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Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)

Einbürgerung ordentlich Schweiz (BüG SR 141.0)

Gesuch um ordentliche Einbürgerung

GESUCH UM ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG IN DER SCHWEIZ

Rechtsgrundlage: Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0); Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01); kantonales Bürgerrechtsgesetz [Kanton]

An: Gemeindeverwaltung / Einbürgerungsbehörde der Gemeinde [Einbuergerungsgemeinde], Kanton [Kanton]

Personalien der antragstellenden Person

Name: [Nachname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Aktuelle Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Aktueller Ausweis: [Aktueller Ausweis] Zivilstand: [Zivilstand]

Wohnsitz

Wohnsitz in der Schweiz seit: [Wohnsitz Schweiz Seit] Wohnsitz in der Gemeinde [Einbuergerungsgemeinde] seit: [Wohnsitz Gemeinde Seit] Aktuelle Adresse: [Wohnadresse Schweiz]

Integration

Sprachkenntnisse: [Sprachkenntnisse] Sprachnachweis: [Sprachnachweis Art] Integrationsnachweis: [Integration Kriterien]

Erklärung und Unterschrift

Die antragstellende Person erklärt die Verfassungstreue (BüG Art. 11 lit. a), bestätigt die Kenntnis der Rechtsordnung der Schweiz und erklärt, keine Sicherheitsbedenken zu bestehen (BüG Art. 11 lit. c). Falsche Angaben können zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach BüG Art. 36 führen. Ort und Datum: [Ort], [Datum]

Antragstellerin / Antragsteller

[Vorname] [Nachname]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)?

Die Ordentliche Einbürgerung — Gesuch (BüG SR 141.0) ist ein in der Schweiz nach Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Schweizer Bürgerrecht besteht auf drei Ebenen: Gemeindebürgerrecht, Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht. Bei der ordentlichen Einbürgerung muss die Person in der Einbürgerungsgemeinde wohnhaft sein und das Gemeindebürgerrecht erwerben, das automatisch das Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht nach sich zieht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern ist die zuständige Bundesbehörde für die Genehmigung der Einbürgerungen; die effektive Durchführung liegt bei den kantonalen Bürgerrechtsämtern und Gemeindeverwaltungen.

Für die ordentliche Einbürgerung gelten folgende Grundvoraussetzungen nach BüG Art. 9 und Art. 11: mindestens 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Aufenthalte zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr werden doppelt gezählt, BüG Art. 9 Abs. 2); Besitz der Niederlassungsbewilligung C (BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b); Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BüG Art. 11 lit. c); Beachtung der Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BüG Art. 11 lit. a); Sprachkenntnisse in einer Amtssprache der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) auf Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich (BüG Art. 11 lit. b i.V.m. BüV Art. 6).

Zusätzlich zu den Bundesvoraussetzungen bestehen kantonale und kommunale Anforderungen. Die meisten Kantone verlangen 2-5 Jahre Wohnsitz im Kanton und 2-3 Jahre Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde (z.B. Kanton Zürich: 2 Jahre in der Gemeinde; Kanton Bern: 2 Jahre im Kanton; Kanton Basel-Stadt: 5 Jahre im Kanton). Kantonale Bürgerrechtsgesetze können weitere Integrationsanforderungen stellen.

Nach erfolgreicher Einbürgerung geniesst die eingebürgerte Person sämtliche Rechte und Pflichten von Schweizer Bürgern: Stimmrecht und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; Recht auf den Schweizer Reisepass; Freizügigkeit in der Schweiz und in der EU/EFTA (dank dem FZA); keine periodische Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung.

Der Einbürgerungsentscheid liegt letztinstanzlich bei der Gemeinde und dem Kanton; das SEM erteilt die Bundesgenehmigung. Eine abgelehnte Einbürgerung kann beim kantonalen Verwaltungsgericht und beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuchs durchläuft die antragstellende Person in der Regel ein dreistufiges Verfahren: Kommunale Ebene (Gemeindeverwaltung/Einbürgerungskommission prüft Wohnsitzfrist, Integration und führt ggf. ein Einbürgerungsinterview durch); kantonale Ebene (kantonales Bürgerrechtsamt, z.B. Gemeindeamt des Kantons Zürich, Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, prüft kantonale Voraussetzungen und genehmigt das Gesuch); Bundesebene (Staatssekretariat für Migration SEM erteilt die Bundesgenehmigung nach BüG Art. 15). Erst nach Vorliegen aller drei Zustimmungen gilt die Einbürgerung als vollzogen. Die Gesamtverfahrensdauer beträgt je nach Kanton, Gemeinde und individuellem Fall zwischen 1 und 3 Jahren.

Wann brauchen Sie Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)?

Ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz ist in folgenden Situationen angezeigt.

Erste Situation: Ausländer, die seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnen und die Niederlassungsbewilligung C besitzen. Nach 10 Jahren legalem Aufenthalt in der Schweiz und nach mehrjährigem Besitz des Ausweises C können Ausländerinnen und Ausländer das Gesuch um ordentliche Einbürgerung einreichen, wenn auch die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen erfüllt sind (BüG Art. 9 Abs. 1).

Zweite Situation: Personen, die ihre Jugend in der Schweiz verbracht haben. Wer zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, kann diese Jahre nach BüG Art. 9 Abs. 2 doppelt rechnen lassen. Eine Person, die von 10 bis 18 Jahren in der Schweiz lebte (8 Jahre), hat damit die 10-Jahres-Bundesfrist erfüllt.

Dritte Situation: Kinder von Eingebürgerten. Kinder unter 18 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen mit den Eltern zusammen eingebürgert werden (BüG Art. 27-29), ohne die vollen Wohnsitzfristen des BüG Art. 9 erfüllen zu müssen.

Vierte Situation: Vorbereitung auf die Einbürgerung: Integration und Sprachkenntnisse gezielt verbessern. Viele Ausländerinnen und Ausländer nutzen die Wartezeit vor dem Gesuch, um gezielt Sprachkenntnisse und die Integration (Vereinsmitgliedschaft, Freiwilligenarbeit, soziale Netzwerke) zu verbessern, damit das Gesuch möglichst erfolgreich ist.

Fünfte Situation: Nach erleichterter Einbürgerung (BüG Art. 21-25) als Alternative prüfen. Wer mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, kann stattdessen die erleichterte Einbürgerung prüfen (BüG Art. 21), die keine 10-Jahres-Wohnsitzfrist erfordert, sondern 5 Jahre Aufenthalt und 3 Jahre Ehe.

Sechste Situation: Staatsangehörige aus dem EU/EFTA-Raum, die nach 5 Jahren C-Ausweis die Einbürgerung anstreben. EU/EFTA-Angehörige erhalten den C-Ausweis nach 5 Jahren (FZA Anhang I Art. 6), können aber die Einbürgerung erst nach 10 Jahren Gesamtaufenthalt in der Schweiz beantragen (BüG Art. 9 Abs. 1 Satz 1).

Siebte Situation: Staatenlose nach 10 Jahren Wohnsitz in der Schweiz. Staatenlose Personen (ohne jegliche Staatsbürgerschaft), die sich seit 10 Jahren in der Schweiz aufhalten und im Besitz des Ausweises C sind, können nach BüG Art. 9 Abs. 1 die ordentliche Einbürgerung beantragen. Für Staatenlose gelten dieselben Voraussetzungen wie für andere ausländische Staatsangehörige; das Fehlen einer Staatsbürgerschaft ist kein Ausschlussgrund, sondern kann im Einzelfall sogar als humanitärer Grund für eine wohlwollende Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt werden.

Was gehört in Ihr Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)?

Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz umfasst folgende Bestandteile und Beilagen.

Nachweise des Wohnsitzes in der Schweiz: Die Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren (BüG Art. 9 Abs. 1) muss lückenlos belegt werden. Geeignete Nachweise: Kopien aller Ausländerausweise B und C; Auszüge aus den Einwohnerregistern aller bisherigen Wohngemeinden; Steuerbescheinigungen; AHV-Ausweis mit Beitragshistorie. Bei Jugendlichen zwischen 8 und 18 Jahren: Schulzeugnisse, um die Doppelzählung nach BüG Art. 9 Abs. 2 zu belegen.

Niederlassungsbewilligung C (AIG Art. 34): Der Ausweis C ist eine zwingende Bundesvoraussetzung (BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b). Ohne Ausweis C wird das Einbürgerungsgesuch nicht bearbeitet. Falls der Ausweis C noch nicht vorliegt, muss er zuerst beim kantonalen Migrationsamt beantragt werden.

Sprachnachweis gemäss BüV Art. 6: Für die ordentliche Einbürgerung sind Sprachkenntnisse auf Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) nachzuweisen. Anerkannte Zertifikate: FIDE-Sprachnachweis (empfohlen vom SEM); Goethe-Zertifikat B1; DELF B1; CELI 3; Schweizer Schulabschluss (Matura, Berufslehre). Nicht alle Kantonalbehörden akzeptieren dieselben Zertifikate; erkundigen Sie sich beim kantonalen Bürgerrechtsamt.

Integrationsnachweis nach AIG Art. 58a: Der Einbürgerungsbehörde müssen Belege der Integration in die Schweizer Gesellschaft vorgelegt werden: Arbeitgeberzeugnisse, Ausbildungsbestätigungen, Nachweise von Vereinsmitgliedschaften, Freiwilligenarbeit oder anderen gesellschaftlichen Aktivitäten; Steuerbescheinigungen als Beleg der wirtschaftlichen Eigenständigkeit; Nachweis des Bezugs von Sozialhilfe (fehlt im Idealfall).

Keine Verletzung der öffentlichen Ordnung: Auszug aus dem Strafregisteramt (nicht älter als 3 Monate) und Auszug aus dem Betreibungsregister (nicht älter als 3 Monate). Rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen sind Ausschlussgründe nach BüG Art. 14.

Verfassungstreue: Die antragstellende Person muss erklären, die Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) zu respektieren, insbesondere die demokratische Grundordnung, die Grundrechte und die Gewaltenteilung (BüG Art. 11 lit. a).

Kantonale und kommunale Wohnsitzfristen: Zusätzlich zur Bundesfrist (10 Jahre) bestehen kantonale und kommunale Wohnsitzfristen. Das kantonale Bürgerrechtsgesetz des Wohnkantons (z.B. Gemeindegesetz Kanton Zürich, Bürgerrechtsgesetz Kanton Bern) regelt diese. forms-legal.com bietet ein kostenloses Mustergesuch für die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz.

Einbürgerungsinterview / Kenntnisprüfung: Viele Kantone und Gemeinden führen ein Einbürgerungsinterview durch, in dem die antragstellende Person ihre Kenntnisse der Schweizer Geschichte, Geographie und des Staatswesens sowie ihre sprachlichen Fähigkeiten zeigen muss. Im Kanton Zürich z.B. wird ein Einbürgerungsgespräch geführt; im Kanton Bern gibt es einen Integrationstest.

Gebühren: Die Gebühren für das Einbürgerungsgesuch variieren je nach Kanton und Gemeinde. Auf Bundesebene erhebt das SEM eine Gebühr von CHF 100-150. Kantonale und kommunale Gebühren kommen hinzu. In manchen Kantonen können die Gesamtgebühren CHF 300-1000 betragen.

Vorbereitende Massnahmen: Wer die Einbürgerung anstrebt, sollte frühzeitig mit dem kantonalen Bürgerrechtsamt oder der Gemeindeverwaltung der Einbürgerungsgemeinde Kontakt aufnehmen und eine Voranfrage (Consultation préalable) stellen. Dabei wird geklärt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen benötigt werden. Die meisten kantonalen Bürgerrechtsämter bieten Informationsveranstaltungen oder Merkblätter für Einbürgerungswillige an.

Einbürgerungstest / Bürgerrechtstest: In einigen Kantonen und Gemeinden (z.B. Kanton Bern, Kanton Aargau) wird vor dem Einbürgerungsgespräch oder im Rahmen des Gesuchs ein schriftlicher oder mündlicher Test über die Schweizer Geschichte, das politische System der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kanton sowie die Gemeinde gefordert. Die Testnoten sind häufig Teil der Einbürgerungsakte. Manche Kantone (z.B. Kanton Luzern, Kanton Zürich) verzichten auf formelle Tests und führen stattdessen ein offenes Gespräch über die Schweiz und die Integration.

So füllen Sie Ihr Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0) aus

Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz wird bei der Gemeindeverwaltung der Einbürgerungsgemeinde eingereicht.

Schritt 1 — Voraussetzungen prüfen: Prüfen Sie zunächst, ob alle Bundesvoraussetzungen erfüllt sind (BüG Art. 9 und Art. 11): 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz; Besitz des Ausweises C; Sprachkenntnisse B1 mündlich und A2 schriftlich; keine erheblichen Einträge im Strafregister; keine Sozialhilfeabhängigkeit. Prüfen Sie ausserdem die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen beim kantonalen Bürgerrechtsamt.

Schritt 2 — Gesuchsformular beschaffen: Das Einbürgerungsgesuch wird bei der Gemeindeverwaltung der Einbürgerungsgemeinde oder beim kantonalen Bürgerrechtsamt eingereicht. Die Formulare sind auf den Websites der Gemeindeverwaltungen oder kantonalen Bürgerrechtsämter verfügbar. Einige Kantone ermöglichen die Online-Einreichung.

Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen: Gültiger Reisepass (Kopie); aktueller Ausweis C (Kopie); Kopien aller früheren Ausweise B und C; Auszüge aus allen Einwohnerregistern; Sprachnachweis (FIDE-Zertifikat oder gleichwertig nach BüV Art. 6); Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate, erhältlich beim Bundesamt für Justiz online unter strafregister.admin.ch); Betreibungsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate, beim Betreibungsamt der Wohngemeinde); Steuerbescheinigung (letztes Steuerjahr); Lohnausweise; Nachweis der Integration (Arbeitgeberzeugnisse, Vereinsmitgliedschaften etc.).

Schritt 4 — Gesuch einreichen und Gebühren bezahlen: Reichen Sie das vollständige Gesuch mit allen Beilagen bei der Gemeindeverwaltung ein. Bezahlen Sie die kommunalen und kantonalen Gebühren gemäss der Gebührenordnung. Das Gesuch wird zunächst auf kommunaler Ebene geprüft, danach auf kantonaler Ebene und schliesslich vom SEM (Bundesebene) genehmigt.

Schritt 5 — Einbürgerungsgespräch und Entscheid: In vielen Kantonen und Gemeinden wird ein Einbürgerungsgespräch (Interview) durchgeführt. Nach positivem Entscheid aller drei Ebenen (Gemeinde, Kanton, SEM) wird die Einbürgerung beschlossen und die Person erhält den Einbürgerungsausweis.

Schritt 6 — Schweizer Reisepass beantragen: Nach der Einbürgerung kann bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder dem kantonalen Strassenverkehrsamt der Schweizer Reisepass beantragt werden.

Schritt 7 — Einbürgerungseid oder Gelöbnis: Nach positivem Einbürgerungsentscheid auf allen Ebenen (Gemeinde, Kanton, SEM) wird die einzubürgernde Person in einer Einbürgerungsfeier zur Schweizer Bürgerin oder zum Schweizer Bürger. In der Gemeinde oder im Kanton kann ein Einbürgerungseid oder ein Gelöbnis abgelegt werden; die genaue Form richtet sich nach dem kantonalen Recht. In Kantonen wie Zürich, Bern und Luzern werden jährliche Einbürgerungsfeiern durchgeführt, bei denen die neuen Schweizer Bürger geehrt werden.

Schritt 8 — Schweizer Reisepass und Identitätskarte beantragen: Nach der Einbürgerung beantragt die eingebürgerte Person bei der Gemeindeverwaltung oder dem kantonalen Strassenverkehrsamt den Schweizer Reisepass und die Schweizer Identitätskarte. Der Reisepass kostet CHF 185 (Erwachsene) und ist 10 Jahre gültig; die Identitätskarte kostet CHF 70 und ist ebenfalls 10 Jahre gültig.

Häufige Fehler bei Ihrem Ordentliche Einbürgerung Schweiz — Gesuch (BüG SR 141.0)

Bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz treten regelmässig folgende Fehler auf.

Fehler 1 — Wohnsitzfrist falsch berechnet: Viele Personen vergessen, dass Unterbrechungen der Aufenthaltsdauer (z.B. Auslandsaufenthalte über 6 Monate, Wegzug aus der Schweiz) die 10-Jahres-Frist nach BüG Art. 9 unterbrechen. Prüfen Sie sorgfältig Ihre gesamte Aufenthaltsgeschichte.

Fehler 2 — Ausweis C fehlt bei Einreichung des Gesuchs: Ohne Ausweis C kann das Einbürgerungsgesuch nicht eingereicht werden (BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b). Beantragen Sie den Ausweis C zuerst beim kantonalen Migrationsamt und warten Sie, bis er ausgestellt ist.

Fehler 3 — Sprachnachweis nicht auf dem geforderten Niveau: Manche Gesuchstellende unterschätzen die Anforderungen. B1 mündlich ist ein mittleres Sprachniveau; viele Alltagsgespräche sollten selbstständig geführt werden können. Nicht alle Sprachkurszeugnisse sind anerkannt; verwenden Sie die offiziell anerkannten Tests nach BüV Art. 6 und Liste des SEM.

Fehler 4 — Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren: Nach BüG Art. 14 lit. c ist Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten 3 Jahren vor dem Gesuch ein Ausschlussgrund. Planen Sie Ihr Gesuch so, dass Sie mindestens 3 Jahre vor dem Gesuch keine Sozialhilfe mehr bezogen haben.

Fehler 5 — Einbürgerungsinterview mangelhaft vorbereitet: In vielen Kantonen und Gemeinden wird die Allgemeinbildung über die Schweiz (Geschichte, Geographie, Staatswesen, Bundesverfassung) im Interview geprüft. Bereiten Sie sich mit offiziellen Handbüchern (z.B. «Hallo Schweiz», kantonale Einbürgerungsbroschüren) vor.

Fehler 6 — Dokumente veraltet oder fehlend: Strafregisterauszug und Betreibungsregisterauszug dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Stellen Sie diese Dokumente kurz vor der Einreichung des Gesuchs aus, nicht Monate im Voraus.

Fehler 7 — Einbürgerungsgesuch während laufenden Strafverfahrens eingereicht: Läuft zum Zeitpunkt des Gesuchs ein Strafverfahren gegen die antragstellende Person, wird das kantonale Bürgerrechtsamt das Gesuch in der Regel sistieren (aussetzen) oder ablehnen (BüG Art. 14 lit. a). Warten Sie mit dem Gesuch, bis allfällige Strafverfahren abgeschlossen sind und keine Einträge mehr im Strafregister erscheinen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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