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Niederlassungsbewilligung C Schweiz — Gesuch (AIG Art. 34)

Niederlassungsbewilligung C Schweiz (AIG Art. 34)

Gesuch Niederlassungsbewilligung C

GESUCH UM NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG C

Rechtsgrundlage: Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 34; Ausländer- und Integrationsverordnung (AIV, SR 142.201) Art. 60-62; Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA, SR 0.142.112.681) Anhang I Art. 6

Zuständige Behörde: Kantonales Migrationsamt [Kanton]

Personalien

Name: [Nachname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Aktueller Ausweis: [Aktueller Ausweis] In der Schweiz wohnhaft seit: [Wohnsitz Seit] Wohnadresse: [Wohnadresse Schweiz]

Integration und Sprachkenntnisse

Sprachkenntnisse: [Sprachkenntnisse] Sprachnachweis: [Sprachnachweis Art] Integrationsvereinbarung abgeschlossen: [Integrationsvereinbarung]

Die antragstellende Person erklärt, die Integrationsvoraussetzungen nach AIG Art. 34 Abs. 4 und VZAE Art. 77 zu erfüllen sowie keine Sozialhilfe zu beziehen (AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c) und keine öffentlichen Interessen zu gefährden (AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c).

Erklärung und Unterschrift

Die antragstellende Person bestätigt die Richtigkeit aller Angaben und nimmt zur Kenntnis, dass die Niederlassungsbewilligung C nach AIG Art. 63 widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ort und Datum: [Ort], [Datum]

Antragstellerin / Antragsteller

[Vorname] [Nachname]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Niederlassungsbewilligung C Schweiz — Gesuch (AIG Art. 34)?

Die Niederlassungsbewilligung C — Gesuch (AIG Art. 34) ist ein in der Schweiz nach Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 34 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.

Im Gegensatz zum Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung, befristet auf 1 Jahr, AIG Art. 33) muss der Ausweis C nicht jährlich verlängert werden. Der Ausweis C ist kantonal beschränkt ausgestellt; bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton muss der Ausweis beim neuen kantonalen Migrationsamt umgeschrieben werden, erlischt aber grundsätzlich nicht. Inhaber des Ausweises C können in der Schweiz frei eine Erwerbstätigkeit ausüben, den Arbeitgeber oder Beruf wechseln und ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz verlegen ohne zusätzliche Bewilligungen.

Für EU/EFTA-Angehörige richtet sich die Erteilung des Ausweises C nach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA, SR 0.142.112.681) Anhang I Art. 6 Abs. 1. Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit in der Schweiz haben EU/EFTA-Angehörige ein Recht auf die Niederlassungsbewilligung C. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Migrationsämter (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, Amt für Migration Kanton Bern) prüfen die Voraussetzungen.

Für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA) gelten nach AIG Art. 34 Abs. 2 strengere Voraussetzungen: in der Regel 10 Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz mit Ausweis B. Zudem werden Integrationsnachweise verlangt: Sprachkenntnisse auf Niveau B1 mündlich (AIG Art. 34 Abs. 4 i.V.m. VZAE Art. 77a), keine Sozialhilfeabhängigkeit, Respektierung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Für Staatsangehörige bestimmter Länder (USA, Kanada, Australien, Japan, Südkorea etc.) gelten nach AIV Art. 60 ff. verkürzte Wartefristen von fünf Jahren (analog EU/EFTA).

Der Ausweis C erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Schweiz für mehr als 6 Monate am Stück verlässt oder den Schweizer Wohnsitz aufgibt (AIV Art. 61 Abs. 2). Bei Inhabern des Ausweises C, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz leben, gelten längere Schutzfristen. Nach Erlöschen des Ausweises C muss ein neues Gesuch um Ausweis B oder C eingereicht werden.

Ein häufig unterschätzter Vorteil des Ausweises C ist die Befreiung von der Quellensteuer (DBG Art. 83 SR 642.11). Inhaber des Ausweises B (Aufenthaltsbewilligung) unterliegen der Quellensteuer, d.h. der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab. Inhaber des Ausweises C werden dagegen ordentlich veranlagt; sie reichen selbst eine Steuererklärung beim kantonalen Steueramt ein und können dabei alle gesetzlichen Abzüge geltend machen, was in der Regel zu einer tieferen Steuerbelastung führt. Dieser Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung findet automatisch statt, wenn das kantonale Steueramt vom kantonalen Migrationsamt über die Erteilung des Ausweises C informiert wird.

Der Ausweis C ermöglicht auch die freie Ausübung jeder Erwerbstätigkeit in der Schweiz, ohne Arbeitgeberbindung oder kantonale Beschränkungen. Inhaber des Ausweises C können zwischen kantonalen und überkantonalen Stellenangeboten wählen und auch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ohne eine gesonderte Bewilligung des kantonalen Migrationsamts zu benötigen. Dies ist ein erheblicher Vorteil gegenüber dem Ausweis B, bei dem Drittstaatsangehörige oft an einen Arbeitgeber oder eine Berufsgruppe gebunden sind.

Wann brauchen Sie Niederlassungsbewilligung C Schweiz — Gesuch (AIG Art. 34)?

Ein Gesuch um Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz ist in folgenden Situationen angezeigt.

Erste Situation: EU/EFTA-Angehörige nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit in der Schweiz können EU/EFTA-Staatsangehörige die Niederlassungsbewilligung C beantragen (FZA Anhang I Art. 6 Abs. 1). Das kantonale Migrationsamt fordert die Betroffenen in der Regel automatisch auf, den Antrag auf Ausweis C zu stellen, wenn die 5-Jahres-Frist erreicht ist.

Zweite Situation: Drittstaatsangehörige nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Personen aus Drittstaaten (z.B. Türkei, Serbien, Marokko, Brasilien, China, Indien) können nach 10 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts mit Ausweis B die Niederlassungsbewilligung C beantragen (AIG Art. 34 Abs. 2 lit. a). Voraussetzung ist die Erfüllung der Integrationskriterien nach AIG Art. 58a, insbesondere Sprachkenntnisse B1 mündlich und keine Sozialhilfeabhängigkeit.

Dritte Situation: Staatsangehörige bevorzugter Staaten nach 5 Jahren. Staatsangehörige der USA, Kanadas, Australiens, Neuseelands, Japans, Südkoreas, Israels, Andorras, Monaco, San Marinos und des Heiligen Stuhls erhalten nach fünf Jahren Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz den Ausweis C (AIV Art. 60 Abs. 1 lit. b). Diese verkürzte Frist gilt analog zu EU/EFTA-Angehörigen.

Vierte Situation: Kinder mit Ausweis B, die in der Schweiz aufgewachsen sind. Kinder ausländischer Eltern, die seit Geburt oder seit ihrem 5. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsen sind und die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert haben, können unter Umständen frühzeitig den Ausweis C erhalten (AIV Art. 60a).

Fünfte Situation: Personen, die nach Verlust oder Erlöschen des Ausweises C ein neues Gesuch stellen müssen. War der Ausweis C aufgrund längerer Abwesenheit aus der Schweiz erloschen, muss nach der Rückkehr wieder das ordentliche Verfahren durchlaufen werden.

Sechste Situation: Vorbereitung auf die Einbürgerung. Der Ausweis C ist nach BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b Voraussetzung für das Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz. Personen, die die Einbürgerung anstreben, sollten den Ausweis C möglichst früh beantragen, um die Einbürgerungsfrist nicht zu verlängern.

Was gehört in Ihr Niederlassungsbewilligung C Schweiz — Gesuch (AIG Art. 34)?

Das Gesuch um Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz erfordert umfangreiche Nachweise über den bisherigen Aufenthalt, die Integration und die finanzielle Situation.

Nachweise des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz: Die antragstellende Person muss lückenlose Nachweise des ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz über die gesamte Wartezeit (5 oder 10 Jahre) erbringen. Geeignete Unterlagen sind: Kopien aller bisherigen Ausländerausweise B (mit Ausstellungs- und Ablaufdatum), Auszüge aus dem Einwohnerregister der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinden, Lohnausweise und Sozialversicherungsauszüge (AHV-Auszug) der vergangenen Jahre.

Nachweis der Sprachkenntnisse nach AIG Art. 34 Abs. 4: Für Drittstaatsangehörige sind Sprachkenntnisse in der Amtssprache des Wohnkantons auf Niveau B1 mündlich nachzuweisen. Anerkannte Nachweise: FIDE-Sprachnachweis (Bundesbehörde SEM); DELF B1 (Französisch), Goethe-Zertifikat B1 (Deutsch); abgeschlossene Schweizer Schulausbildung auf der entsprechenden Sprachstufe; andere anerkannte Sprachzertifikate nach VZAE Art. 77a. Für EU/EFTA-Angehörige sind keine formellen Sprachkenntnisse vorgeschrieben, obwohl Integration bei der Beurteilung eine Rolle spielt.

Nachweis der finanziellen Eigenständigkeit: Die antragstellende Person darf keine Sozialhilfe beziehen und muss für sich und ihre Familie selbst aufkommen können (AIG Art. 34 Abs. 3 lit. b i.V.m. AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c). Geeignete Nachweise: aktuelle Lohnausweise, Steuererklärungen, Rentennachweise oder andere Einkommensbelege.

Nachweis der Integration in die Schweizer Gesellschaft: Das kantonale Migrationsamt beurteilt die Integration anhand der Kriterien des AIG Art. 58a: Einhaltung von Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Teilnahme am Wirtschaftsleben; Sprachkenntnisse; keine Sozialhilfeabhängigkeit. Nachweise können sein: Arbeitgeberzeugnisse, Vereinsmitgliedschaften, Kursabschlüsse, Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeit.

Keine bestehenden Wegweisungs- oder Strafverfolgungsverfahren: Für den Ausweis C dürfen keine rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und keine laufenden Wegweisungsverfahren bestehen (AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a und b).

Biometrische Erfassung: Für den Ausweis C ist wie für den Ausweis B eine biometrische Datenerfassung (Fingerabdrücke, Passfoto) beim kantonalen Migrationsamt erforderlich. Der Termin wird nach positivem Entscheid vergeben.

Zuständige Behörde: Das kantonale Migrationsamt des aktuellen Wohnsitzkantons ist zuständig. Online-Gesuche sind in einigen Kantonen möglich (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich über migrationsamt.zh.ch). forms-legal.com bietet ein kostenloses Mustergesuch und eine Checkliste für die Niederlassungsbewilligung C Schweiz.

Gebühren: Die Gebühren für das Gesuch variieren je nach Kanton. In den meisten Kantonen betragen sie CHF 65-100 für die Ausstellung des Ausweises C. Bei einem Kantonswechsel fällt ebenfalls eine Gebühr für die Umschreibung an.

AHV-Ausweis und Rentenhistorie: Als zusätzlicher Nachweis der Aufenthaltszeit empfiehlt sich ein Auszug aus dem Individualfeldkonto der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), erhältlich bei der zuständigen Ausgleichskasse oder der Zentralen Ausgleichsstelle (CAS) in Genf. Der AHV-Auszug dokumentiert die Beitragsjahre und bestätigt die Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Nachweis der Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung: Einige kantonale Migrationsämter verlangen neben dem Sprachnachweis auch einen Nachweis grundlegender Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung und Verfassung (z.B. durch kantonale Integrationsprogramme oder entsprechende Kurszertifikate). Die genauen Anforderungen richten sich nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz und den Weisungen des jeweiligen kantonalen Migrationsamts.

Online-Antragstellung: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und mehrere kantonale Migrationsämter ermöglichen inzwischen die Online-Einreichung des Gesuchs um Ausweis C (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich über den E-Schalter migrationsamt.zh.ch, Amt für Migration Kanton Bern über amm.be.ch). Nutzen Sie wenn möglich die Online-Einreichung; diese ermöglicht eine vollständige Dokumentation des Gesuchverlaufs und beschleunigt die Bearbeitung.

So füllen Sie Ihr Niederlassungsbewilligung C Schweiz — Gesuch (AIG Art. 34) aus

Das Gesuch um Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz wird beim kantonalen Migrationsamt des aktuellen Wohnsitzkantons eingereicht.

Schritt 1 — Wartezeit prüfen: Berechnen Sie, ob die gesetzliche Wartezeit erfüllt ist. EU/EFTA-Angehörige: 5 Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz (FZA Anhang I Art. 6 Abs. 1). Drittstaatsangehörige (allgemein): 10 Jahre (AIG Art. 34 Abs. 2 lit. a). Staatsangehörige bevorzugter Staaten (USA, CA, AU, NZ, JP, KR): 5 Jahre (AIV Art. 60). Prüfen Sie allfällige Unterbrechungen der Aufenthaltsdauer (z.B. Auslandsaufenthalte über 6 Monate).

Schritt 2 — Unterlagen zusammenstellen: Für Drittstaatsangehörige benötigen Sie: gültiger Reisepass (Kopie); aktueller Ausländerausweis B (Original und Kopie); Kopien aller früheren Ausweise B; AHV-Ausweis oder AHV-Rentenausweis; Nachweis der Sprachkenntnisse (FIDE-Zertifikat, Goethe-Zertifikat B1 oder gleichwertig nach VZAE Art. 77a); Lohnausweise der letzten 3 Jahre; Steuerbescheinigung (Steuerrechnung des kantonalen Steueramts, keine Sozialhilfeabhängigkeit); Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts (nicht mehr als 3 Monate alt); biometrisches Passfoto.

Schritt 3 — Gesuchsformular ausfüllen und einreichen: Laden Sie das amtliche Formular des kantonalen Migrationsamts herunter oder reichen Sie das Gesuch über den Online-Schalter des kantonalen Migrationsamts ein. Füllen Sie alle Felder vollständig aus. Unterschreiben Sie das Formular. Reichen Sie Gesuch und Beilagen beim kantonalen Migrationsamt ein oder schicken Sie sie per eingeschriebener Post.

Schritt 4 — Biometrische Erfassung und Ausweis abholen: Nach positivem Entscheid des kantonalen Migrationsamts und ggf. Zustimmung des SEM werden Sie für die biometrische Erfassung aufgeboten. Nach Erfassung erhalten Sie den Ausweis C in der Regel innert 2-4 Wochen.

Schritt 5 — Alten Ausweis B zurückgeben: Geben Sie den alten Ausweis B beim kantonalen Migrationsamt oder bei der Einwohnerkontrolle ab.

Schritt 6 — Übergang von Quellensteuer zu ordentlicher Veranlagung: Nach Erhalt des Ausweises C teilt das kantonale Migrationsamt dem kantonalen Steueramt automatisch die Erteilung mit. Ab dem folgenden Steuerjahr werden Sie ordentlich veranlagt. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, dass ab dem Datum des C-Ausweises keine Quellensteuer mehr abgezogen werden darf (DBG Art. 83 gilt nur für Ausweise B, L, G). Reichen Sie im Folgejahr erstmals eine ordentliche Steuererklärung beim kantonalen Steueramt ein.

Schritt 7 — Kantonswechsel mit Ausweis C: Bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Kanton meldet sich die Person bei der Einwohnerkontrolle der neuen Gemeinde an und bringt den Ausweis C zum neuen kantonalen Migrationsamt, das ihn auf den neuen Kanton umschreibt. Die Umschreibung ist in der Regel gebührenpflichtig (CHF 65) und dauert 2-3 Wochen.

Häufige Fehler bei Ihrem Niederlassungsbewilligung C Schweiz — Gesuch (AIG Art. 34)

Bei Gesuchen um Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz kommen wiederholt dieselben Fehler vor.

Fehler 1 — Aufenthaltsunterbrechungen nicht berücksichtigt: Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten unterbrechen die Aufenthaltsdauer für den Ausweis C (AIV Art. 61 Abs. 2). Wer mehrere Monate pro Jahr im Ausland verbringt, sammelt möglicherweise nicht die für den C-Ausweis nötige Aufenthaltszeit an. Prüfen Sie Ihre Reisepässe und Aufenthaltszeiten sorgfältig.

Fehler 2 — Sprachnachweis fehlt oder nicht akzeptiert: Drittstaatsangehörige legen einen Sprachnachweis vor, der vom kantonalen Migrationsamt nicht anerkannt wird. Nur die in VZAE Art. 77a explizit aufgeführten Zertifikate oder die FIDE-Nachweise sind zwingend akzeptiert. Verlassen Sie sich nicht auf veraltete oder nicht akkreditierte Sprachkurszeugnisse.

Fehler 3 — Sozialhilfebezug in der Vergangenheit nicht erwähnt: Manche Gesuchstellende verschweigen früheren Sozialhilfebezug. Das kantonale Migrationsamt kann diese Angaben über die kommunale Sozialbehörde oder das kantonale Sozialamt prüfen. Falsche oder unvollständige Angaben können nach AIG Art. 118 (Täuschung der Behörden) strafrechtliche Folgen haben.

Fehler 4 — Betreibungsregisterauszug fehlt oder zu alt: Das kantonale Migrationsamt verlangt in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister (nicht älter als 3 Monate). Ältere oder fehlende Auszüge führen zur Rückweisung des Gesuchs.

Fehler 5 — Keine Kopien der alten Ausweise B aufbewahrt: Wer keine Kopien seiner bisherigen Ausweise B hat, kann die lückenlose Aufenthaltszeit schwer belegen. Bewahren Sie immer Kopien aller Ausweise B auf und fordern Sie im Zweifelsfall beim kantonalen Migrationsamt einen Registerauszug an.

Fehler 6 — Kantonswechsel ohne Umschreibung: Wechseln Inhaber des Ausweises C den Wohnsitz in einen anderen Kanton, ohne den Ausweis beim neuen kantonalen Migrationsamt umschreiben zu lassen, riskieren sie rechtliche Konsequenzen. Die Umschreibung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug erfolgen.

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Forms Legal. (2026). Niederlassungsbewilligung C Schweiz — Gesuch (AIG Art. 34) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/niederlassungsbewilligung-c-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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