Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33)
Gesuch Aufenthaltsbewilligung B
GESUCH UM AUFENTHALTSBEWILLIGUNG B
Rechtsgrundlage: Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 33; Ausländer- und Integrationsverordnung (AIV, SR 142.201); Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
Zuständige Behörde: Kantonales Migrationsamt [Kanton]
Personalien der antragstellenden Person
Name: [Nachname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Reisepassnummer: [Reisepass Nummer] Familienstand: [Familienstand]
Aufenthaltsdetails
Aufenthaltszweck: [Aufenthaltszweck] Einreisedatum: [Einreisedatum] Wohnadresse in der Schweiz: [Wohnadresse Schweiz] Zuständiger Kanton: [Kanton]
Arbeitgeber
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Firma] Adresse: [Arbeitgeber Adresse] Arbeitsbeginn: [Arbeitsbeginn]
Erklärung und Unterschrift
Die unterzeichnende Person erklärt, dass alle Angaben in diesem Gesuch der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Unrichtige oder unvollständige Angaben können gemäss AIG Art. 118 (Täuschung der Behörden) strafrechtlich verfolgt werden und zur Widerrufung der Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG Art. 62 führen.
Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Antragstellerin / Antragsteller
[Vorname] [Nachname]
Was ist Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33)?
Die Aufenthaltsbewilligung B — Gesuch (AIG Art. 33) ist ein in der Schweiz nach Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 33 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Der Ausweis B gilt grundsätzlich für ein Jahr und kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Für EU/EFTA-Angehörige richtet sich die Erteilung des Ausweises B nach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA, SR 0.142.112.681) Anhang I Art. 6 ff. Für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA) gelten die Zulassungsvoraussetzungen des AIG Art. 27 ff., insbesondere die Prüfung der inländischen Arbeitskräfte (AIG Art. 21) und die Kontingente des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Sitz in Bern ist die oberste Bundesbehörde für das Ausländerrecht in der Schweiz. Die kantonalen Migrationsämter (z.B. Migrationsamt des Kantons Zürich, Amt für Migration Bern, Kantonales Amt für Bevölkerung und Migration Basel-Stadt, Service de la population et des migrations Fribourg) sind für die Ausstellung des Ausweises B zuständig und prüfen Gesuche im Einzelfall.
Für Erwerbstätige wird der Ausweis B auf den Zweck der Erwerbstätigkeit beschränkt. Für Auszubildende und Studierende gilt AIG Art. 27 (Aus- und Weiterbildung). Für Nicht-Erwerbstätige (z.B. Rentner) oder Ehegatten von Schweizer Bürgern gelten die Bestimmungen des AIG Art. 28 bzw. Art. 42 (Familiennachzug). Die Bewilligung ist kantonsweit gültig, aber nicht automatisch auf andere Kantone übertragbar — bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton ist eine neue Bewilligung beim neuen kantonalen Migrationsamt zu beantragen.
Der Ausweis B enthält folgende Informationen: Namen und Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers, Geburtsdatum, Nationalität, Lichtbild, Bewilligungskategorie B, Gültigkeitsdatum, Kanton und allfällige Bemerkungen (z.B. Arbeitgeberbindung bei Drittstaatsangehörigen). Inhaber eines Ausweises B sind nach AIG Art. 89 verpflichtet, Adressänderungen innerhalb der Gemeinde und Gemeindeumzüge der Einwohnerkontrolle zu melden. Bei Wegzug ins Ausland ist der Ausweis an das kantonale Migrationsamt zurückzugeben.
Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts mit Ausweis B können EU/EFTA-Angehörige die Niederlassungsbewilligung C beantragen (FZA Anhang I Art. 6 Abs. 1). Drittstaatsangehörige benötigen für den C-Ausweis in der Regel zehn Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz (AIG Art. 34 Abs. 2).
Die Aufenthaltsbewilligung B ist kantonal beschränkt. Wer seinen Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen verlegt, muss beim neuen kantonalen Migrationsamt einen Kantonswechsel beantragen. Das kantonale Migrationsamt übernimmt in der Regel die bestehende Bewilligung, prüft bei Drittstaatsangehörigen aber, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. EU/EFTA-Angehörige haben bei einem Kantonswechsel einen Anspruch auf Erteilung der neuen kantonalen Bewilligung B, sofern der Aufenthaltszweck weiterhin besteht (FZA Anhang I Art. 6 Abs. 1 SR 0.142.112.681).
Die Quellensteuer für Inhaber des Ausweises B ist in DBG Art. 83 geregelt: Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer monatlich vom Bruttolohn ab und liefert sie an die kantonale Steuerverwaltung ab. Inhaber des Ausweises C werden dagegen ordentlich veranlagt. Wer vom Ausweis B auf den Ausweis C wechselt, verlässt damit die Quellensteuerpflicht und wird in die ordentliche Veranlagung überführt. Das Kantonale Steueramt (z.B. Steueramt Kanton Zürich) informiert die betroffene Person über die neue Veranlagungsart. Für AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und berufliche Vorsorge (BVG) gelten für Inhaber des Ausweises B dieselben Pflichten wie für Schweizer Bürger.
Wann brauchen Sie Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33)?
Ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz ist in verschiedenen Lebens- und Arbeitssituationen erforderlich.
Erste Situation: Ausländische Arbeitnehmende aus Drittstaaten, die in der Schweiz arbeiten möchten. Personen aus Ländern ausserhalb der EU und EFTA benötigen vor der Einreise in die Schweiz eine Zustimmung des SEM und des kantonalen Migrationsamts. Der Arbeitgeber muss das Kontingentverfahren nach AIG Art. 20 durchlaufen und nachweisen, dass keine geeigneten inländischen oder EU/EFTA-Arbeitskräfte verfügbar sind. Nach Zustimmung wird der Ausweis B am ersten Arbeitstag ausgestellt.
Zweite Situation: EU/EFTA-Staatsangehörige, die sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufhalten. Diese Personen müssen sich innerhalb von 90 Tagen seit der Einreise beim kantonalen Migrationsamt anmelden und den Ausweis B beantragen (FZA Anhang I Art. 6). Für EU-Arbeitnehmende genügt ein Arbeitsvertrag oder eine Arbeitszusage; eine vorgängige Zustimmung des SEM ist nicht erforderlich.
Dritte Situation: Ehegatten und Kinder von in der Schweiz lebenden Personen (Familiennachzug). Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Bürgern oder Inhabern des Ausweises C haben unter den Voraussetzungen des AIG Art. 42-44 Anspruch auf Erteilung des Ausweises B.
Vierte Situation: Auszubildende und Studierende. Personen, die ein Studium oder eine Ausbildung an einer Schweizer Hochschule, Fachhochschule oder Universität (z.B. Universität Zürich, ETH Lausanne, Universität Bern) aufnehmen möchten, beantragen den Ausweis B für den Aufenthaltszweck Ausbildung nach AIG Art. 27.
Fünfte Situation: Verlängerung des bestehenden Ausweises B. Der Ausweis B muss vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer verlängert werden. Das kantonale Migrationsamt versendet in der Regel einige Monate vor Ablauf eine Aufforderung zur Verlängerung. Für Drittstaatsangehörige wird bei der Verlängerung erneut geprüft, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
Sechste Situation: Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton. Wechselt eine Person mit Ausweis B den Wohnsitz in einen anderen Kanton, muss sie sich beim neuen kantonalen Migrationsamt anmelden und eine neue Bewilligung beantragen (AIG Art. 77 AIV). Die alte kantonale Bewilligung erlischt mit dem Wegzug.
Was gehört in Ihr Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33)?
Das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz muss vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen oder Ablehnung des Gesuchs führen.
Personalien der antragstellenden Person: Vollständige Vornamen und Familienname gemäss Reisepass, Geburtsdatum, Nationalität und Reisepassnummer. Bei mehreren Vornamen sind alle Vornamen anzugeben. Abweichungen zwischen Reisepass und Geburtsschein müssen erklärt werden.
Aufenthaltszweck nach AIG Art. 33: Der Aufenthaltszweck (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug, Rentner/Nicht-Erwerbstätige) muss klar angegeben werden, da er die massgebenden Bestimmungen des AIG und die erforderlichen Beilagen bestimmt. Bei Erwerbstätigkeit: Originalarbeitsvertrag oder beglaubigte Kopie; bei Ausbildung: Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Hochschule; bei Familiennachzug: Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde und C-Ausweis der Bezugsperson.
Einreisedatum und Wohnadresse in der Schweiz: Genaues Datum der Einreise in die Schweiz (massgebend für 90-Tage-Frist ab Einreise für EU/EFTA) sowie vollständige Wohnadresse mit Kanton. Das kantonale Migrationsamt ist zuständig entsprechend dem Wohnsitz.
Angaben zum Arbeitgeber bei Erwerbstätigkeit: Für Drittstaatsangehörige muss der Arbeitgeber das Gesuch an das kantonale Migrationsamt stellen. Erforderlich sind: Firmenname, UID-Nummer, vollständige Geschäftsadresse und Beginn des Arbeitsverhältnisses. Für EU/EFTA-Angehörige kann die Person selbst das Gesuch einreichen.
Erforderliche Beilagen: Gültiger Reisepass (Kopie und Original zur Vorlage); biometrisches Passbild (35 × 45 mm, weisser Hintergrund); Arbeitsvertrag bei Erwerbstätigkeit; Wohnungsnachweis (Mietvertrag oder Untermietervertrag); Zahlungsbeleg der Gesuchsgebühr (je nach Kanton CHF 65-100 für Erstgesuch). Das kantonale Migrationsamt kann weitere Unterlagen verlangen.
Biometrische Erfassung: Für den Ausweis B ist eine biometrische Datenerfassung (Fingerabdrücke, Gesichtsbild) beim kantonalen Migrationsamt erforderlich. Der Termin für die biometrische Erfassung wird in der Regel nach Einreichung des vollständigen Gesuchs vergeben.
Frist und Zuständigkeit: EU/EFTA-Angehörige müssen den Ausweis B innerhalb von 90 Tagen seit der Einreise beantragen (FZA Anhang I Art. 6). Drittstaatsangehörige benötigen die Zustimmung des SEM und des kantonalen Migrationsamts vor der Einreise in die Schweiz. Zuständig ist das kantonale Migrationsamt des Wohnsitzkantons.
Muster und Checkliste: forms-legal.com stellt ein kostenloses Mustergesuch und eine Checkliste für die Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz bereit, das alle erforderlichen Angaben nach AIG Art. 33 und AIV systematisch erfasst.
Gebühren: Die Gebühren für das Gesuch variieren je nach Kanton und Nationalität der antragstellenden Person. Für EU/EFTA-Angehörige beträgt die Gebühr in den meisten Kantonen CHF 65 für Erstgesuche. Für Drittstaatsangehörige können die Gebühren höher ausfallen. Bei Verlängerungen ist ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle: Nach Einreise und Ausstellung des Ausweises B muss sich die ausländische Person innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anmelden (AIG Art. 12 i.V.m. kantonalem Meldegesetz). Die Anmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle wird für Behördengänge, Bankkontoerröffnungen und andere Alltagssituationen benötigt.
Arbeitgeberwechsel und Bewilligungsänderungen: Drittstaatsangehörige, deren Ausweis B an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist, müssen bei jedem Stellenwechsel die Zustimmung des kantonalen Migrationsamts einholen. EU/EFTA-Angehörige können den Arbeitgeber innerhalb der Schweiz wechseln, ohne eine neue Bewilligung beantragen zu müssen, müssen den Wechsel aber dem kantonalen Migrationsamt melden (AIV Art. 58 Abs. 1).
Reisedokument und Auslandreisen: Der Ausweis B ist kein Reisedokument. Für Auslandreisen aus der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz benötigt die Inhaberin oder der Inhaber einen gültigen Reisepass oder (EU/EFTA-Angehörige) eine nationale Identitätskarte. Bei Schengen-Reisen innerhalb des Schengenraums reicht der Reisepass oder die Identitätskarte.
So füllen Sie Ihr Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33) aus
Das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz wird beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eingereicht. Der Ablauf unterscheidet sich je nach Nationalität der antragstellenden Person.
Schritt 1 — Zuständiges Migrationsamt bestimmen: Das kantonale Migrationsamt des geplanten Wohnsitzkantons ist zuständig. Für Drittstaatsangehörige muss der Arbeitgeber das Gesuch vorab beim kantonalen Migrationsamt und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einreichen, bevor die Person in die Schweiz einreist. Für EU/EFTA-Angehörige kann das Gesuch nach der Einreise direkt beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden.
Schritt 2 — Gesuchsformular ausfüllen: Laden Sie das amtliche Gesuchsformular des kantonalen Migrationsamts (erhältlich auf der Website des jeweiligen Migrationsamts oder bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde) herunter oder verwenden Sie die Mustervorlage von forms-legal.com. Tragen Sie alle Personalien exakt gemäss Reisepass ein. Falsche Angaben können nach AIG Art. 118 strafrechtlich verfolgt werden.
Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen: Kopie des gültigen Reisepasses (Datenseiten); biometrisches Passbild (35 × 45 mm); Wohnungsnachweis (Mietvertrag); Arbeitsvertrag oder Stellenangebot; bei Familiennachzug: Heiratsurkunde / Geburtsurkunden; ggf. Immatrikulationsbestätigung für Studierende. Kantonale Migrationsämter können zusätzliche Unterlagen verlangen.
Schritt 4 — Gesuch einreichen: Reichen Sie das vollständige Gesuch persönlich oder per Post beim kantonalen Migrationsamt ein. Einige kantonale Migrationsämter (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich über migrationsamt.zh.ch, Amt für Migration Kanton Bern über amm.be.ch) ermöglichen die Online-Einreichung. Bezahlen Sie die Gesuchsgebühr.
Schritt 5 — Biometrische Erfassung und Ausweis abholen: Nach positivem Entscheid wird die antragstellende Person für die biometrische Erfassung (Fingerabdrücke, Foto) aufgeboten. Nach der biometrischen Erfassung wird der Ausweis B in der Regel innerhalb von 2-3 Wochen per Post oder zur Abholung bereitgestellt.
Schritt 6 — Anmeldung bei Einwohnerkontrolle: Nach Erhalt des Ausweises B muss sich die Person bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anmelden (kantonales Meldegesetz).
Schritt 7 — Verlängerung des Ausweises B vor Ablauf: Der Ausweis B muss vor dem Ablaufdatum verlängert werden. Das kantonale Migrationsamt sendet in der Regel 3-6 Monate vor Ablauf eine Verlängerungsaufforderung. Bei Drittstaatsangehörigen prüft das kantonale Migrationsamt erneut, ob alle Voraussetzungen nach AIG Art. 33 noch erfüllt sind (Aufenthaltszweck, keine Sozialhilfe, keine Straftaten). Bei EU/EFTA-Angehörigen mit bestehendem Arbeitsverhältnis wird die Verlängerung in der Regel problemlos gewährt. Reichen Sie das Verlängerungsgesuch mindestens 2-3 Monate vor Ablauf beim kantonalen Migrationsamt ein.
Schritt 8 — Wichtige Meldepflichten beachten: Nach AIG Art. 89 sind Inhaber des Ausweises B verpflichtet, dem kantonalen Migrationsamt und der Einwohnerkontrolle folgende Ereignisse unverzüglich zu melden: Adressänderungen; Wechsel des Arbeitgebers (Drittstaatsangehörige); Änderung des Zivilstands (Heirat, Scheidung); Geburt von Kindern; Verlust oder Diebstahl des Ausländerausweises (AIG Art. 8).
Rechtliche Anforderungen für Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33)
Die Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz setzt verschiedene gesetzliche Voraussetzungen voraus, die je nach Nationalität und Aufenthaltszweck variieren.
Voraussetzungen für EU/EFTA-Angehörige nach FZA: Für Staatsangehörige der EU und EFTA (Norwegen, Island, Liechtenstein) richtet sich das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA, SR 0.142.112.681) und dessen Anhang I. Arbeitnehmende benötigen einen gültigen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung (FZA Anhang I Art. 6). Nicht-Erwerbstätige (z.B. Studierende, Rentner) müssen ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung nachweisen (FZA Anhang I Art. 24).
Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach AIG Art. 27 ff.: Drittstaatsangehörige unterliegen einer umfangreicheren Prüfung. AIG Art. 21 (Inländervorrang) verlangt, dass keine geeignete Schweizer oder EU/EFTA-Arbeitskraft verfügbar ist. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Inländervorrang. Das kantonale Kontingent (AIG Art. 20) begrenzt die Anzahl der Bewilligungen für Drittstaatsangehörige pro Jahr. Für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige gelten erleichterte Voraussetzungen nach AIG Art. 23.
Integrationsvoraussetzungen nach AIG Art. 58a: Für Verlängerungen und den Wechsel auf Ausweis C spielt die Integration eine zunehmend wichtige Rolle. Kriterien sind: Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Sprachkenntnisse in der Amtssprache des Wohnkantons; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Förderung und Ermöglichung der Integration der Familie.
Widerruf und Nichtgesuche nach AIG Art. 62: Die Aufenthaltsbewilligung B kann widerrufen werden, wenn: die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; der Ausländer Sozialhilfe bezieht oder beziehen könnte; der Ausländer rechtskräftig mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; die Person die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
Strassenrecht und Pflichten: Inhaber des Ausweises B sind verpflichtet, Adressänderungen der Einwohnerkontrolle und dem kantonalen Migrationsamt zu melden (AIG Art. 89). Bei längerer Abwesenheit aus der Schweiz (in der Regel über 6 Monate) kann die Aufenthaltsbewilligung B erlöschen.
Zugangsbeschränkungen und Kontingente für Drittstaatsangehörige: Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 20 begrenzt die Anzahl der jährlich erteilten Erstbewilligungen für Drittstaatsangehörige durch Bund und Kantone. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt jährlich Kontingente fest (Art. 20 Abs. 1 AIG). Ausnahmen gelten für hochqualifizierte Spezialisten nach AIG Art. 23 und für Ehegatten von in der Schweiz lebenden Personen (Familiennachzug nach AIG Art. 42 ff.).
Sonderfälle und Schutzklauseln nach FZA: Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA, SR 0.142.112.681) enthält in Art. 10 eine Schutzklausel, die der Schweiz erlaubt, bei starkem Anstieg der Zuwanderung vorübergehend Obergrenzen für EU/EFTA-Angehörige einzuführen (wurde 2017 aktiviert für EU-8-Länder). Diese Schutzklauseln sind zeitlich begrenzt und bedürfen der Genehmigung der gemischten Kommission FZA. Im Normalfall sind EU/EFTA-Angehörige von Kontingenten befreit. Drittstaatsangehörige mit besonders hoher Qualifikation können nach AIG Art. 23 Abs. 2 i.V.m. VZAE Art. 20 von der Kontingentspflicht ausgenommen werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33)
Bei Gesuchen um Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz treten regelmässig dieselben Fehler auf, die zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen.
Fehler 1 — Gesuch zu spät eingereicht: EU/EFTA-Angehörige müssen das Gesuch um Ausweis B innerhalb von 90 Tagen seit der Einreise in die Schweiz beim kantonalen Migrationsamt stellen (FZA Anhang I Art. 6). Verspätete Gesuche können zu einem illegalen Aufenthalt und zu Bussen führen.
Fehler 2 — Drittstaatsangehörige reisen ohne Vorabzustimmung ein: Drittstaatsangehörige müssen die Zustimmung des SEM und des kantonalen Migrationsamts vor der Einreise in die Schweiz einholen. Reisen sie ohne Zustimmung ein, befinden sie sich in einem illegalen Aufenthalt und riskieren Wegweisung nach AIG Art. 64.
Fehler 3 — Unvollständige Unterlagen: Gesuche ohne Reisepasskopie, biometrisches Foto oder Arbeitsvertrag werden vom kantonalen Migrationsamt nicht bearbeitet oder zurückgewiesen. Prüfen Sie die Checkliste des zuständigen Migrationsamts vor der Einreichung.
Fehler 4 — Falsche Bewilligungskategorie beantragt: Bei Erwerbstätigkeit ist der Ausweis B der richtige Ausweis; der Ausweis L wäre nur für Aufenthalte unter 12 Monaten angemessen. Die falsche Kategorie kann zu Ablehnung oder Nachbearbeitung führen.
Fehler 5 — Arbeitgeberwechsel nicht gemeldet: Drittstaatsangehörige mit Ausweis B, deren Bewilligung an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist, müssen bei Arbeitgeberwechsel die Zustimmung des kantonalen Migrationsamts einholen (AIG Art. 38). Unterlässt die Person diese Meldung, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Fehler 6 — Bewilligung nicht rechtzeitig verlängert: Der Ausweis B erlischt am Ablaufdatum. Eine verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs führt zu einem kurzzeitigen illegalen Aufenthalt. Reichen Sie das Verlängerungsgesuch mindestens 2-3 Monate vor Ablauf des Ausweises B ein.
Fehler 7 — Quellensteuer nach Ausweis-C-Erhalt weiterhin abgezogen: Manche Arbeitgeber lassen die Quellensteuer versehentlich weiter laufen, nachdem der Arbeitnehmer den Ausweis C erhalten hat. Inhaber des Ausweises C sind ab dem Datum der Erteilung ordentlich zu veranlagen (DBG Art. 83 gilt nur für Ausweise B, L, G); der Arbeitgeber muss den Quellensteuerabzug stoppen und den Arbeitnehmer dem kantonalen Steueramt für die ordentliche Veranlagung anmelden. Für Inhaber des Ausweises B hingegen gilt weiterhin die Quellensteuerpflicht bis zum Erhalt des Ausweises C.
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"Aufenthaltsbewilligung B Schweiz — Gesuch (AIG Art. 33) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/aufenthaltsbewilligung-b-schweiz.
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Der Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) ist eine befristete Jahresbewilligung nach AIG Art. 33, die jährlich verlängert werden muss und an einen Aufenthaltszweck (Arbeit, Ausbildung, Familie) gebunden ist. Der Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) nach AIG Art. 34 ist unbefristet und erlaubt den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz ohne periodische Verlängerung. EU/EFTA-Angehörige können nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz den Ausweis C beantragen (FZA Anhang I Art. 6 Abs. 1); Drittstaatsangehörige in der Regel nach 10 Jahren (AIG Art. 34 Abs. 2). Der C-Ausweis bietet mehr Stabilität und Freizügigkeit bei der Berufswahl. Der Wechsel vom Ausweis B auf den Ausweis C ist ein wichtiger Schritt in der Integrationsbiografie: Mit dem C-Ausweis entfällt die Quellensteuerpflicht nach DBG Art. 83, und die Person unterliegt der ordentlichen Veranlagung nach dem Domizilprinzip. Zudem entfällt beim C-Ausweis die Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber, die bei Drittstaatsangehörigen mit B-Ausweis noch besteht. Das kantonale Migrationsamt Zürich informiert auf seiner Website migrationsamt.zh.ch über den Wechselantrag.
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach kantonalem Migrationsamt und Nationalität der antragstellenden Person. Für EU/EFTA-Angehörige beträgt die Bearbeitungszeit beim kantonalen Migrationsamt in der Regel 2-4 Wochen ab vollständiger Einreichung des Gesuchs. Für Drittstaatsangehörige kann das Verfahren 6-12 Wochen oder länger dauern, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Kontingentverfahren nach AIG Art. 20 und Art. 21 einbezogen ist. In saisonalen Hochphasen (z.B. Sommer) kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Das zuständige kantonale Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Zürich, Amt für Migration Bern) informiert über den aktuellen Bearbeitungsstand. Das kantonale Migrationsamt Zürich (migrationsamt.zh.ch) bietet einen Online-Statusabfragedienst an. Andere kantonale Migrationsämter (z.B. Amt für Migration Bern, amm.be.ch) ermöglichen ebenfalls eine telefonische oder digitale Statusabfrage. Achten Sie darauf, Ihr Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen, da unvollständige Gesuche zu erheblichen Verzögerungen führen und die Bearbeitungsfrist neu beginnt.
Für EU/EFTA-Angehörige gilt: Sie können unter Umständen die Arbeit aufnehmen, sobald das vollständige Gesuch beim kantonalen Migrationsamt eingereicht ist und der Arbeitgeber eine Bestätigung der Einreichung erhalten hat. Viele kantonale Migrationsämter stellen eine vorläufige Bewilligung oder eine Empfangsbestätigung aus, die die Arbeitsaufnahme während der Bearbeitungszeit ermöglicht. Für Drittstaatsangehörige gilt grundsätzlich: keine Arbeitsaufnahme, bevor die Zustimmung des SEM und des kantonalen Migrationsamts vorliegt. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine direkte Rückfrage beim zuständigen kantonalen Migrationsamt oder beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Liegt keine vorläufige Arbeitserlaubnis vor, empfiehlt es sich, in der Zwischenzeit nur vorbereitende Tätigkeiten zu erledigen, die nicht als Arbeit im rechtlichen Sinne gelten. Rechtsgrundlage für die Bewilligung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist AIG Art. 11 i.V.m. AIV Art. 4 SR 142.201. Das Staatsekretariat für Migration (SEM) kann in dringenden Fällen eine beschleunigte Bearbeitung genehmigen.
Die Aufenthaltsbewilligung B kann erlöschen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Schweiz für mehr als 6 Monate am Stück verlässt (AIV Art. 79 Abs. 1). Bei EU/EFTA-Angehörigen gilt dasselbe gemäss FZA Anhang I Art. 6. Bei einer geplanten Abwesenheit von mehr als 6 Monaten (z.B. wegen Krankheit, Pflege eines Familienmitglieds, befristetem Auslandseinsatz) sollte die Inhaberin oder der Inhaber das kantonale Migrationsamt vorgängig informieren und allenfalls einen Ausnahmeantrag stellen. Stellt das kantonale Migrationsamt das Erlöschen der Bewilligung fest, muss nach der Rückkehr in die Schweiz ein neues Gesuch eingereicht werden. Informieren Sie das kantonale Migrationsamt vor einer längeren Auslandsabwesenheit schriftlich und erkundigen Sie sich, ob ein Ausnahmeantrag gestellt werden kann. Gute Gründe für eine Verlängerung der zulässigen Abwesenheit sind medizinische Notfälle, Familiennotfaelle oder dienstliche Entsendungen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Abwesenheit von mehr als 6 Monaten nicht zwingend zum Erlöschen führt, wenn gewichtige Gründe vorliegen und die Rückkehrabsicht belegt ist.
Für die erstmalige Erteilung des Ausweises B sind keine Mindest-Sprachkenntnisse gesetzlich vorgeschrieben. Für die Verlängerung des Ausweises B und insbesondere für Drittstaatsangehörige spielt die Integration gemäss AIG Art. 58a jedoch eine immer wichtigere Rolle. Kantonale Migrationsämter können bei der Verlängerung Integrationsnachweise verlangen, die auch Sprachkenntnisse in der Amtssprache des Wohnkantons (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) umfassen. Für den Wechsel auf den Ausweis C sind mindestens B1-Sprachkenntnisse mündlich und A2 schriftlich erforderlich (AIG Art. 34 Abs. 4 i.V.m. BüV Art. 6). Für den Wechsel auf den Ausweis C bei Drittstaatsangehörigen sind Sprachkenntnisse auf Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich in der Amtssprache des Wohnkantons nachzuweisen (AIG Art. 34 Abs. 4 i.V.m. AIV Art. 62 SR 142.201). Als anerkannte Sprachdiplome gelten z.B. telc Deutsch, DELF, DALF (Französisch), CELI/CILS (Italienisch) oder gleichwertige Prüfungen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt eine vollständige Liste anerkannter Sprachzertifikate.
Ja, das kantonale Migrationsamt kann den Ausweis B widerrufen oder die Verlängerung verweigern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind (AIG Art. 62). Gründe für den Widerruf sind unter anderem: Sozialhilfeabhängigkeit (AIG Art. 62 Abs. 1 lit. e); rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b); Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c); Täuschung der Behörden (AIG Art. 118); Wegfall des Aufenthaltszwecks (z.B. Verlust der Arbeitsstelle bei Drittstaatsangehörigen). Gegen einen Widerruf kann beim kantonalen Migrationsamt oder beim kantonalen Verwaltungsgericht rekurriert werden. Das Bundesverwaltungsgericht und zuletzt das Bundesgericht (Art. 83 lit. c BGG) können angerufen werden. Wer einen Widerruf erhalten hat, kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache beim kantonalen Migrationsamt erheben. Danach steht der Rechtsweg an das kantonale Verwaltungsgericht und letztinstanzlich an das Bundesgericht offen (Art. 83 lit. c BGG). Rechtsanwälte, die auf Ausländerrecht spezialisiert sind, können das Beschwerdeverfahren begleiten; kostenlose Rechtsberatung bieten der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) und regionale Rechtsberatungsstellen an.
Ja, die Aufenthaltsbewilligung B ist kantonal beschränkt. Wechselt eine Inhaberin oder ein Inhaber des Ausweises B den Wohnsitz in einen anderen Kanton, muss sie oder er sich beim neuen kantonalen Migrationsamt anmelden und eine neue kantonale Bewilligung beantragen (AIV Art. 77). Das neue kantonale Migrationsamt übernimmt in der Regel die bisherige Bewilligung; bei Drittstaatsangehörigen kann aber eine erneute Prüfung stattfinden. Wichtig: Melden Sie sich vor dem Wechsel auch bei der alten Einwohnerkontrolle (Wegmeldung) und bei der neuen Einwohnerkontrolle an (Anmeldung). Die Frist für die Anmeldung beim neuen kantonalen Migrationsamt beträgt in der Regel 14 Tage ab Einzug. Für die Anmeldung beim neuen kantonalen Migrationsamt benötigen Sie: den alten Ausweis B; eine Kopie des Mietvertrags der neuen Wohnung; den Wohnsitz-Nachweis (Anmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle der neuen Gemeinde). In vielen Kantonen kann der Kantonswechsel online oder per Post beantragt werden, ohne persönlich vorzusprechen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2-4 Wochen ab vollständiger Einreichung.
Die Gebühren für das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung B variieren je nach Kanton und Nationalität. Für EU/EFTA-Angehörige betragen die Gebühren in den meisten Kantonen CHF 65 für die erstmalige Ausstellung des Ausweises B und CHF 65 für die Verlängerung. Für Drittstaatsangehörige können die Gebühren höher sein, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Bundesgebühr erhebt (AIG Art. 108). Hinzu kommen kantonale Gebühren des kantonalen Migrationsamts. In einigen Kantonen werden für die biometrische Erfassung separate Gebühren erhoben. Die genaue Gebühr erfragen Sie beim zuständigen kantonalen Migrationsamt. Zahlungsbelege sind dem Gesuch beizulegen. Kantonale Unterschiede bei den Gebühren sind erheblich: Im Kanton Genf betragen die Gebühren für den Ausweis B CHF 70, im Kanton Zürich CHF 65, im Kanton Bern CHF 65. Einige Kantone erheben keine separate Gebühr für die biometrische Erfassung, andere verlangen CHF 20-40 zusätzlich. Die Zahlungsmodalitäten variieren ebenfalls je nach kantonalem Migrationsamt (Einzahlungsschein, Online-Zahlung, Barzahlung am Schalter).
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