Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)
Gesuch um ordentliche Einbürgerung
GESUCH UM ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG IN DER SCHWEIZ
Rechtsgrundlage: Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0); Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01); kantonales Bürgerrechtsgesetz [Kanton]
An: Gemeindeverwaltung / Einbürgerungsbehörde der Gemeinde [Einbuergerungsgemeinde], Kanton [Kanton]
Personalien der antragstellenden Person
Name: [Nachname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Aktuelle Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Aktueller Ausweis: [Aktueller Ausweis] Zivilstand: [Zivilstand]
Wohnsitz
Wohnsitz in der Schweiz seit: [Wohnsitz Schweiz Seit] Wohnsitz in der Gemeinde [Einbuergerungsgemeinde] seit: [Wohnsitz Gemeinde Seit] Aktuelle Adresse: [Wohnadresse Schweiz]
Integration
Sprachkenntnisse: [Sprachkenntnisse] Sprachnachweis: [Sprachnachweis Art] Integrationsnachweis: [Integration Kriterien]
Erklärung und Unterschrift
Die antragstellende Person erklärt die Verfassungstreue (BüG Art. 11 lit. a), bestätigt die Kenntnis der Rechtsordnung der Schweiz und erklärt, keine Sicherheitsbedenken zu bestehen (BüG Art. 11 lit. c). Falsche Angaben können zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach BüG Art. 36 führen. Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Antragstellerin / Antragsteller
[Vorname] [Nachname]
Was ist Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)?
Die Ordentliche Einbürgerung — Gesuch (BüG SR 141.0) ist ein in der Schweiz nach Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Schweizer Bürgerrecht besteht auf drei Ebenen: Gemeindebürgerrecht, Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht. Bei der ordentlichen Einbürgerung muss die Person in der Einbürgerungsgemeinde wohnhaft sein und das Gemeindebürgerrecht erwerben, das automatisch das Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht nach sich zieht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern ist die zuständige Bundesbehörde für die Genehmigung der Einbürgerungen; die effektive Durchführung liegt bei den kantonalen Bürgerrechtsämtern und Gemeindeverwaltungen.
Für die ordentliche Einbürgerung gelten folgende Grundvoraussetzungen nach BüG Art. 9 und Art. 11: mindestens 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Aufenthalte zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr werden doppelt gezählt, BüG Art. 9 Abs. 2); Besitz der Niederlassungsbewilligung C (BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b); Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BüG Art. 11 lit. c); Beachtung der Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BüG Art. 11 lit. a); Sprachkenntnisse in einer Amtssprache der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) auf Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich (BüG Art. 11 lit. b i.V.m. BüV Art. 6).
Zusätzlich zu den Bundesvoraussetzungen bestehen kantonale und kommunale Anforderungen. Die meisten Kantone verlangen 2-5 Jahre Wohnsitz im Kanton und 2-3 Jahre Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde (z.B. Kanton Zürich: 2 Jahre in der Gemeinde; Kanton Bern: 2 Jahre im Kanton; Kanton Basel-Stadt: 5 Jahre im Kanton). Kantonale Bürgerrechtsgesetze können weitere Integrationsanforderungen stellen.
Nach erfolgreicher Einbürgerung geniesst die eingebürgerte Person sämtliche Rechte und Pflichten von Schweizer Bürgern: Stimmrecht und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; Recht auf den Schweizer Reisepass; Freizügigkeit in der Schweiz und in der EU/EFTA (dank dem FZA); keine periodische Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung.
Der Einbürgerungsentscheid liegt letztinstanzlich bei der Gemeinde und dem Kanton; das SEM erteilt die Bundesgenehmigung. Eine abgelehnte Einbürgerung kann beim kantonalen Verwaltungsgericht und beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuchs durchläuft die antragstellende Person in der Regel ein dreistufiges Verfahren: Kommunale Ebene (Gemeindeverwaltung/Einbürgerungskommission prüft Wohnsitzfrist, Integration und führt ggf. ein Einbürgerungsinterview durch); kantonale Ebene (kantonales Bürgerrechtsamt, z.B. Gemeindeamt des Kantons Zürich, Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, prüft kantonale Voraussetzungen und genehmigt das Gesuch); Bundesebene (Staatssekretariat für Migration SEM erteilt die Bundesgenehmigung nach BüG Art. 15). Erst nach Vorliegen aller drei Zustimmungen gilt die Einbürgerung als vollzogen. Die Gesamtverfahrensdauer beträgt je nach Kanton, Gemeinde und individuellem Fall zwischen 1 und 3 Jahren.
Wann brauchen Sie Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)?
Ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz ist in folgenden Situationen angezeigt.
Erste Situation: Ausländer, die seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnen und die Niederlassungsbewilligung C besitzen. Nach 10 Jahren legalem Aufenthalt in der Schweiz und nach mehrjährigem Besitz des Ausweises C können Ausländerinnen und Ausländer das Gesuch um ordentliche Einbürgerung einreichen, wenn auch die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen erfüllt sind (BüG Art. 9 Abs. 1).
Zweite Situation: Personen, die ihre Jugend in der Schweiz verbracht haben. Wer zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, kann diese Jahre nach BüG Art. 9 Abs. 2 doppelt rechnen lassen. Eine Person, die von 10 bis 18 Jahren in der Schweiz lebte (8 Jahre), hat damit die 10-Jahres-Bundesfrist erfüllt.
Dritte Situation: Kinder von Eingebürgerten. Kinder unter 18 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen mit den Eltern zusammen eingebürgert werden (BüG Art. 27-29), ohne die vollen Wohnsitzfristen des BüG Art. 9 erfüllen zu müssen.
Vierte Situation: Vorbereitung auf die Einbürgerung: Integration und Sprachkenntnisse gezielt verbessern. Viele Ausländerinnen und Ausländer nutzen die Wartezeit vor dem Gesuch, um gezielt Sprachkenntnisse und die Integration (Vereinsmitgliedschaft, Freiwilligenarbeit, soziale Netzwerke) zu verbessern, damit das Gesuch möglichst erfolgreich ist.
Fünfte Situation: Nach erleichterter Einbürgerung (BüG Art. 21-25) als Alternative prüfen. Wer mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, kann stattdessen die erleichterte Einbürgerung prüfen (BüG Art. 21), die keine 10-Jahres-Wohnsitzfrist erfordert, sondern 5 Jahre Aufenthalt und 3 Jahre Ehe.
Sechste Situation: Staatsangehörige aus dem EU/EFTA-Raum, die nach 5 Jahren C-Ausweis die Einbürgerung anstreben. EU/EFTA-Angehörige erhalten den C-Ausweis nach 5 Jahren (FZA Anhang I Art. 6), können aber die Einbürgerung erst nach 10 Jahren Gesamtaufenthalt in der Schweiz beantragen (BüG Art. 9 Abs. 1 Satz 1).
Siebte Situation: Staatenlose nach 10 Jahren Wohnsitz in der Schweiz. Staatenlose Personen (ohne jegliche Staatsbürgerschaft), die sich seit 10 Jahren in der Schweiz aufhalten und im Besitz des Ausweises C sind, können nach BüG Art. 9 Abs. 1 die ordentliche Einbürgerung beantragen. Für Staatenlose gelten dieselben Voraussetzungen wie für andere ausländische Staatsangehörige; das Fehlen einer Staatsbürgerschaft ist kein Ausschlussgrund, sondern kann im Einzelfall sogar als humanitärer Grund für eine wohlwollende Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt werden.
Was gehört in Ihr Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)?
Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz umfasst folgende Bestandteile und Beilagen.
Nachweise des Wohnsitzes in der Schweiz: Die Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren (BüG Art. 9 Abs. 1) muss lückenlos belegt werden. Geeignete Nachweise: Kopien aller Ausländerausweise B und C; Auszüge aus den Einwohnerregistern aller bisherigen Wohngemeinden; Steuerbescheinigungen; AHV-Ausweis mit Beitragshistorie. Bei Jugendlichen zwischen 8 und 18 Jahren: Schulzeugnisse, um die Doppelzählung nach BüG Art. 9 Abs. 2 zu belegen.
Niederlassungsbewilligung C (AIG Art. 34): Der Ausweis C ist eine zwingende Bundesvoraussetzung (BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b). Ohne Ausweis C wird das Einbürgerungsgesuch nicht bearbeitet. Falls der Ausweis C noch nicht vorliegt, muss er zuerst beim kantonalen Migrationsamt beantragt werden.
Sprachnachweis gemäss BüV Art. 6: Für die ordentliche Einbürgerung sind Sprachkenntnisse auf Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) nachzuweisen. Anerkannte Zertifikate: FIDE-Sprachnachweis (empfohlen vom SEM); Goethe-Zertifikat B1; DELF B1; CELI 3; Schweizer Schulabschluss (Matura, Berufslehre). Nicht alle Kantonalbehörden akzeptieren dieselben Zertifikate; erkundigen Sie sich beim kantonalen Bürgerrechtsamt.
Integrationsnachweis nach AIG Art. 58a: Der Einbürgerungsbehörde müssen Belege der Integration in die Schweizer Gesellschaft vorgelegt werden: Arbeitgeberzeugnisse, Ausbildungsbestätigungen, Nachweise von Vereinsmitgliedschaften, Freiwilligenarbeit oder anderen gesellschaftlichen Aktivitäten; Steuerbescheinigungen als Beleg der wirtschaftlichen Eigenständigkeit; Nachweis des Bezugs von Sozialhilfe (fehlt im Idealfall).
Keine Verletzung der öffentlichen Ordnung: Auszug aus dem Strafregisteramt (nicht älter als 3 Monate) und Auszug aus dem Betreibungsregister (nicht älter als 3 Monate). Rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen sind Ausschlussgründe nach BüG Art. 14.
Verfassungstreue: Die antragstellende Person muss erklären, die Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) zu respektieren, insbesondere die demokratische Grundordnung, die Grundrechte und die Gewaltenteilung (BüG Art. 11 lit. a).
Kantonale und kommunale Wohnsitzfristen: Zusätzlich zur Bundesfrist (10 Jahre) bestehen kantonale und kommunale Wohnsitzfristen. Das kantonale Bürgerrechtsgesetz des Wohnkantons (z.B. Gemeindegesetz Kanton Zürich, Bürgerrechtsgesetz Kanton Bern) regelt diese. forms-legal.com bietet ein kostenloses Mustergesuch für die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz.
Einbürgerungsinterview / Kenntnisprüfung: Viele Kantone und Gemeinden führen ein Einbürgerungsinterview durch, in dem die antragstellende Person ihre Kenntnisse der Schweizer Geschichte, Geographie und des Staatswesens sowie ihre sprachlichen Fähigkeiten zeigen muss. Im Kanton Zürich z.B. wird ein Einbürgerungsgespräch geführt; im Kanton Bern gibt es einen Integrationstest.
Gebühren: Die Gebühren für das Einbürgerungsgesuch variieren je nach Kanton und Gemeinde. Auf Bundesebene erhebt das SEM eine Gebühr von CHF 100-150. Kantonale und kommunale Gebühren kommen hinzu. In manchen Kantonen können die Gesamtgebühren CHF 300-1000 betragen.
Vorbereitende Massnahmen: Wer die Einbürgerung anstrebt, sollte frühzeitig mit dem kantonalen Bürgerrechtsamt oder der Gemeindeverwaltung der Einbürgerungsgemeinde Kontakt aufnehmen und eine Voranfrage (Consultation préalable) stellen. Dabei wird geklärt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen benötigt werden. Die meisten kantonalen Bürgerrechtsämter bieten Informationsveranstaltungen oder Merkblätter für Einbürgerungswillige an.
Einbürgerungstest / Bürgerrechtstest: In einigen Kantonen und Gemeinden (z.B. Kanton Bern, Kanton Aargau) wird vor dem Einbürgerungsgespräch oder im Rahmen des Gesuchs ein schriftlicher oder mündlicher Test über die Schweizer Geschichte, das politische System der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kanton sowie die Gemeinde gefordert. Die Testnoten sind häufig Teil der Einbürgerungsakte. Manche Kantone (z.B. Kanton Luzern, Kanton Zürich) verzichten auf formelle Tests und führen stattdessen ein offenes Gespräch über die Schweiz und die Integration.
So füllen Sie Ihr Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0) aus
Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz wird bei der Gemeindeverwaltung der Einbürgerungsgemeinde eingereicht.
Schritt 1 — Voraussetzungen prüfen: Prüfen Sie zunächst, ob alle Bundesvoraussetzungen erfüllt sind (BüG Art. 9 und Art. 11): 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz; Besitz des Ausweises C; Sprachkenntnisse B1 mündlich und A2 schriftlich; keine erheblichen Einträge im Strafregister; keine Sozialhilfeabhängigkeit. Prüfen Sie ausserdem die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen beim kantonalen Bürgerrechtsamt.
Schritt 2 — Gesuchsformular beschaffen: Das Einbürgerungsgesuch wird bei der Gemeindeverwaltung der Einbürgerungsgemeinde oder beim kantonalen Bürgerrechtsamt eingereicht. Die Formulare sind auf den Websites der Gemeindeverwaltungen oder kantonalen Bürgerrechtsämter verfügbar. Einige Kantone ermöglichen die Online-Einreichung.
Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen: Gültiger Reisepass (Kopie); aktueller Ausweis C (Kopie); Kopien aller früheren Ausweise B und C; Auszüge aus allen Einwohnerregistern; Sprachnachweis (FIDE-Zertifikat oder gleichwertig nach BüV Art. 6); Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate, erhältlich beim Bundesamt für Justiz online unter strafregister.admin.ch); Betreibungsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate, beim Betreibungsamt der Wohngemeinde); Steuerbescheinigung (letztes Steuerjahr); Lohnausweise; Nachweis der Integration (Arbeitgeberzeugnisse, Vereinsmitgliedschaften etc.).
Schritt 4 — Gesuch einreichen und Gebühren bezahlen: Reichen Sie das vollständige Gesuch mit allen Beilagen bei der Gemeindeverwaltung ein. Bezahlen Sie die kommunalen und kantonalen Gebühren gemäss der Gebührenordnung. Das Gesuch wird zunächst auf kommunaler Ebene geprüft, danach auf kantonaler Ebene und schliesslich vom SEM (Bundesebene) genehmigt.
Schritt 5 — Einbürgerungsgespräch und Entscheid: In vielen Kantonen und Gemeinden wird ein Einbürgerungsgespräch (Interview) durchgeführt. Nach positivem Entscheid aller drei Ebenen (Gemeinde, Kanton, SEM) wird die Einbürgerung beschlossen und die Person erhält den Einbürgerungsausweis.
Schritt 6 — Schweizer Reisepass beantragen: Nach der Einbürgerung kann bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder dem kantonalen Strassenverkehrsamt der Schweizer Reisepass beantragt werden.
Schritt 7 — Einbürgerungseid oder Gelöbnis: Nach positivem Einbürgerungsentscheid auf allen Ebenen (Gemeinde, Kanton, SEM) wird die einzubürgernde Person in einer Einbürgerungsfeier zur Schweizer Bürgerin oder zum Schweizer Bürger. In der Gemeinde oder im Kanton kann ein Einbürgerungseid oder ein Gelöbnis abgelegt werden; die genaue Form richtet sich nach dem kantonalen Recht. In Kantonen wie Zürich, Bern und Luzern werden jährliche Einbürgerungsfeiern durchgeführt, bei denen die neuen Schweizer Bürger geehrt werden.
Schritt 8 — Schweizer Reisepass und Identitätskarte beantragen: Nach der Einbürgerung beantragt die eingebürgerte Person bei der Gemeindeverwaltung oder dem kantonalen Strassenverkehrsamt den Schweizer Reisepass und die Schweizer Identitätskarte. Der Reisepass kostet CHF 185 (Erwachsene) und ist 10 Jahre gültig; die Identitätskarte kostet CHF 70 und ist ebenfalls 10 Jahre gültig.
Rechtliche Anforderungen für Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)
Die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz unterliegt strikten gesetzlichen Voraussetzungen auf drei Ebenen.
Bundesebene (BüG, SR 141.0): Mindestaufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz (BüG Art. 9 Abs. 1 Satz 1); Besitz der Niederlassungsbewilligung C (BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b); Respektierung der Werte der Bundesverfassung (BüG Art. 11 lit. a); Sprachkenntnisse B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Amtssprache (BüG Art. 11 lit. b; BüV Art. 6); Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BüG Art. 11 lit. c); keine erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (BüG Art. 14 lit. c); keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten (BüG Art. 14 lit. b).
Kantonale Ebene (kantonales Bürgerrechtsgesetz): Zusätzliche Wohnsitzfristen im Kanton (z.B. Kanton Zürich: 2 Jahre, Kanton Bern: 2 Jahre, Kanton Basel-Stadt: 5 Jahre); ggf. Kenntnisprüfungen oder Einbürgerungsgespräche nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz; kantonale Integrationsnachweise.
Kommunale Ebene (Gemeindeordnung): Wohnsitzfrist in der Einbürgerungsgemeinde (in der Regel 2-3 Jahre); ggf. kommunales Einbürgerungsinterview; Wohlverhaltensattest der Gemeindeverwaltung.
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach BüG Art. 36: Das SEM kann die Einbürgerung für nichtig erklären, wenn sie durch Täuschung, z.B. durch falsche Angaben über den Wohnsitz oder die Lebensumstände, erschlichen wurde. Die Frist für die Nichtigerklärung beträgt 8 Jahre ab der Einbürgerung. Eine Nichtigerklärung kann erhebliche Konsequenzen haben, insbesondere Verlust des Schweizer Bürgerrechts und Rückkehr zum ursprünglichen Ausländerstatus.
Rechtsbehelfe: Gegen eine Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs durch die Gemeindeverwaltung oder das kantonale Bürgerrechtsamt kann beim kantonalen Verwaltungsgericht und danach beim Bundesverwaltungsgericht rekurriert werden. Das Bundesgericht ist in Einbürgerungsfragen eingeschränkt zuständig (BGG Art. 83 lit. b).
Doppelte Staatsbürgerschaft nach der Einbürgerung: Die Schweiz akzeptiert die doppelte Staatsbürgerschaft. Die eingebürgerte Person muss die bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgeben. Einige Herkunftsländer (z.B. früher Deutschland, Österreich) verlangten die Aufgabe der Schweizer Staatsbürgerschaft oder beendeten automatisch die Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes. Deutschland hat 2024 die doppelte Staatsbürgerschaft erweitert ermöglicht. Klären Sie mit der Botschaft oder einem Rechtsanwalt Ihres Herkunftslandes, ob die dortige Staatsbürgerschaft nach der Schweizer Einbürgerung bestehen bleibt.
Häufige Fehler bei Ihrem Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)
Bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz treten regelmässig folgende Fehler auf.
Fehler 1 — Wohnsitzfrist falsch berechnet: Viele Personen vergessen, dass Unterbrechungen der Aufenthaltsdauer (z.B. Auslandsaufenthalte über 6 Monate, Wegzug aus der Schweiz) die 10-Jahres-Frist nach BüG Art. 9 unterbrechen. Prüfen Sie sorgfältig Ihre gesamte Aufenthaltsgeschichte.
Fehler 2 — Ausweis C fehlt bei Einreichung des Gesuchs: Ohne Ausweis C kann das Einbürgerungsgesuch nicht eingereicht werden (BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b). Beantragen Sie den Ausweis C zuerst beim kantonalen Migrationsamt und warten Sie, bis er ausgestellt ist.
Fehler 3 — Sprachnachweis nicht auf dem geforderten Niveau: Manche Gesuchstellende unterschätzen die Anforderungen. B1 mündlich ist ein mittleres Sprachniveau; viele Alltagsgespräche sollten selbstständig geführt werden können. Nicht alle Sprachkurszeugnisse sind anerkannt; verwenden Sie die offiziell anerkannten Tests nach BüV Art. 6 und Liste des SEM.
Fehler 4 — Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren: Nach BüG Art. 14 lit. c ist Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten 3 Jahren vor dem Gesuch ein Ausschlussgrund. Planen Sie Ihr Gesuch so, dass Sie mindestens 3 Jahre vor dem Gesuch keine Sozialhilfe mehr bezogen haben.
Fehler 5 — Einbürgerungsinterview mangelhaft vorbereitet: In vielen Kantonen und Gemeinden wird die Allgemeinbildung über die Schweiz (Geschichte, Geographie, Staatswesen, Bundesverfassung) im Interview geprüft. Bereiten Sie sich mit offiziellen Handbüchern (z.B. «Hallo Schweiz», kantonale Einbürgerungsbroschüren) vor.
Fehler 6 — Dokumente veraltet oder fehlend: Strafregisterauszug und Betreibungsregisterauszug dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Stellen Sie diese Dokumente kurz vor der Einreichung des Gesuchs aus, nicht Monate im Voraus.
Fehler 7 — Einbürgerungsgesuch während laufenden Strafverfahrens eingereicht: Läuft zum Zeitpunkt des Gesuchs ein Strafverfahren gegen die antragstellende Person, wird das kantonale Bürgerrechtsamt das Gesuch in der Regel sistieren (aussetzen) oder ablehnen (BüG Art. 14 lit. a). Warten Sie mit dem Gesuch, bis allfällige Strafverfahren abgeschlossen sind und keine Einträge mehr im Strafregister erscheinen.
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Für die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz verlangt BüG Art. 9 Abs. 1 (SR 141.0) mindestens 10 Jahre ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz vor dem Gesuch. Wichtige Erleichterung: Aufenthaltszeiten zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr werden nach BüG Art. 9 Abs. 2 doppelt gezählt. Wer also von 8 bis 18 Jahren in der Schweiz gelebt hat (10 Jahre), hat bereits die 10-Jahres-Bundesfrist erfüllt. Zusätzlich bestehen kantonale Wohnsitzfristen (in der Regel 2-5 Jahre im Kanton) und kommunale Fristen (2-3 Jahre in der Gemeinde). Die genauen kantonalen Fristen können beim kantonalen Bürgerrechtsamt oder Staatssekretariat für Migration (SEM) erfragt werden. Die ordentliche Einbürgerung setzt voraus, dass die antragstellende Person während der Wohnsitzdauer keine dauerhaften Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Kurzzeitige Sozialhilfeempfänge (weniger als 3 Jahre in den letzten 10 Jahren) sind bei der ordentlichen Einbürgerung in bestimmten Kantonen tolerierbar, wenn die Person nachweist, dass die finanzielle Unabhängigkeit wieder hergestellt ist (BueG Art. 11 lit. c i.V.m. kantonaler Bürgerrechtsgesetzgebung).
Für die ordentliche Einbürgerung nach BüG Art. 11 lit. b (SR 141.0) in Verbindung mit BüV Art. 6 (SR 141.01) sind Kenntnisse in einer Amtssprache der Schweiz auf Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) nachzuweisen. Die vier Amtssprachen sind: Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. Massgebend ist die Amtssprache des Wohnkantons. Anerkannte Nachweise umfassen: FIDE-Sprachnachweis (empfohlen vom Staatssekretariat für Migration SEM); Goethe-Zertifikat B1 (Deutsch); DELF B1 (Französisch); CELI 3 (Italienisch); abgeschlossene Schweizer Schulausbildung auf entsprechendem Niveau; Schweizer Maturität oder Berufslehre. Wer die Schule in der Schweiz absolviert hat, ist oft automatisch befreit vom Sprachnachweis. Die aktuelle Liste der anerkannten Nachweise ist auf sem.admin.ch abrufbar.
Die Schweiz erlaubt grundsätzlich die doppelte Staatsbürgerschaft. Nach der Einbürgerung müssen Sie Ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgeben, sofern das Recht Ihres Herkunftslandes dies ebenfalls erlaubt. Die Schweiz stellt keine Bedingung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung. Einige Länder (z.B. Türkei, Österreich, Deutschland vor 2024) verlangten früher die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden. Prüfen Sie die Regelungen Ihres Herkunftslandes sorgfältig. Deutschland hat 2024 die Doppelstaatsbürgerschaft in weiten Teilen ermöglicht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung bei der Botschaft oder einem Rechtsanwalt des Herkunftslandes. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) veröffentlicht in den Weisungen zum Bürgerrechtsgesetz eine Liste der anerkannten Sprachzertifikate. Anerkannte Zertifikate für Deutschkenntnisse sind: telc Deutsch B1, Goethe-Zertifikat B1, DALF C1 (Französisch), CELI B2 (Italienisch). Wer den Sprachnachweis nicht durch ein Zertifikat erbringt, kann ihn durch ein Gespräch mit der kantonalen Bürgerrechtsbehörde nachweisen. Kantone können eigene Prüfungsformate festlegen (BueV Art. 6 SR 141.01).
Lehnt die Gemeindeverwaltung oder das kantonale Bürgerrechtsamt das Einbürgerungsgesuch ab, muss die ablehnende Behörde einen begründeten Entscheid erlassen (BüG Art. 15 ff.). Gegen diesen Entscheid kann die betroffene Person beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Kantonale Verwaltungsgerichte sind z.B. das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern oder das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Als weitere Rechtsmittelinstanz steht das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung. Das Bundesgericht ist in Einbürgerungssachen eingeschränkt zuständig (BGG Art. 83 lit. b). Die Beschwerdefrist beträgt in der Regel 30 Tage ab Zustellung des ablehnenden Entscheids. Staatsangehörige bestimmter Länder (z.B. USA, Kanada, Australien) können die Doppelbürgerschaft halten. Staatsangehörige anderer Länder (z.B. Österreich) müssen bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ihre bisherige Staatsangehörigkeite aufgeben. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Bürgerrechtsamter informieren über die geltenden Regelungen im Einzelfall (BueG Art. 12 SR 141.0).
Kinder unter 18 Jahren können nach BüG Art. 27-29 in die Einbürgerung der Eltern einbezogen werden (Miteinbürgerung). Voraussetzung ist, dass das Kind in der Schweiz lebt und gewisse Integrationsmerkmale aufweist. Die Miteinbürgerung ist eine gesonderte Regelung und kein automatischer Prozess; sie muss ausdrücklich beantragt und bewilligt werden. Die Gebühren für die Miteinbürgerung von Kindern sind in der Regel tiefer als für Erwachsene. Kinder, die nach der Einbürgerung der Eltern geboren werden, erwerben das Schweizer Bürgerrecht automatisch durch Abstammung (ius sanguinis, BüG Art. 1). Das Einbürgerungsinterview dient dem Zweck, die Kenntnisse über die Schweiz (Geschichte, politisches System, kantonale Besonderheiten) und die Integration zu prüfen. Der Kanton Zürich prüft im Einbürgerungsgespraech Kenntnisse über das politische System der Schweiz (Bundesrat, Nationalrat, Staenderat, Volksinitiative, Referendum), über Schweizer Institutionen (Bundesverfassung, Bundesgericht) und über den Wohnkanton. Die genauen Pruefungsinhalte sind kantonal geregelt (BueG Art. 15a i.V.m. kantonalem Bürgerrechtsgesetz).
BüG Art. 11 lit. a verlangt, dass die einzubürgernde Person die Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) respektiert. Dies umfasst die grundlegenden Werte der demokratischen Rechtsordnung: Grundrechte (Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Redefreiheit, Religionsfreiheit); Demokratie und Gewaltenteilung; Föderalismus; Rechtsstaatsprinzip; Menschenwürde und Schutz vor Diskriminierung. Konkret verlangt das BüG Art. 11 lit. c auch, dass die antragstellende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz nicht gefährdet und die Grundrechte Dritter respektiert. Die Erklärung der Verfassungstreue ist Bestandteil des Einbürgerungsgesuchs. Einige Kantone und Gemeinden vertiefen diese Erklärung im Einbürgerungsgespräch. Vor Einreichung des Gesuchs sollte die antragstellende Person eine Selbsteinschätzung ihrer Integrationsbiografie vornehmen. Kriterien nach AIG Art. 58a sind: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Grundwerte der Bundesverfassung; Sprachkenntnisse in der Amtssprache des Wohnkantons; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Förderung und Ermöglichung der Integration der Familie. Fehlende Integrationsnachweise sind der häufigste Grund für Ablehnung.
Ja, es gibt wesentliche Unterschiede. Die ordentliche Einbürgerung (BüG Art. 9-20) richtet sich an alle ausländischen Staatsangehörigen, die die Bundesvoraussetzungen erfüllen (10 Jahre Wohnsitz, C-Ausweis, Sprachkenntnisse B1, Integration). Das Verfahren erfolgt auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene und dauert in der Regel 1-2 Jahre. Die erleichterte Einbürgerung (BüG Art. 21-25) ist ein schnelleres Verfahren, das nur auf Bundesebene entschieden wird (durch das SEM). Voraussetzungen: 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. a), mindestens 3 Jahre Ehe mit einem Schweizer Bürger (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. b), echte eheliche Gemeinschaft (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. c). Die erleichterte Einbürgerung erfordert keinen Ausweis C und keine kantonalen/kommunalen Wohnsitzfristen. Nach dem Bundesgesetz über das Bürgerrecht (BueG SR 141.0) Art. 38 kann das Schweizer Bürgerrecht unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden, wenn es durch Täuschung, arglistige Irreführung oder Verheimlichung wesentlicher Tatsachen erschlichen wurde. Der Entzug ist innert 8 Jahren ab Entdeckung der Täuschung möglich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonale Bürgerrechtsbehörde sind für den Entzugsentscheid zuständig.
Die Kosten für die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz bestehen aus drei Teilen: Bundesgebühr, Kantonsgebühr und Gemeindegebühr. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhebt eine Bundesgebühr von CHF 100. Kantonale Bürgerrechtsämter erheben eine kantonale Gebühr, die je nach Kanton zwischen CHF 100 und CHF 500 variiert. Gemeindeverwaltungen erheben eine kommunale Gebühr, die je nach Gemeinde und Kanton zwischen CHF 100 und CHF 1000 betragen kann. Insgesamt belaufen sich die Gesamtkosten für eine Erwachsene Person auf CHF 300-1500, in manchen Grossstädten (z.B. Zürich, Genf, Basel) können die Kosten höher liegen. Für Kinder unter 18 Jahren, die mit eingebürgert werden, fallen in der Regel tiefere Gebühren an. Erkundigen Sie sich vor der Einreichung bei der Gemeindeverwaltung der Einbürgerungsgemeinde über die aktuellen Gebühren.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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