresse der vorherigen Wohnung, entweder in der Schweiz (Adresse in der alten Gemeinde) oder im Ausland. Bei Zuzug aus dem Ausland: Staat und vollständige Adresse im Ausland. Bei Umzug innerhalb der Schweiz: alte Schweizer Adresse und Kanton; die Einwohnerkontrolle der alten Gemeinde muss vorgängig eine Wegmeldung erhalten haben.
Angaben zum Vermieter: In manchen Kantonen und Gemeinden wird der Name und die Adresse der Vermieterschaft (oder des Hausverwaltung) verlangt, um die Wohnadresse zu verifizieren. Manche Gemeinden verlangen eine Wohnungsbestätigung durch die Vermieterschaft.
Beizulegende Dokumente: Gültiger Reisepass oder nationale Identitätskarte (EU/EFTA-Angehörige); aktueller Ausländerausweis (B, C, G, L, F, N oder S), sofern vorhanden; Wohnungsnachweis (Mietvertrag oder Untermietervertrag); bei EU/EFTA-Angehörigen: Nachweis der Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung), sofern erstmalige Anmeldung.
Gebühren: Die meisten Schweizer Gemeinden erheben für die erstmalige Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle keine oder nur geringe Gebühren. Für die Ausstellung eines neuen Ausländerausweises durch das kantonale Migrationsamt fallen separate Gebühren (CHF 65-100) an. forms-legal.com bietet eine kostenlose Mustervorlage für das Anmeldeformular Einwohnerkontrolle in der Schweiz.
Anmeldebestätigung und Folgedokumente: Nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle erhält die Person eine Anmeldebestätigung (auch: Wohnsitzbescheinigung). Diese Bescheinigung wird als Adressnachweis für viele Behördengänge benötigt (z.B. Eröffnung eines Bankkontos, Ummeldung der Krankenkasse, Anmeldung beim Arbeitgeber für die AHV). Das kantonale Migrationsamt wird automatisch über die Anmeldung informiert und nimmt die Daten ins AUPER-System auf.
Schweizer Meldesystem im europäischen Vergleich: Das Schweizer Meldesystem bei der Einwohnerkontrolle ist nach EU-Standards harmonisiert (Schengen-Acquis), aber die Zuständigkeit liegt bei den Kantonen und Gemeinden. Jeder Kanton hat sein eigenes Meldegesetz, und die kantonalen Systeme sind über HELO auf Bundesebene vernetzt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesamt für Statistik (BFS) nutzen die Meldedaten für Statistiken und Migrationsberichte.
Digitale Anmeldemöglichkeiten: Mehrere Schweizer Städte und Kantone ermöglichen die Online-Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle. Die Stadt Zürich bietet eine vollständige Online-Anmeldung (zh.ch/anmeldung), die Stadt Bern ermöglicht eine digitale Ummeldung und Wegmeldung (bern.ch). Das Kanton Aargau hat ein kantonales Online-Portal entwickelt. Erkundigen Sie sich auf der Website der Wohngemeinde oder dem kantonalen Verwaltungsportal über verfügbare digitale Kanäle.
Nachsendeauftrag und Registerauszug: Nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle sollte gleichzeitig ein Nachsendeauftrag bei der Post eingerichtet werden. Auf Wunsch stellt die Einwohnerkontrolle einen Registerauszug (Schriftenempfangsbestätigung) aus, der bei Behörden, Banken und Arbeitgebern als Adressnachweis gilt (AHG Art. 10 SR 431.02).
So füllen Sie Ihr Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei Schweiz (AIG Art. 12) aus
Das Anmeldeformular Einwohnerkontrolle in der Schweiz muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde eingereicht werden.
Schritt 1 — Vorbereitungen vor dem Einzug: Holen Sie sich vor dem Umzug das Anmeldeformular der Gemeinde (erhältlich auf der Website der Gemeindeverwaltung oder vor Ort bei der Einwohnerkontrolle). In der Deutschschweiz ist das Formular oft «Anmeldeformular» oder «Personalienblatt» genannt. In der Romandie heisst es «formulaire d'annonce d'arrivée», in der Tessiner Region «modulo di annuncio d'arrivo».
Schritt 2 — Formular ausfüllen: Füllen Sie alle Felder des Anmeldeformulars vollständig und korrekt aus. Tragen Sie alle Personalien genau gemäss Reisepass ein. Geben Sie das exakte Einzugsdatum an (DD.MM.JJJJ-Format).
Schritt 3 — Dokumente zusammenstellen: Gültiger Reisepass oder Identitätskarte (Original zur Vorlage); aktueller Ausländerausweis (B, C, G, L, F, N oder S), sofern vorhanden; Wohnungsnachweis (Mietvertrag, Untermietervertrag oder Wohnungsbestätigung). EU/EFTA-Angehörige, die erstmals die Schweiz als Wohnsitz wählen: Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung für gleichzeitige Anmeldung bei kantonalem Migrationsamt.
Schritt 4 — Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle: Bringen Sie das ausgefüllte Formular und alle Dokumente persönlich zur Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde. In manchen Gemeinden (z.B. Stadt Zürich, Stadt Bern) ist eine Online-Anmeldung oder eine Anmeldung per Post möglich. Erkundigen Sie sich beim Gemeindeportal der Wohngemeinde über die Einreichungsmodalitäten.
Schritt 5 — Anmeldung bei kantonalem Migrationsamt (bei erstmaligem Zuzug): EU/EFTA-Angehörige müssen sich zusätzlich bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen beim kantonalen Migrationsamt anmelden und den Ausweis B beantragen (FZA Anhang I Art. 6). In manchen Kantonen (z.B. Kanton Zürich, Kanton Bern) ist die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und beim kantonalen Migrationsamt gleichzeitig in einem One-Stop-Shop möglich.
Schritt 6 — Anmeldebestätigung aufbewahren: Nach der Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Anmeldebestätigung. Bewahren Sie dieses Dokument sorgfältig auf — es wird als Adressnachweis für Behördengänge, Banken und andere Institutionen benötigt.
Schritt 7 — Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse und Krankenversicherung: Zusätzlich zur Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle müssen sich neu zugezogene Personen bei einer Schweizer Krankenversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, SR 832.10) und bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse anmelden. Die Krankenkassenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Aufenthalts in der Schweiz (KVG Art. 3); die Anmeldefrist beträgt 3 Monate. Wird die Frist versäumt, wird die Person von der zuständigen kantonalen Behörde zwangsweise einer Krankenkasse zugeteilt (KVG Art. 6).
Rechtliche Anforderungen für Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei Schweiz (AIG Art. 12)
Die Anmeldepflicht bei der Einwohnerkontrolle in der Schweiz ist im AIG und im kantonalen Melderecht geregelt.
Gesetzliche Grundlagen: AIG Art. 12 (SR 142.20) regelt die Anmeldepflicht für ausländische Personen in der Schweiz. AIV Art. 9 ff. (SR 142.201) konkretisieren die Pflichten der ausländischen Personen gegenüber den Behörden. Registerharmonisierungsgesetz (RHG, SR 431.02) regelt das harmonisierte Einwohnerregister (HELO) auf Bundesebene. Kantonale Meldegesetze (z.B. Meldegesetz Kanton Zürich, Gemeindegesetz Kanton Bern, Bevölkerungsgesetz Kanton Basel-Stadt) regeln die Details der Anmeldepflicht auf kantonaler und kommunaler Ebene.
Anmeldefrist: In den meisten Schweizer Kantonen beträgt die Anmeldefrist 14 Tage ab dem Einzugsdatum. Einige Kantone haben kürzere Fristen (z.B. Kanton Basel-Stadt: 8 Tage). Verspätete Anmeldungen können gemäss kantonalem Melderecht zu Bussen führen. Die genaue Frist ist im kantonalen Meldegesetz oder in der Gemeindeordnung der Wohngemeinde festgelegt.
Auskunftspflicht: Ausländische Personen sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle alle für die Anmeldung relevanten Informationen korrekt und vollständig mitzuteilen (AIG Art. 90). Falsche Angaben gegenüber der Einwohnerkontrolle können nach AIG Art. 118 (Täuschung der Behörden) strafrechtliche Konsequenzen haben.
Datenweitergabe zwischen Einwohnerkontrolle und kantonalem Migrationsamt: Die Einwohnerkontrolle übermittelt die Meldedaten ausländischer Personen automatisch an das kantonale Migrationsamt (AUPER-System) und an den Bund (SEM). Dieses Datenweiterleitungssystem ist im RHG und im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA) geregelt.
Wegmeldepflicht: Wer die Schweiz verlässt oder aus der Gemeinde wegzieht, muss sich bei der Einwohnerkontrolle der alten Gemeinde abmelden (Wegmeldung). Die Wegmeldung sollte ideaerweise vor dem Wegzug erfolgen. Ohne Wegmeldung ist die Person formal noch in der alten Gemeinde gemeldet, was steuerliche und versicherungstechnische Konsequenzen haben kann.
Besonderheiten für Kurzaufenthalter und Grenzgänger: Personen mit Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung) und Personen mit Ausweis G (Grenzgängerbewilligung), die täglich oder wöchentlich aus der Schweiz zurückkehren, unterliegen besonderen Anmeldevorschriften. Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland müssen sich unter Umständen ebenfalls bei der Einwohnerkontrolle des Arbeitsortkantons anmelden, wenn sie vorübergehend in der Schweiz übernachten.
Häufige Fehler bei Ihrem Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei Schweiz (AIG Art. 12)
Bei der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei in der Schweiz kommen regelmässig folgende Fehler vor.
Fehler 1 — Anmeldung verspätet oder vergessen: Die häufigste Fehlerquelle ist die verspätete oder vergessene Anmeldung. Die 14-Tage-Frist läuft ab dem Einzugsdatum; viele Personen unterschätzen die Kürze dieser Frist. Verspätete Anmeldungen können in bestimmten Kantonen zu Ordnungsbussen führen.
Fehler 2 — Keine Wegmeldung in der alten Gemeinde: Wer von einer Schweizer Gemeinde in eine andere zieht, vergisst oft, sich in der alten Gemeinde abzumelden. Ohne Wegmeldung ist die Person gleichzeitig in zwei Gemeinden gemeldet, was zu Steuerproblemen (Doppelsteuerung) und Problemen mit der Krankenversicherung führen kann.
Fehler 3 — Falsche Adresse angegeben: Viele Personen geben nicht ihre tatsächliche Wohnadresse, sondern eine Postfachadresse oder die Adresse eines Freundes an. Die Einwohnerkontrolle und das kantonale Migrationsamt können eine Überprüfung der Wohnadresse vornehmen und bei falschen Angaben nach AIG Art. 118 Strafanzeige erstatten.
Fehler 4 — Keine Anmeldung bei kantonalem Migrationsamt für EU/EFTA-Angehörige über 90 Tage: EU/EFTA-Angehörige, die länger als 90 Tage in der Schweiz bleiben möchten, müssen sich zusätzlich zur Einwohnerkontrolle auch beim kantonalen Migrationsamt anmelden und den Ausweis B beantragen (FZA Anhang I Art. 6). Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle allein ersetzt nicht das Gesuch um den Ausländerausweis.
Fehler 5 — Wohnungsnachweis fehlt: Manche Einwohnerkontrollen verlangen bei der Anmeldung einen Wohnungsnachweis (Mietvertrag oder Wohnungsbestätigung des Vermieters). Ohne diesen Nachweis kann die Anmeldung nicht vollzogen werden.
Fehler 6 — Kinder nicht angemeldet: Ausländische Kinder, die mit den Eltern in die Schweiz einreisen oder umziehen, müssen ebenfalls bei der Einwohnerkontrolle angemeldet werden. Die Anmeldung der Eltern schliesst die Kinder nicht automatisch ein.
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Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde ist nach AIG Art. 12 für alle ausländischen Personen in der Schweiz obligatorisch. Sie ist die Grundlage für: die Ausstellung des Ausländerausweises (B, C, G, L etc.) durch das kantonale Migrationsamt; die Eintragung in das Schweizer Steuerregister der kantonalen Steuerverwaltung; die Zuweisung der AHV-Nummer durch die Ausgleichskasse; die Anmeldung bei der Krankenkasse; den Schulanmeldeprozess für Kinder; die Eröffnung eines Bankkontos in der Schweiz (Banken verlangen eine Anmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle als Adressnachweis). Ohne Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle sind viele Alltagsfunktionen in der Schweiz erschwert oder nicht möglich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Migrationsämter nutzen die Meldedaten für die Verwaltung des Ausländerinformationssystems AUPER.
Die Anmeldefrist bei der Einwohnerkontrolle beträgt in den meisten Schweizer Kantonen 14 Tage ab dem Einzugsdatum (AIG Art. 12 i.V.m. kantonalem Meldegesetz). Einige Kantone haben abweichende Fristen: Kanton Basel-Stadt: 8 Tage; Kanton Genf: 8 Tage ab Einzug für Ausländerinnen und Ausländer (LCRP/GE Art. 6). Verspätete Anmeldungen können zu Ordnungsbussen führen. Die genaue Frist kann beim Gemeindeportal der Wohngemeinde oder beim kantonalen Migrationsamt erfragt werden. Für EU/EFTA-Angehörige gilt zusätzlich: die Anmeldung beim kantonalen Migrationsamt und Beantragung des Ausweises B muss innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise in die Schweiz erfolgen (FZA Anhang I Art. 6). Zur Anmeldung in der Schweiz gehören bei Ausländern mit Ausweis B oder C auch die biometrische Erfassung (wenn noch nicht erfolgt) und die Abgabe des alten kantonalen Ausweises beim neuen kantonalen Migrationsamt. Vergessen Sie nicht, auch Ihre Post und Ihre Abonnementsvertraege (z.B. Krankenkasse, Mobilfunk) auf die neue Adresse umzumelden. Die Einwohnerkontrolle der neuen Gemeinde bestätigt die Anmeldung mit einer schriftlichen Anmeldebestätigung (AIG Art. 12 SR 142.20).
Ja, auch ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde (z.B. Adresswechsel in Zürich von einem Quartier in ein anderes oder Stockwerkwechsel) muss der Einwohnerkontrolle gemeldet werden. Die Ummeldung muss innerhalb der kantonalen Meldefrist (in der Regel 14 Tage) erfolgen. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde entfällt die Wegmeldung bei der alten Gemeinde; es genügt, die neue Adresse der Einwohnerkontrolle der bestehenden Wohngemeinde zu melden. Das kantonale Migrationsamt und das AUPER-System des Staatssekretariats für Migration (SEM) werden automatisch über die Adressänderung informiert. Für den Ausländerausweis ändert sich nichts (die Adresse auf dem Ausweis wird nicht laufend angepasst); Adressänderungen werden im System hinterlegt. Wer versäumt, sich innerhalb der gesetzlichen Fristen an- oder abzumelden, riskiert eine Verwaltungsbusse nach kantonalem Melderecht. Im Kanton Zürich können Bussen bis CHF 500 für verspätete An- oder Abmeldung ausgesprochen werden (kantonales Meldegesetz, MG ZH). In anderen Kantonen (z.B. Kanton Bern, Luzern) gibt es vergleichbare Bussenkataloge. Eine freiwillige, nachträgliche Meldung mindert die Busse in der Regel erheblich und wird positiv bewertet.
Für die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Schweizer Wohngemeinde benötigen Sie in der Regel folgende Dokumente: gültiger Reisepass oder nationale Identitätskarte (EU/EFTA-Angehörige können Identitätskarte verwenden); aktueller Ausländerausweis (B, C, G, L, F, N oder S), sofern bereits vorhanden; Wohnungsnachweis (Mietvertrag oder schriftliche Wohnungsbestätigung der Vermieterschaft). EU/EFTA-Angehörige, die erstmals einen Wohnsitz in der Schweiz begründen: Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung oder andere Nachweise der Erwerbstätigkeit (für die gleichzeitige Anmeldung beim kantonalen Migrationsamt). Ausgefülltes Anmeldeformular der Gemeindeverwaltung. In manchen Gemeinden (z.B. Stadt Zürich, Stadt Bern, Stadt Luzern) ist die Anmeldung online möglich; erkundigen Sie sich auf dem Gemeindeportal.
Der Begriff «Fremdenpolizei» ist in der Schweiz historisch und bezeichnet die frühere Bezeichnung für die Behörde, die für die Kontrolle des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern zuständig war. In der modernen Schweizer Gesetzgebung und Verwaltung wird dieser Begriff nicht mehr offiziell verwendet. Die Nachfolgebehörde heisst heute «kantonales Migrationsamt» oder «Amt für Migration», je nach Kanton (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, Amt für Migration Kanton Bern, Migrationsamt Kanton Luzern, Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Service de la population et des migrations SPoMi Kanton Freiburg). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern ist die übergeordnete Bundesbehörde. In einigen älteren Gemeinde- und Kantonsdokumenten sowie im allgemeinen Sprachgebrauch findet man den Begriff «Fremdenpolizei» noch gelegentlich.
Eine verspätete Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (nach Ablauf der 14-Tage-Frist, AIG Art. 12) kann je nach Kanton und Gemeinde zu Ordnungsbussen führen. Die Höhe der Bussen variiert je nach kantonalem Melderecht; in einigen Kantonen betragen die Bussen CHF 100-200 für verspätete Anmeldungen. Das kantonale Migrationsamt und die Einwohnerkontrolle haben das Recht, verspätete Anmeldungen zu ahnden. Zudem kann eine verspätete Anmeldung bei EU/EFTA-Angehörigen dazu führen, dass die Bearbeitung des Gesuchs um Ausweis B verzögert wird, da der Beginn der Aufenthaltsdauer für den Ausweis B und später den Ausweis C ab dem Datum der Anmeldung gerechnet wird. Melden Sie sich deshalb unverzüglich nach dem Einzug bei der Einwohnerkontrolle an. Das kantonale Melderegister (Einwohnerregister) ist die Grundlage für viele kantonale und kommunale Verwaltungsleistungen: Stimm- und Wahlrecht, Steuerveranlagung, Bezug von Sozialleistungen, Ausstellung des Führerausweises und Schulanmeldung der Kinder. Eine fehlerhafte oder verspätete Anmeldung kann dazu führen, dass diese Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Das Registerharmonisierungsgesetz (RHG, SR 431.02) regelt die Pflicht der Gemeinden, das Einwohnerregister aktuell zu halten.
Ja, wer die Schweiz definitiv verlässt oder innerhalb der Schweiz in eine andere Gemeinde zieht, muss sich bei der Einwohnerkontrolle der bisherigen Wohngemeinde abmelden (Wegmeldung). Die Wegmeldung sollte ideaerweise vor dem Wegzug oder unmittelbar danach erfolgen. Bei Wegzug aus der Schweiz ins Ausland: Melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde ab und geben Sie den Ausländerausweis an das kantonale Migrationsamt zurück (AIG Art. 89 Abs. 2). Bei Umzug in eine andere Schweizer Gemeinde: Wegmeldung in der alten Gemeinde und Anmeldung in der neuen Gemeinde innerhalb von 14 Tagen. Ohne Wegmeldung bleibt die Person formal in der alten Gemeinde eingetragen, was steuerliche Konsequenzen haben kann (z.B. Quellensteuer oder kantonale Steuern in der alten Gemeinde). Die Wegmeldung ins Ausland hat besondere Folgen: Schweizer Bürger, die sich im Ausland domizilieren, werden aus dem Stimmregister ihrer bisherigen Wohngemeinde gestrichen. Ausländer mit Ausweis B oder C verlieren mit der Wegmeldung ins Ausland in der Regel ihre schweizerische Aufenthaltsbewilligung, sofern keine besondere Rückkehrabsicht vorliegt (AIV Art. 79 Abs. 1 SR 142.201). Das kantonale Migrationsamt informiert über die Folgen der Wegmeldung im Einzelfall.
Die Möglichkeit einer Online-Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle variiert je nach Gemeinde und Kanton. Grosse Städte wie Zürich (zh.ch), Bern (bern.ch), Basel (bs.ch), Luzern (luzern.ch) und Winterthur bieten Online-Anmeldeportale an. Mittlere und kleinere Gemeinden bieten die Online-Anmeldung oft noch nicht an; dort ist die persönliche Anmeldung oder die Einreichung per Post erforderlich. In einigen Kantonen (z.B. Kanton Zürich, Kanton Aargau) gibt es kantonale Online-Portale, über die die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle erfolgen kann. Erkundigen Sie sich auf der Website der Wohngemeinde oder beim kantonalen Migrationsamt über die verfügbaren Anmeldekanäle. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) plant die Ausweitung der digitalen Anmeldewege für Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der E-Government-Strategie Schweiz.
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