Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52)
Familiennachzug-Gesuch
GESUCH UM FAMILIENNACHZUG
Rechtsgrundlage: Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 42-52; Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA, SR 0.142.112.681) Anhang I Art. 3
Zuständige Behörde: Kantonales Migrationsamt [Kanton]
Nachzuziehende Person
Name: [Nachname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Verwandtschaftsverhältnis: [Verwandtschaftsverhaeltnis]
Bezugsperson in der Schweiz
Bezugsperson: [Bezugs Vorname] [Bezugs Nachname] Aufenthaltsstatus: [Bewilligungsart Bezugsperson] Wohnadresse: [Wohnadresse Schweiz] Wohnungsgrösse: [Wohnungsgroesse] Finanzierungsnachweis: [Finanzierungsnachweis]
Erklärung und Unterschriften
Die Bezugsperson und die nachzuziehende Person bestätigen die Richtigkeit aller Angaben. Unrichtige Angaben können nach AIG Art. 118 strafrechtlich verfolgt werden. Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Bezugsperson in der Schweiz
[Bezugs Vorname] [Bezugs Nachname]
Nachzuziehende Person
[Vorname] [Nachname]
Was ist Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52)?
Das Familiennachzug-Gesuch (AIG Art. 42-52) ist ein in der Schweiz nach Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 42-52 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Begriff «Familiennachzug» umfasst verschiedene Personengruppen: Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von in der Schweiz lebenden Personen; unverheiratete Kinder unter 18 Jahren; Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, die sich noch in Ausbildung befinden (FZA Anhang I Art. 3 Abs. 2 lit. d); in besonderen Härtefällen auch weitere Familienangehörige (AIG Art. 52).
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Migrationsämter (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, Amt für Migration Kanton Bern, Amt für Migration Kanton Basel-Landschaft) sind für die Bearbeitung von Familiennachzugsgesuchen zuständig. Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Wohnkanton der Bezugsperson.
Der Anspruch auf Familiennachzug hängt vom Aufenthaltsstatus der Bezugsperson in der Schweiz ab. Schweizer Bürger haben gestützt auf AIG Art. 42 einen unbedingten Anspruch auf Familiennachzug für Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern kein Widerrufsgrund nach AIG Art. 51 vorliegt. Inhaber des Ausweises C (Niederlassungsbewilligung) haben nach AIG Art. 43 ebenfalls Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder. Inhaber des Ausweises B (Aufenthaltsbewilligung) müssen nach AIG Art. 44 zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, insbesondere eine angemessene Wohnung und ausreichende finanzielle Mittel.
Für EU/EFTA-Angehörige richtet sich der Familiennachzug nach FZA Anhang I Art. 3, der ein sehr weitgehendes Recht auf Familiennachzug garantiert — unabhängig davon, ob die Familienangehörigen selbst EU/EFTA-Staatsangehörige sind. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Familiennachzug nach AIG für Drittstaatsangehörige.
Nach erfolgreichem Familiennachzug erhält die nachgezogene Person in der Regel den Ausweis B, der regelmässig verlängert werden muss. Nach mehrjährigem Aufenthalt kann sie je nach Nationalität und Aufenthaltsdauer den Ausweis C beantragen.
Nach dem Familiennachzug erhält die nachgezogene Person in der Regel den Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung, AIG Art. 33), auch wenn die Bezugsperson einen Ausweis C besitzt. Der Ausweis B der nachgezogenen Person ist initial mit dem Aufenthaltszweck Familiennachzug versehen und wird regelmässig verlängert, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach 5 Jahren (EU/EFTA) oder 10 Jahren (Drittstaaten) kann die nachgezogene Person selbst den Ausweis C beantragen (AIG Art. 34 SR 142.20). Die Quellensteuer nach DBG Art. 83 (SR 642.11) gilt auch für nachgezogene Personen mit Ausweis B, sofern sie in der Schweiz erwerbstätig sind und keinen Ausweis C besitzen.
Ein wichtiger Aspekt des Familiennachzugsrechts in der Schweiz ist die sogenannte «Nachzugsfrist» nach AIG Art. 47. Wer den Familiennachzug nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend macht, verliert den Rechtsanspruch und muss stattdessen ein Härtefallgesuch nach AIG Art. 52 stellen.
Wann brauchen Sie Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52)?
Ein Familiennachzug-Gesuch in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt.
Erste Situation: Nachzug des Ehegatten zu einem Schweizer Bürger. Schweizer Bürger, die ihren Ehegatten aus dem Ausland in die Schweiz holen möchten, stellen das Familiennachzugsgesuch gemäss AIG Art. 42. Der Anspruch ist grundsätzlich unbedingt, d.h. das kantonale Migrationsamt darf das Gesuch nur aus den in AIG Art. 51 genannten Gründen (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit, Sicherheitsgefährdung) ablehnen.
Zweite Situation: Nachzug des Ehegatten zu einem C-Ausweis-Inhaber. Personen mit Niederlassungsbewilligung C können ihren Ehegatten gemäss AIG Art. 43 nachziehen. Das Recht besteht, solange die Ehe aufrecht ist und keine Widerrufsgründe vorliegen. Bei EU/EFTA-Angehörigen mit C-Ausweis gilt FZA Anhang I Art. 3 mit noch weitergehendem Familienschutz.
Dritte Situation: Nachzug des Ehegatten zu einem B-Ausweis-Inhaber. Personen mit Aufenthaltsbewilligung B müssen für den Nachzug des Ehegatten zusätzliche Voraussetzungen nach AIG Art. 44 erfüllen: eine angemessene Wohnung, ausreichende finanzielle Mittel, keine Sozialhilfeabhängigkeit, mindestens 1 Jahr Aufenthalt mit Ausweis B in der Schweiz (für Drittstaatsangehörige, AIG Art. 44 Abs. 1 lit. a).
Vierte Situation: Nachzug von minderjährigen Kindern. Minderjährige Kinder können zu Schweizer Bürgern (AIG Art. 42 Abs. 1), C-Ausweis-Inhabern (AIG Art. 43 Abs. 1 lit. b) und B-Ausweis-Inhabern (AIG Art. 44 Abs. 1 lit. b) nachgezogen werden. Für EU/EFTA-Angehörige gilt FZA Anhang I Art. 3 Abs. 2 lit. b und c (Kinder bis 21 Jahre oder in Ausbildung).
Fünfte Situation: Nachzug von Kindern über 18 Jahre in Ausbildung. EU/EFTA-Angehörige können ihre Kinder zwischen 18 und 21 Jahren oder Kinder, die noch in Ausbildung sind, nachziehen lassen (FZA Anhang I Art. 3 Abs. 2 lit. d). Diese Möglichkeit besteht für Drittstaatsangehörige nicht in gleichem Masse.
Sechste Situation: Nachzug in Härtefällen. In begründeten Einzelfällen kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Familiennachzug für andere Familienangehörige (z.B. Eltern) genehmigen, wenn ein schwerwiegender Härtefall nach AIG Art. 52 vorliegt.
Siebte Situation: Nachzug nach Scheidung oder Trennung. War eine nachgezogene Person mit Ausweis B in der Schweiz, und scheidet die Bezugsperson durch Scheidung oder Tod aus, kann die nachgezogene Person nach AIG Art. 50 unter bestimmten Voraussetzungen eine selbstständige Aufenthaltsbewilligung B erhalten: Wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre bestand und die Person gut integriert ist; oder wenn wichtige persönliche Gründe (z.B. Opfer häuslicher Gewalt) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern. Das kantonale Migrationsamt prüft den Einzelfall. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) gibt dazu Weisung Nr. 320.160.
Was gehört in Ihr Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52)?
Das Familiennachzug-Gesuch in der Schweiz enthält mehrere zwingend auszufüllende Teile und Beilagen.
Angaben zur nachzuziehenden Person: Vollständige Vornamen und Familienname gemäss Reisepass, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson. Bei Ehegatten: aktueller Familienstand und Datum der Eheschliessung. Bei Kindern: Geburtsdatum und Nachweis des Sorgerechts, falls nur ein Elternteil in der Schweiz lebt.
Angaben zur Bezugsperson in der Schweiz: Vollständige Personalien, Art des Aufenthaltsdokuments (Schweizer Pass, Ausweis C oder B), Wohnadresse in der Schweiz. Der Aufenthaltsstatus der Bezugsperson bestimmt den anwendbaren Artikel des AIG (Art. 42 für Schweizer Bürger, Art. 43 für C-Ausweis, Art. 44 für B-Ausweis).
Nachweis der Ehe oder Verwandtschaft: Originale oder beglaubigte Kopien der Heiratsurkunde (bei Ehegatten); Geburtsurkunden (bei Kindern); ggf. Apostille (internationale Beglaubigung nach Haager Apostillenübereinkommen). Dokumente in Fremdsprachen benötigen eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Französische oder Italienische.
Wohnungsnachweis: Der Wohnungsnachweis nach AIG Art. 44 Abs. 1 lit. b (bei B-Ausweis-Inhabern) muss belegen, dass die Wohnung für alle Personen angemessen gross ist. Der kantonale Richtlinien-Wert beträgt pro Person in der Regel 15-20 m². Geeignete Nachweise: Mietvertrag, Wohnungsbestätigung des Vermieters, Grundbuchauszug bei Wohneigentum.
Nachweis ausreichender finanzieller Mittel: Bei B-Ausweis-Inhabern (AIG Art. 44 Abs. 1 lit. c): Lohnausweise, Arbeitgeberzeugnisse, Steuerbescheinigungen, Bankkontoauszüge. Das Einkommen muss ohne Sozialhilfe für den gesamten Familienunterhalt ausreichen. Die kantonalen Migrationsämter orientieren sich an den kantonalen Richtbeträgen für die Existenzsicherung.
Keine Sozialhilfeabhängigkeit: Bezieht die Bezugsperson Sozialhilfe, wird das Familiennachzugsgesuch in der Regel abgelehnt (AIG Art. 44 Abs. 1 lit. c).
Sicherheitsrechtliche Unbedenklichkeit: Das kantonale Migrationsamt prüft, ob Widerrufsgründe nach AIG Art. 51 vorliegen (z.B. Einreiseverbote, laufende Strafverfahren, frühere Ausweisungen). forms-legal.com bietet eine kostenlose Mustervorlage für das Familiennachzug-Gesuch in der Schweiz.
Gebühren: Für das Familiennachzugsgesuch erheben die kantonalen Migrationsämter und das Staatssekretariat für Migration (SEM) Gebühren. Diese betragen in der Regel CHF 65-100 pro Person für EU/EFTA-Angehörige. Für Drittstaatsangehörige können die Bundesgebühren des SEM hinzukommen.
Frist: Nach Einreise in die Schweiz muss das Familiennachzugsgesuch innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle und innerhalb von 90 Tagen beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden (AIG Art. 12 i.V.m. AIV).
Zusammenführungsinterview: Das kantonale Migrationsamt kann in Zweifelsfällen ein Interview (Befragung) mit der Bezugsperson und der nachzuziehenden Person durchführen, um die Echtheit der familiären Beziehung zu prüfen. Bei Ehegattengesuchen wird dabei ähnlich wie beim Scheinehe-Verfahren vorgegangen: Fragen über den gemeinsamen Alltag, die Lebensgeschichte und die familiären Pläne werden gestellt. Widersprüchliche Antworten können zur Ablehnung des Gesuchs führen.
Mindesteinkommensrichtwerte: Die kantonalen Migrationsämter orientieren sich bei der Prüfung der finanziellen Voraussetzungen an den Richtbeträgen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Für eine dreiköpfige Familie (Bezugsperson plus Ehegatte plus ein Kind) beträgt das minimale Nettoeinkommen nach SKOS-Richtlinien in der Regel CHF 3000-3500 pro Monat, je nach Wohnkanton und Mietbelastung. Das kantonale Migrationsamt kann im Einzelfall tiefere oder höhere Grenzen festlegen.
Kopien aller Unterlagen: Das kantonale Migrationsamt empfiehlt, von allen eingereichten Originalurkunden beglaubigte Fotokopien aufzubewahren. Im Falle einer Ablehnung können diese für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VGer) des jeweiligen Kantons benötigt werden (AIG Art. 109).
So füllen Sie Ihr Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52) aus
Das Familiennachzug-Gesuch in der Schweiz muss vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt werden. Fehlende Angaben führen zu Verzögerungen.
Schritt 1 — Zuständigkeit und Anspruchsgrundlage bestimmen: Klären Sie zunächst, welche Rechtsgrundlage gilt: AIG Art. 42 (Bezugsperson ist Schweizer Bürger), Art. 43 (C-Ausweis), Art. 44 (B-Ausweis) oder FZA Anhang I Art. 3 (EU/EFTA-Angehörige). Dies bestimmt, welche Unterlagen erforderlich sind und ob zusätzliche Voraussetzungen (Wohnungsnachweis, Finanznachweis) zu erbringen sind.
Schritt 2 — Gesuchsformular des kantonalen Migrationsamts beschaffen: Das amtliche Formular für das Familiennachzugsgesuch erhalten Sie beim kantonalen Migrationsamt des Wohnsitzkantons der Bezugsperson oder auf der Website des kantonalen Migrationsamts (z.B. migrationsamt.zh.ch, amm.be.ch, migration.lu.ch). Einige kantonale Migrationsämter ermöglichen die Online-Einreichung.
Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen: Reisepasskopin der nachzuziehenden Person; Heiratsurkunde (bei Ehegatten) oder Geburtsurkunden (bei Kindern) im Original oder als beglaubigte Kopie, mit Apostille und Übersetzung falls nötig; Kopie des Aufenthaltsdokuments der Bezugsperson; Wohnungsnachweis (Mietvertrag); Lohnausweise der Bezugsperson (letzte 3 Monate); biometrisches Passfoto der nachzuziehenden Person.
Schritt 4 — Gesuch einreichen: Reichen Sie das vollständige Gesuch beim kantonalen Migrationsamt ein. Bei Drittstaatsangehörigen muss das Gesuch oft zuerst beim kantonalen Migrationsamt, dann beim SEM zur Genehmigung eingereicht werden. Bei EU/EFTA-Angehörigen kann das Gesuch direkt beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden.
Schritt 5 — Einreise und Anmeldung: Nach positivem Entscheid kann die nachgezogene Person einreisen und muss sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anmelden und beim kantonalen Migrationsamt den Ausweis B beantragen (AIG Art. 12).
Schritt 6 — Einreisevisum für nachzuziehende Person aus Drittstaat: Staatsangehörige vieler Drittstaaten (z.B. Türkei, Kosovo, Serbien, Sri Lanka, Pakistan, Indien) benötigen für die Einreise in die Schweiz ein nationales Visum (Visum D), das bei der Schweizer Botschaft oder dem Schweizer Konsulat im Herkunftsland beantragt werden muss. Nach Vorlage des positiven Entscheids des kantonalen Migrationsamts stellt die Schweizer Botschaft das Visum D in der Regel innerhalb von 3-4 Wochen aus. EU/EFTA-Angehörige und Staatsangehörige vieler anderer Länder (gemäss Anhang I der Visaverordnung SR 142.204) benötigen kein Einreisevisum.
Schritt 7 — Anmeldung nach Einreise: Nach der Einreise in die Schweiz muss die nachgezogene Person innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde angemeldet werden (AIG Art. 12 SR 142.20) und innerhalb von 90 Tagen beim kantonalen Migrationsamt den Ausländerausweis B beantragen.
Rechtliche Anforderungen für Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52)
Der Familiennachzug in der Schweiz ist durch das AIG detailliert geregelt und an verschiedene zwingende Voraussetzungen geknüpft.
Anspruchsberechtigung nach Aufenthaltsstatus: Schweizer Bürger (AIG Art. 42): unbedingter Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger Kinder, solange keine Widerrufsgründe nach AIG Art. 51 vorliegen. Inhaber Ausweis C (AIG Art. 43): Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten und unverheirateter Kinder unter 18 Jahren, solange die Voraussetzungen der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind. Inhaber Ausweis B (AIG Art. 44): Familiennachzug möglich, wenn Wohnung angemessen, finanzielle Mittel ausreichend und keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht; für Drittstaatsangehörige: mindestens 1 Jahr Aufenthalt vor dem Nachzug.
Widerrufs- und Versagungsgründe nach AIG Art. 51: Das kantonale Migrationsamt kann den Familiennachzug verweigern bei: Vorliegen eines Einreiseverbots; laufenden Strafverfolgungsverfahren; früherer Wegweisung oder Ausweisung; Sicherheitsgefährdung. Ausserdem kann der Nachzug versagt werden, wenn die Ehe oder Partnerschaft nur zum Zweck der Umgehung des Ausländerrechts eingegangen wurde (AIG Art. 51 Abs. 2 lit. a — Scheinehe).
Nachzugsfristen: AIG Art. 47 sieht vor, dass der Familiennachzug grundsätzlich innert 5 Jahren geltend gemacht werden muss (für Kinder unter 12 Jahren innert 12 Monaten). Bei Drittstaatsangehörigen mit B-Ausweis muss der Nachzug innerhalb eines Jahres nach dem eigenen Aufenthalt erfolgen (AIG Art. 44 Abs. 1 lit. a).
Integration der nachgezogenen Personen: Nachgezogene Personen sind verpflichtet, an Integrationsangeboten (Sprachkurse) teilzunehmen, wenn sie die Amtssprache des Kantons nicht ausreichend beherrschen. Kantonale Migrationsämter können eine Integrationsvereinbarung abschliessen (AIG Art. 58b). Die Integration wird bei der Verlängerung des Ausweises B und beim Gesuch um Ausweis C berücksichtigt (AIG Art. 58a).
Sorgerechtliche Besonderheiten bei Kindern: Soll nur ein Elternteil das Kind nachziehen, muss das Einverständnis des anderen Elternteils (Sorgerecht) belegt werden. Fehlt das Einverständnis, kann das kantonale Migrationsamt das Gesuch ablehnen, sofern es dem Kindeswohl widerspräche (UNKRK Art. 3).
FZA-Familiennachzug für Drittstaatsangehörige als Familienmitglieder von EU/EFTA-Angehörigen: Ist die Bezugsperson ein EU/EFTA-Angehöriger mit FZA-Aufenthaltsbewilligung, dann haben auch Drittstaatsangehörige Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder) nach FZA Anhang I Art. 3 Abs. 1 ein sehr weitgehendes Recht auf Familiennachzug in die Schweiz. Dieses Recht ist stärker als das Recht nach AIG Art. 44 für reine Drittstaatsangehörige. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Migrationsämter prüfen FZA-Fälle nach FZA Anhang I; der Inländervorrang nach AIG Art. 21 findet keine Anwendung.
Häufige Fehler bei Ihrem Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52)
Bei Familiennachzug-Gesuchen in der Schweiz treten regelmässig folgende Fehler auf.
Fehler 1 — Urkunden ohne Apostille oder Übersetzung: Heiratsurkunden und Geburtsurkunden aus dem Ausland müssen mit einer Apostille (Haager Apostillenübereinkommen) versehen und in die Amtssprache des Kantons (Deutsch, Französisch oder Italienisch) übersetzt werden. Fehlende Apostillen führen zur Rückweisung des Gesuchs.
Fehler 2 — Nachzugsfrist versäumt: AIG Art. 47 sieht Nachzugsfristen vor. Wer das Familiennachzugsgesuch zu spät stellt, verliert den Rechtsanspruch und muss nachweisen, dass triftige Gründe für die Verspätung vorlagen. Kinder unter 12 Jahren müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem eigenen Aufenthaltsbeginn nachgezogen werden.
Fehler 3 — Wohnungsnachweis fehlt oder Wohnung zu klein: Bei B-Ausweis-Inhabern muss die Wohnung für alle Familienmitglieder angemessen sein. Viele Gesuche scheitern, weil die Wohnung für die neue Personenzahl zu klein ist. Planen Sie vor dem Gesuch einen Wohnungswechsel, falls nötig.
Fehler 4 — Unzureichende Finanzierungsnachweise: Das Einkommen der Bezugsperson muss ausreichen, um alle Familienmitglieder ohne Sozialhilfe zu unterhalten. Lohnausweise allein reichen manchmal nicht aus; fügen Sie Steuerbescheinigungen und Bankkontoauszüge bei.
Fehler 5 — Scheinehe-Verdacht nicht entkräftet: Wenn das kantonale Migrationsamt den Verdacht einer Scheinehe hegt (AIG Art. 51 Abs. 2 lit. a), kann es ein Interview mit beiden Ehegatten verlangen. Bereiten Sie sich auf Fragen zum gemeinsamen Lebensalltag vor und legen Sie Belege für die echte Lebensgemeinschaft vor (gemeinsame Fotos, gemeinsame Bankkonten, Briefe).
Fehler 6 — Keine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle nach Einreise: Nach der Einreise in die Schweiz muss sich die nachgezogene Person innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anmelden (AIG Art. 12). Verspätete Anmeldungen können zu Bussen führen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/familiennachzug-gesuch-schweiz
"Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/familiennachzug-gesuch-schweiz.
@misc{formslegal-familiennachzug-gesuch-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Familiennachzug-Gesuch Schweiz (AIG Art. 42-52) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/familiennachzug-gesuch-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Der Anspruch auf Familiennachzug hängt vom Aufenthaltsstatus der Bezugsperson in der Schweiz ab. Schweizer Bürger (AIG Art. 42, SR 142.20) können ihren Ehegatten und ihre unverheirateten Kinder unter 18 Jahren ohne besondere Voraussetzungen nachziehen, solange keine Widerrufsgründe nach AIG Art. 51 vorliegen. Inhaber der Niederlassungsbewilligung C (AIG Art. 43) haben denselben grundsätzlichen Anspruch. Inhaber der Aufenthaltsbewilligung B (AIG Art. 44) können Ehegatten und Kinder nachziehen, müssen aber eine angemessene Wohnung, ausreichende Finanzmittel und mindestens 1 Jahr eigenen Aufenthalt nachweisen. EU/EFTA-Angehörige geniessen nach FZA Anhang I Art. 3 besonders weitgehenden Familiennachzug, der auch Kinder bis 21 Jahre oder in Ausbildung sowie Eltern unter bestimmten Bedingungen einschliesst.
Grundsätzlich nein. Bei Inhabern des Ausweises B (AIG Art. 44 Abs. 1 lit. c) und in der Regel auch bei C-Ausweis-Inhabern und Schweizer Bürgern kann das kantonale Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ablehnen, wenn die Bezugsperson Sozialhilfe bezieht oder in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Das kantonale Migrationsamt beurteilt das Finanzierungserfordernis anhand der kantonalen Richtbeträge für die Existenzsicherung. Eine Ausnahme gilt, wenn das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse am Familienerhalt erkennt. Bei Schweizer Bürgern ist der Sozialhilfebezug lediglich ein möglicher Widerrufsgrund nach AIG Art. 51, nicht automatisch ein Ablehnungsgrund. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat zum Schutz vor Scheinehen in Weisung Nr. 320.160 Anhaltspunkte für Ermittlungshandlungen festgelegt. Kantonale Migrationsämter können in Verdachtsfällen ein Befragungsprotokoll erstellen und weitere Beweise verlangen. Die Beweislast liegt bei der antragstellenden Person, die die Echtheit der Ehe gegenüber dem kantonalen Migrationsamt glaubhaft machen muss.
Die erforderlichen Dokumente variieren je nach Aufenthaltsstatus der Bezugsperson und Verwandtschaftsverhältnis. Grundsätzlich benötigen Sie: gültige Reisepässe der nachzuziehenden Person und der Bezugsperson (Kopien); Heiratsurkunde (bei Ehegatten) oder Geburtsurkunden (bei Kindern), im Original oder als beglaubigte Kopie, mit Apostille (nach Haager Apostillenübereinkommen, falls das Dokument aus einem Nicht-CH-Land stammt) und Übersetzung; aktuellen Ausländerausweis der Bezugsperson (B oder C); Wohnungsnachweis (Mietvertrag, Wohnungsbestätigung); Lohnausweise der Bezugsperson der letzten 3 Monate und Steuerbescheinigung; biometrische Passfotos. Bei Kindern mit getrennt lebendem Elternteil: Sorgerechtsdokumente oder Einverständniserklärung des anderen Elternteils. Das kantonale Migrationsamt kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach kantonalem Migrationsamt, Nationalität der nachzuziehenden Person und Vollständigkeit der Unterlagen. Für EU/EFTA-Angehörige, die einen Ehegatten oder ein Kind nachziehen, beträgt die Bearbeitungszeit beim kantonalen Migrationsamt in der Regel 4-8 Wochen ab vollständiger Einreichung. Für Drittstaatsangehörige ist das Verfahren aufwendiger: Das kantonale Migrationsamt leitet das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, das seinerseits 4-12 Wochen oder länger für die Prüfung benötigt. Insgesamt kann das Verfahren für Drittstaatsangehörige 3-6 Monate dauern. In dieser Zeit kann die nachzuziehende Person mit einem Visum D (Nationales Visum) in die Schweiz einreisen, falls das Gesuch hängig ist. Bei minderjährigen Kindern, die nur zu einem Elternteil nachgezogen werden sollen, ist zudem der Nachweis des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts beizubringen. Das kantonale Migrationsamt prüft in solchen Fällen auch das Kindeswohlprinzip nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNKRK). Im Zweifelsfall kann das kantonale Migrationsamt ein Familiengerichtsgutachten anfordern, um das Kindeswohl sicherzustellen.
Ja, das AIG sieht in Art. 47 Nachzugsfristen vor. Für Drittstaatsangehörige mit Ausweis B muss der Nachzug des Ehegatten innerhalb von 5 Jahren ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B erfolgen. Für Kinder unter 12 Jahren gilt eine besonders kurze Frist von 12 Monaten. Werden diese Fristen versäumt, besteht kein Anspruch auf Familiennachzug mehr, und es muss das Ermessen des kantonalen Migrationsamts beziehungsweise des Staatssekretariats für Migration (SEM) angerufen werden (AIG Art. 47 Abs. 4 — wichtige Gründe für verspäteten Nachzug). Für Schweizer Bürger und C-Ausweis-Inhaber gelten keine so strengen Nachzugsfristen, aber auch hier sollte der Nachzug möglichst bald nach der Ehe oder Geburt des Kindes beantragt werden. Ein gemeinsames Konto oder gemeinsame Unterhaltsleistungen können als zusätzlicher Nachweis für eine echte familiäre Beziehung dienen. Auch gemeinsame Wohnungsinserate, gemeinsame Ferienfotos mit datierten Metadaten und Reisebelege können die Glaubwuerdigkeit des Gesuchs stärken. Das kantonale Migrationsamt bewertet alle eingereichten Belege im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Ja, das kantonale Migrationsamt kann ein Familiennachzugsgesuch ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach AIG Art. 44 nicht erfüllt sind (z.B. keine angemessene Wohnung, kein ausreichendes Einkommen) oder wenn Widerrufsgründe nach AIG Art. 51 vorliegen. Zu den Widerrufsgründen zählen: Täuschung der Behörden (AIG Art. 118); Eingehung einer Scheinehe oder Scheinpartnerschaft (AIG Art. 51 Abs. 2 lit. a); Einreiseverbot oder laufendes Wegweisungsverfahren der nachzuziehenden Person; Sicherheitsgefährdung. Gegen eine Ablehnung kann beim kantonalen Migrationsamt Einsprache und danach beim kantonalen Verwaltungsgericht rekurriert werden. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht sind als letzte Instanzen anrufbar, sofern die Voraussetzungen von Art. 83 lit. c BGG nicht einschlägig sind. Bei einem drohenden Ablauf der Nachzugsfrist (AIG Art. 47) sollte unverzüglich ein Fristverlängerungsgesuch beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden. Das kantonale Migrationsamt kann die Frist aus triftigem Grund erstrecken; triftige Gründe sind z.B. Krankheit des Nachzugsberechtigten, Behördenversagen im Herkunftsland oder Naturkatastrophen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) gibt dazu in Weisung Nr. 320.160 Richtlinien heraus.
Wird die Ehe aufgelöst, verliert die nachgezogene Person nicht automatisch ihre Aufenthaltsbewilligung. Nach AIG Art. 50 kann die Aufenthaltsbewilligung weiter verlängert werden, wenn: die eheliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre gedauert hat und die nachgezogene Person gut integriert ist (AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, insbesondere bei Opfern ehelicher Gewalt (AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b). Das kantonale Migrationsamt prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für EU/EFTA-Angehörige bietet FZA Anhang I Art. 4 Abs. 2 weitgehenden Schutz bei Scheidung und Trennung. Bei Verdacht auf Scheinehe kann das kantonale Migrationsamt gemäss AIG Art. 97 Abs. 2 lit. b auf die Dienste des Bundesamts für Polizei (fedpol) zurueckgreifen. In besonders gravierenden Fällen kann die Scheinehe auch strafrechtlich verfolgt werden (AIG Art. 118 StGB). Wer eine Scheinehe eingeht oder dabei Beihilfe leistet, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe nach schweizerischem Strafgesetzbuch.
Grundsätzlich besteht nach AIG für Kinder über 18 Jahren kein Anspruch auf Familiennachzug. Eine wichtige Ausnahme gilt für EU/EFTA-Angehörige nach FZA Anhang I Art. 3 Abs. 2 lit. d: Kinder von EU/EFTA-Angehörigen können bis 21 Jahre nachgezogen werden, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden. Für Drittstaatsangehörige kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Einzelfällen nach AIG Art. 52 (Härtefallregelung) den Nachzug genehmigen, wenn eine besondere Abhängigkeit der nachzuziehenden Person von der Bezugsperson vorliegt oder wenn ein anderes schwerwiegendes Interesse besteht. Die Voraussetzungen für den Härtefall sind eng und werden streng geprüft. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Nachzugsfrist nach AIG Art. 47 auch für den Nachzug von Kindern gilt, deren Bezugsperson kurz davor die Niederlassungsbewilligung C erhalten hat. Die Frist beginnt mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung C der Bezugsperson zu laufen. Versäumt die Bezugsperson die Frist, kann ein Härtefallgesuch nach AIG Art. 52 gestellt werden, das jedoch eine besonders intensive Prüfung durch das SEM erfordert.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33)
Kostenloses Muster: Aufenthaltsbewilligung B Schweiz. AIG Art. 33, kantonales Migrationsamt, Jahresbewilligung, Verlängerung, Drittstaaten, EU/EFTA.
Niederlassungsbewilligung C Schweiz — Gesuch (AIG Art. 34)
Kostenloses Muster: Niederlassungsbewilligung C Schweiz. AIG Art. 34, AIV Art. 60-62, 5 Jahre EU/EFTA, 10 Jahre Drittstaaten, Integration, B1-Sprache.
Anmeldeformular Einwohnerkontrolle / Fremdenpolizei Schweiz (AIG Art. 12)
Kostenloses Muster: Anmeldeformular Einwohnerkontrolle Schweiz. AIG Art. 12, Fremdenpolizei, Wohnsitzanmeldung, kantonales Melderecht, 14-Tage-Frist, HELO.
Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)
Kostenloses Muster: Ordentliche Einbürgerung Schweiz. BüG SR 141.0, 10 Jahre Wohnsitz, Ausweis C, B1-Sprache, Integration, kantonales Bürgerrechtsgesetz.